Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
3Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,
5hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
8vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
9die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.
10Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.
12Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.
18Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.
20Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).
21Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.
22Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
23Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
25nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.
26Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
27Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.
28Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,
29vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35
30verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.
31EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.
32Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.
33EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.
34Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,
35vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,
36schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.
37So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.
38Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,
39siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
40spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.
41Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
42Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.
43http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,
45vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,
46die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.
47Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.
48Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,
49vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
50sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
51AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
52ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,
53vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,
54oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.
55Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.
56Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.
57Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,
58vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,
59bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.
60Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.
61Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
62Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,
64sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2. F1. -L3. aus E. vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.
65Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.
66Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.
67Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
68Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.
69Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
70Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.
71Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.
72Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.
73Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
74Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.
75Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,
76vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,
77es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.
78Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.
79Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.
81Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.
83Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
84Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.
85Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.
86Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
87Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände, …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.
88Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.
89Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.
90Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.
91Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
92Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
93Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 9. Januar 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 182/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
5I. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde (Bl. 63 f. Verwaltungsvorgang) am 2. Januar 2014 gemäß §§ 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG, 10 Absatz 5 AsylVfG in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Antragsteller persönlich zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist begann demnach gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO, 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 3. Januar 2015 und endete gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO, 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 9. Januar 2015. Der Antragsteller hat am 9. Januar 2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und Klage erhoben.
7II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
9Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Bulgarien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
10Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragsteller vom 29. September 2014.
11Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
12Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 19. September 2014 vor seiner Einreise in die Bundesrepublik in Bulgarien gewesen. Überdies folgt aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk des Bundesamtes vom 26. September 2014 (Bl. 30 des Verwaltungsvorgangs), dass ein entsprechender Eurodac-Treffer vorlag. Das Gericht hat keinen Anlass hieran zu zweifeln, zumal Bulgarien das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 1. November 2014 (Bl. 33 ff. des Verwaltungsvorgangs) am 1. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-VO angenommen hat (Bl. 48 des Verwaltungsvorgangs).
13Bulgarien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 1. Juni 2015. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt.
14Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris.
15Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Bulgarien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
16Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
17Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen.
18Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Bulgariens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben.
19Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
20Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
21Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Bulgarien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
22EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413,
23der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
25Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren,
26EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86.
27Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 m.w.N.
29Im Eilverfahren bedeutet dies, dass das erkennende Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen hat, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint.
30Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 23 L 899.14 A –, juris, Rn. 6 m.w.N. und 4. August 2014 – 34 L 78.14 A –, juris, Rn. 9.
31Bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können),
32vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris, Rn. 130.
33Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehren zu betrachten, die – wie der Antragsteller – vor der Ausreise aus Belgien dort noch keinen ersten Asylantrag gestellt haben.
34Gemessen hieran und unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.
35Das Gericht verkennt zwar nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. So listen Amnesty International in seinem Bericht vom März 2014 sowie European Council on Refugees and Exiles (ECRE) in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 – trotz Anerkennung gewisser Verbesserungen – weiterhin mangelhafte Bedingungen auf und plädieren dafür, von einer Überstellung von Flüchtlingen nach Bulgarien abzusehen. Auch Bordermonitoring führt in seinem Bericht vom 7. Juli 2014 über die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien Missstände auf und spricht sich gegen Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Bulgarien aus, solange in Bulgarien keine menschliche Behandlung aller Asylsuchenden gewährleistet ist.
36VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris, Rn. 17.
37Indes ist für das Gericht entscheidend, dass UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme vom April 2014 („UNHCR Observations: Current Situation of Asylum in Bulgaria – April 2014“) nicht mehr darauf beharrt, von Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) hat ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen, von der Rückstellung nach Bulgarien abzusehen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind,
38vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C 528/11 –, NVwZ-RR 2013, 660.
39Maßgebend für UNHCR war, dass die bulgarischen Behörden und ihre Partner in den letzten drei Monaten signifikante Anstrengungen mit Blick auf die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem unternommen haben. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren haben sich verbessert. Es gibt Zugang zur medizinischen Versorgung. Auch die Unterstützung durch EASO brachte erhebliche Verbesserungen. In dem Bericht des UNHCR ist ausgeführt, trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen, zahlreichen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien – mit Ausnahme besonders schutzwürdiger Personen – nicht mehr angezeigt. Die in den Aufnahmezentren festgestellten Bedingungen hätten sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert; dies betreffe den Zugang zur medizinischen Primärversorgung, Unterstützung durch Dolmetscherdienste im Anmelde- und Asylverfahren, bei der Unterkunft und der finanziellen Unterstützung. Bulgarien sei von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt worden. Die bulgarische Regierung hab sich dem Problem nicht verschlossen, sondern konstruktiv mit UNHCR und EASO zusammengearbeitet.
40VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 – 1 K 152/14 –, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris, Rn. 27; VG München, Beschluss vom 07. Mai 2014 – M 11 S 14.50163 –, juris, Rn. 17 ff.
41Dabei ist zu betonen, dass es sich hier bei der Beurteilung des Antragstellers nicht allgemein um einen Flüchtling handelt, der etwa erneut illegal über die Außengrenzen einreist, sondern dass es vorliegend um die Rückführung im Rahmen einer Dublin-Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien geht. Asylbewerber, die wie der Antragsteller aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach Bulgarien zurückkehren, haben aber grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren aufgrund ihrer Rückkehr. Anders mag es aussehen, wenn die Statusentscheidung in der ersten Instanz bereits in Abwesenheit getroffen und endgültig wurde,
42vgl. hierzu UNHCR, Observations On The Current Situation Of Asylum In Bulgaria vom 2. Januar 2014, S. 5; AIDA, Asylum Information Database, “National Country Report Bulgaria” vom April 2014, S. 24.
43Der Antragsteller hat in Bulgarien aber noch kein Asyl beantragt, weshalb er mit den in den vorstehend zitierten Berichten genannten Schwierigkeiten nicht zu rechnen braucht und das Gericht demnach im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber zu befinden hat, ob sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme systemischer Mängel ergäben.
44Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse geht das Gericht im Ergebnis davon aus, dass die noch bestehenden Umstände jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren. Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel.
45Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 – W 6 S 14.50098 –, juris Rn. 19.
46Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person der Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2014 mit der Ergänzung vom 2. April 2014 – 6 L 407/14 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.