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Die erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Ein der Klärung im Wege der Feststellungsklage zugängliches konkretes Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin zu der beklagten Industrie- und Handelskammer ist gegeben. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die im Klageantrag aufgeführten 43 Lehrgänge anzubieten, oder ob die Beklagte damit den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat.
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Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber einer Unterlassungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002, NVwZ 2002, 1505 m. w. N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 69 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - schützt auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
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Der begehrten Feststellung steht nicht entgegen, dass möglicherweise zahlreiche der im Klageantrag aufgeführten Lehrgänge im Weiterbildungsprogramm der Beklagten derzeit nicht mehr angeboten werden. Selbst wenn insoweit von einem vergangenen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigten Rechtsverhältnis ausgegangen werden müsste, hätte die Klägerin jedenfalls das erforderliche qualifizierte Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, NJW 1997, 2534; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 RdNr. 34). Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass aus dem Programm herausgenommene Angebote in der Folgezeit erneut angeboten werden.
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Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hält sich mit dem Angebot der 43 im Antrag aufgeführten Lehrgänge im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.
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Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, ber. 1998 I S. 3158) - IHKG -. Gemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbebetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
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Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Der in § 1 Abs. 1 IHKG umfassend normierte Förderauftrag umfasst damit auch Dienstleistungen, soweit sie geeignet sind, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, GewArch 1997, 144). Die Voraussetzungen, unter denen die Industrie- und Handelskammern Anlagen oder Einrichtungen begründen, unterhalten oder unterstützen dürfen, sind allerdings enger. § 1 Abs. 2 IHKG lässt dies nur zu, wenn die Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen. Darunter ist zu verstehen, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist. Der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl ergibt sich als Reflex der Förderung der Wirtschaft. Dient hingegen eine Anlage oder Einrichtung dem allgemeinen Wohl, darf sich eine Industrie- und Handelskammer nicht an ihrer Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung beteiligen. Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
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Inwieweit die Veranstaltung der von der Beklagten angebotenen Lehrgänge als der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienende Einrichtung (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Auflage § 1 RdNr. 68) oder als Maßnahme zur Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung (vgl. dazu § 1 Abs. 3 BBiG) angesehen werden kann, mag dahinstehen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass Maßnahmen der Weiterbildung ein wichtiger Anwendungsbereich des Förderungsauftrags der Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG sind (vgl. Kannengießer, WiVerw 1998, 182, 193; Knemeyer, WiVerw 2001, 1, 9). Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Allerdings setzt die mit einer Beitragspflicht verbundene Pflichtmitgliedschaft dem Tätigwerden der Kammern Grenzen. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des Einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, BVerwGE 64, 298). Wie bereits ausgeführt, sind Verbände mit Pflichtmitgliedschaften nur zulässig, wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Dass danach aus verfassungsrechtlicher Sicht die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden ist, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu organisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 (NVwZ 2002, 335) entschieden. Dabei ist es nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von Privaten (Verbänden) oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001, a.a.O.). Die Zulässigkeit der Erledigung einer konkreten Aufgabe kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschränkend auch davon abhängig gemacht werden, ob gerade die konkret zu erledigende Aufgabe (hier: Durchführung von Weiterbildungslehrgängen) auch die Pflichtmitgliedschaft voraussetzt. Vielmehr geht es hier vor allem darum, ob die Art und Weise der Wahrnehmung der konkreten Aufgabe rechtmäßig ist (vgl. Kannengießer, a.a.O., S. 188; Knemeyer, a.a.O., S. 23). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Industrie- und Handelskammern mit der Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben sich auf Gebieten betätigten, die mit ihrer Zweckbestimmung nur in losem Zusammenhang stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, BVerfGE 38, 281), vielmehr wird damit ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft berührt, außerdem werden in § 1 Abs. 2 IHKG Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung ausdrücklich genannt.
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Da die Industrie- und Handelskammern - wie sich aus § 1 Abs. 5 IHKG ergibt - nicht in Konkurrenz zu frei gegründeten Vereinigungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.), ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.) nicht einschlägig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage nicht erheblich, ob „eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimer Weise ausübt, faktisch unmöglich machte“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.).
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Richtig ist allerdings, dass die Beklagte mit ihren Weiterbildungsangeboten in Konkurrenz zu vergleichbaren gewerblichen und freiberuflichen Anbietern der gleichen Leistungen steht. Eine solche Wettbewerbssituation macht die Kammerbetätigung jedoch nicht unzulässig. Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464). Für das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung fehlt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten. Es ist weder erkennbar, dass die Beklagte im Bereich der Weiterbildung über eine Monopolstellung verfügt, noch lassen möglicherweise bestehende Marktvorteile der Beklagten darauf schließen, dass diese etwa einen Verdrängungswettbewerb führt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Bereich der Weiterbildung auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist die Tätigkeit von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer öffentlichen Aufgabe der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht der Mitglieder auf unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, a.a.O.; Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Diese grundrechtliche Bindung an das Übermaßverbot findet seine Entsprechung in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 IHKG, wonach die Industrie- und Handelskammern die Aufgaben haben, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es besteht also eine aufgabenimmanente Schranke dahingehend, dass die Industrie- und Handelskammern im Falle einer Betätigung in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen haben, indem die Vorteile ihres Angebotes für die gewerbliche Wirtschaft gegenüber den wirtschaftlichen Interessen anderer Anbieter abgewogen werden. Mit anderen Worten, treten die Industrie- und Handelskammern mit ihrer Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen, privaten Anbietern, muss in einem Abwägungsvorgang festgestellt werden, ob diese Tätigkeit durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 19 f.). Bei dieser Abwägung können insbesondere folgende Gesichtspunkte ins Gewicht fallen (vgl. zum Ganzen: Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.): Ein Konkurrenzangebot der Industrie- und Handelskammer wird von Kammerzugehörigen um so eher hinzunehmen sein, je enger die betreffende Tätigkeit im Zusammenhang mit klassischen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern steht. Das Gleiche gilt beim Angebot von Leistungen, für welche die Industrie- und Handelskammern eine herausragende Kompetenz besitzen. Ferner ist eine Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer um so eher gerechtfertigt, je weiter der Markt von einer Sättigung entfernt ist. Auch wird der Kammerzugehörige, welcher gegenüber der Industrie- und Handelskammer als neuer Konkurrent auftritt, ein geringeres schutzwürdiges Interesse als derjenige haben, der schon vor der Industrie- und Handelskammer am Markt war. Allerdings rechtfertigt auch ein erheblicher Umsatzrückgang eines privaten Konkurrenten nicht ohne weiteres ein Verbot der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, GewArch 1997, 347). Unzulässig und nicht dem Übermaßverbot entsprechend wäre es indes, wenn die Industrie- und Handelskammern private Unternehmer mit einem Verdrängungs- oder gar Erdrosselungswettbewerb überziehen würden.
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Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit ihrem Weiterbildungsangebot in unverhältnismäßiger Weise in die unternehmerische Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder eingreift. Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung, ob sie (weiterhin) die im Antrag der Klägerin aufgeführten Weiterbildungslehrgänge anbieten will, zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Interesse der Bezirkswirtschaft - und dabei speziell der kleinen und mittleren Unternehmen (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 RdNr. 67) - an einem zuverlässigen, beständigen, qualitativ angemessenem und preiswerten Angebot zur beruflichen Weiterbildung leiten lassen und dabei auch berücksichtigen dürfen, dass die angebotene Weiterbildung eng mit der Berufsausbildung (vgl. § 1 Abs. 2 IHKG) als klassischem Tätigkeitsfeld der Industrie- und Handelskammern verbunden ist, auf dem sie eine besondere Kompetenz besitzen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den angebotenen Lehrgängen (auch nicht zum Teil) um „Allerwelts-Seminare“ allgemeiner Art handelt. Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Lehrgänge - was sich auch aus den vorliegenden Kurzbeschreibungen ergibt - auf Fragestellungen zugeschnitten sind, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise vorkommen. Wenn die Beklagte gegenüber dem dargestellten Gesamtinteresse der Bezirkswirtschaft das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und anderer Anbieter vergleichbarer Lehrgänge im Kammerbezirk geringer gewichtet, liegt darin keine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Mitglieder. Allein die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise Interessenten an die Beklagte verliert, wenn diese den gleichen Lehrgang anbietet, kann nicht dazu führen, dass es der Beklagten verwehrt ist, Kurse in diesem Bereich anzubieten. Ansonsten könnte ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer durch das gewerbliche Angebot von Dienstleistungen den Aufgabenkreis der Industrie- und Handelskammer beliebig beschränken (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, a.a.O.; LG Hannover, Urt. v. 09.11.1995 - 25 O 201/94 -).
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Es lässt sich bisher auch nicht feststellen, dass im Kammerbereich bereits eine derartige Marktsättigung im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Lehrgänge besteht, dass sich für die Klägerin oder anderer kammerzugehörige Anbieter ggf. die Existenzfrage stellen könnte (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich und detailliert dargestellt, welche Unternehmen sie im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung anhand der Recherchen in ihrem aktuellen Datenbestand ermittelt hat, und dass letztlich lediglich 4 der befragten Unternehmen erklärt hätten, sie würden/könnten vergleichbare Kurse anbieten. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Vorlage von Auszügen aus den „Gelben Seiten“ (Stichwort „Unternehmensberatung“) und der Zeitschrift „Managerseminare“ behauptet, es gebe deutlich mehr Seminaranbieter als von der Beklagten dargelegt, diese firmierten in der Regel unter „Unternehmensberatung“ oder „Managementtraining“, bietet dieses pauschale Vorbringen keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Marktanalyse der Beklagten. So enthalten die in den „Gelben Seiten“ unter dem Stichwort „Unternehmensberatung“ angeführten Adressen keinerlei Hinweise auf etwa angebotene Kurse oder sonstige Weiterbildungsangebote. Den vorgelegten Auszügen aus der Zeitschrift „Managerseminare“ mit Angeboten überregionaler oder internationaler Anbieter lässt sich ebenfalls nichts für die hier maßgebende Frage entnehmen, ob das Interesse der Wirtschaft des Bezirks an einem ausreichenden und kostengünstigen Weiterbildungsangebot das Interesse einzelner Kammerzugehöriger am Schutz vor Konkurrenz überwiegt (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.).
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Schließlich geben auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte der Doppelfunktion der Beklagten bei Prüfungsabnahme und Prüfungsvorbereitung und des Arbeitens der Beklagten ohne finanzielles Risiko im vorliegenden Fall schon deshalb nichts für eine rechtsfehlerhafte Interessengewichtung her, weil die Beklagte bei den von der Klägerin gerügten Kursangeboten keine Prüfungshoheit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes besitzt (vgl. dazu auch OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, a.a.O.) und der Bereich „Weiterbildung“ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gehalten ist, seine „Produkte“ unter Vollkostengesichtspunkten zu kalkulieren.
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