Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Nov. 2016 - 13 K 3414/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. Flur0, Flurstück 000 mit der Bezeichnung „I. Straße000“. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Umbau der I. Straße von N.-----straße bis Stadtgrenze Herne.
3Die I. Straße (früher: B 51, heute L 551) verläuft von der C.----straße in der C1. Innenstadt in nördliche Richtung bis zur Stadtgrenze Herne. Im weiteren Verlauf trägt sie die Bezeichnung C1. Straße. Die I. Straße ist ca. 3,7 km lang. Der Bereich von N.-----straße bis Stadtgrenze Herne ist 1,32 km lang. Kurz vor der Stadtgrenze kreuzt die A 42 mit Auf- und Abfahrten die I. Straße. Weiter südlich ist die Anschlussstelle der ebenfalls kreuzenden A 40.
4Nach den Feststellungen der Beklagten (Kanalkatasterplan) ist die Entwässerungsanlage im Wesentlichen im Jahre 1922 hergestellt worden. Das für den Ausbau der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstrassen zuständige Landesstraßenbauamt führte im Jahre 1981 aus, dass mit dem Ausbau der I. Straße 1965 begonnen wurde und dieser im August 1969 fast beendet war. Nach einem städtischen Vermerk vom 27. April 1970 waren die Gehwege zu über 90 % der Flächen in Platten und Mosaik hergestellt.
5Parkstreifen waren lediglich vereinzelt im Bereich N.-----straße bis S1.------straße mit einer Befestigung von Kleinpflaster auf 15 – 20 cm Betontragschicht angelegt. Die Fahrbahn hatte eine Befestigung von ca. 20 cm Asphalt bzw. Natursteinpflaster auf 22 – 25 cm Hochofenschlacke bzw. Schotter. Die Gehwege waren mit Platten bzw. Mosaikpflaster befestigt.
6Durch Aufnahme des unterirdischen Stadtbahnbetriebs im Jahr 1989 fiel die Straßenbahn an der Oberfläche der I. Straße weg. Die Umgestaltung zwischen C.----straße und A 40 wurde in zwei Bauabschnitten im Jahr 2001 fertig gestellt. Dafür wurden keine Ausbaubeiträge erhoben. Dies beruhte nach Angaben der Beklagten darauf, dass nach dem damaligen Ortsrecht die Fahrbahnen von Bundes- und Landesstraßen grundsätzlich nicht beitragsfähig waren. Die Gehwege seien nicht verschlissen gewesen, die Radwege seien lediglich auf der Fahrbahn abmarkiert gewesen.
7Im Jahr 2008 plante die Beklagte, den Bereich zwischen N.-----straße und Stadtgrenze Herne (3. Bauabschnitt) umzubauen.
8Nach einem Vermerk der Beklagten wies die Fahrbahn verschiedene Provisorien auf. Der Bauzustand war unbefriedigend und hatte Mängel. Die Fahrbahn war geprägt durch teilweisen Pflasterbelag, Restelemente von Straßenbahnschienen und Haltestellen. Die Gehwege befanden sich in einem schlechten Ausbauzustand. Durch Wurzelwachstum der Bäume war der Belag oft verschoben und zerstört. Parkstreifen und Parkflächen waren nur teilweise vorhanden. Geparkt wurde auch in Bereichen der alten Straßenbahnhaltestellen. Die Kanäle der I. Straße stammten aus den Baujahren 1910, 1922 und 1928. Eine TV-Inspektion zeigte Schädigungen in den Haltungen, insbesondere vernetzte Scherbenbildungen und starke Innenkorrosion. Entlang der Straße standen 23 alte Bäume.
9In der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitt (Vorlage Nr. 20073315) wird auf diesen Zustand Bezug genommen. Es wird ausgeführt, die hohe und in ihrer Größenordnung nicht veränderbare Verkehrsbelastung bedinge auch künftig einen vierstreifigen Querschnitt. Der 3. Bauabschnitt beginne ca. 100 m vor dem Knotenpunkt I. Straße/Tippelsberger Straße an der Einmündung der N.-----straße . Der Knotenpunkt erhalte in allen Zufahrten Linksabbiegerspuren. Die Sicherheitslage verlange einen getrennten Radweg. Die Gehwegbeläge würden erneuert. Straßenbegleitend würden neue Bäume, teils am Straßenrand, teils in neuen Mittelinseln gepflanzt. Die alte Entwässerung werde vor dem Straßenbau erneuert. Geplant sei für die einzelnen Teileinrichtungen ein Vollausbau. Der vorhandene Unterbau werde für Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwege komplett aufgenommen.
10Die Kosten für den 3. Bauabschnitt wurden mit 8.067.800 € angegeben. Diese würden zu 75 % von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Der verbleibende Eigenanteil von 25 % sowie die nicht zuwendungsfähigen Kosten würden von der Beklagten finanziert.
11Weiter heißt es:
12„Die Baumaßnahme ist nicht geeignet, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen. Sowohl Fahrbahn als auch Gehwege und Parkstreifen befinden sich in einem verkehrssicheren Zustand. Die Neugestaltung der Flächen erfolgt allein aus verkehrstechnischen Gründen und vermittelt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keine wirtschaftlichen Vorteile durch eine verbesserte Erschließung.“
13Der Vorlage waren Ausbaupläne beigefügt.
14Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmte der Ausbauplanung am 22. Januar 2008 zu.
15Im Anschluss daran wurde zuerst der Straßenkanal neu gelegt. Die Bauabnahme erfolgte am 28. Oktober 2008 bzw. am 03. November 2010.
16Im Zuge der Straßenbauarbeiten wurden ca. 1.100 m² neue Parkflächen angelegt. Wegen des Aufbaus der neuen Befestigung wird auf die Beiakten Hefte 20 und 21 Bezug genommen. Fahrbahn und Parkstreifen erhielten eine Frostschutzschicht. Die Straßenbauarbeiten wurden am 28. April 2009 und 14. Oktober 2010 abgenommen
17Mit Zuwendungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. November 2012 wurde der Beklagten für den 3. Bauabschnitt eine Zuwendung von 4.800.000 € bewilligt. Die Gesamtausgaben waren mit 7.981.900 € angegeben, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit 6.400.000 € (80,2%). Bei einer Anteilfinanzierung von 75% ergibt das 4.800.000 €.
18Die Beklagte ermittelte aus den Unternehmerrechnungen einen beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn von 2.088.739,69 €, für die Gehwege von 786.963,14 €, für die Parkstreifen von 58.160,49 €, für Begrünung von 67.374,18 € und für die Oberflächenentwässerung von 519.604,27 €. Da der Kanal der Grundstücks- und Straßenentwässerung dient, wurden von den Gesamtkosten 41% für die Oberflächenentwässerung angesetzt. Unter Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße wurden für die Fahrbahn 30%, für Gehwege und Parkstreifen 60%, für die Begrünung 50% und für die Oberflächenentwässerung 30% als Anliegeranteil angesetzt. Die zu berücksichtigenden Zuschüsse wurden in der Weise ermittelt, dass 80% des beitragsfähigen Aufwandes für die Teilanlagen als zuwendungsfähig angesetzt und davon 75% als Zuschuss errechnet wurden. Die sich danach ergebenden Summen wurden zunächst (auf die nicht beitragsfähigen Kosten sowie) auf den Gemeindeanteil angerechnet. Für Gehwege, Parkstreifen und Begrünung wurde durch diese Berechnung der Anliegeranteil vermindert, so dass ein Anliegeranteil von insgesamt 938.628,35 € verblieb.
19Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 156.807,15 m² ergibt das einen Beitragssatz von 5,9858765 €/m².
20Gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bochum vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. Juni 2014 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 33.700,49 € heran.
21Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben.
22Sie macht geltend, die Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Ausweislich der Beschlussvorlage 20073315 habe das auch die Beklagte so gesehen. In der Verwaltungsvorlage sei zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine Beiträge erhoben würden. Es könne von einer Zusicherung ausgegangen werden, die es auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB der Beklagten unmöglich mache, Beiträge zu erheben. Die Neugestaltung der Flächen sei in erster Linie aus verkehrstechnischen Gründen erfolgt. Der Ausbau diene der Verbesserung des Verkehrsflusses in die Innenstadt und nicht den wirtschaftlichen Vorteilen der Anlieger. Diese erführen durch den Ausbau keine wirtschaftlichen Vorteile. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Instandhaltungspflichten verpflichtet gewesen, auf eigene Kosten die „Renovierung“ des Straßen- und Gehwegbelages durchzuführen. Die Beklagte habe Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen stets aufgeschoben, um sie nunmehr im Rahmen einer Grunderneuerung und mit der Behauptung von wirtschaftlichen Vorteilen auf die Anlieger umzulegen. Die Heranziehung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Anlieger der I. Straße im 3. Bauabschnitt anders als die Anlieger im Bereich des ersten und zweiten Bauabschnitts zu einem Ausbaubeitrag herangezogen worden seien. Die Maßnahmen in allen drei Abschnitten seien vergleichbar.
23Die Klägerin beantragt,
24den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 aufzuheben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie macht geltend, für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen komme es einzig auf die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale an. Gegebenenfalls unzutreffende Aussagen in einer Beschlussvorlage gegenüber dem Zuschussgeber oder anderen Betroffenen könne nicht zum Verzicht auf die Geltendmachung des Beitragsanspruches führen. Anlieger könnten hieraus keinen Vertrauensschutz herleiten. Fahrbahn, Gehwege und Parkstreifen seien aufgenommen und in allen Schichten erneuert, teilweise auch verstärkt worden. Auch der Kanal sei erneuert worden. Der durchgeführte Ausbau stelle seinem Umfang nach nicht mehr allein Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dar. Der Vorteil der Anlieger bestehe darin, dass die Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können, da der Verkehr auf absehbare Zeit nicht durch häufige Reparaturarbeiten gestört werde. Der neue Kanal gewährleiste einen schnelleren Abfluss des Oberflächenwassers. Der Ausbau des ersten und zweiten Bauabschnitts des I. Straße habe deshalb keine Beitragserhebung zur Folge gehabt, da die vor dem Jahr 2006 gültige Beitragssatzung der Beklagten die Abrechnung von Fahrbahnerneuerungen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen ausgeschlossen habe. Die nunmehr gültige Beitragssatzung beinhalte eine solche Regelung nicht mehr.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet.
31Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Der Straßenbaubeitragsbescheid begegnet formell und materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
33Die strittige Festsetzung des Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten.
34Die Straßenbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine wirksame Heranziehungsgrundlage.
35Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung des gegenüber der Klägerin festgesetzten Straßenausbaubeitrages liegen vor. Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 1 SBS können zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden.
36Die Satzung legt damit den weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt.
37Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 44 ff.
38Gemessen daran ist der ca. 1,32 km lange Teil der I. Straße von der N.-----straße bis zur Stadtgrenze Herne eine Anlage im vorgenannten Sinne. Der Umfang der Anlage entspricht dem vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 22. Januar 2008 beschlossenen Ausbauprogramm. Die Begrenzung der Anlage an der Stadtgrenze ist ein rechtlicher Gesichtspunkt und die Einmündung der N.-----straße ein örtlich erkennbares Merkmal.
39Vgl. dazu, dass eine Straßeneinmündung ein örtlich erkennbares Merkmal ist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2014 – 15 A 2052/13 – juris, Rdnr. 7.
40Der Heranziehung der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Anlieger der I. Straße in den ersten beiden Bauabschnitten nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen hat. Dies beruhte hinsichtlich der Fahrbahn auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der früheren Straßenausbaubeitragssatzung vom 28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004. Nach dieser Regelung, die noch zum für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung der ersten beiden Bauabschnitte gültig war, waren Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter waren als die anschließenden freien Strecken. Diese Satzung galt bei Abnahme der Bauarbeiten des 3. Bauabschnitts im Jahre 2010 jedoch nicht mehr.
41Dass die für diesen Bauabschnitt maßgebliche Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 eine entsprechende Regelung nicht mehr enthält, ist unbedenklich. Nach § 44 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen. Nach § 9 StrWG NRW umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben.
42Außerdem sah die Beklagte bei der Baumaßnahme im Jahre 2001 bezogen auf die Gehwege den Tatbestand der Erneuerung nicht als gegeben an. Ob dies zutrifft, ist vorliegend nicht zu prüfen, da selbst ein rechtswidriges Unterlassen der Beitragserhebung bei einer anderen Anlage der vorliegenden Beitragserhebung nicht entgegenstehen würde, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
43Der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag hindert auch nicht der Inhalt der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitts (Vorlage Nr. 20073315), wonach die Baumaßnahme nicht geeignet sei, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen.
44Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs kommt insoweit nicht in Betracht, da ein Recht nur dann verwirkt werden kann, wenn es entstanden ist.
45OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -(NVwZ-RR) 1990, S. 435 und Beschluss vom 22. Mai 2012 - 15 B 564/12 -, NRWE, Rdnr. 8.
46Da Beitragspflichten und damit das Recht zur Beitragserhebung erst im Jahre 2010 und somit nach der Aussage der Verwaltung im Jahr 2007 entstanden sind, konnten diese auch nicht verwirken.
47Weiterhin greift der Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht in der Weise zu Gunsten der Klägerin ein, dass er eine Entstehung der geltend gemachten Beitragsforderung hindert. Zwar können auch schon vor Entstehung einer Ausbaubeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einem späteren Geltendmachen entgegengesetzt werden können.
48OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 - und Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, jeweils a.a.O.
49Dabei sind nur solche besonderen, „ungewöhnlichen“ Umstände vor Entstehen der Forderung zu beachten, aufgrund deren die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte die Ausbaubeitragsforderung nach ihrer Entstehung nicht geltend machen werde. Dazu bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG entsprechen muss. Die abgegebene Erklärung muss erkennen lassen, dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist. Ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung hätten insbesondere auch einen entsprechenden Regelungs- und Bindungswillen der Beklagten vorausgesetzt.
50OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 – a.a.O., Rdnr. 18.
51An einem solchen Bindungswillen mangelt es hier. Die Aussage findet sich in der Vorlage für den Ausschuss im Zusammenhang mit den prognostizierten Kosten und deren Deckung und war nicht an die beitragspflichtigen Anlieger gerichtet. Sie stellt damit eine Darlegung zu der von der Verwaltung zum damaligen Zeitpunkt vertretenen Rechtsauffassung dar, ohne dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet gewesen wäre. Sollte eine entsprechende Aussage durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung getätigt worden sein, gilt das Gleiche.
52Letztlich würde die Zusicherung eines Abgabenverzichts auch gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW verstoßen. Hiernach „sollen“ bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das „Sollen“ ist in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, S. 288 (289).
54Darüber hinaus ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetze (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.
55OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 ff. = KStZ 2003, S. 73 f.
56Die beitragsrechtlich abgerechnete Ausbaumaßnahme, die sich auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlagen erstreckt, erfüllt sämtlich die Beitragstatbestände der Erneuerung und/oder Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 SBS.
57Der Austausch des größtenteils im Jahre 1922 letztmalig ausgebauten Mischwasserkanals stellt eine beitragsfähige (nachmalige) Herstellung(= Erneuerung) der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung dar.
58Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als nachmalige Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 13.
60Davon abgesehen kommt der Ursache der Verschlissenenheit einer Anlage keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Deshalb ist auch eine etwa unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung ohne Belang.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 15 A 782/11 -.
62Die regelmäßige Nutzungszeit der zum Zeitpunkt der Baumaßnahme größtenteils 86 Jahre alten Kanäle ist bereits seit längerem abgelaufen. Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist,
63siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de,
64ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen.
65Urteile der Kammer vom 13. Januar 2011 - 13 K 6711/08, 13 K 773/09 und 13 K 774/09 -, veröffentl. in juris; so auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008- 11 K 889/08 - veröffentl. in juris, jeweils zu § 10 KAG NRW.
66Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt.
67Vgl. Tabelle 3-1 „Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen“ der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist.
68Damit ist die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasserkanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 86 Jahren längst überschritten.
69Aufgrund der bereits seit längerem abgelaufenen Nutzungszeit des betagten Kanals indiziert bereits dessen Alter seine Verschlissenheit.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.
71Der Ausbau der Fahrbahn erfüllt den Beitragstatbestand der Erneuerung. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77 m.w.N.
73Der vormalige Ausbau der Fahrbahn fand vor 1970 statt, mithin war sie (mindestens) 38 Jahre alt.
74Die Verschlissenheit der Fahrbahn ist durch die vor dem Ausbau durch die Beklagte gefertigten Lichtbilder hinreichend dokumentiert.
75Weiterhin stellt der Ausbau der Fahrbahn eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983- 3 A 383/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.
77Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
78Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 146.
79Die Fahrbahn ist durch den streitigen Ausbau verbessert worden, weil die Fahrbahndecke vor dem Ausbau uneinheitlich war. Neben asphaltierten Bereichen gab es Bereiche mit Pflaster und Straßenbahnschienen. Die neue Deckschicht aus Asphalt zeichnet sich durch größere Ebenflächigkeit und Geräuscharmut aus.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1987 – 2 A 1249/85 – S. 6 des UA.
81Der Ausbau der Gehwege stellt eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die übliche Nutzungszeit der zum Zeitpunkt des Ausbaus ebenfalls ca. 38 Jahre alten Gehwege ist abgelaufen. Die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder zeigen auch deren Verschlissenheit. So waren durch Baumwurzeln aufgehobene Platten und Flick- und Fehlstellen zu erkennen.
82Zu dem Einwand der unterlassenen Unterhaltung und Instandsetzung bei Fahrbahn und Gehwegen wird auf das bei der Beitragspflicht des Kanals Gesagte Bezug genommen.
83Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen in weiten Bereichen der I. Straße stellt eine Verbesserung dar. Die erstmalige Anlegung von Parkflächen ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes – dies ist verkehrstechnisch zu sehen –, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, a.a.O., Rdnr. 25.
85In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob nach der Herstellung des Parkstreifens weniger Parkplätze vorhanden sind als vor dem Ausbau. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom ein 21. August 2007- 15 B 870/07 -; nrwe, Rdnr. 15 und vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, NRWE, Rdnr. 15.
87Grund für die Bejahung einer Verbesserung ist nämlich der leichtere und sicherere Verkehrsablauf, nicht die Anzahl der Parkplätze.
88Der angelegte Mittelstreifen mit den dort gepflanzten Bäumen stellt eine Verbesserung dar. Das erstmalige Anlegen eines Grünstreifens, der die Verkehre trennt - hier den Fahrzeugverkehr in Gegenrichtung -, ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten eine Verbesserung der Anlage als Ganzes.
89OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, S. 12 f.
90Soweit weitere Bäume im Bereich der Parkstreifen bzw. der Gehwege gepflanzt wurden, stellen diese zwar keine selbstständige Teilanlage dar, sie gehören jedoch zu den Parkstreifen und Gehwegen. Diese Teilanlagen sind, wie oben bereits ausgeführt, erneuert bzw. verbessert worden.
91OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 – NWVBl. 1990, S. 311 (313) und vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -; Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 409 f.
92Die Klägerin erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 – 2 A 42/85 – Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278).
94Bei der Erneuerung von Fahrbahn, Gehwegen und Kanal liegt der Vorteil darin, dass den Anliegern anstelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil-) Anlage zur Verfügung gestellt wird.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1996 – 15 A 1642/93 -, UA S. 10.
96Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen und selbstständigen Grünanlagen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -hinsichtlich Parkstreifen.
98Da der Vorteil in dem Gebrauchswert liegt, kommt es nicht drauf an, ob das abgerechnete Grün vor der eigenen Haustür liegt. Ebenso kommt es nicht auf die Lage der Parkstreifen an, da der Vorteil nicht durch die Parkmöglichkeiten der Anwohner, sondern durch die Trennung der Verkehre unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit des Verkehrs begründet wird.
99Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15 Februar 1989 – 2 A 2562/86 -, NWVBl 1989, S. 410 und vom 25. Mai 1992– 2 A 1646/90 -.
100Auch die geltend gemachte Zunahme des Durchgangsverkehrs auf der I. Straße führt nicht zu einer Verminderung oder zum Wegfall des Vorteils. Die I. Straße ist eine Hauptverkehrsstraße, bei der der Durchgangsverkehr zum Zweck der Straße gehört. Eine Zunahme des Verkehrs ist unter Vorteilsgesichtspunkten daher unbeachtlich.
101Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 215.
102Dem erhöhten Durchgangsverkehr wird im Übrigen durch den prozentualen Anteil der Anlieger entsprechend der Straßenart Rechnung getragen.
103Schließlich ist auch eine so genannte teileinrichtungsübergreifende Kompensation des durch die Anlegung des Gehweges begründeten Vorteils nicht zu bejahen. Zwar bringt die erstmalige Anlegung des Radweges hier mit sich, dass die Gehwege verschmälert werden. Dieser Umstand würde jedoch nur dann zu einem Wegfall des Vorteils führen, wenn diese Teileinrichtung durch die Ausbaumaßnahme funktionsunfähig geworden wäre.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris, Rdnr. 5 ff.
105Eine Funktionsfähigkeit ist dann noch gegeben, wenn die Gehwege – abgesehen von punktuellen Engpässen – eine Mindestbreite von 0,75 m haben.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 – 15 A 1652/91 -, juris, Rdnr. 7.
107Nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Aufmaßen (Beiakte Heft 24 zum Verfahren 13 K 000)) wird diese Breite eingehalten.
108Der auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SBS nach tatsächlichen Kosten zu ermittelnde Aufwand ist von der Beklagten fehlerfrei errechnet worden.
109Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass dabei die Kosten für Ausschreibung und Beweissicherung berücksichtigt worden sind. Die Ausschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben und die Beweissicherung durch die Ausbaumaßnahme bedingt.
110Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 426, 429.
111Auch ist der von der Beklagten berücksichtigte Aufwand für die einzelnen Teilanlagen nicht zu beanstanden.
112So hat sie für die Fahrbahn einschließlich des abmarkierten Radweges zunächst einen Aufwand in Höhe von 2.370.544,50 € ermittelt. Nach Abzug des auf den Bereich des Radweges entfallenden Aufwandes verblieb ein Betrag von 2.088.739,69 €. Ferner zog die Beklagte die auf die Kanaltrasse entfallenden Kosten zur Hälfte ab und schlug sie dem Aufwand für den Kanalausbau zu. Die Kosten des Ausbaus der vorher vorhandenen Straßenbahnschienen sind ausweislich der Kostenaufstellung (Beiakte Heft 4, zum Verfahren 13 K 3056/14 Bl. 4) nicht einbezogen worden.
113Die Beklagte hat weiterhin Kosten für die Gehwege i.H.v. 786.693,14 €, die Parkstreifen i.H.v. 58.160,49 €, die Begrünung i.H.v. 67.734,18 € und die Oberflächentwässerungseinrichtung i.H.v. 519.604,27 € eingestellt.
114Dabei hat sie auch die berücksichtigungsfähigen Kosten der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung fehlerfrei ermittelt. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten für den Ausbau des Mischwasserkanals zwischen den Kostenträgerbereichen Grundstücksentwässerung mit 59 % und Straßenoberflächenentwässerung mit 41 %.
115Vgl. zu der Berechnung nach der sog. Zweikanalmethode in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2003 – 15 A 959/03 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, S. 347; Dietzel/Kallerhoff a. a. O, Rdnr. 419 ff.
116Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Kanals sind auch nicht im Hinblick auf kürzere Abschnitte des erneuerten Kanals, für die noch nicht die übliche Nutzungszeit abgelaufenen war, zu ermäßigen.
117Es kommt nämlich nicht darauf an, dass jeder Meter des Kanals verschlissen ist, sondern nur darauf, dass er in seiner Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist. Die Gemeinde muss nicht einzelne Stücke aussparen.
118So für die Fahrbahn OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -, nrwe.de, Rdnr. 7.
119Hierbei ist der Aufwand des im Bereich der U. >Straße mit einer Länge von 65,94 m erneuerten Kanals mit dem Baujahr 1983 bereits deshalb zu berücksichtigen, weil dieser aus hydraulischen Gründen zur Vermeidung eines Abflussstaus an den sich anschließenden - von DN 400 auf DN 600 vergrößerten - Kanal angepasst werden musste und zudem selbst verbessert wurde. Die weiteren Abschnitte des Kanals mit den Baujahren 1983 und 1985 von insgesamt 87,80 m (33,21 m im Bereich östlich der N.-----straße und 54,59 m im Einmündungsbereich der D. - und S1.------straße ) belaufen sich auf lediglich 5,5 % der Gesamtlänge des ausgebauten Kanals von ca. 1.600 m, so dass deren Ausbau im Hinblick auf ihre verhältnismäßige Kürze keine Zweifel an der Erforderlichkeit begründet.
120Die Beklagte hat ferner in Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW die auf zwei Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juni 2008 und 20. November 2012 beruhenden Zuschüsse in nicht zu beanstandender Weise zunächst auf den Gemeindeanteil der einzelnen Teileinrichtungen und - soweit ein Betrag verblieb - auf den jeweiligen Anliegerteil verrechnet. Nach der genannten Vorschrift sind Zuwendungen zunächst zur Deckung der gemeindlichen Kosten und nur nachrangig zur Deckung des Anliegeranteils bestimmt.
121Die Beklagte ist bei der Anrechnung der Zuwendungen so vorgegangen, dass sie zunächst für die einzelnen Teileinrichtungen den im Rahmen des § 8 Abs. 1 KAG NRW beitragsfähigen Aufwand errechnet hat. Davon ausgehend hat sie den auf jede einzelne Teileinrichtung entfallenden anzurechnenden Zuschuss ermittelt. Dies ist für die Anlieger die günstigere Berechnungsweise, denn damit wird der zu verrechnende Zuschuss weder auf die (nur) von der Beklagten zu tragenden nichtbeitragsfähigen Ausbaukosten angerechnet noch vorweg mit der Gesamthöhe des Gemeindeanteils sämtlicher Teileinrichtungen verrechnet.
122Auf die Anlieger entfiel danach ein anzurechnender Zuschuss i.H.v. 157.392,62 € für die Gehwege, i.H.v. 11.632,09 € für die Parkstreifen und i.H.v. 6.737,42 € für die Begrünung.
123Ausgehend von der zutreffenden Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 2 SBS hat die Beklagte den Anliegeranteil für die Fahrbahn mit 20 v. H, die Parkstreifen und Gehwege mit 60 v. H., die Oberflächenentwässerung mit 30 v.H. und die unselbstständigen Grünanlagen mit 50 v.H. ermittelt.
124Danach errechnen sich umlagefähige Kosten in folgender Höhe: Für die Fahrbahn 417.747,94 €, für Gehwege 314.785,26 €, für Parkstreifen 23.264,20 €, für Begrünung 26.949,67 € und für die Oberflächenentwässerung 155.881,28 €. Daraus resultiert ein umlagefähiger Gesamtaufwand i.H.v. 938.628,35 €.
125Diesen umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte auf der Grundlage des § 4 SBS auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Fläche und des Maßes der baulichen Nutzung verteilt.
126Dabei ist zu unterscheiden zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung ist die Fläche zu vervielfachen, wobei sich die Zahl der Geschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse ergibt, soweit die Zahl der Geschosse im Bebauungsplan festgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 6 Buchst. a SBS). Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, ist diese zugrundezulegen (§ 4 Abs. 6 letzter Satz SBS).
127Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie (§ 4 Abs. 3 Buchst. a SBS). Für die Ausnutzbarkeit wird auf die tatsächlich vorhandene Geschosszahl abgestellt (§ 4 Abs. 4 SBS).
128Die Beklagte hat unter Beachtung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben eine Verteilungsfläche von 156.807,17 m² ermittelt.
129Sie hat dabei das Grundstück Gemarkung S. , Flur 0, Flurstück 000 zu Recht als ein dreigeschossiges Grundstück berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, dass für die maßgeblichen Umstände der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bauabnahme abzustellen ist.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 -, S. 2.
131Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme im November 2010 handelte es sich noch um ein mit einem dreigeschossigen, wenn auch leer stehenden - früher als Möbelhaus genutzten - Gebäude bebautes Grundstück.
132Weiterhin hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Flurstücke 000 und 000 (Firma L. , hinter Hausnr. 403) unberücksichtigt gelassen, da diese Grundstücke weder an die I. Straße angrenzen noch durch sie als Hinterleger erschlossen werden. Sie liegen vielmehr an einer ca. 110 m langen Straße, die in Form eines U von der I. Straße abzweigt und die aufgrund ihrer Länge bereits eine selbstständige Straße darstellt, die die Erschließung dieser Flurstücke gewährleistet.
133Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist z.B. eine Stichstraße (Sackgasse) nur dann unselbstständig mit der Folge, dass die Grundstücke zum Hauptzug beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mehr als 100 m lang ist und vorher nicht abknickt.
134OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 15 A 1588/14 –, S. 8.
135Umso mehr muss es sich bei einer mehr als 100 m langen, zweimal abknickenden und beidseitig angebundenen Straße um eine selbständige Straße handeln.
136Die Beklagte musste auch nicht das am südlichen Ende der Anlage befindliche Friedhofsgrundstück (Gemarkung S. , Flur0, Flurstück000) einbeziehen. Da das Grundstück nicht unmittelbar an die I. Straße angrenzt und es sich damit um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nur dann erschlossen, wenn ein durch Grunddienstbarkeit oder Baulast gesichertes Wegerecht existiert.
137OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 15 B 100/11 -, S. 2.
138Dieses Wegerecht müsste bei einem Friedhof zu Gunsten der Allgemeinheit bestehen. Ein solches Wegerecht an dem vorgelagerten Flurstück 000 existiert jedoch nicht.
139Die Tatsache, dass tatsächlich eine Zufahrt mit einem Tor über das an die I. Straße unmittelbar angrenzende Parkplatzgrundstück möglich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Grundstück nicht anderweitig voll erschlossen wäre.
140OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 - UA S. 5.
141Für das Friedhofsgrundstück besteht jedoch eine anderweitige Erschließung als Anliegergrundstück zur Straße Auf dem Dahlacker.
142Zu Recht hat die Beklagte auch die Grundfläche des S2. Marktes als einen im Eigentum der Stadt befindlichen öffentlichen Platz bei der Ermittlung der Gesamtverteilungsfläche unberücksichtigt gelassen, da es sich dabei selbst um eine (Erschließungs-) Anlage im Sinne des § 1 SBS handelt. Es handelt sich damit nicht um ein Grundstück, das baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann.
143Das Grundstück der Klägerin ist bei einer Grundstücksfläche von 4.504,00 m² und zweigeschossiger Bebaubarkeit (x Faktor 1,25) mit 5.630,00 m² gewerteter Grundstücksfläche zu berücksichtigen.
144Bei einem umlagefähigen Aufwand von 938.628,35 € und einer Verteilungsfläche von 156.807,17 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,9858765 € pro Quadratmeter.
145Daraus ergibt sich der mit angefochtenen Bescheid festgesetzte Ausbaubeitrag i.H.v. 33.700,49 €.
146Die Beitragsforderung ist letztlich auch nicht verjährt. Der Beitragsbescheid ist binnen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO erlassen worden. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch mit der Abnahme der Baumaßnahme entstanden ist. Dies war das Jahr 2010. Die Festsetzung der Forderung mit Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 erfolgte somit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.
147Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
148Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin.
149Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Nov. 2016 - 13 K 3414/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.645,43 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1).
5Der Einwand, das mit Beschluss vom 30. Mai 2007 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung beschlossene Ausbauprogramm sei nicht hinreichend bestimmt, weil es sich allein auf eine zeichnerische Darstellung stützen könne, geht an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich auf die den Ausschussmitgliedern vorgelegte Ausbauplanzeichnung abgestellt, sondern angenommen, der Umfang des Ausbaus ergebe sich darüber hinaus aus den schriftlichen Darlegungen in der Beschlussvorlage (Urteilsabdruck Seite 8).
6Soweit der Kläger meint, es fehle an der Umsetzung eines wirksam beschlossenen Ausbauprogramms, setzt er sich mit der eingehend begründeten Gegenauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 9 f.) nicht auseinander. Von daher erschließt sich nicht, warum das angefochtene Urteil in diesem Punkt falsch sein sollte.
7Entsprechendes betrifft die nicht näher erläuterte Rüge, der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung sei für die Aufstellung des Bauprogramms nicht zuständig gewesen. Auch hier bleibt offen, weshalb richtigerweise dieser Ansicht und nicht der auf einer Betrachtung des einschlägigen Ortsrechts beruhenden gegenteiligen Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 9) zu folgen wäre. Dass das Bauprogramm nicht notwendig durch den Rat festgelegt werden muss, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.
8Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beitragsrechtlich relevante räumliche Ausdehnung der abzurechnenden Anlage bestimme sich hier abweichend vom Bauprogramm. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass sich dann, wenn die Satzung ‑ wie hier ‑ den sog. weiten Anlagenbegriff zugrunde legt, die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall zwar aus dem Bauprogramm ergibt, die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage jedoch gewissen rechtlichen Schranken unterliegt. Diese Schranken, die sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken ergeben, können dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale (z. B. die Einmündung einer Straße) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Ende der Ausbaustrecke ist für sich allein kein taugliches Begrenzungsmerkmal; auch nicht für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2008 ‑ 15 A 355/08 ‑, juris, Rdnr. 2 f., und vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, juris, Rdnr. 33 f. (= NWVBl. 2009, 269), jeweils mit weiteren Nachweisen; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. Rdnr. 44 ff.
10Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden, dass die abzurechnende Anlage am nördlichen Ende über den im Bauprogramm festgelegten Bereich hinausgeht und sich auch auf den schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgebauten, gut 20 m langen Abschnitt bis zur Kreuzung W.-------straße erstreckt. Die G. -F. -Straße verläuft in dem Abschnitt von W.-------straße bis M.------straße durchgängig, ohne dass sie durch einmündende Straßen unterbrochen würde. Sonstige eine anderweitige Abgrenzung rechtfertigende Umstände liegen nicht vor. Dass das nunmehr verlegte Gehwegpflaster ‑ nach den vom Kläger der Zulassungsbegründung beigefügten Lichtbildern zudem nur geringfügig ‑ heller ist als das in dem früher ausgebauten Abschnitt verwendete, ist für eine örtlich erkennbare Anlagenbegrenzung in dem oben genannten Sinne nicht geeignet. Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Zuge des früheren Ausbaus erfolgte Verschwenkung der G. -F. -Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks. Wenn die G. -F. -Straße, bevor sie auf die W.-------straße stößt, nicht mehr in gerader Linie verläuft, sondern eine leichte Rechtskurve beschreibt, beeinflusst dieser Aspekt ihre Erschließungsfunktion für die Grundstücke in dem abgerechneten Abschnitt, anders als der Kläger meint, weder in räumlicher noch gar in rechtlicher Hinsicht.
11Ebenfalls richtig erscheint nach den obigen Maßstäben die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die beitragsrechtlich relevante Anlage ende im südlichen Bereich bereits mit der Einmündung der M.------straße. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt werden, setzt sich die Straße im Anschluss an den ausgebauten Straßenteil auf 220 m Länge selbständig nutzbar fort (Urteilsabdruck Seite 13). Vor diesem Hintergrund beinhaltet das programmgemäße tatsächliche Ausbauende etwa 20 bis 30 m jenseits der Einmündung der M.------straße keine taugliche Begrenzung für die ausgebaute Anlage, da es an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen fehlt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straße auf Höhe des Grundstücks G. -F. -Straße 2 ihre postalische Bezeichnung ändert. Die postalische Bezeichnung eines Straßenabschnitts stellt für sich genommen ‑ wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat ‑ kein für die Begrenzung taugliches Merkmal dar. Unter Abgrenzungsgesichtspunkten unerheblich ist schließlich entgegen der Zulassungsbegründung der Wunsch der Beklagten, mit der Pflasterwahl eine optische Einheitlichkeit von der G. -F. -Straße bis in die Fußgängerzone hinein zu erreichen.
12Die Auffassung des Klägers, die Kosten für die Arbeiten an der Fahrbahn sowie für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung hätten gemäß dem Beschluss vom 30. Mai 2007 nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, trifft nicht zu. Ausgehend von den auf entsprechenden Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung fußenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 17) ist schon nicht ersichtlich, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung hinsichtlich dieser Teileinrichtungen auf eine mögliche Beitragserhebung verzichten wollte und nicht lediglich ‑ rechtsirrig ‑ von einer fehlenden Beitragsfähigkeit ausgegangen ist. Im Übrigen wäre eine solche Beschlussfassung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Straßenbaubeiträge zu erheben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW). Dies schließt es in aller Regel aus, in Erfüllung des Bauprogramms entstandenen beitragsfähigen Aufwand außer Betracht zu lassen. Anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn besondere, atypische Umstände ein Abweichen von der Beitragserhebungspflicht rechtfertigen.
13Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 9 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.
14Derartige atypische Umstände sind hier nicht ansatzweise erkennbar und ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach dem Zulassungsvorbringen die Umgestaltung der G. -F. -Straße im Hinblick auf die Anbindung zur Fußgängerzone erfolgt ist.
152. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
163. Ebenso dringt die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Senats besteht nicht. Eine solche wird vom Kläger in Wahrheit auch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr beanstandet er der Sache nach lediglich eine vermeintlich unrichtige Anwendung von in der Senatsrechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen auf seinen Fall.
174. Schließlich legt der Kläger mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Auf einen Gehörsverstoß kann sich der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger nicht berufen, weil er sein Rügerecht insoweit verloren hat. Denn er hat nicht alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein anwaltlich vertretener Beteiligter erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, gehört insbesondere die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Diese Befugnis haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht wahrgenommen, sondern es bei einer bloßen schriftsätzlichen Beweisanregung belassen. Dieser musste das Verwaltungsgericht auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachkommen. Die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann verletzt, wenn sich dem Gericht die weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Das ist hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht der Fall.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.465,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011, mit dem diese gegenüber der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 14.465,12 Euro für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E. Straße bis N.---straße in I. -C1. N1. erhob. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 ab.
3Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
6Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
8Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
91.) Dies gilt zunächst soweit die Klägerin meint, aufgrund der Beitragssatzung vom 16. März 1984 könne sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Satzung sei durch die Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 außer Kraft gesetzt worden. Auf der Grundlage der außer Kraft gesetzten Satzung könnten daher Straßenausbaumaßnahmen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2012 nicht mehr abgerechnet werden. Dies ergebe sich aus der nur beschränkt angeordneten Rückwirkung.
10Damit werden ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. -C1. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung 1984) ist. Dies war die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Satzung, auf deren Grundlage die in Rede stehende Ausbaumaßnahme abgerechnet werde konnte. Die von der Klägerin zitierte Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 hat gemäß ihrer Regelung in § 15 die Beitragssatzung 1984 lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 ersetzt.
112.) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erneuerung des Gehwegs sei nicht erforderlich gewesen. Im Einzelnen führt sie diesbezüglich aus: Erneuerungsbedürftig sei der Gehweg nur im Bereich der Überfahrt zum Grundstück des F. -Marktes gewesen. Da die Erneuerungsbedürftigkeit nur aus dem Alter der Anlagen geschlossen werde und im Übrigen auf zwei von der Beklagten vorgelegte Farbbilder verwiesen werde, die gerissene Platten zeigten, stelle sich die Frage, warum nur die östliche Seite angeblich habe erneuert werden müssen. Das Argument, die Erneuerungsbedürftigkeit ergebe sich schon aus dem Alter der Anlage, gelte für beide Seiten des Gehwegs. Offensichtlich sei hier aber die westliche Seite trotz ihres Alters noch in einem ordentlichen Zustand, der keine Erneuerung, nicht einmal eine Nachbesserung erforderlich mache. Damit sei das ohnehin nicht überzeugende Altersargument in seiner Schlüssigkeit tatsächlich widerlegt.
12Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats richtig angenommen, dass der östliche Gehweg in dem hier fraglichen Bereich der C.------straße im Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2009 unter Berücksichtigung seiner Betagtheit verschlissen war. Wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit.
13OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 -, NWVBl. 2012, 70 f.
14Diese Indizwirkung des Alters des Gehweges in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus ergänzend durch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos dokumentiert, worauf das Verwaltungsgericht auch zu Recht hinweist.
15Dass der im hier interessierenden Bereich westlich der C.------straße gelegene Gehweg nach Darlegungen der Klägerin noch nicht verschlissen und demgemäß auch nicht erneuert worden ist, erschüttert die Annahme der altersbedingt erforderlichen Erneuerung des östlich gelegenen Gehweges nicht. Im Gegenteil zeugt die „einseitig“ gebliebene Ausbaumaßnahme davon, dass die Beklagte von ihrem Ausbauermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn sie hat den westlich gelegenen Gehweg mit Blick auf dessen Alter und den damit verbundenen Ablauf seiner üblichen Nutzungszeit nicht einfach mit ausgebaut; sie hat vielmehr unter Berücksichtigung des offenbar gegenwärtig noch ordentlichen Zustands auf dessen Ausbau verzichtet.
163.) Soweit die Klägerin im Weiteren ausführt, dass bei einer unterstellten Erneuerungsbedürftigkeit des fraglichen Gehweges zumindest nicht auch die Erneuerung der Bachverrohrung indiziert gewesen sei, folgen daraus ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Zunächst bestünden ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der Bachverrohrung um einen Bestandteil der Gehweganlage handele. Dessen ungeachtet sei die Bachverrohrung nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Sie werde anders als ein Gehweg nicht benutzt. Sie werde durch einen geschlossenen Betonkasten gebildet. Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Oberseite der Bachverrohrung seien in keiner Weise ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Oberseite der Bachverrohrung auf ihrer gesamten Länge nicht mehr hinreichend tragfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund fehle es an der Erforderlichkeit für die Sanierung der Bachverrohrung. Es frage sich auch, warum gerade die komplette Oberseite auf ihrer vollständigen Länge des Abrechnungsabschnitts erneuerungsbedürftig gewesen sein soll, nicht aber die Seitenteile und die Unterseite. Diese seien den gleichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, seien aber offensichtlich nicht erneuerungsbedürftig; sonst wäre es ja zu einer Erneuerung durch Vollersatz gekommen. Wenn man ein Kastenprofil erneuern wolle, so schneide man nicht nur die Oberseite ab und betoniere diese neu auf. Das Profil müsse dann vielmehr vollständig ausgewechselt werden, statt von vier Seiten lediglich die Oberseite abzutrennen und auszuwechseln. Andernfalls liege keine Erneuerung vor, sondern nur eine Reparatur.
17Diese Erwägungen erfordern keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in einem Berufungsverfahren. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zunächst – sinngemäߠ‑ bezweifelt, dass die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung hier nicht Teil des Straßenbaus sind, setzt sie sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechenden Art und Weise mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses legt auf den Seiten 7 ff. seines Urteils überzeugend dar, aus welchen Gründen der hier erörterte Zweifel der Klägerin nicht zutrifft. Dabei gilt es zu betonen, dass – worauf das Verwaltungsgericht auch deutlich hinweist – die Baumaßnahmen an den anderen Seiten der Verrohrung (U-Profil) in die Abrechnung der Baumaßnahme nicht mit eingestellt, also gegenüber der Klägerin nicht anteilsmäßig abgerechnet worden sind.
18Wenn die Klägerin im Weiteren die Erneuerungsbedürftigkeit (auch) des Deckels der Bachverrohrung in Frage stellt, verkennt sie, dass der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus der hier streitigen Maßnahme ein weites Ausbauermessen zusteht.
19Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 66 und 185 m. w. N.
20Dass dieses Ausbauermessen hier im Hinblick auf die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung überschritten worden ist, vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 20. Januar 2014, mit denen die Notwendigkeit der Arbeiten an der Betonüberdeckung der Bewehrung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, nicht zu erkennen.
21Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken hätte man auch durch entsprechend ausgestaltete Zufahrten über ein offen liegendes Bachbett sicherstellen können, es hätte auch nichts dagegen gesprochen, den Gehweg entlang des offenen Bachbettes zu verlegen, statt ihn auf das verrohrte Bachbett zu verlegen, rechtfertigen auch diese Überlegungen die Zulassung der Berufung nicht.
22Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
23OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 – NVwZ-RR 2002, 304.
24Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.
25Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 399 m. w. N.
26Dass hier durch die streitige Ausbaumaßnahme sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der seit über 50 Jahren bestehenden konkreten Erschließungssituation und der daran anknüpfenden – hier abgerechneten – nachmaligen Herstellung nicht erkennbar. Dafür ist auch seitens der Klägerin nichts Belastbares vorgetragen worden.
274.) Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die vorliegend streitige Ausbaumaßnahme würden ihr keine wirtschaftlichen Vorteile geboten, lassen sich auch daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ableiten. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Klägerin durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 der Beitragssatzung 1984 geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten werden (Urteilsabdruck, Seite 13 ff.). Dagegen wendet die Klägerin mit ihren Darlegungen auf den Seiten 5 unten und 6 oben nichts Durchgreifendes ein.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Die Klage wird abgewiesen.
2Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4Tatbestand:
5Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 3, Flurstück 994 mit der Bezeichnung „I. Straße000“. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Umbau der I. Straße von N.-----straße bis Stadtgrenze Herne.
6Die I. Straße (früher: B 51, heute L 551) verläuft von der C.----straße in der C1. Innenstadt in nördliche Richtung bis zur Stadtgrenze I1. . Im weiteren Verlauf trägt sie die Bezeichnung C1. Straße. Die I. Straße ist ca. 3,7 km lang. Der Bereich von N.-----straße bis Stadtgrenze I1. ist 1,32 km lang. Kurz vor der Stadtgrenze kreuzt die A 42 mit Auf- und Abfahrten die I. Straße. Weiter südlich ist die Anschlussstelle der ebenfalls kreuzenden A 40.
7Nach den Feststellungen der Beklagten (Kanalkatasterplan) ist die Entwässerungsanlage im Wesentlichen im Jahre 1922 hergestellt worden. Das für den Ausbau der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstrassen zuständige Landesstraßenbauamt führte im Jahre 1981 aus, dass mit dem Ausbau der I. Straße 1965 begonnen wurde und dieser im August 1969 fast beendet war. Nach einem städtischen Vermerk vom 27. April 1970 waren die Gehwege zu über 90 % der Flächen in Platten und Mosaik hergestellt.
8Parkstreifen waren lediglich vereinzelt im Bereich N.-----straße bis S1.------straße mit einer Befestigung von Kleinpflaster auf 15 – 20 cm Betontragschicht angelegt. Die Fahrbahn hatte eine Befestigung von ca. 20 cm Asphalt bzw. Natursteinpflaster auf 22 – 25 cm Hochofenschlacke bzw. Schotter. Die Gehwege waren mit Platten bzw. Mosaikpflaster befestigt.
9Durch Aufnahme des unterirdischen Stadtbahnbetriebs im Jahr 1989 fiel die Straßenbahn an der Oberfläche der I. Straße weg. Die Umgestaltung zwischen C.----straße und A 40 wurde in zwei Bauabschnitten im Jahr 2001 fertig gestellt. Dafür wurden keine Ausbaubeiträge erhoben. Dies beruhte nach Angaben der Beklagten darauf, dass nach dem damaligen Ortsrecht die Fahrbahnen von Bundes- und Landesstraßen grundsätzlich nicht beitragsfähig waren. Die Gehwege seien nicht verschlissen gewesen, die Radwege seien lediglich auf der Fahrbahn abmarkiert gewesen.
10Im Jahr 2008 plante die Beklagte, den Bereich zwischen N.-----straße und Stadtgrenze I1. (3. Bauabschnitt) umzubauen.
11Nach einem Vermerk der Beklagten wies die Fahrbahn verschiedene Provisorien auf. Der Bauzustand war unbefriedigend und hatte Mängel. Die Fahrbahn war geprägt durch teilweisen Pflasterbelag, Restelemente von Straßenbahnschienen und Haltestellen. Die Gehwege befanden sich in einem schlechten Ausbauzustand. Durch Wurzelwachstum der Bäume war der Belag oft verschoben und zerstört. Parkstreifen und Parkflächen waren nur teilweise vorhanden. Geparkt wurde auch in Bereichen der alten Straßenbahnhaltestellen. Die Kanäle der I. Straße stammten aus den Baujahren 1910, 1922 und 1928. Eine TV-Inspektion zeigte Schädigungen in den Haltungen, insbesondere vernetzte Scherbenbildungen und starke Innenkorrosion. Entlang der Straße standen 23 alte Bäume.
12In der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitt (Vorlage Nr. 20073315) wird auf diesen Zustand Bezug genommen. Es wird ausgeführt, die hohe und in ihrer Größenordnung nicht veränderbare Verkehrsbelastung bedinge auch künftig einen vierstreifigen Querschnitt. Der 3. Bauabschnitt beginne ca. 100 m vor dem Knotenpunkt I. Straße/U. Straße an der Einmündung der N.-----straße . Der Knotenpunkt erhalte in allen Zufahrten Linksabbiegerspuren. Die Sicherheitslage verlange einen getrennten Radweg. Die Gehwegbeläge würden erneuert. Straßenbegleitend würden neue Bäume, teils am Straßenrand, teils in neuen Mittelinseln gepflanzt. Die alte Entwässerung werde vor dem Straßenbau erneuert. Geplant sei für die einzelnen Teileinrichtungen ein Vollausbau. Der vorhandene Unterbau werde für Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwege komplett aufgenommen.
13Die Kosten für den 3. Bauabschnitt wurden mit 8.067.800 € angegeben. Diese würden zu 75 % von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Der verbleibende Eigenanteil von 25 % sowie die nicht zuwendungsfähigen Kosten würden von der Beklagten finanziert.
14Weiter heißt es:
15„Die Baumaßnahme ist nicht geeignet, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen. Sowohl Fahrbahn als auch Gehwege und Parkstreifen befinden sich in einem verkehrssicheren Zustand. Die Neugestaltung der Flächen erfolgt allein aus verkehrstechnischen Gründen und vermittelt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keine wirtschaftlichen Vorteile durch eine verbesserte Erschließung.“
16Der Vorlage waren Ausbaupläne beigefügt.
17Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmte der Ausbauplanung am 22. Januar 2008 zu.
18Im Anschluss daran wurde zuerst der Straßenkanal neu gelegt. Die Bauabnahme erfolgte am 28. Oktober 2008 bzw. am 03. November 2010.
19Im Zuge der Straßenbauarbeiten wurden ca. 1.100 m² neue Parkflächen angelegt. Wegen des Aufbaus der neuen Befestigung wird auf die Beiakten Hefte 20 und 21 Bezug genommen. Fahrbahn und Parkstreifen erhielten eine Frostschutzschicht. Die Straßenbauarbeiten wurden am 28. April 2009 und 14. Oktober 2010 abgenommen
20Mit Zuwendungsbescheid Nr. 7 der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. November 2012 wurde der Beklagten für den 3. Bauabschnitt eine Zuwendung von 4.800.000 € bewilligt. Die Gesamtausgaben waren mit 7.981.900 € angegeben, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit 6.400.000 € (80,2%). Bei einer Anteilfinanzierung von 75% ergibt das 4.800.000 €.
21Die Beklagte ermittelte aus den Unternehmerrechnungen einen beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn von 2.088.739,69 €, für die Gehwege von 786.963,14 €, für die Parkstreifen von 58.160,49 €, für Begrünung von 67.374,18 € und für die Oberflächenentwässerung von 519.604,27 €. Da der Kanal der Grundstücks- und Straßenentwässerung dient, wurden von den Gesamtkosten 41% für die Oberflächenentwässerung angesetzt. Unter Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße wurden für die Fahrbahn 30%, für Gehwege und Parkstreifen 60%, für die Begrünung 50% und für die Oberflächenentwässerung 30% als Anliegeranteil angesetzt. Die zu berücksichtigenden Zuschüsse wurden in der Weise ermittelt, dass 80% des beitragsfähigen Aufwandes für die Teilanlagen als zuwendungsfähig angesetzt und davon 75% als Zuschuss errechnet wurden. Die sich danach ergebenden Summen wurden zunächst (auf die nicht beitragsfähigen Kosten sowie) auf den Gemeindeanteil angerechnet. Für Gehwege, Parkstreifen und Begrünung wurde durch diese Berechnung der Anliegeranteil vermindert, so dass ein Anliegeranteil von insgesamt 938.628,35 € verblieb.
22Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 156.807,15 m² ergibt das einen Beitragssatz von 5,9858765 €/m².
23Gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C2. vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. Juni 2014 zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 53.064,80 € heran.
24Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben.
25Sie macht geltend, die Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Die Straße habe sich vor dem Umbau in einem verkehrssicheren Zustand befunden. Ausweislich der Beschlussvorlage 20073315 habe das auch die Beklagte so gesehen.
26Nach dem Zuwendungsbescheid seien Zuschüsse von 4,8 Mio. € gezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese bei der Berechnung in voller Höhe berücksichtigt worden seien.
27Außerdem sei ihr Grundstück mit der vollen Fläche berücksichtigt worden. Bei anderen Grundstücken sei wegen deren Tiefe nur ein Teil angesetzt worden.
28Die Klägerin beantragt,
29den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2014 aufzuheben.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie macht geltend, Fahrbahn, Gehwege und Parkstreifen seien aufgenommen und in allen Schichten erneuert, teilweise auch verstärkt worden. Auch der Kanal sei erneuert worden. Der Vorteil der Anlieger bestehe darin, dass die Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können, da der Verkehr auf absehbare Zeit nicht durch häufige Reparaturarbeiten gestört werde. Der neue Kanal gewährleiste einen schnelleren Abfluss des Oberflächenwassers. Die Berechnung der Zuschüsse habe nicht in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden können. Die Berechnung befinde sich in der Akte.
33Eine Tiefenbegrenzung bei dem Grundstück der Klägerin komme nicht in Betracht, da es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
36Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, aber unbegründet.
37Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38Der Straßenbaubeitragsbescheid begegnet formell und materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
39Die strittige Festsetzung des Straßenbaubeitrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten.
40Die Straßenbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine wirksame Heranziehungsgrundlage.
41Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung des gegenüber der Klägerin festgesetzten Straßenausbaubeitrages liegen vor. Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 1 SBS können zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden.
42Die Satzung legt damit den weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff zu Grunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich damit in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt.
43Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 44 ff.
44Gemessen daran ist der ca. 1,32 km lange Teil der I. Straße von der N.-----straße bis zur Stadtgrenze I1. eine Anlage im vorgenannten Sinne. Der Umfang der Anlage entspricht dem vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 22. Januar 2008 beschlossenen Ausbauprogramm. Die Begrenzung der Anlage an der Stadtgrenze ist ein rechtlicher Gesichtspunkt und die Einmündung der N.-----straße ein örtlich erkennbares Merkmal.
45Vgl. dazu, dass eine Straßeneinmündung ein örtlich erkennbares Merkmal ist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2014 – 15 A 2052/13 – juris, Rdnr. 7.
46Der Heranziehung der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Anlieger der I. Straße in den ersten beiden Bauabschnitten nicht zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen hat. Dies beruhte hinsichtlich der Fahrbahn auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der früheren Straßenausbaubeitragssatzung vom 28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004. Nach dieser Regelung, die noch zum für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung der ersten beiden Bauabschnitte gültig war, waren Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter waren als die anschließenden freien Strecken. Diese Satzung galt bei Abnahme der Bauarbeiten des 3. Bauabschnitts im Jahre 2010 jedoch nicht mehr.
47Dass die für diesen Bauabschnitt maßgebliche Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. September 2006 eine entsprechende Regelung nicht mehr enthält, ist unbedenklich. Nach § 44 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten der Landesstraßen. Nach § 9 StrWG NRW umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben.
48Außerdem sah die Beklagte bei der Baumaßnahme im Jahre 2001 bezogen auf die Gehwege den Tatbestand der Erneuerung nicht als gegeben an. Ob dies zutrifft, ist vorliegend nicht zu prüfen, da selbst ein rechtswidriges Unterlassen der Beitragserhebung bei einer anderen Anlage der vorliegenden Beitragserhebung nicht entgegenstehen würde, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
49Der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag hindert auch nicht der Inhalt der Verwaltungsvorlage für die städtischen Gremien zur Beschlussfassung über den 3. Bauabschnitts (Vorlage Nr. 20073315), wonach die Baumaßnahme nicht geeignet sei, eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) auszulösen.
50Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs kommt insoweit nicht in Betracht, da ein Recht nur dann verwirkt werden kann, wenn es entstanden ist.
51OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -(NVwZ-RR) 1990, S. 435 und Beschluss vom 22. Mai 2012 - 15 B 564/12 -, NRWE, Rdnr. 8.
52Da Beitragspflichten und damit das Recht zur Beitragserhebung erst im Jahre 2010 und somit nach der Aussage der Verwaltung im Jahr 2007 entstanden sind, konnten diese auch nicht verwirken.
53Weiterhin greift der Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht in der Weise zu Gunsten der Klägerin ein, dass er eine Entstehung der geltend gemachten Beitragsforderung hindert. Zwar können auch schon vor Entstehung einer Ausbaubeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einem späteren Geltendmachen entgegengesetzt werden können.
54OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 - und Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, jeweils a.a.O.
55Dabei sind nur solche besonderen, „ungewöhnlichen“ Umstände vor Entstehen der Forderung zu beachten, aufgrund deren die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte die Ausbaubeitragsforderung nach ihrer Entstehung nicht geltend machen werde. Dazu bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG entsprechen muss. Die abgegebene Erklärung muss erkennen lassen, dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet ist. Ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung hätten insbesondere auch einen entsprechenden Regelungs- und Bindungswillen der Beklagten vorausgesetzt.
56OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 – a.a.O., Rdnr. 18.
57An einem solchen Bindungswillen mangelt es hier. Die Aussage findet sich in der Vorlage für den Ausschuss im Zusammenhang mit den prognostizierten Kosten und deren Deckung und war nicht an die beitragspflichtigen Anlieger gerichtet. Sie stellt damit eine Darlegung zu der von der Verwaltung zum damaligen Zeitpunkt vertretenen Rechtsauffassung dar, ohne dass sie auf eine Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet gewesen wäre. Sollte eine entsprechende Aussage durch Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung getätigt worden sein, gilt das Gleiche.
58Letztlich würde die Zusicherung eines Abgabenverzichts auch gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW verstoßen. Hiernach „sollen“ bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das „Sollen“ ist in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1992, S. 288 (289).
60Darüber hinaus ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetze (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.
61OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 ff. = KStZ 2003, S. 73 f.
62Die beitragsrechtlich abgerechnete Ausbaumaßnahme, die sich auf die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlagen erstreckt, erfüllt sämtlich die Beitragstatbestände der Erneuerung und/oder Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 SBS.
63Der Austausch des größtenteils im Jahre 1922 letztmalig ausgebauten Mischwasserkanals stellt eine beitragsfähige (nachmalige) Herstellung (= Erneuerung) der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung dar.
64Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung als nachmalige Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 13.
66Davon abgesehen kommt der Ursache der Verschlissenenheit einer Anlage keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Deshalb ist auch eine etwa unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung ohne Belang.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 15 A 782/11 -.
68Die regelmäßige Nutzungszeit der zum Zeitpunkt der Baumaßnahme größtenteils 86 Jahre alten Kanäle ist bereits seit längerem abgelaufen. Da die dabei allein maßgebliche technische Lebensdauer bei langlebigen Wirtschaftsgütern meist nur schwer abzuschätzen ist und nur aus der statistischen Auswertung einer Vielzahl vergleichbarer Wirtschaftsgüter (ähnliches Alter, ähnlicher Zustand, ähnliche Materialqualität, ähnliche Lagebedingungen) abzuleiten ist,
69siehe Dr.-Ing. K.H. Pecher, Nutzungsdauer und Wirtschaftlichkeit von Abwasserkanälen; ders., Nutzungsdauer von Abwasseranlagen, 1997, jeweils unter www.pecher.de,
70ist zur Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die der Vermögensbewertung dienenden Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zurückzugreifen.
71Urteile der Kammer vom 13. Januar 2011 - 13 K 6711/08, 13 K 773/09 und 13 K 774/09 -, veröffentl. in juris; so auch OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30. Juli 2008- 11 K 889/08 - veröffentl. in juris, jeweils zu § 10 KAG NRW.
72Die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen wird danach für Haltungen aus Betonrohren, unterschieden nach ihrer jeweiligen Funktion, für Schmutzwasserkanäle auf 30-50 Jahre und für Regenwasserkanäle auf 40-60 Jahre festgesetzt.
73Vgl. Tabelle 3-1 „Technische Lebensdauern von abwassertechnischen Anlagen“ der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 19. Juli 2002, Bundesanzeiger Nr. 238a vom 20. Dezember 2002, die insoweit mit der Wert 91 gleichlautend ist.
74Damit ist die durchschnittliche Lebensdauer für einen Mischwasserkanal, für den die WertR 02 keine eigene Lebensdauer bestimmt, bei einem tatsächlichen Alter von 86 Jahren längst überschritten.
75Aufgrund der bereits seit längerem abgelaufenen Nutzungszeit des betagten Kanals indiziert bereits dessen Alter seine Verschlissenheit.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 15 A 36/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.
77Der Ausbau der Fahrbahn erfüllt den Beitragstatbestand der Erneuerung. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77 m.w.N.
79Der vormalige Ausbau der Fahrbahn fand vor 1970 statt, mithin war sie (mindestens) 38 Jahre alt.
80Die Verschlissenheit der Fahrbahn ist durch die vor dem Ausbau durch die Beklagte gefertigten Lichtbilder hinreichend dokumentiert.
81Weiterhin stellt der Ausbau der Fahrbahn eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983- 3 A 383/82 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.
83Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
84Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 146.
85Die Fahrbahn ist durch den streitigen Ausbau verbessert worden, weil die Fahrbahndecke vor dem Ausbau uneinheitlich war. Neben asphaltierten Bereichen gab es Bereiche mit Pflaster und Straßenbahnschienen. Die neue Deckschicht aus Asphalt zeichnet sich durch größere Ebenflächigkeit und Geräuscharmut aus.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1987 – 2 A 1249/85 – S. 6 des UA.
87Der Ausbau der Gehwege stellt eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die übliche Nutzungszeit der zum Zeitpunkt des Ausbaus ebenfalls ca. 38 Jahre alten Gehwege ist abgelaufen. Die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder zeigen auch deren Verschlissenheit. So waren durch Baumwurzeln aufgehobene Platten und Flick- und Fehlstellen zu erkennen.
88Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen in weiten Bereichen der I. Straße stellt eine Verbesserung dar. Die erstmalige Anlegung von Parkflächen ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes – dies ist verkehrstechnisch zu sehen –, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, a.a.O., Rdnr. 25.
90In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob nach der Herstellung des Parkstreifens weniger Parkplätze vorhanden sind als vor dem Ausbau. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom ein 21. August 2007 - 15 B 870/07 -; nrwe, Rdnr. 15 und vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, NRWE, Rdnr. 15.
92Grund für die Bejahung einer Verbesserung ist nämlich der leichtere und sicherere Verkehrsablauf, nicht die Anzahl der Parkplätze.
93Der angelegte Mittelstreifen mit den dort gepflanzten Bäumen stellt eine Verbesserung dar. Das erstmalige Anlegen eines Grünstreifens, der die Verkehre trennt - hier den Fahrzeugverkehr in Gegenrichtung -, ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten eine Verbesserung der Anlage als Ganzes.
94OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, S. 12 f.
95Soweit weitere Bäume im Bereich der Parkstreifen bzw. der Gehwege gepflanzt wurden, stellen diese zwar keine selbstständige Teilanlage dar, sie gehören jedoch zu den Parkstreifen und Gehwegen. Diese Teilanlagen sind, wie oben bereits ausgeführt, erneuert bzw. verbessert worden.
96OVG NRW, Urteil vom 29. November 1989 – 2 A 1419/87 – NWVBl. 1990, S. 311 (313) und vom 17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -; Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 409 f.
97Die Klägerin erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 – 2 A 42/85 – Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278).
99Bei der Erneuerung von Fahrbahn, Gehwegen und Kanal liegt der Vorteil darin, dass den Anliegern anstelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil-) Anlage zur Verfügung gestellt wird.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1996 - 15 A 1642/93 -, UA S. 10.
101Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen und selbstständigen Grünanlagen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -hinsichtlich Parkstreifen.
103Da der Vorteil in dem Gebrauchswert liegt, kommt es nicht drauf an, ob das abgerechnete Grün vor der eigenen Haustür liegt. Ebenso kommt es nicht auf die Lage der Parkstreifen an, da der Vorteil nicht durch die Parkmöglichkeiten der Anwohner, sondern durch die Trennung der Verkehre unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit des Verkehrs begründet wird.
104Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15 Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, NWVBl 1989, S. 410 und vom 25. Mai 1992 - 2 A 1646/90 -.
105Auch die geltend gemachte Zunahme des Durchgangsverkehrs auf der I. Straße führt nicht zu einer Verminderung oder zum Wegfall des Vorteils. Die I. Straße ist eine Hauptverkehrsstraße, bei der der Durchgangsverkehr zum Zweck der Straße gehört. Eine Zunahme des Verkehrs ist unter Vorteilsgesichtspunkten daher unbeachtlich.
106Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 215.
107Dem erhöhten Durchgangsverkehr wird im Übrigen durch den prozentualen Anteil der Anlieger entsprechend der Straßenart Rechnung getragen.
108Schließlich ist auch eine so genannte teileinrichtungsübergreifende Kompensation des durch die Anlegung des Gehweges begründeten Vorteils nicht zu bejahen. Zwar bringt die erstmalige Anlegung des Radweges hier mit sich, dass die Gehwege verschmälert werden. Dieser Umstand würde jedoch nur dann zu einem Wegfall des Vorteils führen, wenn diese Teileinrichtung durch die Ausbaumaßnahme funktionsunfähig geworden wäre.
109Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris, Rdnr. 5 ff.
110Eine Funktionsfähigkeit ist dann noch gegeben, wenn die Gehwege – abgesehen von punktuellen Engpässen – eine Mindestbreite von 0,75 m haben.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris, Rdnr. 7.
112Nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Aufmaßen (Beiakte Heft 24) wird diese Breite eingehalten.
113Der auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 SBS nach tatsächlichen Kosten zu ermittelnde Aufwand ist von der Beklagten fehlerfrei errechnet worden.
114Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass dabei die Kosten für Ausschreibung und Beweissicherung berücksichtigt worden sind. Die Ausschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben und die Beweissicherung durch die Ausbaumaßnahme bedingt.
115Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 426, 429.
116Auch ist der von der Beklagten berücksichtigte Aufwand für die einzelnen Teilanlagen nicht zu beanstanden.
117So hat sie für die Fahrbahn einschließlich des abmarkierten Radweges zunächst einen Aufwand in Höhe von 2.370.544,50 € ermittelt. Nach Abzug des auf den Bereich des Radweges entfallenden Aufwandes verblieb ein Betrag von 2.088.739,69 €. Ferner zog die Beklagte die auf die Kanaltrasse entfallenden Kosten zur Hälfte ab und schlug sie dem Aufwand für den Kanalausbau zu. Die Kosten des Ausbaus der vorher vorhandenen Straßenbahnschienen sind ausweislich der Kostenaufstellung (Beiakte Heft 4, Bl. 4) nicht einbezogen worden.
118Die Beklagte hat weiterhin Kosten für die Gehwege i.H.v. 786.693,14 €, die Parkstreifen i.H.v. 58.160,49 €, die Begrünung i.H.v. 67.734,18 € und die Oberflächentwässerungseinrichtung i.H.v. 519.604,27 € eingestellt.
119Dabei hat sie auch die berücksichtigungsfähigen Kosten der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung fehlerfrei ermittelt. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten für den Ausbau des Mischwasserkanals zwischen den Kostenträgerbereichen Grundstücksentwässerung mit 59 % und Straßenoberflächenentwässerung mit 41 %.
120Vgl. zu der Berechnung nach der sog. Zweikanalmethode in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 15 A 959/03 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, S. 347; Dietzel/Kallerhoff a. a. O, Rdnr. 419 ff.
121Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Kanals sind auch nicht im Hinblick auf kürzere Abschnitte des erneuerten Kanals, für die noch nicht die übliche Nutzungszeit abgelaufenen war, zu ermäßigen.
122Es kommt nämlich nicht darauf an, dass jeder Meter des Kanals verschlissen ist, sondern nur darauf, dass er in seiner Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist. Die Gemeinde muss nicht einzelne Stücke aussparen.
123So für die Fahrbahn OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -, nrwe.de, Rdnr. 7.
124Hierbei ist der Aufwand des im Bereich der U. Straße mit einer Länge von 65,94 m erneuerten Kanals mit dem Baujahr 1983 bereits deshalb zu berücksichtigen, weil dieser aus hydraulischen Gründen zur Vermeidung eines Abflussstaus an den sich anschließenden - von DN 400 auf DN 600 vergrößerten - Kanal angepasst werden musste und zudem selbst verbessert wurde. Die weiteren Abschnitte des Kanals mit den Baujahren 1983 und 1985 von insgesamt 87,80 m (33,21 m im Bereich östlich der N.-----straße und 54,59 m im Einmündungsbereich der D. - und S1.------straße ) belaufen sich auf lediglich 5,5 % der Gesamtlänge des ausgebauten Kanals von ca. 1.600 m, so dass deren Ausbau im
125Hinblick auf ihre verhältnismäßige Kürze keine Zweifel an der Erforderlichkeit begründet.
126Die Beklagte hat ferner in Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW die auf zwei Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juni 2008 und 20. November 2012 beruhenden Zuschüsse in nicht zu beanstandender Weise zunächst auf den Gemeindeanteil der einzelnen Teileinrichtungen und - soweit ein Betrag verblieb - auf den jeweiligen Anliegerteil verrechnet. Nach der genannten Vorschrift sind Zuwendungen zunächst zur Deckung der gemeindlichen Kosten und nur nachrangig zur Deckung des Anliegeranteils bestimmt.
127Die Beklagte ist bei der Anrechnung der Zuwendungen so vorgegangen, dass sie zunächst für die einzelnen Teileinrichtungen den im Rahmen des § 8 Abs. 1 KAG NRW beitragsfähigen Aufwand errechnet hat. Davon ausgehend hat sie den auf jede einzelne Teileinrichtung entfallenden anzurechnenden Zuschuss ermittelt. Dies ist für die Anlieger die günstigere Berechnungsweise, denn damit wird der zu verrechnende Zuschuss weder auf die (nur) von der Beklagten zu tragenden nichtbeitragsfähigen Ausbaukosten angerechnet noch vorweg mit der Gesamthöhe des Gemeindeanteils sämtlicher Teileinrichtungen verrechnet.
128Auf die Anlieger entfiel danach ein anzurechnender Zuschuss i.H.v. 157.392,62 € für die Gehwege, i.H.v. 11.632,09 € für die Parkstreifen und i.H.v. 6.737,42 € für die Begrünung.
129Ausgehend von der zutreffenden Einstufung der I. Straße als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 2 SBS hat die Beklagte den Anliegeranteil für die Fahrbahn mit 20 v. H, die Parkstreifen und Gehwege mit 60 v. H., die Oberflächenentwässerung mit 30 v.H. und die unselbstständigen Grünanlagen mit 50 v.H. ermittelt.
130Danach errechnen sich umlagefähige Kosten in folgender Höhe: Für die Fahrbahn 417.747,94 €, für Gehwege 314.785,26 €, für Parkstreifen 23.264,20 €, für Begrünung 26.949,67 € und für die Oberflächenentwässerung 155.881,28 €. Daraus resultiert ein umlagefähiger Gesamtaufwand i.H.v. 938.628,35 €.
131Diesen umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte auf der Grundlage des § 4 SBS auf die erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Fläche und des Maßes der baulichen Nutzung verteilt.
132Dabei ist zu unterscheiden zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung ist die Fläche zu vervielfachen, wobei sich die Zahl der Geschosse aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse ergibt, soweit die Zahl der Geschosse im Bebauungsplan festgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 6 Buchst. a SBS). Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, ist diese zugrundezulegen (§ 4 Abs. 6 letzter Satz SBS).
133Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gilt als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie (§ 4 Abs. 3 Buchst. a SBS). Für die Ausnutzbarkeit wird auf die tatsächlich vorhandene Geschosszahl abgestellt (§ 4 Abs. 4 SBS).
134Die Beklagte hat unter Beachtung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben eine Verteilungsfläche von 156.807,17 m² ermittelt.
135Sie hat dabei das Grundstück Gemarkung S. , Flur 9, Flurstück 312 zu Recht als ein dreigeschossiges Grundstück berücksichtigt. Grundsätzlich gilt, dass für die maßgeblichen Umstände der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bauabnahme abzustellen ist.
136Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 -, S. 2.
137Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme im November 2010 handelte es sich noch um ein mit einem dreigeschossigen, wenn auch leer stehenden - früher als Möbelhaus genutzten - Gebäude bebautes Grundstück.
138Weiterhin hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die Flurstücke 459 und 460 (Firma L. , hinter Hausnr. 403) unberücksichtigt gelassen, da diese Grundstücke weder an die I. Straße angrenzen noch durch sie als Hinterleger erschlossen werden. Sie liegen vielmehr an einer ca. 110 m langen Straße, die in Form eines U von der I. Straße abzweigt und die aufgrund ihrer Länge bereits eine selbstständige Straße darstellt, die die Erschließung dieser Flurstücke gewährleistet.
139Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist z.B. eine Stichstraße (Sackgasse) nur dann unselbstständig mit der Folge, dass die Grundstücke zum Hauptzug beitragspflichtig sind, wenn sie nicht mehr als 100 m lang ist und vorher nicht abknickt.
140OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 15 A 1588/14 –, S. 8.
141Umso mehr muss es sich bei einer mehr als 100 m langen, zweimal abknickenden und beidseitig angebundenen Straße um eine selbständige Straße handeln.
142Die Beklagte musste auch nicht das am südlichen Ende der Anlage befindliche Friedhofsgrundstück (Gemarkung S. , Flur 8, Flurstück 271) einbeziehen. Da das Grundstück nicht unmittelbar an die I. Straße angrenzt und es sich damit um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, wäre es nur dann erschlossen, wenn ein durch Grunddienstbarkeit oder Baulast gesichertes Wegerecht existiert.
143OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 15 B 100/11 -, S. 2.
144Dieses Wegerecht müsste bei einem Friedhof zu Gunsten der Allgemeinheit bestehen. Ein solches Wegerecht an dem vorgelagerten Flurstück 270 existiert jedoch nicht.
145Die Tatsache, dass tatsächlich eine Zufahrt mit einem Tor über das an die I. Straße unmittelbar angrenzende Parkplatzgrundstück möglich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Grundstück nicht anderweitig voll erschlossen wäre.
146OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 - UA S. 5.
147Für das Friedhofsgrundstück besteht jedoch eine anderweitige Erschließung als Anliegergrundstück zur Straße Auf dem E. .
148Zu Recht hat die Beklagte auch die Grundfläche des S2. Marktes als einen im Eigentum der Stadt befindlichen öffentlichen Platz bei der Ermittlung der Gesamtverteilungsfläche unberücksichtigt gelassen, da es sich dabei selbst um eine (Erschließungs-) Anlage im Sinne des § 1 SBS handelt. Es handelt sich damit nicht um ein Grundstück, das baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann.
149Das Grundstück der Klägerin ist bei einer Grundstücksfläche von 5.910,00 m² und dreigeschossiger Bebauung (x Faktor 1,5) mit 8.865,00 m² gewerteter Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Beklagte die zu berücksichtigende Grundstücksfläche nicht unter Berücksichtigung einer so genannten Tiefenbegrenzung nach § 4 Abs. 3 Buchst. a SBS ermäßigen. Diese Vorschrift ist bereits ihrem Wortlaut nach auf Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplanes, wie dies bei dem klägerischen Grundstück der Fall ist, nicht anwendbar.
150Bei einem umlagefähigen Aufwand von 938.628,35 € und einer Verteilungsfläche von 156.807,17 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,9858765 € pro Quadratmeter.
151Daraus ergibt sich der mit angefochtenen Bescheid festgesetzte Ausbaubeitrag i.H.v. 53.064,80 €.
152Die Beitragsforderung ist letztlich auch nicht verjährt. Der Beitragsbescheid ist binnen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO erlassen worden. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch mit der Abnahme der Baumaßnahme entstanden ist. Dies war das Jahr 2010. Die Festsetzung der Forderung mit Beitragsbescheid vom 27. Juni 2014 erfolgte somit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.
153Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
154Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin.
155Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
156B e s c h l u s s :
157Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 53.064,80 € festgesetzt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.929,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich aus ihnen ein sinngemäß eingewandter entscheidungserheblicher Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
41. Ernstliche Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
6a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn der C.---------straße in dem fraglichen Abschnitt vollumfänglich in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden durften.
7Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW). Sie verändert sich danach nicht mehr und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Daraus folgt, dass sich die maßgeblichen Umstände für die Beitragspflicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Entstehens beurteilen und spätere Veränderungen beitragsrechtlich grundsätzlich nicht mehr relevant sind.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2005 ‑ 15 A 873/04 ‑, juris, Rn. 27 (= NWVBl. 2006, 231), und vom 3. Januar 2002 ‑ 15 B 1642/01 ‑, juris, Rn. 3; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 314.
9Maßgebend für die endgültige Herstellung ist in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme des Werks durch die Gemeinde nach vollständiger Verwirklichung des Bauprogramms.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, juris, Rn. 39; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 326.
11Das zugrunde gelegt war für die Anwendung von § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten, wonach der Aufwand für die Fahrbahnen von Bundes-, Land- und Kreisstraßen nur insoweit beitragsfähig ist, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken, kein Raum. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Abnahme bereits am 29. April 2009 erfolgt, während die C.---------straße in dem hier interessierenden Bereich erst mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und damit (weit) nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zur Landesstraße aufgestuft worden ist.
12Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine der Beklagten zuzurechnende Verzögerung der Aufstufung beruft, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der Einwand kann ‑ worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat ‑ allenfalls Anknüpfungspunkt für eine Billigkeitsentscheidung sein. Jedoch würde selbst ein unterlassener, sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erfolgten Beitragsfestsetzung führen, sondern ließe die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unberührt. Das hat zur Folge, dass ein Beitragspflichtiger einen Anspruch auf Billigkeitserlass nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern allein mit einer auf eine entsprechende Billigkeitsentscheidung gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen kann.
13Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, juris, Rn. 47 f. (= NVwZ-RR 2008, 442); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 720 und 786.
14Eine solche hat der Kläger nicht erhoben. Sein Begehren beschränkte sich von Anfang an auf die Anfechtung des Beitragsbescheids. Nicht zuletzt wegen der anwaltlichen Vertretung des Klägers bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, darin zugleich (konkludent) einen Verpflichtungsantrag zu sehen. Ging es dem Kläger auch darum, hilfsweise eine Billigkeitsentscheidung der Beklagten zu erstreiten, wäre es an ihm gewesen, dies hinreichend deutlich zu machen.
15Abgesehen davon spricht nach den zeitlichen Abläufen der erst zum 1. Januar 2013 erfolgten Aufstufung der C.---------straße nichts dafür, dass eine frühere Einreichung der erforderlichen Pläne durch die Beklagte zu einer Entscheidung des Landes bereits vor April 2009 geführt hätte. Aufgrund dessen erscheint die Annahme, die "verspätete" Umstufung der C.---------straße sei Folge einer willkürlichen Verzögerung der Beklagten, im Ergebnis fernliegend.
16Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 ‑ 3 A 1101/96 ‑, juris, Rn. 18.
17b) Nicht zu folgen ist weiterhin dem Vorhalt des Klägers, für den hier fraglichen Bereich der C.---------straße seien vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehende Fördermittel des Landes gezahlt worden. Diese Behauptung findet ‑ wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat ‑ in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Sowohl die Pressemitteilung der Bezirksregierung E. vom 27. April 2004 als auch die Landesauswertung "Kommunales Zuschusswesen" vom 25. Januar 2005 weisen die Bewilligung von Fördermitteln für den Neubau der L 20 lediglich für die Straße "Im N. einschl. Kreisverkehrsplatz C.---------straße /Kl. S.----straße " aus. Anhaltspunkte, dass auch der Ausbau der sich an den Kreisverkehrsplatz anschließenden C.---------straße bezuschusst worden ist, ergeben sich daraus nicht.
18c) Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ die Kosten für den Umbau der mangelhaften Einfahrtschwellen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands teilweise berücksichtigt worden sind. Wenn der Kläger insoweit zum Beleg seines Vortrags, der von der Beklagten abgezogene Betrag von 6.999,46 Euro brutto könne nicht alle Nachbesserungsarbeiten abdecken, auf Anpassungsarbeiten an Rad- und Gehweg hinweist, lassen sich dadurch bedingte Kosten zwanglos der Position 10.2.30 des Nachtrags Nr. 2 der Schlussrechnung zuordnen, die die Aufnahme von etwa 150 qm Pflaster beinhaltet. Diese Position ist zwar in der Tat nicht Teil des genannten Abzugsbetrags, der allein die Positionen 10.2.10 und 10.2.40 umfasst. Gleichwohl hat sie sich nicht zum Nachteil der Beitragspflichtigen ausgewirkt, da die Beklagte die Position 10.2.30 ebenso wie die weiteren Positionen 10.2.20 und 10.2.50 (pauschal) der Teilanlage Gehweg zugeschlagen hat, die aber mangels Beitragsfähigkeit gar nicht abgerechnet worden ist (vgl. Urteilsabdruck S. 12 oben). (Sonstige) Hinweise darauf, dass Mängelbeseitigungskosten ‑ entgegen der Darstellung der Beklagten ‑ auch in Rechnungspositionen außerhalb des Nachtrags Nr. 2 enthalten sein könnten, hat der Kläger schon erstinstanzlich und auch mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.
19Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger eine entsprechende Beweiserhebung förmlich beantragt noch musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen.
20Vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 ‑ 3 B 46.14 ‑, juris, Rn. 34, mit weiteren Nachweisen.
21d) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Ausbau des nördlichen Radwegs widerspreche dem vom Rat der Beklagten aufgestellten Bauprogramm. Zwar gilt im Straßenbaubeitragsrecht der Grundsatz, dass ein vom Rat beschlossenes Bauprogramm nicht einseitig durch die Verwaltung abgeändert werden kann und eine bauprogrammwidrig hergestellte (Teil-)Anlage keine Beitragspflicht auslöst.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 ‑ 15 A 1350/03 ‑, juris, Rn. 3, und vom 10. Januar 2005 ‑ 15 B 2564/04 ‑, juris, Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 319.
23Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht erkennbar. Die dem Ratsbeschluss vom 28. November 2007 zugrunde liegende Ausbauplanung weist im Regelquerprofil für den nördlichen Radweg eine Breite von 1,65 m einschließlich Bordstein zur Fahrbahn aus. Dem entspricht der tatsächlich verwirklichte Ausbau. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers schließt sich an die 1,20 m breite rote Pflasterung ein 40 cm breiter, grau gepflasterter Schutzstreifen zur Fahrbahn hin an. Das ergibt eine Gesamtbreite des nördlichen Radwegs von 1,60 m, die zuzüglich Bordstein nicht hinter den maßgeblichen Vorgaben des Rates zurückbleibt. Allein der Umstand, dass die im Zuge des Ausbaus vorgenommene Unterteilung zwischen der "eigentlichen" Radverkehrsfläche und einem anschließenden Sicherheitsstreifen in dem ursprünglichen Ratskonzept ‑ anders als für den südlichen Radweg ‑ nicht vorgesehen war, ist beitragsrechtlich unerheblich, da sich dadurch die dem Radverkehr effektiv zur Verfügung stehende Bewegungsfläche nicht verändert hat.
24Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 ‑ 15 E 315/06 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
25e) Die Frage der Benutzungspflicht des Radwegs hat ‑ wovon das Verwaltungsgereicht zu Recht ausgegangen ist ‑ beitragsrechtlich keine Bedeutung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Straßenbaubeiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Bereits die Möglichkeit der Benutzung der (Teil-)Anlage reicht für die Entstehung der Beitragspflicht mit anderen Worten aus. Dementsprechend bietet ein Radweg einen relevanten wirtschaftlichen Vorteil schon dann, wenn er funktionsgerecht genutzt werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch benutzt werden muss.
26Siehe bereits Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 142.
27Insofern ist ‑ anders als der Kläger meint ‑ im Übrigen unbedenklich, dass sich Rad- und Gehweg nur durch eine andersfarbige Befestigung voneinander unterscheiden. Eine rein optische Trennung reicht regelmäßig aus, um eine Fläche als Radweg zu kennzeichnen.
28Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 139, mit weiteren Nachweisen.
29Dafür, dass das hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nichts Hinreichendes ersichtlich, mögen sich auch vereinzelt Fußgänger auf die nur für den Radverkehr vorgesehene Fläche "verirren".
30f) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Rüge des Klägers, die Fa. F. habe nach Leitungsarbeiten den Altzustand der Straße nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt, für die Frage der zutreffenden Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands keine rechtliche Relevanz beigemessen.
31Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss eine Kostenersparnis, die einem anderen Kostenträger durch die Verbindung von Baumaßnahmen etwa an Versorgungsleitungen mit dem parallelen Ausbau der Straße entstanden ist, anteilig auch dem Straßenausbau zugutekommen.
32Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 ‑ 15 B 745/02 ‑, juris, Rn. 12, und vom 23. Juli 2010 ‑ 15 A 1189/10 ‑, juris, Rn. 32 (= OVGE MüLü 53, 123); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 440 ff.
33Zwar wird der Straßenausbau selbst insoweit regelmäßig nicht günstiger, da im Zusammenhang mit der anderen Baumaßnahme nur die Verpflichtung bestanden hätte, den Altzustand der Straße wiederherzustellen. Gleichwohl wäre es unbillig, die Kostenersparnis nur dem einen Kostenträger zuzurechnen, da diese in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet ist.
34Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 441.
35So lagen die Dinge hier aber nicht. Nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Leitungsarbeiten dem Straßenausbau zeitlich vorangegangen und nicht mit ihm verbunden (Urteilsabdruck S. 8 unten). Unter dieser Voraussetzung fehlt es an einem rechtfertigenden Grund, eine etwaige aus einer nicht ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Altzustands der Straße resultierende Kostenersparnis der Fa. F. bei den Kosten der streitigen Straßenbaumaßnahme aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Denn die Kostenersparnis liegt hier nicht in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet, sondern darin, dass die Beklagte es möglicherweise unterlassen hat, von der Fa. F. eine erforderliche Wiederherstellung zu verlangen.
36Im Übrigen hat der Kläger seine ‑ von der Beklagten bestrittene ‑ Behauptung, die Fa. F. habe den Altzustand der Straße nicht wiederhergestellt, nicht weiter untermauert. Er verweist zum Beleg seines Vortrags lediglich auf ein Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2008, dem sich zu der Frage, ob die Fa. F. ihrer Verpflichtung zur Wiederherstellung des Altzustands nachgekommen ist oder nicht, nichts entnehmen lässt.
37Dass das behauptete Verhalten der Fa. F. zu Mehrkosten beim Straßenausbau geführt hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
38g) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Verbesserung der Straßenentwässerung vor, da anstelle der früheren Natursteinrinne mit Naturbundsteinen eine Betonsteinrinne und zusätzliche Einläufe eingebaut worden seien, sodass das auf der Straße anfallenden Regenwasser im Ergebnis schneller abgeleitet werden könne. Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen wird durch den Einwand, die Straßeneinläufe seien verkleinert worden (früher 50 x 50 cm, jetzt 30 x 50 cm), nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Beklagte hat mit der Zulassungserwiderung überzeugend darauf hingewiesen, dass die Fähigkeit eines Straßeneinlaufs zur Wasserableitung nicht entscheidend durch die Größe des Aufsatzes bestimmt wird, sondern durch die Dimensionierung der Ableitung in den Untergrund. Diese ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Zuge der Straßenbaumaßnahme indes, wie auch die vom Kläger eingereichten Lichtbilder nahelegen, nicht geändert worden. Auch spricht nichts dafür, dass der Querschnitt der Ableitung ausnahmsweise größer ist als die Fläche der Straßeneinläufe. Allein der Umstand, dass die Beklagte letztendlich dem wiederholten Drängen des Klägers, (ausschließlich) vor seinem Haus einen größeren Einlauf einzubauen, nachgegeben hat, kann im Übrigen nicht als Eingeständnis einer unzureichenden Entwässerungssituation verstanden werden.
39h) Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die in der Straßenmitte liegenden Schachtdeckel ("Gully") seien mangelhaft eingebaut worden, kann er damit vorliegend ‑ ungeachtet der Frage rechtlicher Relevanz ‑ nicht gehört werden. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt im Berufungszulassungsverfahren erstmals im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 angesprochen, als die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits abgelaufen war.
402. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der gerügte Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, liegt ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht vor.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.