|
|
| 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO und auch im Übrigen gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig. |
|
| Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger als Adressat der Untersagungsverfügung unabhängig davon gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, ob er zu Recht oder, wie er meint, zu Unrecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen worden ist. Richtig ist zwar, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes im Einzelfall aus der so genannten Adressatentheorie dann keine Klagebefugnis für sich herleiten kann, wenn er zwar Bekanntgabeadressat, nicht aber zugleich auch Inhaltsadressat des belastenden Verwaltungsaktes ist; dies kann der Fall sein, wenn der angefochtene Bescheid beispielsweise an den Insolvenzverwalter oder Betreuer gerichtet ist, inhaltlich aber eindeutig das insolvente Unternehmen oder der Betreute verpflichtet werden (zum Auseinanderfallen von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 14 K 957/11 -, juris; OVG NRW; Beschluss vom 12.10.2015 - 12 A 2011/15 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.04.2016 - 5 K 249/14 -, juris). Vorliegend aber ist der Kläger auch Inhaltsadressat, denn die Beklagte geht davon aus, er sei Betreiber des „K“, und gibt daher ihm persönlich - und nicht etwa einem Dritten - auf, den Betrieb des Gaststättengewerbes im „K“ zu unterlassen. |
|
| 2. Die Klage ist auch begründet. Denn die Untersagungsverfügung in Nr. II des Bescheids der Beklagten vom 05.05.2014, wodurch dem Kläger die Fortsetzung des in der Betriebsstätte „K“ betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis untersagt wird, und insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 31.08.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| Gemäß § 15 Abs. 2 GewO, der nach § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG, welcher die Fortgeltung des Gaststättengesetzes als Landesrecht regelt, auf Gaststättenbetriebe Anwendung findet, kann die Fortsetzung eines Betriebes verhindert werden, wenn ein Gaststättengewerbe, zu dessen Beginn eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Erlaubnis begonnen wird. |
|
| Die Voraussetzungen für eine auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Untersagungsverfügung liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar den Kläger zurecht als Betreiber des „K“ in Anspruch genommen (dazu unter 2.1). Allerdings handelt es sich beim Getränkeausschank im „K“ letztlich nicht um einen gewinnorientiert arbeitenden Gewerbebetrieb (dazu unter 2.2). |
|
| 2.1 Der Kläger ist richtiger Adressat einer auf § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützten Untersagungsverfügung, denn die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass er Betreiber des „K“ ist. |
|
| Der Kläger bestreitet dies, sieht vielmehr einen nicht rechtsfähigen Verein als Träger des „K“. Wäre dies der Fall, spräche viel dafür, dass nicht der Kläger als Privatperson, sondern allenfalls - je nach den für den Verein geltenden Vertretungsregelungen - als Vertreter dieses Vereins für die Untersagungsverfügung hätte herangezogen werden dürfen. Denn auch ein rechtsfähiger Verein kann, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG ergibt, Inhaber einer Gaststättenerlaubnis sein; das Gaststättengesetz geht folglich davon aus, dass nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch nicht rechtsfähige Vereine Betreiber einer Gaststätte sein können und für den Fall, dass eine Gaststätte durch einen nicht rechtsfähigen Verein ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebs dem Verein gegenüber zu untersagen ist. Wenn der „K“ dagegen durch einen Zusammenschluss in Form einer BGB-Gesellschaft betrieben würde, machte dieser Umstand ein Vorgehen gegenüber dem Kläger als Privatperson nicht rechtswidrig. Da Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit wie BGB-Gesellschaften nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein können, müssen in einem derartigen Falle einer oder mehrere der dahinter stehenden Gesellschafter als Gewerbetreibende die persönliche Erlaubnis erwerben (Metzner, GastG, 6. Aufl., § 2 Rn. 18 und § 1 Rn. 30, m.w.N.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 2 Rn. 15), kommen folglich auch nur der bzw. die Gesellschafter als Betreiber der Gaststätte und folglich als Adressaten einer Untersagungsverfügung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Betracht. |
|
| Die Behörde darf im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums zur Bestimmung der Betreibereigenschaft an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen; entscheidend ist, wer nach außen tätig wird und Geschäfte in seinem Namen abwickelt (BVerwG, Urteile vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, juris, und vom 14.07.2003 - 6 C 10/03 -, juris). Diese vor allem für so genannte Strohmannverhältnisse entwickelte Rechtsprechung kann Leitlinie auch für die Frage sein, ob handelnder Gewerbetreibender eine Einzelperson oder eine hinter dieser stehende Personenvereinigung ist. |
|
| Nach dem äußeren Bild spricht Vieles dafür, den Kläger als Betreiber der Gaststätte anzusehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass er vormals den „K“ gewerberechtlich auf den eigenen Namen angemeldet und diese Anmeldung nicht etwa mit Gründung des „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ im Jahre 1999 entsprechend abgeändert hat; auch die Abmeldung im Jahr 2004 erfolgte mit der Begründung, der Betrieb sei zum 01.01.2000 in ein „soz.kult. Nachbarschaftsprojekt - Einkaufsgemeinschaft“ umgewandelt worden, von der Gründung eines Vereins ist dort nicht die Rede. In den Steuererklärungen der Jahre 2000 folgende deklarierte der Kläger die mit dem „K“ verbundenen Einnahmen und Ausgaben als (eigene) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Umsätze eines - grundsätzlich der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegenden - nicht eingetragenen Vereins. Der Kläger ist Teil der Mietergemeinschaft für die Räumlichkeiten des „Ks“ und derjenige, der monatliche Mietzahlungen leistet; die weiteren Mieter sind seit der Anmeldung des Gewerbes durch den Kläger nicht mehr in Erscheinung getreten. Schließlich fungierte der Kläger seit Gründung des „K“ als nahezu alleiniger Ansprechpartner gegenüber der Beklagten und war zugleich meistens in den Räumlichkeiten des „K“ präsent. |
|
| Zwar hat der Kläger Recht mit seinem Hinweis, dass seit 1999 in der Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten immer wieder der „K - Freundeskreis zur Förderung ...“ Erwähnung und sich auch wiederholt im Briefkopf als Ergänzung zum Namen des Klägers findet. Im Einzelfall, wie gegenüber dem Verein B e.V., trat „K.org“, vertreten durch einen Herrn D, auch selbst im Rechtverkehr auf. Es ist auch durchaus lebensnah anzunehmen, ein solches Projekt wie der „K“ werde nicht von einem Einzelnen betrieben, vielmehr stehe eine Gruppe Interessierter dahinter. Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers mitnichten, dass automatisch vom Vorliegen eines nicht rechtsfähigen Vereins auszugehen wäre. |
|
| Zwar sind an Gründung und Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein nicht rechtsfähiger Verein entsteht vielmehr bereits durch rechtsgeschäftliche Einigung einer Mehrheit von Personen darüber, in einem körperschaftlich verfassten Verband einem gemeinsamen Interesse nachzugehen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 33). Allerdings muss ein nicht rechtsfähiger Verein trotz fehlendem Formenzwang, gerade auch in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft und zu einem losen Zusammenschluss ohne rechtlich relevanten Organisationsgrad, vor allem eine, wenn auch nicht notwendig schriftlich fixierte (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 34; Ermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 1), hinreichend konkrete körperschaftliche Verfasstheit aufweisen, für die insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Vereinsorgane - Vorstand und Mitgliederversammlung - wesenseigen ist (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 32 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., II. Rn. 14, 1495, 1506 ff.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 54 Rn 6). Von derartigen Mindestanforderungen im Hinblick auf eine körperschaftliche Verfassung gehen auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, juris) aus. |
|
| Eine sonach erforderliche körperschaftliche Struktur ist im vorliegenden Fall für die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten immer wieder auf das Bestehen eines entsprechenden nicht eingetragenen Vereins hingewiesen und - jedenfalls für die Anfangszeit - die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sowie die Möglichkeit, schriftlich dem „Freundeskreis zur Förderung ...“ beizutreten, belegt hat, reicht allein für die Annahme der tatsächlichen Gründung eines solchen Vereins nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob eine entsprechende körperschaftliche Struktur besteht. Davon aber ist zur Überzeugung der Kammer nicht auszugehen. |
|
| Insoweit fällt auf, dass sich den Äußerungen des Klägers während des Verwaltungsverfahrens bereits nicht entnehmen lässt, welcher Zusammenschluss den Charakter eines Vereins haben soll: Im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 21.08.1999 wird auf einen am 24.06.1999 gegründeten, nicht eingetragenen „Verein“ mit dem Namen „Freundeskreis zur Förderung ...“ hingewiesen, welcher ideeller Träger des „K“ sei; diesem Freundeskreis konnte man seinerzeit auf grünen Karten beitreten. Mit Schreiben vom 20.07.2001 sprach der Kläger dagegen von einem „Verein K“, der Ende 1999 gegründet worden sei; dies entspricht den Äußerungen im Schreiben vom 14.09.2001 an die Beklagte, wonach es einen Betreiberverein (im Briefkopf bezeichnet als „K Verein“) und daneben einen Freundeskreis gebe, welcher kein Verein sei, sondern ein alternatives Bürgerforum von Leuten, die im Viertel lebten und über ein spezifisches soziokulturelles Verständnis verfügten und in diesem Sinne Stadtteilarbeit und Kulturarbeit machten. Diese Unterscheidung zwischen einem Verein, der eine feste Gruppe von sieben Leuten sei, und einem Freundeskreis mit ca. 350 Mitgliedern wurde ausweislich eines Aktenvermerks vom 29.06.2004 bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers und Herrn Ds bei der Beklagten hervorgehoben. Im Widerspruchsschreiben des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2014 dagegen wird wiederum der am 24.06.1999 gegründete Verein „Freundeskreis zur Förderung ...“ als „Trägerverein“ des „K“ bezeichnet. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger letztlich nicht klären, welcher rechtliche Organisationsgrad „K.org“ auf der einen und der Freundeskreis auf der anderen Seite zukommen. Bereits aus diesen einander widersprechenden Aussagen wird deutlich, dass Klarheit darüber, welchen konkreten Strukturen im Umfeld des „K“ der Charakter eines nicht eingetragenen Vereins zukommen soll, offenbar auch bei den unmittelbar Beteiligten wie dem Kläger nicht besteht. |
|
| Auch gab (und gibt) es zwar unregelmäßig abgehaltene Mitgliederversammlungen des Freundeskreises, in denen laut Kläger konsensuale Absprachen getroffen werden, wie sich auch immer die Mitgliedschaft, die offenbar nicht (mehr) durch Ausfüllen eines Mitgliedsformulars beantragt wird und die mit keinerlei (Zahlungs-)Pflichten verbunden ist, erworben werden kann. Auffallend aber ist, dass in den Akten an keiner Stelle von einem Vorstand als Handlungsorgan des - wie auch immer namentlich bezeichneten - nicht eingetragenen Vereins die Rede ist, geschweige denn, dass es Aussagen dazu gäbe, aus wie vielen Personen dieser besteht, nach welchen Regeln er bestellt und abberufen wird und in welcher Form er, sollte es sich um einen mehrgliedrigen Vorstand handeln, den Verein gegenüber Dritten vertritt. Weder der Kläger noch eine andere im Zusammenhang mit dem „K“ auftretende Person hat sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu irgend einem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Vorstandsmitglied bezeichnet; lediglich im Rahmen der Widerspruchsbegründung verwendet der Kläger an einer Stelle das Wort „Vorstand“ gleichberechtigt neben „Sprecher“, ohne dies aber näher auszuführen. Besonders deutlich wird das Fehlen klarer vereinsrechtlicher Strukturen auch aus der vom Kläger vorgelegten Niederschrift vom 02.09.2002 im Verfahren des Klägers gegen die Bundesanstalt für Arbeit vor dem Sozialgericht F (...). Die in diesem Verfahren vernommenen Zeugen machten zwar ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten des Klägers wie auch anderer Personen für den „K“. An keiner Stelle in den Zeugenaussagen aber wurden organisatorische Strukturen benannt, innerhalb derer die beteiligten Personen tätig geworden sind. Auch in jüngerer Zeit hat der Kläger an keiner Stelle der Sache nach körperschaftliche Strukturen skizziert, wie sie für einen Verein erforderlich wären. Dies gilt auch für die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach habe der Kläger die Rolle eines Sprechers des Freundeskreises inne. Daneben gebe es etwa Herrn D, der sich um Finanzen kümmere. Weitere, namentlich vom Kläger nicht benannte Mitglieder des Freundeskreises übernähmen unterschiedliche Aufgaben, wenn sie anfielen. Wichtigere Entscheidungen würden in der Mitgliederversammlung besprochen und im Konsens beschlossen. Solche flexiblen Strukturen, in denen gerade nicht im Vorhinein geklärt ist, wer nach welchem Verfahren durch die Mitgliederversammlung für welchen Zeitraum mit welchen konkreten Aufgaben und welchen Vertretungsbefugnissen nach außen ausgestattet ist, mögen dem Charakter des „K“ und dem gesellschaftlichen Selbstverständnis seiner Mitglieder mit ihrem Bemühen um „hierarchiefreie Strukturen“ und konsensuale Entscheidungen am meisten entsprechen; eine körperschaftliche Verfasstheit, wie es dem Wesen eines Vereins entspräche, konnte die Kammer hierin jedoch ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung von „Sachvorständen“ sprach, nicht erkennen. Vielmehr ergab sich sowohl in den Akten als auch in den Aussagen des Klägers das Bild eines selbstorganisierten basisdemokratischen Zusammenschlusses interessierter Bewohner des Viertels, die je nach zeitlicher Verfügbarkeit und in immer wieder wechselnder Besetzung gleichberechtigt für das „K“ tätig sind, anpacken, wo es nötig ist, und sich je nach Engagement in unterschiedlichem Umfang in die Abläufe dort einarbeiten, wobei dem Kläger vor allem aus Gründen häufiger Anwesenheit im „K“ und jahrelanger Erfahrung mit diesem Projekt automatisch für unbestimmte Zeit die Rolle eines Sprechers zufiel. |
|
| Träger des „K“ ist daher zur Überzeugung der Kammer kein nicht eingetragener Verein. Ob hinter dem „K“ eine BGB-Gesellschaft steht, kann vorliegend offen bleiben, da auch in diesem Falle, wie bereits dargelegt, der Kläger als Betreiber des „K“ tauglicher Adressat der Untersagungsverfügung wäre. |
|
| 2.2 In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 20/78 - juris) am 31.08.21015 lagen jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 1 LGastG i.V.m. § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO für eine Untersagung der Fortsetzung des in der Betriebsstätte A-Straße 2 betriebenen Gaststättengewerbes ohne Gaststättenerlaubnis nicht vor. Denn die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger im „K“ kein der Erlaubnispflicht gemäß § 31 GastG i.V.m. § 1 LGastG unterfallendes Gaststättengewerbe betreibt. |
|
| Einer Erlaubnis bedarf nach § 1 LGastG, § 2 Abs. 1 S. 1 GastG, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, sofern keiner der in § 2 Abs. 2 GastG genannten, hier offensichtlich nicht einschlägigen Ausnahmefälle vorliegt. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. |
|
| Erste - und zentrale - Voraussetzung der Erlaubnispflicht ist folglich das Vorliegen eines - durch die Begriffe Schankwirtschaft oder Speisewirtschaft näher definierten - Gewerbes. |
|
| 2.2.1 Unstreitig werden im „K“ jedenfalls für Mitglieder des Freundeskreises alkoholische und nichtalkoholische Getränke (wie diverse Spirituosen, Bier, Kaffee, Tee, heiße Schokolade, Sprudel, Coca-Cola, Apfelsaftschorle) - und wohl vereinzelt auch (einfache) Speisen wie in der Mikrowelle erhitzte Fertigpizzen - zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten. |
|
| Dass die Abgabe von Getränken im „K“ nicht ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, der „K“ vielmehr Getränke auch - und sogar vor allem - über die Ladentheke an Käufer abgibt, die diese Getränke nicht vor Ort verzehren, schließt die Annahme eines Gaststättenbetriebes nicht aus. Der Begriff „an Ort und Stelle“ enthält die Kennzeichnung einer räumlichen und zeitlichen Beziehung von Verabreichen und Verzehr. Diese Voraussetzungen sind stets dann erfüllt, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr vor Ort bereitgehalten werden wie etwa Sitz- oder Abstellgelegenheiten, aber auch bereits dann, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, dass er mit der Möglichkeit des Genusses der Getränke an Ort und Stelle rechnet und auch mit solchem Verhalten einverstanden ist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 45, m.w.N., der sogar eine bloße Duldung des Verzehrs an Ort und Stelle ausreichen lässt). Diese Voraussetzungen für einen Verzehr an Ort und Stelle sind hier unproblematisch gegeben, da im „K“ mehrere Sitzgelegenheiten und Stehtische vorhanden sind, die zum Verzehr der Getränke vor Ort einladen und hierfür genutzt werden; dass der Verzehr in den Räumen des „K“ sowie unmittelbar davor erfolgen soll und auch tatsächlich erfolgt, wird vom Kläger nicht bestritten. Dass insoweit ein gemischter Betrieb - neben dem Ausschank auch der Verkauf von Getränken - vorliegt, steht der Annahme eines Gaststättenbetriebs auch dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Einzelhandel überwiegt und dem Betrieb sein eigentliches Gepräge gibt (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 53; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 84). |
|
| 2.2.2 Allerdings kann die Kammer nicht erkennen, dass der Getränkeausschank im „K“ gewerblichen Charakter hat. |
|
| Das Gesetz legt seiner Regelung, wie sich schon aus seinem spezialgesetzlichen Charakter und im Übrigen aus § 31 GastG ergibt, den Gewerbebegriff der GewO zugrunde (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn 6). Gewerbe ist nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Lehre jede nicht sozial unwertige, auf Dauer angelegte und auf Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils (Gewinn) gerichtete selbständige Tätigkeit mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Tätigkeiten (vgl. nur Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 6 ff., m.w.N.). |
|
| Kern des Gewerbebegriffs ist mithin die Gewinnerzielungsabsicht (vgl. zum Folgenden Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 7 ff.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.; jew. m.w.N.). Unter Gewinn wird jeder wirtschaftliche Vorteil verstanden, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dieser Vorteil erstrebt wird; unerheblich ist daher, ob der Betrieb geeignet ist, Gewinn zu erzielen, und ob die Gewinnerzielungsabsicht zum Ziel führt. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine sog. innere Tatsache (VG Würzburg, Urteil vom 29.03.2006 - W 6 K 05.634 -, juris). Auf sie ist aufgrund des Gesamtbildes der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall zu schließen. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Erwerbshandlung im Einzelfall den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe entspricht (OVG Hbg., Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29.02.2012 - W 6 K 11.384 -, juris). Werden in einem Betrieb Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben, lässt sich aus diesem Umstand in der Regel ohne Weiteres auf eine Absicht der Gewinnerzielung schließen, denn in den ortsüblichen Preisen sind Überschüsse für die Unternehmer mit eingerechnet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.09.1979 - 22.CE - 744/79 -, GewArch 1980, 31; OVG NRW, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236; VG Halle (Saale), Urteil vom 13.10.2006 - 3 A 105/04 -, juris; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 1 Rn. 2; Metzner, a.a.O., § 1 Rn. 14). |
|
| 2.2.2.1 Dass die Tätigkeit des Klägers im „K“, auch was den Getränkeausschank angeht, auf Dauer angelegt war und ist, der Kläger folglich mit so genannter Fortsetzungsabsicht handelt, ergibt sich bereits daraus, dass der „K“ bereits seit 1999 betrieben wird und dort von Beginn an neben anderen Aktivitäten auch Getränke ausgeschenkt wurden. |
|
| 2.2.2.2 Auch spricht nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass nicht nur der Verkauf von Waren, sondern auch der Getränkeausschank mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen (2.2.2.2.1); dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der Getränkeausschank zur Überzeugung der Kammer jedenfalls als Bagatelle anzusehen ist (2.2.2.2.2). |
|
| 2.2.2.2.1 Der Kläger dürfte wohl auch mit Blick auf den Getränkeausschank im „K“ mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben. |
|
| Anlässlich der Nachschau am 15.12.2012 ermittelte die Beklagte auf Preislisten bzw. Preisetiketten im „K“ diverse Preise für Getränkeflaschen - so etwa R (0.5 l) zu 2,00 EUR, Tannenzäpfle (0,33 l) zu 1,50 EUR, Apfelsaftschorle (0,7 l) zu 1,80 EUR, Coca-Cola (Dose) zu 1,50 EUR oder Mirinda (Dose) zu 1,80 EUR - und für Heißgetränke - Espresso zu 1,50 EUR, Kaffee zu 2,00 EUR, Schoki zu 2,00 EUR oder Tee zu 1,00 EUR. Mit seiner Preisgestaltung, die im Grundsatz für den Verkauf der Getränke im „K“ über die Ladentheke und den Ausschank innerhalb des „K“ gleichermaßen gilt, dürfte sich der „K“, auch nach Aussage des Klägers, zwischen den Einkaufspreisen im Einzelhandel und denjenigen, die für den Ausschank in herkömmlichen Gaststätten in unmittelbarer Nachbarschaft des „K“ wie etwa dem „E“ (dort etwa Bier 0,5 l zu Preisen ab 2,90 EUR, Coca Cola 0,3 l zu 2,20 EUR, Kaffee zu 1,90 EUR) verlangt werden, bewegen. Auf den Getränken liegt, soweit es sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, bei einem Verkauf zum ausgezeichneten Preis gegenüber den Einkaufspreisen eine Gewinnspanne von etwa 200 % (so etwa bei R-pils 0,5 l bzw. W extraherb 0,33 l - Einkauf pro Flasche ca. 0,63 EUR, Verkauf 2,00 EUR -, Radler 0,5 l - ca. 0,60 EUR / 2,00 EUR -, Apfelschorle 0,7 l - ca. 0,67 EUR / 1,80 EUR -). |
|
| Auf den ersten Blick spricht daher Vieles dafür, dass der Kläger mit der Preisgestaltung die Absicht verfolgt, nicht nur durch den Verkauf, sondern auch durch den Ausschank von Getränken - die Abgabe von Speisen dürfte wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen - Gewinn zu erzielen, und dass er auch tatsächlich Gewinne erzielt, dass mit anderen Worten die Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken im „K“ zum Konsum vor Ort die unmittelbar durch das Verabreichen der Getränke entstehenden Kosten übersteigen. Dies gilt vorliegend, auch wenn die Preise wohl etwas unterhalb des Preisniveaus benachbarter Kneipen liegen, umso mehr, als die mit dem Getränkeausschank verbundenen Kosten deutlich unter denen herkömmlicher Gaststätten liegen dürften, da hier aufgrund der ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeit von Mitgliedern des Freundeskreises keinerlei Personalkosten anfallen. |
|
| Fraglich könnte in diesem Zusammenhang allein sein, ob eine derartige formale Betrachtungsweise, die den Getränkeausschank isoliert betrachtet, dem besonderen Konzept und Charakter des „K“ und der Rolle, die dem Getränkeausschank dort zukommt, gerecht wird. |
|
| Der Kläger, der den Umstand, dass durch die Abgabe von Getränken insgesamt Gewinn erzielt werden soll, gar nicht in Abrede stellt, hält diese isolierte Betrachtung im Falle des „K“ für verfehlt, da eine Abgabe der Getränke über dem Selbstkostenpreis unabdingbar sei, um zu verhindern, dass der „K“ insgesamt rote Zahlen schreibe. |
|
| Insoweit gilt nach Auffassung der Kammer Folgendes: |
|
| Nach dem Bild, das sich das Gericht aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“ machen konnte, ist eine wichtige Funktion des „K“ für das Viertel die eines kleinen Krämerladens, in dem sich die Nachbarschaft direkt vor Ort vor allem mit Tabakwaren - deren Umsatz wesentlich über dem mit Getränken erzeugten Umsatz liegt - und Getränken, aber auch diversen weiteren Gegenständen des täglichen Bedarfs eindecken kann. Außerdem stellt der „K“ den Bewohnern des Viertels unterschiedliche Gegenstände wie Werkzeuge vor allem für Fahrradreparaturen, Tischtennisschläger, Blutdruckmessgerät, Drucker oder W-Lan entgeltfrei zur Verfügung. Zum Dritten dient der „K“ einem Kreis um den Kläger herum als eine Art „Ersatzwohnzimmer“, in dem sie sich über längere Zeit unter Gleichgesinnten aufhalten und dort während ihres Aufenthalts bisweilen Getränke konsumieren; vor allem offenbar für diesen Kreis, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg im „K“ aufhält und dort seine freie Zeit verbringt, wurden die Räumlichkeiten etwa mit Zeitschriften, einer DJ-Ausrüstung und einem Klavier ausgestattet. Um die nicht-entgeltlichen Funktionen des „K“, die nur näherungsweise mit „Stadtteiltreff“ umschrieben werden können, aufrecht erhalten zu können, ohne auf Mitgliedsbeiträge, Spenden oder staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, wird versucht, mit dem Verkauf der Waren und dem Getränkeausschank Gewinn zu erzielen, damit das Gesamtprojekt „K“ keine Defizite erwirtschaftet, sondern „Null auf Null herauskommt“. |
|
| Allein der Umstand, dass der Gewinn aus Verkauf bzw. Ausschank möglicherweise gemeinnützigen Zwecken - der kostenlosen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und diversen Gegenständen für die Einwohner des Viertels, Stichwort „soziokulturelles Nachbarschaftsprojekt“ - zugutekommt, lässt freilich die Gewinnerzielungsabsicht nicht entfallen. Denn insoweit ist zwischen Gewinnerzielung und Gewinnverwendung zu unterscheiden (Nieders. OVG, Urteil vom 29.11.2001 - 7 L 3295/00 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.1990 - 14 TH 2764/90 -, juris; Metzner, GastG, 6. Aufl, § 1 Rn. 16; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 6 f.). |
|
| Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen in der Satzung beispielsweise eines Clubs, in welchem ein Getränkeausschank zu marktüblichen Preisen erfolgt, geregelt ist, dass etwaige Überschüsse an gemeinnützige Einrichtungen zu überweisen sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 29.03.1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236). Auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein selbst einen Getränkeausschank betreibt, um mit dem erwirtschafteten Gewinn Ausgaben zu bestreiten, die für seine gemeinnützigen, etwa wohltätigen oder sozialen Zwecke entstehen, stellt diese interne Verwendung der Gewinne, selbst wenn sie ohne Umweg über das Vereinsvermögen erfolgt, die Gewerbsmäßigkeit der Schankwirtschaft als solcher nicht in Frage; so verliert etwa die von einem Sportverein betriebene Gaststätte ihre Gewerblichkeit nicht dadurch, dass dort erwirtschaftete Gewinne vollständig den Fußballmannschaften des Vereins zugute kommen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94). |
|
| Selbst der Umstand, dass der Ausschank von Getränken im „K“ nicht - wie es etwa bei einem Vereinslokal eines Sportvereins der Fall ist - sachlich und organisatorisch von seinen sozialen Zwecken - der Schaffung von Räumlichkeiten zum Treffen, der kostenfreien Zurverfügungstellung von Zeitschriften, Werkzeugen, Spielen, Internetanschluss etc. - getrennt ist, beide Nutzungen vielmehr förmlich unter einem Dach stattfinden, führt nicht dazu, dass, was der Kläger erreichen möchte, eine Gesamtbetrachtung angezeigt wäre, folglich automatisch zu prüfen wäre, ob der „K“ unter Einbeziehung aller damit verbundenen Ausgaben etwa für Zeitschriftenabonnements, Werkzeuge oder Spiele mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In einer solchen Konstellation kann es zwar im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Kostenpositionen entweder zu den gewerblichen oder zu den für sich genommen defizitären, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Tätigkeiten kommen; dessen ungeachtet ist auch hier die gewerberechtlich zu beurteilende spezifische Tätigkeit - der Ausschank von Getränken bzw. die Ausgabe von Speisen - isoliert daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Absicht vorgenommen wird, einen Überschuss über die insoweit entstehenden Selbstkosten zu erzielen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 [betr. eine Begegnungsstätte für türkische Gastarbeiter]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2000 - 18 L 3701/00 -, juris [betr. Räume eines Vereins zur Förderung der Völkerverständigung]; vgl. auch Hamb. OVG, Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91 -, juris [Verkauf von Waren durch Scientology], und Pöltl, GewArch 2004, 184 [für den Fall der Bewirtung Dritter in einer vom Studentenwerk betriebenen Mensa]). |
|
| Unerheblich ist in diesem Zusammenhang schließlich, inwieweit die Tätigkeit etwa des den Getränkeausschank betreibenden Vereins steuerrechtlich privilegiert ist, sei es durch Anerkennung der Gemeinnützigkeit, sei es - wie offenbar im Falle des „Ks“ erfolgt - durch die Feststellung des Finanzamts, Steuerpflicht bestehe nicht. Denn der an der Ordnungsfunktion des Gewerberechts orientierte Begriff des Gewerbes im Gaststättengesetz ist mit demjenigen des Steuerrechts nicht identisch; eine mögliche steuerrechtliche Privilegierung führt nicht dazu, dass ein Gaststättenbetrieb automatisch ordnungsrechtlich als erlaubnisfrei anzusehen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.1984 - 1 Ss 407/84 -, MDR 1985, 252; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772). |
|
| Auch wenn die Schaffung und Unterhaltung eines soziokulturellen Nachbarschaftsprojekts wie des „Ks“ als dem Gemeinwohl dienend anzusehen sein sollte, bedeutete dieser Umstand folglich nicht, dass der Abgabe von Getränken zu über den Selbstkosten liegenden Preisen deshalb ohne weiteres die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerblichkeit abzusprechen wäre, weil eventuelle Gewinne mit den Ausgaben für das soziokulturelle Nachbarschaftsprojekt verrechnet werden. Die Absicht, aus dem Getränkeausschank Gewinne zu generieren, und die Absicht, diese Gewinne - sei es auch in vollem Umfang - für die sonstigen Funktionen des „K“ aufzuwenden, sind vielmehr zu trennen. |
|
| Ob die Gewinnerzielungsabsicht ausnahmsweise deshalb zu verneinen ist, weil der Getränkeausschank nach der Konzeption des „K“ im Wesentlichen auf den inneren Kreis des „K“ beschränkt ist, welcher nach seinem Selbstverständnis regelmäßig lediglich den Selbstkostenpreis zahlt, oder ob dieser Aspekt weniger eine Frage der Gewinnerzielung als vielmehr der Einstufung des Getränkeausschanks als Bagatellsache ist, kann dahinstehen, da die Erlaubnispflicht eines Getränkeausschanks auch bei bestehender Gewinnerzielungsabsicht aufgrund des Bagatellcharakters der Tätigkeit entfallen kann. |
|
| 2.2.2.2.2 Die Kammer ist auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Gewerbsmäßigkeit des Getränkeausschanks deshalb entfällt - mit dem Konsequenz, dass der „K“ nicht als eine der Erlaubnispflicht unterliegende Gaststätte anzusehen ist -, weil es sich beim Getränkeausschank im „K“ um eine Bagatellsache handelt. |
|
| Da die Gewerbeordnung nicht auf ausgesprochene Bagatellsachen ausgerichtet ist, muss das Gewinnstreben eine gewisse Intensität aufweisen, wenn die Gewerbsmäßigkeit bejaht werden soll. Die Intensität kann sowohl in der Höhe des mit einer einzelnen Tätigkeit erstrebten Gewinns als auch in der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten liegen, sofern letztere eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet; entscheidend ist, ob ein Betrieb nach dem Gesamtbild der herkömmlichen Vorstellung von Gewerbe entspricht und als gewerberechtlich regelungsbedürftig anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 14 S 1197/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56/74 -, NJW 1977, 772; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 1 Rn. 14; ausführl. zum Begriff der Bagatellsache auch Landmann/Rohmer, GewO, 03/2016, § 14 Rn. 13, Einl. Rn. 48 ff.). Insoweit erlaubt der Umstand, dass es sich beim Getränkeausschank nur um eine Nebenleistung innerhalb eines Betriebes handelt, nicht ohne weiteres den Rückschluss auf bloßen Bagatellcharakter; vielmehr kann auch in diesem Fall ein erlaubnispflichtiger Schankbetrieb vorliegen, falls er für sich genommen trotz seiner untergeordneten Bedeutung von wirtschaftlicher Relevanz ist (OVG RP, Urteil vom 06.07.1977 - 2 A 20/76 -, GewArch 1978, 135; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.09.1981 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94). |
|
| Die Kammer ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Getränkeausschank im „K“ die Bagatellgrenze nicht überschreitet. |
|
| Zwar erreicht der Getränkeumsatz im „K“ insgesamt mit einem monatlichen Umsatz von durchschnittlich etwa 2.300 EUR (allein betreffend die von „S“ bezogenen Getränke) - entsprechend einem Plus gegenüber dem Einkaufspreis von etwa 1.390 EUR - einen Umfang, der die Bagatellgrenze überschritten haben dürfte. |
|
| Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Umsatz im „K“, auch wenn der Kläger hier keine konkreten Zahlen nennen konnte, allem Anschein nach nicht mit dem Verzehr vor Ort, sondern mit dem Verkauf über die Ladentheke gemacht wird. So berichtete der Kläger davon, dass häufig Bier - seien es einzelne Flaschen, seien es ganze Kästen - für private Feiern „nach draußen“ an Bewohner des Viertels abgegeben werde. Was den Konsum innerhalb des „K“ angehe, so sei der „K“, anders als Kneipen, gerade nicht auf Getränkekonsum ausgerichtet. Der innere Kreis des „K“, der dort häufig zusammen sitze und dabei auch Getränke konsumiere, wobei dafür allenfalls der Selbstkostenpreis nach oben aufgerundet werde, achte sehr darauf, wer sich in den Räumlichkeiten aufhalten wolle: Wer interessiert am „K“ und seiner Konzeption sei, sei herzlich eingeladen, wer aber den Eindruck mache, dass es ihm in erster Linie auf (Alkohol-)Konsum ankomme, werde in den „E“ oder andere benachbarte Kneipen geschickt. Sie hätten sich bereits Gedanken darüber gemacht, ob sie nicht Freitag- und Samstagabend den „K“ für die Öffentlichkeit gänzlich schließen sollten, weil an diesen Tagen das typische Kneipenpublikum auftauche, das man im „K“ gerade nicht haben wolle. |
|
| Diese Schilderungen des Klägers, wonach zwar der Verkauf von Waren „nach draußen“ an jedermann erfolge, Besucher, die sich in den Räumlichkeiten des „K“ niederlassen und konsumieren wollten, jedoch kritisch beäugt würden, weil, so lassen sich die Aussagen des Klägers verstehen, der engere Kreis des „K“ diesen als sein erweitertes Wohnzimmer begreift, wo man gerne unter sich und unter Gleichgesinnten ist, ist für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar und entspricht den in den Akten befindlichen Aussagen sowohl des Klägers als auch weiterer mit dem „K“ in Verbindung Stehender; dies gilt gleichermaßen für die Aussage, wonach der Getränkekonsum beim Zusammensein nicht im Vordergrund stehe und der Bezahlung der Getränke kein großes Augenmerk geschenkt werde, da diejenigen, die dort säßen, ohnehin ihre Zeit und Arbeitskraft dem „K“ zur Verfügung stellten. Dem entspricht es, dass sich anlässlich der polizeilichen Nachschauen jeweils nur wenige Personen im „K“ niedergelassen hatten, und dass auch optisch dem Ausschank von Getränken innerhalb des „K“ nur ein untergeordneter Stellenwert zukommt; hier dominieren eindeutig die dem Warenverkauf zuzurechnenden Regalflächen gegenüber den etwa zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten, und auch bezüglich letzterer eher deren Funktion zum längerfristigen Aufenthalt als zum kurzfristigen Konsum von Getränken. |
|
| Die Kammer geht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung mithin davon aus, dass der Konsum von Getränken in den Räumlichkeiten, anders als der optisch den „K“ prägende Kauf von Waren über die Theke zur Verwendung außerhalb der Räumlichkeiten des „K“, regelmäßig kein Selbstzweck ist, sondern eher bei Gelegenheit des Aufenthalts dort erfolgt und nach dem Selbstverständnis des „K“ auch nur in diesem Umfang und in erster Linie durch Mitglieder des inneren Kreises des „K“ erfolgen soll - Stichwort „Ersatzwohnzimmer“ -, weshalb auch zehn bis fünfzehn Sitz- und Stehgelegenheiten ausreichend sind, dass er vor diesem Hintergrund von geringer wirtschaftlicher Relevanz ist und dass schließlich dieser innere Kreis von Mitgliedern des „K“ dem Getränkekonsum im „K“ selbst keine wirtschaftliche Bedeutung beimisst, vielmehr regelmäßig hierfür nur einen geringen Obolus entrichtet oder sich kostenlos etwa an offenen Alkoholika bedient. |
|
| Insofern unterscheidet sich dieser Fall von dem - ansonsten unter vielen Aspekten vergleichbaren - Fall, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.11.1981 zu entscheiden hatte (6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94); im dortigen Fall von Räumlichkeiten eines Vereins, der sich als Begegnungsstätte für türkische Arbeitnehmer verstand, hatte der Ausschank von Getränken im Vereinsheim nicht nur von der Ausstattung her mit ca. 10 Tischen, 35 bis 40 Stühlen und einer Theke mit Spüleinrichtung einen anderen Umfang und eine andere Qualität; auch war der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, die Schanktätigkeit - ein Verkauf von Getränken über die Ladentheke fand dort nicht statt - sei für sich genommen von wirtschaftlicher Relevanz. Davon, dass dies beim „K“ der Fall wäre, lässt sich aber nach Auffassung der Kammer gerade nicht ausgehen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch nach der mündlichen Verhandlung gewisse Unsicherheiten bleiben, weil sowohl die Umsätze als auch die mit dem Betrieb des „K“ verbundenen Kosten nur lückenhaft dokumentiert sind und auch keine genauen Zahlen betreffend den konkret mit dem Konsum von Getränken vor Ort gemachten Umsatz bzw. Gewinn vorliegen. Diese Unsicherheiten aber wiegen angesichts des Bildes, dass sich die Kammer auf Grundlage der Akten und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom „K“, dem dort gelebten Selbstverständnis und den konzeptionellen Besonderheiten machen konnte, zur Überzeugung der Kammer nicht so schwer, dass der wirtschaftliche Bagatellcharakter des Getränkeausschanks im „K“ - und nur hierum, nicht auch um den Warenverkauf über die Ladentheke geht es hier - ernsthaft bezweifelt werden könnte. |
|
| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. |
|
|
|
|
|
| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
|