Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Mai 2018 - A 4 K 11125/17

bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die subsidiären Schutz erlangt hat, begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür zu sorgen, dass ihre Eltern und ihre zwei Schwestern, die in Griechenland Asyl beantragt haben, nach den Regeln der Dublin III-VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.
Die Antragstellerin ist am x2001 in Damaskus geboren und syrische Staatsangehörige. Am 30.12.2015 beantragte sie im Bundesgebiet Asyl. Ihre beiden Brüder waren vor ihr eingereist. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz, lehnte es aber ab, ihr Flüchtlingsschutz zuzuerkennen; hiergegen hat die Antragstellerin am 21.04.2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 4 K 2703/17). Zur Begründung trägt sie vor, dass sie wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen ihres Aufenthalts im westlichen Ausland dem syrischen Staat als Regimegegner gelte.
Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte für diese mit Schreiben vom 19.05.2016, die in Griechenland „gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit der Antragstellerin zusammenzuführen. Zu dem weiteren Verfahren insoweit enthalten die vom Bundesamt vorgelegten Akten keine Vorgänge.
Seit dem 12.04.2017 hat die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat am 20.12.2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor: Ihre Eltern und Schwestern seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Dabei hätten sie beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das Bundesamt mit Schreiben vom 06.07.2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Antragsgegnerin mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Antragsgegnerin bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, eine zügige Überstellung ihrer Angehörigen über die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Griechenland zu bewirken. Sie habe darauf einen Anspruch. Dieser folge aus Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 bzw. 7, Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 DVO-Dublin III-VO (in Verbindung mit dem 13. bis 15. Erwägungsgrund der Dublin III-VO), weil diese Vorschriften den Schutz der Familie bezweckten; insoweit gelte nichts anderes als hinsichtlich der Überstellungsfristen der Dublin III-VO, auf die sich Asylsuchende nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könnten. Die Dublin III-VO enthalte keine Regelungen, welche ein Hinausschieben und eine Begrenzung von Überstellungen zuließen; insbesondere sei Art. 36 Dublin III-VO keine solche Regelung. Eine weitere Verzögerung der Überstellung würde die Grund- und Menschenrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK übermäßig beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen zu treten, ohne in der Sache zu erwidern.
Das Bundesamt hat auf elektronischem Weg pdf-Fassungen seiner Akten betreffend das Asylverfahren (130 Seiten) und betreffend das Verfahren zu dem Antrag der Antragstellerin auf Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland (205 Seiten) übermittelt, nicht aber die Akten zu dem von Griechenland eingeleiteten Überstellungsverfahren der Angehörigen der Antragstellerin.
II.
Für den Antrag ist das Verwaltungsgericht Freiburg örtlich zuständig. Dieses wäre das Gericht der Hauptsache im Sinn von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und die Antragstellerin hat im Bezirk dieses Gerichts Aufenthalt zu nehmen. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt, sondern in jener unionsrechtlichen Verordnung. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamts im Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.2008, BGBl I S. 645).
Demzufolge entscheidet auch über den Antrag der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).
10 
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung infolge des erfolgten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (wohl) am 05.01.2018 allein noch darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen griechischen Behörde alsbald erklärt, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland umgehend erfolgen soll.
11 
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig; er ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12 
In tatsächlicher Hinsicht steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt hat, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden, weiter, dass ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dass die Antragsgegnerin ihrer Übernahme zugestimmt hat und dass damit die Antragsgegnerin für deren Asylanträge zuständig geworden ist. Dementsprechend haben die griechischen Behörden offensichtlich auch die Asylanträge der Angehörigen wegen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnt (vgl. den in der Originalfassung vorgelegten Bescheid vom 04.10.2017, den die Antragstellerin zwar nicht hat übersetzen lassen, aus dessen in englischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung sich aber ergibt, dass die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sind und dass die Angehörigen gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Deutschland überstellt würden). Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Akten (betreffend ihre Erklärung zu den in Griechenland gestellten Überstellungsanträgen der Angehörigen der Antragstellerin) nicht vorgelegt und damit eine Überprüfung des Sachverhalts anhand der Akten nicht ermöglicht hat, kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen.
13 
In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin aus diesem Sachverhalt ein Anspruch gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1a und Art. 10 Dublin III-VO darauf erwächst, dass die Antragsgegnerin die bezeichnete Erklärung gegenüber der zuständigen griechischen Behörde abgibt; denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.03.2018 - 15a L 435/18.A -; alle juris).
14 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht der Ablauf der Überstellungsfrist (wohl am 05.01.2018) nicht entgegen (a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Angehörigen der Antragstellerin nunmehr nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen träfe sie wegen der bislang rechtswidrig unterlassenen Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, stünde dem wegen der zwischen der Antragsgegnerin und dem griechischen Staat offensichtlich getroffenen Absprachen nicht entgegen.
15 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Überstellung von Schutzsuchenden (aus Griechenland) nicht nachkomme (VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 AE 8285/17 -, juris, Rn. 28 ff.) folgt dem die Kammer nicht. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch hierzu nichts vorgetragen.
16 
Dem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass für die Überstellung der Angehörigen der Antragstellerin die griechischen Behörden zuständig sind (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 a.a.O.). Denn es erscheint nicht als zweifelhaft, dass die griechischen Behörden von einer Überstellung nur deshalb absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen. Dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch in anderen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in der Lage gesehen, insoweit zur Sache näher vorzutragen (vgl. die bei VG Düsseldorf a.a.O., Rn. 7 ff., wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).
17 
Unerheblich ist auch, dass die am 01.01.2000 geborene Schwester der Antragstellerin nicht mehr minderjährig ist; denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist der Zeitpunkt, in dem diese ihren Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO); dies war vor dem 01.01.2018.
18 
Dass die Anordnung des Gerichts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, steht ihr nicht entgegen. Denn anders kann der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährt werden. Ein längeres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Feb. 2018 - AN 14 E 17.51345

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im Wege des einstweiligen

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2017 - 4 AE 8285/17

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am xx.xx.2000 geboren und afghanischer.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Mai 2018 - A 4 K 11125/17.

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2018 - 7 B 125/18 HAL

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. binnen 6 Wochen in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden. Im

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Mitteilung der Antragsgegnerin an die griechische Dublin-Einheit, dass sie bis zum Ablauf des 6. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und befinden sich derzeit in Griechenland. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater der Antragstellerin zu 2), Herr … und die beiden gemeinsamen Kinder bzw. Geschwister, … und …, leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragsgegnerin wurde am 20. März 2017 von der griechischen Dublin-Einheit ersucht, die Antragsteller zu übernehmen und mit den oben genannten Familienangehörigen (Ehemann und zwei gemeinsame Kinder) zusammenzuführen. Die Antragsgegnerin teilte den griechischen Behörden mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, dass dem Übernahmeersuchen gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO entsprochen werde. Eine Überstellung der Antragsteller ist bislang nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. November 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt.

Sie beantragen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass die Antragsteller bis zum Ablauf des 6. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind.

Hilfsweise beantragen sie,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzelnen zu überstellenden Personen durch die Liaisonsbeamtin des Bundesamtes für... in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass

1. die Antragsteller von den vereinbarten Regelungen zur Priorisierung bestimmter Personengruppen ausgenommen sind;

2. das einzige Kriterium zur Bestimmung des Überstellungstermins der Familienangehörigen des Antragsteller somit der Fristablauf am 6.12.2017 ist;

3. die Antragsgegnerin wegen des subjektiven Rechts der Antragsteller auf fristgemäße Überstellung davon ausgeht, dass diese vor dem 6.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden;

4. die Antragsgegnerin sich für den Fall des Überschreitens der Überstellungsfrist hierauf nicht berufen wird, sondern die Einreise der Familienangehörigen des Antragstellers zum Zwecke der Zusammenführung mit dem Antragsteller auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten wird.

Die Bevollmächtigte der Antragsteller verweist unter anderem auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2017 (6 L 4438/17.WI), des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2017 (23 L 836.17A) sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. November 2017 (5 B 858/17 HAL). Die Antragsteller hätten gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-DurchführungsVO. Die Überstellungsfrist ende am 6. Dezember 2017. Der Anspruch auf Überstellung gehe grundsätzlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist unter. Um eine effektive Umsetzung der Dublin III-Verordnung zu erreichen, vermitteln derartige Fristen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union subjektive Rechte (EuGH, Urteil vom 26.7.2017 – C-670/16 -, Rn. 58). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO vorgenommenen Erwägungen ließen sich ohne weiteres auf die in Art. 29 Dublin III-VO enthaltene Frist erstrecken.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, sie habe dem Übernahmeersuchen Griechenlands betreffend die Antragsteller am 21. Mai 2017 durch Fristablauf nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellungsfrist sei nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO am 21. November 2017 abgelaufen. Sobald die Zustimmung aus Deutschland in Griechenland vorliege, führe die Dublin-Unit in Griechenland die weiteren Maßnahmen für die Überstellung nach Deutschland durch. Das Bundesamt sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Organisationsprozess eingebunden und werde durch die Dublin-Unit in Griechenland nur noch über den Überstellungstermin informiert. Ein Überstellungstermin sei bisher noch nicht mitgeteilt worden. Das Bundesamt sei im Hinblick auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und auf die Überstellungen in engem Kontakt mit der griechischen Asylbehörde. Dabei würden auch mögliche Verfristungen für die Dublin-Überstellungen mit berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.

1. Im vorliegenden Fall spricht Vieles dafür, dass der Antrag bereits unzulässig ist.

Zum einen ist die Überstellungsfrist bereits am 21. November 2017 und nicht - wie von den Antragstellern geltend gemacht – am 6. Dezember 2017 abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat auf das Aufnahmegesuch Griechenlands nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert, so dass nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO begann mit Annahme des Aufnahmegesuchs, also am 21. Mai 2017 und endete damit am 21. November 2017.

Unabhängig davon, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen ist, kann durch die von den Antragstellern mit ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrte Mitteilung ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich ihre Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland, nicht erreicht werden. Die Durchführung der Überstellung fällt allein in den Verantwortungsbereich Griechenlands. Es bestehen insoweit erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies gilt sowohl für die mit dem Hauptantrag begehrte Mitteilung als auch für die mit dem Hilfsantrag begehrten Mitteilungen (Nrn. 1 – 4).

2. Jedenfalls ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich weder aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung noch aus einer anderen Rechtsgrundlage (so: VG Würzburg, B.v. 2.11.2017 – W 2 E 17.50674 -, juris; a.A. VG Wiesbaden, B.v. 15.9.2017 – 6 L 4438/17.WI.A -, juris; VG Berlin, B.v. 23.11.2017 – 23 L 836.17 A -, juris; VG Halle, B.v. 14.11.2017 – 5 B 858/17 HAL -, juris).

Nachdem die Antragsgegnerin auf das Aufnahmegesuch Griechenlands nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert hat, ist sie verpflichtet, die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Hierzu war die Antragsgegnerin auch bereit und hat ihre Bereitschaft auch mit Schreiben vom 6. Juni 2017 explizit erklärt. Die Überstellung der Asylbewerber aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und liegt damit eindeutig im Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates, der sich mit dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat lediglich abstimmt.

Zwar kann sich ein Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist berufen (EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 –, juris). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Fallkonstellationen, in denen die Asylbewerber ihr subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat beanspruchen, der seinerseits die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht eingehalten hat und infolgedessen nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Situation im vorliegenden Fall ist damit nicht vergleichbar, da die deutschen Behörden seit 21. Mai 2017 zur Übernahme der Antragsteller bereit waren, die griechischen Behörden jedoch eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nicht durchgeführt haben.

Im Übrigen kann die zum Schutz von Ehe und Familie und des Kindeswohls grundsätzlich anzustrebende Zusammenführung der Antragsteller mit ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen – wie es Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch ausdrücklich vorsieht – im Einzelfall auch nach Ablauf der Überstellungsfrist verwirklicht werden.

3. Die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am xx.xx.2000 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben Ende 2015 gemeinsam mit seiner Familie, sei am Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei jedoch von seinen Eltern und Geschwistern getrennt worden. Am 8. Oktober 2015 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15. August 2016 stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Az. xxx).

2

Der Vater des Antragstellers, A., sowie seine minderjährigen Geschwister C., D. und E. stellten am 28. November 2016 in Griechenland Asylanträge (Az. xxx), seine Mutter B. am 29. November 2016 (Az. xxx).

3

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass seine Eltern und Geschwister einen Asylantrag in Griechenland gestellt hätten und wegen der zeitlich früheren Antragstellung Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Die Familienangehörigen hätten bei den griechischen Behörden bereits einen Antrag auf Weiterreise gestellt. Angesichts der Erkrankung des Vaters und zweier Geschwister werde um zügige Entscheidung gebeten.

4

Am 22. Februar 2017 bat Griechenland Deutschland unter Hinweis auf Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) um Aufnahme der Familienangehörigen des Antragstellers. Die Eltern hätten unter anderem angegeben, dass der Antragsteller sowie eine weitere minderjährige Tochter, F., in Deutschland lebten und dort Asylanträge gestellt hätten. Sie hätten den Wunsch geäußert, dass Deutschland ihre Anträge auf internationalen Schutz prüfe und dass sie zur Familienzusammenführung nach Deutschland überstellt werden. Der Vater des Antragstellers habe zudem angegeben, er sei an Magenkrebs erkrankt.

5

Mit Schreiben vom 28. März 2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO (Az. xxx).

6

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dem Übernahmeersuchen aus Griechenland für seine Familie am 28. März 2017 zugestimmt worden sei. Dies bedeute, dass die Überstellung nach Deutschland spätestens bis zum 28. September 2017 erfolgen könne. Hierfür sei es notwendig, dass die griechischen Behörden einen Terminvorschlag für die Überstellung übermittelten. Wann dieser eingehe, liege ausschließlich im Ermessen der griechischen Behörden, die Antragsgegnerin habe darauf leider keinen Einfluss.

7

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.

8

Mit E-Mail vom 21. August 2017 bat G. die Antragsgegnerin um Amtshilfe bei der Überstellung der Familie des Antragstellers. Es liege ein humanitärer Härtefall vor, weil der Vater an Krebs erkrankt, der minderjährige Sohn behindert und die Mutter mit der Betreuung der Familie massiv überfordert sei. Die in Deutschland lebenden Kinder seien beide in psychiatrischer Behandlung. Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 22. August 2017, dass die Überstellungsfrist am 28. September 2017 ende und aktuell immer noch auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden gewartet werde. Leider bestehe seitens der Antragsgegnerin keine Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen. Wenn Atteste übersandt würden, könnten diese an die zuständige griechische Behörde mit der Bitte um einen schnellen Terminvorschlag weitergeleitet werden.

9

Am 27. September 2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass bisher weder die griechische Anwältin seiner Eltern noch seine Betreuerin oder sein Amtsvormund etwas hätten erreichen können. Er habe einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG in Verbindung mit Art. 6 und 8 der Dublin III-VO. Ihm stehe ein subjektives Recht auf Durchführung der Überstellung seiner Familie zu. Diesbezüglich verweist er auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 7. September 2017, Rs. C-360/16, sowie den Beschluss des VG Wiesbaden vom 20. September 2017, Az. 6 L 4438/17. Die Frist für die Überstellung laufe am 28. September 2017 ab. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung bis zu diesem Termin vorzunehmen. Er habe auch einen Anspruch auf die Entscheidung, dass die Überstellung unverzüglich auch über den 28. September 2017 hinaus vorzunehmen sei. Sein Recht auf Familienzusammenführung werde ansonsten vereitelt. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Überstellungsfristen sein. Man könne bereits die Überstellungsfristen im Rahmen der Familienzusammenführung für nicht anwendbar halten. Jedenfalls könne sich die Antragsgegnerin nicht auf den Ablauf berufen, da sie diesen selbst zu vertreten habe. Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen von lediglich 70 Familien pro Monat geschlossen, die im Rahmen der Familienzusammenführung überstellt werden dürften. Aufgrund dieser Beschränkung sei es faktisch nicht möglich, die Überstellungsfristen einzuhalten. Die Antragsgegnerin habe auf eine schriftliche Anfrage einer Bundestagsabgeordneten mitgeteilt, dass Ansprüche der Familienmitglieder auf Überstellungen nicht verfristeten. Ergänzend legt der Antragsteller ärztliche Unterlagen betreffend ihn und seine Eltern vor.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu gewährleisten, dass seine Eltern und seine Geschwister:

12

A., geboren am xx.xx.xxx
B., geboren am xx.xx.xxx
C., geboren am xx.xx.xxx
D., geboren am xx.xx.xxx
E., geboren am 1. xx.xx.xxx

13

so schnell wie möglich von Griechenland nach Deutschland überstellt werden,

14

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin-Verordnung berufen darf.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Mit Schreiben vom 28. September 2017 hat sie mitgeteilt, dass die Familie des Antragstellers demnächst nach Deutschland überführt werde. Das Dublin-Referat warte auf einen Termin für die Überführung aus Griechenland.

18

Bei der Entscheidung haben die Asylakten der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller (Az. xxx, Stand: 27.10.2017) sowie dessen Eltern und Geschwister A., B., C., D. und E. (Az. xxx, Stand: 10.10.2017) vorgelegen.

II.

19

1. Über den Rechtsstreit entscheidet die Kammer, weil die Einzelrichterin diesen gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen hat.

20

2. Das Gericht legt den Antrag zu 1. nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Überstellung seiner Familienangehörigen von Griechenland nach Deutschland umgehend durchgeführt wird. Demgegenüber richtete sich das Begehren nicht darauf, die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist bis zum 28. September 2017 – dem Tag nach der Antragserhebung – durchzuführen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung, dass eine Überstellung „so schnell wie möglich“ begehrt werde als auch aus dem Antrag zu 2. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich vorläufig nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf.

21

3. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

22

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Führt die einstweilige Anordnung – wie vorliegend die letztlich begehrte Durchführung der Überstellung – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 26).

23

a) Hinsichtlich des Antrags zu 1. kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsteller hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

24

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen in Bezug auf eine umgehende Durchführung der Überstellung seiner Eltern und Geschwister von Griechenland nach Deutschland ergreift. Dies würde zum einen voraussetzen, dass ein Anspruch auf Durchführung der Überstellung besteht, und zum anderen, dass dieser Anspruch von dem Antragsteller als minderjähriges Kind bzw. minderjähriger Bruder der zu überstellenden Personen gegenüber der Antragsgegnerin als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Personen aufnehmen soll, geltend gemacht werden kann. Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt nicht vor.

25

Das Gericht lässt offen, ob die Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach den Regelungen der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung der Asylanträge der Familienangehörigen des Antragstellers ist. Es lässt weiter ausdrücklich offen, ob aus der Dublin III-VO ein Recht auf Familienzusammenführung und daraus folgend ein subjektives Recht auf Überstellung der Familienangehörigen in den danach zuständigen Mitgliedstaat gefolgert werden kann (bejahend Nestler/Vogt, Dublin-III reversed – Ein Instrument zur Familienzusammenführung, ZAR 2017, S. 21 ff.) und, falls dies zu bejahen sein sollte, ob dieses subjektive Recht auch dem minderjährigen Kind bzw. Geschwisterteil, das sich bereits im zuständigen Mitgliedstaat befindet, zusteht (bejahend im Hinblick auf einen Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 30 ff., 43).

26

Denn selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Eltern und Geschwister des Antragstellers zuständig sein sollte und selbst wenn daraus ein subjektives Recht auf Überstellung folgen sollte, hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Überstellung.

27

Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung der Überstellung ergeben sich aus Abschnitt VI der Dublin III-VO sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (im Folgenden: Dublin-DurchführungsVO). Aus diesen Regelungen folgt, dass die Entscheidung über die Durchführung der Überstellung, insbesondere wann und auf welche Weise Antragsteller überstellt werden, dem ersuchenden Mitgliedstaat – hier Griechenland – obliegt (so wohl auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 32). Denn gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten. Maßgeblich sind daher allein die griechischen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin-DurchführungsVO organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Demgegenüber beschränken sich die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates – hier Deutschland – gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO darauf, die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird, sowie den Ort, an den der Antragsteller zu überstellen ist, zu bestimmen.

28

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung nicht nachkommt und aus diesem Grund eine Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers bisher nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller hat die Behauptung, Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen geschlossen, demzufolge monatlich nur 70 Familien überstellt werden könnten, nicht glaubhaft gemacht. Auf die Behauptung einer Bundestagsabgeordneten, auf Betreiben Deutschlands sei die Zahl der Überstellungen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems auf 50 bis 70 Personen monatlich begrenzt worden, antwortete die Bundesregierung, dass Deutschland seine Aufnahmeverpflichtungen erfülle und allein im März 2017 mit drei Charterflügen mehrere hundert Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Griechenland nach Deutschland überstellt worden seien (vgl. BT-Drucks. 18/12441, S. 9 f.). Die Bundesregierung erklärte weiter, vom 1. Januar 2017 bis 20. September 2017 seien insgesamt 4.948 Zustimmungen für Überstellungen auf der Grundlage der Dublin III-VO aus Griechenland erteilt worden, von denen 322 bereits durchgeführt worden seien (BT-Drucks. 18/13667, S. 9). Insgesamt seien vom 1. Januar 2017 bis 15. August 2017 1.489 Personen auf der Grundlage der Dublin III-VO von Griechenland nach Deutschland überstellt worden (BT-Drucks. 18/13408, S. 9). Im September 2017 seien 262 Personen überstellt worden, im Oktober 2017 268 (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung vom 10.11.2017, S. 2). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Informationen zu zweifeln. Medienberichten zufolge soll Deutschland Griechenland zwar im Mai 2017 gebeten haben, die Überstellungen von Familienangehörigen nach Deutschland vorübergehend zu verlangsamen, inzwischen jedoch bestrebt sein, dass Überstellungen mittelfristig wieder in der vorgesehenen sechsmonatigen Frist stattfinden (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland eine Begrenzung der monatlichen Überstellungen aus Griechenland erfolgt, ist jedenfalls angesichts einer Zahl von durchschnittlich 200 Überstellungen pro Monat nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin behindert würde.

29

Ist eine Überstellung somit grundsätzlich durchführbar, obliegt die Entscheidung, wer zu welchem Zeitpunkt überstellt wird bzw. wann die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durchgeführt wird, nach dem oben gesagten allein den griechischen Behörden. Es bestehen keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, auf diese Entscheidung Einfluss zu nehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten ein solches Recht des übernehmenden Staates auf Beeinflussung der Auswahlentscheidung umfassen könnte. Dies widerspräche insbesondere der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgt.

30

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin gegenüber Griechenland faktisch Einfluss auf die Auswahl der zu überstellenden Personen ausüben kann (diese Annahme liegt jedoch dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 50, zugrunde). Die Antragsgegnerin erklärte mit E-Mail vom 22. August 2017 gegenüber dem Antragsteller, dass sie auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden warte und keine Möglichkeit bestünde, den Überstellungsprozess zu beschleunigen. Sie könne lediglich Atteste an die griechische Behörde weiterleiten und um einen schnellen Terminvorschlag bitten. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Bitte tatsächlich den Überstellungsvorgang beschleunigt. Zudem kann der Antragsteller aus einer solchen möglicherweise bestehenden Praxis kein subjektives Recht auf entsprechende Einflussnahmen der Antragsgegnerin herleiten. Das Gericht vermag einer solchen zwischenstaatlichen Praxis keinen drittschützenden Charakter zuzuerkennen, auf den sich der Antragsteller berufen könnte.

31

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bzw. seine Familienangehörigen nicht rechtsschutzlos gestellt sind. Obliegt es nach dem oben ausgeführten den griechischen Behörden, zu entscheiden, wann die Familienangehörigen des Antragstellers überstellt werden, erscheint es grundsätzlich möglich, dass jedenfalls die Familienangehörigen das Begehren auf baldige Durchführung der Überstellung gegenüber den griechischen Behörden bzw. ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes vor einem griechischen Gericht geltend machen können.

32

b) Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehlt bereits ein Anordnungsgrund. Die begehrte vorläufige Feststellung, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin III-VO berufen darf, ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig (a.A. wohl VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 23). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben an das Gericht vom 28. September 2017, dem Tag des Ablaufs der Überstellungsfrist, mitgeteilt, die Familie des Antragstellers werde demnächst nach Deutschland überstellt und das Dublin-Referat warte auf einen Terminvorschlag Griechenlands. Das Gericht versteht dies als Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie einer Überstellung der Familienangehörigen auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zustimmen wird. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin in einem ähnlichen Verfahren gegenüber dem VG Wiesbaden sowie gegenüber Medien erklärt, sie werde sich bis auf Weiteres nicht auf den Ablauf der Überstellungfrist berufen und Überstellungen auch außerhalb der Frist akzeptieren (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 14; Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller).

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.