Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2018 - 7 B 125/18 HAL

published on 12/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2018 - 7 B 125/18 HAL
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Gericht

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Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. binnen 6 Wochen in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die von den Antragstellern gestellten Anträge,

2

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland bis zum 4. Mai 2018 auf die Überstellung der Antragsteller 2. bis 8. in die Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken,

3

2. hilfsweise,

4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzeln zu überstellenden Personen durch die Liasonbeamtin der Antragsgegnerin in der Hellenischen Republik Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. von den vereinbarten Regelungen zur Anzahl von Personen bei der Überstellung ausgenommen sind,

5

3. und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihrer Prozessbevollmächtigten bis zum 18. April 2018 mitzuteilen, welche Maßnahmen die Antragsgegnerin zur Erfüllung von Ziffer 1. (bzw. 2) ergriffen hat,

6

haben im tenorierten Umfang Erfolg.

7

Der Antrag unter Ziffer 1. ist für alle Antragsteller zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sowohl eine Vollmacht der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 2. bis 8., wobei die minderjährigen Antragsteller zu 4. bis 8. nach familienrechtlichen Vorschriften von den Antragstellern zu 2. und 3. vertreten werden, als auch eine Vollmacht des Amtsvormundes des in Deutschland aufhältigen minderjährigen Antragstellers zu 1. vorgelegt. Sämtliche Antragsteller dürften für dieses Begehren antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO sein, da die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Art 6, 8 Abs. 3 und 10 Dublin-III-VO dem in Deutschland (als dem danach zuständigen Mitgliedsstaat der EU) ansässigen Minderjährigen bzw. denjenigen Familienangehörigen, die aus einem nicht zuständigen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu sein Gunsten verbriefen dürfte (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -, juris).

8

Der Antrag ist auch begründet.

9

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris).

10

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

11

Art. 9 Dublin III-Verordnung bestimmt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist nach Art. 9 Dublin III-Verordnung dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

12

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der minderjährige Antragsteller zu 1. hat in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz beantragt und erhalten: Ihm wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Er ist gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. Familienangehöriger gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Die Antragsteller zu 2. bis 3. und deren weitere Kinder, die Antragsteller zu 4. bis 8., die sich zusammen in Griechenland aufhalten, haben dort die Familienzusammenführung durch Überstellung nach Deutschland beantragt, der Antragsteller zu 1. hat den Wunsch auf Familienzusammenführung ebenfalls schriftlich geäußert (Blatt 30 der BAMF-Akte). Hierauf hat Griechenland am 24. März 2017 Deutschland um Übernahme der Antragsteller zu 2. bis 8. ersucht. Diesem Ersuchen hat das Bundesamt am 12. Juni 2017, korrigiert am 13. Juli 2017, gemäß Art. 10 Dublin III-VO entsprochen und erklärt, dass die Antragsteller von Deutschland übernommen werden.

13

Damit ist Deutschland für den Asylantrag der Antragsteller zu 2. bis 8. zuständig geworden, Deutschland hat sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1a, 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Hierauf haben die Antragsteller auch einen Anspruch, denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A - und Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17 -; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2018 - 15a 435/18.A -; zitiert nach juris).

14

Diesem Anspruch der Antragsteller auf Familienzusammenführung, der umfasst, dass die Überstellung auch tatsächlich erfolgt und Deutschland hieran mitwirkt, steht der Ablauf der Überstellungsfrist nicht entgegen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -; a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Zwar bestimmt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, dass, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamts bei der Überstellung von Familienangehörigen aus Griechenland, die ersichtlich nicht auf Einhaltung der 6-Monats-Frist, sondern auf eine Begrenzung des Familiennachzugs ausgerichtet ist (zur Verwaltungspraxis vgl. auch Wohnig, Anmerkung zum Beschluss des VG Wiesbaden vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -), gilt der Anspruch auf Familienzusammenführung auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland (vgl. Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Fragen der Bundestagsabgeordneten Jelpke aus September, August, Juni und Mai 2017 [Anlagen 7 bis 10 zur Antragsschrift]) ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), was nahelegt, dass die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Übernahme nicht hinreichend nachkommt.

15

Dass sich hieran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu den den Entscheidungen des VG Freiburg und VG Wiesbaden zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, etwa, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, nach der die Bundesrepublik Deutschland Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist (VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A -, juris), dass die griechischen Behörden von einer Überstellung absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen (VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -) hat sich das Bundesamt nicht geäußert. Auch in anderen Verfahren hat die Antragsgegnerin zur Sache nicht näher vorgetragen (vgl. VG Freiburg a.a.O., unter Verweis auf die vom VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 22 L 442/18.A -, juris RdNr. 7 ff. wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).

16

Der Ablauf der Überstellungsfrist kann vor diesem Hintergrund dem Anspruch auf Übernahme der Antragsteller zu 2. bis 8. nicht entgegen gehalten werden. Die Antragsgegnerin macht auch selbst nicht geltend, die Angehörigen des Antragstellers nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen dürfte sie wegen der Verletzung ihrer Pflicht zur Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast treffen (vgl. VG Freiburg, a.a.O).

17

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Übernahme der Antragsteller bereits vor einem Jahr zugestimmt, ohne dass bisher ein konkreter Termin für die tatsächliche Überstellung auch nur in Aussicht gestellt worden ist. Es steht daher zu besorgen, dass die Antragsgegnerin auch in absehbarer Zeit die Überstellung nicht zu organisieren in der Lage oder bereit ist. Eine fortdauernde Trennung der Familie und damit Vereitelung ihres Anspruchs auf Zusammenführung ist den Antragstellern aber nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere für den allein in Deutschland lebenden minderjährigen Antragsteller zu 1. Dass mit der Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird, ist unschädlich, da ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden könnte.

18

Das Gericht hat hier eine Frist von 6 Wochen für ausreichend erachtet, die Überstellung der Antragsteller zu 2. bis 8. nach Deutschland zu bewerkstelligen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 09/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im Wege des einstweiligen
published on 08/05/2018 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.