Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2015 - 7a K 1514/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am °°. Oktober 1987 in Ägypten geborene Kläger meldete sich gemeinsam mit seinem im Oktober 1980 geborenen Bruder im August 2013 als Asylbewerber. Bei seiner Anhäörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29. August 2013 führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am 10. August 2013 mit Visum nach Georgien gereist und von dort am 17. August 2013 nach N. geflogen. Zuletzt habe er in Kairo gewohnt. Dort habe er sich auch bis zum 19. Juli 2013 aufgehalten. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und vier Geschwistern gewohnt und sich ab 19. Juli 2013 bei seinem Cousin aufgehalten. Seine Mutter und die drei anderen Geschwister seien am nächsten Tag ebenfalls ausgereist. In Ägypten sei er als Verkäufer in einem Textilladen tätig gewesen. Durch die Unruhen dort hätte er seine Arbeit verloren. Anschließend habe er in einem anderen Laden des Besitzers gearbeitet. Seine Heimat habe aus folgenden Gründen verlassen: Er habe gemeinsam mit seinem Bruder den Cousin besucht. Danach seien sie in einen Fahrstuhl gestiegen. Dort sei bereits eine Frau mit Kopftuch gewesen. Sie habe um Geld für Unterstützung gebeten. Sie habe alles Geld von ihrem Bruder haben wollen. Das hätten sie verweigert. Als sie ausgestiegen sein, habe die Frau sie festgehalten und laut geschrien, sie hätten sie misshandelt. Daraufhin seien mehrere Leute gekommen. Sie hätten „Gott ist groß“ gerufen und gefragt, warum sie die Frau misshandelt hätten. Andere wiederum hätten die Situation beruhigt. Sie hätten dann fliehen können. Das alles habe sich am 10. April 2013 ereignet. Zwei Wochen später sei dann eine Gruppe vor ihr Haus gezogen und habe verlangt, dass er und sein Bruder heraustreten sollten. Sie hätten gefordert, dass sie die Religion wechseln sollten, andernfalls würden sie getötet. Einer von uns beiden müsse diese Frau heiraten. Nachbarn seien gekommen und hätten die Leute beruhigen wollen, diese hätten aber gesagt, es gebe keine andere Wahl. Sie hätten ihnen Zeit gegeben für die Antwort. Er, der Kläger, habe sich in der in der Nähe befindlichen Moschee melden sollen. Sein Bruder und er seien im Folgenden beschimpft worden. Es sei fast jeden Tag vorgekommen auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Am 19. Juli 2013 sei nach dem Freitagsgebet eine bewaffnete Gruppe vor ihrem Haus erschienen. Sie hätten verlangen, dass sie auf die Straße kommen. Er und sein Bruder seien aber im Haus geblieben. Als sie Waffen gesehen hätten, hätten sie Angst bekommen. Die Männer hätten in ihre Richtung geschossen. Nachbarn seien gekommen und hätten geholfen, über das Dach nach hinten hinaus zu fliehen. Sie seien zu ihren Verwandten gegangen. Am nächsten Tag sei die ganze Familie weggegangen. Sie hätten sich dann auf die Ausreise vorbereitet.
3Auf Nachfrage, woher die Gruppe die Wohnanschrift des Klägers und seines Bruder gewusst hätten, gab der Kläger an: Im Lift hätten die Personen das Portemonnaie seines Bruders durchsucht und den Ausweis und alles Geld mitgenommen. Auf Vorhalt, dass sein Bruder auch von schriftlichen Drohungen gesprochen habe, gab er an: Sein Bruder und er seien immer nur mündlich bedroht worden. Von schriftlichen Drohungen wisse er nichts. Am 19. Juli 2013 sei er mit seinem Bruder auf den Balkon getreten und habe von dort aus die Leute gesehen. Sie hätten sich sofort auf den Boden gelegt. Die Polizei hätten sie aus Angst nicht eingeschaltet.
4Mit Bescheid vom 04.03.2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab und stellte fest, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werde und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf.
5Am 26. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Seine Mutter lebe seit dem Vorfall in Oberägypten (T. ); sie sei nicht am Wohnort geblieben. Zwei seiner Brüder seien in L. und zwei Brüder lebten mit der Mutter gemeinsam. Im Anhörungsprotokoll sei fälschlicherweise der von ihm verwendete Begriff Tschador mit Kopftuch übersetzt worden sei. Sie hätten sich zu dem Vorfallszeitpunkt in dem Gebäude befunden, wo der Firmensitz des Cousins sei. Die Frau habe dann beim Verlassen des Aufzuges angefangen zu schreien und die Kläger festgehalten. Sie habe geschrien, dass die Kläger sie sexuell misshandelt hätten. Dadurch sei es zu einer heftigen Diskussion gekommen. Die hinzugekommenen Muslime hätten mit Sicherheit gesehen, dass er, der Kläger, koptischer Christ sei, weil er entsprechende Tätowierungen am Oberarm und am Handgelenk trage. Ihnen seien die Wertgegenstände und insbesondere die Geldbörse abhanden gekommen. Sein Bruder habe ihm damals von den anschließenden Drohbriefen nichts gesagt um die Familie nicht zu beunruhigen. Der Bruder sei morgens als erster zur Arbeit gegangen und habe Zettel im Hof vorgefunden, die bis hin zur Tötung gingen.
6Als weiterer Punkt sei erwähnenswert, dass in ihrem Wohnhaus auch die Ehefrau ihres drittältesten Bruders gelebt habe, der selbst in L. arbeite. Die diese sei mit ihren beiden Zwillingen (sechs Jahre alt) wegen des Vorfalls nach Oberägypten geflohen. Am 7. Januar 2014 hätten die koptischen Christen dort das Weihnachtsfest gefeiert, die Zwillinge seien aus der Kirche nicht mehr zurückgekehrt. Der Mutter der Zwillinge habe man gedroht, dass sie ihre Kinder nicht wieder sehen würde, wenn er und sein Bruder sich nicht stellten, zum Islam übertreten und einer die Frau aus dem Aufzug heirate. Die Kinder seien zwischenzeitlich gegen Zahlung eines Geldbetrages von 100.000 ägyptischen Pfund zurückgegeben worden. Die Familie sei in Oberägypten offensichtlich nicht mehr sicher gewesen. Das Haus, in dem sie früher in Kairo gelebt hätten, sei inzwischen von Islamisten besetzt worden. Die Familie lebe seitdem dauerhaft in Oberägypten.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
92. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, einschließlich der des Bruders des Klägers (AZ: 5662021-287; 10 K 777/14.A VG Minden) sowie die über den Kläger geführte Ausländerpersonalakte der Stadt E. . Ferner hat die Kammer das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2015 in den Verfahren 7a K 3513/13.A und 7a K 3814/13.A beigezogen, soweit dort der Bischof der koptischen Gemeinde I. angehört worden ist.
16E n t s c h e i d u n g s g ü n d e :
17Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Es besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16a GG noch der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG noch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz oder auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -), denn er ist nicht politisch verfolgt i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen.
19Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177.
20Dabei ist es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Anspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rz. 2; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rz. 35.
22Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die für eine religiöse Minderheit festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden.
23Davon kann insgesamt nicht ausgegangen werden.
24Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer nicht vorverfolgt aus seiner Heimat ausgereist. Sein Vortrag vor dem Bundesamt kurz nach seiner Einreise ist im Kerngeschehen derart vage und unsubtantiiert, dass ihm ein selbst erlebtes Schicksal nicht entnommen werden kann. Darüber hinaus ist der Vortrag von Widersprüchen geprägt, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten. Der Kläger hat weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung genaue Einzelheiten des Vorfalls vom 19. Juli 2013 berichten können. Er beschränkte sich vielmehr auf grobe Angaben und vermochte auch auf Rückfrage nach der Anzahl der „Leute“, die ihn und seinen Bruder festgehalten haben sollen, und zu dem genauen Ablauf nichts Näheres zu berichten. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, diese Männer hätten nur die Personalausweise eingesehen und dann zurückgegeben, findet im Vortrag vor dem Bundesamt so keine Stütze; der Bruder des Klägers, dessen Verfahrensakte des Bundesamtes die Kammer beigezogen hat, gibt hierzu – erst auf Nachfrage, wie die Angreifer die Personalien der Brüder hätten erfahren können, nur an: „...haben sie uns das Geld abgenommen und auf den Personalausweisen unsere Anschrift gesehen“; beim Kläger selbst heißt es: „Sie haben das Portemonnaie von meinem Bruder durchsucht und seinen Ausweis dort gefunden.“ Da für die Angreifer kaum erkennbar ist, dass sie Brüdern gegenübergestanden haben, stellt sich die Frage, wie die Anschrift des Klägers bekannt wurde. Dass die Angreifer die Ausweise beider Brüder angesehen und zurückgegeben hätten, wie er es jetzt behauptet, wird nicht vorgetragen. Angesichts der Darstellung, es habe sich um einen gewaltsamen Übergriff einer „Menschenmenge“ gehandelt, die der Kläger auf Vorhalt mit „mehr als 20 Personen“ konkretisiert, die auf die Brüder eingeschlagen hätten, ist dies – die Kontrolle der Ausweise - so nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seine Flucht aus dem Haus am 19. Juli 2013 geschildert hat. Hier war er in der mündlichen Verhandlung deutlich erkennbar nicht in der Lage, den Weg über das Dach des 6‑stöckigen Hauses zu schildern, sondern hat zunächst nur von Treppen und erst auf wiederholtes Nachfragen von einer Tür zum Dach berichtet. Auch nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist es, wie den Angreifern, die vor dem Haus gestanden und mit Waffen auf das Haus geschossen haben soll, diese Flucht über das Dach verborgen geblieben sein soll. Beide Brüder haben zudem vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, es habe sich um eine Frau „mit Kopftuch“ gehandelt, während im Klageverfahren erstmals von einem Tschador und in der mündlichen Verhandlung von einer vollständigen Verschleierung die Rede ist. Auch dies weist auf eine unter den Brüdern verabredete Schilderung hin, die auf Nachfragen zu den Merkmalen der Frau geändert wird. Die Angabe, die Mutter habe am nächsten Tag mit den drei weiteren Geschwistern das Haus verlassen (was auch der Bruder so bestätigt), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgewandelt, dass lediglich er und sein mit ihm ausgereister Bruder gemeinsam mit der Mutter in dem Haus gewohnt hätten; alle anderen Brüder seien verheiratet und hätten an anderer Stelle gewohnt. Damit wiederum nicht im Einklang steht die erst im Klageverfahren vorgetragene Behauptung, die Ehefrau seines drittältesten Bruders habe in diesem Haus mit ihren zwei Kindern gewohnt, sei anlässlich des Vorfalls vom 19.Juli 2013 nach Oberägypten geflohen, wo dann ihre Kinder entführt worden seien; die Entführer hätten telefonisch zur Bedingung der Freilassung der Kinder die Rückkehr der Brüder, deren Konvertierung zum Islam und die Bereitschaft, die Frau des Vorfalls am Betriebssitz des Cousins zu heiraten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang ferner, wie den radikalen Moslimen, die den Kläger und seinen Bruder behelligt haben sollen, der Fluchtort und die Telefonnummer eben dieser Schwägerin bekannt geworden sein sollen. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf „Nachbarn“ erschließt sich nicht, da die Schwägerin gar nicht in dem Haus gewohnt haben soll. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer bei dieser Schilderung um deutlich gesteigertes Vorbringen. Zu gesteigertem Vorbringen gehört auch, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren und dann in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Übergriffe der radikalen Moslime seien erfolgt, weil diese die Tätowierung der Kopten auf dem Arm des Klägers gesehen hätten. Davon ist bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht die Rede. Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Angaben der beiden Brüder vor dem Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid vom 14. März 2013 hingewiesen worden. Darauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Damit stellt sich der Vortrag des Klägers zu den Verfolgungsereignissen in seiner Heimat nach Überzeugung der Kammer insgesamt als unglaubhaft dar.
25Unabhängig davon sind derzeit in Ägypten koptische Christen weder einer Gruppenverfolgung ausgesetzt noch drohen ihnen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten weiß.
26OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A‑ , juris
27Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 (juris Rn. 13 zu § 3 AsylVfG), sowie vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (juris Rn. 17 ff. zu Art. 16a Abs. 1 GG); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 – 16 A 688/14.A –, juris.
29Davon kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist es zwar seit 2011 und insbesondere 2013 zu zahlreichen Übergriffen der sog. Muslimbrüder und zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt – auch mit tödlichen Übergriffen und der Zerstörung zahlreicher Kirchen – gegen koptische Christen gekommen.
30Vgl. Ai vom Oktober 2013 „Land in Aufruhr“, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research an dDocumentation – ACCORD – u.a. vom 16. Dezember 2013, 18. März 2014 und 10. September 2014; Dr. Schimany, Lage der religiösen Minderheiten in Ägypten (8/14); Immigration and Refugee Board of Canada – IRB -, Egypt Situation of Coptic Christains (2014 – May 2015); Bundeszentrale für politische Bildung, Konfliktporträt Ägypten, 16. April 2014.
31Ob damals die für die Schutzgewährung notwendige Verfolgungsdichte erreicht war, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sich die politische Situation seit dem Sturz des Mursi-Regimes im Juli 2013, der Wahl al-Sisis zum Staatspräsidenten und dem anschließenden Prozess der Verfassungsgebung in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen im Lande grundlegend verändert. Nach wie vor existieren Spannungen u.a. zwischen den Islamisten und der religiösen Minderheit der koptischen Christen, die auch mit Gewaltausbrüchen einhergehen. Diese erreichen nicht die Dichte, die für den Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Die koptischen Christen sind an der Regierung beteiligt; die Regierung unternimmt sichtbare Anstrengungen zum Schutz der Kopten, sie hat inzwischen den Wiederaufbau zahlreicher Kirchen und anderer zerstörter Gebäude durchgeführt. Die gewaltsamen Übergriffe sind deutlich zurückgegangen, so dass die koptische Kirche in Ägypten die in Libyen ansässigen Kopten im März 2015 zur Rückkehr nach Ägypten aufgefordert hat; Ägypten sei in der Lage, die Bewohner zu schützen und ihnen ein sicheres Leben zu bieten.
32vgl. Radio Vatikan - RV - , Ägypten, 25. März 2015; vgl. auch RV, Meldung vom 5. Oktober 2015 zur Unterstützung der bevorstehenden Parlamentswahlen; vgl. zur veränderten Situation auch: www.kathweb.@Kath. Presseagentur Österreich, Meldung vom 6. Juli 2015; UNHCR, annual Report 2015 Egypt, 1. Mai 2015; IRB vom 8. Juni 2015, a.a.O.; Bundeszentrale für politische Bildung, a.a.O., „Die aktuelle Situation"; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ägypten, August 2015; AA, Auskünfte vom 3. Juli 2015 zur Muslimbruderschaft.
33Die Angaben, die der Bischof der koptischen Gemeine in I. E1. in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2015 in einem Verfahren koptischer Christen vor der Kammer gemacht hat (7a K 3813/13.A und 7a K 3814/14.A, Protokoll S. 19 f.) und auf die sich der Kläger dieses Verfahrens ausdrücklich bezieht, geben für eine andere Einschätzung der Lagenichts her. Bischof E1. hat sich im Jahr 2014 etwa dreimal und 2015 einmal in Ägypten in Kairo und in Klöstern westlicher Regionen aufgehalten und hat im Wesentlichen seine Eindrücke übermittelt, die auf Berichten von Gläubigen dort fußen. Diese bestätigen, dass nach wie vor Benachteiligungen der Kopten vorkommen und radikale Moslime mit aggressiver Sprache gegen koptische Christen vorgehen. Den Schweregrad und die Intensität einer asylrelevanten Rechtsgutbeeinträchtigung erreicht dies nicht.
34Unabhängig davon steht dem Kläger – seine Glaubwürdigkeit unterstellt – eine inländische Fluchtalternative in mehreren anderen Landesteilen zu. Dass in Ägypten für sämtliche koptischen Christen eine ausweglose Lage bestünde, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr leben zahlreiche Familienangehörige dort, u.a. seine Mutter. Eine solche Situation ist auch den vorstehenden Erkenntnisquellen, auf die verwiesen wird, nicht zu entnehmen.
35Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes steht die dargelegte mangelnde Schutzbedürftigkeit entgegen. Darüberhinaus scheidet beides wegen der Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen (§§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG), aus. § 3e AsylVfG, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend gilt, bestimmt, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen des § 3e AsylVfG sind hier - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - erfüllt; insbesondere kann von Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erwartet werden, dass er – wie seine übrigen Familienangehörigen – in einen anderen Bezirk Kairos oder eine andere Region ausweicht, wo er Verwandte hat. Nach eigenem Vortrag hat er vor der Ausreise bereits bei seinem Cousin in Kairo unbehelligt gelebt.
36Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung eines - hier alleine in Betracht kommenden - Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach dem oben Gesagten ist eine solche Gefahr für den Kläger nicht zu befürchten.
37Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG erfüllt sind.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.