Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV | § 1

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(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

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published on 01/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.350,80 € festgesetzt. G
published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1657 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Beamtenversorgungsrecht;
published on 15/02/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versor
published on 26/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin steht als Obergerichtsvollzieherin im Dienst des Beklagten. Das Amtsgericht K. setzte die ihr zustehende Bürokostenentschädigung für das Jahr 2
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