Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 20. März 2014 - 7a L 403/14.A
Tenor
- 1.
Dem Antragsteller wird für das Abänderungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus H1. gewährt.
- 2.
Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2013 (Az. 7a L 1286/13.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 4597/13.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 angeordnet.
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Beim Antragsteller bestehen nach der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. med. N. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014, erhebliche gesundheitliche Risiken, die möglicherweise ein (zeitlich begrenztes) Abschiebungsverbot für Ghana gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz begründen. Beim Antragsteller sind nach der vorgelegten Stellungnahme die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. An der Behandelbarkeit dieser psychischen Erkrankung in Ghana bestehen im Hinblick auf die aktuelle Auskunftslage erhebliche Bedenken. Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Januar 2014 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf diesem Gebiet eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht.
2- 3.3
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.