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| Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO. |
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| Die Beklagte hat in der Form eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 LVwVfG gehandelt. Zwar wird der angefochtene Verwaltungsakt vom 27.10.2015 als „Rechnung“ bezeichnet. Inhaltlich beruft sich die Beklagte jedoch auf die Benutzungsgebührenordnung Ihrer Bibliothek und damit auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Ferner hat sie die „Rechnung“ mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie in der Form des Verwaltungsakts handeln wollte. Dies hat sie nochmals in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 klargestellt. Die Frage, ob die Beklagte in der Sache zu Recht in der Handlungsform des Verwaltungsakts gehandelt hat, ihr also eine so genannte VA-Befugnis zusteht, hat keinen Einfluss auf den Rechtsweg, sondern auf die Begründetheit der Klage. |
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| Da der Leistung der Klägerin ein Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist auch das geltend gemachte Erstattungsbegehren öffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache macht sie insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher geht auch das von ihr geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Es fehlt an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, denn der angefochtene Bescheid stellt einen Rechtsgrund für die von ihr geleistete Zahlung dar. |
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| 1. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte Wertersatz für ein verloren gegangenes Buch, Bearbeitungsgebühren und Portokosten geltend macht, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| a) Die Beklagte ist befugt, in der Form des Verwaltungsakts zu handeln (sogenannte VA-Befugnis). |
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| Nach § 2 der Benutzungsordnung für die Bibliothek der Beklagten vom 06.02.07 (Benutzungsordnung) wird zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Nach § 7 Benutzungsordnung werden Gebühren und Auslagen nach der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten erhoben. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten in der Fassung vom 12.12.2006 und der Änderung vom 27.07.2007 (Bibliotheksgebührenordnung) hat die Benutzerinnen bzw. der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten, wenn Bibliotheksgut neu beschafft werden muss, weil die Benutzerinnen bzw. der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Bibliotheksgebührenordnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 EUR je Einheit erhoben. |
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| Diese Vorschriften finden ihrerseits ihre Ermächtigungsgrundlage im Landeshochschulgebührengesetz. Nach § 2 Abs. 1 LHGebG setzen die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. In den folgenden Absätzen werden Einzelheiten zur Gebührenerhebung geregelt. Nach § 19 LHGebG sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen erheben, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und nicht durch spezielle Gebührentatbestände erfasst werden. |
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| Die Ermächtigung zur Errichtung einer Bibliothek folgt aus § 28 Abs. 1 S. 1 LHG. Danach sollen die Hochschulen unter anderen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG ist dabei unter anderem die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule herzustellen. In § 28 Abs. 2 S. 1 LHG wird das Informationszentrum als zentrale Betriebseinheit definiert, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht das Rektorat etwas Anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von der Hochschulbibliothek wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 2 S. 2 LHG). |
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| Aus diesen Vorschriften folgt die Befugnis einer Hochschule, eine Bibliothek einzurichten, die die Literaturversorgung für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sicherstellt. Ferner ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen für diese Leistungen Gebühren erhoben werden dürfen. Aus einem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt schließlich auch, dass das Benutzungsverhältnis der Universitätsbibliothek mit allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte befugt, Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis in der Form des Verwaltungsakts geltend zu machen. |
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| Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, da der Bund bezüglich der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz gebraucht gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Landesgesetzgeber hat primär den Status und die Aufgaben eines Informationszentrums bzw. einer Universitätsbibliothek geregelt. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbare gesetzliche Bestimmung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten. Soweit Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse betroffen sind, geschieht dies nur mittelbar als Reflex. Der Schwerpunkt der Regelungen ist durch hochschulrechtliche Fragestellungen geprägt und unterliegt somit der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. |
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| Soweit die Vorschriften bezüglich der Bibliotheksordnung wie hier Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter haben, sind allerdings in der Sache die sich daraus ergebenden Modifikationen angemessen zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtlich Benutzungsverhältnis zu einer Universitätsbibliothek wird in solchen Fällen durch arbeitsrechtliche Grundsätze überlagert (s. sogleich unter c). Darüber besteht im Ergebnis zu Recht Einigkeit zwischen den Beteiligten. |
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| b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Wertersatzes und weiterer Auslagen liegen vor. Das Buch „Dahs, Handbuch des Strafverteidigers“ (7. Aufl. 2005) ist unstreitig nicht mehr auffindbar. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es endgültig verloren gegangen und nicht etwa lediglich nicht ordnungsgemäß verbucht worden ist. |
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| Die Klägerin trägt vor, es könne sein, dass sie das streitgegenständliche Buch zurückgebracht habe, es in der Bibliothek jedoch nicht ordnungsgemäß zurückgebucht worden sei. Dies kann nach der Überzeugung des Gerichts jedoch ausgeschlossen werden. Selbst wenn man der Klägerin folgt und es insoweit häufiger zu Problemen bei der Rückgabe von Büchern gekommen sein sollte, kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach menschlichem Ermessen mit hoher Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Buch zurückgegeben worden ist. |
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| Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Werk von über 800 Seiten handelt, das nicht einfach im Bestand eine Bibliothek verschwinden kann, während es bei einem schmalen Werk durchaus als denkbar erscheint, dass es zwischen anderen Werken im Regal nach hinten rutscht und dadurch zumindest zeitweise nicht mehr auffindbar ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Buch nunmehr seit über drei Jahren verschwunden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein versehentlich nicht zurückgebuchtes Buch für einen derart langen Zeitraum innerhalb der Bibliothek unwiederbringlich verschwinden kann und nicht wieder auftaucht. Ferner handelt es sich um kein Standardwerk, das für Studierende von großem Interesse wäre. Die Gefahr, dass es ein Studierender bewusst innerhalb der Bibliothek versteckt haben könnte, um es für sich selbst zu sichern, ist angesichts dessen höchstens theoretischer Natur. |
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| Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass das weitere Werk von Bottke, das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls zurückgegeben und nicht verbucht worden sein soll, nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder aufgetaucht ist. Dies belegt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Buch innerhalb der Bibliothek für Jahre oder gar dauerhaft verschwindet, so gering ist, dass sie vernachlässigt werden kann. |
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| Schließlich entspricht es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der ständigen Praxis ihrer Bibliothek, die Rückgabe von Büchern zu quittieren. Eine Quittung, in der die Rückgabe des streitgegenständlichen Werks bestätigt worden wäre, hat die Klägerin nicht vorlegen können. Gerade wenn es, wie sie vorträgt, bei der Bibliothek immer wieder entsprechende Probleme gegeben haben sollte, wäre es aber naheliegend gewesen, solche Quittungsbelege genau durchzusehen und unverzüglich zu reklamieren, wenn ein zurückgebrachtes Buch darin nicht aufgeführt wird. |
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| c) Für die Frage, ob die Klägerin für den Verlust des Buches einzustehen hat, ist auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zurückzugreifen (s. bereits oben unter a). Dabei unterliegt es für das Gericht keinem vernünftigen Zweifel, dass der Verlust des Buchs betrieblich veranlasst ist (hierzu: ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 12; Henssler in MüKo BGB, § 619a Rn. 22) und die Klägerin das Buch nicht lediglich für Ihre Dissertation verwenden wollte. Damit ist der Anwendungsbereich der Rechtsfigur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eröffnet, die das Benutzungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Bibliothek überlagert und modifiziert. Dies führt dazu, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung, die eine Haftung für den Verlust eines Buchs ohne Verschulden statuiert, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses keine Anwendung finden kann. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt vielmehr Folgendes: |
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| Nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts haftet, wer einen Schaden in schuldhafter Weise verursacht (hierzu und zum Folgenden s. auch: Röhrborn/Lang, BB 2015, 2357). Einem Arbeitnehmer würden bei Anwendung dieser allgemeinen Regeln indes immense Haftungsrisiken drohen, die außer Verhältnis zu seinem Verdienst stehen und ihn in seiner Existenz bedrohen könnten. Angesichts dieser Gefährdungslage hat die Rechtsprechung Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Der Große Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) - (NJW 1995, 210) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer - auch wenn er an sich schadensersatzpflichtig wäre - gem. § 254 BGB analog nicht uneingeschränkt haftet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schaden anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Eine Tätigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn sie dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder im Interesse des Betriebs ausgeführt wird, das Handeln dazu bestimmt war, dem Betriebsinteresse zu dienen und unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345). Sofern eine betriebliche Veranlassung bestand, wird im Rahmen der Haftungsprivilegierung nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers unterschieden. Während der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht haftet, sind für die quotale Verteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien maßgeblich. Hierzu zählen unter anderem der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers innerhalb des Spektrums der mittleren Fahrlässigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Schaden durch eine Versicherung abzudecken. Eine uneingeschränkte Haftung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In Fällen, in denen das Einkommen des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum eingetretenen Schaden steht, gilt dies jedoch nur eingeschränkt (vgl. BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - BB 1990, 65; BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612). Diesbezüglich existiert keine summenmäßige Haftungsbeschränkung; das BAG hat jedoch noch keinem Arbeitnehmer eine Schadensquote in einer Höhe von mehr als einem Jahresgehalt auferlegt (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345). |
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| Beim Verlust von Gegenständen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassen werden, bietet es sich an, auf die Grundsätze der sogenannten Mankohaftung - die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlmengen in den ihm anvertrauten Waren- oder Geldbeständen (hierzu und zum Folgenden: Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 40) - zurückzugreifen. Sind dem Arbeitnehmer derartige Gegenstände anvertraut, ist deren Beaufsichtigung Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung; die Verursachung eines Fehlbestandes stellt sich als Schlechtleistung dar. Zudem trifft den Arbeitnehmer generell die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren. Seine Ersatzpflicht folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Auf die allgemeine Mankohaftung sind jedoch die Grundsätze der Haftungsprivilegierung des § 619a BGB anwendbar. Während die Rechtsprechung früher mangels Schadensgeneigtheit eine Entlastung ablehnte, besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass auch die Mankohaftung angesichts des betrieblichen Bezugs der Obhutleistung nach den zwingenden Grundsätzen der Haftungsbeschränkung zu beurteilen ist (ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 32). |
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| Es ist umstritten, ob und in welchen Fällen diese Grundsätze bei einer weitgehend selbständigen Verwahrung von Gegenständen durch den Arbeitnehmer zu modifizieren sind. Teilweise wird danach differenziert, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die anvertrauten Sachen lediglich Besitzdiener des Arbeitgebers war oder ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den alleinigen Besitz eingeräumt hat; nur in der letztgenannten Variante rechtfertige es der Entscheidungsspielraum des Arbeitnehmers, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 41). |
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| Diese grundsätzliche Streitfrage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Klägerin Besitzerin oder Besitzdienerin hinsichtlich des abhanden gekommenen Buches war. Denn im Bereich der Beweislastverteilung drängen sich unstreitig in jedem Fall Besonderheiten auf. Nur der Arbeitnehmer, dem eine Sache anvertraut ist, hat nämlich die Möglichkeit, die Ursachen der Leistungsstörung zu erhellen. Nur er kann aufklären, weshalb der ihm zum eigenverantwortlichen Gebrauch anvertraute Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. In derartigen Fällen können zwar bei betrieblicher Veranlassung durchaus die Grundsätze der Haftungsbeschränkung zum Zuge kommen. Aufgrund der überlegenen Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers muss aber ausnahmsweise der Gleichlauf zwischen materieller Haftungsprivilegierung und Beweislastverteilung durchbrochen und aus einer - für das Beweisrecht typischen - Sphärenerwägung heraus die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 51). In den Fällen der Mankohaftung ist daher eine gestufte Darlegungs- und Beweislast angemessen, sofern das Schadensereignis näher bei dem Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber lag. Der Arbeitgeber hat seinen Vortrag nur im Rahmen einer gestuften Darlegungslast zu substantiieren; von ihm vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verhalten des Arbeitnehmers hinwiesen, sind sorgfältig zu würdigen. Bereits die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Bereich zu alleiniger Kontrolle zugewiesen war, ist als ein solches Indiz zu werten. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können entsprechende Schlüsse aus diesem Verhalten gezogen werden. Nur mit Hilfe eines Systems abgestufter Darlegungslast wird dem Arbeitgeber in vielen Fällen ein substantiierter Vortrag überhaupt möglich sein. Über die Fälle der Mankohaftung hinaus sind die Grundsätze der Darlegungserleichterung wohl sogar auf alle Fälle zu übertragen, in denen der Arbeitnehmer dem Schadensereignis nähersteht als der Arbeitgeber. Wird im Einzelfall die konkrete Darlegungslast ermittelt, so sind die Möglichkeiten eigenverantwortlichen Handelns des Arbeitnehmers gegen die Organisations- und Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers abzuwägen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 52 f.). |
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| Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Grundsätze in dem vom Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess grundsätzlich nur auf die materielle und nicht auf die formelle Darlegungslast beziehen können. Daher hat jeder Beteiligte zunächst die Obliegenheit, in Bezug auf seinen Bereich umfassend vorzutragen. Erst wenn nach Ausschöpfung des Vortrags der Beteiligten eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht möglich ist, ist auf die oben wiedergegebenen Grundsätze zurückzugreifen. |
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| d) Hiernach hat im vorliegenden Fall die Klägerin den Verlust des Buchs zu vertreten. |
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| Auszugehen ist davon, dass die Beklagte Indizien vortragen konnte, die darauf hindeuten, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin ursächlich für den Verlust des Buches gewesen sein kann. Dafür spricht schon, das Buch für einen Zeitraum von mehreren Jahren in ihrer Obhut hatte. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin gewesen ist, hatte sie faktisch die Kontrolle über und die Verantwortung für das Buch. Demgegenüber hatte die Beklagte in diesem Zeitraum keinerlei Eingriffsmöglichkeiten. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG war es ihr schon rechtlich nicht möglich, ständig zu kontrollieren, ob das Buch im Handapparat der Klägerin noch vorhanden war und dort benötigt wurde. Dies eigenverantwortlich zu prüfen war allein Sache der Klägerin. |
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| Die Klägerin konnte indes noch nicht einmal einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem das Buch abhandengekommen sein könnte. Auch eine plausible Erklärung für den Verlust des Buches hat sie nicht geliefert. Nach ihrem Vortrag hat sie das Buch nicht mitgenommen und nicht weiter verliehen sowie ihr Dienstzimmer ordnungsgemäß abgeschlossen. Geht man von diesem Vortrag aus, stellt sich die Frage, wie das Buch dennoch verloren worden sein kann. |
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| Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in mehrerlei Hinsicht ihrer objektiven Pflichten aus dem Bibliotheksverhältnis verletzt habe. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie andere Bücher weiter verliehen hat. Allerdings hat sie insoweit angegeben, eine Liste geführt zu haben, auf der sie genauestens über diese Weiterverleihungen Buch geführt habe. Diese Liste konnte sie indes nicht vorlegen, da sie sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsorgt habe. Ungeachtet dessen ist die weitere Verleihung ausgeliehener Bücher nach der Benutzungsordnung der Bibliothek nicht gestattet. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Missstände bei der dafür eigentlich vorgesehenen Zwischenausleihe verweist, geben ihr auch (unterstellte) Fehler der Beklagten in diesem Bereich nicht das Recht, eigenmächtig Bücher an andere Benutzer der Bibliothek weiter zu verleihen. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin, den Verlust des Buchs nicht bemerkt zu haben und nicht einmal zeitlich einordnen zu können, dagegen spricht, dass sie dieses Buch ständig benötigt hat. Nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Benutzungsordnung ist der Handapparat aber nur dazu gedacht, ständig benötigte Bücher am Arbeitsplatz innerhalb der Universität aufzustellen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe das Buch potentiell ständig benötigt, weil sie sich häufig mit strafprozessualen Themen beschäftigt habe, überzeugt demgegenüber nicht. Eine abstrakte Vorratshaltung für den Fall, dass ein Buch irgendwann einmal benötigt werden könnte, wird nach der Benutzungsordnung mit dem Handapparat gerade nicht bezweckt. In einem solchen Fall ist es einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne weiteres zumutbar, ein überhaupt nicht oder nur sehr selten benötigtes Buch in den allgemeinen Bibliotheksbestand zurückzugeben und damit anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. |
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| Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Buch aus dem von der Klägerin kontrollierten Verantwortungsbereich abhandengekommen ist, die Klägerin diesen Verlust in zeitlicher Hinsicht noch nicht einmal grob einordnen konnte und sie auch keine plausible Erklärung für den Verlust des Buchs gegeben hat. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich das Buch im Einflussbereich der Klägerin befunden habe und sich die Klägerin in Bezug auf ihren Handapparat nicht 100-prozentig an alle damit verbundenen Obliegenheiten gehalten habe. Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis zulasten der Klägerin zu werden, dass die genauen Umstände des Abhandenkommens des Buchs nicht aufklärbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen auch von vergleichbaren Fällen. So wird es beispielsweise dem angestellten Taxifahrer, dem das von dem Arbeitgeber überlassene Fahrzeug gestohlen wird, oder dem Außendienstmitarbeiter, dem ein EDV-Gerät abhandenkommt, regelmäßig möglich sein, substantiiert zu der Frage vorzutragen, wann und wie es zu dem Verlust gekommen ist; in einem solchen Fall ist es dann dem Arbeitgeber zuzumuten, näher darzulegen, weshalb er eine Haftung des Arbeitnehmers für angemessen hält. Dies ist der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, weil es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem Verlust des Buchs fehlt. Bei dieser Sachlage muss es für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügen, wenn die Beklagte darauf verweist, dass sich das Buch in der Sphäre und unter Kontrolle der Klägerin befunden hat und diese in objektiver Hinsicht ihre Obliegenheiten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt hat. |
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| e) Soweit die Klägerin ihr Dienstzeugnis und ihre Promotionsurkunde vorgelegt hat, um ihre Zuverlässigkeit zu untermauern, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht versteht diesen Vortrag so, dass die Klägerin wohl meint, ihr komme insoweit ein Anscheinsbeweis besonderer Zuverlässigkeit zugute. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Verlust eines bei einer Bücherei ausgeliehenen Buches kann vielmehr grundsätzlich jedermann unterlaufen, ohne dass damit ein persönliches (Un-) Werturteil verbunden wäre. |
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| f) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr kein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko aufgebürdet, wenn sie bei einem damaligen Nettogehalt von ca. 1.300 EUR Wertersatz und Auslagen in Höhe von weniger als 150 EUR leisten muss. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Buch nicht in besonderer Weise das Risiko eines Verlusts in sich trägt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeug oder ein teures EDV-Gerät ist es weder besonders wertvoll noch unterliegt es einem unangemessen hohen Risiko, abhandenzukommen oder beschädigt zu werden. |
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| 2. Nach alledem geht auch das von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Sie kann sich im Ergebnis nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Zwar ist durch die von ihr geleistete Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrags eine Vermögensverschiebung eingetreten. Diese erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, da der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund für die Zahlung darstellt. |
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