Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2018 - 15 A 3611/17 As SN

bei uns veröffentlicht am22.06.2018

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Ghanas festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines krankheitsbedingten nationalen Abschiebungsverbots.

2

Der am 8. April 1982 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsbürger. Er verließ Ghana nach eigenen Angaben im April 2013 und reiste über Norwegen und Dänemark im April 2015 in das Bundesgebiet ein.

3

Seinen am 10. März 2015 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. März 2015 zunächst als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Dänemark an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde der Bescheid am 27. Februar 2017 aufgehoben.

4

In seiner Anhörung vom 20. Juli 2017 gab der Kläger zu seinen Asylgründen an, dass sein Onkel, vom Dienstrang Colonel ihm ca. 8 Jahre zuvor das Vermögen seines Vaters habe wegnehmen wollen. Bei der Auseinandersetzung sei er - der Kläger - geschlagen worden und habe eine Kopfverletzung an der Stirn abbekommen. Er habe ihn an der Jeans vorne angefasst und hochgehoben, ihm Ohrfeigen gegeben und später gegen die Wand gestoßen. Anschließend im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass durch die Ohrfeige sein Gehirn beschädigt worden sei. Anschließend sei er in der Psychiatrie gewesen. Es sei nicht einfach gewesen, ihn gesund zu machen. Sein gesundheitliches Problem sei einmal da, dann gehe es wieder und komme wieder. Auf Vorschlag eines anderen Onkels habe er Ghana verlassen und sei nach Norwegen und Dänemark gegangen. Dort habe man ihn schlecht behandelt und misshandelt. Aber dort sei auch im Krankenhaus seine Erkrankung festgestellt worden. Sein Onkel habe das Erbe angetreten; er befürchte dennoch, dass ihn dieser Onkel erneut schlagen werde. Außer dem Onkel habe er jetzt keine Familie mehr in Ghana. In Ghana sei er letztmalig vor vier Jahren [also 2013] in der Psychiatrie behandelt worden. Er sei einmal für drei Monate in der Psychiatrie behandelt worden und als das Problem erneut aufgetreten sei, noch einmal für drei Monate. Als Autolackierer habe er nicht mehr arbeiten können. Ein Freund, der Handys verkauft habe, habe ihn unterstützt. Heute würde er ihn nicht mehr unterstützen.

5

Das Bundesamt holte über MedCOI eine Auskunft über die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in Ghana ein. Auf die Antwort wird hingewiesen.

6

Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers insgesamt als offensichtlich unbegründet ab und verneinte auch nationale Abschiebungsverbote. Es drohte dem Kläger unter Fristsetzung seine Abschiebung nach Ghana an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nichts Glaubhaftes vorgetragen oder vorgelegt habe, aus dem sich entgegen der gesetzgeberischen Einschätzung von Ghana als sicheren Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergeben könnte. Gleichfalls seien die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht erfüllt. Dies gelte auch hinsichtlich der Erkrankung, da diese in Ghana nach den Recherchen des Bundesamtes behandelbar sei, zumal der Kläger auch dort bereits behandelt worden sei. Auch stünden die benötigten Medikamente dort zur Verfügung. Der Bescheid wurde am 1. September 2017 per Einschreiben zur Post gegeben.

7

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 08. September 2017 Klage erhoben. Er hat hinsichtlich der Begründung zu subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote auf die Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Ihm drohten in Ghana schwerste körperliche Schäden. Wegen starker Einschränkung der dortigen Behandlungsmöglichkeiten drohte ihm unmittelbare Lebensgefahr. Dazu verweise er auf einen neuerlichen Arztbrief des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, A-Stadt vom 17. Mai 2018, der seine weitere Behandlungsnotwendigkeit belege. Nach den gerichtseitig eingeholten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes seien psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Ghana sehr eingeschränkt.

8

Der Kläger hat seine Klage bezüglich des begehrten subsidiären Schutzes zurückgenommen und beantragt nur noch,

9

die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2018 zu verpflichten, für ihn nationale Abschiebungsverbote festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

13

Durch Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 15 B 3612/17 As SN - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

14

Weiter hat das Gericht hat eine ergänzende fachärztliche Auskunft des den Kläger behandelnden Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, A-Stadt vom 27. September 2017 eingeholt. Ferner hat es eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes (Botschaft Accra, Regionalarzt für Westafrika) vom 19. April 2018 nebst Ergänzung (per E-Mail) vom 12. Juni 2018 zu den Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger in Ghana eingeholt. Auf den Inhalt der Auskünfte wird Bezug genommen.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 15 B 3612/17 As SN sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden.

II.

17

Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), soweit in ihm die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verneint worden sind. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingtes Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

18

1. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen.

19

2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen war. Die Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nicht einschränkend ausgelegt werden. Eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben liegt auch vor, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmung ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben fuhrt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

20

Vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 mwN.

21

Eine solche Gefahr kann sich zudem daraus ergeben, dass der Ausländer die erforderliche medizinische Behandlung aus individuellen (finanziellen oder sonstigen) Gründen tatsächlich nicht erhalten kann.

22

Vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59.02, 1 PKH 11 PKH 10.02 - juris Rn. 8; Urt. v. 19. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris LS und Rn. 9.

23

3. Im vorliegenden Fall leidet der Kläger nach Angaben des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums, A-Stadt an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Sollte diese Erkrankung bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Ghana nicht adäquat behandelt werden, könnte dies (in 80 % der Fälle) innerhalb von zwei Jahren zu einem Rückfall der Erkrankung kommen, der lebensbedrohlich sein könnte. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Antworten zur 1. Frage und 5. Frage in der gerichtlich angeforderten fachärztlichen Stellungnahme des Klinikums vom 27. September 2017 verwiesen.

24

a) Zwar spricht einiges dafür, dass erforderliche ärztliche Maßnahmen im Fall des Klägers hinreichend sachgerecht auch in Ghana durchgeführt werden könnten. Nach Einschätzung des Gerichts ist eine solche Behandlung für den Kläger derzeit jedoch unerreichbar. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen sind in Ghana psychiatrische Behandlungen nicht ohne weiteres zu erlangen. Die Regionalärztin des Auswärtigen Amtes für Westafrika bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra hat am 18. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht Aachen mitgeteilt, dass grundsätzlich die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung in Ghana eingeschränkt sei.

25

Vgl. Regionalärztin des Auswärtigen Amtes für Westafrika, E-Mail vom 18. Januar 2016 an VG Aachen.

26

Das Auswärtige Amt hat im letzten Lagebericht zur medizinischen Versorgung in diesem Bereich ausgeführt:

27

„Auch in psychiatrischen Kliniken sehen sich Menschen mit geistiger Behinderung und/oder psychischen Problemen z. T. schweren Misshandlungen ausgesetzt, inklusive Zwangsbehandlungen ohne vorherige Aufklärung und Zustimmung. Human Rights Watch prangert an, dass es hierfür keine gesetzliche Abhilfe gibt. Darüber hinaus verfügen die vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen weder über ausreichend qualifiziertes Personal noch über die notwendige medizinische Ausrüstung. Laut einer Studie des Mental Health Authority Boards waren im Jahr 2015 im ganzen Land lediglich 14 Psychiater und 1600 im psychiatrischen Bereich ausgebildete Krankenschwestern registriert. Zudem sind diese medizinischen Einrichtungen für die meisten Ghanaer nicht erschwinglich. Die staatliche Krankenversicherung NHIS übernimmt die Kosten einer psychiatrischen Behandlung nicht.

28

2012 wurde der „Mental Health Act“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht eine staatliche Überwachung der „Prayer Camps“, aber auch der psychiatrischen Kliniken vor. Patienten sollen die Möglichkeit bekommen, länger andauernde Einweisungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Der VN-Sonderberichterstatter für Folter kritisierte, dass bisher nicht genügend unternommen worden sei, um das Gesetz umzusetzen, merkte im Oktober 2015 jedoch an, dass „Prayer Camps“ inzwischen besser mit Gesundheitsinstitutionen zusammenarbeiten als noch vor zwei Jahren. Jedoch erinnert Méndez die Regierung an ihre grundsätzliche Verpflichtung, die Praktiken der „Prayer Camps“ gänzlich zu verbieten und zu beseitigen in Hinblick auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen.
[...]

29

Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana sehr rudimentär [...]; traditionell werden in Afrika psychisch Kranke in ihren Gemeinden toleriert bzw. sind Teil der Gemeinschaft und nur bei Gefahr für Dritte ist eine stationäre Aufnahme in eine der wenigen psychiatrischen Kliniken angezeigt. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Auch im privaten Sektor findet man keine adäquate Versorgung.“

30

Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 25. Februar 2018 (Stand: 30. Dezember 2016), S. 22, 26.

31

Nach einer älteren Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe lägen psychiatrische Kliniken nur im südlichen Teil Ghanas und seien überfüllt und überlastet.

32

SFH, Ghana: Psychiatrische Versorgung vom 4. Und 11. April 2013, jeweils S. 2 f.

33

Auch Teile der Rechtsprechung betrachtet eine psychiatrische Behandlung in Ghana kritisch.

34

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. August 2014 – 7a K 4597/13.A –, juris (zur Behandelbarkeit von PTBS); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. April 2015 – 7a K 4740/14.A –, juris Rn. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. März 2016 – 7a L 452/16.A –, juris Rn. 10 (zur Behandelbarkeit von Autismus).

35

b) Im vorliegenden Verfahren hat der Regionalarzt für Westafrika über die deutsche Botschaft in Accra unter dem 22. Mai 2018 mitgeteilt, dass der Zugang zu psychiatrischer Versorgung aufgrund der defizitären Infrastruktur und des Personalmangels eingeschränkt sei, wobei er unter dem 12. Juni 2018 ergänzte, dass im privaten Bereich eine sachgerechte Behandlung möglich sei. Es sei nicht sicher, ob eine Behandlung in Ghana zeitnah erreichbar ist. Es sei nicht bekannt, innerhalb welchen Zeitraums der Kläger in der Krankenversicherung aufgenommen würde.

36

c) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass und auf welche Weise seine Erkrankung bereits in Ghana behandelt worden sei. Er habe sich mehrfach 4 bis 6 Monate in einer Klinik aufgehalten und sei dabei oft gefesselt worden. Er sei 2 Wochen ans Bett gefesselt worden. Mangels Betten sei er auch mal an einem Baum festgebunden worden. Diese Umstände werden von den oben zitierten Erkenntnisquellen bestätigt. Zu beachten ist auch, dass psychiatrische Behandlungen in Ghana von der Krankenkasse nach Angaben des Auswärtigen Amtes nicht unterstützt werden.

37

d) Nach allem ist in diesem Ausnahmefall anzunehmen, dass für den Kläger in Ghana eine hinreichende Behandlung, um eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung zu verhindern, nicht erreichbar ist. Es spricht auch vieles dafür, dass er möglicherweise wieder unmenschlich behandelt würde, falls er als Folge der nicht möglichen Behandlung in ein Prayer-Camp kommen würde. Da dem Kläger bei Rückkehr nach Ghana eine erhebliche Verschlechterung der Erkrankung droht, bedarf es keiner Prüfung, ob nach den Vorgaben des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die medizinische Versorgung in Ghana mit derjenigen in Deutschland nicht gleichwertig und damit hinnehmbar wäre.

III.

38

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger auch wegen der teilweisen Klagerücknahme zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 und 2 VwGO). Dabei geht das Gericht von einem höheren Wert des subsidiären Schutzes aus. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2013 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Ghana vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2) und 3) des Bescheids vom 10. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf H.     vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

  • 1. Dem Antragsteller zu 3. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.      aus C1.    bewilligt. Die Prozesskostenhilfeanträge der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt.

  • 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 888/16.A des Antragstellers zu 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2016 wird angeordnet. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.