Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 2143/01

bei uns veröffentlicht am15.12.2004

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über das Teilbudget der Beigeladenen für die Personalkosten in der Notfallrettung im Jahre 2001.
Die Kläger sind die Kostenträger der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. Die Beigeladenen sind die gesetzlichen Leistungsträger, die die Notfallrettung in diesem Bereich zusätzlich zu dem nicht am Verfahren beteiligten privaten Rettungsdienstunternehmen L.B. M-A-D sicherstellen.
Am 16.5. 2001 kam es zwischen den Klägern und den Beigeladenen zu Verhandlungen über die Festlegung eines Gesamtbudgets für die Notfallrettung im Jahr 2001. Dabei machten die Beigeladenen Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2000 in Höhe von 2.847.992,-- DM geltend, die sie neben einer allgemeinen Kostensteigerung mit der Notwendigkeit begründeten, die bisherige Arbeitszeit ihrer in der Notfallrettung tätigen Mitarbeiter von bislang tarifvertraglich 54 Wochenstunden auf nunmehr 48 Wochenstunden zu reduzieren. Hiermit sei einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.10.2000 - C-303/98 - Rechnung getragen worden, in der dieser die in Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden auch auf die Fälle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in der medizinischen Grundversorgung für anwendbar erklärt habe. Die dortigen Erwägungen seien auf den Bereitschaftsdienst im Bereich der Notfallrettung zu übertragen.
Die Kläger wiesen die geltend gemachten Mehrkosten mit der Begründung zurück, dass anderenfalls das Budget gegenüber dem Vorjahr um mehr als 1,63 % überschritten und damit gegen den in § 71 SGB V niedergelegten Grundsatz der Beitragssatzstabilität verstoßen werde. Eine Ausnahme von der gesetzlich begrenzten Veränderungsrate könne auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht gemacht werden. Denn diese Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit sei auf den Bereich der Notfallrettung nicht übertragbar.
Am 12.6.2001 riefen die Beigeladenen die Beklagte, die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk F., an und beantragten - nachdem man sich im Rahmen der Verhandlung vor der Beklagten am 9.10.2001 im Übrigen geeinigt hatte -, durch Schiedsspruch über die zusätzlichen Mehrkosten in Höhe von 1.260.550,-- DM zu entscheiden, die den Leistungsträgern durch den aufgrund der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 auf 48 Stunden um 14,83 Stellen erhöhten Personalaufwand entstanden sind.
Hierauf setzte die Beklagte mit Schiedsspruch vom 9.10.2001 das restliche Teilbudget für die Personalkosten der gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. - mit Ausnahme des Teilbudgets für die Fa. L.B. M-A-D - für die Notfallrettung im Jahre 2001 auf 1.260.550,-- DM fest. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie das Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst der Ärzte in Krankenhäusern auch auf den Bereitschaftsdienst in der Notfallrettung für übertragbar halte. Eine Abweichung von der in der Richtlinie 93/104/EG festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sei demnach auch im Bereich der Notfallrettung nicht rechtens. Zwar sei die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Übertragbarkeit der Entscheidung des EuGH auf den Bereich der Notfallrettung noch uneinheitlich; eine höchstrichterliche Entscheidung liege bislang nicht vor, doch sei es den Leistungsträgern bei dieser Rechtslage nicht zumutbar, über eine Weiterführung der alten tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung arbeitsgerichtliche Verfahren mit unabsehbaren finanziellen Folgen in Kauf zu nehmen. Hiermit sei auch ein Ausnahmetatbestand gegeben, der die Überschreitung der in § 133 Abs. 1 Satz 4 SGB V vorgesehenen Steigerungsrate von maximal 1,63 % gegenüber dem Vorjahresbudget rechtfertige. Die Umstellung der wöchentlichen Arbeitszeit von 54 auf 48 Stunden ergebe einen Mehrbedarf von rechnerisch 14,83 Vollkräften, aus dem sich bei einem Personalkostenansatz von 85.000 DM pro Mitarbeiter das festgesetzte Zusatzbudget errechne.
Gegen diesen, ihnen in der Zeit vom 9.11.2001 bis 14.11.2001 zugestellten, Schiedsspruch haben die Kläger am 10.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Mit Urteil vom 5.10.2004, - C-397/01 bis C-403/01, Rs. Pfeiffer u.a., NJW 2004, 3547, entschied der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des Arbeitsgerichts Lörrach, dass die Regelungen des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12.6.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie des Art. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen seien, dass die Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen und dass eine Überschreitung der deshalb auch für diesen Bereich gemäß Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG geltenden wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher individueller Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam möglich sei, nicht jedoch bei Verweisung auf eine entsprechende tarifvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag. Somit stehe Art. Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG mit unmittelbarer Wirkung einer gesetzlichen Regelung entgegen, die wie § 7 des Arbeitszeitgesetzes auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier: § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich eine Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Wochenstunden zulasse. Auch wenn die Richtlinie nicht unmittelbar im Verhältnis von privatem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelte, so sei das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht - wie jede andere staatliche Stelle auch - verpflichtet, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde.
Auf der Grundlage dieses Urteils tragen die Kläger zuletzt im Wesentlichen sinngemäß vor, ungeachtet der Geltung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung mit seiner Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich höchstens 48 Stunden - habe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Leistungsträger zur Einführung der 48-Stunden-Woche nicht bestanden. Die Tarifverträge zur 54-Stunden-Woche hätten nach wie vor Gültigkeit; die nunmehr an die europarechtliche Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst angepasste Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes sehe eine Anpassungsfrist bis zum 31.12.2005 vor. In jedem Fall aber hätten die Leistungsträger im Rahmen der Anpassung der Arbeitszeit an die 48-Stunden-Woche auch die Frage einer niedrigeren Vergütung oder anderer Kosten sparender Ausgleichsmaßnahmen aufwerfen können und müssen.
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Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der Schiedsstelle vom 9.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Teilbudget für die erhöhten Personalkosten der gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. für die Notfallrettung im Jahre 2001 zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie trägt zuletzt vor, die Festsetzung des Teilbudgets unter Berücksichtigung der erhöhten Personalkosten halte sich im Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Ermessens. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Leistungsträger in arbeitsgerichtlichen Verfahren verpflichtet werden konnten, im Jahr 2001 die dem europäischen Recht entsprechende 48-Stunden-Woche im Rettungsdienstbereich einzuführen oder nicht. Jedenfalls sei die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt von Arbeitsgerichten in dieser Richtung beurteilt worden, so dass für die Leistungsträger Handlungsbedarf bestanden habe. Vor allen Dingen aber hätten die Leistungsträger einen Zustand herbeigeführt, der tatsächlich den europarechtlichen Vorgaben entsprochen habe. Die Schiedsstelle könne diesen Zustand nicht dadurch konterkarieren, dass sie den Leistungsträgern die hierdurch entstandenen notwendigen Folgekosten nicht zuspreche, denn auch die Schiedsstelle sei als staatliche Stelle verpflichtet, dem Anwendungsvorrang des Europarechts bzw. der dort auch für den Bereich des Rettungsdienstwesens festgelegten 48-Stunden-Woche möglichst Geltung zu verschaffen. Die Frage, ob die Umsetzung der 48-Stunden-Woche auch kostengünstiger möglich gewesen wäre, etwa unter Durchsetzung einer niedrigeren Vergütung, sei zwischen den Leistungserbringern und den Klägern im Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen und der Schiedsstelle auch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Einwand der Klägerin sei nunmehr in treuwidriger Weise verspätet.
15 
Mit Beschluss vom 25.3.2002 hat die zunächst für das Verfahren zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die an dem Schiedsverfahren beteiligten gesetzlichen Leistungsträger im Rettungsdienstbereich des Stadtkreises F. und des Landkreises B.-H. dem Rechtsstreit beigeladen.
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Die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten angesichts der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich im Jahr 2001 von der Notwendigkeit einer Anpassung der Dienstpläne an die 48-Stunden-Woche der Richtlinie 93/104/EG ausgehen müssen. Im Übrigen fordere der Anwendungsvorrang des Europarechts, dass die Kläger als staatliche Kostenträger die Entscheidung, die Arbeitszeitregelung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber ihren Mitarbeitern umzusetzen, nicht im Rahmen der Kostenerstattungsregelung konterkarieren könnten. Es sei ihnen als staatlicher Stelle versagt, aus der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das Arbeitszeitgesetz Vorteile zu ziehen. Schließlich habe auch keine konkrete Möglichkeit bestanden, die Einführung der 48-Stunden-Woche kostengünstiger zu gestalten; jedenfalls seien die in den Kostenblättern ordnungsgemäß eingetragenen Kostenpositionen weder während der Budgetverhandlungen noch im Schiedsverfahren der Höhe nach beanstandet worden. Auch in den Budgetverhandlungen für die Folgejahre sei es immer nur darum gegangen, ob diese Mehraufwendungen dem Grunde nach berechtigt seien.
19 
Der Kammer liegt die Verfahrensakte der Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst im Regierungsbezirk Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Kammer konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zu 4 und zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn diese waren in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
21 
Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet.
22 
Der Schiedsspruch der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt deshalb die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Sachentscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -). Nach Abs. 1 dieser Regelung erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport unterschieden. In Bezug auf die hier relevante Notfallrettung sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern einheitlich vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt. Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle ist deshalb unter Beachtung der dieser zustehenden Einschätzungsprärogative darauf beschränkt zu prüfen, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen wurden, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde und auch sonst die den Beurteilungsspielraum begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen beachtet wurden.
24 
Unter Zugrundelegen dieses Prüfungsrahmens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, den Beigeladenen zulasten der Kläger ein weiteres Teilbudget in Höhe von 1.260.550,-- DM (= 644.509,-- EUR) zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Die hierin liegende Anerkennung der durch die Umstellung der Dienstpläne von 54 auf 48 Wochenstunden entstandenen Personalmehrkosten ist weder als solche noch in Bezug auf die konkrete Höhe rechtsfehlerhaft.
25 
Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für die Notfallrettung ergeben sich neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst „zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten“ sicherzustellen ist, aus der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG, der zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.). Darüber hinaus sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch die in §§ 71, 141 SGB V niedergelegten Grundsätze der Beitragssatzstabilität zu beachten.
26 
Diesen Vorgaben wird die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalmehrkosten der Beigeladenen als Kosten zu behandeln, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst grundsätzlich notwendig waren, gerecht.
27 
Zwar kann die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beigeladenen im Jahre 2001 rechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern im Bereich der Notfallrettung verpflichtet waren, die tarifvertraglich festgelegte und arbeitsvertraglich vereinbarte 54-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche zu reduzieren. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - ebenso wie der EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 - Pfeiffer NJW 2004, 3547 darauf verwiesen, dass die Beschränkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auch im Bereich der Notfallrettung Anwendung findet, dass sich aber ein Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber angesichts einer abweichenden nationalen Gesetzeslage im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung das vorlegende Arbeitsgericht Lörrach darauf verwiesen, dass dieses als das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht verpflichtet sei, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. Diese eindringliche Verpflichtung zu einer weitestgehenden europarechtskonformen Auslegung des widersprechenden nationalen Rechts könnte die zuvor getroffene Wertung des Bundesarbeitsgerichts erneut in Frage stellen, dass eine den Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG entsprechende Auslegung der Ermächtigung in § 7 des Arbeitszeitgesetzes, auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier des § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft auch eine Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden zuzulassen, nicht möglich sei.
28 
Letztlich kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Einführung der 48-Stunden-Woche im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern jedoch offen gelassen werden, weil die Beigeladenen die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG im Jahr 2001 - wenn auch nur unter dem Druck der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte - von sich aus gegenüber den Rettungsassistenten tatsächlich umgesetzt haben. Für die Schiedsstelle stellte sich damit -    ebenso wie für die Kostenträger - letztlich nur die Frage, ob sie die Beigeladenen auf der Ebene der Festsetzung der Kosten für den Rettungsdienst rechtlich darauf verweisen konnte, dass diese den kostengünstigeren - rechtswidrigen - Zustand nach dem nationalen Recht mit der 54-Stunden-Woche hätten behalten können, weil es im Verhältnis der Leistungserbringer zu ihren Arbeitnehmern (möglicherweise) an der arbeitsrechtlichen Erzwingbarkeit des europarechtskonformen Zustandes gefehlt habe. Mit einem solchen Ansinnen hätte die Schiedsstelle gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehende Verpflichtung eines jeden Trägers öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedsstaat verstoßen, im Rahmen ihrer nach nationalem Recht gegebenen Entscheidungsbefugnis die in einer - wie hier - unmittelbar anwendbaren Richtlinie enthaltenen Vorgaben wie etwa die Einführung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden auch im Bereich des Bereitschaftsdienstes in der Notfallrettung weitestgehend umzusetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 110 m.w.N.). Auch hätte sie den Klägern, die eine solche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung als Träger staatlicher Gewalt ebenso trifft, einen unmittelbaren finanziellen Vorteil verschafft, der seinen Grund letztlich allein in der - für den Bereich des Bereitschaftsdienstes - fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in das nationale Arbeitszeitgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch hierin läge - nach der Überzeugung der Kammer - ein Verstoß gegen den Grundsatz des effet utile bei der Durchsetzung unmittelbar anwendbaren Europarechts in die nationale Rechtsordnung.
29 
Dabei stand der Anerkennung der durch die Einführung der richtliniengemäßen 48-Stunden-Woche entstandenen Mehrkosten auch kein zwingendes nationales Recht entgegen. Dies gilt auch für den sog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der über die Verweisung auf § 71 SGB V in § 28 Abs. 1 RDG auch im Rahmen der Entgeltbemessung für den Rettungsdienst Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dabei darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung nicht die - im Bundesanzeiger veröffentlichte - durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen überschreiten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V), die im Jahr 2001 auf 1,63 % festgelegt worden war. Denn auch wenn über die Anerkennung der Personalmehrkosten im Jahr 2001 gegenüber dem Kostenbudgets des Jahres 2000 eine Budgeterhöhung von etwas mehr als 11,9 % (Steigerung von 12.240.998,-- DM auf 13.701.076,-- DM) verbunden war, so findet diese Überschreitung ihre rechtliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragsstabilität in den Fällen, in denen die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht gewährleistet ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Diesen Tatbestand hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch im Lichte der europarechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich und ihrer Verpflichtung, das nationale Recht in den Grenzen seines Wortlauts möglichst so anzuwenden, dass diese Vorgaben trotz einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend erfüllt werden, rechtsfehlerfrei bejaht. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Problem der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhöhten Kosten im Grundsatz nicht gestellt hätte, wenn der nationale Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ordnungsgemäß an die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG angepasst und für den Bereich des Bereitschaftsdienstes keine Abweichung von der maximal zulässigen Arbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden zugelassen hätte.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Kostenträgern angeführten Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nunmehr mit Art. 4b des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) dahin geändert hat, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch im Bereich des überwiegenden Bereitschaftsdienstes nicht 48 Stunden überschreiten darf (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG), dass aber anders lautende Tarifverträge gemäß § 25 ArbG bis zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit behalten. Denn diese gesetzliche Regel kann die unmittelbare Geltung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber allen staatlichen Stellen bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellen.
31 
Schließlich steht der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstandenen Personalmehrkosten auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 3 RDG entgegen, nach der der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst einen Bereichsplan aufstellt, der unter anderem die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstelle und der bedarfsgerechten Rettungswachen festlegt. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht, dass der Bereichsausschuss auch der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des in der Notfallrettung eingesetzten Personals hätte zustimmen müssen. Denn durch diese Maßnahme wird die konkrete Anforderung an die personelle Ausstattung der Rettungsleitstelle sowie der Rettungswachen nicht berührt.
32 
Ist demnach die Anerkennung der durch die Anpassung der Wochenarbeitszeit im Rettungsdienstbereich an die europarechtlichen Vorgaben entstandenen Mehrkosten jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßig, so gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch in Bezug auf die im Schiedsspruch den Beigeladenen konkret zugesprochene Budgetsumme.
33 
Hierbei geht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auch nach dem Verhalten der Beteiligten im schiedsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Beigeladenen im Jahr 2001 tatsächlich einen Personalmehraufwand von 14,83 zusätzlichen Stellen bzw. einen Kostenmehraufwand in Höhe von mindestens dem im Schiedsverfahren geltend gemachten und ihnen dort zugestandenen Betrag hatten, so dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
34 
Auch kann die Kammer im Zusammenhang mit der Ermittlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Teilbudgets keinen Verfahrensfehler erkennen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Einwand der Kläger, sie hätten sich im schiedsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Anerkennung der Mehrkosten dem Grunde nach gewandt und insofern gar keine Veranlassung gehabt, etwa hilfsweise auch die Höhe der Mehrkosten in Frage zu stellen. Denn es hätte sich den Klägern im Schiedsverfahren aufdrängen müssen, dass die Schiedsstelle nicht nur einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach treffen wird, sondern gegebenenfalls auch über die konkrete Höhe des von den Beigeladenen beanspruchten zusätzlichen Teilbudgets entscheiden muss. Es ist aus dem Protokoll zur Sitzung der Schiedsstelle am 9.10.2001 nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle solche Einwendungen abgeschnitten oder nicht zur Kenntnis genommen hätte.
35 
Schließlich folgt die Kammer auch in der Sache nicht der Auffassung der Kläger, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, den Leistungsträgern die mit der Einführung der 48-Stunden-Woche verbundenen Personalmehrkosten zuzusprechen, zumindest insoweit gegen das rechtliche Gebot verstoßen hat, alle Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen und jegliche Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig seien, als diese nicht geprüft habe, inwieweit die Einführung der 48-Stunden-Woche - etwa durch die der Kürzung der Arbeitszeit entsprechende Reduzierung des Arbeitslohnes - auch kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Denn die Kläger haben - trotz der dargelegten Möglichkeit hierzu - weder während der gescheiterten Kostenverhandlungen mit den Beigeladenen noch während des Schiedsverfahrens gegenüber der Schiedsstelle Einwendungen gegen die konkrete Höhe des zur Entscheidung gestellten Teilbudgets geltend gemacht. Vielmehr war die zur Entscheidung gestellte Streitfrage von den Beteiligten klar erkennbar auf die Problematik der Berechtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugeschnitten. Die Schiedsstelle hatte ohne weiteren Hinweis von Seiten der Kläger über diese Frage hinaus keine Veranlassung, zusätzlich auch noch die - aus ihrer Sicht - unstreitigen und im Übrigen auch schwer zu überschauenden Fragen weiterer Wirtschaftlichkeitsreserven oder anderer Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der nunmehr von den Klägern favorisierte Weg der anteiligen Lohnkürzung durch die Beigeladenen gegenüber ihrem Personal durchaus schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen haben dürfte, die ohne eine Erwiderung der Beigeladenen durch die Schiedsstelle nicht hätten sachgerecht bewertet werden können. Dementsprechend war die letztlich von der Schiedsstelle verfügte Festlegung der Höhe des Budgets, die sich auch für das Gericht nachvollziehbar aus den (auch von den Klägern nicht in Frage gestellten) Kostenansätzen aus den Kostenblättern der Beigeladenen errechnen lässt, eine Entscheidung, die sich ohne weiteres noch in dem Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums hält.
36 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften gesamtschuldnerisch, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Kostenpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen ihrerseits über die Stellung eines Klageabweisungsantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen waren. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben.

Gründe

 
20 
Die Kammer konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger zu 4 und zu 5 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Denn diese waren in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
21 
Die unmittelbar gegen die Schiedsstelle für den bodengebundenen Rettungsdienst gerichtete Klage ist - ohne vorheriges Vorverfahren - in der Form der Verpflichtungsklage zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 -, VENSA), jedoch nicht begründet.
22 
Der Schiedsspruch der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt deshalb die Kläger auch nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben somit auch keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Sachentscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -). Nach Abs. 1 dieser Regelung erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport unterschieden. In Bezug auf die hier relevante Notfallrettung sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern einheitlich vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt. Dabei ist der Schiedsstelle nach der Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. (Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, bei ihrer Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle ist deshalb unter Beachtung der dieser zustehenden Einschätzungsprärogative darauf beschränkt zu prüfen, ob die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen wurden, die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen wurde und auch sonst die den Beurteilungsspielraum begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen beachtet wurden.
24 
Unter Zugrundelegen dieses Prüfungsrahmens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, den Beigeladenen zulasten der Kläger ein weiteres Teilbudget in Höhe von 1.260.550,-- DM (= 644.509,-- EUR) zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Die hierin liegende Anerkennung der durch die Umstellung der Dienstpläne von 54 auf 48 Wochenstunden entstandenen Personalmehrkosten ist weder als solche noch in Bezug auf die konkrete Höhe rechtsfehlerhaft.
25 
Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für die Notfallrettung ergeben sich neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst „zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten“ sicherzustellen ist, aus der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG, der zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Dies begründet die Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.11.2003, a.a.O.). Darüber hinaus sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch die in §§ 71, 141 SGB V niedergelegten Grundsätze der Beitragssatzstabilität zu beachten.
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Diesen Vorgaben wird die Entscheidung der Schiedsstelle, die Personalmehrkosten der Beigeladenen als Kosten zu behandeln, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst grundsätzlich notwendig waren, gerecht.
27 
Zwar kann die Kammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beigeladenen im Jahre 2001 rechtlich gegenüber ihren Mitarbeitern im Bereich der Notfallrettung verpflichtet waren, die tarifvertraglich festgelegte und arbeitsvertraglich vereinbarte 54-Stunden-Woche auf eine 48-Stunden-Woche zu reduzieren. So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 18.2.2003 - 1 ABR 2/02 - ebenso wie der EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 - Pfeiffer NJW 2004, 3547 darauf verwiesen, dass die Beschränkung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auch im Bereich der Notfallrettung Anwendung findet, dass sich aber ein Arbeitnehmer gegenüber seinem privaten Arbeitgeber angesichts einer abweichenden nationalen Gesetzeslage im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht unmittelbar auf die Regelungen der Richtlinie berufen kann. Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung das vorlegende Arbeitsgericht Lörrach darauf verwiesen, dass dieses als das mit dem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasste nationale Gericht verpflichtet sei, das nationale Recht anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie so weit wie möglich dahin auszulegen, dass eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verhindert werde. Diese eindringliche Verpflichtung zu einer weitestgehenden europarechtskonformen Auslegung des widersprechenden nationalen Rechts könnte die zuvor getroffene Wertung des Bundesarbeitsgerichts erneut in Frage stellen, dass eine den Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG entsprechende Auslegung der Ermächtigung in § 7 des Arbeitszeitgesetzes, auf der Grundlage einer tarifvertraglichen Regelung (hier des § 14 Abs. 2 Ziff. B des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) im Falle einer Arbeitsbereitschaft auch eine Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden zuzulassen, nicht möglich sei.
28 
Letztlich kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Einführung der 48-Stunden-Woche im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern jedoch offen gelassen werden, weil die Beigeladenen die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG im Jahr 2001 - wenn auch nur unter dem Druck der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung einiger Arbeitsgerichte - von sich aus gegenüber den Rettungsassistenten tatsächlich umgesetzt haben. Für die Schiedsstelle stellte sich damit -    ebenso wie für die Kostenträger - letztlich nur die Frage, ob sie die Beigeladenen auf der Ebene der Festsetzung der Kosten für den Rettungsdienst rechtlich darauf verweisen konnte, dass diese den kostengünstigeren - rechtswidrigen - Zustand nach dem nationalen Recht mit der 54-Stunden-Woche hätten behalten können, weil es im Verhältnis der Leistungserbringer zu ihren Arbeitnehmern (möglicherweise) an der arbeitsrechtlichen Erzwingbarkeit des europarechtskonformen Zustandes gefehlt habe. Mit einem solchen Ansinnen hätte die Schiedsstelle gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehende Verpflichtung eines jeden Trägers öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedsstaat verstoßen, im Rahmen ihrer nach nationalem Recht gegebenen Entscheidungsbefugnis die in einer - wie hier - unmittelbar anwendbaren Richtlinie enthaltenen Vorgaben wie etwa die Einführung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden auch im Bereich des Bereitschaftsdienstes in der Notfallrettung weitestgehend umzusetzen (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 110 m.w.N.). Auch hätte sie den Klägern, die eine solche Verpflichtung aufgrund ihrer Stellung als Träger staatlicher Gewalt ebenso trifft, einen unmittelbaren finanziellen Vorteil verschafft, der seinen Grund letztlich allein in der - für den Bereich des Bereitschaftsdienstes - fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in das nationale Arbeitszeitgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat. Auch hierin läge - nach der Überzeugung der Kammer - ein Verstoß gegen den Grundsatz des effet utile bei der Durchsetzung unmittelbar anwendbaren Europarechts in die nationale Rechtsordnung.
29 
Dabei stand der Anerkennung der durch die Einführung der richtliniengemäßen 48-Stunden-Woche entstandenen Mehrkosten auch kein zwingendes nationales Recht entgegen. Dies gilt auch für den sog. Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der über die Verweisung auf § 71 SGB V in § 28 Abs. 1 RDG auch im Rahmen der Entgeltbemessung für den Rettungsdienst Anwendung findet. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen sind (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dabei darf die vereinbarte Veränderung einer Vergütung nicht die - im Bundesanzeiger veröffentlichte - durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen überschreiten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB V), die im Jahr 2001 auf 1,63 % festgelegt worden war. Denn auch wenn über die Anerkennung der Personalmehrkosten im Jahr 2001 gegenüber dem Kostenbudgets des Jahres 2000 eine Budgeterhöhung von etwas mehr als 11,9 % (Steigerung von 12.240.998,-- DM auf 13.701.076,-- DM) verbunden war, so findet diese Überschreitung ihre rechtliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Ausnahme von dem Grundsatz der Beitragsstabilität in den Fällen, in denen die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht gewährleistet ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). Diesen Tatbestand hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch im Lichte der europarechtlichen Vorgaben zur zulässigen Arbeitszeit im Rettungsdienstbereich und ihrer Verpflichtung, das nationale Recht in den Grenzen seines Wortlauts möglichst so anzuwenden, dass diese Vorgaben trotz einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend erfüllt werden, rechtsfehlerfrei bejaht. Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Problem der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit erhöhten Kosten im Grundsatz nicht gestellt hätte, wenn der nationale Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit ordnungsgemäß an die Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG angepasst und für den Bereich des Bereitschaftsdienstes keine Abweichung von der maximal zulässigen Arbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden zugelassen hätte.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Kostenträgern angeführten Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz nunmehr mit Art. 4b des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002) dahin geändert hat, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch im Bereich des überwiegenden Bereitschaftsdienstes nicht 48 Stunden überschreiten darf (vgl. § 7 Abs. 8 ArbZG), dass aber anders lautende Tarifverträge gemäß § 25 ArbG bis zum 31.12.2005 ihre Gültigkeit behalten. Denn diese gesetzliche Regel kann die unmittelbare Geltung der Richtlinie 93/104/EG gegenüber allen staatlichen Stellen bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage stellen.
31 
Schließlich steht der Anerkennung der durch die Reduzierung der Wochenarbeitszeit entstandenen Personalmehrkosten auch nicht die Regelung des § 3 Abs. 3 RDG entgegen, nach der der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst einen Bereichsplan aufstellt, der unter anderem die personelle und sächliche Ausstattung der Rettungsleitstelle und der bedarfsgerechten Rettungswachen festlegt. Hieraus folgt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht, dass der Bereichsausschuss auch der Reduzierung der Wochenarbeitszeit des in der Notfallrettung eingesetzten Personals hätte zustimmen müssen. Denn durch diese Maßnahme wird die konkrete Anforderung an die personelle Ausstattung der Rettungsleitstelle sowie der Rettungswachen nicht berührt.
32 
Ist demnach die Anerkennung der durch die Anpassung der Wochenarbeitszeit im Rettungsdienstbereich an die europarechtlichen Vorgaben entstandenen Mehrkosten jedenfalls dem Grunde nach rechtmäßig, so gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch in Bezug auf die im Schiedsspruch den Beigeladenen konkret zugesprochene Budgetsumme.
33 
Hierbei geht die Kammer aufgrund der Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie auch nach dem Verhalten der Beteiligten im schiedsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Beigeladenen im Jahr 2001 tatsächlich einen Personalmehraufwand von 14,83 zusätzlichen Stellen bzw. einen Kostenmehraufwand in Höhe von mindestens dem im Schiedsverfahren geltend gemachten und ihnen dort zugestandenen Betrag hatten, so dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
34 
Auch kann die Kammer im Zusammenhang mit der Ermittlung des im Schiedsspruch zugesprochenen Teilbudgets keinen Verfahrensfehler erkennen. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Einwand der Kläger, sie hätten sich im schiedsgerichtlichen Verfahren ausschließlich gegen die Anerkennung der Mehrkosten dem Grunde nach gewandt und insofern gar keine Veranlassung gehabt, etwa hilfsweise auch die Höhe der Mehrkosten in Frage zu stellen. Denn es hätte sich den Klägern im Schiedsverfahren aufdrängen müssen, dass die Schiedsstelle nicht nur einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach treffen wird, sondern gegebenenfalls auch über die konkrete Höhe des von den Beigeladenen beanspruchten zusätzlichen Teilbudgets entscheiden muss. Es ist aus dem Protokoll zur Sitzung der Schiedsstelle am 9.10.2001 nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle solche Einwendungen abgeschnitten oder nicht zur Kenntnis genommen hätte.
35 
Schließlich folgt die Kammer auch in der Sache nicht der Auffassung der Kläger, dass die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung, den Leistungsträgern die mit der Einführung der 48-Stunden-Woche verbundenen Personalmehrkosten zuzusprechen, zumindest insoweit gegen das rechtliche Gebot verstoßen hat, alle Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen und jegliche Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig seien, als diese nicht geprüft habe, inwieweit die Einführung der 48-Stunden-Woche - etwa durch die der Kürzung der Arbeitszeit entsprechende Reduzierung des Arbeitslohnes - auch kostengünstiger hätte bewerkstelligt werden können. Denn die Kläger haben - trotz der dargelegten Möglichkeit hierzu - weder während der gescheiterten Kostenverhandlungen mit den Beigeladenen noch während des Schiedsverfahrens gegenüber der Schiedsstelle Einwendungen gegen die konkrete Höhe des zur Entscheidung gestellten Teilbudgets geltend gemacht. Vielmehr war die zur Entscheidung gestellte Streitfrage von den Beteiligten klar erkennbar auf die Problematik der Berechtigung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zugeschnitten. Die Schiedsstelle hatte ohne weiteren Hinweis von Seiten der Kläger über diese Frage hinaus keine Veranlassung, zusätzlich auch noch die - aus ihrer Sicht - unstreitigen und im Übrigen auch schwer zu überschauenden Fragen weiterer Wirtschaftlichkeitsreserven oder anderer Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der nunmehr von den Klägern favorisierte Weg der anteiligen Lohnkürzung durch die Beigeladenen gegenüber ihrem Personal durchaus schwierige arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen haben dürfte, die ohne eine Erwiderung der Beigeladenen durch die Schiedsstelle nicht hätten sachgerecht bewertet werden können. Dementsprechend war die letztlich von der Schiedsstelle verfügte Festlegung der Höhe des Budgets, die sich auch für das Gericht nachvollziehbar aus den (auch von den Klägern nicht in Frage gestellten) Kostenansätzen aus den Kostenblättern der Beigeladenen errechnen lässt, eine Entscheidung, die sich ohne weiteres noch in dem Rahmen des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums hält.
36 
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften gesamtschuldnerisch, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Kostenpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit aufzuerlegen, weil die Beigeladenen ihrerseits über die Stellung eines Klageabweisungsantrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen waren. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Dez. 2004 - 1 K 2143/01 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 7 Abweichende Regelungen


(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen


(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbänd

Referenzen

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn

1.
vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2.
bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder
3.
die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.