Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2017 - 4 AE 8285/17

published on 13/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2017 - 4 AE 8285/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am xx.xx.2000 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben Ende 2015 gemeinsam mit seiner Familie, sei am Grenzübergang zwischen dem Iran und der Türkei jedoch von seinen Eltern und Geschwistern getrennt worden. Am 8. Oktober 2015 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 15. August 2016 stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Az. xxx).

2

Der Vater des Antragstellers, A., sowie seine minderjährigen Geschwister C., D. und E. stellten am 28. November 2016 in Griechenland Asylanträge (Az. xxx), seine Mutter B. am 29. November 2016 (Az. xxx).

3

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass seine Eltern und Geschwister einen Asylantrag in Griechenland gestellt hätten und wegen der zeitlich früheren Antragstellung Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Die Familienangehörigen hätten bei den griechischen Behörden bereits einen Antrag auf Weiterreise gestellt. Angesichts der Erkrankung des Vaters und zweier Geschwister werde um zügige Entscheidung gebeten.

4

Am 22. Februar 2017 bat Griechenland Deutschland unter Hinweis auf Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) um Aufnahme der Familienangehörigen des Antragstellers. Die Eltern hätten unter anderem angegeben, dass der Antragsteller sowie eine weitere minderjährige Tochter, F., in Deutschland lebten und dort Asylanträge gestellt hätten. Sie hätten den Wunsch geäußert, dass Deutschland ihre Anträge auf internationalen Schutz prüfe und dass sie zur Familienzusammenführung nach Deutschland überstellt werden. Der Vater des Antragstellers habe zudem angegeben, er sei an Magenkrebs erkrankt.

5

Mit Schreiben vom 28. März 2017 entsprach die Antragsgegnerin dem Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 10 Dublin III-VO (Az. xxx).

6

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dem Übernahmeersuchen aus Griechenland für seine Familie am 28. März 2017 zugestimmt worden sei. Dies bedeute, dass die Überstellung nach Deutschland spätestens bis zum 28. September 2017 erfolgen könne. Hierfür sei es notwendig, dass die griechischen Behörden einen Terminvorschlag für die Überstellung übermittelten. Wann dieser eingehe, liege ausschließlich im Ermessen der griechischen Behörden, die Antragsgegnerin habe darauf leider keinen Einfluss.

7

Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte jedoch fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege.

8

Mit E-Mail vom 21. August 2017 bat G. die Antragsgegnerin um Amtshilfe bei der Überstellung der Familie des Antragstellers. Es liege ein humanitärer Härtefall vor, weil der Vater an Krebs erkrankt, der minderjährige Sohn behindert und die Mutter mit der Betreuung der Familie massiv überfordert sei. Die in Deutschland lebenden Kinder seien beide in psychiatrischer Behandlung. Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 22. August 2017, dass die Überstellungsfrist am 28. September 2017 ende und aktuell immer noch auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden gewartet werde. Leider bestehe seitens der Antragsgegnerin keine Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen. Wenn Atteste übersandt würden, könnten diese an die zuständige griechische Behörde mit der Bitte um einen schnellen Terminvorschlag weitergeleitet werden.

9

Am 27. September 2017 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass bisher weder die griechische Anwältin seiner Eltern noch seine Betreuerin oder sein Amtsvormund etwas hätten erreichen können. Er habe einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG in Verbindung mit Art. 6 und 8 der Dublin III-VO. Ihm stehe ein subjektives Recht auf Durchführung der Überstellung seiner Familie zu. Diesbezüglich verweist er auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 7. September 2017, Rs. C-360/16, sowie den Beschluss des VG Wiesbaden vom 20. September 2017, Az. 6 L 4438/17. Die Frist für die Überstellung laufe am 28. September 2017 ab. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung bis zu diesem Termin vorzunehmen. Er habe auch einen Anspruch auf die Entscheidung, dass die Überstellung unverzüglich auch über den 28. September 2017 hinaus vorzunehmen sei. Sein Recht auf Familienzusammenführung werde ansonsten vereitelt. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Überstellungsfristen sein. Man könne bereits die Überstellungsfristen im Rahmen der Familienzusammenführung für nicht anwendbar halten. Jedenfalls könne sich die Antragsgegnerin nicht auf den Ablauf berufen, da sie diesen selbst zu vertreten habe. Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen von lediglich 70 Familien pro Monat geschlossen, die im Rahmen der Familienzusammenführung überstellt werden dürften. Aufgrund dieser Beschränkung sei es faktisch nicht möglich, die Überstellungsfristen einzuhalten. Die Antragsgegnerin habe auf eine schriftliche Anfrage einer Bundestagsabgeordneten mitgeteilt, dass Ansprüche der Familienmitglieder auf Überstellungen nicht verfristeten. Ergänzend legt der Antragsteller ärztliche Unterlagen betreffend ihn und seine Eltern vor.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu gewährleisten, dass seine Eltern und seine Geschwister:

12

A., geboren am xx.xx.xxx
B., geboren am xx.xx.xxx
C., geboren am xx.xx.xxx
D., geboren am xx.xx.xxx
E., geboren am 1. xx.xx.xxx

13

so schnell wie möglich von Griechenland nach Deutschland überstellt werden,

14

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin-Verordnung berufen darf.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Mit Schreiben vom 28. September 2017 hat sie mitgeteilt, dass die Familie des Antragstellers demnächst nach Deutschland überführt werde. Das Dublin-Referat warte auf einen Termin für die Überführung aus Griechenland.

18

Bei der Entscheidung haben die Asylakten der Antragsgegnerin betreffend den Antragsteller (Az. xxx, Stand: 27.10.2017) sowie dessen Eltern und Geschwister A., B., C., D. und E. (Az. xxx, Stand: 10.10.2017) vorgelegen.

II.

19

1. Über den Rechtsstreit entscheidet die Kammer, weil die Einzelrichterin diesen gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen hat.

20

2. Das Gericht legt den Antrag zu 1. nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Überstellung seiner Familienangehörigen von Griechenland nach Deutschland umgehend durchgeführt wird. Demgegenüber richtete sich das Begehren nicht darauf, die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist bis zum 28. September 2017 – dem Tag nach der Antragserhebung – durchzuführen. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung, dass eine Überstellung „so schnell wie möglich“ begehrt werde als auch aus dem Antrag zu 2. Dieser ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich vorläufig nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf.

21

3. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

22

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Führt die einstweilige Anordnung – wie vorliegend die letztlich begehrte Durchführung der Überstellung – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 26).

23

a) Hinsichtlich des Antrags zu 1. kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Der Antragsteller hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

24

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen in Bezug auf eine umgehende Durchführung der Überstellung seiner Eltern und Geschwister von Griechenland nach Deutschland ergreift. Dies würde zum einen voraussetzen, dass ein Anspruch auf Durchführung der Überstellung besteht, und zum anderen, dass dieser Anspruch von dem Antragsteller als minderjähriges Kind bzw. minderjähriger Bruder der zu überstellenden Personen gegenüber der Antragsgegnerin als zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Personen aufnehmen soll, geltend gemacht werden kann. Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt nicht vor.

25

Das Gericht lässt offen, ob die Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach den Regelungen der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung der Asylanträge der Familienangehörigen des Antragstellers ist. Es lässt weiter ausdrücklich offen, ob aus der Dublin III-VO ein Recht auf Familienzusammenführung und daraus folgend ein subjektives Recht auf Überstellung der Familienangehörigen in den danach zuständigen Mitgliedstaat gefolgert werden kann (bejahend Nestler/Vogt, Dublin-III reversed – Ein Instrument zur Familienzusammenführung, ZAR 2017, S. 21 ff.) und, falls dies zu bejahen sein sollte, ob dieses subjektive Recht auch dem minderjährigen Kind bzw. Geschwisterteil, das sich bereits im zuständigen Mitgliedstaat befindet, zusteht (bejahend im Hinblick auf einen Anspruch auf Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-VO VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 30 ff., 43).

26

Denn selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung der Asylanträge der Eltern und Geschwister des Antragstellers zuständig sein sollte und selbst wenn daraus ein subjektives Recht auf Überstellung folgen sollte, hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Überstellung.

27

Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung der Überstellung ergeben sich aus Abschnitt VI der Dublin III-VO sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (im Folgenden: Dublin-DurchführungsVO). Aus diesen Regelungen folgt, dass die Entscheidung über die Durchführung der Überstellung, insbesondere wann und auf welche Weise Antragsteller überstellt werden, dem ersuchenden Mitgliedstaat – hier Griechenland – obliegt (so wohl auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 32). Denn gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten. Maßgeblich sind daher allein die griechischen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin-DurchführungsVO organisiert der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Demgegenüber beschränken sich die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates – hier Deutschland – gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin-DurchführungsVO darauf, die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird, sowie den Ort, an den der Antragsteller zu überstellen ist, zu bestimmen.

28

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung nicht nachkommt und aus diesem Grund eine Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers bisher nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller hat die Behauptung, Deutschland habe mit Griechenland ein Kontingentabkommen geschlossen, demzufolge monatlich nur 70 Familien überstellt werden könnten, nicht glaubhaft gemacht. Auf die Behauptung einer Bundestagsabgeordneten, auf Betreiben Deutschlands sei die Zahl der Überstellungen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems auf 50 bis 70 Personen monatlich begrenzt worden, antwortete die Bundesregierung, dass Deutschland seine Aufnahmeverpflichtungen erfülle und allein im März 2017 mit drei Charterflügen mehrere hundert Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Griechenland nach Deutschland überstellt worden seien (vgl. BT-Drucks. 18/12441, S. 9 f.). Die Bundesregierung erklärte weiter, vom 1. Januar 2017 bis 20. September 2017 seien insgesamt 4.948 Zustimmungen für Überstellungen auf der Grundlage der Dublin III-VO aus Griechenland erteilt worden, von denen 322 bereits durchgeführt worden seien (BT-Drucks. 18/13667, S. 9). Insgesamt seien vom 1. Januar 2017 bis 15. August 2017 1.489 Personen auf der Grundlage der Dublin III-VO von Griechenland nach Deutschland überstellt worden (BT-Drucks. 18/13408, S. 9). Im September 2017 seien 262 Personen überstellt worden, im Oktober 2017 268 (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung vom 10.11.2017, S. 2). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Informationen zu zweifeln. Medienberichten zufolge soll Deutschland Griechenland zwar im Mai 2017 gebeten haben, die Überstellungen von Familienangehörigen nach Deutschland vorübergehend zu verlangsamen, inzwischen jedoch bestrebt sein, dass Überstellungen mittelfristig wieder in der vorgesehenen sechsmonatigen Frist stattfinden (vgl. Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland eine Begrenzung der monatlichen Überstellungen aus Griechenland erfolgt, ist jedenfalls angesichts einer Zahl von durchschnittlich 200 Überstellungen pro Monat nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durch das Verhalten der Antragsgegnerin behindert würde.

29

Ist eine Überstellung somit grundsätzlich durchführbar, obliegt die Entscheidung, wer zu welchem Zeitpunkt überstellt wird bzw. wann die Überstellung der Familienangehörigen des Antragstellers durchgeführt wird, nach dem oben gesagten allein den griechischen Behörden. Es bestehen keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, auf diese Entscheidung Einfluss zu nehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten ein solches Recht des übernehmenden Staates auf Beeinflussung der Auswahlentscheidung umfassen könnte. Dies widerspräche insbesondere der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgt.

30

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin gegenüber Griechenland faktisch Einfluss auf die Auswahl der zu überstellenden Personen ausüben kann (diese Annahme liegt jedoch dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 50, zugrunde). Die Antragsgegnerin erklärte mit E-Mail vom 22. August 2017 gegenüber dem Antragsteller, dass sie auf einen Terminvorschlag der griechischen Behörden warte und keine Möglichkeit bestünde, den Überstellungsprozess zu beschleunigen. Sie könne lediglich Atteste an die griechische Behörde weiterleiten und um einen schnellen Terminvorschlag bitten. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Bitte tatsächlich den Überstellungsvorgang beschleunigt. Zudem kann der Antragsteller aus einer solchen möglicherweise bestehenden Praxis kein subjektives Recht auf entsprechende Einflussnahmen der Antragsgegnerin herleiten. Das Gericht vermag einer solchen zwischenstaatlichen Praxis keinen drittschützenden Charakter zuzuerkennen, auf den sich der Antragsteller berufen könnte.

31

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bzw. seine Familienangehörigen nicht rechtsschutzlos gestellt sind. Obliegt es nach dem oben ausgeführten den griechischen Behörden, zu entscheiden, wann die Familienangehörigen des Antragstellers überstellt werden, erscheint es grundsätzlich möglich, dass jedenfalls die Familienangehörigen das Begehren auf baldige Durchführung der Überstellung gegenüber den griechischen Behörden bzw. ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes vor einem griechischen Gericht geltend machen können.

32

b) Hinsichtlich des Antrags zu 2. fehlt bereits ein Anordnungsgrund. Die begehrte vorläufige Feststellung, dass die Antragsgegnerin sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist gemäß der Dublin III-VO berufen darf, ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig (a.A. wohl VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017, 12 L 4933/17.A, juris Rn. 23). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben an das Gericht vom 28. September 2017, dem Tag des Ablaufs der Überstellungsfrist, mitgeteilt, die Familie des Antragstellers werde demnächst nach Deutschland überstellt und das Dublin-Referat warte auf einen Terminvorschlag Griechenlands. Das Gericht versteht dies als Erklärung der Antragsgegnerin, dass sie einer Überstellung der Familienangehörigen auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zustimmen wird. Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin in einem ähnlichen Verfahren gegenüber dem VG Wiesbaden sowie gegenüber Medien erklärt, sie werde sich bis auf Weiteres nicht auf den Ablauf der Überstellungfrist berufen und Überstellungen auch außerhalb der Frist akzeptieren (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.9.2017, 6 L 4438/17.WI.A, juris Rn. 14; Neue Osnabrücker Zeitung online vom 11.10.2017, https://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/963474/familiennachzug-von-syrern-aus-griechenland-geht-jetzt-schneller).

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 08/05/2018 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.