Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. März 2016 - 12 L 2332/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,-- Eurofestgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens und begehrt eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung.
4Der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. schrieb im Justizministerialblatt NRW 2014 Nr. 23 vom 1. Dezember 2014 die Stelle einer Justizvollzugsamtsinspektorin/ eines Justizvollzugsamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW mit Amtszulage) – Stellvertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienst sowie Dienstbuchführer – aus. Hierauf bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, die beide als Justizvollzugsamtsinspektoren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW innehaben. Sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen wurden aus Anlass der Bewerbung dienstliche Beurteilungen erstellt. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 12. Februar 2015 erfasste den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2014 bis 30. Januar 2015 und wies als Bewertung der Leistung und Befähigung des Antragstellers die Gesamtnote „gut (15 Punkte)“ auf; die Beförderungseignung/Verwendungseignung wurde mit „besonders gut geeignet oberer Bereich“ angegeben. Die Leistungen des Beigeladenen wurden in der unter dem 30. Januar 2015 erstellten dienstlichen Beurteilung, die den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2014 bis 30. Januar 2015 abbildete, ebenfalls mit der Gesamtnote „gut (15 Punkte)“ und dem Beförderungseignungsgrad „besonders gut geeignet oberer Bereich“ bewertet. In seinem Besetzungsvermerk vom 12. März 2015 kam der Leiter Sozialtherapeutischen Anstalt H. zu dem Ergebnis, dass die hier streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Dieser sei in den Bereichen Kooperations- bzw. Konfliktfähigkeit mit dem höchsten Ausprägungsgrad „D (stark ausgeprägt)“ beurteilt, während der Antragsteller insoweit (lediglich) den zweithöchsten Ausprägungsgrad „C (deutlich ausgeprägt)“ erhalten habe. Diese Kompetenzen seien ausweislich des unter dem 13. November 2014 aufgestellten Anforderungsprofils wichtige Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle. Daher liege hier ein Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, der auch nicht dadurch ausgeglichen werden könne, dass der Antragsteller bereits in den Bereich der Dienstplanung eingearbeitet und auch als Vertreter des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt worden sei. Denn während die Einarbeitung in das Dienstplanungsprogramm dem Beigeladenen angesichts seiner Vorerfahrungen problemlos gelingen werde, sei eine Veränderung der sozialen Kompetenzen nicht einfach zu erlernen. Von dieser Entscheidung wurde der Antragsteller durch schrift-liche Mitteilung vom 24. März 2015 in Kenntnis gesetzt.
5Bereits mit Schreiben vom 16. März 2015 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf seine Anlassbeurteilung vom 18. November 2013 die Anhebung der Gesamtnote sowohl in der Regelbeurteilung vom 17. März 2014 als auch in der Anlassbeurteilung vom 12. Februar 2015 jeweils auf die Gesamtnote „sehr gut (16 Punkte)“. Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. mit, dass dem Antrag des Antragstellers nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die vor der Regelbeurteilung im März 2014 erstellten dienstlichen Beurteilungen noch nach dem „alten“ System erfolgt seien. Im Zuge der Einführung der Richtlinie Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155) – und der Umstellung des Beurteilungssystems auf die dort aufgestellten Beurteilungsgrundsätze sei festgestellt worden, dass die in der Vergleichsgruppe der Justizamtsinspektoren vergebenen Noten um ein bis zwei Punkte zu hoch gewesen seien. Daher seien die Regelbeurteilungen aller zu beurteilenden Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes durch eine Absenkung der Note angepasst worden.
6Mit am 29. April 2015 beim beschließenden Gericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte er in dem Verfahren 12 L 942/15 geltend, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 12. Februar 2015 bzw. 30. Januar 2015 seien rechtswidrig. Das beschließende Gericht wies den Antragsgegner durch Verfügung vom 23. Juli 2015 darauf hin, dass die vom Antragsteller gegen die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen geäußerten Bedenken zu deren Rechtswidrigkeit führen dürften, die naturgemäß auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung durchgreifen dürften. Hierauf erklärte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. August 2015, dass die Auswahlentscheidung vom 12. März 2015 aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen werde. Daraufhin erklärten der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren 12 L 942/15 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; dem Antragsgegner wurden durch Beschluss vom 12. August 2015 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
7Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilte der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. dem Antragsteller sowie dem Beigeladenen die Aufhebung der Auswahlentscheidung mit und wies zugleich darauf hin, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Januar 2015 korrigiert und im Anschluss daran eine neue Auswahlentscheidung getroffen werde. Dem Beigeladenen wurde unter dem 30. September 2015 eine neue – den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2014 bis zum 30. Januar 2015 erfassende – dienstliche Beurteilung erteilt, die sowohl in der Gesamtnote als auch in den übrigen Bewertungen der Anlassbeurteilung vom 30. Januar 2015 entsprach. Die sich hieran anschließende Auswahlentscheidung vom 20. Oktober 2015 fiel aus den bereits genannten Gründen der ersten Auswahlentscheidung wiederum zugunsten des Beigeladenen aus. Hiervon wurde der Antragsteller nach erfolgter Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt.
8Mit am 18. November 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
9Zur Begründung trägt er vor, sowohl seine dienstliche Anlassbeurteilung als auch die korrigierte Anlassbeurteilung des Beigeladenen seien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit seiner Anlassbeurteilung vom 12. Februar 2015 folge bereits daraus, dass diese im Vergleich zu den Anlassbeurteilungen vom 13. Mai 2013 und vom 18. November 2013, in der er in den Einzelmerkmalen Arbeitserfolg und Führungsverhalten jeweils mit 16 Punkten bewertet worden sei, nicht plausibel sei. Darüber hinaus sei der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht geeignet, da er im Gegensatz zu ihm, d. h. dem Antragsteller, über keinerlei Führungserfahrung bzw. Erfahrung im Bereich Sicherheit und Ordnung verfüge. Insoweit habe er einen mehrjährigen Erfahrungsvorsprung erworben, den der Beigeladene nicht alleine aufgrund seiner besseren Bewertung der sozialen Kompetenzen ausgleichen könne.
10Der Antragsteller hat zunächst beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die hier streitgegenständliche Stelle nicht zu besetzen und über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 beantragt hatte, den Antrag abzulehnen, teilte er mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 mit, dass der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. sowohl die Besetzungsentscheidung als auch die Ausschreibung der hier streitgegenständlichen Stelle zurücknehme. Hiervon wurden der Antragsteller und der Beigeladene mit Schreiben vom 16. Februar 2016 in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung wurde dort ausgeführt: Die Rücknahme erfolge, da der Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes nun erklärt habe, über die Altersgrenze hinaus Dienst verrichten zu wollen und diesem Antrag entsprochen werde. Es habe sich zudem während des Zeitraums, in dem Stelle nicht besetzt gewesen sei (seit September 2014), herausgestellt, dass die Vertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes durch wechselnde Dienstgruppenleiter eine wirksame Alternative sei. Insoweit ergebe sich die Möglichkeit, weitere Nachwuchskräfte des Allgemeinen Vollzugsdienstes in Vertretungsfällen mit Führungsaufgaben zu beauftragen und auf diese Weise den Bewerberkreis für die Stellvertretung und die zu gegebener Zeit zu besetzende Position des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes zu erproben. Darüber hinaus erfolgten derzeit Überlegungen, die Organisation der Leitungsfunktionen im Allgemeinen Vollzugsdienst neu zu überdenken. Es werde damit gerechnet, dass der Neubau der Sozialtherapeutischen Anstalt in C. zum Jahreswechsel 2018/2019 abgeschlossen sei. Diese Anstalt werde ein bis zwei Dienstgruppenleiter mehr haben als die Sozialtherapeutische Anstalt H. . Vor diesem Hintergrund und den im letzten Jahr gemachten Erfahrungen, sei eine grundsätzlich andere (z. B. rotierende) Vertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes eine mögliche Alternative. Aufgrund der Verlängerung der Dienstzeit des jetzigen Stelleninhabers sei Zeit gewonnen, in der eine neue Organisation bedacht werden könne. Daher solle die ausgeschriebene Stelle zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr besetzt werden.
12Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 zusätzlich die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens beantragt. Insoweit trägt er vor: Es liege kein sachlicher Grund vor, der einen Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertige. Der Eintritt in den Ruhestand des derzeitigen Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes sei für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle ohne Bedeutung. Zudem sei dessen Absicht, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits seit ca. zwei Jahren bekannt. Es habe sich daher seit der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle kein neuer Sachverhalt ergeben. Auch könne von einem Einsatz wechselnder Dienstgruppenleiter auf dem hier in Streit stehenden Dienstposten keine Rede sein. Des Weiteren zeige der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. mit seiner weiteren Begründung, durch den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Rücknahme der Ausschreibung ergebe sich die Möglichkeit, Nachwuchskräfte zu erproben und den Bewerberkreis zu erweitern, dass eine Besetzung der streitgegenständlichen Stelle weiter geplant sei. Das lasse darauf schließen, dass der Abbruch allein deswegen erfolgt sei, um die Stelle nicht dauerhaft und ausschließlich mit ihm, dem Antragsteller, zu besetzen. Schließlich stelle der Verweis auf die geplante Neuorganisation der Leitungsfunktionen eine „Schutzbehauptung“ dar. Nach Auskunft durch den Personalrat der Sozialtherapeutischen Anstalt H. habe es bislang zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Überlegungen gegeben.
13Der Antragsteller beantragt nunmehr,
14dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Stelle einer Justizvollzugsamtsinspektorin/ eines Justizvollzugsamtsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 ÜBesG NRW mit Amtszulage) – Stellvertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes sowie Dienstbuchführer bei der Sozialtherapeutischen Anstalt H. – fortzuführen und über seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung verweist er darauf, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorliege. Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung sei der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. davon ausgegangen, dass der Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes mit Erreichen der Altersgrenze am 31. Dezember 2016 in den Ruhestand treten werde. Seitdem hätten sich Umstände ergeben, die den Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. zum Abbruch des Auswahlverfahrens veranlasst hätten. Der Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes habe unter dem 9. Februar 2016 das Hinausschieben der Altersgrenze beantragt. Zwar treffe es zu, dass dieser Umstand im Jahr 2015 im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs zwischen diesem und der Anstaltsleitung thematisiert worden sei. Der Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes habe seine Entscheidung bis zuletzt aber bewusst offen gehalten und diese erst nach Abwägung aller für ihn relevanten dienstlichen und persönlichen Gründe treffen wollen. Erst der Antrag löse ein entsprechendes Verwaltungsverfahren aus. Auf der Grundlage bloßer Erkundigungen eines Bediensteten könne weder eine verbindliche Personalplanung noch eine Organisationsentwicklung erfolgen. Durch das Hinausschieben der Altersgrenze sei nunmehr Zeit gewonnen, um in die Überlegungen der Neuorganisation der Führungsspitze des Allgemeinen Vollzugsdienstes einzutreten. Dass der Personalrat hierüber noch keine Kenntnis habe, sei darauf zurückzuführen, dass mit den Planungen erst mit dem Antrag des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes begonnen worden sei. Derzeit seien weder die genauen Einzelheiten noch die möglichen Aufgabenverteilungen abgestimmt, weshalb sie dem Personalrat auch noch nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden könnten. Die hier streitgegenständliche Stelle sei seit Beginn des Auswahlverfahrens sowohl durch den Antragsteller als auch den Beigeladenen sowie den Ausbildungsleiter vertretungsweise wahrgenommen worden. Es nicht mehr vorgesehen, die Stelle – wie im Anforderungsprofil beschrieben – zu besetzen. Aktuell werde auf der Leitungsebene erörtert, wie die Vertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes auf verschiedene Positionen aufgeteilt werden könne.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
19II.
20Der Antrag hat keinen Erfolg.
21Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt die Einbeziehung des zusätzlichen Begehrens, das hier streitgegenständliche Auswahlverfahren fortzuführen, in das vorliegende Verfahren eine zulässige Antragsänderung analog § 91 VwGO dar. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage (bzw. des Antrags) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die Klage- oder Antragsänderung der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klage-/Antragsänderung dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009 – 13 A 161/08 –, juris Rn. 122 m. w. N.; Hessischer VGH, Urteil vom 7. April 2014 – 3 C 914/13.N –, juris Rn. 16 m. w. N.
23Die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 bewirkte Antragsänderung stellt sich danach als sachdienlich dar, da hierdurch über die zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner streitige Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs der Auswahlentscheidung endgültig entschieden werden kann. Diese Frage würde sich zudem in gleicher Weise im Verhältnis zu dem Beigeladenen stellen, so dass die Antragsänderung auch insoweit dazu beiträgt, weitere Prozesse zu verhindern.
24Der Antrag ist nicht begründet.
25Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund).
26Für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, das abgebrochene Auswahlverfahren fortzuführen, steht ihm zwar ein Anordnungsgrund zur Seite.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 22.
28Er hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat das durch die Ausschreibung des Dienstpostens Stellvertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienst sowie Dienstbuchführer bei der Sozialtherapeutischen Anstalt H. eröffnete Stellenbesetzungsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgebrochen. Damit ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, dessen Sicherung hier streitgegenständlich ist, untergegangen.
29Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt dagegen der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht mehr zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –,a. a. O. Rn. 16.
31In formeller Hinsicht ist insoweit erforderlich, dass die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber darüber in geeigneter Form informiert werden. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris Rn. 19.
33In materieller Hinsicht kann der Abbruch unter anderem aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein, wobei ihm insoweit ein weites organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen zukommt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, juris Rn. 14 m. w. N.
35Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem weiten Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, a. a. O. Rn. 16.
37Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.
38Den formellen Anforderungen ist genügt. Der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. hat die für den Abbruch maßgeblichen Gründe in einem Aktenvermerk vom 16. Februar 2016 schriftlich niedergelegt und den Antragsteller sowie den Beigeladenen mit Schreiben vom 16. Februar 2016 hiervon in Kenntnis gesetzt.
39Die dort mitgeteilte Begründung weist einen sachlichen Grund auf, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens materiell rechtfertigt.
40Der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. stützt den Abbruch des Auswahlverfahrens und Aufhebung der Ausschreibung maßgeblich darauf, dass aufgrund veränderter Umstände die hier streitgegenständliche Stelle nicht mehr – wie in dem der (Ende des Jahres 2014 erfolgten) Ausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil beschrieben – besetzt werden solle. Zum einen habe der derzeitige Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter dem 9. Februar 2016 das Hinausschieben der gesetzlichen Altersgrenze beantragt. Diesem Gesuch werde entsprochen, weshalb er nicht mehr bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Ruhestand trete und es deshalb (zunächst) keiner Nachfolge bedürfe. Zum anderen habe sich in dem Zeitraum seit der Abordnung und Versetzung des letzten Stelleninhabers im September 2014 herausgestellt, dass die Vertretung des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes über wechselnde Dienstgruppenleiter eine wirksame Alternative sei. Infolge der Verlängerung der Dienstzeit des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes sei Zeit gewonnen, in der eine neue Organisation der Leitungsfunktionen (z. B. eine rollierende Vertretung) bedacht werden könne.
41Diese vom weiten organisationspolitischen Ermessen getragene Begründung hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit er geltend macht, es sei seit ca. zwei Jahren bekannt, dass der jetzige Leiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes nicht mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wolle, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass erst dem unter dem 9. Februar 2016 gestellten Antrag rechtliche Erheblichkeit zukommt mit der Folge, dass der Dienstherr erst ab diesem Zeitpunkt eine verbindliche Personalplanung bzw. eine entsprechende Organisationsplanung vornehmen kann. Darüber hinaus handelt es sich dabei nicht um den allein tragenden Grund, sondern es kommt hinzu, dass nach Auffassung des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt H. die Wahrnehmung der mit der streitgegenständlichen Stelle verbundenen Funktionen ebenso wirksam durch den wechselnden Einsatz verschiedener Dienstgruppenleiter wahrgenommen werden könnten. Auch der diesbezügliche Einwand des Antragstellers vermag weniger die vorgenannte Begründung in Frage zu stellen, als vielmehr die offensichtlich hinter der geplanten Neuorganisation der Leitungsfunktionen stehende Erwägung zu bestätigen, dass es für einen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte nicht der Besetzung der hier streitgegenständlichen Stelle bedürfe. Es ist zudem ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Erkenntnis erst zum Ende des ca. 18 Monaten währenden Zeitraums, in dem die Stelle nicht besetzt war, gewachsen ist. Hierzu fügt sich, dass sich der Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. zum Abbruch des Auswahlverfahrens und Rücknahme der Ausschreibung unmittelbar im Anschluss an das unter dem 9. Februar 2016 unterbreitete Verlängerungsgesuch des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes entschlossen hat. Insoweit spricht die zeitliche Abfolge nicht gegen, sondern gerade für die den Abbruch tragenden Gründe, die dem Antragsteller und dem Beigeladenen mitgeteilt worden sind.
42Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Personalrat – nach den Angaben des Antragstellers – bislang keine Kenntnis über eine etwaige Neuorganisation der Leitungsebene hat, auf eine lediglich vorgeschobene Begründung durch den Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt H. schließen. Hieraus lässt sich für sich genommen allenfalls ableiten, dass die Überlegungen der Neuorganisation noch nicht so weit fortgeschritten sind, um nach Ansicht der Dienststelle eine Beteiligung des Personalrates auszulösen. Für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens, der darauf gestützt wird, dass die ausgeschriebene Stelle in der zunächst angedachten Form nicht mehr vergeben werden soll, ist es jedoch nicht erforderlich, dass die diesbezügliche Planung zwingend ein Stadium erreicht haben muss, in dem bereits die Beteiligung des Personalrates geboten ist.
43Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens allein darauf zurückzuführen ist, die streitgegenständliche Stelle nicht mit dem Antragsteller besetzen zu müssen. Für ein willkürliches Vorgehen benennt der Antragsteller keine Umstände, die über die vorgenannten, im Ergebnis nicht durchgreifenden Einwände hinausgehen. Insbesondere lassen sich den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller für die hier streitgegenständliche Stelle nicht als geeignet angesehen wird und eine Übertragung gerade an ihn verhindert werden soll. Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 20. Oktober 2015 wird dem Antragsteller vielmehr eine mit dem Beigeladenen weitgehend gleiche Eignung und Befähigung attestiert.
44Der danach rechtmäßige Abbruch des Auswahlverfahrens hat zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in Bezug auf die hier streit-gegenständliche Stelle untergegangen ist. Bereits aus diesem Grund hat der weitergehende Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, über seine Bewerbung auf die hier streitgegenständliche Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, keinen Erfolg. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (mehr) darüber, ob die Auswahlentscheidung vom 20. Oktober 2015 und insbesondere die ihr zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aus den geltend gemachten Gründen rechtswidrig sind.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Hiernach ist zugrunde zu legen die Hälfte der für ein Kalenderjahr im streitgegenständlichen Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (hier: Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9, Stufe 9 = 2.930,72 Euro + 267,02 Euro sowie der Hälfte der Sonderzuwendung in Höhe von 30 Prozent eines Grundgehalts = 879,22 Euro). Der sich daraus ergebende Betrag – 19.626,05 Euro – ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nur zur Hälfte anzusetzen.
47Vgl. zur Streitwertfestsetzung bei einstweiligen Rechtsschutzanträgen, die – wie hier – neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch den Antrag enthalten, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012 – 6 E 432/12 –, juris Rn. 3.
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.