Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 05. Dez. 2013 - 12 L 1212/13
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2 Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt
1
Gründe:
2Der Antrag,
3„der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihr ausgeschriebene Stelle eines Beigeordneten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung des Beigeladenen oder eines anderen Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an ihn abgelaufen ist“,
4hat keinen Erfolg.
5Der Erlass einer Sicherungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung – ZPO – voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet ist und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Dienstposten übertragen wird, ist – grundsätzlich – das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
8Zwar ist fraglich, ob sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der Besetzung einer Stelle mit einem kommunalen Wahlbeamten (vgl. § 120 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen – LBG NRW –) auf den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen kann. (I.). Die Frage kann aber offen bleiben, weil auch bei einer Bejahung eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches ausgeschlossen wäre (II.).
9I.
10Kommunale Wahlbeamte werden ungeachtet des Ausschlusses der §§ 5 Abs. 1 und 6 bis 23 LBG NRW durch § 5 Abs. 2 LBG NRW nach § 8 BeamtStG ernannt. Diese Vorschrift findet, da es sich nach § 71 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW – um ein Beamtenverhältnis auf Zeit handelt, über §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 120 LBG NRW iVm § 6 BeamtStG entsprechende Anwendung.
11Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 B 2157/05, 1 B 14/1 B 14/06 –, juris Rn. 5.
12Bei der Ernennung ist einfachgesetzlich der Leistungsgrundsatz zu beachten. Ernennungen sind gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Auf verfassungsrechtlicher Ebene wird der Leistungsgrundsatz durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet.
13Allerdings kann der Leistungsgrundsatz im Fall der Besetzung einer Beigeordnetenstelle mit dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) kollidieren, das auch auf kommunaler Ebene (vgl. Art. 28 Abs. 1, 2 GG) Geltung beansprucht.
14Vgl. Schmidt-Aßmann, NJW 1980, 16 (19); VG Bremen, Beschluss vom 23. August 2013 – 6 V 827/13 –, jurisRn. 35.
15Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW wählt der Rat die Beigeordneten für die Dauer von acht Jahren. Es ist insofern fraglich, ob das Bestenausleseprinzip angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers für die demokratische Wahl (volle) Geltung beanspruchen kann. Dem Wesen der Wahl ist nämlich immanent, dass sie neben Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber auch von politischen Opportunitätserwägungen geleitet werden darf, die nicht mit dem Bestenausleseprinzip korrelieren müssen.
16Jaeckel, VerwArch 97 (2006), 220 (227).
17Im Übrigen kann das Wahlergebnis nur schwer einer rechtlichen Kontrolle unterzogen werden, weil die Wahl nicht begründet werden muss.
18Das bedeutet allerdings nicht, dass die Wahl eines Beigeordneten allein im politischen Raum verhaftet wäre. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW hat der Beigeordnete die für sein Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachzuweisen. Insoweit konkretisieren § 71 Abs. 3 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW die verfassungsimmanente Schranke durch den Leistungsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der politischen Ausrichtung der Kommunalvertretungen einen faktischen Einfluss der politischen Position der Bewerber für das Auswahlverfahren in Kauf genommen, indem er die Wahl der Beigeordneten nach § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vorsieht.
19Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 1992 – 5 M 2798/92 – NVwZ 1993, 1124; vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 6. Auflage 2012, Art. 33 Rn. 21 (Wahlen von Abgeordneten in den Gemeinden stellen sich der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG in den Weg); Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2013, Art. 33 Rn. 24 (Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG).
20II.
21Vor dem dargelegten Hintergrund und dem hierzu vom OVG NRW entwickelten Prüfungsmaßstab zur Reichweite des Grundsatzes der Bestenauslese bei der Besetzung einer Stelle mit einem Beigeordneten,
22Vgl. Beschluss vom 7. März 2006 – 1 B 2157/05, 1 B 14/1 B 14/06 –, juris Rn. 26 mit Hinweis auf den Beschluss des Senates vom 9. November 2001 – 1 B 1146/01 –, juris, in dem allerdings nicht die Besetzung einer Beigeordnetenstelle, sondern die des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes im Streit stand, der gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vom Rat „bestellt“ wird,
23ist eine Verletzung des auch für diesen Fall zu beachtenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
24Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Freihaltung der begehrten Stelle im vorläufigen Rechtsschutzverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass die Verletzung des Rechts auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich zu der begehrten Ernennung des Antragstellers führt.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 – und vom 19. Dezember 2003 – 1 B 1972/03 –; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter – geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181).
26Die Prüfung der Auswahlentscheidung ist entsprechend der Rechtsprechung zur Auswahlentscheidung von Richterwahlausschüssen darauf beschränkt, zu untersuchen, ob hier der Rat der Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind.
27OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2001, a. a. O., juris Rn. 10 m. w. N.; dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 ME 491/07 –, juris Rn. 19 ff.; VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 –, juris Rn. 29 ff. sowie VG Bremen, Beschluss vom 23. August 2013 – 6 V 827/13 –, juris Rn. 42.
28Dass der Rat nach dieser Maßgabe von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt, der kein gesichertes tatsächliches Fundament für die maßgebliche und abschließende Personalentscheidung durch den Rat bildete, ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.
29Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine unzureichende Informationen des Rates über die Qualifikation der Bewerber im Vorfeld der Wahl nicht feststellbar. Eine erste – frühzeitige – Information über die Bewerber zur Wahl als Beigeordneter erfolgte bereits am 26. Juni 2013 anlässlich eines interfraktionellen Gespräches. Ausweislich des Ergebnisprotokolles waren Vertreter aller im Rat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen (SPD, CDU, Die Grünen, FDB, Wählervereinigung E. T. ), der Bürgermeister und die erste Beigeordnete anwesend. Den Fraktionsmitgliedern wurde ein Bewerberverzeichnis ausgehändigt, das neben einem tabellarischen Lebenslauf der Bewerber deren persönliche Situation, die aktuelle Besoldungsgruppe sowie einen Vermerk zu der Voraussetzung des § 71 GO NRW – gemeint ist das Mindestanforderungsprofil in § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW – beinhaltete. Man einigte sich darauf, den sechs Bewerbern die Möglichkeit zur Vorstellung zu geben. Die Zahl der Vertreter der einzelnen Fraktionen wurde festgelegt. Außerdem wurde vereinbart, dass den Fraktionen sämtliche Bewerbungsunterlagen in Dateiform zur Verfügung gestellt werden sollten, um hinreichend Zeit für Fragen der Fraktionsmitglieder zu generieren.
30Sodann fanden am 13. August 2013 die Vorstellungsgespräche der Bewerber statt, bei denen neben dem Bürgermeister und der ersten Beigeordneten wiederum Vertreter aller im Rat vertretenen Fraktionen anwesend waren. Jeder Bewerber erhielt während eines dreißigminütigen Gespräches Gelegenheit zur Vermittlung seiner fachlichen Eignung. Ausweislich des Vermerkes vom 13. August 2013 diskutierten die Ratsvertreter im Anschluss an die Vorstellungsrunde die gewonnen Eindrücke.
31Während der Ratssitzung vom 11. September 2013, in der der Beigeladene zum Beigeordneten gewählt wurde, lagen nach den Angaben in der Sitzungsvorlage vom 14. August 2013 die Personalakten der Bewerber für jedes Ratsmitglied einsehbar aus.
32Durch diesen bereits drei Monate vor der Ratssitzung initiierten Informationsprozess hat der Rat einen umfassenden Eindruck von den Bewerbern erhalten, der durch die Vorstellungsgespräche vor Fraktionsmitgliedern abgerundet wurde. Auch wenn die Sitzungsvorlage für den Rat vom 14. August 2013 keine Einzelheiten zur Qualifikation der Bewerber enthält, ist ein Informationsdefizit des Rates nicht erkennbar. § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wurde, wie durch Übermittlung der tabellarischen Daten an Fraktionsvertreter am 26. Juni 2013 und die anschließende Diskussion verdeutlicht, beachtet. Dies gilt auch hinsichtlich der gesetzlich geforderten ausreichenden Erfahrung für das Amt als Beigeordneter. Diese spiegelt sich in dem tabellarisch skizzierten beruflichen Werdegang wider. Ergänzend standen den Ratsmitgliedern in der Ratssitzung vom 11. September 2013 die Personalakten der Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung, so dass eine weitere gewichtige Informationsquelle – einschließlich der Einsichtnahme in die hierin enthaltenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber – verfügbar war. Hierdurch war für die Ratsmitglieder die umfassende Information zur Bewertung der Eignung der Bewerber gewährleistet. Darüber hinaus ist der Auskunftsanspruch der Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gegenüber dem Bürgermeister zu berücksichtigen.
33Das Vorbringen des Antragstellers, der Bewerbungsverfahrensanspruch werde durch die Zulassung des Beigeladenen zur Wahl verletzt, weil dieser das konstitutive Anforderungsprofil in Bezug auf die Merkmale der ausreichenden Erfahrung und der „Führungskompetenz“ nicht erfülle, verfängt ebenfalls nicht. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs würde in Bezug auf die Beachtung des Anforderungsprofils aus § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bereits dann ausscheiden, wenn die Vorschrift nur den Rat bände. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Vorschrift mit der Wahlentscheidung des Rates könnte es sich allein um eine objektiv-rechtliche Vorschrift handeln, die den Rat im öffentlichen Interesse zu einer „fachbezogenen Wahlentscheidung“ anhalten soll, deren Verletzung jedoch nicht zugleich subjektive Rechte des unterlegenen Bewerbers generiert, die dieser in einem Konkurrentenstreitverfahren in Gestalt des Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen könnte.
34Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 1992 – 5 M 2798/92 – NVwZ 1993, 1124, dem folgend VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 4 L 670/11 –, juris Rn. 34; § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist nach Heldt/Becker/Decker/Kirchhof/Wansleben/Krämer/Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 71 GO Ziffer 5.1 eine „gesetzliche Vorgabe im öffentlichen Interesse“.
35Hierzu bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Rat durfte davon ausgehen, dass der Beigeladene über eine ausreichende Erfahrung im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wie auch über eine hinreichende Führungskompetenz im Sinne des Stellenprofils verfügt. Er war seit April 2012 Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und hatte seitdem Personalverantwortung – wenn auch nur für drei Personen – inne. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Anforderungsprofil vor diesem Hintergrund auch in der Person des Beigeladenen als erfüllt angesehen und ihn zur Wahl zugelassen hat.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene etwaige ihm entstandene Kosten selbst zu tragen hat, weil er im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
37Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hiervon ein Viertel – nunmehr drei Monatsbezüge – anzusetzen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 05. Dez. 2013 - 12 L 1212/13
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.
(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.