I.
Der am ... März 1983 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit (das Bundesamt ... - Bundesamt - geht von ungeklärter Staatsangehörigkeit aus). Er verließ Syrien im Juli 2014 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 22. November 2014 nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).
Am 17. Dezember 2014 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen Asylantrag und wurde von diesem zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats angehört. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurde er ab 15. Dezember 2014 dem Landkreis ... zugewiesen.
Auf Ersuchen des Bundesamts vom 23. Dezember 2014 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass der Antragsteller am 17. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Deshalb erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an.
Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am 2. März 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Am 9. März 2015 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, u. a. mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Februar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50227 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließ der Antragsteller ebenfalls am 9. März 2015 Folgendes beantragen:
„Die aufschiebende Wirkung der am 09.03.2015 eingelegten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ...02.2015, zugestellt am 02.03.2015, wird hinsichtlich der Abschiebung angeordnet,
hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung in dem Bescheid vom ...02.2015 aufgehoben.“
„Dem Antragsteller wird vorab - auch telefonisch - aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller - zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag - zu unterlassen.“
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, Ungarn weise erhebliche systemische Mängel auf. Der EGMR habe mit Urteil vom 4. November 2014 entschieden, dass die Überstellung in einen Dublin-Staat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sofern nicht vorab eine adäquate Unterbringung individuell zugesichert worden sei. Wer in Ungarn einen Antrag auf Asyl stelle, laufe Gefahr, unter unmenschlichen Bedingungen leben zu müssen, entweder obdachlos oder wie ein Krimineller inhaftiert. Insbesondere die Aussicht auf eine medizinische Grundversorgung gestaltet sich mehr als problematisch. Zur Vorlage kam u. a. der Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, sowie ein „Report by the Parliamentary Commissioner for Civil Rights in case number AJB 1692/2010, September 2011 (in englischer Sprache). Für Asylsuchende in Ungarn bestehe zudem nach wie vor die Gefahr, in Haft genommen zu werden. Zwar habe sich die Situation seit dem Jahr 2012 kurzfristig verbessert. Zum 1. Juli 2013 seien jedoch neue Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Mittlerweile würden wieder eine beunruhigend hohe Zahl der nach Ungarn kommenden Asylsuchenden für einen Großteil der Dauer ihres Asylverfahrens in Asylhaft gehalten. Zur Vorlage kam der Bericht des Hungarian Helsinki Committee: Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013 (in englischer Sprache). Ein beachtlicher Teil der deutschen Verwaltungsgerichte hätten Zweifel an der Vereinbarkeit des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Ungarn mit dem Unionsrecht. Zur Vorlage kamen diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Freiburg, B. v. 29.1.2014 - A 3 K 2631/13 -, VG München, B. v 3.7.2013 - M 10 S 13.30613 -, VG Ansbach, B. v. 7.1.2013 - AN 11 E 13.30006 -, VG Magdeburg, B. v. 11.4.2013 - 9 B 140/13 -, VG Hannover, B. v. 18.3.2013 - 1 B 2448/13 -, VG Augsburg, B. v. 24.2.2014 - Au 7 S 14.30123 -). Ein EU-Mitgliedstaat habe das Recht, die Zuständigkeit im Dublin-Verfahren im Wege des Selbsteintrittsrechts an sich zu ziehen. Es handele sich um ein Ermessen, so dass nach überwiegenden Teilen der Rechtsprechung ein Recht auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Rechts besteht. Aufgrund der unmenschlichen und erniedrigenden Lebensbedingungen in Ungarn müsse eine Verletzung der Würde des Menschen und somit eine Ermessensreduzierung auf null erwogen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragsteller stamme aus Syrien. Das Haus des Antragstellers und seiner Familie in ... sei bombardiert worden. Ferner sei es zu Bedrohungen der verschiedenen Kriegsparteien gekommen. Ein sicheres Leben sei für den Antragsteller in ganz Syrien nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 sowie erneut mit Schreiben vom 19. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.
Der Antragsteller äußerte sich ergänzend mit Schreiben vom 23. März 2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, aber unbegründet (sogleich 1.). Der Hilfsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung aufzuheben, ist unzulässig (sogleich 2.). Der Antrag, der Antragsgegnerin vorab (auch telefonisch) aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, ist bereits unzulässig, hilfsweise unbegründet (sogleich 3.).
1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom9. März 2015 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom ... Februar 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg:
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom... Februar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt:
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.
Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls des Antragstellers nicht erkennbar:
aa) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch vom Antragsteller zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:
„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.
Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).
Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).
Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).
Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.
Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“
Diesem Ergebnis steht das Vorbringen des Antragstellers nicht entgegen. Aus dem vorgelegten Bericht des Hungarian Helsinki Committee: Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Umstände zu Missständen mit der Qualität systemischer Mängel geführt hätten. Dieser Bericht lag auch dem EGMR bei dessen Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12) vor (a. a. O., Rn. 35). In Kenntnis u. a. dieses Berichts hat der EGMR gleichwohl festgestellt, dass die Berichte über die Situation von Asylbewerbern, insbesondere auch von Dublin-Rückkehrern nicht auf systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Asylhaftsystem hinweisen (a. a. O., Rn. 74). Unbehelflich ist auch der überwiegend pauschale Hinweis des Antragstellers auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die aus dem Zeitraum 2013 bis Februar 2014 stammen. Dem Gericht ist bewusst, dass die Frage systemischer Mängel hinsichtlich Ungarns von den Verwaltungsgerichten äußerst uneinheitlich bewertet wird. Das Gericht folgt indes jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus den o.g. Gründen der Auffassung, dass nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann.
Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls des Antragstellers: Im Gegenteil: Eine Inhaftierung muss der Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil er - so seine eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht, an denen er sich festhalten lassen muss - aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammt. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“).
bb) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Hinsichtlich der Frage der Unterbringung ist der bloße Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung noch dazu einer Einzelperson einer vorherigen individuellen Garantie bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und/oder seine medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet wäre. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den der Antragsteller verwiesen hat, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf den vorgelegten Report by the Parliamentary Commissioner for Civil Rights in case number AJB 1692/2010. Dieser Einzelfälle betreffende Bericht stammt bereits von September 2011. Schon deshalb können zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine maßgeblichen Schlussfolgerungen hinsichtlich etwaiger systemischer Mängel mehr gezogen werden.
b) Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektiv-rechtlich der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter a) näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.
c) Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte des Antragstellers verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.
2. Der Hilfsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung im Bescheid vom ... Februar 2015 aufzuheben, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig: In diesem Bescheid hat das Bundesamt keine Verfügung getroffen, mit der die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung angeordnet worden wäre. Eine solche Anordnung ist nicht nötig, weil die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylVfG bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Da keine Anordnung der sofortigen Vollziehung existiert, fehlt dem Hilfsantrag auf Aufhebung einer solchen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Der als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehende weitere Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorab auch telefonisch aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen, ist bereits unzulässig, hilfsweise unbegründet: Auch diesem Antrag fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da eine Abschiebung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes unzulässig ist. Es wurde auch nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass die Antragsgegnerin entgegen § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG oder weil sie von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen wäre mit der Abschiebung des Antragstellers begonnen hätte. Sollte der Antrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsgegnerin auch für die Zeit nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, so wäre dieser Antrag hilfsweise als unbegründet abzulehnen. Für einen derartigen Unterlassungsanspruch bestünde mangels Anspruchsgrundlage kein Anordnungsanspruch.
Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.