Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2005 - 7 K 1684/02

bei uns veröffentlicht am02.02.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen angebliche Aufgabenüberschreitungen der Beklagten im Bereich der Weiterbildung.
Die Klägerin, die sich als eine ...bezeichnet, ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH und als solche Mitglied der Beklagten. In den Jahren 2001 und 2002 wandte sich die Klägerin mit mehreren Schreiben an die Beklagte und rügte, dass die Beklagte in direkter Konkurrenz zu ihrem Unternehmensangebot stehe. Für diese Situation habe man kein Verständnis, nachdem man als Zwangsmitglied verpflichtet sei, Beiträge an die Beklagte abzuführen. Sie sei nicht damit einverstanden, dass die Beklagte Trainings- und Seminarangebote einem Markt anbiete, der mit dieser Produktpalette durch private Anbieter sowohl quantitativ als auch qualitativ sehr gut abgedeckt sei. Man fordere deshalb, dass die Beklagte künftig Seminare/Trainings aus dem Programm streiche und die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen den privaten Anbietern überlasse.
Mit Schreiben vom 13.06.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich unabhängig davon, dass Maßnahmen zur Förderung und Durchführung von kaufmännischer und gewerblicher Bildung zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehörten, gerade auch im Bereich der Weiterbildung als kompetenter Ansprechpartner für die Mitgliedsbetriebe der Region sehe. Dies könne zwar im Einzelfall dazu führen, dass Wettbewerbssituationen mit anderen Weiterbildungsträgern auftreten könnten. Einerseits stehe die Beklagte in diesem Wettbewerb jedoch gleichberechtigt mit den übrigen Wettbewerbern. Der Bereich Weiterbildung habe seine Produkte unter Vollkostengesichtspunkten zu kalkulieren und müsse versuchen, sie nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgreich am Markt zu platzieren. Andererseits versuche man allerdings nach Möglichkeit den Wettbewerb insbesondere mit den Mitgliedsunternehmen gering zu halten bzw. deren Belange in unterschiedlicher Form zu berücksichtigen. Dazu könne etwa gehören, dass die Beklagte Kooperationen mit anderen Bildungsträgern anstrebe, etwa in Form des Einsatzes von deren Dozenten in ihren Kursen, sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen auch mit anderen Bereichen der Beklagten, der Verbreitung von Informationsmaterial oder Aufnahme in Internetlisten. Dies werde allerdings nicht dazu führen können, dass die Beklagte ganze Themenkomplexe aus ihrem Angebot herausnehme, wenn sie der Meinung sei, dass diese für die Mitgliedsunternehmen von entsprechender Bedeutung seien.
Am 20.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Feststellung erstrebt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, 43 im Einzelnen aufgeführte Lehrgänge anzubieten. Zur Begründung trägt sie vor: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht die Zwangsmitgliedschaft grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Sie sei auch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Vielmehr wende sich die Klägerin allein gegen die Aufgabenüberschreitung der Beklagten im Bereich der Weiterbildung. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft sei, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfülle. Im Hinblick auf die hier umstrittenen Betätigungen der Beklagten könne zwar davon ausgegangen werden, dass es sich um „legitime öffentliche Aufgaben“ handele, soweit es um die Weiterbildung der Mitglieder gehe. Von legitimen öffentlichen Aufgaben könne jedoch nicht bei „Allerwelts-Seminaren“ allgemeiner Art gesprochen werden, wenn z. B. die Themen angeboten würden „Schlagfertigkeit im Unternehmen“ oder auch „Telefontraining - Kommunikation. Mit Begeisterung am Telefon kommunizieren“, „Reden und Überzeugen (Rhetorik-Seminar)“, „Rhetorik I“, „Rhetorik II. Aufbauseminar“, „Zeit- und Selbstmanagement“, „Projektmanagement“, „Die perfekte Organisation im Büro“, „Zeitgemäße Umfangsformen im Beruf“, „Persönlichkeitstraining - Gesprächsführung“ und „Verhalten am Telefon und der Umgang mit Besuchern“. Es sei verfassungsrechtlich nicht haltbar, auch diese Aufgabenfelder als Aufgabe der Zwangskörperschaften anzusehen. Die Ausbildungsaufgabe des Staates umfasse über die Schul-, Universitäts- und berufliche Ausbildung vor allem nicht mehr die allgemeine Fortbildung. Ihr komme zwar in der modernen Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung zu. Fortbildung sei jedoch grundsätzlich der Eigenverantwortung des Einzelnen überlassen. Die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenwahrnehmung bestehe in jedem Fall unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, da die Wahrnehmung der fraglichen Aufgaben nicht erforderlich sei. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht nur verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden könne, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt werde. Es sei auch verletzt, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Staat oder durch halbstaatliche Organisationen nicht erforderlich sei, weil ausreichend private Anbieter vorhanden seien. Eben dies sei hier der Fall. Es bestehe ein umfangreiches Überangebot der hier fraglichen Lehrgänge und Kurse. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben sei zu weitgehend und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, weil sich zwischenzeitlich ein umfangreicher privater Aus- und Fortbildungsmarkt entwickelt habe, der ein Tätigwerden der Kammern auf diesem Sektor vielfach entbehrlich mache. Eine Tätigkeit der Kammern in Konkurrenz zu ihren eigenen Mitgliedern könne keinesfalls mehr als verfassungsrechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig bezeichnet werden. Anerkanntermaßen sei schon eine allgemeine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, wenn die Wettbewerbs- bzw. Berufsfreiheit Dritter dadurch in unerträglichem Maße eingeschränkt werde, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliege oder sogar eine Monopolstellung der öffentlichen Hand bestehe. Wenn dem aus Artikel 9 Abs. 1, 2 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 GG zu entnehmenden Vorrang der freien Verbandsbildung und der freien beruflichen Betätigung entsprechend dem Arbeitnehmerkammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts konkrete Bedeutung zukomme, dann sei es verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass die Industrie- und Handelskammern sich bei ihrer Aus- und Fortbildung in völlig überflüssiger Weise in Konkurrenz mit frei und selbständig tätigen Dritten betätigten und sie letztlich massiv behinderten. Der wirtschaftlichen Betätigung der beruflich bzw. gewerblich geprägten Zwangsmitgliedschaftskammern seien zudem verfassungsrechtlich wesentlich engere Grenzen gesetzt, als sie allgemein für die öffentliche Hand einschließlich der kommunalen Gebietskörperschaften bestünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse es bereits als verfassungswidrig angesehen werden, wenn eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimerweise ausübe, praktisch unmöglich mache. Die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben durch die Industrie- und Handelskammern könne auch deshalb nicht als erforderlich bezeichnet werden, weil die Kammern partiell auch Prüfungshoheit besäßen. Diese Doppelfunktion werfe erhebliche Probleme auf. Auch dürften die Interessenkollisionen nicht übersehen werden, welche durch die Verquickung von Ausbildung und Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern entstünden. Der Missstand, dass sich heute die Industrie- und Handelskammern zu wirtschaftlichen Unternehmen erheblicher Größe entwickelt hätten, welche auf dem von ihnen bedienten Markt massiv mit ihren Zwangsmitgliedern konkurrierten, sei auch deshalb unerträglich, da die Industrie- und Handelskammern ohne finanzielles Risiko arbeiteten, weil sie bei Verlusten aus ihrer erwerbswirtschaftlichen Betätigung sich kurzerhand der Instrumente der Beitrags- oder Umlagenerhebung bedienen könnten, um sie auszugleichen. Im fraglichen Weiterbildungsbereich gebe es auch deutlich mehr Seminaranbieter, als von der Beklagten dargelegt worden sei. Diese würden in der Regel nicht unter „Weiterbildung, Ausbildung, Erwachsenenbildung oder Bildung“ firmieren, sondern unter „Unternehmensberatung“ oder „Managementtraining“. Zwei Trainingsfirmen in Spaichingen und zwei in Villingen seien der Klägerin bekannt. Im Kammerbezirk der Beklagten gebe es bestimmt weitere Firmen unter den „Unternehmensberatungen“, welche Trainings anböten. Aus der Zeitschrift „Managerseminare“ würden einige Seiten mit Adressen von Trainingsanbietern beigelegt. Nachdem die Beklagte selbst Trainer aus ganz Deutschland und aus der Schweiz einsetze, könne man sich nicht darauf beschränken, nur die Trainingsinstitute im IHK-Bereich aufzulisten. Im Übrigen gehe es der Klägerin nicht darum, von der Beklagten eingesetzt zu werden. Entscheidend sei, dass die Beklagte einen Wettbewerb auf Kosten ihrer Zwangsmitglieder betreibe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Lehrgänge anzubieten:
- Erfolgreiches Verkaufen im Außendienst; IHK-Zertifikatslehrgang
- Verkaufstraining. Mit Begeisterung verkaufen
- Umsatz steigern durch gezielte Akquisition
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- Erfolgreicher Umgang mit schwierigen und reklamierenden Kunden
11 
- Kundenbetreuer am Telefon. Call Center Agent (IHK)
12 
- Kundenservice am Telefon
13 
- Telefontraining - Kommunikation. Mit Begeisterung am Telefon kommunizieren
14 
- Telefontraining. Mit Erfolg und Beratung am Telefon verkaufen
15 
- Haben wir die richtigen Kunden?
16 
- Erfolgreich Verhandeln im Einkauf
17 
- Kompetent und erfolgreich einkaufen
18 
- Aufgaben und Image des Einkaufs im längst überfälligen Wandel
19 
- Intensivtraining: Führung (IHK-Zertifikatslehrgang)
20 
- Führungsvorstellung - Führungsverhalten
21 
- Meistertraining: Erfolgreich führen
22 
- Mitarbeitertraining und Leistungsmotivation
23 
- Coaching-Kompetenz erwerben. Human-Quality-Management
24 
- Boxenstop für Führungskräfte
25 
- Mitarbeitermotivation. Kundenzufriedenheit und Rendite steigern
26 
- Frauen führen anders
27 
- Konfliktmanagement: Konflikt als Chance
28 
- Soziale Kompetenz - Kommunikation im Team
29 
- Management auf Zeit
30 
- Durch perfekte Präsentation zum Erfolg
31 
- Durch Moderation zu mehr Effizienz
32 
- Reden und Überzeugen (Rhetorik-Seminar)
33 
- Rhetorik I
34 
- Rhetorik II. Aufbauseminar
35 
- Schlagfertigkeit im Unternehmen
36 
- Zeit- und Selbstmanagement
37 
- Projektmanagement
38 
- Die perfekte Organisation im Büro
39 
- Zeitgemäße Umgangsformen im Beruf
40 
- Persönlichkeitstraining - Gesprächsführung
41 
- Die BIOLANCE-Methode
42 
- Modernes Personalmanagement. IHK-Zertifikatslehrgang
43 
- Kundenorientierung im Personalmanagement
44 
- Erfolgreiche Bewerberauswahl
45 
- Von der Einstellung bis zur Kündigung
46 
- Das Mitarbeitergespräch. Zielvereinbarungsgespräch-Beurteilung-Entwicklungsmaßnahmen-Vorgesetztenbeurteilung
47 
- Management-Assistentin
48 
- Chefassistenz. Den Chef wirksam entlasten
49 
- Verhalten am Telefon und der Umgang mit Besuchern
50 
Die Beklagte beantragt,
51 
die Klage abzuweisen.
52 
Zur Begründung trägt sie vor: Die von der Klägerin beanstandeten Lehrgänge seien als Maßnahmen zur Förderung und Durchführung von kaufmännischer und gewerblicher Bildung vom gesetzlichen Förderungsauftrag der Industrie- und Handelskammern umfasst. Aus den Lehrinhalten ergebe sich, dass sie die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zum Ziel hätten. Zieladressaten seien zu allererst die Mitgliedsunternehmen der Beklagten, die Unternehmer selbst sowie die Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen. Mit der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitglieder erfülle die Beklagte ihren Auftrag zur Wirtschaftsförderung nach § 1 Abs. 1 IHKG und damit eine legitime öffentliche Aufgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Zudem habe die Beklagte nach § 1 Abs. 2 IHKG einen besonderen gesetzlichen Auftrag, gerade Maßnahmen zur Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung - und dazu gehöre auch die berufliche Fortbildung - zu treffen. § 1 Abs. 2 IHKG räume den Industrie- und Handelskammern ausdrücklich das Recht ein, u.a. im Bereich der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung erwerbswirtschaftlich tätig zu werden. Auch § 1 Abs. 1 BBiG lasse keinen Zweifel daran, dass die berufliche Fortbildung zu den öffentlichen Aufgaben gehöre. Die in Frage stehenden Seminare seien, entsprechend den Zieladressaten, auf Probleme und Fragestellungen zugeschnitten, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise vorkämen. Fehl gehe der Einwand der Klägerin, dass die Wahrnehmung der fraglichen Aufgaben nicht erforderlich sei. Die Beklagte führe lediglich ihren gesetzlichen Auftrag aus. Der Vorrang der freien Verbandsbildung schließe nicht die Erbringung von Dienstleistungen aus, die mit denjenigen privater Anbieter in Konkurrenz stünden. Die Ausführungen der Klägerin zum Arbeitnehmerkammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts lägen neben der Sache. Dort sei es lediglich um die Konkurrenz zwischen Kammern und freien Verbänden gegangen. Außerdem sei die vom Bundesverfassungsgericht dort genannte Grenze, dass die durch staatlichen Hoheitsakt errichtete Körperschaft dem freien Verband - oder sei es auch im übertragenen Sinne jedem privaten Anbieter - eine Tätigkeit im Rahmen seiner legitimen Zielsetzung praktisch unmöglich mache, bei weitem nicht erreicht. Der von der Klägerin behauptete Vorrang privater Leistungserbringung lasse sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten. Die Grundrechte eines privaten Anbieters schützten grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt werde oder eine unerlaubte Monopolstellung entstehe. Dass ein solcher Fall vorliege, sei von der Klägerin nicht vorgetragen und werde vorsorglich bestritten. Das Problem einer etwaigen Konkurrenz zwischen dem Angebot der Industrie- und Handelskammer und dem privaten Anbieter sei anhand des in § 1 Abs. 1 IHKG vorgegebenen Abwägungsgebotes zu lösen. Entscheidend sei, ob das Interesse der Bezirkswirtschaft daran, dass die Industrie- und Handelskammer die Dienstleistung erbringe, das Interesse des konkurrierenden Mitglieds daran, dass das Angebot unterbleibe, überwiege. Dies habe die Beklagte unter Anwendung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden. Dabei seien die Quantität, die Qualität und örtliche wie finanzielle Zugänglichkeit vorhandener Angebote Kriterien, die in die Abwägung einfließen würden. Die Beklagte habe ihr Ermessen mit ihrem Kursangebot im Bereich der Aus- und Fortbildung in der Vergangenheit und in der Gegenwart nicht in unverhältnismäßiger Weise ausgeübt. Dabei beziehe sich das Abwägungsgebot beim Angebot wettbewerbsrelevanter Leistungen ausschließlich auf Konkurrenzangebote aus dem IHK-Bezirk. Von einer Sättigung des Marktes oder von einem Überangebot könne keine Rede sein. Nach den aktuellen Recherchen im Datenbestand der Beklagten existierten im gesamten Kammerbezirk 38 Unternehmen, die im Großbereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig seien. Bei 10 Unternehmen sei bereits vom Unternehmensgegenstand bzw. der Firmierung/Geschäftsbezeichnung bzw. aufgrund gesichertem Kenntnisstand der Beklagten darauf zu schließen, dass kein mit den in Frage stehenden Weiterbildungsangeboten vergleichbares privates Weiterbildungsangebot angeboten werde. Nach einem telefonischen Auskunftsersuchen zum Stichtag 02.10.2002 sei davon auszugehen, dass weitere 12 Unternehmen keine vergleichbaren Weiterbildungsangebote machen würden. Nach gesichertem Kenntnisstand der Beklagten biete ein weiteres Unternehmen hauptsächlich in Kooperation mit den Arbeitsämtern Verkaufsschulungen an. Weitere 2 Unternehmen kooperierten mit der Beklagten zum Teil im betreffenden Weiterbildungsbereich. Es verblieben somit 13 Unternehmen. Davon seien 3 telefonisch nicht erreichbar gewesen, eine Telefonnummer sei nicht zu ermitteln gewesen. Es handle sich um Unternehmen ohne Beschäftigte bzw. mit 1 bis 3 Beschäftigten. Aufgrund dieser Tatsachen dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sein, dass es sich um Unternehmen ohne nennenswerte Marktaktivitäten handele. Damit verblieben 10 Unternehmen. Davon hätten 3 Unternehmen keine Beschäftigten, 4 Unternehmen 1 bis 3 Beschäftigte, 2 Unternehmen 4 bis 6 Beschäftigte und 1 Unternehmen 20 bis 49 Beschäftigte. Bei dem Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten habe sich aus der Homepage ergeben, dass ein vergleichbares Weiterbildungsangebot derzeit nicht vorhanden sei. Auch aus der Homepage eines weiteren Unternehmens hätten sich keine Indizien für ein vergleichbares Kursangebot sammeln lassen. 4 der befragten Unternehmen hätten erklärt, sie würden bzw. könnten derartige Kurse anbieten. Hierzu gehöre nach konkludenter Erklärung in der Klageschrift auch die Klägerin. Von diesen 4 Unternehmen könnten 2 keinen Internetauftritt bzw. eines von diesen beiden auch kein Programm oder ähnliches vorweisen. Die 2 anderen Unternehmen würden auch im Internet mit eigener Homepage auftreten. Zum einen handele es sich dabei um die Klägerin, zum anderen um die überregional tätige ... GmbH, deren Angebot über die ... in ... lediglich vertrieben werde. Die verbleibenden 4 Unternehmen seien trotz mehrfacher telefonischer Versuche am Stichtag nicht zu erreichen gewesen. Eine stichprobenartige Durchsicht der Tageszeitungen vom Samstag, den 28.09.2002 (Südkurier, Schwarzwälder Bote, Die Neckarquelle, Gränzbote sowie Schwäbische Zeitung) habe nur wenige einschlägige Anzeigen ergeben. Auch im Mitgliedermagazin der Beklagten, WIS September 2002 und WIS Oktober 2002, fänden sich kaum Anzeigen aus dem Bereich der beruflichen Weiterbildung. Eine Durchsicht der „Gelben Seiten“ habe unter den Stichworten Weiterbildung, Ausbildung, Bildung und Erwachsenenbildung jeweils keine Einträge ergeben. Unter dem Stichwort „Berufsbildung“ hätten sich 15 Einträge befunden. Davon jedoch, mit Ausnahme der ..., keines der o. g. 38 Unternehmen. Bei 4 dieser in den „Gelben Seiten“ vorhandenen Unternehmen sei bereits vom Unternehmensgegenstand bzw. aufgrund gesichertem Kenntnisstand der Beklagten darauf zu schließen, dass kein vergleichbares privates Weiterbildungsangebot angeboten werde. Bei weiteren 6 Unternehmen handle es sich entweder um solche mit gemeinnützigem Charakter oder um Fehlaufnahmen. Die restlichen 5 Unternehmen hätten im Datenbestand der Beklagten nicht ermittelt werden können. Die Beklagte gehe davon aus, dass es noch einige wenige Anbieter außerhalb ihres Datenbestandes bzw. außerhalb der Branche der beruflichen Erwachsenenbildung gebe. Hier seien die ...in ... und das überregional tätige ... in ... genannt. Die Schwerpunkte beider Unternehmen lägen nach Durchsicht der Internetseiten jedoch auf anderen Weiterbildungsbereichen. Für die Behauptung der Klägerin, es gebe deutlich mehr Seminaranbieter im fraglichen Weiterbildungsbereich als von der Beklagten dargelegt, habe die Beklagte trotz sorgfältiger Prüfung keine Anhaltspunkte gefunden. Soweit die Klägerin behaupte, ihr seien jeweils zwei „Trainingsfirmen“ in Villingen und Spaichingen bekannt, fehle es an einer Darlegung, dass diese Unternehmen auch die fraglichen Kurse anböten. Soweit die Klägerin behaupte, dass Seminaranbieter unter „Unternehmensberatung“ oder anderweitig („Managementtraining“) firmierten möge es sein, dass auch im Bereich der Unternehmensberatung Unternehmen vorhanden seien, die möglicherweise im Stande wären, in Teilen ein entsprechendes Angebot entweder gegenwärtig oder in Zukunft zu erbringen. Infolge der nicht vorhandenen Marktpräsenz dieser Anbieter handele es sich aber insoweit um eine kaum ermittelbare Dunkelziffer. Abgesehen von den Fällen der Direktbewerbung eines Kursangebotes, welches hauptsächlich größere Unternehmen erhalten würden, seien potentielle Nachfrager auf herkömmliche Erkenntnisquellen beschränkt. Zu diesen Erkenntnisquellen gehörten auch die sog. „Gelben Seiten“. Beim Stichwort „Unternehmensberatung“ werde der Durchschnittsnachfrager gar nicht erst suchen, wenn er es dennoch tue, erhalte er, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe, eine Fülle von Adressen von Unternehmensberatungen, jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein Angebot der in Frage stehenden Kurse oder überhaupt ein Weiterbildungsangebot. Nicht zu den herkömmlichen Erkenntnisquellen gehöre hingegen die von der Klägerin vorgelegte Zeitschrift „Managerseminare“. Außerdem richteten sich die meisten Angebote an das gehobene Management oder an das Unternehmen selbst („Firmenseminare“). Die Beklagte sei auch keinesfalls angehalten, in ihre Interessenabwägung sämtliche überregionalen oder gar internationalen Anbieter mit einzubeziehen, die über keinerlei Bezug zur Kammerregion verfügten. Bei den genannten Unternehmen seien mehr als 80 % nicht in Baden-Württemberg ansässig. Danach stehe fest, dass, bezogen auf den einzelnen in Frage stehenden Lehrgang weder unter Hinzurechnung noch unter Weglassung des Angebots der Beklagten von einem gesättigten Markt oder von einem Überangebot im Kammerbezirk der Beklagten gesprochen werden könne. Die konkrete Tätigkeit der Beklagten und deren Verbleib auf dem in Frage stehenden Markt biete in mehrfacher Hinsicht Gewähr für das Recht der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf eine bezahlbare, qualitativ angemessene und auf Dauer gesicherte berufliche Weiterbildung, was ihrem gesetzlichen Auftrag entspreche. Die Beklagte sei seit mehr als 30 Jahren erfahrener Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft. Die Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit eines entsprechenden Weiterbildungsangebots der Beklagten entspreche dem Zweck des § 1 Abs. 1 und 2 IHKG. Demgegenüber sei für die Beklagte in den vergangenen 20 Jahren ein lebhaftes „Kommen und Gehen“ privater Anbieter deutlich wahrnehmbar gewesen. Durch die Setzung eines Qualitätsmaßstabs und durch die Platzierung neuer Angebote entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung kämen die Industrie- und Handelskammern, bezogen auf die gewerbliche Wirtschaft, ihrer Gemeinwohlverpflichtung nach. Die Beklagte habe stets auch die Interessen der privaten Anbieter von beruflicher Weiterbildung berücksichtigt. Eine „Auszehrung der Konkurrenz“ liege nicht vor. Die Beklagte habe ihr Weiterbildungsangebot in den letzten Jahren nicht wesentlich vergrößert. Allerdings sei ihr Angebot einem ständigen Wandel unterworfen. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der Doppelfunktion der Beklagten bei Prüfungsabnahme und Prüfungsvorbereitung betreffe keinen der Lehrgänge, welche von der Klägerin gerügt würden. Soweit die Beklagte in 5 von den 43 angeführten Lehrgängen sog. IHK-Zertifikate anbiete, habe die Beklagte in diesem Bereich keinerlei Prüfungshoheit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Im Übrigen würden Prüfungen durch Prüfungsausschüsse gemäß § 36 ff. BBiG abgenommen. Schließlich berücksichtige die Beklagte die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen etwa auch durch den Einsatz fremder Dozenten oder sonstige gemeinsame Veranstaltungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Ein der Klärung im Wege der Feststellungsklage zugängliches konkretes Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin zu der beklagten Industrie- und Handelskammer ist gegeben. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die im Klageantrag aufgeführten 43 Lehrgänge anzubieten, oder ob die Beklagte damit den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat.
55 
Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber einer Unterlassungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002, NVwZ 2002, 1505 m. w. N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 69 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer  Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - schützt auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
56 
Der begehrten Feststellung steht nicht entgegen, dass möglicherweise zahlreiche  der im Klageantrag aufgeführten Lehrgänge im Weiterbildungsprogramm der Beklagten derzeit nicht mehr angeboten werden. Selbst wenn insoweit von einem vergangenen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigten Rechtsverhältnis ausgegangen werden müsste, hätte die Klägerin jedenfalls das erforderliche qualifizierte Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, NJW 1997, 2534; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 RdNr. 34). Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass aus dem Programm herausgenommene Angebote in der Folgezeit erneut angeboten werden.
57 
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hält sich mit dem Angebot der 43 im Antrag aufgeführten Lehrgänge im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.
58 
Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, ber. 1998 I S. 3158) - IHKG -. Gemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbebetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
59 
Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Der in § 1 Abs. 1 IHKG umfassend normierte Förderauftrag umfasst damit auch Dienstleistungen, soweit sie geeignet sind, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, GewArch 1997, 144). Die Voraussetzungen, unter denen die Industrie- und Handelskammern Anlagen oder Einrichtungen begründen, unterhalten oder unterstützen dürfen, sind allerdings enger. § 1 Abs. 2 IHKG lässt dies nur zu, wenn die Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen. Darunter ist zu verstehen, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist. Der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl ergibt sich als Reflex der Förderung der Wirtschaft. Dient hingegen eine Anlage oder Einrichtung dem allgemeinen Wohl, darf sich eine Industrie- und Handelskammer nicht an ihrer Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung beteiligen. Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
60 
Inwieweit die Veranstaltung der von der Beklagten angebotenen Lehrgänge als der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienende Einrichtung (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Auflage § 1 RdNr. 68) oder als Maßnahme zur Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung (vgl. dazu § 1 Abs. 3 BBiG) angesehen werden kann, mag dahinstehen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass Maßnahmen der Weiterbildung ein wichtiger Anwendungsbereich des Förderungsauftrags der Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG sind (vgl. Kannengießer, WiVerw 1998, 182, 193; Knemeyer, WiVerw 2001, 1, 9). Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Allerdings setzt die mit einer Beitragspflicht verbundene Pflichtmitgliedschaft dem Tätigwerden der Kammern Grenzen. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des Einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, BVerwGE 64, 298). Wie bereits ausgeführt, sind Verbände mit Pflichtmitgliedschaften nur zulässig, wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Dass danach aus verfassungsrechtlicher Sicht die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden ist, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu organisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 (NVwZ 2002, 335) entschieden. Dabei ist es nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von Privaten (Verbänden) oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001, a.a.O.). Die Zulässigkeit der Erledigung einer konkreten Aufgabe kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschränkend auch davon abhängig gemacht werden, ob gerade die konkret zu erledigende Aufgabe (hier: Durchführung von Weiterbildungslehrgängen) auch die Pflichtmitgliedschaft voraussetzt. Vielmehr geht es hier vor allem darum, ob die Art und Weise der Wahrnehmung der konkreten Aufgabe rechtmäßig ist (vgl. Kannengießer, a.a.O., S. 188; Knemeyer, a.a.O., S. 23). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Industrie- und Handelskammern mit der Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben sich auf Gebieten betätigten, die mit ihrer Zweckbestimmung nur in losem Zusammenhang stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, BVerfGE 38, 281), vielmehr wird damit ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft berührt, außerdem werden in § 1 Abs. 2 IHKG Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung ausdrücklich genannt.
61 
Da die Industrie- und Handelskammern - wie sich aus § 1 Abs. 5 IHKG ergibt - nicht in Konkurrenz zu frei gegründeten Vereinigungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.), ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.) nicht einschlägig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage nicht erheblich, ob „eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimer Weise ausübt, faktisch unmöglich machte“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.).
62 
Richtig ist allerdings, dass die Beklagte mit ihren Weiterbildungsangeboten in Konkurrenz zu vergleichbaren gewerblichen und freiberuflichen Anbietern der gleichen Leistungen steht. Eine solche Wettbewerbssituation macht die Kammerbetätigung jedoch nicht unzulässig. Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464). Für das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung fehlt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten. Es ist weder erkennbar, dass die Beklagte im Bereich der Weiterbildung über eine Monopolstellung verfügt, noch lassen möglicherweise bestehende Marktvorteile der Beklagten darauf schließen, dass diese etwa einen Verdrängungswettbewerb führt.
63 
Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Bereich der Weiterbildung auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist die Tätigkeit von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer öffentlichen Aufgabe der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht der Mitglieder auf unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, a.a.O.; Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Diese grundrechtliche Bindung an das Übermaßverbot findet seine Entsprechung in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 IHKG, wonach die Industrie- und Handelskammern die Aufgaben haben, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es besteht also eine aufgabenimmanente Schranke dahingehend, dass die Industrie- und Handelskammern im Falle einer Betätigung in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen haben, indem die Vorteile ihres Angebotes für die gewerbliche Wirtschaft gegenüber den wirtschaftlichen Interessen anderer Anbieter abgewogen werden. Mit anderen Worten, treten die Industrie- und Handelskammern mit ihrer Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen, privaten Anbietern, muss in einem Abwägungsvorgang festgestellt werden, ob diese Tätigkeit durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 19 f.). Bei dieser Abwägung können insbesondere folgende Gesichtspunkte ins Gewicht fallen (vgl. zum Ganzen: Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.): Ein Konkurrenzangebot der Industrie- und Handelskammer wird von Kammerzugehörigen um so eher hinzunehmen sein, je enger die betreffende Tätigkeit im Zusammenhang mit klassischen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern steht. Das Gleiche gilt beim Angebot von Leistungen, für welche die Industrie- und Handelskammern eine herausragende Kompetenz besitzen. Ferner ist eine Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer um so eher gerechtfertigt, je weiter der Markt von einer Sättigung entfernt ist. Auch wird der Kammerzugehörige, welcher gegenüber der Industrie- und Handelskammer als neuer Konkurrent auftritt, ein geringeres schutzwürdiges Interesse als derjenige haben, der schon vor der Industrie- und Handelskammer am Markt war. Allerdings rechtfertigt auch ein erheblicher Umsatzrückgang eines privaten Konkurrenten nicht ohne weiteres ein Verbot der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, GewArch 1997, 347). Unzulässig und nicht dem Übermaßverbot entsprechend wäre es indes, wenn die Industrie- und Handelskammern private Unternehmer mit einem Verdrängungs- oder gar Erdrosselungswettbewerb überziehen würden.
64 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit ihrem Weiterbildungsangebot in unverhältnismäßiger Weise in die unternehmerische Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder eingreift. Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung, ob sie (weiterhin) die im Antrag der Klägerin aufgeführten Weiterbildungslehrgänge anbieten will, zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Interesse der Bezirkswirtschaft - und dabei speziell der kleinen und mittleren Unternehmen (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 RdNr. 67) - an einem zuverlässigen, beständigen, qualitativ angemessenem und preiswerten Angebot zur beruflichen Weiterbildung leiten lassen und dabei auch berücksichtigen dürfen, dass die angebotene Weiterbildung eng mit der Berufsausbildung (vgl. § 1 Abs. 2 IHKG) als klassischem Tätigkeitsfeld der Industrie- und Handelskammern verbunden ist, auf dem sie eine besondere Kompetenz besitzen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den angebotenen Lehrgängen (auch nicht zum Teil) um „Allerwelts-Seminare“ allgemeiner Art handelt.  Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Lehrgänge - was sich auch aus den vorliegenden Kurzbeschreibungen ergibt - auf Fragestellungen zugeschnitten sind, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise vorkommen. Wenn die Beklagte gegenüber dem dargestellten Gesamtinteresse der Bezirkswirtschaft das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und anderer Anbieter vergleichbarer Lehrgänge im Kammerbezirk geringer gewichtet, liegt darin keine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Mitglieder. Allein die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise Interessenten an die Beklagte verliert, wenn diese den gleichen Lehrgang anbietet, kann nicht dazu führen, dass es der Beklagten verwehrt ist, Kurse in diesem Bereich anzubieten. Ansonsten könnte ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer durch das gewerbliche Angebot von Dienstleistungen den Aufgabenkreis der Industrie- und Handelskammer beliebig beschränken (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, a.a.O.; LG Hannover, Urt. v. 09.11.1995 - 25 O 201/94 -).
65 
Es lässt sich bisher auch nicht feststellen, dass im Kammerbereich bereits eine derartige Marktsättigung im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Lehrgänge besteht, dass sich für die Klägerin oder anderer kammerzugehörige Anbieter ggf. die Existenzfrage stellen könnte (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich und detailliert dargestellt, welche Unternehmen sie im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung anhand der Recherchen in ihrem aktuellen Datenbestand ermittelt hat, und dass letztlich lediglich 4 der befragten Unternehmen erklärt hätten, sie würden/könnten vergleichbare Kurse anbieten. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Vorlage von Auszügen aus den „Gelben Seiten“ (Stichwort „Unternehmensberatung“) und der Zeitschrift „Managerseminare“ behauptet, es gebe deutlich mehr Seminaranbieter als von der Beklagten dargelegt, diese firmierten in der Regel unter „Unternehmensberatung“ oder „Managementtraining“, bietet dieses pauschale Vorbringen keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Marktanalyse der Beklagten. So enthalten die in den „Gelben Seiten“ unter dem Stichwort „Unternehmensberatung“ angeführten Adressen keinerlei Hinweise auf etwa angebotene Kurse oder sonstige Weiterbildungsangebote. Den vorgelegten Auszügen aus der Zeitschrift „Managerseminare“ mit Angeboten überregionaler oder internationaler Anbieter lässt sich ebenfalls nichts für die hier maßgebende Frage entnehmen, ob das Interesse der Wirtschaft des Bezirks an einem ausreichenden und kostengünstigen Weiterbildungsangebot das Interesse einzelner Kammerzugehöriger am Schutz vor Konkurrenz überwiegt (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.).
66 
Schließlich geben auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte der Doppelfunktion der Beklagten bei Prüfungsabnahme und Prüfungsvorbereitung und des Arbeitens der Beklagten ohne finanzielles Risiko im vorliegenden Fall schon deshalb nichts für eine rechtsfehlerhafte Interessengewichtung her, weil die Beklagte bei den von der Klägerin gerügten Kursangeboten keine Prüfungshoheit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes besitzt (vgl. dazu auch OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, a.a.O.) und der Bereich „Weiterbildung“ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gehalten ist, seine „Produkte“ unter Vollkostengesichtspunkten zu kalkulieren.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
54 
Die erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig. Ein der Klärung im Wege der Feststellungsklage zugängliches konkretes Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin zu der beklagten Industrie- und Handelskammer ist gegeben. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die im Klageantrag aufgeführten 43 Lehrgänge anzubieten, oder ob die Beklagte damit den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten hat.
55 
Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber einer Unterlassungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002, NVwZ 2002, 1505 m. w. N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 69 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer  Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG - ggf. in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - schützt auch davor, durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Überschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
56 
Der begehrten Feststellung steht nicht entgegen, dass möglicherweise zahlreiche  der im Klageantrag aufgeführten Lehrgänge im Weiterbildungsprogramm der Beklagten derzeit nicht mehr angeboten werden. Selbst wenn insoweit von einem vergangenen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigten Rechtsverhältnis ausgegangen werden müsste, hätte die Klägerin jedenfalls das erforderliche qualifizierte Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, NJW 1997, 2534; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 43 RdNr. 34). Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass aus dem Programm herausgenommene Angebote in der Folgezeit erneut angeboten werden.
57 
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hält sich mit dem Angebot der 43 im Antrag aufgeführten Lehrgänge im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.
58 
Maßgebende Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, ber. 1998 I S. 3158) - IHKG -. Gemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbebetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
59 
Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Der in § 1 Abs. 1 IHKG umfassend normierte Förderauftrag umfasst damit auch Dienstleistungen, soweit sie geeignet sind, der gewerblichen Wirtschaft zu nutzen (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, GewArch 1997, 144). Die Voraussetzungen, unter denen die Industrie- und Handelskammern Anlagen oder Einrichtungen begründen, unterhalten oder unterstützen dürfen, sind allerdings enger. § 1 Abs. 2 IHKG lässt dies nur zu, wenn die Anlagen oder Einrichtungen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen. Darunter ist zu verstehen, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist. Der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl ergibt sich als Reflex der Förderung der Wirtschaft. Dient hingegen eine Anlage oder Einrichtung dem allgemeinen Wohl, darf sich eine Industrie- und Handelskammer nicht an ihrer Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung beteiligen. Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).
60 
Inwieweit die Veranstaltung der von der Beklagten angebotenen Lehrgänge als der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienende Einrichtung (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Auflage § 1 RdNr. 68) oder als Maßnahme zur Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung (vgl. dazu § 1 Abs. 3 BBiG) angesehen werden kann, mag dahinstehen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass Maßnahmen der Weiterbildung ein wichtiger Anwendungsbereich des Förderungsauftrags der Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 1 IHKG sind (vgl. Kannengießer, WiVerw 1998, 182, 193; Knemeyer, WiVerw 2001, 1, 9). Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.). Allerdings setzt die mit einer Beitragspflicht verbundene Pflichtmitgliedschaft dem Tätigwerden der Kammern Grenzen. Ein Verband mit Pflichtmitgliedschaft darf sich nur insoweit betätigen, als ihm auch der Gesetzgeber ein Betätigungsfeld eröffnen darf. Wo es dem Gesetzgeber versagt ist, Verbandsaufgaben zu bestimmen, die den Anspruch des Einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft verletzen, fehlt auch dem Verband die Befugnis, sich ein entsprechendes Betätigungsfeld zu schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, BVerwGE 64, 298). Wie bereits ausgeführt, sind Verbände mit Pflichtmitgliedschaften nur zulässig, wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Dass danach aus verfassungsrechtlicher Sicht die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden ist, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft zu organisieren, hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 (NVwZ 2002, 335) entschieden. Dabei ist es nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von Privaten (Verbänden) oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001, a.a.O.). Die Zulässigkeit der Erledigung einer konkreten Aufgabe kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschränkend auch davon abhängig gemacht werden, ob gerade die konkret zu erledigende Aufgabe (hier: Durchführung von Weiterbildungslehrgängen) auch die Pflichtmitgliedschaft voraussetzt. Vielmehr geht es hier vor allem darum, ob die Art und Weise der Wahrnehmung der konkreten Aufgabe rechtmäßig ist (vgl. Kannengießer, a.a.O., S. 188; Knemeyer, a.a.O., S. 23). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Industrie- und Handelskammern mit der Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben sich auf Gebieten betätigten, die mit ihrer Zweckbestimmung nur in losem Zusammenhang stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, BVerfGE 38, 281), vielmehr wird damit ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft berührt, außerdem werden in § 1 Abs. 2 IHKG Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung ausdrücklich genannt.
61 
Da die Industrie- und Handelskammern - wie sich aus § 1 Abs. 5 IHKG ergibt - nicht in Konkurrenz zu frei gegründeten Vereinigungen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.), ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.) nicht einschlägig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage nicht erheblich, ob „eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimer Weise ausübt, faktisch unmöglich machte“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974, a.a.O.).
62 
Richtig ist allerdings, dass die Beklagte mit ihren Weiterbildungsangeboten in Konkurrenz zu vergleichbaren gewerblichen und freiberuflichen Anbietern der gleichen Leistungen steht. Eine solche Wettbewerbssituation macht die Kammerbetätigung jedoch nicht unzulässig. Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464). Für das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung fehlt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten. Es ist weder erkennbar, dass die Beklagte im Bereich der Weiterbildung über eine Monopolstellung verfügt, noch lassen möglicherweise bestehende Marktvorteile der Beklagten darauf schließen, dass diese etwa einen Verdrängungswettbewerb führt.
63 
Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Bereich der Weiterbildung auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist die Tätigkeit von Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer öffentlichen Aufgabe der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht der Mitglieder auf unternehmerische Handlungsfreiheit eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1981, a.a.O.; Urt. v. 21.07.1998, a.a.O.). Diese grundrechtliche Bindung an das Übermaßverbot findet seine Entsprechung in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 IHKG, wonach die Industrie- und Handelskammern die Aufgaben haben, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es besteht also eine aufgabenimmanente Schranke dahingehend, dass die Industrie- und Handelskammern im Falle einer Betätigung in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen haben, indem die Vorteile ihres Angebotes für die gewerbliche Wirtschaft gegenüber den wirtschaftlichen Interessen anderer Anbieter abgewogen werden. Mit anderen Worten, treten die Industrie- und Handelskammern mit ihrer Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen, privaten Anbietern, muss in einem Abwägungsvorgang festgestellt werden, ob diese Tätigkeit durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Knemeyer, a.a.O., S. 19 f.). Bei dieser Abwägung können insbesondere folgende Gesichtspunkte ins Gewicht fallen (vgl. zum Ganzen: Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.): Ein Konkurrenzangebot der Industrie- und Handelskammer wird von Kammerzugehörigen um so eher hinzunehmen sein, je enger die betreffende Tätigkeit im Zusammenhang mit klassischen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern steht. Das Gleiche gilt beim Angebot von Leistungen, für welche die Industrie- und Handelskammern eine herausragende Kompetenz besitzen. Ferner ist eine Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer um so eher gerechtfertigt, je weiter der Markt von einer Sättigung entfernt ist. Auch wird der Kammerzugehörige, welcher gegenüber der Industrie- und Handelskammer als neuer Konkurrent auftritt, ein geringeres schutzwürdiges Interesse als derjenige haben, der schon vor der Industrie- und Handelskammer am Markt war. Allerdings rechtfertigt auch ein erheblicher Umsatzrückgang eines privaten Konkurrenten nicht ohne weiteres ein Verbot der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, GewArch 1997, 347). Unzulässig und nicht dem Übermaßverbot entsprechend wäre es indes, wenn die Industrie- und Handelskammern private Unternehmer mit einem Verdrängungs- oder gar Erdrosselungswettbewerb überziehen würden.
64 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit ihrem Weiterbildungsangebot in unverhältnismäßiger Weise in die unternehmerische Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder eingreift. Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung, ob sie (weiterhin) die im Antrag der Klägerin aufgeführten Weiterbildungslehrgänge anbieten will, zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem Interesse der Bezirkswirtschaft - und dabei speziell der kleinen und mittleren Unternehmen (vgl. dazu Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 RdNr. 67) - an einem zuverlässigen, beständigen, qualitativ angemessenem und preiswerten Angebot zur beruflichen Weiterbildung leiten lassen und dabei auch berücksichtigen dürfen, dass die angebotene Weiterbildung eng mit der Berufsausbildung (vgl. § 1 Abs. 2 IHKG) als klassischem Tätigkeitsfeld der Industrie- und Handelskammern verbunden ist, auf dem sie eine besondere Kompetenz besitzen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den angebotenen Lehrgängen (auch nicht zum Teil) um „Allerwelts-Seminare“ allgemeiner Art handelt.  Vielmehr weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Lehrgänge - was sich auch aus den vorliegenden Kurzbeschreibungen ergibt - auf Fragestellungen zugeschnitten sind, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise vorkommen. Wenn die Beklagte gegenüber dem dargestellten Gesamtinteresse der Bezirkswirtschaft das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und anderer Anbieter vergleichbarer Lehrgänge im Kammerbezirk geringer gewichtet, liegt darin keine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Mitglieder. Allein die Tatsache, dass die Klägerin möglicherweise Interessenten an die Beklagte verliert, wenn diese den gleichen Lehrgang anbietet, kann nicht dazu führen, dass es der Beklagten verwehrt ist, Kurse in diesem Bereich anzubieten. Ansonsten könnte ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer durch das gewerbliche Angebot von Dienstleistungen den Aufgabenkreis der Industrie- und Handelskammer beliebig beschränken (vgl. Schl.-Holst. VG, Urt. v. 23.01.1997, a.a.O.; LG Hannover, Urt. v. 09.11.1995 - 25 O 201/94 -).
65 
Es lässt sich bisher auch nicht feststellen, dass im Kammerbereich bereits eine derartige Marktsättigung im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Lehrgänge besteht, dass sich für die Klägerin oder anderer kammerzugehörige Anbieter ggf. die Existenzfrage stellen könnte (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausführlich und detailliert dargestellt, welche Unternehmen sie im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung anhand der Recherchen in ihrem aktuellen Datenbestand ermittelt hat, und dass letztlich lediglich 4 der befragten Unternehmen erklärt hätten, sie würden/könnten vergleichbare Kurse anbieten. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Vorlage von Auszügen aus den „Gelben Seiten“ (Stichwort „Unternehmensberatung“) und der Zeitschrift „Managerseminare“ behauptet, es gebe deutlich mehr Seminaranbieter als von der Beklagten dargelegt, diese firmierten in der Regel unter „Unternehmensberatung“ oder „Managementtraining“, bietet dieses pauschale Vorbringen keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Marktanalyse der Beklagten. So enthalten die in den „Gelben Seiten“ unter dem Stichwort „Unternehmensberatung“ angeführten Adressen keinerlei Hinweise auf etwa angebotene Kurse oder sonstige Weiterbildungsangebote. Den vorgelegten Auszügen aus der Zeitschrift „Managerseminare“ mit Angeboten überregionaler oder internationaler Anbieter lässt sich ebenfalls nichts für die hier maßgebende Frage entnehmen, ob das Interesse der Wirtschaft des Bezirks an einem ausreichenden und kostengünstigen Weiterbildungsangebot das Interesse einzelner Kammerzugehöriger am Schutz vor Konkurrenz überwiegt (vgl. dazu Kannengießer, a.a.O., S. 194 f.).
66 
Schließlich geben auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte der Doppelfunktion der Beklagten bei Prüfungsabnahme und Prüfungsvorbereitung und des Arbeitens der Beklagten ohne finanzielles Risiko im vorliegenden Fall schon deshalb nichts für eine rechtsfehlerhafte Interessengewichtung her, weil die Beklagte bei den von der Klägerin gerügten Kursangeboten keine Prüfungshoheit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes besitzt (vgl. dazu auch OLG Celle, Urt. v. 14.08.1996, a.a.O.) und der Bereich „Weiterbildung“ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gehalten ist, seine „Produkte“ unter Vollkostengesichtspunkten zu kalkulieren.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2005 - 7 K 1684/02

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2005 - 7 K 1684/02 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung


(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.