Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Aug. 2015 - 6z K 4458/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahr 0000 geborene Klägerin erwarb am 31. März 2006 in Rheinland-Pfalz die Hochschulzugangsberechtigung mit der Gesamtnote 2,4. Am 10. Februar 2012 schloss sie eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin erfolgreich ab.
3Mit Zulassungsantrag vom 4. Mai 2013 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin. Sie beantragte die Teilnahme am Auswahlverfahren in der Wartezeitquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Sonderanträge stellte sie nicht.
4Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe – mit zwölf Wartehalbjahren und der Durchschnittsnote 2,4 – die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der letzte ausgewählte Bewerber in der Wartezeitquote habe ebenfalls zwölf Halbjahre und als nachrangiges Kriterium eine Durchschnittsnote von 2,2 aufzuweisen gehabt, bei der Klägerin seien die nachrangigen Kriterien ungünstiger gewesen. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt die Klägerin einen Ablehnungsbescheid.
5Die Klägerin hat am 16. September 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Wartezeitregelung verfassungswidrig sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, sie nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend ab dem 1. Fachsemester, zuzulassen.
6Nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2014 zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden war und den ihr angebotenen Studienplatz in N. angenommen hatte, hat sie ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie trägt nunmehr vor, im Hinblick auf die bereits von der Kammer getroffenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an das Bundesverfassungsgericht bestehe das für die nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Fall, dass sich das Bundesverfassungsgericht der aus den Vorlagebeschlüssen ersichtlichen Rechtsauffassung der Kammer anschließe, würde sich der klassische Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des auf § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG wegen nicht verfassungskonformer Ablehnung der Klägerin zu stützenden Amtshaftungsanspruchs stellen. Die zum Amtshaftungsanspruch teilweise entwickelte Rechtsprechung zur Behandlung legislativen Unrechts komme hier nicht zur Anwendung, da gerade einer der von der Rechtsprechung konzedierten Sonderfälle vorliege. Die Vergabe der innerkapazitären Studienplätze im „Allgemeinen Auswahlverfahren“ – der dort verbliebenen Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie – beruhe nämlich nach wie vor auf einer staatsvertraglichen Grundlage aller 16 Bundesländer. Dies sei eine Grundlage, bei der die gesetzgeberische Freiheit der erst im Nachhinein tätigen 16 Gesetzgeber faktisch stark eingeschränkt und in erheblicher Weise von einem Handeln der Exekutive dominiert gewesen sei. Hinzukomme, dass die Dauer der Wartezeit zum Wintersemester 2013/2014 die im „Numerus Clausus“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts für zulässig erachtete Wartezeit deutlich überschritten habe, was allen staatlichen Stellen und insbesondere auch der Beklagten von vornherein bekannt gewesen sei. Zudem dürfe sie, die Klägerin, unter Berücksichtigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht anders behandelt werden als die Kläger der ausgesetzten und dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrollklage vorgelegten Parallelverfahren.
7Die Klägerin beantragt nunmehr,
8festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2013 rechtswidrig war und die Beklagte bereits zum Wintersemester 2013/2014 verpflichtet war, die Klägerin nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend mit dem 1. Fachsemester, zuzulassen.
9hilfsweise,
10festzustellen, dass die Klägerin nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 an einer deutschen Hochschule, die den Studiengang Humanmedizin anbietet, zum Studium der Humanmedizin, beginnend mit dem 1. Fachsemester, hätte zugelassen werden müssen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie macht geltend, da nicht für jeden Bewerber in der Wartezeitquote ein Studienplatz zur Verfügung gestanden habe, sei gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) als nachrangiges Auswahlkriterium die Durchschnittsnote herangezogen worden. Eine Zulassung sei für Bewerber bis zur Durchschnittsnote 2,2 möglich gewesen. Die Klägerin sei mit einer Wartezeit von 12 Halbjahren berücksichtigt worden und mit ihrer Durchschnittsnote von 2,4 an dem nachrangigen Auswahlkriterium der Durchschnittsnote gescheitert.
14Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. Februar 2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 26. Mai 2013 zurückgewiesen (13 E 453/15).
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des in Kopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
18Voraussetzung für die Zulässigkeit der von der Klägerin nunmehr verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Klägerin trotz der eingetretenen Erledigung noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war; das Urteil muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse ist unter anderem dann anzuerkennen, wenn die Klägerin mit dem Erstreiten des Feststellungsurteils einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten möchte. In diesem Falle sollen ihr die „Früchte“ des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nicht verloren gehen. Allerdings muss der beabsichtigte Schadensersatzanspruch in gewissem Umfang plausibel gemacht werden und der Schadensersatzprozess darf nicht offensichtlich ohne Erfolgsaussichten sein. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die geltend gemachte Schadensersatzforderung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, NJW 1988, 926 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, NWVBl. 1999, 342, und Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696; Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, juris; Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 – 6 C 824/11.T –, NVwZ 2012, 1350; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 279.
20Dies ist hier der Fall. Da Fehler bei der behördlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Hochschulzulassungsrechts weder vorgetragen noch ersichtlich sind, könnte ein Schadensersatzanspruch nur darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass dieser Vorschriften bzw. bei der Entscheidung, es trotz massiv ansteigender Wartezeiten bei diesen Vorschriften zu belassen, seinerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen hat. Eben dies wird von der Klägerin auch reklamiert; sie möchte also letztlich den Gesetzgeber für die von ihm geschaffenen Vorschriften haftbar machen.
21Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB wegen gesetzgeberischen Tuns oder Unterlassens nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ausscheidet. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist nämlich stets die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht. Der Gesetzgeber nimmt jedoch lediglich Aufgaben der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt, ihm obliegen daher grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Eine Haftung wegen legislativen Unrechts kommt deshalb – von Sonderfällen abgesehen – nicht in Betracht.
22Vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 197/11 –, NJW 2013, 168 ff., sowie Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 49 mit weiteren Nachweisen.
23Auch ein – von der Klägerin nicht ausdrücklich geltend gemachter – unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch ist ersichtlich nicht gegeben. Voraussetzung eines solchen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Anspruchs ist (unter anderem) ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts. Hinreichend qualifiziert ist ein Verstoß, wenn der Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.
24Vgl. nur EuGH, Urteile vom 5. März 1996 – C-46/93 u.a. –, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I-1131, Rdnr. 45, 55, vom 8. Oktober 1996 – C-178/94 u.a. –, Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867, Rdnr. 25, und vom 13. März 2007 – C-524/04 –, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157, Rdnr. 118; Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 839 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen.
25Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Überlegung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit nicht regelmäßig durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.
26Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – III ZR 140/09 –, NJW 2011, 772 ff., und Urteil vom 18. Oktober 2012 – III ZR 197/11 –, NJW 2013, 168 ff., mit weiteren Nachweisen.
27Eine diesen Anforderungen entsprechende Verletzung von Unionsrecht liegt ersichtlich nicht vor; eine offenkundige und erhebliche Überschreitung unionsrechtlicher Vorgaben durch das geltende Hochschulzulassungsrecht ist nicht erkennbar.
28Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3659/11 –, juris.
29Soweit die Klägerin anführt, bei ihr handele es sich um einen der Sonderfälle, bei denen die zum Amtshaftungsanspruch entwickelte Rechtsprechung zur Behandlung legislativen Unrechts nicht zur Anwendung komme, hat die Kammer bereits in dem den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin betreffenden Beschluss vom 26. Februar 2015 ausgeführt:
30„Die […] mit Schriftsatz vom 5. November 2014 bei Gericht eingegangene Stellungnahme der Klägerin führt aller Voraussicht nach zu keiner rechtlichen Bewertung, die von der im oben angeführten gerichtlichen Hinweis geäußerten Bewertung abweicht, zumal sich die Kammer in dem vorgenannten Urteil mit dem von der Klägerin angesprochenen Amtshaftungsanspruch und mit dem auch für die vorliegende Klage erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs auseinandergesetzt hat. Nachdem vorliegend Fehler bei der Rechtsanwendung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, steht allein eine Haftung für legislatives Unrecht im Raum. Der Umstand, dass die Studienplätze im Fach Humanmedizin auf der Grundlage von gesetzlichen Regelungen vergeben werden, die wiederum auf der Umsetzung eines Staatsvertrages (der maßgeblich durch die Exekutive geprägt sein mag) durch die jeweiligen Landesgesetzgeber beruhen, vermag nichts an deren rechtlicher Qualität als Rechtsnormen zu ändern. Schließlich ändert allein der Umstand, dass die Kammer die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Normenkontrolle vorgelegt hat, nichts daran, dass es sich bei den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen nach wie vor um geltendes Recht handelt.
31Insoweit besteht auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin mit denjenigen Klägern, deren Verfahren die beschließende Kammer dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz vorgelegt hat, da sich deren Klagebegehren ebenfalls mit ihrer Zulassung zum Studium erledigt.“
32An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahrens anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs sowie des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fest.
33Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ist unzulässig, da ein für diesen Antrag erforderliches Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ebenfalls nicht ersichtlich ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.