Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Apr. 2014 - 5 K 5107/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist zu 246/1374 Miteigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 19, Flurstück 312 (früher Flurstücke 255 und 267) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung in dem Gebäude An den R. 30 nebst Kellerräumen und Garage.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. Januar 2013 setzte die Beklagte für vorgenannten Grundbesitz Grundbesitzabgaben in folgender Höhe fest:
4Grundsteuern: 578,61 €Schmutzwassergebühr: 89,60 €Restmüllgebühr: 298,80 €Niederschlagswassergebühr: 85,00 €gesamt: 1.052,01 €
5Die Beträge wurden fällig gestellt in Höhe von 263,01 € am 15. Februar 2013 und in Höhe von jeweils 263,00 € am 15. Mai, 15. August und 15. November 2013.
6Nachdem die Klägerin die Fälligkeiten vom 15. Februar und 15. Mai 2013 trotz vorangegangener Mahnungen nicht bezahlt hatte, pfändete die Beklagte das Kontenguthaben der Klägerin bei der Postbank E. als Drittschuldner wegen ausstehender Zahlungen von insgesamt 631,02 € und zog die Forderung ein. Die Annahme der Pfändungsverfügung, die der Klägerin am 8. August 2013 zugesandt wurde, verweigerte der Ehemann der Klägerin als ihr Prozessbevollmächtigter ebenso wie der vorangegangenen Mahnungen. Die Beträge wurden durch den Drittschuldner am 4. September 2013 gezahlt.
7Nach ebenfalls erfolgloser Mahnung pfändete die Beklagte mit Pfändungsverfügung vom 23. September 2013 auch die am 15. August 2014 fälligen Beträge gegenüber der Postbank als Drittschuldner und zog die Forderung ein. Die Beträge wurden dabei wie folgt angegeben:
8Hauptforderung: 260,00 €Mahn- u. Pfändungsgebühren: 32,51 €Zinsen u. Säumniszuschläge: 3,00 €gesamt: 295,51 €
9Die Pfändungsverfügung wurde der Klägerin am 7. Oktober 2013 zugesandt. Sie hat hiergegen am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. Unter wüsten Beschimpfungen des Oberbürgermeisters der Beklagten und weiterer Amtsträger moniert sie, dass insgesamt 926,53 € gepfändet worden seien, ohne dass vorher der Gerichtsvollzieher oder das Gericht eingeschaltet worden seien. Sie beantrage die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der geraubten Gelder von 926,53 €.
10Während des gerichtlichen Verfahrens pfändete die Beklagte mit Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2013 auch die am 15. November 2014 fälligen Beträge gegenüber der Postbank als Drittschuldner und zog die Forderung ein. Die Beträge wurden dabei wie folgt angegeben:
11Hauptforderung: 263,00 €Mahn- u. Pfändungsgebühren: 32,51 €Zinsen u. Säumniszuschläge: 2,50 €gesamt: 298,01 €
12Diese Pfändungsverfügung wurde der Klägerin am 13. Januar 2014 zugesandt. Sie hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 ihre Klage im Hinblick auf die weitere Pfändungsverfügung erweitert. Sie ist der Auffassung, dass die neuerliche Pfändungsverfügung der Klägerin erst nach Ablauf der Klagefrist zugeschickt worden sei, das seien kriminelle Machenschaften.
13Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
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1. die Pfändungsverfügungen der Beklagten vom 30. Juli 2013, vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu Rückzahlung von 926,53 € zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält die angefochtenen Pfändungsverfügungen für rechtmäßig, weil die Klägerin die bestandskräftig festgesetzten Grundbesitzabgaben nicht bezahlt habe.
20Mit Beschluss vom 18. Februar 2014 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens der Klägerin sowie ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurden, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
24Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
25Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage ersichtlich gegen die Pfändungsverfügungen vom 30. Juli 2013, vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013. Die Klage gegen die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ist bereits unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde. Denn die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ist bestandskräftig. Die gegen sie gerichtete Klage vom 21. Oktober 2011 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 24. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen.
26Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO – gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Vorliegend ist die Pfändungsverfügung vom 30. Juli 2013 ausweislich des Abvermerks am 8. August 2013 zur Post gegeben worden. Sie gilt deshalb am 11. August 2013 als zugegangen. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin die Annahme der Sendung als ihr Prozessbevollmächtigter verweigert hat, steht der Bekanntgabe nicht entgegen; es steht nicht in seiner Macht, die Bekanntgabe von Bescheiden auf diese Weise willkürlich zu verhindern. Die Klagefrist lief somit am 11. September 2013 ab, so dass die Klage insoweit nach Fristablauf erhoben worden ist.
27Die Klage gegen die Pfändungsverfügungen vom 23. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 ist unbegründet. Soweit die Klägerin vorträgt, der Bescheid vom 12. Dezember 2013 sei ihr erst nach Ablauf der Klagefrist zugestellt worden, so ist dies unsinnig. Die Klagefrist begann erst mit der Zustellung zu laufen, die Klage ist also rechtzeitig erhoben.
28Diese Pfändungsverfügungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Die in § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG – aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Für alle Beträge liegt mit dem Grundbesitzabgabenbescheid vom 15. Januar 2013 ein bestandskräftiger Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG vor, mit dem die Klägerin zur Leistung aufgefordert worden ist. Deshalb sind die mit diesem Steuerbescheid angeforderten Grundbesitzabgaben auch fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG).
30Auf die inhaltlichen Einwände der Klägerin gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer, die wegen ihrer Verknüpfung mit wüsten Beschimpfungen und Strafanzeigen gegen Gott und die Welt kaum nachvollziehbar sind, kommt es im Hinblick auf die Bestandskraft des Grundbesitzabgabenbescheides nicht an.
31Soweit mit den Grundbesitzabgaben auch Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten etc., die in ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, beigetrieben werden, entfällt die Notwendigkeit eines Leistungsbescheides aufgrund der Regelung in § 254 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 6a des Kommunalabgabengesetzes).
32Die Wochenfrist ist gewahrt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG). Mahnungen sind erfolgt (§ 6 Abs. 3 VwVG).
33Verstöße gegen sonstige Anforderungen des VwVG bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind nicht erkennbar.
34Da die Pfändungsverfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der gepfändeten Beträge.
35Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.