Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 20. März 2014 - 7a L 403/14.A

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0320.7A.L403.14A.00
bei uns veröffentlicht am20.03.2014

Tenor

  • 1.

    Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.       aus H1.             gewährt.

  • 2.

    Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2013 (Az. 7a L 1286/13.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 4597/13.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 angeordnet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Aug. 2014 - 7a K 4597/13.A

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebung

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.