Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Mai 2018 - A 4 K 11125/17

published on 08/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 08. Mai 2018 - A 4 K 11125/17
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die subsidiären Schutz erlangt hat, begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür zu sorgen, dass ihre Eltern und ihre zwei Schwestern, die in Griechenland Asyl beantragt haben, nach den Regeln der Dublin III-VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.
Die Antragstellerin ist am x2001 in Damaskus geboren und syrische Staatsangehörige. Am 30.12.2015 beantragte sie im Bundesgebiet Asyl. Ihre beiden Brüder waren vor ihr eingereist. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz, lehnte es aber ab, ihr Flüchtlingsschutz zuzuerkennen; hiergegen hat die Antragstellerin am 21.04.2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 4 K 2703/17). Zur Begründung trägt sie vor, dass sie wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen ihres Aufenthalts im westlichen Ausland dem syrischen Staat als Regimegegner gelte.
Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte für diese mit Schreiben vom 19.05.2016, die in Griechenland „gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit der Antragstellerin zusammenzuführen. Zu dem weiteren Verfahren insoweit enthalten die vom Bundesamt vorgelegten Akten keine Vorgänge.
Seit dem 12.04.2017 hat die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat am 20.12.2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor: Ihre Eltern und Schwestern seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Dabei hätten sie beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das Bundesamt mit Schreiben vom 06.07.2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Antragsgegnerin mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Antragsgegnerin bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, eine zügige Überstellung ihrer Angehörigen über die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Griechenland zu bewirken. Sie habe darauf einen Anspruch. Dieser folge aus Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 bzw. 7, Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 DVO-Dublin III-VO (in Verbindung mit dem 13. bis 15. Erwägungsgrund der Dublin III-VO), weil diese Vorschriften den Schutz der Familie bezweckten; insoweit gelte nichts anderes als hinsichtlich der Überstellungsfristen der Dublin III-VO, auf die sich Asylsuchende nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könnten. Die Dublin III-VO enthalte keine Regelungen, welche ein Hinausschieben und eine Begrenzung von Überstellungen zuließen; insbesondere sei Art. 36 Dublin III-VO keine solche Regelung. Eine weitere Verzögerung der Überstellung würde die Grund- und Menschenrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK übermäßig beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen zu treten, ohne in der Sache zu erwidern.
Das Bundesamt hat auf elektronischem Weg pdf-Fassungen seiner Akten betreffend das Asylverfahren (130 Seiten) und betreffend das Verfahren zu dem Antrag der Antragstellerin auf Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland (205 Seiten) übermittelt, nicht aber die Akten zu dem von Griechenland eingeleiteten Überstellungsverfahren der Angehörigen der Antragstellerin.
II.
Für den Antrag ist das Verwaltungsgericht Freiburg örtlich zuständig. Dieses wäre das Gericht der Hauptsache im Sinn von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und die Antragstellerin hat im Bezirk dieses Gerichts Aufenthalt zu nehmen. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt, sondern in jener unionsrechtlichen Verordnung. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamts im Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.2008, BGBl I S. 645).
Demzufolge entscheidet auch über den Antrag der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).
10 
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung infolge des erfolgten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (wohl) am 05.01.2018 allein noch darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen griechischen Behörde alsbald erklärt, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland umgehend erfolgen soll.
11 
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig; er ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12 
In tatsächlicher Hinsicht steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt hat, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden, weiter, dass ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dass die Antragsgegnerin ihrer Übernahme zugestimmt hat und dass damit die Antragsgegnerin für deren Asylanträge zuständig geworden ist. Dementsprechend haben die griechischen Behörden offensichtlich auch die Asylanträge der Angehörigen wegen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnt (vgl. den in der Originalfassung vorgelegten Bescheid vom 04.10.2017, den die Antragstellerin zwar nicht hat übersetzen lassen, aus dessen in englischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung sich aber ergibt, dass die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sind und dass die Angehörigen gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Deutschland überstellt würden). Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Akten (betreffend ihre Erklärung zu den in Griechenland gestellten Überstellungsanträgen der Angehörigen der Antragstellerin) nicht vorgelegt und damit eine Überprüfung des Sachverhalts anhand der Akten nicht ermöglicht hat, kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen.
13 
In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin aus diesem Sachverhalt ein Anspruch gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1a und Art. 10 Dublin III-VO darauf erwächst, dass die Antragsgegnerin die bezeichnete Erklärung gegenüber der zuständigen griechischen Behörde abgibt; denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.03.2018 - 15a L 435/18.A -; alle juris).
14 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht der Ablauf der Überstellungsfrist (wohl am 05.01.2018) nicht entgegen (a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Angehörigen der Antragstellerin nunmehr nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen träfe sie wegen der bislang rechtswidrig unterlassenen Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, stünde dem wegen der zwischen der Antragsgegnerin und dem griechischen Staat offensichtlich getroffenen Absprachen nicht entgegen.
15 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Überstellung von Schutzsuchenden (aus Griechenland) nicht nachkomme (VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 AE 8285/17 -, juris, Rn. 28 ff.) folgt dem die Kammer nicht. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch hierzu nichts vorgetragen.
16 
Dem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass für die Überstellung der Angehörigen der Antragstellerin die griechischen Behörden zuständig sind (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 a.a.O.). Denn es erscheint nicht als zweifelhaft, dass die griechischen Behörden von einer Überstellung nur deshalb absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen. Dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch in anderen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in der Lage gesehen, insoweit zur Sache näher vorzutragen (vgl. die bei VG Düsseldorf a.a.O., Rn. 7 ff., wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).
17 
Unerheblich ist auch, dass die am 01.01.2000 geborene Schwester der Antragstellerin nicht mehr minderjährig ist; denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist der Zeitpunkt, in dem diese ihren Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO); dies war vor dem 01.01.2018.
18 
Dass die Anordnung des Gerichts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, steht ihr nicht entgegen. Denn anders kann der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährt werden. Ein längeres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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published on 09/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im Wege des einstweiligen
published on 13/11/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am xx.xx.2000 geboren und afghanischer.
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published on 12/07/2018 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. binnen 6 Wochen in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden. Im
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,
2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,
3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und
4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitäten sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a festzulegen.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.