Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2014 - 7a K 4597/13.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Ghana vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1994 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2012 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 28. März 2012 in E. Asyl. Bei seiner Anhörung am 24. April 2012 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ gab er an, keine Papiere bei sich zu haben. Die ersten drei Lebensjahre habe er in L. in Ghana verbracht, danach sei er mit seinen Eltern nach B. an der Elfenbeinküste gezogen. Wegen des Krieges dort sei er im Dezember 2010 von seiner Mutter nach Spanien geschickt worden. Im März 2012 habe er Spanien verlassen und sei über Frankreich nach Deutschland gekommen. Zu seinen Asylgründen gab er an, seine Eltern seien während des Krieges an der Elfenbeinküste verstorben, als er sich in Spanien aufgehalten habe. Daher wolle er dorthin nicht zurückkehren. In Ghana habe er keine Verwandten in oder sonstige Verbindungen.
3Durch Bescheid vom 4. September 2013, zugestellt am 16. September 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote vorlägen.
4Der Kläger hat am 23. September 2013 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, erheblich traumatisiert zu sein und legt einen psychologischen Bericht der Von M. Stiftung, psychologische Psychotherapeutin I. G. , vom 18. Februar 2013 vor. Danach zeige der Kläger umfangreiche Symptome und Belastungen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung ‑ PTBS ‑ und eine Psychotherapie sei dringlichst zu empfehlen. Der Bericht erklärt weiter, es habe keine forensische Begutachtung im Sinne einer Glaubwürdigkeitsanalyse stattgefunden und es sei bewusst auf eine detaillierte Exploration der Traumavorgeschichte und Biographie verzichtet worden.
5Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung im Übrigen,
6die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2013 zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ festzustellen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
10Das Gericht hat den Eilantrag des Klägers durch Beschluss vom 17. Oktober 2013 (Az. 7a L 1286/13.A) abgelehnt.
11Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens ein weiteres Attest des Dr. med. N. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2012 vorgelegt. Danach werden beim Kläger Symptome einer PTBS (intrusive Nachhallerinnerung, phobisches Vermeidungsverhalten, dissoziatives Erleben) deutlich. Zudem hat der Kläger eine psychiatrische Stellungnahme vor Dr. med. N1. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2014 vorgelegt. Danach hat an zwei Untersuchungsterminen versuchte gewaltsame Übergriffen und Bedrohungen in Spanien sowie Gewalttätigkeiten seines Vaters in der Kindheit geschildert, die ausführlich beschrieben werden. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS erfüllt seien. Eine psychotherapeutische Behandlung sei erforderlich, da sonst die Verstärkung der Symptome und anhaltende Suizidgefährdung drohten.
12Auf Antrag des Klägers hat das Gericht daraufhin durch Beschluss vom 20. März 2014 (Az. 7a L 403/14.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
13Durch Beschluss vom 11. April 2014 hat das Gericht dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und der bei der Stadt N2. geführten Ausländerpersonalakte (Beiakte Heft 2).
15Entscheidungsgründe:
16Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
17Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt und den entgegenstehenden Bescheid entsprechend abändert. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
18Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ BVerwG ‑ ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‑ 1 C 18.05 ‑, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‑ 10 B 85.07 ‑, juris.
20Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für ‑ insoweit nur in Betracht kommend ‑ Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris;vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine „extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist“.
22Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie zum anderen aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter ‑ Leib, Leben, Freiheit ‑, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragen werden kann, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 11. November 1997 ‑ 9 C 13.96 ‑, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 ‑, a.a.O.
24Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 ‑ 13 A 1740/05.A ‑ und vom 17. September 2004 ‑ 13 A 3598/04.A ‑; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 ‑ 1 LB 45/03 ‑, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 118.05 -, juris.
26Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind.
27Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.
28Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Ghana auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich und lebensgefährdend verschlechtern. Es handelt sich um eine extreme individuelle Gefahrensituation, die ein Absehen von der Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend gebietet.
29In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer dabei Folgendes zugrunde: Beim Kläger sind nach der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. med. N1. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014, die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Eine Psychotherapie sei notwendig, um die Symptomatik zu bessern. Ohne Behandlung chronifiziere die Symptomatik und es sei von Suizidgefährdung auszugehen. Die traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung solle mindestens 50, eher 75 bis 90 Stunden umfassen, um eine tiefgreifende Besserung der Symptomatik zu erreichen. Diese Diagnose wird durch die weiteren im Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen sowie die Angaben des Klägers in der mündlichen Behandlung untermauert. Der Kläger ist seit Januar 2014 wegen der diagnostizierten PTBS in Behandlung bei Frau L1. , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Seine Therapiemotivation ist hoch und er erscheint regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Dies bestätigt Frau L1. in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014. Die Behandlung dauert noch an, ein Ende ist aktuell nicht absehbar. Daneben wird der Kläger nach seinen Angaben auch von Dr. med. N. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Neben der psychotherapeutischen Behandlung erhält er Promethazin und Opipramol, beides Medikamente gegen Angststörungen.
30Diese erforderliche Behandlung ist für den Kläger nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Ghana nicht im oben dargestellten Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichbar. Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. Februar 2013 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ‑ SFH ‑ „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf dem Gebiet der psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht. Bereits generell ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ghana für einen Großteil der Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum problematisch,
31vgl. SFH, a.a.O., S. 1; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21.
32Die psychiatrische Versorgung ist rudimentär. Generell wird sie im Gesundheitssystem vernachlässigt; soweit sie grundsätzlich erreichbar ist, ist sie teuer (ca. 150 US-Dollar pro Monat) und die Kliniken sind überfüllt. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal
33Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 2, 3.
34Hinzu kommt, dass psychisch kranke Menschen in Ghana unter schwerer Stigmatisierung leiden. Zum Teil erhalten sie keine ärztliche Behandlung, sondern werden in sog. „Prayer Camps“ kirchlicher Gemeinschaften untergebracht, in denen sie durch Gebete und spirituelle Heilung von ihrer Erkrankung befreit werden sollen,
35vgl. SFH, a.a.O., S. 2 f., S. 4.
36Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückführung nach Ghana überwiegend wahrscheinlich und lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die aufgrund seiner Erkrankung erforderliche Psychotherapie und medikamentöse Versorgung wird für den Kläger in Ghana aller Voraussicht nach tatsächlich nicht erreichbar sein. Zum einen ist aufgrund des geringen Versorgungsangebots unklar, ob die Therapie in der erforderlichen Form in Ghana überhaupt angeboten wird und die bislang verordneten Medikamente verfügbar wären. Zum anderen wird der Kläger beides voraussichtlich nicht finanzieren könne, da nach seinen Angaben in Ghana keine Familienmitglieder leben, die ihn unterstützen könnten. Ohne die weitere psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung drohen jedoch die insbesondere in der Stellungnahme von Dr. N1. beschriebenen schwerwiegenden Folgen, darunter insbesondere die Gefahr eines Suizids.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2014 - 7a K 4597/13.A
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2014 - 7a K 4597/13.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2014 - 7a K 4597/13.A zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
- 1.
Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus H1. gewährt.
- 2.
Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2013 (Az. 7a L 1286/13.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 4597/13.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 angeordnet.
1
Beim Antragsteller bestehen nach der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. med. N. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014, erhebliche gesundheitliche Risiken, die möglicherweise ein (zeitlich begrenztes) Abschiebungsverbot für Ghana gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz begründen. Beim Antragsteller sind nach der vorgelegten Stellungnahme die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. An der Behandelbarkeit dieser psychischen Erkrankung in Ghana bestehen im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage erhebliche Bedenken. Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2014 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf diesem Gebiet eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht.
2- 3.3
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.