Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Mai 2018 - A 4 K 11125/17
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Gründe
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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für
- 1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten, - 2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten, - 3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und - 4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.
(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.
(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass die Antragsteller bis zum Ablauf des 6. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind.
Hilfsweise beantragen sie,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzelnen zu überstellenden Personen durch die Liaisonsbeamtin des Bundesamtes für... in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass
1. die Antragsteller von den vereinbarten Regelungen zur Priorisierung bestimmter Personengruppen ausgenommen sind;
2. das einzige Kriterium zur Bestimmung des Überstellungstermins der Familienangehörigen des Antragsteller somit der Fristablauf am 6.12.2017 ist;
3. die Antragsgegnerin wegen des subjektiven Rechts der Antragsteller auf fristgemäße Überstellung davon ausgeht, dass diese vor dem 6.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden;
4. die Antragsgegnerin sich für den Fall des Überschreitens der Überstellungsfrist hierauf nicht berufen wird, sondern die Einreise der Familienangehörigen des Antragstellers zum Zwecke der Zusammenführung mit dem Antragsteller auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten wird.
II.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am xx.xx.2000 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben Ende 2015 gemeinsam mit seiner Familie, sei am Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei jedoch von seinen Eltern und Geschwistern getrennt worden. Am 8. Oktober 2015 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15. August 2016 stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Az. xxx).
- 2
Der Vater des Antragstellers, A., sowie seine minderjährigen Geschwister C., D. und E. stellten am 28. November 2016 in Griechenland Asylanträge (Az. xxx), seine Mutter B. am 29. November 2016 (Az. xxx).
- 3
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass seine Eltern und Geschwister einen Asylantrag in Griechenland gestellt hätten und wegen der zeitlich früheren Antragstellung Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Die Familienangehörigen hätten bei den griechischen Behörden bereits einen Antrag auf Weiterreise gestellt. Angesichts der Erkrankung des Vaters und zweier Geschwister werde um zügige Entscheidung gebeten.
- 4
Am 22. Februar 2017 bat Griechenland Deutschland unter Hinweis auf Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) um Aufnahme der Familienangehörigen des Antragstellers. Die Eltern hätten unter anderem angegeben, dass der Antragsteller sowie eine weitere minderjährige Tochter, F., in Deutschland lebten und dort Asylanträge gestellt hätten. Sie hätten den Wunsch geäußert, dass Deutschland ihre Anträge auf internationalen Schutz prüfe und dass sie zur Familienzusammenführung nach Deutschland überstellt werden. Der Vater des Antragstellers habe zudem angegeben, er sei an Magenkrebs erkrankt.
- 5
Mit Schreiben vom 28. März 2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO (Az. xxx).
- 6
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dem Übernahmeersuchen aus Griechenland für seine Familie am 28. März 2017 zugestimmt worden sei. Dies bedeute, dass die Überstellung nach Deutschland spätestens bis zum 28. September 2017 erfolgen könne. Hierfür sei es notwendig, dass die griechischen Behörden einen Terminvorschlag für die Überstellung übermittelten. Wann dieser eingehe, liege ausschließlich im Ermessen der griechischen Behörden, die Antragsgegnerin habe darauf leider keinen Einfluss.
- 7
Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.
- 8
Mit E-Mail vom 21. August 2017 bat G. die Antragsgegnerin um Amtshilfe bei der Überstellung der Familie des Antragstellers. Es liege ein humanitärer Härtefall vor, weil der Vater an Krebs erkrankt, der minderjährige Sohn behindert und die Mutter mit der Betreuung der Familie massiv überfordert sei. Die in Deutschland lebenden Kinder seien beide in psychiatrischer Behandlung. Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 22. August 2017, dass die Überstellungsfrist am 28. September 2017 ende und aktuell immer noch auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden gewartet werde. Leider bestehe seitens der Antragsgegnerin keine Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen. Wenn Atteste übersandt würden, könnten diese an die zuständige griechische Behörde mit der Bitte um einen schnellen Terminvorschlag weitergeleitet werden.
- 9
Am 27. September 2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass bisher weder die griechische Anwältin seiner Eltern noch seine Betreuerin oder sein Amtsvormund etwas hätten erreichen können. Er habe einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG in Verbindung mit Art. 6 und 8 der Dublin III-VO. Ihm stehe ein subjektives Recht auf Durchführung der Überstellung seiner Familie zu. Diesbezüglich verweist er auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 7. September 2017, Rs. C-360/16, sowie den Beschluss des VG Wiesbaden vom 20. September 2017, Az. 6 L 4438/17. Die Frist für die Überstellung laufe am 28. September 2017 ab. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung bis zu diesem Termin vorzunehmen. Er habe auch einen Anspruch auf die Entscheidung, dass die Überstellung unverzüglich auch über den 28. September 2017 hinaus vorzunehmen sei. Sein Recht auf Familienzusammenführung werde ansonsten vereitelt. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Überstellungsfristen sein. Man könne bereits die Überstellungsfristen im Rahmen der Familienzusammenführung für nicht anwendbar halten. Jedenfalls könne sich die Antragsgegnerin nicht auf den Ablauf berufen, da sie diesen selbst zu vertreten habe. Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen von lediglich 70 Familien pro Monat geschlossen, die im Rahmen der Familienzusammenführung überstellt werden dürften. Aufgrund dieser Beschränkung sei es faktisch nicht möglich, die Überstellungsfristen einzuhalten. Die Antragsgegnerin habe auf eine schriftliche Anfrage einer Bundestagsabgeordneten mitgeteilt, dass Ansprüche der Familienmitglieder auf Überstellungen nicht verfristeten. Ergänzend legt der Antragsteller ärztliche Unterlagen betreffend ihn und seine Eltern vor.
- 10
Der Antragsteller beantragt,
- 11
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu gewährleisten, dass seine Eltern und seine Geschwister:
- 12
A., geboren am xx.xx.xxx
B., geboren am xx.xx.xxx
C., geboren am xx.xx.xxx
D., geboren am xx.xx.xxx
E., geboren am 1. xx.xx.xxx
- 13
so schnell wie möglich von Griechenland nach Deutschland überstellt werden,
- 14
2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin-Verordnung berufen darf.
- 15
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 16
den Antrag abzulehnen.
- 17
Mit Schreiben vom 28. September 2017 hat sie mitgeteilt, dass die Familie des Antragstellers demnächst nach Deutschland überführt werde. Das Dublin-Referat warte auf einen Termin für die Überführung aus Griechenland.
- 18
Bei der Entscheidung haben die Asylakten der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller (Az. xxx, Stand: 27.10.2017) sowie dessen Eltern und Geschwister A., B., C., D. und E. (Az. xxx, Stand: 10.10.2017) vorgelegen.
II.
- 19
1. Über den Rechtsstreit entscheidet die Kammer, weil die Einzelrichterin diesen gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen hat.
- 20
2. Das Gericht legt den Antrag zu 1. nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Überstellung seiner Familienangehörigen von Griechenland nach Deutschland umgehend durchgeführt wird. Demgegenüber richtete sich das Begehren nicht darauf, die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist bis zum 28. September 2017 – dem Tag nach der Antragserhebung – durchzuführen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung, dass eine Überstellung „so schnell wie möglich“ begehrt werde als auch aus dem Antrag zu 2. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich vorläufig nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf.
- 21
3. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Führt die einstweilige Anordnung – wie vorliegend die letztlich begehrte Durchführung der Überstellung – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 26).
- 23
a) Hinsichtlich des Antrags zu 1. kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsteller hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
- 24
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen in Bezug auf eine umgehende Durchführung der Überstellung seiner Eltern und Geschwister von Griechenland nach Deutschland ergreift. Dies würde zum einen voraussetzen, dass ein Anspruch auf Durchführung der Überstellung besteht, und zum anderen, dass dieser Anspruch von dem Antragsteller als minderjähriges Kind bzw. minderjähriger Bruder der zu überstellenden Personen gegenüber der Antragsgegnerin als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Personen aufnehmen soll, geltend gemacht werden kann. Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt nicht vor.
- 25
Das Gericht lässt offen, ob die Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach den Regelungen der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung der Asylanträge der Familienangehörigen des Antragstellers ist. Es lässt weiter ausdrücklich offen, ob aus der Dublin III-VO ein Recht auf Familienzusammenführung und daraus folgend ein subjektives Recht auf Überstellung der Familienangehörigen in den danach zuständigen Mitgliedstaat gefolgert werden kann (bejahend Nestler/Vogt, Dublin-III reversed – Ein Instrument zur Familienzusammenführung, ZAR 2017, S. 21 ff.) und, falls dies zu bejahen sein sollte, ob dieses subjektive Recht auch dem minderjährigen Kind bzw. Geschwisterteil, das sich bereits im zuständigen Mitgliedstaat befindet, zusteht (bejahend im Hinblick auf einen Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 30 ff., 43).
- 26
Denn selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Eltern und Geschwister des Antragstellers zuständig sein sollte und selbst wenn daraus ein subjektives Recht auf Überstellung folgen sollte, hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Überstellung.
- 27
Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung der Überstellung ergeben sich aus Abschnitt VI der Dublin III-VO sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (im Folgenden: Dublin-DurchführungsVO). Aus diesen Regelungen folgt, dass die Entscheidung über die Durchführung der Überstellung, insbesondere wann und auf welche Weise Antragsteller überstellt werden, dem ersuchenden Mitgliedstaat – hier Griechenland – obliegt (so wohl auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 32). Denn gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten. Maßgeblich sind daher allein die griechischen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin-DurchführungsVO organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Demgegenüber beschränken sich die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates – hier Deutschland – gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO darauf, die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird, sowie den Ort, an den der Antragsteller zu überstellen ist, zu bestimmen.
- 28
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung nicht nachkommt und aus diesem Grund eine Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers bisher nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller hat die Behauptung, Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen geschlossen, demzufolge monatlich nur 70 Familien überstellt werden könnten, nicht glaubhaft gemacht. Auf die Behauptung einer Bundestagsabgeordneten, auf Betreiben Deutschlands sei die Zahl der Überstellungen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems auf 50 bis 70 Personen monatlich begrenzt worden, antwortete die Bundesregierung, dass Deutschland seine Aufnahmeverpflichtungen erfülle und allein im März 2017 mit drei Charterflügen mehrere hundert Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Griechenland nach Deutschland überstellt worden seien (vgl. BT-Drucks. 18/12441, S. 9 f.). Die Bundesregierung erklärte weiter, vom 1. Januar 2017 bis 20. September 2017 seien insgesamt 4.948 Zustimmungen für Überstellungen auf der Grundlage der Dublin III-VO aus Griechenland erteilt worden, von denen 322 bereits durchgeführt worden seien (BT-Drucks. 18/13667, S. 9). Insgesamt seien vom 1. Januar 2017 bis 15. August 2017 1.489 Personen auf der Grundlage der Dublin III-VO von Griechenland nach Deutschland überstellt worden (BT-Drucks. 18/13408, S. 9). Im September 2017 seien 262 Personen überstellt worden, im Oktober 2017 268 (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung vom 10.11.2017, S. 2). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Informationen zu zweifeln. Medienberichten zufolge soll Deutschland Griechenland zwar im Mai 2017 gebeten haben, die Überstellungen von Familienangehörigen nach Deutschland vorübergehend zu verlangsamen, inzwischen jedoch bestrebt sein, dass Überstellungen mittelfristig wieder in der vorgesehenen sechsmonatigen Frist stattfinden (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland eine Begrenzung der monatlichen Überstellungen aus Griechenland erfolgt, ist jedenfalls angesichts einer Zahl von durchschnittlich 200 Überstellungen pro Monat nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin behindert würde.
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Ist eine Überstellung somit grundsätzlich durchführbar, obliegt die Entscheidung, wer zu welchem Zeitpunkt überstellt wird bzw. wann die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durchgeführt wird, nach dem oben gesagten allein den griechischen Behörden. Es bestehen keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, auf diese Entscheidung Einfluss zu nehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten ein solches Recht des übernehmenden Staates auf Beeinflussung der Auswahlentscheidung umfassen könnte. Dies widerspräche insbesondere der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgt.
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Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin gegenüber Griechenland faktisch Einfluss auf die Auswahl der zu überstellenden Personen ausüben kann (diese Annahme liegt jedoch dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 50, zugrunde). Die Antragsgegnerin erklärte mit E-Mail vom 22. August 2017 gegenüber dem Antragsteller, dass sie auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden warte und keine Möglichkeit bestünde, den Überstellungsprozess zu beschleunigen. Sie könne lediglich Atteste an die griechische Behörde weiterleiten und um einen schnellen Terminvorschlag bitten. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Bitte tatsächlich den Überstellungsvorgang beschleunigt. Zudem kann der Antragsteller aus einer solchen möglicherweise bestehenden Praxis kein subjektives Recht auf entsprechende Einflussnahmen der Antragsgegnerin herleiten. Das Gericht vermag einer solchen zwischenstaatlichen Praxis keinen drittschützenden Charakter zuzuerkennen, auf den sich der Antragsteller berufen könnte.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bzw. seine Familienangehörigen nicht rechtsschutzlos gestellt sind. Obliegt es nach dem oben ausgeführten den griechischen Behörden, zu entscheiden, wann die Familienangehörigen des Antragstellers überstellt werden, erscheint es grundsätzlich möglich, dass jedenfalls die Familienangehörigen das Begehren auf baldige Durchführung der Überstellung gegenüber den griechischen Behörden bzw. ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes vor einem griechischen Gericht geltend machen können.
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b) Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehlt bereits ein Anordnungsgrund. Die begehrte vorläufige Feststellung, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin III-VO berufen darf, ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig (a.A. wohl VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 23). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben an das Gericht vom 28. September 2017, dem Tag des Ablaufs der Überstellungsfrist, mitgeteilt, die Familie des Antragstellers werde demnächst nach Deutschland überstellt und das Dublin-Referat warte auf einen Terminvorschlag Griechenlands. Das Gericht versteht dies als Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie einer Überstellung der Familienangehörigen auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zustimmen wird. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin in einem ähnlichen Verfahren gegenüber dem VG Wiesbaden sowie gegenüber Medien erklärt, sie werde sich bis auf Weiteres nicht auf den Ablauf der Überstellungfrist berufen und Überstellungen auch außerhalb der Frist akzeptieren (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 14; Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.