Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 12. Juli 2018 - 7 B 125/18 HAL

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. binnen 6 Wochen in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die von den Antragstellern gestellten Anträge,

2

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber den zuständigen Stellen der Hellenischen Republik Griechenland bis zum 4. Mai 2018 auf die Überstellung der Antragsteller 2. bis 8. in die Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken,

3

2. hilfsweise,

4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzeln zu überstellenden Personen durch die Liasonbeamtin der Antragsgegnerin in der Hellenischen Republik Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass die Antragsteller zu 2. bis 8. von den vereinbarten Regelungen zur Anzahl von Personen bei der Überstellung ausgenommen sind,

5

3. und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihrer Prozessbevollmächtigten bis zum 18. April 2018 mitzuteilen, welche Maßnahmen die Antragsgegnerin zur Erfüllung von Ziffer 1. (bzw. 2) ergriffen hat,

6

haben im tenorierten Umfang Erfolg.

7

Der Antrag unter Ziffer 1. ist für alle Antragsteller zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat sowohl eine Vollmacht der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 2. bis 8., wobei die minderjährigen Antragsteller zu 4. bis 8. nach familienrechtlichen Vorschriften von den Antragstellern zu 2. und 3. vertreten werden, als auch eine Vollmacht des Amtsvormundes des in Deutschland aufhältigen minderjährigen Antragstellers zu 1. vorgelegt. Sämtliche Antragsteller dürften für dieses Begehren antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO sein, da die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Art 6, 8 Abs. 3 und 10 Dublin-III-VO dem in Deutschland (als dem danach zuständigen Mitgliedsstaat der EU) ansässigen Minderjährigen bzw. denjenigen Familienangehörigen, die aus einem nicht zuständigen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu sein Gunsten verbriefen dürfte (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -, juris).

8

Der Antrag ist auch begründet.

9

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris).

10

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

11

Art. 9 Dublin III-Verordnung bestimmt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist nach Art. 9 Dublin III-Verordnung dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

12

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der minderjährige Antragsteller zu 1. hat in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz beantragt und erhalten: Ihm wurde der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Er ist gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. Familienangehöriger gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Die Antragsteller zu 2. bis 3. und deren weitere Kinder, die Antragsteller zu 4. bis 8., die sich zusammen in Griechenland aufhalten, haben dort die Familienzusammenführung durch Überstellung nach Deutschland beantragt, der Antragsteller zu 1. hat den Wunsch auf Familienzusammenführung ebenfalls schriftlich geäußert (Blatt 30 der BAMF-Akte). Hierauf hat Griechenland am 24. März 2017 Deutschland um Übernahme der Antragsteller zu 2. bis 8. ersucht. Diesem Ersuchen hat das Bundesamt am 12. Juni 2017, korrigiert am 13. Juli 2017, gemäß Art. 10 Dublin III-VO entsprochen und erklärt, dass die Antragsteller von Deutschland übernommen werden.

13

Damit ist Deutschland für den Asylantrag der Antragsteller zu 2. bis 8. zuständig geworden, Deutschland hat sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1a, 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Hierauf haben die Antragsteller auch einen Anspruch, denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A - und Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17 -; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. März 2018 - 15a 435/18.A -; zitiert nach juris).

14

Diesem Anspruch der Antragsteller auf Familienzusammenführung, der umfasst, dass die Überstellung auch tatsächlich erfolgt und Deutschland hieran mitwirkt, steht der Ablauf der Überstellungsfrist nicht entgegen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -; a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 9. Februar 2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Zwar bestimmt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, dass, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamts bei der Überstellung von Familienangehörigen aus Griechenland, die ersichtlich nicht auf Einhaltung der 6-Monats-Frist, sondern auf eine Begrenzung des Familiennachzugs ausgerichtet ist (zur Verwaltungspraxis vgl. auch Wohnig, Anmerkung zum Beschluss des VG Wiesbaden vom 9. März 2018 - 4 L 444/18.WI.A -), gilt der Anspruch auf Familienzusammenführung auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland (vgl. Antworten der Bundesregierung auf schriftliche Fragen der Bundestagsabgeordneten Jelpke aus September, August, Juni und Mai 2017 [Anlagen 7 bis 10 zur Antragsschrift]) ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt (vgl. VG Freiburg, a.a.O.), was nahelegt, dass die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Übernahme nicht hinreichend nachkommt.

15

Dass sich hieran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu den den Entscheidungen des VG Freiburg und VG Wiesbaden zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, etwa, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, nach der die Bundesrepublik Deutschland Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist (VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A -, juris), dass die griechischen Behörden von einer Überstellung absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen (VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -) hat sich das Bundesamt nicht geäußert. Auch in anderen Verfahren hat die Antragsgegnerin zur Sache nicht näher vorgetragen (vgl. VG Freiburg a.a.O., unter Verweis auf die vom VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 22 L 442/18.A -, juris RdNr. 7 ff. wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).

16

Der Ablauf der Überstellungsfrist kann vor diesem Hintergrund dem Anspruch auf Übernahme der Antragsteller zu 2. bis 8. nicht entgegen gehalten werden. Die Antragsgegnerin macht auch selbst nicht geltend, die Angehörigen des Antragstellers nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen dürfte sie wegen der Verletzung ihrer Pflicht zur Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast treffen (vgl. VG Freiburg, a.a.O).

17

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat der Übernahme der Antragsteller bereits vor einem Jahr zugestimmt, ohne dass bisher ein konkreter Termin für die tatsächliche Überstellung auch nur in Aussicht gestellt worden ist. Es steht daher zu besorgen, dass die Antragsgegnerin auch in absehbarer Zeit die Überstellung nicht zu organisieren in der Lage oder bereit ist. Eine fortdauernde Trennung der Familie und damit Vereitelung ihres Anspruchs auf Zusammenführung ist den Antragstellern aber nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere für den allein in Deutschland lebenden minderjährigen Antragsteller zu 1. Dass mit der Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird, ist unschädlich, da ansonsten effektiver Rechtsschutz nicht erreicht werden könnte.

18

Das Gericht hat hier eine Frist von 6 Wochen für ausreichend erachtet, die Überstellung der Antragsteller zu 2. bis 8. nach Deutschland zu bewerkstelligen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die subsidiären Schutz erlangt hat, begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür zu sorgen, dass ihre Eltern und ihre zwei Schwestern, die in Griechenland Asyl beantragt haben, nach den Regeln der Dublin III-VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.
Die Antragstellerin ist am x2001 in Damaskus geboren und syrische Staatsangehörige. Am 30.12.2015 beantragte sie im Bundesgebiet Asyl. Ihre beiden Brüder waren vor ihr eingereist. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz, lehnte es aber ab, ihr Flüchtlingsschutz zuzuerkennen; hiergegen hat die Antragstellerin am 21.04.2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 4 K 2703/17). Zur Begründung trägt sie vor, dass sie wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen ihres Aufenthalts im westlichen Ausland dem syrischen Staat als Regimegegner gelte.
Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte für diese mit Schreiben vom 19.05.2016, die in Griechenland „gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit der Antragstellerin zusammenzuführen. Zu dem weiteren Verfahren insoweit enthalten die vom Bundesamt vorgelegten Akten keine Vorgänge.
Seit dem 12.04.2017 hat die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat am 20.12.2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor: Ihre Eltern und Schwestern seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Dabei hätten sie beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das Bundesamt mit Schreiben vom 06.07.2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Antragsgegnerin mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Antragsgegnerin bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, eine zügige Überstellung ihrer Angehörigen über die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Griechenland zu bewirken. Sie habe darauf einen Anspruch. Dieser folge aus Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 bzw. 7, Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 DVO-Dublin III-VO (in Verbindung mit dem 13. bis 15. Erwägungsgrund der Dublin III-VO), weil diese Vorschriften den Schutz der Familie bezweckten; insoweit gelte nichts anderes als hinsichtlich der Überstellungsfristen der Dublin III-VO, auf die sich Asylsuchende nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könnten. Die Dublin III-VO enthalte keine Regelungen, welche ein Hinausschieben und eine Begrenzung von Überstellungen zuließen; insbesondere sei Art. 36 Dublin III-VO keine solche Regelung. Eine weitere Verzögerung der Überstellung würde die Grund- und Menschenrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK übermäßig beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen zu treten, ohne in der Sache zu erwidern.
Das Bundesamt hat auf elektronischem Weg pdf-Fassungen seiner Akten betreffend das Asylverfahren (130 Seiten) und betreffend das Verfahren zu dem Antrag der Antragstellerin auf Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland (205 Seiten) übermittelt, nicht aber die Akten zu dem von Griechenland eingeleiteten Überstellungsverfahren der Angehörigen der Antragstellerin.
II.
Für den Antrag ist das Verwaltungsgericht Freiburg örtlich zuständig. Dieses wäre das Gericht der Hauptsache im Sinn von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und die Antragstellerin hat im Bezirk dieses Gerichts Aufenthalt zu nehmen. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt, sondern in jener unionsrechtlichen Verordnung. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamts im Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.2008, BGBl I S. 645).
Demzufolge entscheidet auch über den Antrag der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).
10 
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung infolge des erfolgten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (wohl) am 05.01.2018 allein noch darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen griechischen Behörde alsbald erklärt, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland umgehend erfolgen soll.
11 
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig; er ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12 
In tatsächlicher Hinsicht steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt hat, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden, weiter, dass ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dass die Antragsgegnerin ihrer Übernahme zugestimmt hat und dass damit die Antragsgegnerin für deren Asylanträge zuständig geworden ist. Dementsprechend haben die griechischen Behörden offensichtlich auch die Asylanträge der Angehörigen wegen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnt (vgl. den in der Originalfassung vorgelegten Bescheid vom 04.10.2017, den die Antragstellerin zwar nicht hat übersetzen lassen, aus dessen in englischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung sich aber ergibt, dass die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sind und dass die Angehörigen gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Deutschland überstellt würden). Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Akten (betreffend ihre Erklärung zu den in Griechenland gestellten Überstellungsanträgen der Angehörigen der Antragstellerin) nicht vorgelegt und damit eine Überprüfung des Sachverhalts anhand der Akten nicht ermöglicht hat, kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen.
13 
In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin aus diesem Sachverhalt ein Anspruch gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1a und Art. 10 Dublin III-VO darauf erwächst, dass die Antragsgegnerin die bezeichnete Erklärung gegenüber der zuständigen griechischen Behörde abgibt; denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.03.2018 - 15a L 435/18.A -; alle juris).
14 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht der Ablauf der Überstellungsfrist (wohl am 05.01.2018) nicht entgegen (a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Angehörigen der Antragstellerin nunmehr nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen träfe sie wegen der bislang rechtswidrig unterlassenen Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, stünde dem wegen der zwischen der Antragsgegnerin und dem griechischen Staat offensichtlich getroffenen Absprachen nicht entgegen.
15 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Überstellung von Schutzsuchenden (aus Griechenland) nicht nachkomme (VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 AE 8285/17 -, juris, Rn. 28 ff.) folgt dem die Kammer nicht. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch hierzu nichts vorgetragen.
16 
Dem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass für die Überstellung der Angehörigen der Antragstellerin die griechischen Behörden zuständig sind (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 a.a.O.). Denn es erscheint nicht als zweifelhaft, dass die griechischen Behörden von einer Überstellung nur deshalb absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen. Dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch in anderen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in der Lage gesehen, insoweit zur Sache näher vorzutragen (vgl. die bei VG Düsseldorf a.a.O., Rn. 7 ff., wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).
17 
Unerheblich ist auch, dass die am 01.01.2000 geborene Schwester der Antragstellerin nicht mehr minderjährig ist; denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist der Zeitpunkt, in dem diese ihren Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO); dies war vor dem 01.01.2018.
18 
Dass die Anordnung des Gerichts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, steht ihr nicht entgegen. Denn anders kann der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährt werden. Ein längeres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Mitteilung der Antragsgegnerin an die griechische Dublin-Einheit, dass sie bis zum Ablauf des 6. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind.

Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und befinden sich derzeit in Griechenland. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) bzw. Vater der Antragstellerin zu 2), Herr … und die beiden gemeinsamen Kinder bzw. Geschwister, … und …, leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antragsgegnerin wurde am 20. März 2017 von der griechischen Dublin-Einheit ersucht, die Antragsteller zu übernehmen und mit den oben genannten Familienangehörigen (Ehemann und zwei gemeinsame Kinder) zusammenzuführen. Die Antragsgegnerin teilte den griechischen Behörden mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, dass dem Übernahmeersuchen gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO entsprochen werde. Eine Überstellung der Antragsteller ist bislang nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. November 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt.

Sie beantragen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass die Antragsteller bis zum Ablauf des 6. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen sind.

Hilfsweise beantragen sie,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit im Rahmen der zwischen den griechischen und deutschen Behörden vereinbarten Abstimmung der jeweiligen Maßnahme für die einzelnen zu überstellenden Personen durch die Liaisonsbeamtin des Bundesamtes für... in Griechenland oder auf anderem Wege mitzuteilen, dass

1. die Antragsteller von den vereinbarten Regelungen zur Priorisierung bestimmter Personengruppen ausgenommen sind;

2. das einzige Kriterium zur Bestimmung des Überstellungstermins der Familienangehörigen des Antragsteller somit der Fristablauf am 6.12.2017 ist;

3. die Antragsgegnerin wegen des subjektiven Rechts der Antragsteller auf fristgemäße Überstellung davon ausgeht, dass diese vor dem 6.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden;

4. die Antragsgegnerin sich für den Fall des Überschreitens der Überstellungsfrist hierauf nicht berufen wird, sondern die Einreise der Familienangehörigen des Antragstellers zum Zwecke der Zusammenführung mit dem Antragsteller auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten wird.

Die Bevollmächtigte der Antragsteller verweist unter anderem auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2017 (6 L 4438/17.WI), des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2017 (23 L 836.17A) sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. November 2017 (5 B 858/17 HAL). Die Antragsteller hätten gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist. Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-DurchführungsVO. Die Überstellungsfrist ende am 6. Dezember 2017. Der Anspruch auf Überstellung gehe grundsätzlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist unter. Um eine effektive Umsetzung der Dublin III-Verordnung zu erreichen, vermitteln derartige Fristen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union subjektive Rechte (EuGH, Urteil vom 26.7.2017 – C-670/16 -, Rn. 58). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO vorgenommenen Erwägungen ließen sich ohne weiteres auf die in Art. 29 Dublin III-VO enthaltene Frist erstrecken.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, sie habe dem Übernahmeersuchen Griechenlands betreffend die Antragsteller am 21. Mai 2017 durch Fristablauf nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellungsfrist sei nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO am 21. November 2017 abgelaufen. Sobald die Zustimmung aus Deutschland in Griechenland vorliege, führe die Dublin-Unit in Griechenland die weiteren Maßnahmen für die Überstellung nach Deutschland durch. Das Bundesamt sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Organisationsprozess eingebunden und werde durch die Dublin-Unit in Griechenland nur noch über den Überstellungstermin informiert. Ein Überstellungstermin sei bisher noch nicht mitgeteilt worden. Das Bundesamt sei im Hinblick auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und auf die Überstellungen in engem Kontakt mit der griechischen Asylbehörde. Dabei würden auch mögliche Verfristungen für die Dublin-Überstellungen mit berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.

1. Im vorliegenden Fall spricht Vieles dafür, dass der Antrag bereits unzulässig ist.

Zum einen ist die Überstellungsfrist bereits am 21. November 2017 und nicht - wie von den Antragstellern geltend gemacht – am 6. Dezember 2017 abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat auf das Aufnahmegesuch Griechenlands nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert, so dass nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO begann mit Annahme des Aufnahmegesuchs, also am 21. Mai 2017 und endete damit am 21. November 2017.

Unabhängig davon, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen ist, kann durch die von den Antragstellern mit ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrte Mitteilung ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich ihre Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland, nicht erreicht werden. Die Durchführung der Überstellung fällt allein in den Verantwortungsbereich Griechenlands. Es bestehen insoweit erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies gilt sowohl für die mit dem Hauptantrag begehrte Mitteilung als auch für die mit dem Hilfsantrag begehrten Mitteilungen (Nrn. 1 – 4).

2. Jedenfalls ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt sich weder aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung noch aus einer anderen Rechtsgrundlage (so: VG Würzburg, B.v. 2.11.2017 – W 2 E 17.50674 -, juris; a.A. VG Wiesbaden, B.v. 15.9.2017 – 6 L 4438/17.WI.A -, juris; VG Berlin, B.v. 23.11.2017 – 23 L 836.17 A -, juris; VG Halle, B.v. 14.11.2017 – 5 B 858/17 HAL -, juris).

Nachdem die Antragsgegnerin auf das Aufnahmegesuch Griechenlands nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO reagiert hat, ist sie verpflichtet, die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Hierzu war die Antragsgegnerin auch bereit und hat ihre Bereitschaft auch mit Schreiben vom 6. Juni 2017 explizit erklärt. Die Überstellung der Asylbewerber aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats und liegt damit eindeutig im Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates, der sich mit dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat lediglich abstimmt.

Zwar kann sich ein Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist berufen (EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 –, juris). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Fallkonstellationen, in denen die Asylbewerber ihr subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat beanspruchen, der seinerseits die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht eingehalten hat und infolgedessen nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Situation im vorliegenden Fall ist damit nicht vergleichbar, da die deutschen Behörden seit 21. Mai 2017 zur Übernahme der Antragsteller bereit waren, die griechischen Behörden jedoch eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nicht durchgeführt haben.

Im Übrigen kann die zum Schutz von Ehe und Familie und des Kindeswohls grundsätzlich anzustrebende Zusammenführung der Antragsteller mit ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen – wie es Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch ausdrücklich vorsieht – im Einzelfall auch nach Ablauf der Überstellungsfrist verwirklicht werden.

3. Die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die subsidiären Schutz erlangt hat, begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür zu sorgen, dass ihre Eltern und ihre zwei Schwestern, die in Griechenland Asyl beantragt haben, nach den Regeln der Dublin III-VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden.
Die Antragstellerin ist am x2001 in Damaskus geboren und syrische Staatsangehörige. Am 30.12.2015 beantragte sie im Bundesgebiet Asyl. Ihre beiden Brüder waren vor ihr eingereist. Mit Bescheid vom 10.04.2017 gewährte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz, lehnte es aber ab, ihr Flüchtlingsschutz zuzuerkennen; hiergegen hat die Antragstellerin am 21.04.2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (A 4 K 2703/17). Zur Begründung trägt sie vor, dass sie wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie wegen ihrer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und wegen ihres Aufenthalts im westlichen Ausland dem syrischen Staat als Regimegegner gelte.
Der Amtsvormund der Antragstellerin beantragte für diese mit Schreiben vom 19.05.2016, die in Griechenland „gestrandeten“ Eltern und zwei Geschwister mit der Antragstellerin zusammenzuführen. Zu dem weiteren Verfahren insoweit enthalten die vom Bundesamt vorgelegten Akten keine Vorgänge.
Seit dem 12.04.2017 hat die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat am 20.12.2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt vor: Ihre Eltern und Schwestern seien am 06.03.2017 in Thessaloniki als Asylsuchende registriert worden. Dabei hätten sie beantragt, mit ihr im Bundesgebiet zusammengeführt zu werden. Dem entsprechenden Gesuch der griechischen Behörden habe das Bundesamt mit Schreiben vom 06.07.2017 unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO entsprochen. Die Überstellung ihrer Angehörigen hätte deshalb bis zum 05.01.2018 erfolgen müssen. Sie sei aber bisher nicht erfolgt, weil es eine rechtswidrige Absprache der Antragsgegnerin mit Griechenland gebe, wonach die Zahl der monatlichen Überstellungen auf ca. 70 Personen begrenzt sei. So seien, obwohl die Antragsgegnerin bis September 2017 fast 5.000 Überstellungen zugestimmt habe, in den Monaten zuvor nur zwischen 70 und 262 Personen überstellt worden. Die Antragsgegnerin sei in der Lage, eine zügige Überstellung ihrer Angehörigen über die Liaisonbeamtin des Bundesamts in Griechenland zu bewirken. Sie habe darauf einen Anspruch. Dieser folge aus Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 bzw. 7, Art. 18 Abs. 1a Dublin III-VO i.V.m. Art. 8 DVO-Dublin III-VO (in Verbindung mit dem 13. bis 15. Erwägungsgrund der Dublin III-VO), weil diese Vorschriften den Schutz der Familie bezweckten; insoweit gelte nichts anderes als hinsichtlich der Überstellungsfristen der Dublin III-VO, auf die sich Asylsuchende nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen könnten. Die Dublin III-VO enthalte keine Regelungen, welche ein Hinausschieben und eine Begrenzung von Überstellungen zuließen; insbesondere sei Art. 36 Dublin III-VO keine solche Regelung. Eine weitere Verzögerung der Überstellung würde die Grund- und Menschenrechte der Antragstellerin insbesondere aus Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK übermäßig beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen zu treten, ohne in der Sache zu erwidern.
Das Bundesamt hat auf elektronischem Weg pdf-Fassungen seiner Akten betreffend das Asylverfahren (130 Seiten) und betreffend das Verfahren zu dem Antrag der Antragstellerin auf Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland (205 Seiten) übermittelt, nicht aber die Akten zu dem von Griechenland eingeleiteten Überstellungsverfahren der Angehörigen der Antragstellerin.
II.
Für den Antrag ist das Verwaltungsgericht Freiburg örtlich zuständig. Dieses wäre das Gericht der Hauptsache im Sinn von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und die Antragstellerin hat im Bezirk dieses Gerichts Aufenthalt zu nehmen. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt, sondern in jener unionsrechtlichen Verordnung. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft die Grundlagen für Zuständigkeiten des Bundesamts im Dublin-Verfahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 02.04.2008, BGBl I S. 645).
Demzufolge entscheidet auch über den Antrag der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).
10 
Der Antrag ist bei sachdienlicher Auslegung infolge des erfolgten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist (wohl) am 05.01.2018 allein noch darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen griechischen Behörde alsbald erklärt, dass die Überstellung ihrer Angehörigen nach Deutschland umgehend erfolgen soll.
11 
Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig; er ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12 
In tatsächlicher Hinsicht steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragt hat, darauf hinzuwirken, dass ihre Angehörigen nach Deutschland überstellt werden, weiter, dass ihre Angehörigen in Griechenland einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dass die Antragsgegnerin ihrer Übernahme zugestimmt hat und dass damit die Antragsgegnerin für deren Asylanträge zuständig geworden ist. Dementsprechend haben die griechischen Behörden offensichtlich auch die Asylanträge der Angehörigen wegen der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnt (vgl. den in der Originalfassung vorgelegten Bescheid vom 04.10.2017, den die Antragstellerin zwar nicht hat übersetzen lassen, aus dessen in englischer Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung sich aber ergibt, dass die Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen worden sind und dass die Angehörigen gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Deutschland überstellt würden). Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt nicht bestritten. Dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Akten (betreffend ihre Erklärung zu den in Griechenland gestellten Überstellungsanträgen der Angehörigen der Antragstellerin) nicht vorgelegt und damit eine Überprüfung des Sachverhalts anhand der Akten nicht ermöglicht hat, kann nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen.
13 
In rechtlicher Hinsicht hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragstellerin aus diesem Sachverhalt ein Anspruch gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1a und Art. 10 Dublin III-VO darauf erwächst, dass die Antragsgegnerin die bezeichnete Erklärung gegenüber der zuständigen griechischen Behörde abgibt; denn die Vorschriften über den Vorrang der Familienzusammenführung im Dublin-Verfahren (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO, hier Art. 10 Dublin III-VO) dienen offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - 22 L 442/18.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.03.2018 - 15a L 435/18.A -; alle juris).
14 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht der Ablauf der Überstellungsfrist (wohl am 05.01.2018) nicht entgegen (a.A. wohl VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 - AN 14 E 17.51345 -, juris). Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Angehörigen der Antragstellerin nunmehr nicht mehr übernehmen zu wollen. Im Übrigen träfe sie wegen der bislang rechtswidrig unterlassenen Übernahme auch eine Folgenbeseitigungslast. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt wird, der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, stünde dem wegen der zwischen der Antragsgegnerin und dem griechischen Staat offensichtlich getroffenen Absprachen nicht entgegen.
15 
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Überstellung von Schutzsuchenden (aus Griechenland) nicht nachkomme (VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 AE 8285/17 -, juris, Rn. 28 ff.) folgt dem die Kammer nicht. Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen (zuletzt vom September 2017) von bewilligten und tatsächlich erfolgten Überstellungen von Griechenland nach Deutschland ist offensichtlich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der bewilligten Überstellungen eine solche nicht innerhalb des Sechs-Monats-Frist erfolgt. Dafür, dass sich daran in jüngster Zeit etwas geändert hätte, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch hierzu nichts vorgetragen.
16 
Dem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass für die Überstellung der Angehörigen der Antragstellerin die griechischen Behörden zuständig sind (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2018 a.a.O.). Denn es erscheint nicht als zweifelhaft, dass die griechischen Behörden von einer Überstellung nur deshalb absehen, weil die Antragsgegnerin darum gebeten hat, nur eine begrenzte Zahl an Überstellungen zeitnah auszuführen. Dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch in anderen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in der Lage gesehen, insoweit zur Sache näher vorzutragen (vgl. die bei VG Düsseldorf a.a.O., Rn. 7 ff., wiedergegebenen Äußerungen des Leiters des Referats DU 2 des Bundesamts).
17 
Unerheblich ist auch, dass die am 01.01.2000 geborene Schwester der Antragstellerin nicht mehr minderjährig ist; denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist der Zeitpunkt, in dem diese ihren Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO); dies war vor dem 01.01.2018.
18 
Dass die Anordnung des Gerichts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, steht ihr nicht entgegen. Denn anders kann der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährt werden. Ein längeres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.