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| Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 24.05.2007 gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. |
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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 13.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 17.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). |
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| 1. Entgegen der Auffassung des Klägers leiden die angefochtenen Bescheide nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil sie nicht hinreichend begründet wären. |
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| Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG sind schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG ist die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Begründung kann bis zum Abschluss der letzen Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. |
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| Nach diesen Vorschriften kann die Kammer keinen zur Aufhebung der Bescheide führenden (formellen) Begründungsfehler erkennen. Sowohl das Landratsamt L. als auch das Regierungspräsidium F. haben in ihren Bescheiden deutlich gemacht, auf welchen rechtlichen Grundlagen ihr Vorgehen beruht, nämlich auf der jahrzehntelangen weitestgehenden Nichtnutzung des Wasserrechts durch den Kläger und der dadurch aus dem Gesetz ( § 15 WHG ) folgenden Widerrufsmöglichkeit. Spätestens im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. wurde auch dargelegt, dass der Wasserrechtsantrag der Beigeladenen Hintergrund für das Tätigwerden der Wasserbehörde war und ist, was dem Kläger, wie sich aus seiner Klagebegründung ergibt, von Anfang an klar war, und dass dieser Wasserrechtsantrag sich in der konkret gestellten Form mit einem Fortbestand des (alten) Wasserrechts des Klägers nicht vereinbaren lässt sowie dass dem konkret geplanten Vorhaben der Beigeladenen angesichts des ungenutzten Wasserrechts des Klägers Vorrang eingeräumt wird. Damit genügt die (formelle) Begründung den oben genannten rechtlichen Vorgaben. Dass der Kläger mit dem Ergebnis dieser Ermessensentscheidung nicht einverstanden ist, sie vielmehr für (rechts-)fehlerhaft hält, ist kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung von Bedeutung ist. |
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| 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht beruht der im angefochtenen Bescheid des Landratsamts ausgesprochene teilweise Widerruf des Wasserrechts des Klägers auf § 15 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz ( i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002, BGBl. I, 3245 ) - WHG -. Diese Vorschrift verdrängt als Spezialvorschrift die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 f. LVwVfG. Nach der Nummer 2 von § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG können alte Rechte und Befugnisse nach § 15 Abs. 1 WHG ohne Entschädigung widerrufen werden (soweit dies nicht schon nach dem vor dem 01.10.1976 geltenden Recht zulässig war), soweit die Benutzung im bisherigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde. Nach der Nummer 3 ist der Widerruf zulässig, wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt. Im vorliegenden Fall sind beide Nummern (2 und 3) des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG erfüllt. |
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| 2.1 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlSt.-Nr. ..., auf dem sich seit alters her eine Wassermühle befindet, ein altes, noch vor Inkrafttreten des (ersten) badischen Wassergesetzes vom 26.06.1899 erteiltes und später aufrecht erhaltenes Wasserrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG zusteht (vgl. hierzu Simon, VBlBW 2002, 505, 508 f. ). Ob das Wasserrecht tatsächlich bereits seit 700 Jahren, was zwischen dem Kläger und der Beigeladenen streitig ist, oder erst seit dem 19. Jahrhundert existiert, ist ohne Bedeutung. Jedenfalls ergibt sich die Existenz des Wasserrechts seit der Zeit vor 1883 aus den Eintragungen im Wasserrechtsbuch, Abteilung I, Nrn. 1908/1909. |
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| 2.1.1 Indem der Kläger dieses Wasserrecht, das ihn zur Entnahme von Wasser in einer Menge von 240 l/s aus dem H. Bach berechtigt, ebenfalls unstreitig seit 1975, also seit mehr als 30 Jahren, weitestgehend, das heißt bis auf eine Menge von mehr oder weniger 15 (oder geringfügig mehr) l/s, nicht mehr nutzt, erfüllt er hinsichtlich der darüber hinausgehenden Wassermenge den Tatbestand des Widerrufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG. Durch den 2. Halbsatz von § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG wird (gesetzlich) fingiert, dass das Wasserrecht in dem nicht genutzten Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich, das heißt nutzlos, ist, wenn der zulässige Nutzungsumfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist für die Anwendung von § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG (im Unterschied zu § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG) nicht erforderlich. Mit dieser Vorschrift soll die Wasserbehörde in die Lage versetzt werden, den (primär gemeinnützigen) Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, der Allgemeinheit wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen ( so zur vergleichbaren Rechtslage nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG: BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993, NVwZ 1994, 783, und Hess VGH, Beschluss vom 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 02.02.1988, NVwZ 1988, 545; VG München, Urteil vom 05.04.2004 - M 2 K 04.4576 -) . Dieser Vorschrift liegt (auch) zugrunde, dass eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit nicht durch ein nicht ausgeübtes Recht versperrt werden darf ( Hess VGH, Beschluss vom 13.10.1994, a.a.O., m.w.N. ) Auf welchen Gründen die Nichtausübung des Wasserrechts beruht, insbesondere ob sie auf einem Verschulden des Wasserrechtsinhabers beruht oder nicht, ist für einen entschädigungslosen Widerruf nach dieser Vorschrift ohne Bedeutung ( BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995, NVwZ-RR 1996, 193; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 15 RdNr. 14a unter Hinweis auf § 12 RdNr. 6b, m.w.N. ). |
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| 2.1.2 Der Kläger hat aber auch den (ursprünglichen) Benutzungszweck grundlegend geändert und dadurch den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG erfüllt. Aus dem Wasserrechtsbuch, Abteilung I, Nr. 1908, ergibt sich, dass das Wasserrecht früher dem "Betreiben a) der Kundenmühle des K. J. in H. - siehe Wasserrechtsbuch N Nr. 3036, b) der Kundenmühle des A. M. in H. sowie zur Wiesenbewässerung" diente. Aus einer späteren Eintragung im Wasserrechtsbuch, Abteilung I, Nr. 1909, ergibt sich nach einer Entschließung des Landratsamts L. vom 10.04.1941: "Dem Mühlenbesitzer K. J. in H. wird gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 des Wassergesetzes die Genehmigung zum Einbau einer Turbine anstelle des Wasserrades im Triebwerk am M. Bach in H. nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und Beschreibungen und unter folgenden Bedingungen erteilt: …". Daraus wird deutlich, dass das Wasserrecht einer gewerblichen Nutzung dienen soll. Seit mindestens 1975 benutzt der Kläger das Wasserrecht jedoch weder in der einen Weise (zum Betrieb einer Kundenmühle) noch in der anderen Weise (zum Antrieb einer Turbine), vielmehr nutzt er das im M. Bach fließende Wasser, das in keinem Fall annähernd den Umfang von 240 l/s erreicht, seitdem ausschließlich zum Betrieb eines so genannten Schaumühlenrads, das ohne jede Verbindung zu einem (Mühlen-)Gebäude frei auf dem Grundstück des Klägers steht. Diese (neue) Nutzung, die keine gewerbliche Nutzung mehr darstellt und für die darüber hinaus nur ein geringer Teil des alten Wasserrechts benötigt wird ( siehe oben, 2.1.1 ), ist von keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder dergleichen gedeckt. Darin liegt eine zum Widerruf des Wasserrechts berechtigende Zweckänderung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG (vgl. hierzu Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNrn. 326 ff. ) |
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| 2.1.3 Wenn der Kläger meint, die Widerrufsentscheidung des Landratsamt lasse unzulässigerweise den Bestandsschutz an seinem alten Wasserrecht außer Acht, und er sich insoweit auf das Bundesverwaltungsgericht beruft, verkennt er, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf die zur Nutzung des Wasserrechts errichteten baulichen Anlage von einem Bestandsschutz spricht, nicht jedoch von einem Bestandsschutz am Wasserrecht ( siehe BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993, a.a.O. ). Nur dies ergibt auch einen Sinn, weil es geradezu dem Wesen eines auf § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG gestützten Wasserrechts entspricht, dass das (alte) Wasserrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift und einer ermessensfehlerfreien Ermessensausübung in seinem Bestand beseitigt wird (insoweit ist die Situation nicht anders als bei einer Rücknahme bzw. einem Widerruf nach den §§ 48 f. LVwVfG ). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.11.1993 ( a.a.O. ) auch ausgeführt, dass bauliche Anlagen nur in ihrer jeweiligen Funktion, die durch die tatsächliche Nutzung bestimmt werde, Bestandsschutz genössen und dass der Bestandsschutz infolgedessen erlösche, wenn die bisherige Nutzung der Anlage über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeübt werde, was für Fälle nach § 15 Abs. 4 Satz 4 WHG - wie hier (siehe oben, 2.1.1 ) - jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen sei. Das dem Grunde nach weiterhin bestehende (wenngleich bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG geminderte) Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Wasserrechts ist dabei im Rahmen der Ermessensausübung der Behörde angemessen zu berücksichtigen (siehe unten, 2.2.1 ). |
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| 2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Ermessensfehler im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Obwohl das Landratsamt L. seine Widerrufsentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2005 in den Gründen (formal) sowohl auf die Nummer 2 auch auf die Nummer 3 von § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG gestützt hat, hat es seine Ermessenserwägungen letztlich allein an der Nummer 2 dieser Vorschrift ausgerichtet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es für den Kläger die für ihn günstige Wirkung hat, dass die Behörde das Wasserrecht deshalb nur zum Teil widerrufen hat und ihm nach den auf § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG gestützten Ermessenserwägungen die (geringe) Wassermenge, die er nach Aufgabe der ursprünglichen Nutzung weiterhin "genutzt" hat, belassen wurde. Hätte die Behörde ihr Ermessen (auch) an § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG ausgerichtet, hätte es nahegelegen, dem Kläger das Wasserrecht in vollem Umfang zu widerrufen, weil die Zweckänderung das Wasserrecht in seinem vollen Umfang betrifft. |
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| 2.2.1 Bei der rechtlichen Überprüfung der Ermessensbetätigung, bei dem dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO Schranken gesetzt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 114 RdNrn. 4 ff. ), ist zu berücksichtigen, dass dem privaten Interesse des Klägers an dem Fortbestand seines Wasserrechts schon bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG, das heißt dann, wenn nach dieser Vorschrift die Nutzung des Rechts als nicht mehr erforderlich gilt, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nur noch ein deutlich gemindertes Gewicht zukommen kann (vgl. Breuer, a.a.O., RdNr. 335 ); das gilt insbesondere, wenn - wie hier - das Wasserrecht seit mehr als 30 Jahren ungenutzt ist. Ein solches Interesse erlangte nur dann eine noch relevante Bedeutung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Wasserrechtsnutzung durch den Kläger zu rechnen gewesen wäre ( vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993, und Hess VGH, Beschluss vom 13.10.1994, jew. a.a.O .), obwohl ein Widerruf auch dann nicht bereits generell ausscheidet, wenn der Wasserrechtsinhaber nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Wasserrecht wieder Gebrauch machen will (OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 02.02.1988, a.a.O.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 15 RdNr. 14 m.w.N. ). Davon, dass der Kläger in absehbarer Zeit von seinem Wasserrecht wieder Gebrauch machen will, konnte jedoch in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 17.02.2006 ( vgl. hierzu Hess VGH, Beschluss vom 13.10.1994, a.a.O, m.w.N.) nicht ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die (weitestgehend) nicht ausgeübte Nutzung des Wasserrechts seit mehr als 30 Jahren an. Bereits mit Schreiben vom 19.11.2003 hatte das Landratsamt dem Kläger mitgeteilt, dass es deshalb beabsichtige, das Wasserrecht zu widerrufen. In der Folgezeit hat das Landratsamt dem Kläger mehrfach, beginnend mit Schreiben vom 19.02.2004, Fristen gesetzt, um eine von ihm und (später) seiner Tochter erwähnte Absicht der (künftigen) Realisierung einer energetischen Wasserkraftnutzung zu konkretisieren. Zuletzt setzte das Landratsamt dem Kläger mit Schreiben vom 28.04.2004 insoweit eine Frist bis zum 01.06.2005 und damit von mehr als einem Jahr. Bei jeder Fristsetzung wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei einem ergebnislosem Verstreichen der Frist ein Widerruf ausgesprochen werde. Damit wurde dem Kläger die Notwendigkeit und Bedeutung einer baldigen Entscheidung (über die Reaktivierung der Nutzung seines Wasserrechts) deutlich vor Augen geführt. Gleichwohl ließ er neben den vorhergehenden Fristen auch die ihm zuletzt gesetzte Frist (bis zum 01.06.2005) - ohne jede Reaktion - verstreichen. Bei dieser Sachlage durfte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine Wasserrechtsnutzung durch den Kläger in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Landratsamts wurde auch im Widerspruchsverfahren bestätigt, da auch in dieser Zeit keine Fortschritte bei der Realisierung einer Wasserkraftnutzung durch den Kläger zu verzeichnen waren. Im Gegenteil sprach das Verhalten des Klägers bzw. seiner von ihm bevollmächtigten Tochter dafür, dass zumindest zu Lebzeiten des Klägers insoweit mit keiner Veränderung zu rechnen war. Aus dem Schreiben der Tochter des Klägers vom 27.05.2004 geht hervor, dass eine Klärung der rechtlichen und finanziellen Grundlagen für die Errichtung einer Wasserkraftanlage völlig ungewiss sei. Das wird bestätigt im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 10.08.2005, in der Klagebegründung vom 25.04.2006 und zuletzt im Schriftsatz vom 24.05.2007, aus denen hervorgeht, dass von Seiten des Klägers mit der Verwirklichung einer Wasserkraftanlage gewartet werden soll, bis effektivere Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft entwickelt sein würden und darüber hinaus die entsprechenden Anlagen aus Fernost günstiger (als im europäischen Raum) angeboten würden. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach "in absehbarer Zeit" nicht mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sein müsse ( BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993, a.a.O. ), nicht, dass die Wasserbehörden nach der ersten Erklärung der Absicht zur Reaktivierung der Wasserrechtsnutzung durch den Inhaber dieses Wasserrechts in jedem Fall mehrere Jahre zuwarten müssten, bis sie einen Widerruf des Wasserrechts nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 WHG aussprechen dürften. |
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| 2.2.2 Die von dem Kläger u. a. in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Wasserbehörden einen Widerruf nur dann ermessensfehlerfrei aussprechen dürften, wenn für diesen Widerruf ein erhebliches öffentliches Interesse vorliege, kann hier dahingestellt bleiben. Denn ein solches erhebliches Interesse ist hier zu bejahen. Wie der Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht ausführt, besteht ein (angesichts der Klimaproblematik zunehmendes) öffentliches Interesse an einer emissionsfreien regenerativen Energiegewinnung durch Wasserkraftnutzung. Das kommt auch in der Regelung in § 35b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg - WG - sowie in dem von dem Beklagten genannten (behördeninternen) Wasserkrafterlass zum Ausdruck. Auch der Gemeinderat der Gemeinde H. hat in seinem Beschluss vom 14.07.2003 deutlich gemacht, dass der Gemeinde an einer entsprechenden Wasserkraftnutzung liegt. Eine solche Wasserkraftnutzung wird von der Beigeladenen konkret geplant, ihre Realisierung steht unmittelbar bevor, sobald über den Fortbestand des Wasserrechts des Klägers Klarheit herrscht. Mit Bescheid vom 09.09.2004 sind der Beigeladenen bereits vorzeitige Baumaßnahmen zur Reaktivierung ihrer Wasserkraftanlage am H. Bach erlaubt worden. Damit sowie aufgrund der in den Akten befindlichen Pläne ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen weitaus früher und konkreter absehbar ist als die von hinhaltenden Aussagen geprägten Absichten des Klägers. Es spricht Vieles dafür, dass allein das noch nicht vollziehbar widerrufene Wasserrecht des Klägers der Realisierung einer Wasserkraftanlage durch die Beigeladene entgegensteht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Realisierung einer Wasserkraftanlage der Beigeladenen, bei der das genutzte Wasser direkt in den H. Bach anstatt in den darüber liegenden M. Bach zurückgeleitet wird, den Vorzug geben will gegenüber einer anderen möglichen Wasserkraftnutzung, bei der das Wasser oberhalb des Grundstücks des Klägers in den M. Bach zurückflösse und dadurch neben einer Wasserkraftanlage für die Beigeladene einen Fortbestand des Wasserrechts des Klägers ermöglichte. Denn durch das im Fall der Einleitung des Wassers in den H. Bach gegebene größere Gefälle kann die Wasserkraftanlage der Beigeladenen eine (deutlich) höhere Stromerzeugung erzielen, was aus ökologischen Gründen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. |
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| Soweit das Landratsamt seine Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung in zulässiger Weise ( vgl. § 114 Satz 2 VwGO ) um den Gesichtspunkt ergänzt hat, aus ökologischer Sicht sei es darüber hinaus auch positiv zu bewerten, wenn dem H. Bach, dem natürlichen Wasserlauf, das ihm zuvor entnommene Wasser nach den Plänen der Beigeladenen wieder früher in vollem Umfang zugeführt werde als bei einer Nutzung des Wassers durch den Kläger, stellt das ebenfalls eine vom Gericht nicht zu beanstandende Erwägung dar. Es ist anerkannt, dass die größtmögliche Belassung des Wassers in seinem ursprünglichen (natürlichen) Bachbett unter anderem ein umweltrechtlich erstrebenswerter Zustand ist und dass es der Wasserbehörde als der für die Verwaltung des öffentlichen Wasserschatzes zuständigen Stelle obliegt zu beurteilen, wo, auf welche Weise und in welchem Maß dieser Zustand verwirklicht werden soll ( siehe oben 2.1.1.; vgl. auch Breuer, a.a.O., RdNrn. 333 f. ). Dem kann der Kläger nicht seine private (subjektive) Meinung entgegenhalten, nach der der (künstlich geschaffene) M. Bach wegen seiner Jahrhunderte währenden Existenz ökologisch (mindestens) genauso wertvoll sei wie der H. Bach. |
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| Der hier getroffenen Entscheidung der Behörden, aus Gründen des öffentlichen Interesses das weitestgehend nicht genutzte Wasserrecht des Klägers zu widerrufen, um dem seinerseits auch im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben der Beigeladenen zur Realisierung zu verhelfen, steht der Charakter des § 15 Abs. 4 WHG als einer nicht drittschützenden Norm nicht entgegen (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 13.05.1993, DÖV 1994, 78 ), da hier nicht die Situation gegeben ist, in der ein Dritter (z. B. die Beigeladene) eine Verpflichtung der Wasserbehörden zu einem Tätigwerden nach § 15 Abs. 4 WHG begehrt. Dass die Beigeladene gewissermaßen im Wege eines Reflexes von der am öffentlichen Interesse ausgerichteten Widerrufsentscheidung des Landratsamts ( siehe oben ) profitiert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| 2.2.3 Auch die Entscheidung des Landratsamts L., das Wasserrecht des Klägers künftig auf eine maximale Entnahmemenge von 15 l/s zu begrenzen, stellt keinen Ermessensfehler dar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen beruhen darauf, dass dem Kläger (gerade) noch so viel Wasser belassen werden soll, wie zum Betrieb seines Schaurads erforderlich ist. Zu diesem Zweck reicht die weiterhin bewilligte Wassermenge offensichtlich aus. Diese Einschätzung beruht nach dem Vorlagebericht des Landratsamts L. an das Regierungspräsidium F. vom 12.10.2005 auf einer sachverständigen Stellungnahme eines Mitarbeiters der (früheren) Gewässerdirektion S. O./H.. Obwohl der M. Bach im Zeitpunkt des Augenscheins deutlich mehr (nämlich 35 bis 45 l/s) Wasser führte, geht auch die Kammer nach dem Augenschein davon aus, dass 15 l/s für ein schlichtes Ingangsetzen des Schaurads (ohne Kraftentwicklung) ausreichen. Abgesehen davon hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (verbindlich) erklärt, dass die dem Kläger zur Verfügung stehende Wassermenge notfalls erhöht werde, wenn die bewilligte Menge von 15 l/s für den Betrieb des Schaurads nicht ausreiche. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der Kläger, wenn das Landratsamt sich bei seiner Ermessensbetätigung mehr auf die Nummer 3 von § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG als auf die Nummer 2 gestützt hätte, auch ein umfassender Widerruf des Wasserrechts (ohne Belassen einer Restwassermenge) möglich gewesen wäre (siehe oben, 2.2 ). |
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| 3. Auch die im angefochtenen Bescheid des Landratsamts des Weiteren ausgesprochene Verpflichtung des Klägers zum Rückbau der für die Ausnutzung des Wasserrechts erforderlichen und errichteten baulichen Anlagen an der Entnahmestelle am H. Bach/M. Bach ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht, wie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. ausgeführt, auf den §§ 22 Abs. 1 und 76 Abs. 6 WG. Auf einen Bestandsschutz für diese Anlagen kann sich der Kläger bei einem Widerruf seiner Rechte nach § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht (mehr) berufen (siehe oben, 2.1.3 ). |
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| 4. Die im Bescheid des Landratsamts L. vom 13.07.2005 erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 EUR ist ebenfalls sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage im Landesgebührengesetz vom 14.12.2004 ( GBl. 2004, 895 ) - LGebG -. Insbesondere ist der Bescheid vom 13.07.2005 eine öffentliche Leistung, die individuell dem Kläger zurechenbar ist ( vgl. §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Nr. 2, 4 Abs. 1 LGeBG ), weil er sie verantwortlich veranlasst hat ( § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG ), indem er durch die jahrelange Nichtnutzung seines Wasserrechts und die Zweckänderung die Voraussetzungen für einen (rechtmäßigen) Widerruf durch die zuständige Wasserbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 WHG geschaffen hat. Wegen der Höhe der Gebühr verweist die Kammer anstelle einer eigenen Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 17.02.2006 ( dort Seite 5 ). |
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