Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2004 - 7 K 1606/03

published on 28.01.2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2004 - 7 K 1606/03
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer entsprechend den allgemeinen Anpassungen der Besoldung erhöhten Gerichtsvollziehervergütung nach § 12 VollstrVergV festzusetzen. Die Bescheide vom 2. Juli 2002 und 19. Juli 2002 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge.
Der am 02.12.1950 geborene Kläger stand zuletzt als Obergerichtsvollzieher im Dienst des beklagten Landes. Er erhielt Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 nebst einer allgemeinen Stellenzulage sowie eine Gerichtsvollziehervergütung nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) - von den Beteiligten als „Gerichtsvollzieher zulage “ bezeichnet. Seit dem 05.03.2001 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gerichtsvollzieher tätig und bezog keine Gerichtsvollziehervergütung. Mit Ablauf des 30.06.2002 wurde er nach §§ 53 ff. LBG in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 02.07.2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers auf brutto 1.676,94 EUR fest. Die Gerichtsvollziehervergütung wurde dabei nicht berücksichtigt. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 19.07.2002 die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer „Gerichtsvollzieherzulage“ in Höhe von 178,53 EUR neu fest; danach ergaben sich Versorgungsbezüge von brutto 1.797,32 EUR.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2002 aus: Bei der Berechnung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Gerichtsvollzieherzulage sei von dem Grundgehalt der Endstufe zum 30.06.1997 ausgegangen worden. Diesbezüglich verweise das Beiblatt des Bescheides auf Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz). Diese Vorschrift finde jedoch bei § 12 Abs. 1 VollstrVergV keine Anwendung. Das Reformgesetz sei am 01.07.1997 in Kraft getreten. Die Vollstreckungsvergütungsverordnung sei zuletzt durch Gesetz vom 14.12.2001 geändert worden. Obwohl zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Verordnung dem Gesetzgeber bereits die Regelung des Art. 14 § 5 Reformgesetz bekannt gewesen sei, finde sich in § 12 Abs. 1 VollstrVergV kein Hinweis auf die Anwendbarkeit dieser Regelung. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge finde Art. 14 § 5 Reformgesetz folglich keine Anwendung im Rahmen der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gerichtsvollzieherzulage. Dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 VollstrVergV zufolge müsse bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Gerichtsvollzieherzulage folglich von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zu Grunde liege, ausgegangen werden. Dieses betrage im maßgeblichen Jahr 2.425,65 EUR, weshalb die ruhegehaltfähige Gerichtsvollzieherzulage hieraus in Höhe von 10% 242,57 EUR betrage.
Mit Schreiben vom 23.10.2002 teilte das Landesamt dem Kläger mit, nach Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 berechne sich die Gerichtsvollzieherzulage ab 01.07.1997 nach den am 30.06.1997 geltenden Grundgehaltssätzen zuzüglich 1,5 v.H.. Nach Art. 10 Versorgungsreformgesetz werde die Gerichtsvollzieherzulage bei allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht weiter erhöht (Wegfall der Dynamisierung). Mit Schreiben vom 26.06.2003 trug der Kläger ergänzend vor: Nach seiner Auffassung finde Art. 10 Versorgungsreformgesetz hier keine Anwendung. Mit dieser Regelung sei die im Jahr 1990 z. B. für die Sicherheitszulage, die Zulage für Fernmeldeaufklärung, die Polizeizulage usw. eingeführte Automatik wieder zurückgenommen worden. Nicht davon betroffen sei die Vollstreckungsvergütung gem. § 49 Abs. 1 BBesG i. V. m. der VollstrVergV. Bei dieser handle es sich um eine "Anspornvergütung", die sich nach den Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsbeamten im Einzelfall richte. Ihrer besonderen Natur nach entspreche die Ausgestaltung der Vollstreckungsvergütung weder einer Amts- oder einer Stellenzulage noch den Vergütungen für Mehrarbeit oder Erschwernisse. Sie sei vielmehr Anerkennung einer besonderen Leistung. Zusammenfassend heiße dies also, dass zwar bei der Berechnung der Gerichtsvollzieherzulage von dem Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei, anschließend jedoch die Erhöhungen entsprechend den späteren Besoldungsanpassungen mit eingerechnet werden müssten. Im Übrigen sei der zugrundegelegte Betrag von 178,53 EUR auch bei Zugrundelegung der vom Landesamt vertretenen Auffassung nicht korrekt. Dieser Betrag beinhalte nicht 10 v.H. der Amtszulage, welche hinzugerechnet werden müsse (gemeint war damit die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX zum BBesG). Nach § 42 Abs. 2 BBesG gelte diese Amtszulage als Bestandteil des Grundgehaltes. Zum Stichtag 30.06.1997 habe die Amtszulage 392,45 DM betragen, weshalb die Gerichtsvollzieherzulage zu diesem Stichtag 383,26 DM betragen hätte. Auf Grund der Erhöhung durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1998 um 1,5 v.H. ergebe sich vorliegend ein Betrag von 198,90 EUR. Dieser sei entsprechend auch in den Festsetzungsbescheiden in bekannten parallelen Fällen beim LBV angesetzt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der Amtszulage nach Anlage IX zum BBesG wurde ausgeführt: Diese könne nicht berücksichtigt werden, da der Kläger nicht in ein derartiges Amt ernannt bzw. eingewiesen worden sei. Nur unter dieser Voraussetzung hätte die Amtszulage zu einem Bestandteil des Grundgehaltes werden können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.07.2003 abgesandt.
Der Kläger hat am 27.08.2003 Klage erhoben, mit der er allein die fehlerhafte Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung rügt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Amtszulage als Obergerichtsvollzieher nach Anlage IX zum BBesG wird nicht mehr geltend gemacht. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt sachdienlich,
den Beklagten zu verpflichten,  die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung einer entsprechend den allgemeinen Anpassungen der Besoldung erhöhten Gerichtsvollziehervergütung nach § 12 VollstrVergV festzusetzen und die Bescheide vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen, sowie den sich ergebenden Geldbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
13 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die nach Maßgabe von § 12 VollstrVergV ruhegehaltsfähige Gerichtsvollziehervergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht nur mit dem der Berechnung zugrundegelegten Betrag (178,53 EUR) berücksichtigt, sondern entsprechend der allgemeinen Erhöhung der Besoldung weiter angepasst wird. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht demgegenüber nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
16 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, S. 2033) - BeamtVG - sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
17 
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) gehört die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gehört die Vergütung auch dann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat, weshalb offen bleiben kann, ob in seinem Fall Absatz 1 oder Absatz 2 der Regelung einschlägig ist.
18 
Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 ausgegangen, was - einschließlich der nach Angaben des Beklagten bereits berücksichtigten Erhöhung von 1,5 % durch das BBVAnpG 98 - zu dem angesetzten Betrag in Höhe von 178,53 EUR führt. Dies ergibt sich aus Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - ReföDG - vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322). In dieser Bestimmung ist geregelt, dass, wenn sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemisst, für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich bei der im Streit stehenden Gerichtsvollziehervergütung um „andere Bezüge“ in diesem Sinne handelt. Denn § 12 Abs. 1 VollstrVergV stellt für deren Berechnung im Rahmen der Bemessung der Versorgungsbezüge ausdrücklich auf das Endgrundgehalt der jeweils einschlägigen Besoldungsgruppe ab. Diese Auffassung wird im übrigen auch vom Kläger geteilt, der in der Klagebegründung (GAS 31) ausführt, dass bei der Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei und die Klage daher auf die Dynamisierung des sich danach ergebenden Betrags beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO).
19 
Der danach maßgebende Betrag (178,53 EUR) ist jedoch entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Besoldung weiter anzupassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird eine Erhöhung dieses Betrages nicht durch Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I 1998, 1666, 3128) ausgeschlossen. Zwar werden nach dieser Bestimmung Stellenzulagen bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind. Die Anwendung dieser Regelung scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass es sich bei der Gerichtsvollziehervergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung (trotz der irreführenden Bezeichnung als „Gerichtsvollzieher zulage “ durch die Beteiligten) nicht um eine Stellenzulage in diesem Sinn handelt. Vielmehr ist diese Leistung - wie schon ihre Bezeichnung zeigt - eine Vergütung, und zwar eine sog. "Anspornvergütung" bzw. "Erfolgsvergütung", welche dazu dient, die möglichst zügige und erfolgreiche Erledigung des dienstlichen Auftrages durch den Gerichtsvollzieher zu honorieren (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG,  § 49 Rnr.4 m. w. N.). Bestätigt wird dies auch durch § 49 BBesG, auf dessen Grundlage die Vollstreckungsvergütungsverordnung erlassen worden ist. In dieser Bestimmung wird die Bundesregierung nämlich ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung zu regeln. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 BBesG ergibt, unterscheidet das Gesetz aber ausdrücklich zwischen Zulagen und Vergütungen.
20 
Nachdem keine sonstige Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Anpassung der streitgegenständlichen Gerichtsvollziehervergütung ausschließt, hat der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe der allgemeinen Erhöhungen der Besoldung erhöhten Vergütung nach § 12 VollstrVergV. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
21 
Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger eine Verzinsung des sich ergebenden Geldbetrages seit Rechtshängigkeit begehrt. Zwar ist § 291 Satz 1 BGB auch bei Streitigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich anwendbar. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, DVBl 1998, 1082 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Verwaltung - wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist, wobei es ausreicht, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn es bedarf zunächst einer weiteren Rechtsanwendung, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers zu ermitteln. Die Kammer wäre insoweit jedoch zu einer Prüfung veranlasst, die nicht unmittelbar an die Entscheidung zur Hauptforderung anknüpfte, sondern darüber hinaus ginge. Zudem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts noch Streit entstehen, dessen Ausgang erst den Umfang der Geldforderung bestimmt. Angesichts dieser Umstände scheidet die Zuerkennung von Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 a.a.O.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
23 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die nach Maßgabe von § 12 VollstrVergV ruhegehaltsfähige Gerichtsvollziehervergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht nur mit dem der Berechnung zugrundegelegten Betrag (178,53 EUR) berücksichtigt, sondern entsprechend der allgemeinen Erhöhung der Besoldung weiter angepasst wird. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 02.07.2002 und 19.07.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen besteht demgegenüber nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
16 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, S. 2033) - BeamtVG - sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter anderem sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
17 
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) gehört die Vergütung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gehört die Vergütung auch dann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Berücksichtigung dieser Vergütung bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hat, weshalb offen bleiben kann, ob in seinem Fall Absatz 1 oder Absatz 2 der Regelung einschlägig ist.
18 
Zutreffend ist der Beklagte bei der Berechnung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 ausgegangen, was - einschließlich der nach Angaben des Beklagten bereits berücksichtigten Erhöhung von 1,5 % durch das BBVAnpG 98 - zu dem angesetzten Betrag in Höhe von 178,53 EUR führt. Dies ergibt sich aus Art. 14 § 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - ReföDG - vom 24.02.1997 (BGBl I 1997, 322). In dieser Bestimmung ist geregelt, dass, wenn sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen bemisst, für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weitergelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil es sich bei der im Streit stehenden Gerichtsvollziehervergütung um „andere Bezüge“ in diesem Sinne handelt. Denn § 12 Abs. 1 VollstrVergV stellt für deren Berechnung im Rahmen der Bemessung der Versorgungsbezüge ausdrücklich auf das Endgrundgehalt der jeweils einschlägigen Besoldungsgruppe ab. Diese Auffassung wird im übrigen auch vom Kläger geteilt, der in der Klagebegründung (GAS 31) ausführt, dass bei der Berechnung der Gerichtsvollziehervergütung vom Grundgehalt zum Stand 30.06.1997 auszugehen sei und die Klage daher auf die Dynamisierung des sich danach ergebenden Betrags beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO).
19 
Der danach maßgebende Betrag (178,53 EUR) ist jedoch entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Besoldung weiter anzupassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird eine Erhöhung dieses Betrages nicht durch Art. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I 1998, 1666, 3128) ausgeschlossen. Zwar werden nach dieser Bestimmung Stellenzulagen bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind. Die Anwendung dieser Regelung scheitert im vorliegenden Fall jedoch bereits daran, dass es sich bei der Gerichtsvollziehervergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung (trotz der irreführenden Bezeichnung als „Gerichtsvollzieher zulage “ durch die Beteiligten) nicht um eine Stellenzulage in diesem Sinn handelt. Vielmehr ist diese Leistung - wie schon ihre Bezeichnung zeigt - eine Vergütung, und zwar eine sog. "Anspornvergütung" bzw. "Erfolgsvergütung", welche dazu dient, die möglichst zügige und erfolgreiche Erledigung des dienstlichen Auftrages durch den Gerichtsvollzieher zu honorieren (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG,  § 49 Rnr.4 m. w. N.). Bestätigt wird dies auch durch § 49 BBesG, auf dessen Grundlage die Vollstreckungsvergütungsverordnung erlassen worden ist. In dieser Bestimmung wird die Bundesregierung nämlich ausdrücklich ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung zu regeln. Wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 BBesG ergibt, unterscheidet das Gesetz aber ausdrücklich zwischen Zulagen und Vergütungen.
20 
Nachdem keine sonstige Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Anpassung der streitgegenständlichen Gerichtsvollziehervergütung ausschließt, hat der Kläger Anspruch auf Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe der allgemeinen Erhöhungen der Besoldung erhöhten Vergütung nach § 12 VollstrVergV. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten erweisen sich als rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
21 
Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger eine Verzinsung des sich ergebenden Geldbetrages seit Rechtshängigkeit begehrt. Zwar ist § 291 Satz 1 BGB auch bei Streitigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz grundsätzlich anwendbar. Für einen Anspruch auf Prozesszinsen ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass eine Geldforderung rechtshängig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, DVBl 1998, 1082 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung kann zwar auch erfüllt sein, wenn die Verwaltung - wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wird. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist, wobei es ausreicht, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn es bedarf zunächst einer weiteren Rechtsanwendung, um die exakte Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers zu ermitteln. Die Kammer wäre insoweit jedoch zu einer Prüfung veranlasst, die nicht unmittelbar an die Entscheidung zur Hauptforderung anknüpfte, sondern darüber hinaus ginge. Zudem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts noch Streit entstehen, dessen Ausgang erst den Umfang der Geldforderung bestimmt. Angesichts dieser Umstände scheidet die Zuerkennung von Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 a.a.O.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
23 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Annotations

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.

(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.