Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 2635/12
Tenor
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 (Az.: °°°°°°°°°°) wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich seit Längerem gegen gewerbliche Aktivitäten der Beigeladenen auf ihren Nachbargrundstücken.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur °, Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung N1. T.----straße 80 in E. .
4Auf dem Grundstück befindet sich ein früher für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Gebäudekomplex. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wird auf dem Grundstück bereits seit 1969 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb –heute die H. M. M1. GmbH- betrieben.
5Die Beigeladenen erwarben von der Beklagten auch das nordöstlich ihres Grundstücks liegende Flurstück °°° (heutige Flurstücksbezeichnung °°° u.a.), bezeichnet als Gut B. , unter der Straßenbezeichnung F. 167 in E. . Auf diesem Grundstück befindet sich das ehemalige Wirtschaftsgebäude des Gutes B. , das teilweise unter Denkmalschutz steht.
6Nördlich und westlich des Flurstücks °°°, mit seiner östlichen Seite an das Grundstück F. 167 angrenzend, liegt das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Flurstück °°°, das von den Beigeladenen in der Vergangenheit bis heute teilweise als zu ihrem Betrieb zugehörige Fläche für Zwecke des Garten- und Landschaftsbaus genutzt wird.
7Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung N. , Flur °, Flurstücke °°°, °°° und °°°, die östlich des Grundstücks der Beigeladenen N1. T.----straße 80 und südlich des Grundstücks F. 167 liegen. Die Flurstücke °°° und °°° grenzen direkt an das Grundstück der Beigeladenen N1. T.----straße 80 und die Flurstücke °°° und °°° direkt an das Grundstück F. 167 an. Das östlich der Flurstücke °°° und °°° liegende Flurstück °°° unter der Straßenbezeichnung F. 169 in E. ist mit einem Wohnhaus bebaut, welches von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das Herrenhaus des ehemaligen Gutes B. .
8Der örtliche Bereich, in dem die Grundstücke der Beteiligten liegen, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und wird von der Beklagten als Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB eingestuft. Im Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
9Sie liegen im Übrigen im Landschaftsschutzgebiet L 5 des Landschaftsplans E. – Nord.
10Die Beigeladenen beabsichtigen, ihren Gewerbebetrieb auf den beiden Grundstücken N1. T.----straße 80 und F. 167 zu führen und im Zusammenhang zu legalisieren.
11Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 28. Januar 2010 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Instandsetzung des Gutsgebäudes und Nutzungsänderung zu einer garten- und landschaftsbaulichen Betriebsstätte und der Erstellung von zehn Wohneinheiten „Gut B. “. Die Klägerin erhob gegen diesen Vorbescheid die Klage 10 K 4532/10 bei dem erkennenden Gericht. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2013 änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Vorbescheid dahingehend ab, dass die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht die Frage der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme umfasst. Die Klägerin und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit insofern für erledigt, als die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2010 teilweise aufgehoben und geändert hatte. Mit Urteil vom 17. Juli 2013 stellte das erkennende Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
12Mit Bauantrag vom 27. Mai 2011 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück F. 167. Das Vorhaben war als Instandsetzung von Gut B. , Bauteil A, Erstellung einer garten- und landschaftsbaulichen Betriebsstätte für die Holzschnitzelaufbereitung auf Teilen der Freifläche von Gut B. , Neubau einer Remise bezeichnet. Es wurden eine Baubeschreibung und eine Betriebsbeschreibung vorgelegt. In der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 war unter der Rubrik 1 –Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge- angegeben: „Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren, Stapler, Radlader, Hydraulikbagger, Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Betriebszeit unter der Rubrik 2 ist an Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr angegeben. Unter der Rubrik 7.2 Geräusche heißt es: „An- und Abfahrt von Betriebsfahrzeugen, Ladetätigkeiten, Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine: 8 Std./Tag im durch Gebäude abgeschirmten Bereich, nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag“. Die Uhrzeit war von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Bei der Frage nach der Lage der Geräuschquellen heißt es: „nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude“. Weiter ist unter Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche angegeben: “zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Gebäuden, Abschirmung durch Schallschutzwand und Remise, Begrenzung der Betriebszeiten von Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine im abgeschirmten Bereich auf 8 Std./Tag, bei Parallelbetrieb auf 5 Std./Tag. Nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag.“
13Im Februar 2012 wurde seitens der Beigeladenen die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros für °°°°°° °°°°°° °°°°°°–J. - aus E. vom 15. Februar 2012 bei der Beklagten vorgelegt. Die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. gab hierzu unter dem 13. März 2012 ihre Stellungnahme ab und gab unter anderem Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vor.
14Des Weiteren legten die Beigeladenen bei der Beklagten einen als solchen bezeichneten Grünordnungsplan vom 24. Januar 2012 sowie einen Lageplan vom 28. Februar 2012 vor.
15Die Untere Landschaftsbehörde erteilte für das Vorhaben unter dem 16. März 2012 eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten der Landschaftsschutzbestimmungen des rechtsverbindlichen Landschaftsplans E. -Nord mit bestimmten Auflagen und Hinweisen.
16Mit Baugenehmigung vom 18. April 2012 (Az.: °°°°°°) erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Remise und einer Schallschutzwand, Aufstellung eines Holzzerkleinerers und einer Bodensiebmaschine auf festgelegten Standorten, Nutzungsänderung zu garten- und landschaftsbaulichen Nutzflächen, Nutzung als garten- und landschaftsbauliche Betriebsfläche für ca. 4 Mitarbeiter, Umbau und Nutzungsänderung von Bauteil A zu einem Lager auf dem Grundstück F. 167 in E. . Das Vorhaben sei nach den beigefügten und mit Genehmigungsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen. Bei dem dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Begrünungsplan handele es sich um ein Gesamtkonzept, das auch die Parallelverfahren einschließe (°°°°°°, °°°°°° und °°°°°°). Der Baugenehmigung waren u.a. folgende Auflagen beigefügt: (10001) Nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen ist die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen; (1995) Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Prüfung war die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. ...in ihrer Fassung vom 15. Februar 2012. Die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung sind für die Ausführung bindend. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglichen veränderten Ausführung; (1996) Der Begrünungsplan vom 24. Januar 2012 ist Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung bindend.
17Die Baugenehmigung enthält des Weiteren u.a. folgende Besondere Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz: 1. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte –gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser- nicht überschreiten: ........ F. 169, Bauteil B –Ostfassade, Bauteil D –West-und Ostfassade bei Tage 60 dB(A), bei Nacht 45 dB(A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 und 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der zur Zeit gültigen Fassung. 2. Zur Gewährleistung der Einhaltung v. g. Immissionsrichtwerte sind die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 6 der Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. vom 15. Februar 2012 umzusetzen. .... . Die Baugenehmigung enthält darüber hinaus u.a. besondere Hinweise zum Immissionsschutz. Als Anlagen zur Baugenehmigung wurden u.a. der Befreiungsbescheid der Unteren Landschaftsbehörde vom 16. März 2012, der Lageplan BL1 vom 28. Februar 2012, die Baubeschreibung vom 27. Mai 2011, die Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 und der Grünordnungsplan vom 24. Januar 2012 bezeichnet.
18Die Baugenehmigung wurde der Klägerin seitens der Beklagten unter dem 8. Mai 2012 übersandt.
19Ebenfalls unter dem 18. April 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Instandsetzung von Gut B. , Bauteil D, Ostflügel und Erstellung von fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück F. 167 (Az.: °°°°°°).
20Die Klägerin hat am 1. Juni 2012 Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2012 betreffend die beabsichtigte gewerbliche Nutzung (Az.: °°°°°°) erhoben. Sie sei in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Beigeladenen betrieben auf dem Grundstück F. 167 einen Recyclinghof. Von diesem Recyclinghof führe eine nicht genehmigte Zufahrt über die nördlich des Flurstücks °°° liegende Parzelle, die als illegaler Lagerplatz genutzt werde, zum Bauhofgelände auf dem Grundstück N1. T.----straße 80. Die Zufahrt werde ständig mit schweren LKW´s befahren. Es würden schwere Geräte wie eine Siebmaschine, ein Holzhäcksler sowie Bagger und sonstige Baugeräte eingesetzt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt.
21Weiter lässt die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen wie folgt begründen: Die Baugenehmigung lasse nicht erkennen, auf Basis welcher rechtlichen Vorschriften sie erteilt worden sei. Es werde in Frage gestellt, ob die Beklagte eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt habe. Auf dem Hofgelände sei offenbar schon lange keine Landwirtschaft mehr betrieben worden, so dass die landwirtschaftliche Prägung der Flächen seit Jahrzehnten aufgegeben sei. Die Beklagte sei bei der Vermarktung der Auffassung gewesen, dass allenfalls eine Entwicklung zu Wohnzwecken, nicht jedoch eine gewerbliche Nutzung denkbar sei. Nach dem Internet- Auftritt der Firma der Beigeladenen biete diese insbesondere Baufeldvorbereitungen und Erdbau mit eigenem Maschinenpark an. Demzufolge seien auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen hohe Aktivitäten mit schweren Maschinen, LKW`s etc. zu beobachten. Hierzu werden nähere Ausführungen gemacht. Aufgrund des Betriebslärms auf dem Betriebsgrundstück werde regelmäßig ein Dauerschallpegel erreicht, der tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschreite. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und die Baugenehmigung sei aufgrund ihrer schwerwiegenden Mängel als nichtig anzusehen. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der enthaltenen Auflagen nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen § 37 Abs. 1 VwVfG. Dies gelte für die Auflage (10001). Es bleibe unklar, was mit dieser Auflage überhaupt gemeint sei. Welche Maßnahmen müssten umgesetzt werden und welche nicht genehmigte Nutzung sei einzustellen ? Welches nördliche Nachbargrundstück werde hier angesprochen ? Die Auflage (1995) sei offensichtlich unbestimmt. Die bloße Inbezugnahme eines Sachverständigengutachtens sei nicht ausreichend, dem Bestimmtheitserfordernis der Baugenehmigung Rechnung zu tragen. Es hätte eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten auf dem Freigelände aufgenommen werden müssen. Die Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie werde über das ihr zumutbare Maß hinaus gestört und belästigt. Die von dem Gutachter (in der Immissionsprognose) zugrunde gelegten Annahmen entsprächen nicht dem durch die Baugenehmigung legalisierten Betrieb und den damit einher gehenden Tatsachen. Die gebotene Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Ein früher existierender landwirtschaftlicher Betrieb sei in keiner Weise mit dem jetzt genehmigten Gewerbebetrieb vergleichbar. Insbesondere sei auch der Gartenbereich als Ruhebereich stark betroffen. Während der normalen Betriebszeiten sei ein Aufenthalt im Garten nahezu unmöglich. Durch eine konkrete Gestaltung der Betriebsabläufe, deren Festschreibung in der Baugenehmigung und die Schaffung weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen wären die auf ihr Grundstück einwirkenden Belästigungen grundsätzlich erheblich reduzierbar. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 16. Juli 2015 und vom 10. August 2015 ist für die Klägerin weiter vorgetragen worden. Es wurde eine Fotodokumentation vorgelegt.
22Die Klägerin beantragt,
23die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletze. Insbesondere durch die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz werde sichergestellt, dass das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde.
27Die Beigeladenen beantragen,
28die Klage abzuweisen.
29Es werde bestritten, dass auf dem sog. Lagerplatz, der von dem angefochtenen Bescheid nicht erfasst sei, ein Recyclinghof betrieben werde. Im Übrigen sei ihnen die Auflage erteilt worden, die gewerbliche Nutzung des Lagerplatzes einzustellen. Die Ausführungen zu einem vermeintlich illegalen Lagerplatz seien auch nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung des Bescheides geeignet, da sich keine Verletzung nachbarschützender Normen erkennen lasse.
30Die Klägerin hat am 27. Januar 2015 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend das Grundstück F. 167 gestellt -10 L 152/15-, über den noch nicht entschieden ist.
31Die Beklagte hat unter dem 9. Juli 2015 eine von den Beigeladenen gefertigte Erläuterung der Betriebsbeschreibung vom 8. Juli 2015 –ohne einen Grünstempel- zu den Gerichtsakten übersandt und zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemacht.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakten einschließlich der Verfahren 10 K 4532/10, 10 K 1698/12 und 10 L 152/15 sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge zu den Grundstücken F. 167 und N1. T.----straße 80 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
35Die von der Klägerin angefochtene, den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen nur, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
37Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 09. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, 1550 ff.
38Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
39Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11- und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14-, jeweils m.w.N., juris.
41Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst –gegebenenfalls durch Auslegung- entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 -10 A 2269/10-, BauR 2013, S. 1239 ff.
43Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung vom 18. April 2012 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Klägerin führt. Die Baugenehmigung enthält zum Einen zu Lasten der Klägerin gravierende widersprüchliche Angaben in den Bauvorlagen, zum Anderen lässt sie Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zur Klägerin nachbarrechtskonform auszugestalten. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.
44Allerdings folgt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass in der Auflage (1995) die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. vom 15. Februar 2012 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist.
45Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 -10 B 248/96-, NWVBl 1997,62; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2002 -5 L 503/02-, juris.
47Die Geräuschimmissionsprognose ist hier jedoch nicht undifferenziert in die Baugenehmigung mit einbezogen worden.
48Vielmehr ist in der Auflage (1995) bestimmt, dass die der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung für die Ausführung bindend sind. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglich veränderten Ausführung. Insbesondere durch die Verbindlicherklärung der der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die erforderliche Bestimmbarkeit grundsätzlich gegeben. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 nicht grüngestempelt ist.
49Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Auflage (10001) in der Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.
50Die Auflage bestimmt, dass nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen die nicht genehmigte Nutzung auf dem nördlichen Nachbargrundstück unverzüglich einzustellen ist.
51Zwar bezieht sich die erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2012 zunächst ausschließlich auf das Grundstück F. 167 wie sich der Baugenehmigung selbst und dem Lageplan entnehmen lässt. Die Auflage (10001) trifft jedoch im Ergebnis zu Gunsten der Beigeladenen auch eine rechtlich relevante Regelung für das Flurstück °°°.
52Die Auflage ist zunächst im Verhältnis zwischen den Bauherrn und der Beklagten ergangen; ihr Inhalt kann durch die erforderliche und auch mögliche Auslegung ermittelt werden. Mit dem nördlichen Nachbargrundstück ist für alle Beteiligten erkennbar die Teilfläche des Flurstücks °°° gemeint, die westlich des Grundstücks F. 167 liegt und die in der Vergangenheit bis heute von den Beigeladenen für betriebliche Zwecke genutzt worden ist bzw. genutzt wird. Mit der Formulierung „nach Umsetzung dieser und der unter obigen Aktenzeichen ausgewiesenen und beantragten bzw. genehmigten baulichen Maßnahmen“ ist, wie sich aus dem Kontext mit den vorstehenden Ausführungen in der Baugenehmigung schließen lässt, die abschließende Fertigstellung aller vier Vorhaben unter den Aktenzeichen °°°°°°, °°°°°°, °°°°°° und °°°°°° –gewerbliche Nutzung und Erstellung von Wohnungen- auf den Grundstücken N1. T1. . 80 und F. 167 gemeint. Die Auflage ist im Ergebnis -im Umkehrschluss- dahingehend zu verstehen, dass die Beigeladenen die Nutzung des Teilstücks des Flurstücks °°° zumindest im bisherigen Umfang solange fortsetzen können, bis die abschließende Fertigstellung aller vier Bauvorhaben angezeigt ist und die Beklagte ihrerseits solange hiergegen ordnungsrechtlich nicht einschreiten wird.
53Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte den Beigeladenen mit dieser Auflage (10001) eine rechtsbeachtliche Duldung der weiteren Nutzung des Flurstücks °°° erteilt hat.
54Die sog. „aktive“ Duldung beinhaltet eine (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung der Bauaufsichtsbehörde, sich in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht einzuschreiten.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 -2 A 690/14-, juris.
56Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
57Der Beklagten war bewusst, dass auf dem Flurstück °°° eine nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung durch die Beigeladenen stattfand und stattfindet (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Dezember 2011, Bl. °°° und °°° der Beiakte Heft ° zum Verfahren 10 L 179/12). Mit der Auflage (10001) hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den baurechtswidrigen Zustand bis zur abschließenden Fertigstellunganzeige betreffend alle vier Vorhaben nicht einschreiten wird. Zwar ist diese Erklärung nicht unbedingt und dauerhaft erfolgt, sondern nur bis zur Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeigen. Dies ist jedoch hier im Verhältnis zur Klägerin unbeachtlich. Die Beigeladenen haben es im Wesentlichen selbst in der Hand, wie lange das Pachtgrundstück noch von ihnen genutzt werden kann. Nur sie disponieren darüber, wann sie sämtliche Bauvorhaben fertigstellen. Im Übrigen können Baugenehmigungen auch verlängert werden. Daher ermöglicht die Auflage, dass das Pachtgrundstück noch eine längere und im Ergebnis beachtliche Zeit genutzt werden kann, ohne dass die Beklagte hiergegen einschreiten wird.
58Die solcherart in der Baugenehmigung ausgesprochene Duldungserklärung ist zu Lasten der Klägerin unbestimmt, da die Rahmenbedingungen dieser Duldung im Verhältnis zur Klägerin nicht geregelt sind. Es ist nichts Genaues darüber bekannt, für welche Zwecke die Beigeladenen das Pachtgrundstück genau nutzen und in Zukunft nutzen werden. Auf dem Grundstück wird augenscheinlich Baumaterial gelagert, Geräte werden abgestellt oder auch im dortigen Bereich eingesetzt, im nördlichen Bereich befinden sich Bodenmieten (vgl. auch die Darstellungen des Grünordnungsplans zum Bestand). Das bedeutet im Ergebnis, dass auf dem Pachtgrundstück auch gearbeitet wird. Den Umfang der geduldeten Nutzung legt die Auflage (10001) nicht fest, es wird vielmehr nur von der nicht genehmigten Nutzung gesprochen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit im Ergebnis jegliche Nutzung beinhalten kann.
59In welchem Umfang und mit welchen Immissionen die weitere Nutzung des Pachtgrundstücks für die Klägerin verbunden ist, ist mit Ausnahme der beabsichtigten LKW-Durchfahrten, die Eingang in die Immissionsprognose vom 15. Februar 2012 gefunden haben, weder festgelegt noch ermittelt worden. Dies führt zur Unbestimmtheit der streitigen Auflage.
60Des Weiteren enthalten die Bauvorlagen nicht auflösbare Widersprüche, Unklarheiten und Lücken, die zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung lassen sich der Baugenehmigung und den Bauvorlagen nicht eindeutig entnehmen.
61In der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011, die durch Grünstempelung zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 18. April 2012 erklärt worden ist, befinden sich folgende Angaben: Unter der Rubrik 1 –Maschinen, Apparate, Fördereinrichtungen, Betriebsfahrzeuge- ist angegeben: „Kleintransporter, Sattelschlepper und Traktoren, Stapler, Radlader, Hydraulikbagger, Siehe Anlage, erweiterte Betriebsbeschreibung“. Die Betriebszeit unter der Rubrik 2 ist an Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr, ausnahmsweise bis 22.00 Uhr angegeben. Unter der Rubrik 7.2 Geräusche heißt es: „An- und Abfahrt von Betriebsfahrzeugen, Ladetätigkeiten, Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine: 8 Std./Tag im durch Gebäude abgeschirmten Bereich, nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag“. Die Uhrzeit ist von 6.00 bis 20.00 Uhr angegeben. Bei der Frage nach der Lage der Geräuschquellen heißt es: „nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude“. Weiter ist unter Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche angegeben: „Zusätzlich zu den landwirtschaftlichen“ Gebäuden, Abschirmung durch Schallschutzwand und Remise, Begrenzung der Betriebszeiten von Holzzerkleinerer und Trommelsiebmaschine im abgeschirmten Bereich auf 8 Std./Tag, bei Parallelbetrieb auf 5 Std./Tag. Nicht abgeschirmter Bereich maximal 1 Std./Tag.“
62Im ebenfalls grüngestempelten Lageplan vom 28. Februar 2012 wird nördlich der geplanten Remise eine 15 m x 10 m große Aufstellungsfläche für Holzzerkleinerer und nordwestlich des vorhandenen Gebäudebestandes (Bauteil A) eine 20 m x 15 m große Aufstellungsfläche für (eine) Bodensiebmaschine ausgewiesen, wobei die ursprüngliche Bezeichnung Trommelsiebmaschine handschriftlich in Bodensiebmaschine geändert ist.
63Die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte Geräuschimmissionsprognose des J. vom 15. Februar 2012 geht unter Punkt 3.2.9 davon aus, dass vor der Remise tageweise der Betrieb eines Holzzerkleinerers bis zu 6 Stunden am Tag stattfinden soll, wobei die erzeugten Hackschnitzel direkt in die Remise eingeblasen werden. Unter Punkt 3.2.10 wird davon ausgegangen, dass unmittelbar vor dem Bauteil A die Aktionsfläche für den Betrieb einer Bodensiebmaschine (ohne Brecher) vorgesehen ist. Die Bodensiebmaschine werde zur Aufbereitung von Boden mit bis zu 10 Std./Tag eingesetzt. Unter Punkt 6 Schallschutzmaßnahmen ist zu 6.1 Bodensiebmaschine ausgeführt, dass der Betrieb der Bodensiebmaschine auf den in der Anlage 1.3 gekennzeichneten Aktionsbereich zu begrenzen ist. Zum Betrieb der Bodensiebmaschine ist ausgeführt, dass der Standort nördlich der vorhandenen landwirtschaftlichen Gebäude liege, die maximale Betriebszeit betrage 10 h/Tag, kein Betrieb des Holzzerkleinerers am selben Tag. Zum mobilen Holzzerkleinerer ist unter Punkt 6.2 ausgeführt, dass der Betrieb auf den in der Anlage 1.3 gekennzeichneten Aktionsbereich zu begrenzen ist. Der Standort des Holzzerkleinerers ist nördlich der geplanten Remise, Aktionsbereich, maximale Betriebszeit: 6 h/Tag vorgesehen, kein Betrieb der Bodensiebmaschine am selben Tag. In der Anlage 1-3 sind die Aktionsflächen für beide Maschinen auf der Grundlage des im Maßstab verkleinerten Grünordnungsplans entsprechend der Darstellung im Lageplan ausgewiesen, allerdings ist die Fläche nordwestlich des Bauteils A als Aktionsfläche für den Betrieb einer Trommelsiebmaschine vorgesehen.
64Die Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 ermöglicht nach alledem einen Einsatz des Holzzerkleinerers während 8 Stunden am Tag, während die Geräuschimmissionsprognose nur einen tageweisen Betrieb des Holzzerkleinerers bis zu 6 Stunden/Tag berücksichtigt. Des Weiteren bestehen zwischen den Angaben in der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung, den Darstellungen im Lageplan und in der Geräuschimmissionsprognose keine übereinstimmenden und eindeutigen Vorgaben betreffend die Aufstellungs- bzw. Einsatzorte des Holzzerkleinerers und der Siebmaschine. Die örtliche Reichweite der möglichen Einsatzorte für die Maschinen bleibt nach der Betriebsbeschreibung unklar und geht jedenfalls weiter als nach den Festlegungen des Lageplans und der Immissionsprognose mit der Zuweisung der festgelegten Aufstellungsflächen. Nach der Betriebsbeschreibung ist es darüber hinaus auch möglich, beide Maschinen im nicht abgeschirmten Bereich 1 Std./Tag zu betreiben, was nach der Geräuschimmissionsprognose weder vorgesehen noch berücksichtigt ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die bezeichnete eine Stunde zu den 8 Std je/Tag hinzuzurechnen oder ob sie hierin bereits enthalten ist. Die in der Prognose des J. vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 6., die nach Ziffer 2. der besonderen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2012 umzusetzen sind, sehen darüber hinaus vor, dass die Bodensiebmaschine und der Holzzerkleinerer nicht am selben Tag betrieben werden, während nach der Betriebsbeschreibung während 5 Stunden am Tag ein Parallelbetrieb möglich und zulässig ist. Im Übrigen bleibt unklar, ob der Betrieb einer Bodensiebmaschine und/oder einer Trommelsiebmaschine zugelassen wird. Die Betriebsbeschreibung und die Anlage 1-3 zur Geräuschimmissionsprognose gehen vom Einsatz einer Trommelsiebmaschine aus, während der Lageplan –insoweit handschriftlich geändert- und die Geräuschimmissionsprognose im textlichen Teil vom Betrieb einer Bodensiebmaschine ausgehen. Diese Unklarheit wirkt sich auch zu Lasten der Klägerin aus, da bei dem Betrieb einer Trommelsiebmaschine eine höhere Schallleistung zugrunde zu legen ist (vgl. hierzu –die ungültig gestempelte-Geräuschimmissionsprognose vom 9. Juni 2011, vgl. Bl. 55 ff der Beiakte Heft ° zum Verfahren 10 L 179/12, danach ist bei dem Betrieb einer Trommelsiebmaschine eine Schallleistung von 118 dB(A) zugrunde zu legen, während nach der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 für den Betrieb einer Bodensiebmaschine eine Schallleistung von 108 dB(A) angesetzt wird). Schließlich ist entgegen der Angabe in der Betriebsbeschreibung eine Anlage/erweiterte Betriebsbeschreibung nicht vorgelegt worden. Jedenfalls befindet sich eine solche nicht bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten.
65Die aufgeführten Widersprüche und Unklarheiten werden auch nicht durch die Erläuterung der Betriebsbeschreibung durch die Beigeladenen vom 8. Juli 2015 beseitigt. Hierin wird u.a. erklärt, dass für die Bodenaufbereitung eine mobile Bodensiebmaschine eingesetzt werden soll. Der Aktionsbereich der Siebmaschine befinde sich im abgeschirmten Bereich nördlich des Bauteils A. Ein Betrieb außerhalb des abgeschirmten Bereichs finde nicht statt. Der Aktionsbereich des Holzzerkleinerers befinde sich im dargestellten abgeschirmten Bereich nördlich der neu erstellten Remise und Schallschutzwand. Ein Betrieb außerhalb des abgeschirmten Bereichs finde nicht statt. Die Bodensiebmaschine und der Holzzerkleinerer würden nicht zur gleichen Zeit betrieben.
66Die vorgelegte Erläuterung vom 8. Juli 2015 ist nicht grüngestempelt und ersetzt insbesondere die grüngestempelte und damit nach wie vor zur Baugenehmigung gehörende Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 nicht.
67Im Ergebnis kann die Klägerin nach Maßgabe der Angaben in der Betriebsbeschreibung weitergehenden und (wesentlich) höheren Lärmbelastungen als nach den Vorgaben der Geräuschimmissionsprognose zulässig und berücksichtigt ausgesetzt sein.
68Darüber hinaus ergeben sich Lücken in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012:
69In der Prognose werden unter Punkt 3.2.5 Geräuschemissionen durch LKW-Stellplatzwechsel in der Nähe der Schüttboxen berücksichtigt und zwar durch die genannten Quellen Q11 bis Q14. Unter Punkt 3.2.6 werden Geräuschemissionen durch LKW Abkippvorgänge berücksichtigt. Es heißt dort u.a., dass die Lage der Quellen LKW Abkippvorgänge Entladung (Q06 – Q10) in der Anlage 2 dargestellt sind. Es würden insgesamt 90 Abkippvorgänge auf dem Betriebsgelände bei der Berechnung der Geräuschimmissionen berücksichtigt. In der Anlage 2-2 werden die Punktquellen Q06 – Q10 Abkippvorgänge (2 Min/Vorgang) und Q11 – Q14 LKW- Stellplatzwechsel als Geräuschquellen genannt; im Lageplan selbst sind die Punktquellen Q06 und Q13 jedoch nicht vorhanden bzw. gekennzeichnet. In den Anlagen 3 und 4 sind die Punktquellen Q06 und Q13 nicht aufgeführt, sondern bleiben bei den Darstellungen und Berechnungen unberücksichtigt. Es ist demnach zum Einen nicht bekannt, auf welchem Grundstück und wo genau diese im textlichen Teil vergebenen Punktquellen liegen. Nicht auszuschließen ist, dass sie auf dem hier streitgegenständlichen Grundstück F. 167 liegen. Zum Anderen sind die Punktquellen Q06 und Q13 als Geräuschquellen zu Lasten der Klägerin bei der Ermittlung der Immissionsbelastung auch nicht berücksichtigt worden sind. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass nach den textlichen Ausführungen in der Prognose 90 Abkippvorgänge berücksichtigt worden sind. Dies ist einerseits nicht zutreffend, denn nach der Anlage 3 sind für die Quellen Q07 bis Q10 insgesamt nur 150 Minuten berücksichtigt worden, was im Ergebnis lediglich 75 Abkippvorgängen entspricht. Andererseits kommt es für die Ermittlung der Geräuschbelastung nicht nur auf die Anzahl der lärmverursachenden Vorgänge, sondern auch auf die Lage der Geräuschquellen zu den bestimmten Immissionspunkten an. Die Lage der Geräuschquelle Q06 ist aber eben nicht bekannt.
70Soweit sich das Fehlen der Punktquellen Q06 und Q13 durch die Historie der verschiedenen Immissionsprognosen erklären lassen sollte –in der als ungültig gestempelten zeitlich früheren Prognose vom 9. Juni 2011 ist das Pachtgrundstück mit jeweils einer Punktquelle Abkippvorgang und einer Punktquelle LKW-Stellplatzwechsel versehen worden-, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist und die der hier streitigen Baugenehmigung zugrunde liegende Prognose vom 15. Februar 2012 selbst in sich schlüssig sein muss und keine Unklarheiten zu Lasten der Klägerin aufweisen darf.
71Möglich wäre, dass die genannten Punktquellen auf dem Grundstück F. 167 und zwar auf der Fläche liegen, die in der Anlage 2-2 zur Geräuschimmissionsprognose nordöstlich des Gebäudebestandes und südlich des Weges liegt und durch die Schraffur als –von der nordwestlich liegenden Flächenquelle getrennt liegende- Flächenquelle dargestellt ist, ohne dass sie als eine bestimmte Flächenquelle ausgewiesen und gekennzeichnet worden ist. Ausweislich des ebenfalls zur Baugenehmigung zugehörigen Grünordnungsplans befinden sich hier Lagerflächen für Stammholz, Astholz, Grünschnitt und Wurzelholz sowie für Mutterboden. D.h., es wird auf dieser Fläche auch gearbeitet, und es kommen Fahrzeuge und Baumaschinen zum Einsatz, ohne dass erkennbar ist, dass dies in die Geräuschimmissionsprognose eingestellt worden ist. Auch insoweit liegt eine Unklarheit vor. Diese ist umso gravierender als der in Rede stehende örtliche Bereich zumindest teilweise im nicht durch Gebäude oder Schallschutzwand abgeschirmten Bereich liegt. Im Übrigen reicht die bezeichnete Lagerfläche nach dem Grünordnungsplan, der hier für die Geräuschimmissionsprognose als Grundlage diente, weiter in Richtung Süden als die in der Anlage 2-2 dargestellte Flächenquelle.
72Des Weiteren ist nach der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2011 auf dem Grundstück F. 167 der Einsatz von Kleintransportern, Sattelschleppern und Traktoren, Staplern, Radladern und Hydraulikbaggern vorgesehen und im Ergebnis durch die Grünstempelung genehmigt worden. Zumindest hinsichtlich des Einsatzes der angegebenen Traktoren fehlt es jedoch in den Bauvorlagen an jeglicher Angabe und Festlegung hinsichtlich des Umfangs ihres Einsatzes als auch an einer Bestimmung ihres genauen Einsatzortes. Geräuschimmissionen hinsichtlich des Traktoreneinsatzes sind in der Geräuschimmissionsprognose auch nicht ermittelt worden.
73Im Rahmen der Berücksichtigung der auch auf dem Grundstück F. 167 vorkommenden LKW-Stellplatzwechsel wird in der Geräuschimmissionsprognose vom 15. Februar 2012 der Ansatz gemäß der Parkplatzlärmstudie gemacht, dabei werden jedoch Rangiervorgänge und Rückwärtsfahrsignale zuzüglich eines Zuschlages für Tonhaltigkeit nicht erfasst.
74Außerdem werden die im Lageplan vom 28. Februar 2012 dargestellten vier betrieblichen Stellplätze nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass die Angabe im Bauschein „ca. 4 Mitarbeiter“ einer genauen Festlegung entbehrt und offen lässt, wie viel mehr oder weniger Mitarbeiter von dieser Angabe noch erfasst werden.
75Durch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2015 übersandte Erläuterung der Betriebsbeschreibung durch die Beigeladenen vom 8. Juli 2015, die die Beklagte zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung erklärt hat aber nicht über einen Grünstempel verfügt, werden weitere Unklarheiten begründet, die zur Unbestimmtheit führen.
76So sollen nach der Erläuterung auf dem Grundstück F. 167 nunmehr auch Fahrzeuge und Maschinen abgestellt und geparkt werden. Dies war bislang nicht Gegenstand der Bauvorlagen und auch nicht der Geräuschimmissionsprognose. Im Übrigen fehlt es insoweit an jeglicher Konkretisierung. Des Weiteren sollen Schüttgüter (Kies, Schotter, Schüttsteine) angeliefert, gelagert, verarbeitet und verladen werden. Auch dies war bislang nicht Gegenstand der Betriebsbeschreibung. Nach dieser sollen auf dem Grundstück F. 167 Holzhackschnitzel hergestellt und eine Siebmaschine eingesetzt werden. Als Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe etc. sind Holz, Pflanzen und Grünabfälle genannt. Dies umfasst nicht die Arbeit mit bzw. die Verarbeitung von Schüttgütern. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer Berücksichtigung in der Geräuschimmissionsprognose.
77Darüber hinaus hält die Kammer es insgesamt nochmals für überprüfungsbedürftig, ob in der Betriebsbeschreibung, vgl. hierzu auch §5 Abs.2 BauPrüfVO, und in der Geräuschimmissionsprognose ansonsten tatsächlich alle immissionsrechtlich relevanten Vorgänge auf dem Betriebsgrundstück erfasst worden sind, ob also das typische Betriebsgeschehen umfänglich widergespiegelt wird.
78Hier ist etwa zu denken an das Bewegen und Abstellen von (schweren) Baumaschinen auf dem Betriebsgrundstück außer Staplern und Radladern, das Umherfahren von Staplern und Radladern auf dem Betriebsgrundstück außerhalb der Flächenquellen, das Verladen von Stammholz mittels mobilen Krans, die Durchführung von Sägearbeiten etc.. Hier wird nochmals eine sehr sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung des Betriebsgeschehens erforderlich sein. In diesem Zusammenhang spricht auch Einiges für die Notwendigkeit, die genaue Nutzung der Freiflächen auf dem Betriebsgrundstück im Lageplan darzustellen.
79Das Gericht merkt schließlich an, dass die Errichtung der Schallschutzwand, die sich zu Gunsten der Klägerin auswirken könnte und über die außer ihrer Höhe nichts bekannt ist, in der Geräuschimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden ist.
80Es reicht hier zur genügenden Konkretisierung der Baugenehmigung auch nicht aus, dass in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgegeben ist, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm –TA Lärm- vom 26. August 1998 am Haus der Klägerin nicht überschritten werden dürfen. Drohen die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 -2 B 1336/12- und Beschluss vom 14. November 2014 -2 A 767/14-, juris.
82Eine solche Situation ist hier deshalb anzunehmen, weil vorliegend eine Summe von Unklarheiten und regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten Lärmquellen gegeben ist, die jedenfalls insgesamt weitere wesentliche Immissionen für die Klägerin mit sich bringen können. Dabei ist es auch nicht auszuschließen, dass es zu einer erheblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelastung für die Klägerin kommen kann.
83Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2010 -7 A 1573/09-.
84Es muss sich daher aus der Baugenehmigung selbst positiv und umfassend ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind.
85Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, juris.
87Durch die in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend festgelegten betrieblichen Rahmenbedingungen können unzumutbare Immissionen für die Klägerin nicht hinreichend sicher und verlässlich ausgeschlossen werden.
88Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass das Gutachten in der Geräuschimmissionsprognose zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtbeurteilungspegel am Haus der Klägerin (IP01 und IP02) in der Tageszeit 54,6 dB(A) und 48,0 dB(A) beträgt und insoweit ausgehend von dem Richtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) am Tag noch ein nicht unerheblicher Puffer gegeben ist. Insofern wäre es auf Seiten des Gerichts reine Spekulation, abzuschätzen, wie sich die möglichen, aber nicht bewerteten Geräuschquellen für die Klägerin auswirken. Eine zuverlässige und abgesicherte Überprüfung der Nachbarrechtskonformität ist hier im Ergebnis weder für die Klägerin noch für das Gericht möglich.
89Aus den aufgeführten Gründen folgt die Unbestimmtheit und die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 18. April 2012.
90Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstößt die Baugenehmigung deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.
91Vgl. zur Verankerung des Rücksichtnahmegebotes in § 35 BauGB OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 -2 A 3010/11-, a.a.O. und Beschluss vom 12. Februar 2015 -2 A 616/14-, juris.
92Die Baugenehmigung vom 18. April 2012 war daher aufzuheben, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag gestellt haben, konnten ihnen auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 17. September 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen förmlichen Bescheid darüber zu erteilen, dass die Beklagte den Taubenschlag auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 14, Flurstücke 206, 60 sowie seine Nutzung bis zum Lebensende des Klägers duldet,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids nicht zu. Die in der Grauzone zwischen bauaufsichtsrechtlichem Genehmigungsverfahren und bauaufsichtlicher Eingriffsverwaltung angesiedelten Duldungs- oder Belassungsbescheide seien in der Landesbauordnung institutionell nicht explizit gesetzlich geregelt. Von daher könne sich der Kläger von vornherein nicht auf einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids berufen. Im Übrigen könnten begünstigende Verwaltungsakte ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage von einer Behörde nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden. Dem Kläger stehe bei Anwendung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Duldungsbescheids nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null. Das sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil sei eher davon auszugehen, dass die Beklagte in Ausübung ihres behördlichen Ermessens und namentlich zur Wahrung des sog. intendierten Ermessens aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sogar verpflichtet sei, die gerichtlich durch zwei Instanzen festgestellten baurechtswidrigen Zustände zu beseitigen und jedenfalls keine Bescheide zu erlassen, die sie an der Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Kern- und Pflichtaufgaben hinderten, für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen. Mit der Erteilung einer Duldung in der vorliegenden Situation dürfte die Beklagte ihren Auftrag, dauerhaft für die Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften und damit für klare Verhältnisse zu sorgen, gerade verfehlen. Zumindest könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Kläger einen Duldungsanspruch habe oder der Ablehnungsbescheid wegen seiner Ablehnungsgründe auch nur ermessenfehlerhaft sein könne.
8Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
9Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte förmliche Erklärung der Beklagten, für die Dauer seiner Lebenszeit von einem (weiteren) bauordnungsrechtlichem Vorgehen gegen den Taubenschlag und die Taubenhaltung abzusehen, zustehen könnte.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, ist die förmliche Bescheidung einer sog. „aktiven“ Duldung eines baurechtswidrigen Zustands durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde spezialgesetzlich nicht besonders ausgestaltet. Die Duldung zielt auf die (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung, sich in Kenntnis seiner formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht (weiter) einzuschreiten. Wenn - wie hier - bereits eine bestandskräftige Bauordnungsverfügung ergangen ist, geht die Selbstverpflichtung darauf, von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Insoweit zielt sie auf (erweiterten) Vollstreckungsschutz.
11Vgl. zum Erklärungsinhalt und zur Verwaltungs-aktsqualität eines baurechtlichen Duldungsbescheids: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 A 2430/08 -, BRS 76 Nr. 211 = juris Rn. 7 und 19, und vom 22. November 2006 - 10 A 3012/05 -, BRS 70 Nr. 193 = juris Rn. 3 ff; HessVGH vom 29. März 1993 - 4 UE 470/90 -, BRS 55 Nr. 205 = juris Rn. 11; vgl. allgemein: Fluck, NuR 1990, S. 197 ff.
12Die förmliche Abgabe einer solchen Erklärung/Zusicherung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Baubehörde. Entsprechend kann dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des beantragten Duldungsbescheids nur zustehen, wenn jede andere Entscheidung als die entsprechende Zusicherung, von weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtslage (ggfs. vorerst) abzusehen, ermessensfehlerhaft wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Ermessen grundsätzlich auch dann besteht, wenn objektiv-rechtlich ein bauordnungsrechtliches Vorgehen ausscheidet, mithin der Zustand im Ergebnis seitens der Behörde weiter hingenommen werden muss. Denn bei der Ermessensausübung können insbesondere bei unklaren oder streitigen Verhältnissen Interessen der Allgemeinheit oder Dritter gegen eine sofortige förmliche Bindung in einem fachgesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren sprechen. Ermessensfehler im Übrigen könnten (jedenfalls) einen mit dem Klageantrag (eventuell) sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung begründen.
13Vgl. zu § 38 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 38 Rn. 24, 24a; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 30 ff. und Rn. 110 ff.; Müller,: in: Huck/Müller, VwVfG, 2011, § 38 Rn. 8.
14Die daran anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die „aktive“ Duldung des Taubenschlags ermessensfehlerfrei abgelehnt, wird von dem Zulassungsantrag nicht erschüttert.
15Die Beklagte hat die begehrte Erklärung unter Abwägung der vom Kläger für die Fortsetzung der bestehenden Taubenhaltung vorgebrachten Belange im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine Genehmigung für den Taubenschlag könne nicht erteilt werden und der Kläger habe den Taubenschlag ohne Genehmigung errichtet; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Baurechts überwögen die gegenläufigen Interessen des Klägers; der gesetzestreue Bürger warte bis zur Erteilung einer Baugenehmigung und setze dann erst sein Vorhaben um.
16Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 danach auf sachfremden Erwägungen beruht oder von unzutreffenden Vorstellung oder fehlerhafter Einschätzungen der widerstreitenden Interessen getragen wäre, bietet der Zulassungsantrag nicht.
17Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte (weiterhin) im Besonderen auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts abstellt und dieses höher bewertet als das private Interesse des Klägers an der Fortsetzung der ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Taubenhaltung, nachdem - wie auch die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 herausstellt - in zwei Instanzen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung geklärt worden ist. Regelmäßig - wie auch hier - begründet schon allein die formelle (baurechtliche) Illegalität einer Nutzung den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung und deren Vollstreckung. Dies entspricht dem besonderen Gewicht, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist. Diese würde andernfalls nicht nur entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Wer formell illegal eine Nutzung auf- oder übernimmt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist.
18Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, vom 19. Juli 2011 - 10 B 743/11 ‑ und vom 6. Juni 2003 - 7 B 2553/02 -, juris Rn. 3.
19Gegen die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Begrifflichkeit eines Schwarzbaus ist nichts einzuwenden. Damit ist nicht mehr ausgedrückt, als dass der Kläger ohne die erforderliche Baugenehmigung den streitgegenständlichen Taubenschlag errichtet und dessen Nutzung aufgenommen hat. Ein weitergehender Vorwurf besonderer Heimlichkeit ist damit nicht verbunden.
20Weder das Alter des Klägers (er ist im Jahre 1937 geboren) noch seine Erkrankung
21führen auch unter Berücksichtigung des mit Verfassungsrang ausgestalteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer anderen Bewertung der Interessenlage. Dass die Nutzungsuntersagung und deren weitere Vollstreckung daran anknüpfend für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor spricht auch nichts dagegen, dass die Tiere in artgerechter Weise aus dem Taubenschlag entfernt werden können. Ferner relativiert sich das Gewicht der seitens des Beklagten für die Ablehnung der Duldung ins Feld geführten Ordnungsaspekte nicht entscheidend dadurch, dass der Kläger nur eine vorübergehende Duldung der Taubenhaltung bis zu seinem Tod verfolgt und der Taubenschlag - aus Sicht des Klägers - an der errichteten Stelle die Nachbarn nicht stört. Zugleich ändert die vorgestellte Befristung nichts an der Richtigkeit des Befunds der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012, dass die Duldung (für diese Zeit) letztlich genehmigungsgleiche Wirkung entfaltet. Dass die Beklagte nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat, die Duldung zunächst auf ein Jahr zu befristen und dann gegebenenfalls zu verlängern, ist unschädlich. Hierzu bestand in Ansehung des weitergehenden Antrags des Klägers sowie des Gewichts, das die Beklagte vorliegend zu Recht der Ordnungsfunktion der Genehmigungspflicht beigemessen hat, kein Anlass. Wenn der Kläger meint, er begehre ein „Weniger“ gegenüber einer Befreiung nach § 31 BauGB, was bauordnungsrechtlichen Grundsätzen eben nicht in aufdrängender Weise zuwiderlaufe, lässt er außer Acht, dass durch eine aktive Duldung der baurechtswidrige Zustand nicht entfällt und die Taubenhaltung hier selbstredend schon allein deshalb weiterhin in aufdrängender Weise bauordnungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehlt.
22Vergeblich beruft sich der Kläger ferner darauf, seitens der Beklagten sei zumindest ein Taubenschlag an Ort und Stelle mündlich grundsätzlich genehmigt worden. Einen vertrauensbildenden Sachverhalt, der das Ermessen der Beklagten weitergehend in Richtung auf den Erlass eines Duldungsbescheids vorsteuern würde, wird damit nicht im Ansatz unterbreitet. Der Kläger knüpft insoweit an seinen entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 29. September 2010 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 12. November 2010 an. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 A 388/12 - hervorgehoben, dass für eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten, den Taubenschlag an dem vom Kläger gewählten Standort und in der erfolgten Bauausführung unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück Geltung beanspruchenden Bebauungsplans zu genehmigen oder jedenfalls zu dulden, nichts ersichtlich ist. Der Zulassungsantrag begründet keine andere Sichtweise. Unerheblich ist auch, ob und in welcher Form auf dem Vorhabengrundstück alternativ ein Taubenschlag errichtet und genutzt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des begehrten Duldungsbescheids davon abhängig sein sollte, dass ein Taubenschlag in vergleichbarer Größe an anderer Stelle des Grundstücks zulässig wäre. Auch die Ermessenserwägungen des Ablehnungsbescheids beruhen nicht etwa entscheidend auf einer solchen Vorstellung.
23Hat es die Beklagte danach zu Recht unter Hinweis auf die andauernde formelle Illegalität abgelehnt, die baurechtswidrig begründete Taubenhaltung weiter hinzunehmen, unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Anknüpfung an und unter ausdrücklicher Berufung auf ihre Rechtsauffassung zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags an gegebener Stelle des Vorhabengrundstücks zugleich die Duldung der baulichen Anlage selbst abgelehnt hat. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass ein bauordnungsrechtliches Einschreiten, welches auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet ist, mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Anlage auch materiell illegal ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 52.79 -, BRS 39 Nr. 80 = NVwZ 1983, 472 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, NVwZ-RR 2006, 309 = juris Rn. 37.
25Ein besonderes Interesse an einer isolierten Duldung des Baubestands selbst macht der Kläger nicht geltend. Ihm geht es entscheidend darum, die Taubenhaltung unverändert fortsetzen zu können.
26Auch ist die Beklagte - anders als der Kläger meint - nicht daran gehindert, sich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Baubestands zu berufen. Der Umstand, dass in dem Verwaltungsverfahren und den gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung keine Feststellungen zur materiellen Illegalität des Taubenschlags getroffen worden sind, ist unschädlich. Daraus ist nicht zu folgern, dass eine materielle Illegalität nicht gegeben sei. Der Taubenschlag liegt unstreitig außerhalb der in dem Geltung beanspruchenden Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen. Der Zulassungsantrag bietet zugleich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Taubenschlag dessen unbeschadet genehmigungsfähig sein könnte.
27Soweit der Kläger das Fehlen der Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags anzweifelt, ist es ihm im Übrigen bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zuzumuten, diese Frage - wie gesetzlich vorgesehen - in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, wozu in der Vergangenheit hinreichend Anlass bestand, und bis dahin die Taubenhaltung einzustellen. Zugleich werden seine Rechte im Hinblick auf eine mögliche Beseitigungsanordnung die bauliche Anlage selbst betreffend durch die Ablehnung der Duldung nicht etwa unzulässig verkürzt. Ein rechtliches Interesse an einer vorbeugenden Sicherung durch einen Duldungsbescheid besteht nach allem nicht im Ansatz.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Februar 2014 ist wirkungslos.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Anlass für die Erledigungserklärungen war, dass die Beigeladene die streitige Baugenehmigung vom 23. Mai 2011 in der Fassung vom 6. Februar 2013 ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2015 nach der Erteilung einer neuen Baugenehmigung als gegenstandlos betrachtet. Ebenfalls zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dieser Maßstab führt zu der tenorierten Kostenentscheidung, welche die Beklagte und die Beigeladene gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren jeweils zur Hälfte betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens, das nur sie eingeleitet hat, trägt die Beigeladene nach § 154 Abs. 3 VwGO allein.
4Ihre Berufung hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, so dass es bei der Stattgabe durch das Verwaltungsgericht geblieben wäre.
5Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aus derzeitiger Sicht zu Recht aufgehoben. Diese verletzte die Kläger wohl in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend entschieden haben, dass die Baugenehmigung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht unbestimmt war und deswegen zugleich zum Nachteil der Kläger gegen das hier in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstieß.
7Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
8Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 44.
9Gemessen daran wurde die Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger geführt hätte. Sie ließ Merkmale des Betriebs der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu im Wesentlichen auf die Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Weder der angefochtenen Baugenehmigung selbst noch den ihr zugehörigen Bauvorlagen waren die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen zu entnehmen. Wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, verhielt sich die Baugenehmigung insbesondere nicht hinreichend konkret zu dem An- und Abfahrtverkehr durch Lkw und dem Betrieb von Kühlanlagen, von dem in Bezug auf die Nachbarschaft im nahegelegenen Wohngebiet, dem das Grundstück der Kläger angehört, erhebliche Geräuschimmissionen ausgehen können.
10Die Beklagte hat die Unbestimmtheit nicht durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt.
11Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 54.
12Sie hat zu der streitbefangenen Baugenehmigung - etwa auf der Grundlage der von der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und des Lärmgutachtens des Ingenieurbüros M. S. vom 30. März 2014 - weder einen Nachtrag erlassen noch sonst eine klarstellende Erklärung abgegeben. Eine Klarstellung war auch versperrt, nachdem die Beigeladene im Ortstermin am 8. September 2014 erklärt hatte, sie wolle den Betrieb B. S1. 78 mit Blick auf zwischenzeitliche Änderungen des Betriebsumfangs ohnehin auf eine neue genehmigungsrechtliche Grundlage stellen und dazu einen neuen Bauantrag bei der Beklagten einreichen, was sie schließlich - wie oben angesprochen - auch getan hat. Infolgedessen kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Heilung der Unbestimmtheit unabhängig davon nicht schon deswegen hätte ausscheiden müssen, weil die Beigeladene im Vergleich zu der Baugenehmigung vom 23. Mai 2011/6. Februar 2013 mit der Betriebsbeschreibung vom 27. März 2014 und dem Lärmgutachten vom 30. März 2014 ein sog. „aliud“ - also ein anderes Vorhaben mit in einem selbständigen Genehmigungsverfahren baurechtlich neu zu bewertenden Merkmalen - vorstellte.
13Vgl. zum Begriff des „aliud“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 A 1891/12 -, BauR 2013, 1668 = juris Rn. 7.
14Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung war nachbarrechtsrelevant, weil sie für das klägerische Grundstück T. 8 konkret unzumutbare Lärmauswirkungen befürchten ließ, die einer genehmigungsrechtlichen Betrachtung bedurft hätten.
15Das - weil die in Rede stehende Baugenehmigung ausschließlich einen Tagbetrieb zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattete - hier allein interessierende Lärmschutzniveau des Grundstücks der Kläger während der Tagzeit beläuft sich auf 55 dB(A). Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 6.1 d), 6.6 TA Lärm, weil das klägerische Grundstück in dem durch den Bebauungsplan Nr. 332 der Beklagten festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Die Beklagte hat diese Sichtweise im Ortstermin am 8. September 2014 ausdrücklich bestätigt. Auch die Geräuschprognose vom 30. März 2014 ging von dieser Annahme aus.
16Eine Zwischenwertbildung über Nr. 6.7 TA Lärm in Richtung des Mischgebietswerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) kam nicht in Betracht. Für diese lässt der Bebauungsplan Nr. 332 keinen Raum.
17Nutzungskonflikte infolge von Lärmimmissionen in Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist ein Zwischenwert zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Bei der Zwischenwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 33 ff.
19Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots durch Zwischenwertbildung setzt im Falle des Vorliegens eines Bebauungsplans für die aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für diese Lösung noch Raum lässt. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. Dann ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen. Es ist von der planerischen Abwägung gleichsam aufgezehrt. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, um so geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO und der Nr. 6.7 TA Lärm.
20Vgl. insoweit zuletzt BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 15.
21Ausgehend von diesen Maßgaben belässt der Bebauungsplan Nr. 332 für eine weitergehende Zwischenwertbildung zuungunsten des Grundstücks der Kläger keinen Spielraum. Der Plan hat das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Lärmschutzniveau für die Tagzeit erkennbar bereits durch eine insoweit abschließende Konfliktbewältigung auf Planungsebene aufgezehrt. Dies lässt sich vor allem aus dem Hinweis im Bebauungsplan zur Kennzeichnung des WA1 als lärmvorbelastetem Bereich schlussfolgern. In diesem Hinweis heißt es lediglich bezogen auf die Nachtzeit, es könne sich während dieser in den zwei südöstlichen Reihenhauszeilen B. S1. durch Schallimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe im Südosten eine zeitweise Überschreitung der idealtypischen Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet ergeben. Diese möglichen Überschreitungen lägen aber im Rahmen der Orientierungswerte für ein Mischgebiet, in dem ebenfalls Wohnen ohne Einschränkung allgemein zulässig sei. Entsprechende Erwägungen für die Tagzeit, die den Anwendungsbereich für eine Zwischenwertbildung auch insofern hätten eröffnen können, hat der Plangeber nicht angestellt. Die Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 332 bekräftigt diesen Befund. Sie stellt gleichfalls klar, dass die möglichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nur nachts erfolgen und die Bewohner deshalb nur in diesem Zeitraum gegenüber den bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet nicht im Sinne der Rücksichtnahme idealtypische WA-Werte einfordern könnten.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen war im Weiteren keinesfalls offensichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen den am Grundstück der Kläger maßgeblichen Tagrichtwert von 55 dB(A) einhielt und unzumutbare Geräuschimmissionen somit nicht konkret zu erwarten gewesen wären. Dies folgt schon aus den Feststellungen des Kreises H. , die dieser anlässlich verschiedener Messungen getroffen hat. Im Messbericht des Kreises vom 6. September 2010 wird etwa ausgeführt, Messungen am Immissionsort T. 8 am 19. August 2010 hätten ergeben, dass der Betrieb eines Kühl-Lkw-Aufliegers sowie einer Kühlung nebst Fahrgeräuschen und Beladung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an diesem Immissionsort zur Tagzeit einen Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) verursache. Dabei sei gemäß Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 3 dB(A) angesetzt worden, weil es sich um eine Überwachungsmessung gehandelt habe. Da ein Messabschlag im Streit um die (Nachbar-)Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungserteilung aber nicht vorzunehmen ist,
23vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, DVBl. 2013, 1327 = juris Rn. 95,
24deutet diese Messung auf einen zu berücksichtigenden Beurteilungspegel von 57 dB(A) und damit eine (nicht unerhebliche) Richtwertüberschreitung hin.
25Im Anschluss an die obigen Ausführungen dürfte die angefochtene Baugenehmigung schließlich auch deswegen zu Lasten der Kläger nachbarrechtswidrig gewesen sein, weil sie eine in für die Kläger nachbarrechtsrelevanter Weise materiell fehlerhafte Zielwertbestimmung enthielt.
26Vgl. zum Themenkomplex Zielwertbestimmung und Nachbarrechtskonformität: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris Rn. 16, und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff.
27Während die Kläger - wie dargelegt - für ihr Grundstück das Geräuschimmissionsschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag für sich in Anspruch nehmen können, legte die Baugenehmigung dieses in der Auflage Nr. 7 fehlgehend auf den Mischgebietswert von 60 dB(A) fest.
28Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.