Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2015 - 37 K 4405/14.BDG

Gericht
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des C. für W. vom 13. Januar 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der 1949 geborene Kläger stand als Direktor beim C. für W. (C.) im Dienst der Beklagten. Beim C. trat er 1980 zunächst als Angestellter ein; 1981 wurde er als Regierungsrat z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. 1982 erfolgte die Ernennung zum Regierungsrat, 1983 die Beförderung zum Oberregierungsrat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. 1990 wurde der Kläger zum Regierungsdirektor, 1997 zum Leitenden Regierungsdirektor (BesGr A16) ernannt. 2001 beging er sein 25jähriges Dienstjubiläum. Im Jahre 2005 ernannte ihn der Bundespräsident zum Direktor beim C.. Zum Jahresende 2014 trat er mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
3Disziplinar und strafrechtlich ist der Kläger bisher unbelastet.
4Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 leitete der Präsident des C. für W. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Anlass war die Vernichtung von Akten zu den drei dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) zugerechneten Personen C1., N. und A. und zum Thüringer Heimatschutz (THS). Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Kläger pflichtwidrig unterlassen habe, seine Vorgesetzten über die Aktenvernichtung und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten zu unterrichten. Ihm hätten hierzu u.a. in einer E-Mail vom 11. November 2011 Informationen vorgelegen, deren Relevanz sich aufgedrängt habe. Weiter bestehe der Verdacht, der Kläger habe seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative bei einem tags zuvor, also am 10. November 2011, erteilten Prüfauftrag der Amtsleitung vernachlässigt.
5Auf Antrag des Klägers setzte die Disziplinarkammer der Beklagten mit Beschluss vom 22. März 2013 - 37 K 2104/13.BDG - eine sechsmonatige Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, die sie mit Beschluss gleichen Aktenzeichens vom 4. Oktober 2013 um drei Monate ab Zustellung dieses Beschlusses verlängerte. Die Zustellung erfolgte am 15. Oktober 2013.
6Mit Datum vom 13. Januar 2014 erließ der Präsident des C. für W. nach abschließender Anhörung des Klägers die hier im Streit stehende Disziplinarverfügung, mit der dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auferlegt wurde.
7Dem Kläger wurde zum Vorwurf gemacht, fahrlässig seine Aufsichtspflichten gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter, der am 11. November 2011 die Vernichtung von sieben im Einzelnen bezeichneten Beschaffungsakten veranlasst habe, vernachlässigt zu haben. Er habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt hinterfragt, wann prüfungsrelevante Akten vernichtet worden seien. Der weitere Vorwurf fehlender Unterrichtung der Amtsleitung wurde fallen gelassen. Durch die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflichten habe der Kläger seine Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, bzw. die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 BBG) verletzt. Da er als Abteilungsleiter bei der Erledigung eines herausragenden Auftrags seine vornehmste Aufgabe, die Führung und Kontrolle eines Referatsleiters, vernachlässigt habe und insofern zu dem Eintritt der hauptsächlich von diesem zu verantwortenden Folgen beigetragen habe, werde ein bloßer Verweis der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Angemessen und ausreichend sei eine Ahndung mit der verhängten Geldbuße.
8Die Disziplinarverfügung wurde am 14. Januar 2014 zugestellt.
9Den Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 2014 wies der Präsident des C. mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 zurück.
10Am 8. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
11Er ist der Auffassung, der ihm gemachte Vorwurf entbehre jeder Grundlage; insoweit nimmt er Bezug auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine am 10. Juli 2012 ausgesprochene Umsetzung des Klägers ergangen ist. Davon abgesehen könne eine Geldbuße nach seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr verhängt werden.
12Der Kläger beantragt,
13die Disziplinarverfügung des Präsidenten des C. für W. vom 13. Januar 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte verteidigt die Disziplinarverfügung. Sie sei durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht erledigt. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit wie auch sonst bei Anfechtungsklagen derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides. Zwar komme es für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 BDG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Dies gelte aber nicht im Hinblick auf den Status des Beamten. Sowohl die generalpräventive Wirkung des Disziplinarrechts als auch das Ansehen des Berufsbeamtentums würden beeinträchtigt, wenn eine ergriffene Disziplinarmaßnahme durch Zurruhesetzung obsolet würde.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Personal- und Disziplinarakten der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Disziplinarkammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG).
18Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des C. für W. vom 13. Januar 2014 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 BDG. Dies ergibt sich unabhängig von der Berechtigung des disziplinaren Vorwurfs bereits daraus, dass gegen einen Ruhestandsbeamten nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts, nicht aber eine Geldbuße verhängt werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BDG). Zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Kläger Ruhestandsbeamter, da er mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt wurde. Der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist für die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung maßgeblich.
19Das Gericht hat die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (§ 13 Abs. 1 BDG). Steht eine Disziplinarverfügung im Streit, so ist diese außer auf Rechtmäßigkeit auch auf Zweckmäßigkeit zu prüfen (§ 60 Abs. 3 BDG). Dabei ist - wie auch die Beklagte einräumt - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Denn anderenfalls blieben bemessungsrelevante Gesichtspunkte unberücksichtigt, weil sie bei Erlass der Disziplinarverfügung noch nicht vorlagen. Es müsste dann eine Disziplinarverfügung aufrechterhalten werden, die wegen geänderter Sachlage nicht mehr rechtmäßig oder nicht mehr zweckmäßig ist. Das Gericht würde sehenden Auges eine nicht mehr angemessene disziplinarische Sanktion bestätigen. Dies wäre mit seinem eigenen Ermessen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht vereinbar.
20Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten haben diese Grundsätze auch zu gelten, wenn sich gegenüber dem behördlichen Verfahren der Status des Beamten geändert hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Abkehr von seiner zum früheren Recht vertretenen Ansicht ausführlich begründet.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 21d A 3600/06.O -, juris.
22Dass das Bundesverwaltungsgericht derselben Auffassung ist, geht unter anderem aus seinem Urteil zum Beamtenstreik hervor. Darin hat es ohne weiteres berücksichtigt, dass die dortige Klägerin mittlerweile aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war. Infolgedessen hat es die Disziplinarverfügung als erledigt angesehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 -, BVerwGE 149, 117 = juris Rdnrn. 13 ff.
24Damit nicht vereinbar ist die entgegengesetzte Ansicht, wonach in Bezug auf den Status des Beamten „nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen“ sein soll.
25So Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2014, § 60 Rdnr. 24c.
26Sie wird auch von der Disziplinarkammer nicht geteilt. Diese verfährt in ständiger Übung so, dass sie für die Überprüfung einer Disziplinarverfügung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (§ 60 Abs. 3 BDG) insgesamt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt. Für eine Differenzierung nach Zumessungs- und Statusgesichtspunkten sieht sie keine Veranlassung, zumal der Wortlaut des Gesetzes keinen Ansatzpunkt in diese Richtung bietet.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 6) - 2.
Geldbuße (§ 7) - 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) - 4.
Zurückstufung (§ 9) und - 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.