Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 338/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, der Erlaubnis des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 die Auflage eines Verbots der Verwendung des Flankengurts (Nebenbestimmung Nr. II. 8. Satz 2) beizufügen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4, das beklagte Land trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist notwendig gewesen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilten Erlaubnis einzelne Nebenbestimmungen beizufügen.
- Der Kläger, der im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen durchführt, erhielt mit Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG die Erlaubnis, gewerbsmäßig mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern einen Reit- und Fahrbetrieb einzurichten. Als Standort des Betriebes ist die „...-...-...“ in ... festgelegt (Nr. I. 1.). Die Erlaubnis wurde auf zwei Jahre befristet erteilt (Nr. I. 3.). Nr. II. des Bescheids enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen:
Die Durchführung von Nachtrodeos sowie verschiedene im Einzelnen aufgeführte Disziplinen werden untersagt (Nr. II. 4.).
Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel dürfen nur so eingesetzt werden, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (Nr. II. 5.).
Der Einsatz von Sporen bei den Disziplinen „Saddle Bronc Riding“ und „Bare Back Riding“ sowie beim Bullenreiten ist untersagt (Nr. II. 6.).
Hilfsmittel, wie z. B. Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt sind, dürfen nicht unkontrolliert am Boden schleifen oder vom Tier hinter sich hergezogen werden (Nr. II. 7.).
Mit Ausnahme einer tierärztlichen Indikation oder im begründeten Einzelfall zum Schutz des Tieres dürfen an ihm keine Gerätschaften bzw. Gegenstände verwendet werden, die an äußerst empfindlichen Körperteilen angelegt werden oder die diese Stellen berühren können, um bei ihm bestimmte Verhaltensweisen auszulösen. Hierzu gehört der sog. Flankengurt, dessen Verwendung untersagt wird (Nr. II. 8.).
Die Reiterinnen und Reiter sowie sonstige Personen, die Umgang mit den Tieren haben, sind vor der Teilnahme an einer Rodeo-Veranstaltung verbindlich darauf hinzuweisen, dass den Tieren nicht durch tierschutzwidrige Maßnahmen, insbesondere durch Schläge, Tritte oder Verdrehen der Schwanzwirbel, Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen (Nr. II. 9.).
Unter Nr. IV des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung aller 19 Nebenbestimmungen angeordnet.
10 
Mit Schreiben vom 11.01.2007 - beim Landratsamt Emmendingen am 15.01.2007 eingegangen - erhob der Kläger Widerspruch gegen die o. g. Nebenbestimmungen Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Rodeo-Veranstaltungen um Sportveranstaltungen handle. Zwar könne nach § 11 Abs. 2 a TierSchG die ihm erteilte Erlaubnis unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Bei Sportveranstaltungen sei jedoch lediglich die Verbotsvorschrift des § 3 Nr. 1 b TierSchG einschlägig, wonach es verboten sei, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen könnten. Das Landratsamt habe das verkannt und zu Unrecht auf die Verbotsvorschrift in § 3 Nr. 6 TierSchG abgehoben, wonach es verboten sei, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung o. ä. Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Zu Unrecht stütze das Landratsamt die angefochtenen Nebenbestimmungen auf das Gutachten der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT-Gutachten). Dieses Gutachten sei fehlerhaft.
11 
Mit Beschluss vom 25.05.2007 (7 K 1102/07) lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die o. g. Nebenbestimmungen Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. im Bescheid des Landratsamts wiederherzustellen.
12 
Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.06.2007 (1 S 1221/07) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise, stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nebenbestimmung Nr. 4 im Bescheid des Landratsamtes vom 21.12.2006 wieder her, soweit dort die Durchführung von Nachtrodeos untersagt wird, und wies die Beschwerde im Übrigen kostenpflichtig zurück.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 hob das Regierungspräsidium Freiburg das allgemeine Verbot der Durchführung von Nachtrodeos in Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheides des Landratsamtes auf und ordnete stattdessen an, dass bei der Durchführung von Nachtrodeos eine blendfreie Ausleuchtung sichergestellt werden müsse. Die Nebenbestimmung in Nr. II. 7. ergänzte die Widerspruchsbehörde dahin, dass Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen bei der Disziplin „Wild Horse Race“ nur dann verwendet werden dürften, wenn diese Hilfsmittel durch einen Ring unten am Halfter lose hindurch gezogen werden könnten, so dass sichergestellt sei, dass ein auf dem Boden schleifendes Halteseil nicht mehr zu ruckartigen und damit schmerzhaften Einwirkungen auf das Tier führen könne. Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen die Nebenbestimmungen in Nr. II. 4. bis Nr. II. 9. zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Betrieb des Klägers sei zu Recht als gewerbsmäßiger Reit- und Fahrbetrieb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG eingestuft worden. Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien an § 3 Nr. 6 TierSchG zu messen, weshalb zu überprüfen sei, ob bei den Rodeo-Veranstaltungen des Klägers mit den entsprechenden Disziplinen den Tieren bereits einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Eine Privilegierung nach § 3 Nr. 1 b TierSchG scheitere bereits daran, dass Rodeo kein Sport sei. Denn zum einen fänden diese Veranstaltungen nicht primär um ihrer selbst Willen statt, sondern hauptsächlich aus kommerziellen Gründen. Zum anderen könnten sie nach den in Deutschland vorherrschenden kulturellen Wertvorstellungen ebenso wenig wie Stierkämpfe und Hahnenkämpfe als Sport eingestuft werden. Das generelle Verbot von Nachtrodeos sei zu unbestimmt und auch unverhältnismäßig. Ausreichend sei, wenn bei der Durchführung von Nachtrodeos eine blendfreie Ausleuchtung sichergestellt sei. Im Übrigen sei die Nebenbestimmung in Nr. II. 4. nicht zu beanstanden. Die dort genannten und untersagten Disziplinen wolle der Kläger gar nicht durchführen und habe die entsprechenden Verbote daher akzeptiert. Mit der Nebenbestimmung unter Nr. II. 5. werde lediglich das Verbot in § 3 Nr. 6 TierSchG konkretisiert. Das sei nicht zu beanstanden. Das Landratsamt habe auch unter Nr. II. 6. zu Recht den Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen untersagt. Zwar kämen abgeklebte und damit entschärfte Sporen zum Einsatz. Es sei aber bei den drei Disziplinen von einem unkontrollierten Sporeneinsatz durch die Reiter auszugehen. Auch abgeklebte oder sonst abgestumpfte Sporen könnten hierbei bei den Tieren Schmerzen verursachen. Hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Nr. II. 7. sei davon auszugehen, dass ein unkontrolliert am Boden schleifendes oder vom Tier hinter sich hergezogenes Seil nicht bei allen Tieren eine gleich große Gefahr darstelle, bei der es in jedem Fall zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen könne. Es sei deshalb folgendermaßen zu unterscheiden: Bei der Disziplin „Break Away Calf Roping“ (Kälberfang) könne die Gefahr tierschutzwidriger Schmerzzustände nicht in dem Maß angenommen werden, wie das bei erwachsenen Pferden der Fall sei. Beim Wildpferdreiten könne es jedoch zu Schmerzen kommen, wenn das Tier auf das unkontrolliert am Boden schleifende Seil trete. Durch die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Abänderung der Nebenbestimmung in Nr. II. 7. werde ein unkontrolliertes am Bodenschleifen des Halteseils verhindert. Zur angefochtenen Nebenbestimmung unter Nr. II. 8. werde klargestellt, dass mit dieser Nebenbestimmung nicht das Gebiss gemeint sei. Die Widerspruchsbehörde gehe vielmehr davon aus, dass der Kläger - wie in der Reiterei allgemein üblich - das Gebiss des Pferdes ausschließlich in einer tierschutzkonformen Art und Weise zu Lenkungszwecken einsetze. Soweit das Landratsamt unter Nr. II. 8. die Verwendung des sog. Flankengurtes untersagt habe, sei dies als präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Zwar könne nach derzeitigem Stand tierärztlicher Erkenntnisse nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob durch den Flankengurt bei den Tieren einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten. Leiden der Tiere könnten aber auch nicht ausgeschlossen werden. Mit der nicht zu beanstandenden Nebenbestimmung unter Nr. II. 9. würden wiederum lediglich die tierschutzrechtlichen Vorgaben des § 3 Nr. 6 TierSchG konkretisiert.
14 
Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2008 zugestellt.
15 
Am 25.02.2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Nebenbestimmungen Nr. II. 5. bis Nr. II. 9. erhoben.
16 
Zur Begründung trägt er vor: Sein ursprünglicher Klageantrag habe sich erledigt, weil er seinen Betrieb nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Emmendingen habe und der angefochtene Ausgangsbescheid vom 21.12.2006 wegen seiner Befristung auf zwei Jahre heute keine Gültigkeit mehr besitze. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage habe er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Er verlege seinen Betrieb immer wieder in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes. Er müsse damit rechnen, dass eine Erlaubnis erneut mit den von ihm angefochtenen Nebenbestimmungen versehen werde. Rodeo America veranstalte die Rodeo-Turniere in Deutschland in Zusammenarbeit mit der German Rodeo Cowboy Association e.V. (GRCA). Hierbei handle es sich um Sport. Die Rodeo-Turniere würden auf der Grundlage des „Rulebook“ der European Rodeo Cowboy Association (ERCA) durchgeführt. Rodeo America sei Partnerbetrieb der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und Mitglied im Hessischen Reit- und Fahrverband. Auch das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten vom 20.05.2008 komme zu dem Ergebnis, dass die von ihm veranstalteten Rodeo-Reitsportturniere als Sportveranstaltungen anzusehen seien. Das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG finde auf derartige Veranstaltungen deshalb keine Anwendung. Vielmehr unterfalle der Rodeo-Sport nur dem § 3 Nr. 1 b TierSchG. Das TVT-Gutachten hätten die Behörden nicht zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen dürfen. Es weise erhebliche wissenschaftliche Mängel auf und sei von zahlreichen Fachleuten kritisiert worden. Es sei lediglich auf der Basis von Videoaufzeichnungen entstanden, deren Herkunft zweifelhaft sei. Die Videos seien von einer Initiative „Anti-corrida“ geliefert worden. Das Regelwerk der ERCA oder der GRCA werde im Gutachten nicht berücksichtigt. Das Gutachten gehe auch fehlerhaft von einer Zurschaustellung und nicht von einer Sportveranstaltung aus. Die Nebenbestimmung Nr. II. 5. müsse dahin geändert werden, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürften, dass sie den Tieren keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten. Das gelte auch für das Training und die Ausbildung der Rodeo-Tiere. Der Einsatz von Sporen sei bei den Disziplinen „Saddle Bronc Riding“, „Bare Back Riding“ sowie beim „Bullriding“ zuzulassen, da nach der Wettkampfordnung die zugelassenen Sporen keine Sporen im herkömmlichen Sinne seien, die zum Treiben des Pferdes geeignet seien. Der Einsatz dieser Sporen verursache weder Schmerzen noch Stich- oder Schnittverletzungen. Die Teilnehmer an den Rodeo-Veranstaltungen seien professionelle Reiter mit fortgeschrittenem Ausbildungsstand, die in der Lage seien, die Sporen kontrolliert einzusetzen. Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier in irgendeiner Weise befestigt seien, begründeten keine Verletzungsgefahr. Da Rodeo-Veranstaltungen als Sportveranstaltungen zu werten seien, müssten die Tiere einfache Schmerzen hinnehmen. Der sog. Flankengurt sei zuzulassen, da hierdurch weder Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren entstünden.
17 
Der Kläger beantragt zuletzt,
18 
festzustellen, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis vom 21.12.2006 die Auflagen Ziff. II. 5 bis II. 9 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.01.2008 beizufügen, wobei sich die Feststellung bei der Auflage Nr. II. 8 nur auf Satz 2 bezieht.
19 
Das beklagte Land beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung verweist es auf die angefochtenen Bescheide.
22 
Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 K 1733/06 und 7 K 1102/07), ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg, vier Hefte Akten des Landratsamts Emmendingen sowie die vom Kläger eingereichten Anlagen vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach dieser Bestimmung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
24 
Die dem Kläger durch Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilte Erlaubnis war auf zwei Jahre befristet. Diese Frist ist nach Klagerhebung abgelaufen. Dadurch hat nicht nur die Erlaubnis selbst ihre Wirksamkeit verloren; vielmehr haben sich durch den Fristablauf auch die vom Kläger beanstandeten Auflagen, die der Erlaubnis beigefügt waren, erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
Der Kläger besitzt auch das erforderliche berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis die beanstandeten Auflagen beizufügen. Dieses Interesse folgt hier aus der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss bei einer erneuten Beantragung einer Erlaubnis konkret damit rechnen, dass diese im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes wiederum mit den beanstandeten Auflagen versehen wird.
II.
26 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
27 
Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurts in den Rodeodisziplinen des Wildpferdreitens ohne Sattel (Bareback Riding), des Wildpferdreitens mit Sattel (Saddle Bronc Riding) und des Bullenreitens (Bull Riding) durch die Auflage Nr. II. 8. Satz 2 zu untersagen.
28 
Die übrigen vom Kläger angegriffenen Auflagen sind dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.
29 
1. Bei den Bestimmungen in § 11 Abs. 1, 2 und 3 TierSchG, wonach mit der Ausübung der dort genannten Tätigkeiten erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf, handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG vor, was unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat die zuständige Behörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Auflage, § 11 RdNr. 35). Die Befugnis, die dem Kläger erteilte Erlaubnis mit den beanstandeten Auflagen zu versehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Behörde ist insbesondere berechtigt, die Erlaubnis mit solchen Auflagen zu versehen, die die Einhaltung spezieller tierschutzrechtlicher Ge- und Verbote sicherstellen.
30 
Die angegriffenen Auflagen erfassen nicht alle Disziplinen der vom Kläger durchgeführten Rodeo-Veranstaltungen. Erfasst werden vielmehr nur die Disziplinen des Bullenreitens, des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel und des Wild Horse Race. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Auflage II. 7. des Bescheids des Landratsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht die Disziplin des Kälberfang (Break Away Calf Roping) erfasst. Auch die übrigen Disziplinen des Tonnenreitens (Barrel Race), des Rettungsrennens (Rescue Race) und des Pole Bending sind von den angefochtenen Auflagen nicht betroffen. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium gehen in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Einsatz von Tieren bei den Veranstaltungen des Klägers jedenfalls in den vier streitigen Disziplinen den Anforderungen des § 3 Nr. 6 TierSchG genügen muss, wonach es verboten ist, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Die Kammer kann offenlassen, ob es sich bei den vom Kläger veranstalteten Rodeo-Turnieren, die von der European Rodeo-Cowboy Association (ERCA) und der German Rodeo Cowboy Association (GRCA) nach bestimmten Regeln ausgerichtet werden, um sportliche Wettkämpfe handelt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, die von ihm veranstalteten Rodeo-Turniere seien nach den sportwissenschaftlichen Begriffsbestimmungen und nach den Definitionen der Sportorganisationen als Sportveranstaltungen einzustufen (so das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20.05.2008), bleibt es dabei, dass der Einsatz der Tiere jedenfalls bei den hier streitigen vier Disziplinen an den Anforderungen des § 3 Nr. 6 und nicht an denjenigen des § 3 Nr. 1 b TierSchG zu messen ist. Die Kammer folgt hierbei der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.06.2007 - 1 S 1221/07 - vertretenen Auffassung, dass bei den hier streitigen vier Disziplinen die Tiere (Pferde und Bullen) in ihrem natürlichen oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt werden. Das rechtfertigt es, diese vier Disziplinen als ähnliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Nr. 6 TierSchG einzustufen. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kann es hierbei nicht entscheidend auf die sportwissenschaftliche Begriffsbestimmung oder das Verständnis von Sportorganisationen ankommen. Dass auch diese vier Disziplinen hohe Anforderungen an die Körperbeherrschung und das reiterliche Können der Teilnehmer stellen, steht außer Frage. Anders als bei sonstigen Reitsportveranstaltungen und bei den anderen Disziplinen der Rodeo-Turniere (Tonnenreiten, Rettungsrennen, Pole Bending) verfolgen die Reiter mit ihren Tieren hier aber kein gemeinsames Ziel, etwa einen Hindernisparcours möglichst fehlerfrei und schnell zu bewältigen. In den vier streitigen Disziplinen sind die dort eingesetzten Tiere vielmehr ein Instrument einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter.
31 
Der in § 3 Nr. 6 TierSchG verankerte Schutz von Tieren vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen ist in das Tierschutzgesetz bereits 1986 eingeführt worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 3 Nr. 1 b durch das Änderungsgesetz von 1998 den weitergehenden Schutz nach § 3 Nr. 6 TierSchG nachträglich wieder zurücknehmen oder einschränken wollte. Mit § 3 Nr. 1 b TierSchG wollte er vielmehr das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln auch auf Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, und die im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet werden, erweitern. An dem Grundsatz, nicht hinter das bestehende Tierschutzniveau zurückzugehen, wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. BT-Drucks. 13/7015, S. 2 und S. 16; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 3 RdNr. 33).
32 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich für die einzelnen angefochtenen Auflagen folgendes:
33 
a) Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurtes in den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium derzeit selbst ausgeht, kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Verwendung des sog. Flankengurtes für die Pferde und Bullen nachweislich mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist.
34 
Wie der VGH Baden-Württemberg in seinem o. g. Beschluss vom 12.06.2007 unter Wiedergabe der Stellungnahmen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dargelegt hat, lieferten die bisher vorliegenden Gutachten und tierärztlichen Stellungnahmen keinen zuverlässigen und objektivierbaren Nachweis für die Annahme, dass die Verwendung des Flankenschutzes bei den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursache. Daran hat sich auch durch die weiteren Untersuchungen zum Flankengurteinsatz, die das beklagte Land nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veranlasst hat, nichts geändert. Denn die Fachtierärztin für Verhaltenskunde beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg kommt in dieser Untersuchung vom 24.01.2008 zu dem Ergebnis, es könne mit den an verschiedenen Pferden durchgeführten Druckmessungen nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich bei der Beeinträchtigung durch Verwendung des Flankengurtes nur um ein schlichtes Unbehagen (Erleben von unbedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit) oder um einfache Leiden handelt (Erleben von bedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit). Dementsprechend geht das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid selbst davon aus, dass diese weiteren tierärztlichen Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und somit nicht mit Sicherheit eine amtstierärztliche Aussage darüber getroffen werden könne, ob durch den Flankengurt bei den Tieren auch nur einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten.
35 
Dass nach derzeitigem fachlichen Erkenntnisstand einfache Leiden bei den Tieren lediglich nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Behörde - die Untersagung der Verwendung des Flankengurtes dagegen nicht.
36 
Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Bestimmung in § 11 Abs. 1 und 3 TierSchG um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegt ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 TierSchG nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Tätigkeit, die dem Kläger mit der Entscheidung des Landratsamtes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erlaubt wurde, dient diesem der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und wird deshalb vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Auflage rechtlich nur Bestand haben, wenn die Verwendung des Flankengurtes nach gesicherter tierschutzfachlicher Bewertung bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht, weil sie nur dann zum Schutz der Tiere im Sinne von § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG erforderlich ist. Davon kann aber - wie oben ausgeführt wurde - weder beim Wildpferdreiten mit und ohne Sattel noch beim Bullenreiten ausgegangen werden.
37 
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach § 3 Nr. 6 TierSchG zuwiderhandelt, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Verwirklichung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes setzt aber den Nachweis voraus, dass die Verwendung zu den dort genannten Veranstaltungen für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Diese Bußgeldvorschrift und die materielle verwaltungsgerichtliche Norm des § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG müssen im Zusammenhang gesehen werden. Dem würde es widersprechen, es für ein Verbot des Einsatzes des Flankengurtes nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG ausreichen zu lassen, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden lediglich nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zur Auslegung von § 11 b TierSchG Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.12.2009 - BVerwG 7 C 4.09 -, juris).
38 
Mit dem Hinweis des Regierungspräsidiums ist seinem Widerspruchsbescheid, die Tierschutzbehörden könnten auch präventiv tätig werden und nach § 16 a Satz 1 TierSchG die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, lässt sich die Auflage nicht rechtfertigen. Auch Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße setzen voraus, dass das beanstandete Verhalten des Tierhalters nachweislich einen Verstoß gegen tierschutzrechtlicher Halterpflichten darstellt. Steht etwa nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fest, dass Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind, kann die Behörde nach § 16 a Abs. 2 Satz 2 TierSchG dem Halter nicht nur diese Tiere, sondern u. U. auch bisher nicht vernachlässigte Tiere fortnehmen, weil sie nicht abzuwarten braucht, bis sich der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auch bei ihnen realisiert. Um ein in diesem Sinne präventives Einschreiten gegen weitere tierschutzrechtliche Verstöße geht es hier aber nicht.
39 
b) Die Nebenbestimmung Nr. II. 6. des Bescheids des Landratsamtes, wonach der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel untersagt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
40 
Zu Recht gehen die Behörden davon aus, dass der Einsatz von Sporen in diesen drei Disziplinen geeignet ist, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Das hat das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die heftigen Abwehrreaktionen, die die Tiere bei diesen drei Disziplinen durch Buckeln und Ausschlagen an den Tag legen, schließen es aus, dass auch geübte und erfahrene Reiter in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen kontrollieren können. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Abwehrreaktionen der Tiere kann es deshalb auch zu einem heftigen und ruckartigen Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Ein kontrollierter Einsatz dieses Hilfsmittels, wie er nach Abschnitt III Nr. 1 d der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport vom 01.11.1992 geboten ist, kann deshalb nicht als gesichert angesehen werden.
41 
c) Die Auflage Nr. II. 7. in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg erhalten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie bezieht sich nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die beiden Disziplinen des Wild Horse Race und des Wildpferdreitens mit Sattel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein Pferd in diesen beiden Disziplinen das Seil hinter sich auf dem Boden herzieht und auf dieses tritt. Die Behörden gehen zu Recht davon aus, dass der dadurch ausgelöste Ruck auf den Halfter des Pferdes bei diesem zumindest einfache Schmerzen auslösen kann. Daneben ist auch die Gefahr eines Sturzes des Pferdes mit möglicherweise gravierenden Folgen nicht von der Hand zu weisen, auch wenn nach Aussagen des Klägers bei seinen Veranstaltungen auf diese Art und Weise noch nie ein Pferd gestürzt ist.
42 
d) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die Nebenbestimmungen Nrn. II. 5. und II. 9. Dass bei den vier hier streitigen Disziplinen das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG einschlägig ist, hat die Kammer bereits oben ausgeführt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in der Auflage Nr. II. 5. verlangt wird, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürfen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Damit wird im Grunde das tierschutzrechtliche Verbot wiederholt und die allgemeinen Vorgaben aus Abschnitt III. Nr. 1. a) Satz 1 der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport wiedergegeben.
43 
Die in der Nebenbestimmung II. 9. angeordnete Verpflichtung, die Reiter auf einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren hinzuweisen, ist ebenfalls rechtmäßig. Dass es sich - wie der Kläger vorträgt - um erfahrene und geschulte Reiter handelt und dass die Rodeo-Turniere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des „Rulebook“ der Vereine ablaufen, macht einen solchen Hinweis nicht entbehrlich.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

Gründe

 
I.
23 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach dieser Bestimmung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
24 
Die dem Kläger durch Bescheid des Landratsamts Emmendingen vom 21.12.2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erteilte Erlaubnis war auf zwei Jahre befristet. Diese Frist ist nach Klagerhebung abgelaufen. Dadurch hat nicht nur die Erlaubnis selbst ihre Wirksamkeit verloren; vielmehr haben sich durch den Fristablauf auch die vom Kläger beanstandeten Auflagen, die der Erlaubnis beigefügt waren, erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
Der Kläger besitzt auch das erforderliche berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis die beanstandeten Auflagen beizufügen. Dieses Interesse folgt hier aus der geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss bei einer erneuten Beantragung einer Erlaubnis konkret damit rechnen, dass diese im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes wiederum mit den beanstandeten Auflagen versehen wird.
II.
26 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
27 
Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurts in den Rodeodisziplinen des Wildpferdreitens ohne Sattel (Bareback Riding), des Wildpferdreitens mit Sattel (Saddle Bronc Riding) und des Bullenreitens (Bull Riding) durch die Auflage Nr. II. 8. Satz 2 zu untersagen.
28 
Die übrigen vom Kläger angegriffenen Auflagen sind dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.
29 
1. Bei den Bestimmungen in § 11 Abs. 1, 2 und 3 TierSchG, wonach mit der Ausübung der dort genannten Tätigkeiten erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf, handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 TierSchG vor, was unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat die zuständige Behörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 6. Auflage, § 11 RdNr. 35). Die Befugnis, die dem Kläger erteilte Erlaubnis mit den beanstandeten Auflagen zu versehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Behörde ist insbesondere berechtigt, die Erlaubnis mit solchen Auflagen zu versehen, die die Einhaltung spezieller tierschutzrechtlicher Ge- und Verbote sicherstellen.
30 
Die angegriffenen Auflagen erfassen nicht alle Disziplinen der vom Kläger durchgeführten Rodeo-Veranstaltungen. Erfasst werden vielmehr nur die Disziplinen des Bullenreitens, des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel und des Wild Horse Race. Die Vertreter des beklagten Landes haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Auflage II. 7. des Bescheids des Landratsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht die Disziplin des Kälberfang (Break Away Calf Roping) erfasst. Auch die übrigen Disziplinen des Tonnenreitens (Barrel Race), des Rettungsrennens (Rescue Race) und des Pole Bending sind von den angefochtenen Auflagen nicht betroffen. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium gehen in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon aus, dass der Einsatz von Tieren bei den Veranstaltungen des Klägers jedenfalls in den vier streitigen Disziplinen den Anforderungen des § 3 Nr. 6 TierSchG genügen muss, wonach es verboten ist, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Die Kammer kann offenlassen, ob es sich bei den vom Kläger veranstalteten Rodeo-Turnieren, die von der European Rodeo-Cowboy Association (ERCA) und der German Rodeo Cowboy Association (GRCA) nach bestimmten Regeln ausgerichtet werden, um sportliche Wettkämpfe handelt. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, die von ihm veranstalteten Rodeo-Turniere seien nach den sportwissenschaftlichen Begriffsbestimmungen und nach den Definitionen der Sportorganisationen als Sportveranstaltungen einzustufen (so das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20.05.2008), bleibt es dabei, dass der Einsatz der Tiere jedenfalls bei den hier streitigen vier Disziplinen an den Anforderungen des § 3 Nr. 6 und nicht an denjenigen des § 3 Nr. 1 b TierSchG zu messen ist. Die Kammer folgt hierbei der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.06.2007 - 1 S 1221/07 - vertretenen Auffassung, dass bei den hier streitigen vier Disziplinen die Tiere (Pferde und Bullen) in ihrem natürlichen oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - antrainierten Abwehrverhalten zur Schau gestellt werden. Das rechtfertigt es, diese vier Disziplinen als ähnliche Veranstaltungen im Sinne von § 3 Nr. 6 TierSchG einzustufen. Unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kann es hierbei nicht entscheidend auf die sportwissenschaftliche Begriffsbestimmung oder das Verständnis von Sportorganisationen ankommen. Dass auch diese vier Disziplinen hohe Anforderungen an die Körperbeherrschung und das reiterliche Können der Teilnehmer stellen, steht außer Frage. Anders als bei sonstigen Reitsportveranstaltungen und bei den anderen Disziplinen der Rodeo-Turniere (Tonnenreiten, Rettungsrennen, Pole Bending) verfolgen die Reiter mit ihren Tieren hier aber kein gemeinsames Ziel, etwa einen Hindernisparcours möglichst fehlerfrei und schnell zu bewältigen. In den vier streitigen Disziplinen sind die dort eingesetzten Tiere vielmehr ein Instrument einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter.
31 
Der in § 3 Nr. 6 TierSchG verankerte Schutz von Tieren vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen ist in das Tierschutzgesetz bereits 1986 eingeführt worden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 3 Nr. 1 b durch das Änderungsgesetz von 1998 den weitergehenden Schutz nach § 3 Nr. 6 TierSchG nachträglich wieder zurücknehmen oder einschränken wollte. Mit § 3 Nr. 1 b TierSchG wollte er vielmehr das Verbot der Anwendung von Dopingmitteln auch auf Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, und die im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet werden, erweitern. An dem Grundsatz, nicht hinter das bestehende Tierschutzniveau zurückzugehen, wurde ausdrücklich festgehalten (vgl. BT-Drucks. 13/7015, S. 2 und S. 16; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Auflage, § 3 RdNr. 33).
32 
2. Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich für die einzelnen angefochtenen Auflagen folgendes:
33 
a) Es war rechtswidrig, die Verwendung des sog. Flankengurtes in den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel zu untersagen. Nach der tierschutzfachlichen Bewertung, von der das Regierungspräsidium derzeit selbst ausgeht, kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Verwendung des sog. Flankengurtes für die Pferde und Bullen nachweislich mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist.
34 
Wie der VGH Baden-Württemberg in seinem o. g. Beschluss vom 12.06.2007 unter Wiedergabe der Stellungnahmen des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dargelegt hat, lieferten die bisher vorliegenden Gutachten und tierärztlichen Stellungnahmen keinen zuverlässigen und objektivierbaren Nachweis für die Annahme, dass die Verwendung des Flankenschutzes bei den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden verursache. Daran hat sich auch durch die weiteren Untersuchungen zum Flankengurteinsatz, die das beklagte Land nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veranlasst hat, nichts geändert. Denn die Fachtierärztin für Verhaltenskunde beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg kommt in dieser Untersuchung vom 24.01.2008 zu dem Ergebnis, es könne mit den an verschiedenen Pferden durchgeführten Druckmessungen nicht abschließend beantwortet werden, ob es sich bei der Beeinträchtigung durch Verwendung des Flankengurtes nur um ein schlichtes Unbehagen (Erleben von unbedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit) oder um einfache Leiden handelt (Erleben von bedeutend beeinträchtigter Bewältigungsfähigkeit). Dementsprechend geht das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid selbst davon aus, dass diese weiteren tierärztlichen Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätten und somit nicht mit Sicherheit eine amtstierärztliche Aussage darüber getroffen werden könne, ob durch den Flankengurt bei den Tieren auch nur einfache Leiden, Schmerzen oder Schäden aufträten.
35 
Dass nach derzeitigem fachlichen Erkenntnisstand einfache Leiden bei den Tieren lediglich nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Behörde - die Untersagung der Verwendung des Flankengurtes dagegen nicht.
36 
Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Bestimmung in § 11 Abs. 1 und 3 TierSchG um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Liegt ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 TierSchG nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Tätigkeit, die dem Kläger mit der Entscheidung des Landratsamtes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c TierSchG erlaubt wurde, dient diesem der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und wird deshalb vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst. Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Auflage rechtlich nur Bestand haben, wenn die Verwendung des Flankengurtes nach gesicherter tierschutzfachlicher Bewertung bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht, weil sie nur dann zum Schutz der Tiere im Sinne von § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG erforderlich ist. Davon kann aber - wie oben ausgeführt wurde - weder beim Wildpferdreiten mit und ohne Sattel noch beim Bullenreiten ausgegangen werden.
37 
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot nach § 3 Nr. 6 TierSchG zuwiderhandelt, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Verwirklichung dieses Ordnungswidrigkeitstatbestandes setzt aber den Nachweis voraus, dass die Verwendung zu den dort genannten Veranstaltungen für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Diese Bußgeldvorschrift und die materielle verwaltungsgerichtliche Norm des § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG müssen im Zusammenhang gesehen werden. Dem würde es widersprechen, es für ein Verbot des Einsatzes des Flankengurtes nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG ausreichen zu lassen, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden lediglich nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zur Auslegung von § 11 b TierSchG Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 17.12.2009 - BVerwG 7 C 4.09 -, juris).
38 
Mit dem Hinweis des Regierungspräsidiums ist seinem Widerspruchsbescheid, die Tierschutzbehörden könnten auch präventiv tätig werden und nach § 16 a Satz 1 TierSchG die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, lässt sich die Auflage nicht rechtfertigen. Auch Anordnungen zur Verhütung künftiger Verstöße setzen voraus, dass das beanstandete Verhalten des Tierhalters nachweislich einen Verstoß gegen tierschutzrechtlicher Halterpflichten darstellt. Steht etwa nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fest, dass Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind, kann die Behörde nach § 16 a Abs. 2 Satz 2 TierSchG dem Halter nicht nur diese Tiere, sondern u. U. auch bisher nicht vernachlässigte Tiere fortnehmen, weil sie nicht abzuwarten braucht, bis sich der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auch bei ihnen realisiert. Um ein in diesem Sinne präventives Einschreiten gegen weitere tierschutzrechtliche Verstöße geht es hier aber nicht.
39 
b) Die Nebenbestimmung Nr. II. 6. des Bescheids des Landratsamtes, wonach der Einsatz von Sporen bei den drei Disziplinen des Bullenreitens und des Wildpferdreitens mit und ohne Sattel untersagt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
40 
Zu Recht gehen die Behörden davon aus, dass der Einsatz von Sporen in diesen drei Disziplinen geeignet ist, bei den Tieren zumindest einfache Schmerzen zu verursachen. Das hat das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Die heftigen Abwehrreaktionen, die die Tiere bei diesen drei Disziplinen durch Buckeln und Ausschlagen an den Tag legen, schließen es aus, dass auch geübte und erfahrene Reiter in jeder Phase des Ritts den Einsatz ihrer Sporen kontrollieren können. Aufgrund der gewollten und teilweise sogar antrainierten Abwehrreaktionen der Tiere kann es deshalb auch zu einem heftigen und ruckartigen Aufschlagen der Sporen auf die Haut der Tiere kommen. Ein kontrollierter Einsatz dieses Hilfsmittels, wie er nach Abschnitt III Nr. 1 d der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport vom 01.11.1992 geboten ist, kann deshalb nicht als gesichert angesehen werden.
41 
c) Die Auflage Nr. II. 7. in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg erhalten hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie bezieht sich nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung ausschließlich auf die beiden Disziplinen des Wild Horse Race und des Wildpferdreitens mit Sattel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, es könne vorkommen, dass ein Pferd in diesen beiden Disziplinen das Seil hinter sich auf dem Boden herzieht und auf dieses tritt. Die Behörden gehen zu Recht davon aus, dass der dadurch ausgelöste Ruck auf den Halfter des Pferdes bei diesem zumindest einfache Schmerzen auslösen kann. Daneben ist auch die Gefahr eines Sturzes des Pferdes mit möglicherweise gravierenden Folgen nicht von der Hand zu weisen, auch wenn nach Aussagen des Klägers bei seinen Veranstaltungen auf diese Art und Weise noch nie ein Pferd gestürzt ist.
42 
d) Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Einwände gegen die Nebenbestimmungen Nrn. II. 5. und II. 9. Dass bei den vier hier streitigen Disziplinen das Verbot des § 3 Nr. 6 TierSchG einschlägig ist, hat die Kammer bereits oben ausgeführt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn in der Auflage Nr. II. 5. verlangt wird, dass Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Hilfsmittel nur so eingesetzt werden dürfen, dass sie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Damit wird im Grunde das tierschutzrechtliche Verbot wiederholt und die allgemeinen Vorgaben aus Abschnitt III. Nr. 1. a) Satz 1 der Leitlinien der Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport wiedergegeben.
43 
Die in der Nebenbestimmung II. 9. angeordnete Verpflichtung, die Reiter auf einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren hinzuweisen, ist ebenfalls rechtmäßig. Dass es sich - wie der Kläger vorträgt - um erfahrene und geschulte Reiter handelt und dass die Rodeo-Turniere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des „Rulebook“ der Vereine ablaufen, macht einen solchen Hinweis nicht entbehrlich.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 338/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 338/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 338/08 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 11


(1) Wer 1. Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oderb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 18


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,2. (weggefallen)3. einer a) nach § 2a oder § 9 Absatz

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 3


Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenom

Referenzen

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Es ist verboten,

1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
12.
ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
13.
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.