Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage - A 5 K 3910/18 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25.05.2018 gerichtete Antrag ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche gerichtliche Anordnung bzw. Feststellung fehlt. Denn nach der insoweit eindeutigen Regelung im „Tenor“ des genannten Bescheids des Bundesamts läuft die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist - wie in den in § 38 Abs. 1 AsylG geregelten Fällen - erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ab. Damit steht fest, dass eine Abschiebung des Antragstellers in keinem Fall früher als 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 25.05.2018 in Betracht kommen kann (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Somit muss der Antragsteller auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht befürchten, aufgrund dieses Bescheids vorzeitig abgeschoben zu werden. Dass die dem Antragsteller im Bescheid des Bundesamts vom 25.05.2018 gesetzte Ausreisefrist voraussichtlich gegen das Gesetz (§ 36 Abs. 1 AsylG) verstößt, ändert nichts an der zu seinen Gunsten getroffenen Regelung in dem genannten Bescheid.
2. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Klage des Antragstellers tatsächlich aufschiebende Wirkung hat oder nicht. Denn der angegriffene Bescheid ist in jedem Fall nur mit dem konkreten (Regelungs-)Inhalt (sofort) vollziehbar, den ihm die Behörde ausdrücklich gegeben hat. Nach diesem Regelungsinhalt ist aber, wie gesagt, eine Abschiebung des Antragstellers vor unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens unzulässig. Die (anstelle des Bundesamts) für die Prüfung einer Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde, das Regierungspräsidium Karlsruhe, wird anhand der ausdrücklichen konkreten Regelung im Bescheid des Bundesamts vom 25.05.2018 sofort erkennen, dass auf der Grundlage dieses Bescheids eine Abschiebung keinesfalls vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Betracht kommen kann (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
3. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass das Bundesamt oder vor allen Dingen das für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe der Auffassung wären, der Antragsteller könnte vor Ablauf der ihm ausdrücklich gesetzten Ausreisefrist abgeschoben werden, gibt es auch keinen hinreichenden Anlass für eine Umdeutung des gestellten Eilantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit Ziel der vorläufigen (vorbeugenden) Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (die diese übrigens, da hier kein Fall des § 38 Abs. 1 oder der §§ 73, 73b oder 73c AsylG vorliegt, gemäß § 75 Abs. 1 AsylG gar nicht hätte).
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert sich an der Unzulässigkeit seines (Eil-)Antrags nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin durch (voraussichtlich rechtswidrige) Setzung einer Ausreisefrist, die erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu laufen beginnt, die möglichen Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG umgeht. § 37 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Asylantrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht (Satz 1). Das Bundesamt hat das Asylverfahren (dann) fortzuführen (Satz 2).
Nach dieser Vorschrift (§ 37 Abs. 1 AsylG) ist die Unwirksamkeit der vorausgegangenen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag lediglich die Rechtsfolge einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die (auf § 35 AsylG beruhende) Abschiebungsandrohung. Die Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG hat demnach eine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, das heißt dessen Statthaftigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit, zur Voraussetzung. Die Regelung in § 37 Abs. 1 AsylG erschöpft sich in dieser Rechtsfolge infolge einer stattgebenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sie statuiert selbst kein eigenständiges subjektives Recht auf eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und sie schafft auch nicht die Voraussetzungen für eine solche (statthafte, zulässige und begründete) Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn diese ansonsten nicht gegeben sind. § 37 Abs. 1 AsylG betrifft und verändert nicht den Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, das wesensmäßig allein darauf gerichtet ist, den Betroffenen vor einer Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch einen belastenden Verwaltungsakt (hier die Abschiebungsandrohung) zu schützen, nicht jedoch darauf, seine Rechtsposition zu erweitern (in diesem Sinne u. a. auch VG Cottbus, Beschl. v. 04.05.2018 - VG 5 L 259/18.A -, juris, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.2018 - 29 L 1025/18.A -, juris, m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 24.05.2018 - 6 K 132.18A -, juris, m.w.N., insbesondere mit dem zutreffenden Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 02.02.1988, NVwZ 1988, 720, zur früheren Regelung in § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.d.F. vom 16.07.1982).
Der Gegenauffassung, die in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bejaht, weil dem Betroffenen sonst durch eine rechtswidrige Entscheidung des Bundesamts die ggf. für ihn günstigen Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG abgeschnitten würden (vgl. hierzu - außer den vom Antragsteller genannten unveröffentlichten Entscheidungen - u. a. VG Magdeburg, Beschl. v. 03.01.2018 - 1 B 651/17 -, juris, m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2018 - 23 L 287/18A -, juris, m.w.N.), kann nicht gefolgt werden. Denn sie verkennt das im vorstehenden Absatz beschriebene Verhältnis zwischen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Rechtsfolge in § 37 Abs. 1 AsylG.
Außerdem führt die Gegenauffassung zu einer unzulässigen Ausweitung der Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese ist nach den hier einschlägigen Vorschriften in § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich begrenzt auf die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung und erstreckt sich nicht etwa auf die gesamte im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu treffende Entscheidung des Bundesamts, insbesondere nicht (allenfalls inzidenter) auf den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Asylantrags. Das belegt die fehlende Kongruenz des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Regelung in § 37 Abs. 1 AsylG, nach der die Unwirksamkeit neben der Abschiebungsandrohung des Bundesamts auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig umfasst. Würde man der Argumentation der Gegenauffassung folgen, wonach dem Asylantragsteller über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO das Recht zustehen soll, durch eine stattgebende Entscheidung in diesem Verfahren die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG herbeizuführen und so die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zu erreichen, dann müsste man selbst in einem Fall, in dem das Bundesamt (wohl gleichfalls contra legem) ganz vom Erlass einer Abschiebungsandrohung (nach § 35 AsylG) absähe, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls für zulässig halten, obwohl gemäß § 36 Abs. 3 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur gegen die Abschiebungsandrohung zulässig ist. Dass der Gesetzgeber mit der zugegebenermaßen „rechtlich nicht durchdachten“ (so VG Freiburg, Urt. v. 17.03.2017 - A 5 K 853/16 -, juris; Broscheit, ZAR 2017, 447 <449>) bzw. „gesetzestechnisch verunglückten“ (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18 -, juris) Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG keine originäre subjektive Rechtsposition des Asylantragstellers auf Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kreieren wollte, wird ferner auch belegt durch die Überlegung, dass die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ausdrücklich nur durch eine stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelöst wird, nicht aber durch eine ebenfalls denkbare behördliche Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO, die in ihren Wirkungen vergleichbar wäre mit dem Setzen einer erst nach unanfechtbarem Abschluss beginnenden Ausreisefrist.
Im Übrigen ist es auch in sonstigen Verwaltungsverfahren allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, wenn die Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie den Verwaltungsakt vor seiner Bestandskraft nicht vollziehen werde, oder wenn sie - wie hier - auf andere Weise bewirkt, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann (vgl. statt Vieler Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, Teil II-VwGO, § 80 Rn. 133). Ob eine solche Haltung der Behörde mit dem materiellen Recht in Einklang steht oder nicht, ist im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des (dadurch begünstigten) Antragstellers regelmäßig ohne Bedeutung.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

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(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 06.11.2017 anzuordnen,

3

ist zulässig und begründet.

4

Der Antrag ist zulässig, obwohl dem Wortlaut von Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 zufolge die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens enden soll und damit – wie sich aus der ergänzenden Erklärung der Antragsgegnerin vom 07.12.2017 ergibt - Ziffer 3 des Bescheides zu einem früheren Zeitpunkt nicht vollziehbar sei.

5

Die Klage hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung, weil diese Rechtsfolge gem. § 75 AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, d. h. in den "sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigen anerkennt", ausgelöst wird. Der hier vorliegende Fall ist kein "Sonstiger" im vorstehenden Sinne, denn er ist spezialgesetzlich von § 36 AsylG geregelt und sieht zudem gem. § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine dem Ausländer zu setzende Ausreisfrist von einer Woche vor. Die aufschiebende Wirkung der Klage scheidet daher hier kraft Gesetzes aus. Diese Rechtsfolge könnte allenfalls durch die Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO im Einzelfall erfolgen, wovon die Antragsgegnerin unabhängig davon, ob sie hierzu nach dem AsylG ohne vorherigen Antrag befugt ist, nach eigener Darstellung keinen Gebrauch gemacht hat, sondern eine mit dem Gesetz nicht vereinbare Regelung getroffen hat.

6

Für das sonach gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1 VwGO eröffnete vorläufige Rechtsschutzverfahren fehlt auch in Ansehung der den Antragstellern gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

7

Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausnahmsweise (nur) dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, denn eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts findet auch im Eilverfahren nicht statt.

8

Vorliegend ist die Inanspruchnahme des Gerichts entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin indes nicht unnütz. Dies wäre nur der Fall, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung dem Rechtssuchenden keinerlei Vorteile gegenüber einem Zuwarten im Klageverfahren bringen würde. Letzteres ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (s. o.).

9

Außerdem und dessen ungeachtet gehen die mit § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 AsylG weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Sie erfassen nach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht bloß die Vollziehbarkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides, sondern führen kraft Gesetzes zur Unwirksamkeit desselben. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist somit objektiv nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit, sondern – zumindest mittelbar – auch die Unwirksamkeit des Vollzugsgrundes, des Bescheides selbst. Eine Entscheidung über die Klage wird hierdurch überflüssig und der Rechtsschutz wird – jedenfalls bei stattgebender Entscheidung - vollständig in das Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3 u. 4 AsylG ohne Rechtsmittelmöglichkeit verlagert. Diese Wirkungen herbeiführen zu wollen sind im Falle einer stattgebenden Entscheidung für die Antragsteller von einem besonderen, durch § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG legitimiertem Nutzen im Sinne des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.

10

Der Antrag ist begründet.

11

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Die Begründetheit eines solchen Antrages ist zu bejahen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Suspensivinteresse der Antragsteller das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

12

Der Maßstab der ernstlichen Zweifel, der seine Grundlage in Art. 16a Abs. 4 GG findet, ist auf Grund der Änderungen der §§ 29, 36 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939), (auch) auf Fälle anzuwenden, in denen ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Denn § 36 Abs. 1 AsylG erfasst in der nunmehr gültigen Fassung auch Anträge, die auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz, zuerkannt hat. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig hierauf gestützt, da diesem nach den Angaben der bulgarischen Behörden in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (VG Aachen, B. v. 28.03.2017 – 8 L 382/17.A -, juris, Rdnr. 6).

13

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (VG Düsseldorf, B. v. 12.07.2017 -, 22 L 1857/17.A -, juris, Rdnr. 6 f. m. w. N.).

14

Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Sicherheit zumindest insoweit vor, als dieses die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien abgelehnt hat. Denn es liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass den Antragstellern in Bulgarien als anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

15

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

16

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed A./Italien und Niederlande -, ZAR 2013). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (für Vorstehendes: VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris).

17

Ob die in dem Zielstaat - hier Bulgarien - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichten und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Schutzgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – wie hier - nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - sowie vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris).

18

So liegt es hier.

19

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien für die Antragsteller, für die, soweit für das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (vgl. ebenso Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 34 ff., VG Oldenburg, Urteil vom 10.10.2017 - 12 A 6239/17 -, UA S. 4 ff; Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 B 306/17; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 B 361/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 28.03.2017 - 8 L 382/17.A -, juris, Rn. 8 ff.; VG Stade, Beschluss vom 27.03.2017 - 10 B 834/17 -, BA S. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.01.2017 - W 2 K 15.30138 -, juris, Rn. 20 ff. jedenfalls für vulnerable Kläger; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 07.12.2016 - 9 A 121/16 -, UA S. 4 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; differenzierend OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris, Rn. 30, welches eine individuelle Zusicherung für die Gewährung einer Anlaufadresse für angemessene Zeit verlangt; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).

20

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach ihrer Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiven Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein werden. Das gilt in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2017 - 9 A 359/17 -, VG Göttingen, Urteil vom 11.12. 2017 – 3 A 186/17 -, juris). Hiernach gewährleistet Bulgarien entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. Daher droht den Antragstellern, einer Familie mit mehreren Kleinkindern, im Falle der Abschiebung nach Bulgarien zumindest in der ersten Zeit nach seiner Ankunft über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit. Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werden nach wie vor keine staatlichen Unterkünfte bereitgehalten. Insbesondere wird die Praxis, dass anerkannte Schutzberechtigte für bis zu sechs Monate nach Anerkennung ihres Schutzstatus in den Aufnahmezentren leben dürfen, nicht auf Rückkehrer aus dem Ausland angewandt (Bericht Dr. Ilareva v. 27.08.2015 an VGH B.-W., aktualisiert am 07.04.2017, S. 8; Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Zwar gibt das Auswärtige Amt an, dass es eine sehr begrenzte Anzahl an preiswerten Sozialwohnungen gebe (Bericht Auswärtiges Amt, S. 8). Allerdings setze die Vergabe einer solchen Sozialwohnung beispielsweise in Sofia voraus, dass wenigstens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit habe sowie seinen festen Wohnsitz mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung in Sofia gehabt hätte (Bericht Dr. Ilareva, S. 9). Daneben sei die eigenständige Suche der anerkannten Schutzberechtigten nach einer Wohnung auf dem freien Markt schwierig, da Sprachbarrieren bestünden sowie Vermieter diverse Vorbehalte gegenüber Migranten muslimischen Glaubens hätten bzw. fremdenfeindlich seien (Bericht Dr. Ilareva, S. 9; Bericht Auswärtiges Amt, S. 9). Daneben droht den Antragstellern, dass sie mangels Unterkunft in eine existenzielle Notlage geraten würde.

21

Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft in Bulgarien für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, Rn. 28 und 32, juris). Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine solche Sicherstellung weder dem angegriffenen Bescheid noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.

22

Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist das Gericht davon überzeugt, dass den Antragstellern im Falle der Abschiebung nach Bulgarien über einen langen Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daraus resultierende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, droht. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Bulgarien bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Bulgarien ein Existenzminimum zu schaffen, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar.

23

Hierin würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinn liegen, die dem bulgarischen Staat zuzurechnen wäre. Angesichts der in der Entscheidung des VG Braunschweig vom 11.10.2017, a. a. O., herangezogenen Erkenntnisse sind die abweichenden Einschätzungen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 L 94/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris) überholt. So stützen auch diese Gerichte ihre Entscheidungen darauf, dass aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte für einen substanziellen Zeitraum in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren verbleiben dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 12; VG Hamburg, a.a.O., Rn. 55 ff.; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris), was nach der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht (mehr) der Fall ist. Darüber hinaus folgt das erkennende Gericht auch nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts Hamburg in der genannten Entscheidung, dass bei der Einschätzung, ob anerkannte Schutzberechtigte ihre Grundbedürfnisse zur Existenz in Bulgarien sichern können, zu berücksichtigen sei, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht hätten, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen, weswegen schon keine tragfähigen Erkenntnisse zu etwaigen Problemfällen vorlägen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 - 16 A 5546/14 -, juris, Rn. 59, 61; zit. nach: VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris). Denn selbst vor diesem Hintergrund ergibt sich keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs- Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen ist die Argumentation für sich genommen nicht überzeugend. Denn es bleibt unklar, ob anerkannte Schutzberechtigte Bulgarien als „Transitland“ nutzen, weil sie von vornherein nur eine Durchreise planen, oder weil sie sich gerade wegen der oben beschriebenen aussichtlosen Lage zur Weiterreise veranlasst sehen (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 11.12.2017 – 3 A 186/17 -, juris).

24

Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin angesichts der im Falle der Antragsteller berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris).

25

Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. auch: EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz)). Hierbei genügt eine allgemeine Erklärung, selbst wenn sie vom zuständigen Ministerium „verbindlich“ abgegeben wurde, nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete und individuelle Stellungnahme, die nähere Details zu den spezifischen Bedingungen enthalten muss, in welcher konkreten Einrichtung die Betreffenden untergebracht werden und gegebenenfalls, welche der erforderlichen Behandlungen sie erhalten. Es müssen, wie der EGMR (für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren) ausgeführt hat, „hinreichend detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die konkrete Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit“ geliefert werden; die Unterbringungsbedingungen müssen also konkret dargestellt sein. Hieran fehlt es vorliegend.

26

Entsprechende Zusicherungen hat die Antragsgegnerin – soweit für das Gericht ersichtlich – nicht eingeholt. Zwar zeigt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 08.05.2017 (a. a. O.) auf, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern ebenso die zuständigen Gerichte gehalten sind, sich vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse zu informieren und gebotene Zusicherungen einzuholen. Allerdings können die erforderlichen Auskünfte und Zusicherungen wegen des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwandes im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht eingeholt werden, sodass zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 14.12.2017 gegen Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 07.12.2017 angeordnet wird.

27

Wie bereits zur Begründung der Zulässigkeit des Antrages dargestellt, wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.11.2017 hiermit unwirksam, § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG.

29

Das Prozesskostenhilfegesuch hat aus den Gründen der Sachentscheidung Erfolg.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Abschiebungsandrohungen unter Nr. 2. im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2016 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Achtel, die Beklagte zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt wurden und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde.
Der am … 1974 geborene Kläger Ziff. 1, die am … 1978 geborene Klägerin Ziff. 2, der am … 2006 geborene Kläger Ziff. 3 und die am … 2010 geborene Klägerin Ziff. 4 sind nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der Kläger Ziff. 3 und 4.
Am 21.01.2015 stellten die Kläger beim Bundesamt jeweils Asylanträge.
Auf mehreren Fragebögen haben die Kläger Ziff. 1 und 2 am 21.01.2015 schriftlich angegeben: Sie hätten ihr Heimatland Syrien am 01.11.2014 zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Dort, in der Türkei, seien sie einen Monat und fünf Tage lang geblieben. Danach seien sie mit einem Lkw nach Deutschland gefahren. Die Fahrt habe vier Tage gedauert. Am 09.12.2014 seien sie in Deutschland angekommen. Auf ihrer Reise nach Deutschland hätten sie in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und dementsprechend auch in keinem anderen Staat Schutz erhalten.
Im Zuge einer EURODAC-Anfrage hat das Bundesamt erfahren, dass die Kläger am 07.08.2014 in Bulgarien Asyl beantragt hatten und dass ihnen dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Mit E-Mail-Schreiben vom 10.02.2015 bat das Bundesamt die Republik Bulgarien um Rückübernahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b der Dublin-III-VO (Verordnung Nr. 604/2013/EU). Mit E-Mail-Schreiben vom 24.02.2015 antwortete die Republik of Bulgaria, State Agency for Refugees, (in englischer Sprache), dass das Rückübernahmeersuchen auf der Grundlage der Dublin-III-VO nicht akzeptiert werden könne, da den Klägern mit Entscheidung vom 27.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Das erfordere ein separates Rücknahmeersuchen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamts teilte die Republik of Bulgaria, Ministry of Interior, in einem E-Mail-Schreiben vom 30.11.2015 (in englischer Sprache) mit, dass der Rückübernahme der Kläger aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens zugestimmt werde.
Mit Bescheid vom 08.03.2016, den Klägern zugestellt am 12.03.2016, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Die Kläger wurden auch darauf hingewiesen, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzlich Einreiseverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Anträge der Kläger auf Durchführung von Asylverfahren in Deutschland seien unzulässig, weil den Klägern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei und dies zur Folge habe, dass es ein erneutes Anerkennungsverfahren nicht mehr durchzuführen sei. Das gelte auch für die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes, weil für die Kläger bereits aufgrund ihres Flüchtlingsstatus‘ Schutz vor Abschiebung in ihren Herkunftsstaat bestehe und sie insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei ebenso wie eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zulässig. Die Befristungsdauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen.
Am 21.03.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien gegen ihren Willen gezwungen worden, in Bulgarien Asylanträge zu stellen. Sie seien dort menschenunwürdig behandelt worden und hätten sich im Lauf des Verfahrens nackt ausziehen müssen. In Deutschland gebe es eine Vielzahl intensiver Beziehungen zu anderen Familienangehörigen. Die Kläger Ziff. 3 und 4 gingen regelmäßig und mit gutem Erfolg in eine deutsche Schule. Eine Abschiebung nach Bulgarien ließe alle gewachsenen Beziehung hinfällig werden. Der Kläger Ziff. 1 habe mit Erfolg an mehreren beruflichen Integrationskursen teilgenommen und inzwischen mit einer Elektrofirma einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin Ziff. 2 sei im Übrigen wegen einer schweren depressiven Episode und wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher Behandlung. Im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien bestehe die große Gefahr einer Dekompensation des Gesundheitszustands, der hier in Deutschland wegen der familiären Bindungen stabilisiert werden könne. Ihnen sei nicht verständlich, weshalb andere Flüchtlinge aus ihrer Heimat, die mit ihnen über Bulgarien gereist seien, inzwischen über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügten, ihnen diese jedoch versagt werde.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2016 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
14 
Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronischen Akten des Bundesamts über das Asylverfahren der Kläger (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten, der Erkenntnismittel, die den Klägern mitgeteilt worden sind, und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Vorsitzende wiederum konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
1. Die Klagen sind in Form der von den Klägern gestellten Klageanträge als (reine) Anfechtungsklagen zulässig. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N.). Ob die Kläger im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen, weil ihnen schon (durch die bulgarischen Behörden) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 04.01.2016 - A 5 K 1838/13 -, juris, m.w.N.; ebenso VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 - A 3 K 2297/14 -, juris), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klagen sind jedenfalls insoweit unbegründet.
17 
2. Die Klagen sind auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit das Bundesamt unter Nr. 1. seines Bescheids vom 08.03.2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat, sind die Klagen unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (2.1). Demgegenüber sind die Klagen gegen die unter Nr. 2. dieses Bescheids erlassenen Abschiebungsandrohungen begründet, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (2.2; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
2.1 Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG hat diese Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall, nachdem feststeht und auch von den Klägern inzwischen eingeräumt worden ist, dass ihnen in Bulgarien der Status von Flüchtlingen zuerkannt worden ist.
19 
Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung (am 08.03.2016) noch gar nicht geltende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat, ist unerheblich. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, wenn dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht vielmehr im aktuell geltenden Recht, auf das es hier nach § 77 Abs. 1 AsylG allein ankommt, die Rechtsfolgen vor, die das Bundesamt schon auf Grundlage des alten Rechts aus § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herleiten wollte, nämlich eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen einer bereits im EU-Ausland erfolgten Zuerkennung internationales Schutzes, ohne dass das Begehren überhaupt inhaltlich geprüft wird. Auch auf der Grundlage dieser Vorschriften wird die Rechtsverfolgung der Kläger nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies würde selbst dann gelten, wenn ihre Asylanträge auf Grundlage des alten Rechts nicht als unzulässig hätten abgelehnt werden dürfen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016; NVwZ-RR 2017, 115; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N.).
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Für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die Frage unerheblich, ob anerkannt Schutzberechtigte im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), wonach betroffene Flüchtlinge wegen solcher, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als „systemische Mängel“ bezeichnete Gefahren nicht auf eine bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Denn eine Prüfung etwaiger „systemischer Mängel“ bei der Aufnahme anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sieht weder das nationale Recht noch das EU-Recht vor (so u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N.). Soweit bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (in so gen. Dublin-Verfahren) „systemische Mängel“ zu berücksichtigen sind, folgt dies aus dem speziellen Regelungsgefüge der VO (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180/31 - Dublin-III-VO -), nach deren Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Mitgliedstaats entfällt, wenn eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem unmöglich ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im nationalen noch im EU-Recht. Im Gegenteil ist im EU-Recht und zwar sowohl in der für Asylanträge, die - wie im Fall der Kläger - bis zum 20.07.2015 gestellt wurden, geltenden Richtlinie 2005/85/EG (Aufnahmerichtlinie a.F.) als auch in der für die danach gestellten Asylanträge geltenden Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie n.F.) ausdrücklich bestimmt, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (so ausdrücklich Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie a. F.). Soweit in dieser Frage Zweifel an der Anwendbarkeit der jeweiligen Aufnahmerichtlinie (a.F. oder n.F.) geäußert werden (siehe insbes. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 19/2017 vom 30.03.2017), geht es dabei allein um Fälle, in denen dem betreffenden Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat „nur“ ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Demgegenüber ist für Personen, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die (volle) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wie das bei den Klägern durch die Republik Bulgarien geschehen ist, die Rechtslage nach beiden Fassungen der Aufnahmerichtlinie (a.F. oder n.F.) eindeutig, indem in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie n.F. geregelt ist, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann - damit aber auch immer dann - als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz, der gemäß Art. 2 lit. i) der Aufnahmerichtlinie n.F. die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz einschließt, zuerkannt hat. Insoweit steht die national-gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - zumindest in Fällen der Zuerkennung der (vollen) Flüchtlingseigenschaft - wie hier - mit dem EU-Recht in Einklang.
21 
Die Frage, welche Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in dem EU-Mitgliedstaat herrschen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist demnach für die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig durch das Bundesamt unbeachtlich. Dem steht auch ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 3 EMRK bedeutsam sind, sind allein bei der gesonderten Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung von Abschiebungsverboten sieht das Asylgesetz in der ab dem 06.08.2016 geltenden aktuellen Fassung für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich vor; sie lässt aber die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unberührt und erfordert vielmehr eine eigenständige Entscheidung (so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.).
22 
Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O.), davon ausgeht dass die Verwehrung des Zugangs zu einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Aufhebung der Abschiebungsandrohung dazu führen werde, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet belassen wird, ohne dass er die Chance hätte, die ihm im Fall seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können, ist diese Annahme nach Auffassung des erkennenden Gerichts unbegründet (so insbes. auch - mit überzeugender Begründung - u. a. VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.). Denn die Beklagte ist bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG ausdrücklich verpflichtet, eine separate Feststellung dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen dieser Feststellungsentscheidung sind die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als Zielstaat der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gerade auch im Licht von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Stellt das Bundesamt insoweit ein Abschiebungsverbot fest, hat der betreffende Ausländer in der Regel („soll“) gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, ohne dass diesem Anspruch aufgrund von § 5 Abs. 3 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegengehalten werden können. Die Betroffenen, die im Fall einer Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat, der ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu befürchten haben, werden damit zwar nicht vollständig den im Bundesgebiet anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, sie erhalten jedoch - entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O.) geäußerten Befürchtung - durchaus einen legalen Aufenthaltsstatus, der für weitere Aufenthaltsverfestigungen Raum lässt. Diese Rechtsfolge ist nicht beschränkt auf die Fallgestaltungen im neu gefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vielmehr entspricht das durchaus einer seit Langem anerkannten Praxis in anderen vergleichbaren Fällen, in denen möglichen politisch Verfolgten bzw. Personen, die materiell die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aus anderen Gründen als wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat z7war die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland versagt bleibt, weil sie z. B. die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolge- oder -zweitverfahrens (nach § 71 Abs. 1 oder § 71a Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 bis VwVfG) nicht erfüllen, in denen ihnen aber zur Vermeidung unerträglicher humanitärer Ergebnisse zumindest nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden muss (vgl. hierzu - insoweit noch zu der inzwischen überholten Vorschrift in § 53 Abs. 6 AuslG - u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2000, NVwZ 2000, 907, und vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2015 - A 4 K 3086/14 -, m.w.N.).
23 
Die Rechtmäßigkeit der hier vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen aufhebt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 1 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des (Asyl-)Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Da hier keine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist, ist der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 AsylG nicht eröffnet. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die in § 37 Abs. 1 AsylG normierten Rechtsfolgen müssten auch dann (erst recht) gelten, wenn die Abschiebungsandrohung in einem Klageverfahren aufgehoben wird (so Bayer. VGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, m.w.N.), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die vor allem im Hinblick auf die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes in ihren Konsequenzen offensichtlich nicht durchdachte Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG ist zur Überzeugung des Gerichts keiner ihren Anwendungsbereich erweiternden Auslegung zugänglich(zu einer zumindest erforderlichen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 1 AsylG vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.).
24 
2.2 Demgegenüber erweisen sich die im angefochtenen Bundesamtsbescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig.
25 
Diese Entscheidung hat nach der hier (gemäß § 77 Abs. 1 AsylG) maßgeblichen Rechtslage ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG (in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach zutreffender Auffassung wird § 35 AsylG modifiziert und ergänzt durch § 34 AsylG (siehe OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; Pietzsch, BeckOK, Stand: 01.02.2017, § 35 AsylG RdNr. 2). Hiernach erfordert der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegenüber den Klägern u. a. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. In einem Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - ist weiter von Bedeutung, dass das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG verpflichtet ist, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Feststellung ist, da nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen,vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu treffen, wenngleich in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die betreffenden Entscheidungen allesamt (in einem Bescheid) miteinander verbunden werden können. Davon, das heißt von der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, was bei den Klägern unstreitig nicht der Fall ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 AsylG folgt, dass die (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaats tatbestandliche Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist. Wenn einerseits § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits aber das Bundesamt verpflichtet, hierzu ausdrücklich eine eigenständige Feststellung zu treffen, dann folgt daraus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung ohne diese vorhergehende Feststellung rechtswidrig ist, da § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ansonsten leerliefe bzw. systematisch umgangen werden könnte. Die gegenteilige Auffassung, die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 AsylG keine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fordert und eine Prüfung dieser Voraussetzungen der Sache nach (was auch immer das bedeutet) inzidenter im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung ausreichen lässt (so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.), lässt außer dem zuvor genannten Regelungszusammenhang der §§ 34 und 35 AsylG mit § 31 Abs. 3 AsylG den Fall außer Betracht, in dem die Inzidentprüfung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht zu einer Bejahung der Voraussetzungen dieser Vorschriften führt. Die Situation, die dann entstünde, wenn diese Prüfung allein zu einem Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung führte, nicht jedoch auch eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Folge hätte, wäre dadurch gekennzeichnet, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag u. a. aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig wäre, der aber z. B. wegen der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK in dem EU-Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht abgeschoben werden kann, ohne die Möglichkeit dastünde, in Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Genau diese Situation, die u. a. auch maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen der Asylablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Prüfung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Verhältnisse im Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung stattfindet (siehe oben unter 2.1), soll aber gerade durch die Verpflichtung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermieden werden und kann nur durch eine explizite Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Sinne eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts befriedigend gelöst werden, weil nur eine solche (förmliche) Feststellung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und damit für die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus erfüllt.
26 
Eine solche nach den vorstehenden Ausführungen notwendige Feststellung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier unstreitig nicht getroffen. Ob das darauf beruht, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenso wie § 29 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts noch nicht existierte, kann dahingestellt bleiben, da § 77 Abs. 1 AsylG ausdrücklich das jeweils aktuell geltende Recht für maßgeblich erklärt und der Gesetzgeber es aus Anlass der Änderungen der §§ 29 und 33 AsylG durch die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung des Asylgesetzes unterlassen hat, für Altverfahren eine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Übergangsregelung zu erlassen. Daran ist das Gericht gebunden (zur im Erg. a. A. vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wie es allgemein anerkannt ist, dass aufgrund von § 77 Abs. 1 AsylG ein ursprünglich rechtswidriger, infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (siehe oben zu Nr. 2.1), gilt umgekehrt, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig wird.
27 
Dass das Bundesamt überhaupt in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eingetreten wäre, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. In den Gründen dieses Bescheids setzt sich das Bundesamt weder mit der (schwierigen) Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auseinander noch erfolgte sonst eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung der Kläger nach Bulgarien. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob eine schlichte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Bulgarien in den Gründen des angefochtenen Bundesamtsbescheids überhaupt geeignet wäre, eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Feststellungsentscheidung zu ersetzen.
28 
Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen (vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN -; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.). Das ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Erforderlichkeit einer vom Bundesamt zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das folgt aber auch aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verfahrens, wonach die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht erstmalig durch das Gericht zu erfolgen hat, sondern vorrangig vom Bundesamt als einer mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde für Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und der rechtlichen Beurteilung der politischen und sonstigen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat einer ins Auge gefassten Abschiebung nachzuholen ist. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 (NVwZ 1996, 80) davon aus, dass insbesondere aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO folge, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde regelmäßig das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen habe und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken dürfe, die im Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allerdings wegen der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens dann Ausnahmen zugelassen, wenn das Bundesamt über einen Asylantrag überhaupt noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat. Dies ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich für eine nach den §§ 32 und 33 AsylG zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung, in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (siehe BVerwG, Urteile vom 17.06.2014, NVwZ 2014, 1460, und vom 14.06.2016, a.a.O.) und für asylrechtliche Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO anerkannt (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 23.09.201 6 - A 1 K 2611/16 -, juris, m.w.N.). Für den Fall, dass das Bundesamt eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterlassen hat, kann nichts anderes gelten (wie hier u. a. auch Saarl. OVG, Urteil vom 10.01.2017, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.).
29 
Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die prozessuale Situation im konkret vorliegenden Fall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kläger eine reine Anfechtungsklage erhoben haben und das Gericht über diese Anträge nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO) und den Klägern nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung eine Verpflichtungsklage aufzwingen darf. Nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage wäre das Gericht jedoch dazu berufen, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Da das Bundesamt hier aber keine Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, erst recht keine Feststellung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts, getroffen hat, gab und gibt es weder für die Kläger einen Grund, eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses einer (ggf. von einer Bundesamtsentscheidung abweichenden) Feststellung zu erheben, noch gab es für das Gericht einen Anlass, den Kläger einen solchen Verpflichtungsantrag als sachdienlich zu empfehlen. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Kläger durchaus als sinnvoll und sachdienlich, indem sie sich dafür entschieden haben, zuerst das Bundesamt in einem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren die gebotenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die ja auch im Sinne der Kläger lauten können, treffen zu lassen und sich zunächst mit der Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen zu begnügen, deren Rechtswidrigkeit sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bereits aus dem formalen Fehlen von Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergibt. Im Fall einer für sie nachteiligen Feststellung des Bundesamts hierzu verbleibt ihnen danach weiterhin die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu beantragen. Keinesfalls kann den Klägern die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzinteresse für die (schlichte) Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen in Form eines belastenden Verwaltungsakts abgesprochen werden.
30 
Durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohungen ist der im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3. ebenfalls ausgesprochenen Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots der Boden entzogen. Diese Entscheidung entfaltet danach auch ohne ihre ausdrückliche Aufhebung keine rechtliche Wirkung mehr.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Vorsitzende wiederum konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
1. Die Klagen sind in Form der von den Klägern gestellten Klageanträge als (reine) Anfechtungsklagen zulässig. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N.). Ob die Kläger im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen, weil ihnen schon (durch die bulgarischen Behörden) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 04.01.2016 - A 5 K 1838/13 -, juris, m.w.N.; ebenso VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 - A 3 K 2297/14 -, juris), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klagen sind jedenfalls insoweit unbegründet.
17 
2. Die Klagen sind auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit das Bundesamt unter Nr. 1. seines Bescheids vom 08.03.2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat, sind die Klagen unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (2.1). Demgegenüber sind die Klagen gegen die unter Nr. 2. dieses Bescheids erlassenen Abschiebungsandrohungen begründet, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (2.2; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
2.1 Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG hat diese Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall, nachdem feststeht und auch von den Klägern inzwischen eingeräumt worden ist, dass ihnen in Bulgarien der Status von Flüchtlingen zuerkannt worden ist.
19 
Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung (am 08.03.2016) noch gar nicht geltende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat, ist unerheblich. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, wenn dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht vielmehr im aktuell geltenden Recht, auf das es hier nach § 77 Abs. 1 AsylG allein ankommt, die Rechtsfolgen vor, die das Bundesamt schon auf Grundlage des alten Rechts aus § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herleiten wollte, nämlich eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen einer bereits im EU-Ausland erfolgten Zuerkennung internationales Schutzes, ohne dass das Begehren überhaupt inhaltlich geprüft wird. Auch auf der Grundlage dieser Vorschriften wird die Rechtsverfolgung der Kläger nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies würde selbst dann gelten, wenn ihre Asylanträge auf Grundlage des alten Rechts nicht als unzulässig hätten abgelehnt werden dürfen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016; NVwZ-RR 2017, 115; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N.).
20 
Für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die Frage unerheblich, ob anerkannt Schutzberechtigte im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), wonach betroffene Flüchtlinge wegen solcher, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als „systemische Mängel“ bezeichnete Gefahren nicht auf eine bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Denn eine Prüfung etwaiger „systemischer Mängel“ bei der Aufnahme anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sieht weder das nationale Recht noch das EU-Recht vor (so u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N.). Soweit bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (in so gen. Dublin-Verfahren) „systemische Mängel“ zu berücksichtigen sind, folgt dies aus dem speziellen Regelungsgefüge der VO (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180/31 - Dublin-III-VO -), nach deren Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Mitgliedstaats entfällt, wenn eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem unmöglich ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im nationalen noch im EU-Recht. Im Gegenteil ist im EU-Recht und zwar sowohl in der für Asylanträge, die - wie im Fall der Kläger - bis zum 20.07.2015 gestellt wurden, geltenden Richtlinie 2005/85/EG (Aufnahmerichtlinie a.F.) als auch in der für die danach gestellten Asylanträge geltenden Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie n.F.) ausdrücklich bestimmt, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (so ausdrücklich Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie a. F.). Soweit in dieser Frage Zweifel an der Anwendbarkeit der jeweiligen Aufnahmerichtlinie (a.F. oder n.F.) geäußert werden (siehe insbes. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 19/2017 vom 30.03.2017), geht es dabei allein um Fälle, in denen dem betreffenden Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat „nur“ ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Demgegenüber ist für Personen, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die (volle) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wie das bei den Klägern durch die Republik Bulgarien geschehen ist, die Rechtslage nach beiden Fassungen der Aufnahmerichtlinie (a.F. oder n.F.) eindeutig, indem in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie n.F. geregelt ist, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann - damit aber auch immer dann - als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz, der gemäß Art. 2 lit. i) der Aufnahmerichtlinie n.F. die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz einschließt, zuerkannt hat. Insoweit steht die national-gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - zumindest in Fällen der Zuerkennung der (vollen) Flüchtlingseigenschaft - wie hier - mit dem EU-Recht in Einklang.
21 
Die Frage, welche Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in dem EU-Mitgliedstaat herrschen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist demnach für die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig durch das Bundesamt unbeachtlich. Dem steht auch ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 3 EMRK bedeutsam sind, sind allein bei der gesonderten Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung von Abschiebungsverboten sieht das Asylgesetz in der ab dem 06.08.2016 geltenden aktuellen Fassung für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich vor; sie lässt aber die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unberührt und erfordert vielmehr eine eigenständige Entscheidung (so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.).
22 
Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O.), davon ausgeht dass die Verwehrung des Zugangs zu einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Aufhebung der Abschiebungsandrohung dazu führen werde, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet belassen wird, ohne dass er die Chance hätte, die ihm im Fall seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können, ist diese Annahme nach Auffassung des erkennenden Gerichts unbegründet (so insbes. auch - mit überzeugender Begründung - u. a. VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.). Denn die Beklagte ist bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG ausdrücklich verpflichtet, eine separate Feststellung dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen dieser Feststellungsentscheidung sind die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als Zielstaat der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gerade auch im Licht von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Stellt das Bundesamt insoweit ein Abschiebungsverbot fest, hat der betreffende Ausländer in der Regel („soll“) gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, ohne dass diesem Anspruch aufgrund von § 5 Abs. 3 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegengehalten werden können. Die Betroffenen, die im Fall einer Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat, der ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu befürchten haben, werden damit zwar nicht vollständig den im Bundesgebiet anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, sie erhalten jedoch - entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O.) geäußerten Befürchtung - durchaus einen legalen Aufenthaltsstatus, der für weitere Aufenthaltsverfestigungen Raum lässt. Diese Rechtsfolge ist nicht beschränkt auf die Fallgestaltungen im neu gefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vielmehr entspricht das durchaus einer seit Langem anerkannten Praxis in anderen vergleichbaren Fällen, in denen möglichen politisch Verfolgten bzw. Personen, die materiell die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aus anderen Gründen als wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat z7war die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland versagt bleibt, weil sie z. B. die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolge- oder -zweitverfahrens (nach § 71 Abs. 1 oder § 71a Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 bis VwVfG) nicht erfüllen, in denen ihnen aber zur Vermeidung unerträglicher humanitärer Ergebnisse zumindest nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden muss (vgl. hierzu - insoweit noch zu der inzwischen überholten Vorschrift in § 53 Abs. 6 AuslG - u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2000, NVwZ 2000, 907, und vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2015 - A 4 K 3086/14 -, m.w.N.).
23 
Die Rechtmäßigkeit der hier vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen aufhebt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 1 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des (Asyl-)Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Da hier keine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist, ist der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 AsylG nicht eröffnet. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die in § 37 Abs. 1 AsylG normierten Rechtsfolgen müssten auch dann (erst recht) gelten, wenn die Abschiebungsandrohung in einem Klageverfahren aufgehoben wird (so Bayer. VGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, m.w.N.), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die vor allem im Hinblick auf die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes in ihren Konsequenzen offensichtlich nicht durchdachte Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG ist zur Überzeugung des Gerichts keiner ihren Anwendungsbereich erweiternden Auslegung zugänglich(zu einer zumindest erforderlichen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 1 AsylG vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.).
24 
2.2 Demgegenüber erweisen sich die im angefochtenen Bundesamtsbescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig.
25 
Diese Entscheidung hat nach der hier (gemäß § 77 Abs. 1 AsylG) maßgeblichen Rechtslage ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG (in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach zutreffender Auffassung wird § 35 AsylG modifiziert und ergänzt durch § 34 AsylG (siehe OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; Pietzsch, BeckOK, Stand: 01.02.2017, § 35 AsylG RdNr. 2). Hiernach erfordert der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegenüber den Klägern u. a. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. In einem Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - ist weiter von Bedeutung, dass das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG verpflichtet ist, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Feststellung ist, da nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen,vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu treffen, wenngleich in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die betreffenden Entscheidungen allesamt (in einem Bescheid) miteinander verbunden werden können. Davon, das heißt von der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, was bei den Klägern unstreitig nicht der Fall ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 AsylG folgt, dass die (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaats tatbestandliche Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist. Wenn einerseits § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits aber das Bundesamt verpflichtet, hierzu ausdrücklich eine eigenständige Feststellung zu treffen, dann folgt daraus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung ohne diese vorhergehende Feststellung rechtswidrig ist, da § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ansonsten leerliefe bzw. systematisch umgangen werden könnte. Die gegenteilige Auffassung, die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 AsylG keine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fordert und eine Prüfung dieser Voraussetzungen der Sache nach (was auch immer das bedeutet) inzidenter im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung ausreichen lässt (so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.), lässt außer dem zuvor genannten Regelungszusammenhang der §§ 34 und 35 AsylG mit § 31 Abs. 3 AsylG den Fall außer Betracht, in dem die Inzidentprüfung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht zu einer Bejahung der Voraussetzungen dieser Vorschriften führt. Die Situation, die dann entstünde, wenn diese Prüfung allein zu einem Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung führte, nicht jedoch auch eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Folge hätte, wäre dadurch gekennzeichnet, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag u. a. aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig wäre, der aber z. B. wegen der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK in dem EU-Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht abgeschoben werden kann, ohne die Möglichkeit dastünde, in Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Genau diese Situation, die u. a. auch maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen der Asylablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Prüfung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Verhältnisse im Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung stattfindet (siehe oben unter 2.1), soll aber gerade durch die Verpflichtung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermieden werden und kann nur durch eine explizite Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Sinne eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts befriedigend gelöst werden, weil nur eine solche (förmliche) Feststellung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und damit für die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus erfüllt.
26 
Eine solche nach den vorstehenden Ausführungen notwendige Feststellung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier unstreitig nicht getroffen. Ob das darauf beruht, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenso wie § 29 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts noch nicht existierte, kann dahingestellt bleiben, da § 77 Abs. 1 AsylG ausdrücklich das jeweils aktuell geltende Recht für maßgeblich erklärt und der Gesetzgeber es aus Anlass der Änderungen der §§ 29 und 33 AsylG durch die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung des Asylgesetzes unterlassen hat, für Altverfahren eine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Übergangsregelung zu erlassen. Daran ist das Gericht gebunden (zur im Erg. a. A. vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wie es allgemein anerkannt ist, dass aufgrund von § 77 Abs. 1 AsylG ein ursprünglich rechtswidriger, infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann (siehe oben zu Nr. 2.1), gilt umgekehrt, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig wird.
27 
Dass das Bundesamt überhaupt in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eingetreten wäre, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. In den Gründen dieses Bescheids setzt sich das Bundesamt weder mit der (schwierigen) Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auseinander noch erfolgte sonst eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung der Kläger nach Bulgarien. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob eine schlichte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Bulgarien in den Gründen des angefochtenen Bundesamtsbescheids überhaupt geeignet wäre, eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Feststellungsentscheidung zu ersetzen.
28 
Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen (vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN -; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.). Das ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Erforderlichkeit einer vom Bundesamt zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das folgt aber auch aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verfahrens, wonach die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht erstmalig durch das Gericht zu erfolgen hat, sondern vorrangig vom Bundesamt als einer mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde für Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und der rechtlichen Beurteilung der politischen und sonstigen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat einer ins Auge gefassten Abschiebung nachzuholen ist. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 (NVwZ 1996, 80) davon aus, dass insbesondere aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO folge, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde regelmäßig das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen habe und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken dürfe, die im Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allerdings wegen der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens dann Ausnahmen zugelassen, wenn das Bundesamt über einen Asylantrag überhaupt noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat. Dies ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich für eine nach den §§ 32 und 33 AsylG zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung, in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (siehe BVerwG, Urteile vom 17.06.2014, NVwZ 2014, 1460, und vom 14.06.2016, a.a.O.) und für asylrechtliche Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO anerkannt (vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 23.09.201 6 - A 1 K 2611/16 -, juris, m.w.N.). Für den Fall, dass das Bundesamt eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterlassen hat, kann nichts anderes gelten (wie hier u. a. auch Saarl. OVG, Urteil vom 10.01.2017, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.).
29 
Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die prozessuale Situation im konkret vorliegenden Fall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kläger eine reine Anfechtungsklage erhoben haben und das Gericht über diese Anträge nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO) und den Klägern nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung eine Verpflichtungsklage aufzwingen darf. Nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage wäre das Gericht jedoch dazu berufen, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Da das Bundesamt hier aber keine Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, erst recht keine Feststellung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts, getroffen hat, gab und gibt es weder für die Kläger einen Grund, eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses einer (ggf. von einer Bundesamtsentscheidung abweichenden) Feststellung zu erheben, noch gab es für das Gericht einen Anlass, den Kläger einen solchen Verpflichtungsantrag als sachdienlich zu empfehlen. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Kläger durchaus als sinnvoll und sachdienlich, indem sie sich dafür entschieden haben, zuerst das Bundesamt in einem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren die gebotenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die ja auch im Sinne der Kläger lauten können, treffen zu lassen und sich zunächst mit der Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen zu begnügen, deren Rechtswidrigkeit sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bereits aus dem formalen Fehlen von Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergibt. Im Fall einer für sie nachteiligen Feststellung des Bundesamts hierzu verbleibt ihnen danach weiterhin die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu beantragen. Keinesfalls kann den Klägern die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzinteresse für die (schlichte) Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen in Form eines belastenden Verwaltungsakts abgesprochen werden.
30 
Durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohungen ist der im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3. ebenfalls ausgesprochenen Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots der Boden entzogen. Diese Entscheidung entfaltet danach auch ohne ihre ausdrückliche Aufhebung keine rechtliche Wirkung mehr.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - A 8 K 11131/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte der Sache nach die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel sowie der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, hat keinen Erfolg.
I. Auf seinen am 27.11.2011 in Italien gestellten Asylantrag wurde dem Kläger, einem nach seinen Angaben 1984 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, vom italienischen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den hernach am 17.02.2014 in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.05.2017 als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Italien an und stellte zugleich fest, dass der Kläger nicht nach Pakistan abgeschoben werden darf (Ziff. 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2017 Eilantrag und Klage. Mit Beschluss vom 03.08.2017 - A 8 K 11139/17 - setzte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des 11. Senats in der Rechtssache Jawo (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris = EuGH-Rs. C-163/17) sowie die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht Eil- und Klageverfahren aus, sondern entsprach dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien in Ziff. 3 des Bundesamtsbescheids an. Zur Begründung wurden unter Berufung auf diese EuGH-Vorlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dargelegt, weil für anerkannte Flüchtlinge in Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (i.V.m. Art. 3 EMRK) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte.
Auf die Anfragen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 AsylG, ob das Asylverfahren vom Bundesamt fortgeführt und das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt wird, gab die Beklagte keine Stellungnahme ab. Der Kläger änderte daraufhin seine Klageanträge; das Verwaltungsgericht entsprach diesen im vollen Umfang und stellte mit Urteil vom 18.12.2017 - A 8 K 11131/17 - fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind und hob die Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides auf. Hiergegen richten sich die am 10.01.2018 von der Beklagten gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Abweisung der Klage.
II. Die von der Beklagten der Sache nach vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nicht zur Berufungszulassung führen. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Lüneburg (gemeint wohl: Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, Juris Rn. 54 f.) der Rechtsauffassung, dass die kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, weil § 37 Abs. 1 AsylG „teleologisch zu reduzieren“ sei. § 37 Abs. 1 AsylG finde nur in einer Konstellation Anwendung, in der dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stattgegeben worden sei, insbesondere wegen tatsächlicher Unklarheit über die Gewährung internationalen Schutzes durch den anderen EU-Mitgliedstaat. In einer Konstellation, in der - wie hier - bei Klarheit über die Gewährung internationalen Schutzes dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung stattgegeben worden ist, finde § 37 Abs. 1 AsylG hingegen keine Anwendung. Denn in diesem Fall wäre der Asylantrag bei Fortführung des Asylverfahrens erneut zwingend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, was zu einer „Endlosschleife im Verfahren“ führen würde.
Dem folgt der Senat nicht. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass im Hinblick auf den zu klärenden Maßstab bezüglich § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG die Auslösung des § 37 Abs. 1 AsylG durch eine Stattgabe im Eilverfahren aufgrund von Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung auf den ersten Blick sinnwidrig erscheint, weswegen eine Aussetzung von Eil- und Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH sachdienlicher gewesen sein könnte und im Übrigen nun auch im fortzuführenden Asylverfahren sinnvoll sein kann.
Gegen die geforderte „teleologische Reduktion“ des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG sprechen allerdings durchschlagende Argumente (überzeugend: Broscheit, ZAR 2017, S. 447 ff., m.w.N.). Zunächst lässt der klare und eindeutige Wortlaut schon auslegungstechnisch keine „Reduktion“ zu. Gemäß dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung - eindeutig - unwirksam, „wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht“. Dieses einzige Tatbestandsmerkmal kann nicht „reduziert“, sondern lediglich ergänzt werden etwa um den Zusatz: „Dies gilt nur, wenn die Stattgabe des Eilantrags auch auf Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG beruht“. Nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung ist die Anfügung eines solchen Normzusatzes aber allein Sache des Gesetzgebers. Eine Auslegung durch den Richter gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie den Willen des Gesetzgebers (vgl. bezüglich des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, das in Folge der Neufassung des § 29 AsylG in § 37 AsylG den Begriff „unbeachtlich“ durch „unzulässig“ ersetzte, BT-Drs. 18/8615, S. 19/52 sowie VG Köln, Urteil vom 17.08.2017 - 20 K 2037/17.A -, Juris Rn. 22) scheidet hingegen aus, selbst wenn die Norm gesetzestechnisch „verunglückt“ scheint.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.
Nach dem Beschleunigungszweck des § 37 AsylG ist klar, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Dieser Normzweck zeigt sich besonders anhand der Regelung des § 37 Abs. 3 AsylG, wonach Absatz 1 der Norm im Falle der bloßen Teilstattgabe nicht greift, d.h. wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung nur in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten nicht vollziehbar wird (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 AsylG Rn. 5 ff.). Diese Rückausnahme des § 37 Abs. 3 AsylG hätte keinen sinnvollen Anwendungsbereich, wollte man die von der Beklagten geforderte „teleologische Reduktion“ von Absatz 1 der Norm vornehmen (zutreffend: VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, Juris Rn. 15.). Eine solche Konstellation ist auch im Falle des Anerkannten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) denkbar, denn gemäß § 35 AsylG könnte auch hier die Abschiebung zusätzlich in einen sonstigen Drittstaat im Sinne von § 27 AsylG angedroht werden.
Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass keine Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Da das Bundesamt die durch Stattgabe des Eilantrags mit Beschluss vom 03.08.2017 eingetretene Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht anerkennen und, was aufgrund der Erledigung von Gesetzes wegen nahe gelegen hätte, das Klageverfahren nicht für erledigt erklären wollte, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erledigungsfeststellungsklage bzw. ausnahmsweise für die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind. Auch die Aufhebung der Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides war in Folge des Wegfalls ihrer Rechtsgrundlagen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bzw. der Bundesamtszuständigkeit (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zutreffend. Sollte sich das Bundesamt weiterhin weigern, die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, bestünde ausnahmsweise sogar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage, um die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens zu erzwingen. Dies alles ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht mit der Berufungszulassungsmöglichkeit, „wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sieht der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen entsprechenden Zulassungsgrund mehr vor (vgl. § 78 AsylG). Wegen der von der Beklagten vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die hier, wie ausgeführt, im Ergebnis ohnehin nicht vorliegen, darf die Berufung mithin nicht zugelassen werden.
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III. Soweit die Beklagte eine Grundsatzrüge erhebt, scheitert die Berufungszulassung daran, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet wird.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht erheblich waren bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden. Die Beklagte sieht folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig an:
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„1. Ist eine teleologische Reduktion bei der Auslegung von § 37 AsylG vorzunehmen, weil die Übergangsregelung das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20.07.2015 verstrichenen Umsetzungsfrist gestellt haben, lediglich dahingehend davor schützt, von Rechtsnachteilen durch die Umsetzung der neuen Richtlinie verschont zu bleiben?
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2. Ist es mit Art. 16a Abs. 2 und 4 GG (und der Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93) vereinbar, die Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung aus dem Jahr 1993, die sich auch auf mögliche weitere Abschiebungsverbote, die von der normativen Vergewisserung erfasst sind, erstreckt, von der - lediglich an Zweifeln anknüpfenden - Entscheidung des Verwaltungsrichters im Eilverfahren abhängig zu machen? Ist eine solche, allein an Zweifeln des Verwaltungsrichters anknüpfende Entscheidung im Eilverfahren auch möglich, obwohl das Unionsrecht dies nicht fordert?
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3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass eine Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach summarischer Prüfung und stattgebender Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Anwendung der Vorschrift des § 37 Abs.1 AsylG die Unwirksamkeit einer solchen Entscheidung kraft Gesetzes eintritt, bzw. vom Gericht aufgehoben werden kann?
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4. Ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 37 Abs. 1 AsylG mit dem in Art. 16a Abs. 2 GG geäußerten Willen des Gesetzgebers vereinbar?“
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Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Für das Verwaltungsgericht waren allein die Fragen entscheidungserheblich, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht, durch Urteil festgestellt zu bekommen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind, und ob er in Folge einen Anspruch auf Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides hat. Die Zulässigkeit dieser Anträge liegt auf der Hand, nachdem sich die Beklagte weigerte, nach Stattgabe im Eilverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren des Klägers fortzuführen. Die Begründetheit dieser Anträge ergibt sich, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus den §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 75 Nr. 12 AsylG. Hierzu bedarf es keiner Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen.
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Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen auf die Frage, ob Unions- oder Verfassungsrecht dem Gesetzgeber im Falle der Eilrechtsstattgabe wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung und nicht zumindest auch der Unzulässigkeit des Asylantrags eine Norm wie § 37 Abs. 1 AsylG „zu Lasten des Bundesamtes“ verbietet. Soweit die Beklagte Unionsrechtsverstöße rügt, spezifiziert sie diese nicht weiter. Soweit sie sich auf Art. 16a GG beruft, wird nicht hinreichend erläutert, inwieweit das verfassungsrechtlich geregelte Asylrecht eine Verfahrensnorm wie § 37 Abs. 1 AsylG sperren könnte. Dass der Senat im Falle einer Zulassung der Berufung Anlass hätte, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof oder nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsrecht vorzulegen, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend deutlich und drängt sich auch sonst nicht auf.
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IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.