Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Juni 2015 - 24 K 5962/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 wird aufgehoben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 ein Elternbeitrag festgesetzt worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eltern zweier Kinder, die im Kindergartenjahr 2014/2015 eine von der Beklagten geförderte Kindertageseinrichtung besuchen.
3Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 wurden unter anderem sämtliche Kinder für das Kindergartenjahr 2014/2015 beitragsfrei gestellt. Im Falle des älteren Kindes beruhte die Beitragsfreiheit auf dem Umstand, dass das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult werden sollte (Vorschulkind). Für das jüngere Kind wurde eine Beitragsfreiheit als Geschwisterkind angenommen.
4Mit weiterem Bescheid vom 28. August 2014 wurde der Elternbeitrag für das Kindergartenjahr 2014/2015 neu festgesetzt. Während es für das ältere Kind bei der Beitragsfreiheit verblieb, wurde für das jüngere Kind ein Elternbeitrag von monatlich 504 EUR festgesetzt. Dabei wurde eine Betreuungszeit bis 45 Buchungsstunden wöchentlich und ein Einkommen über 125.000 EUR (Stufe 22) zu Grunde gelegt. Eine Beitragsfreiheit wurde für das jüngere Kind nach § 3 Abs. 4 S. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder, die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen, sowie für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 26. Februar 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. Mai 2013 (Elternbeitragssatzung) verneint.
5In Bezug auf die Beitragsfreiheit enthält die Elternbeitragssatzung in § 3 folgende Regelung:
6„…
7(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
8(4) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung für Kinder oder wird ein Geschwisterkind in Tagespflege gem. §§ 22 ff SGB VIII betreut, so wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 3 vorzunehmen ist.
9(5) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung(en) nach Absatz 3 unterschiedlich hohe Beiträge, so gilt als Beitragskind das Kind, für das sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen der niedrigste Beitrag ergibt.
10(6) Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung(en) nach Absatz 4 unterschiedlich hohe Beiträge, so gilt als Beitragskind das Kind, für das sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen der höchste Beitrag ergibt.
11(7) Liegen bei Beitragspflichtigen die Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen sowohl nach Absatz 3 als auch nach Absatz 4 vor, gilt Absatz 5 entsprechend. …“
12Am 11. September 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung § 23 Abs. 5 S. 3 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) nicht beachtet habe. Diese Regelung sei auch für die Beklagte verbindlich. Die Beklagte könne nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz zwar nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie eine Geschwisterregelung einführe. Wenn sie sich aber für eine Geschwisterregelung entschieden habe, sei sie an die Regelung des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz zwingend gebunden. Soweit sich die Beklagte auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) berufe, verkenne sie, dass sich diese Entscheidungen nicht zu dem ab 1. August 2014 geänderten Recht verhielten. Die Beklagte könne die Gesetzesbegründung zur Neuregelung nicht für ihren Standpunkt heranziehen. Der Landesgesetzgeber habe die Klarstellung in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz wegen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen, die der Geschwisterregelung in § 3 der Elternbeitragssatzung der Beklagten zu Grunde liege. Eine gesetzgeberische Klarstellung sei begriffsnotwendig nur dort erforderlich, wo der bisherige Status quo geändert werden solle.
13Die Kläger beantragen,
14den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 ein Elternbeitrag festgesetzt worden ist.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie macht geltend: Die Kläger könnten sich nicht für beide Kinder nicht auf eine Beitragsfreiheit berufen. Dem stehe § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung entgegen. Diese Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine gesetzliche Vorgabe, auch Geschwisterkinder von der Beitragspflicht freizustellen, bestehe nicht. Nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob und in welchem Umfang eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Mit Sinn und Zweck einer Geschwisterregelung sei nur die in der Satzung vorgenommene Ausgestaltung der Geschwisterregelung vereinbar. Eine solche diene unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen und mehrfachen Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastungen der Eltern. Eine vollständige Beitragsbefreiung für alle Kinder einer Familie würde im Verhältnis zu Eltern mit nur einem Kind zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung führen. Die Grundkonzeption der Geschwisterregelungen habe sich weder durch die Einführung des Vorschulprivilegs noch durch die Änderungen des KiBiz zum 1. August 2014 verändert. Der Landesgesetzgeber habe es dabei belassen, diese Regelungen ins Ermessen des Jugendamtes zu stellen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Landesgesetzgeber über die Beitragsfreistellung von Vorschulkindern hinaus eine weitere Beitragsfreistellung der Geschwisterkinder nicht beabsichtigt habe. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung zum neu eingefügten § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz habe sich die Rechtslage durch die Neuregelung nicht geändert. In der Gesetzesbegründung werde lediglich erwähnt, dass die Änderung eine gesetzliche Klarstellung sei und dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes entspreche. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zum 1. August 2014 eine weitere zwingende Geschwisterkindbefreiung habe regeln wollen. Eine andere Auslegung führe zum Widerspruch zwischen dem S. 2 und S. 3 des § 23 Abs. 5 KiBiz. Auf der einen Seite hätten die Jugendämter das Recht, nach ihrem Ermessen über die Einführung einer Geschwisterregelung zu entscheiden. Auf der anderen Seite wären aber alle Geschwisterkinder dann immer beitragsbefreit. Von der Argumentation der Kläger ausgehend, hätte der Landesgesetzgeber eine Beitragsbefreiung nur in denjenigen Gemeinden eingeführt, die sich für eine Geschwisterregelung entschieden hätten. Dies könne aber nicht der gesetzgeberische Wille gewesen sein. Einer zwingenden Beitragsbefreiung stehe auch der Umstand entgegen, dass im Landeshaushalt kein finanzieller Ausgleich für die durch eine solche Regelung betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände geschaffen worden sei. Dies widerspräche dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip. Schließlich werde die Auffassung der Beklagten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. April 2015 – 8 K 154/15 – bestätigt. Darin habe das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass eine zwingende Doppelbefreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern weder nach bundes- noch landesrechtlichen Vorgaben zwingend sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, soweit darin für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 ein Elternbeitrag festgesetzt worden ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
22Entgegen der Annahme der Beklagten sind beide, eine Kindertageseinrichtung besuchende Kinder der Kläger von der Beitragspflicht befreit.
23Für das ältere Kind folgt die Beitragsbefreiung – dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt – aus § 3 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung. Dieser bestimmt in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht (Vorschulkinder), beitragsfrei ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem älteren Kind – unstreitig – vor.
24Das jüngere Kind ist nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung beitragsbefreit. Danach wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben, wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen. So liegt es hier.
25Im Sinne der Geschwisterregelung in § 3 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung wird für ein Kind, nämlich das ältere Vorschulkind, bereits ein Elternbeitrag erhoben. Denn nach dem zum 1. August 2014 in § 23 Abs. 5 KiBiz eingefügten S. 3 sind bei Geschwisterregelungen Vorschulkinder, deren Tagesbetreuung – wie hier – nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber fingiert im Falle einer Geschwisterregelung die Leistung eines Beitrages durch die Eltern eines Vorschulkindes. Wird aber für das Vorschulkind die Leistung eines Beitrages fingiert und stellt die Elternbeitragssatzung darauf ab, dass „nur“ für ein Kind ein Beitrag erhoben wird, dann ist dieser eine Beitrag bereits durch die fingierte Leistung für das Vorschulkind abgegolten.
26Entgegen der Annahme der Beklagten steht § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung der Beitragsbefreiung nicht entgegen. Danach wird zwar der Beitrag für ein Kind auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 3 vorzunehmen ist. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht aber nicht vereinbar und daher nichtig.
27Diese Satzungsbestimmung verstößt gegen § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Die vorgenannte Norm hat zwei Funktionen: Sie eröffnet zum einen den Anwendungsbereich der Geschwisterregelungen. Denn die Geschwisterregelungen setzen nach ihrer Zweckbestimmung voraus, dass die Beitragspflichtigen für mehrere Kinder Elternbeiträge zu leisten haben. Im Fall einer mehrfachen Leistungspflicht soll sich diese durch die Geschwisterregelung zu Gunsten der Eltern reduzieren. Wird für das Vorschulkind über die Regelung des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz die Leistung eines Elternbeitrages fingiert, wird der Anwendungsbereich der Geschwisterregelung eröffnet. Denn nunmehr werden die Elternbeitragspflichtigen mit einem Vorschulkind und mindestens einem weiteren Kind so behandelt als ob eine Belastung mit zwei Elternbeiträgen besteht. Zum anderen steuert die Leistungsfiktion des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz die Anwendung der konkreten satzungsrechtlichen Geschwisterregelung. Stellt die konkrete Geschwisterregelung – wie hier – auf die Leistung „nur“ eines Beitrages ab,
28wobei andere Ausgestaltungen wegen des dem Satzungsgeber zukommenden Ermessens nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz möglich sind und zu anderen Konsequenzen führen können,
29so hat die Fiktionswirkung die zwingende Konsequenz eines Ausschlusses weiterer Beitragsleistungen für andere Kinder der Beitragspflichtigen. Diese sich aus der Fiktion des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz für Geschwisterregelungen der hier vorliegenden Art zwingend ergebende Konsequenz versucht der Satzungsgeber durch § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung dadurch zu umgehen, dass der Beitrag für ein (anderes) Kind auch dann erhoben wird, falls eine Beitragsfreiheit
30– die aber wegen der Fiktion des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz im Rahmen der Geschwisterkindregelung wieder als aufgehoben anzusehen ist –
31für das Vorschulkind besteht. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu der vorstehend dargelegten Funktion des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz.
32Das Ergebnis wird gestützt durch eine Kontrollüberlegung anhand des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Eine Differenzierung ist willkürlich, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung besteht. So würde es hier liegen, wenn die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung greifen würde. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz sind die Elternbeitragspflichtigen in Bezug auf Geschwisterregelungen so zu stellen, als ob für das beitragsbefreite Vorschulkind nach § 23 Abs. 3 S. 1 KiBiz (entspricht § 3 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung) tatsächlich ein Elternbeitrag geleistet wird. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung ist bei dieser Fallgestaltung zusätzlich für ein weiteres Kind ein weiterer Elternbeitrag zu leisten. Damit werden die Eltern in dieser Fallkonstellation (Vorschulkind/weiteres Kind) nach der Elternbeitragssatzung mit zwei zu leistenden Elternbeiträgen belastet. In allen anderen Fallkonstellationen, in denen mindestens zwei Kinder, von denen keines ein Vorschulkind ist, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Elternbeitragspflichtigen aufgrund der Geschwisterregelung in § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung, für die § 3 Abs. 4 S. 2 der Elternbeitragssatzung nicht gilt, hingegen nur mit der Leistung eines Elternbeitrages für ein Kind belastet. Für diese unterschiedliche Behandlung in der Beitragsbelastung ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Wegen der gesetzlichen Fiktion der Leistung eines Beitrages für das Vorschulkind in § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz kann nämlich nicht darauf abgestellt werden, dass die Elternbeitragspflichtigen in der Konstellation Vorschulkinder/mindestens ein weiteres Kind in öffentlich geförderter Tagesbetreuung im Ergebnis tatsächlich keine Zahlung an die Beklagte erbringen. Denn dies ist gerade die Folge der vom Landesgesetzgeber angeordneten Leistungsfiktion für das Vorschulkind und ist von diesem so gewollt.
33Die von der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis vorgebrachten Argumente verfangen nicht:
34Es trifft zwar zu, dass das KiBiz keine gesetzliche Vorgabe enthält, Geschwisterkinder von der Beitragspflicht freizustellen. Denn nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz steht es im Ermessen, ob das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder vorsieht. Wenn sich das Jugendamt indes entschließt, eine Geschwisterregelung einzuführen, dann ist es bei deren inhaltlicher Ausgestaltung aber an höherrangiges Recht und damit an § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz mit der darin angeordneten Leistungsfiktion für das nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreite Vorschulkind und Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Innerhalb dieser Grenzen ist das Jugendamt bei der Ausgestaltung der Geschwisterregelung frei. Dies kann zu unterschiedlichen Ausgestaltungen von Geschwisterregelungen in den kommunalen Satzungen führen. So sieht beispielsweise § 3 S. 2 der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten in Übereinstimmung mit § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz vor, dass für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag i.H.v. 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages zu entrichten ist. Bei einer solchen Ausgestaltung der Geschwisterregelung sind nicht – wie hier – beide Kinder der Elternbeitragspflichtigen von der tatsächlichen Zahlung des Elternbeitrages befreit. Vielmehr ist für mindestens ein Kind ein Elternbeitrag von 25 % tatsächlich zu zahlen.
35Auch Sinn und Zweck der Geschwisterregelung stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Beklagte weist zutreffend unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. Mai 2011 – 12 A 642/11 – darauf hin, dass eine Geschwisterregelung unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen und mehrfachen Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nicht der vollständigen Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern dient. Nach diesem Sinn und Zweck ist eine Beitragsbefreiung für alle Kinder einer Familie nicht vorgesehen. Eine solche generelle Beitragsbefreiung für alle Kinder einer Familie, von denen eines ein Vorschulkind ist, ordnet aber entgegen der Auffassung der Beklagten § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz auch nicht an. Die Beklagte verkennt, dass durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz nicht alle Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, beitragsbefreit werden. Durch die vorgenannte Regelung wird lediglich in Anknüpfung an Sinn und Zweck einer Geschwisterregelung die Leistung eines Beitrages durch das nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsbefreite Vorschulkind gesetzlich fingiert, was im Rahmen der konkreten Geschwisterregelung zu berücksichtigen ist. Durch diese gesetzliche Fiktion sind die Eltern dieser Kinder rechtlich so gestellt, als ob von ihnen ein Elternbeitrag für dieses Kind geleistet wird. Damit ist aber die Konstellation gegeben, dass jedenfalls für ein Kind ein Elternbeitrag geleistet wird und das Konzept der Geschwisterregelung folgerichtig fortgeführt worden.
36Der Ausgangspunkt der Beklagten, wonach durch die Einfügung eines Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz vom Landesgesetzgeber keine generelle Kostenbefreiung von Geschwisterkindern gewollt war, ist zutreffend. Diese Annahme rechtfertigt aber nicht den weitergehenden Schluss der Beklagten, durch die Gesetzesänderung habe sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. Eine solche Annahme lässt sich insbesondere nicht auf die Begründung der Gesetzesänderung stützen, wonach es sich bei der Änderung nur um eine gesetzliche Klarstellung handele und diese dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes entsprochen habe.
37Mit der Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz hat der Landesgesetzgeber eine Änderung der bisherigen Rechtslage in Bezug auf Geschwisterregelungen herbeigeführt.
38Vgl. Janssen, Dreier, Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Stand: 69. Ergänzungslieferung, KiBiz-Kommentar zu § 23 S. 42 f.; so wohl auch OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 12 A 815/14 –, juris, Rn. 72 und 73.
39Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass im Falle einer Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz bei einer Geschwisterregelung der in § 3 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung normierten Art gleichwohl ein Elternbeitrag zu erheben war, da eine solche Geschwisterregelung lediglich eine Reduzierung der Beitragsleistung auf jedenfalls einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind vorsah.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -, juris, und Urteil vom 15. Dezember 2014 - 12 A 815/14 -, juris, insbesondere Rn. 72 und 73 zur neuen Rechtslage.
41Wenn der Landesgesetzgeber es bei dieser gefestigten und eindeutigen Rechtslage hätte belassen wollen, wäre die Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz nicht erforderlich gewesen. Einer Klarstellung hätte es insoweit angesichts der eindeutigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch nicht bedurft. Die Gesetzesänderung durch den Landesgesetzgeber stellt vielmehr eine Reaktion auf die gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bezug auf die Auslegung derartiger Geschwisterregelungen dar. Entgegen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wurde von Anfang an verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwisterregelungen im Falle der gesetzlich vorgesehenen Beitragsbefreiung nach § 23 Abs. 3 KiBiz für das Vorschulkind auch kein Elternbeitrag für das andere, ebenfalls in Tagesbetreuung befindliche Kind erhoben werden konnte. In diesem Sinne wurden Geschwisterregelungen der in § 3 Abs. 4 S. 1 der Elternbeitragssatzung normierten Art von anderen Jugendämtern im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes auch ohne die Neuregelung angewandt. Denn nur im Falle einer solchen Interpretation der Geschwisterregelung war das bereits mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz verfolgte Ziel, die Eltern von Elternbeiträgen zu entlasten und einen Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit für die Inanspruchnahme einer Tagesbetreuung zu schaffen, auch für diejenigen Eltern erreichbar, bei denen sich neben dem Vorschulkind mindestens ein weiteres Kind gleichzeitig in Tagesbetreuung befand, das ohne die gesetzliche Beitragsbefreiung aufgrund einer bestehenden Geschwisterregelung der hier in Rede stehenden Art ohnehin beitragsfrei gewesen wäre. Mit anderen Worten: Vorgenannte Eltern hatten bei einer bestehenden Geschwisterregelung der hier in Rede stehenden Art durch die in § 23 Abs. 3 KiBiz neu eingeführte gesetzliche Beitragsbefreiung keinen Vorteil, weil aufgrund der Geschwisterregelung in der ständigen Auslegung der Verwaltungsgerichte ohnehin nur ein Beitrag erhoben wurde und sich durch die eingeführte gesetzliche Beitragsbefreiung hieran nichts änderte. Dieses infolge der Geschwisterregelung in der Interpretation der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herbeigeführte Ergebnis wurde vom Landesgesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz korrigiert.
42Im Übrigen kommt es auf die subjektiven Vorstellungen von am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten für die Auslegung einer Norm nicht an. Entscheidend ist vielmehr der objektive Gesetzesinhalt, wie er sich aus seinem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt.
43OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 – 12 A 1075/14 –, juris Rdn. 35 – 37 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 – 2 BvE 1/83, 2. BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 –, BVerfGE 62, 1 (45).
44Weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang des § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz lässt sich entnehmen, dass keine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt werden sollte.
45Vor diesem Hintergrund ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2015 – 8 K 154/15 – keine andere Beurteilung veranlasst. Es ist zwar richtig, dass die Neuregelung des § 23 Abs. 5 KiBiz nicht zwingend zu einer Doppelbefreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern führt. Ob dieser Zustand eintritt, ist allein abhängig von der Ausgestaltung der jeweiligen Geschwisterregelung durch den Satzungsgeber. Das belegt bereits die oben angeführte Geschwisterregelung der Stadt E. . Wählt der Satzungsgeber hingegen eine Geschwisterregelung der hier in Rede stehenden Art, wonach bei Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Tagesbetreuung durch mehrere Kinder von Elternbeitragspflichtigen nur ein Beitrag zu leisten ist, dann kann er eine Doppelbefreiung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vermeiden.
46Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz das verfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip in § 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berührt. Denn mit der Neuregelung hat das Land keine neuen Aufgaben übertragen oder bestehende und übertragene Aufgaben verändert, die notwendigerweise zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände geführt hat. Denn der Landesgesetzgeber hat mit der Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz keine zwingende Beitragsbefreiung angeordnet. Er hat lediglich für eine Geschwisterregelung die Leistung eines Beitrags für nach § 23 Abs. 3 KiBiz gesetzlich beitragsbefreite Vorschulkinder fingiert, für die im Übrigen das Land nach § 21 Abs. 10 KiBiz den örtlichen Trägern der Jugendhilfe einen pauschalen Ausgleich gewährt. Diese Neuregelung führt nicht gegen den Willen der Gemeinden und Gemeindeverbände zwingend zu Mehrkosten. Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass es nach § 23 Abs. 5 S. 2 KiBiz in ihrem Ermessen steht, ob sie eine Geschwisterregelung einführt. Wie zuvor ausgeführt, steht es ihr unter Beachtung von § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz und dem Gleichheitssatz auch frei, wie sie eine Geschwisterregelung näher ausgestaltet, wenn sie sich nach ihrem freien Willen zur Schaffung einer Geschwisterregelung entscheidet. Durch die Art der Ausgestaltung der Geschwisterregelung kann sie zudem auf die Höhe des Beitragsausfalls nach eigenem Ermessen Einfluss nehmen. So hat beispielsweise die Stadt E. in § 3 S. 2 ihrer Elternbeitragssatzung geregelt, dass für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag i.H.v. 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages zu entrichten ist, wenn das ältere Vorschulkind nach § 23 Abs. 3 KiBiz kraft Gesetzes beitragsbefreit ist. Andere gesetzeskonforme Ausgestaltungen sind denkbar, die zu weitaus höheren tatsächlichen Zahlungen der Elternbeitragspflichtigen für weitere neben dem Vorschulkind gleichzeitig eine öffentliche Tagesbetreuung in Anspruch nehmende Kinder führen können. Hat es die Beklagte mithin selbst in der Hand, durch die Ausgestaltung ihres Satzungsrechtes die Höhe der Beitragseinnahmen festzulegen, hat sie den durch die Einfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz entstehenden Einnahmeausfall bei einer nach ihrem Willen ausgestalteten Geschwisterregelung selbst zu verantworten.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eltern zweier Kinder, die im hier fraglichen Kindergartenjahr 2012/2013 beide eine Kindertageseinrichtung in kirchlicher Trägerschaft im Bezirk der Beklagten besuchten.
3Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wurde der Beitrag für beide Kinder jeweils auf 0,- € festgesetzt; im Falle der Tochter, weil sie zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult werden sollte, im Falle des jüngeren Sohnes, weil er als Geschwisterkind der Schwester beitragsfrei gestellt war. Dem lag zugrunde, dass die Elternbeitragssatzung in der damals geltenden Fassung in § 9 Abs. 2 einen Satz 2 enthielt, wonach die Geschwisterkindbefreiung auch gelten sollte, wenn das erste Kind als Vorschulkind gesetzlich von der Beitragspflicht befreit war.
4Mit Blick auf die Teilnahme an den Vergünstigungen des Stärkungspaktgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen hatte der Rat der Beklagten allerdings bereits im September 2012 beschlossen, u.a. die vorerwähnte Geschwisterkindbefreiung aufzuheben; man erhoffte sich dadurch eine Ertragserhöhung von 56.000,- Euro bezogen auf das Kalenderjahr 2013. Auf dieser Basis änderte der Rat mit Beschluss vom 21. November 2012 § 9 Abs. 2 Satz 2 EBS mit Wirkung zum 1. Ja-nuar 2013 dahin, dass die Geschwisterkindbefreiung nicht eintritt, wenn ein Kind wegen zum nächsten Schuljahr bevorstehender Einschulung befreit ist.
5Dies nahm die Beklagte zum Anlass, unter dem 18. April 2013 den hier angefochtenen Beitragsbescheid zu erlassen, in dem sie für den Sohn der Kläger einen Beitrag in Höhe von 132,- Euro für die Monate Januar bis Juli 2013 festsetzte.
6Mit der am 17. Mai 2013 erhobenen Klage machten die Kläger geltend, der Bescheid aus dem April 2013 verletze ihr Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom Oktober 2012 und entfalte insofern eine unzulässige Rückwirkung, als er belastend in einen laufenden Veranlagungszeitraum (Kindergartenjahr 2012/2013) eingreife. Die erhoffte Einsparung von 56.000,- Euro auf das ganze Kalenderjahr 2013 rechtfertige angesichts des Gesamtvolumens der geplanten Einsparungen sowie von Möglichkeiten anderweitigen Ausgleiches diesen Eingriff nicht.
7Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
8den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 insoweit aufzuheben, als darin ein Elternbeitrag für die Zeit vom Januar bis Juli 2013 erhoben wird.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der landesrechtlichen Vorgabe, die kommunalen Einsparmöglichkeiten für das Haushaltsjahr 2013 auszuschöpfen, habe man die Satzungsänderung schon zu Beginn des Kalenderjahres in Kraft gesetzt; ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Vorgängerbescheides habe nicht entstehen können, weil die Bescheide durchweg unter dem Vorbehalt monatlicher Geltung „bis zur Erstellung eines neuen Bescheides“ ergingen.
12Unter dem 29. Juli 2013 hatte das Gericht der Beklagten aufgegeben, mit Blick auf die rechtlichen Anforderungen an die getroffene Regelung unter Vorlage geeigneter Nachweise und Belege (Vergleichsberechnungen, Verwaltungsvorlagen für die beteiligten kommunalen Gremien; etwaige interne Rechtsgutachten) dartun, auf welche Höhe sich die durch die hier streitige Änderung der Satzungsregelung zum Geschwisterrabatt erzielten Mehreinnahmen im Vergleich zu einer Berechnung auf Basis der Vorgängerreglung und die Defizite des kommunalen Haushaltes im Bereich der Kindertageseinrichtungen im fraglichen Zeitraum belaufen; des Weiteren darzutun, dass die nun angeführten wirtschaftlichen Erwägungen und die besonderen rechtlichen Anforderungen an einen solchen Eingriff in die geltende Satzungslage im laufenden Kindergartenjahr explizit Gegenstand der Beratungen der zuständigen Gremien zu der hier streitigen Satzungsänderung gewesen sind; und schließlich aufzuzeigen, welche rechtlichen Folgen eine den aufgezeigten Divergenzen in den Zeitvorgaben (Kalenderjahr/Kindergarten-jahr) Rechnung tragende Inkraftsetzung der fraglichen Satzungsänderung entweder schon zu Beginn den Kindergartenjahres 2012/2013 oder erst zum Beginn des folgenden Kindergartenjahres mit Blick auf den Stärkungspakt Stadtfinanzen hätte haben können.
13Die Beklagte hat dem Gericht daraufhin im September 2013 ein Konvolut an Kopien von weit über einhundert Blatt eingereicht mit dem Bemerken, die Höhe der Mehreinnahmen könne nicht exakt bestimmt werden, die Höhe der Defizite möge man der beigefügten „Rechnung aus dem Jahr 2011“ entnehmen, „Beratungsverlauf und Komplexität der Beratungen“ ergäben sich „im Wesentlichen aus den als Anlage 3 - teils auszugsweise - beigefügten Niederschriften der Hauptausschuss- und Ratssitzungen“ aus der Zeit von Mai bis September 2012.
14Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 12. März 2014 hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben und dazu den Standpunkt eingenommen, § 9 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung komme als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht, weil die Regelung unwirksam sei. Indem sie auf ein bestehendes Rechtsverhältnis nachteilig verändernd einwirke, komme ihr eine Rückwirkung zu, die mangels hinreichender Rechtfertigung durch ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interessen gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte der Kläger verstoße und daher nichtig sei. Das öffentlich-rechtliche Beitragsverhältnis knüpfe an die Jahresbetriebskosten und damit an das Kindergartenjahr an, für das ein Kind - vorbehaltlich des Vorhandenseins eines Nachrückkindes - auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs des Besuches der Kindertagesstätte den vollen Beitrag zahlen müsse. Als ein Fall der echten Rückwirkung sei die Veränderung der Bemessungskriterien zum 1. Januar 2013 verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestände, die voraussetzten, dass sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts habe bilden können oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig gewesen sei, greife vorliegend nicht. Wegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides verwiesen.
15Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen die vorstehende Entscheidung zugelassen, weil die Frage, ob eine Einschränkung der Geschwisterkindbefreiung im laufenden Kindergartenjahr - als Beispiel für eine Änderung der Beitragssatzung zulasten der beitragspflichtigen Eltern - den Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung oder denen für eine unechte Rückwirkung unterfällt, grundsätzlicher Natur ist.
16Zur Begründung ihrer Berufung verteidigt die Beklagte die Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Elternbeitragssatzung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 30. November 2012. Auch wenn man unterstelle, es handele sich hier um eine echte Rückwirkung, unterfiele die Regelung insofern vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Ausnahmegruppen für eine zulässige echte Rückwirkung, als in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen werde, mit einer solchen Regelung zu rechnen gewesen sei, als durch die Satzungsänderung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht werde und als - entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts - zwingende Gründe des gemeinen Wohls - die Teilhabe am Stärkungspakt - die Rück-wirkungsanordnung rechtfertigten. Über die Änderung der Beitragssatzung - ins-besondere die Streichung des Geschwisterrabatts - sei sowohl in der Printpresse, der Online-Presse als auch in einem Internet-Bürgerforum auf der Homepage der Beklagten schon im Zeitraum von Juni bis August 2012 im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung ausführlich berichtet worden. Außerdem habe die Stadtverwaltung am 28. August 2012 einen Bügerinformationsabend veranstaltet, bei welchem die Bürger sich über die geplanten Haushaltssanierungsmaßnah-men hätten informieren können und auch die Streichung des Geschwisterrabatts kontrovers diskutiert worden sei.
17Gemessen an den Einkommensverhältnissen der Kläger, die über ein bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigendes Jahreseinkommen in der Gruppe von 50.001,- Euro bis 61.000,- Euro verfügten, beliefe sich die konkrete Mehrbelastung durch die Neufestsetzung der Elternbeiträge auf 924,- Euro; das seien 1,5 % bei einem Jahreseinkommen von 50.001,- Euro und 1,51 % bei einem Jahreseinkommen von 61.000,- Euro. Aufs Ganze gesehen habe die Streichung des Geschwisterrabatts - grob überschlagen - eine zusätzliche Belastung der Eltern zwischen 1,5 % und 3,5 % ihres Jahreseinkommens bewirkt. Bei dieser Größenordnung sei nicht davon auszugehen, dass Eltern auf bestimmte - insbesondere größere - Aufwendungen verzichten würden und sich in ihrer Dispositionsfreiheit wesentlich beeinträchtigt gesehen hätten, wenn ihnen bereits zu Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 die Streichung des Geschwisterkinderrabatts bekannt gewesen wäre. An der Haushaltskonsolidierung habe ein gewichtiges öffentliches Interesse bestanden, das hier dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet gewesen sei. Zwar könne die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, für sich genommen den Vertrauensschutz betroffener Abgabepflichtiger nicht überwinden. Im vorliegenden Fall habe indes eine noch fortdauernde haushalterische Notlage bestanden, der die Beklagte - in sorgfältiger Abwägung vor dem Hintergrund eines moderateren eigenen Sanierungsvolumens - durch freiwillige Teilnahme an dem durch Landesgesetz aus Dezember 2011 ins Leben gerufenen Stärkungspakt begegnet sei, nachdem der Landrat des Kreises Wesel das Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 mit Verfügung vom 1. März 2012 nicht genehmigt habe und für die Stadt aufgrund drohender Überschuldung damit das Nothaushaltsrecht gegolten habe. Betroffene Kom-munen würden nach Maßgabe des Stärkungspaktes hingegen über zehn Jahre eine jährliche Finanzhilfe erhalten, wenn sie sich im Gegenzug verpflichteten, in absehbarer Zukunft ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Dazu sei ihr auferlegt worden, einen Haushaltssanierungsplan vorzulegen, der am 26. September 2012 vom Rat für die Jahre 2012 bis 2021 im Rahmen der Teilnahme am Stärkungspakt Stufe 2 beschlossen worden sei und der unter der Nr. 26 in Teil A die "Rücknahme Geschwisterermäßigung bei beitragsfreiem Kindergartenjahr" einbezogen habe. Weil haushaltsrechtlich das Zeitjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember gelte, sei eine Umsetzung der Maßnahme durch eine bereits zum 1. Januar 2013 in Kraft tretende Änderung der Beitragssatzung alternativlos ge-wesen.
18Es möge zutreffend sein, dass die Streichung des Geschwisterrabatts mit einem auf der Basis der Vorgängerregelung kalkulierten - erst nachträglich exakt festzustellenden - Einsparvolumen durch Mehreinnahmen von jährlich 56.000,- Euro - also für das Restkindergartenjahr 2012/2013 mit sieben Monaten von rund 32.000,- Euro - nicht der zentrale Baustein des Haushaltssanierungsplans gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe es sich hierbei aber um einen wichtigen Bestandteil gehandelt, zumal der Maßstab "Ausgleich zunächst im betroffenen Produktbereich" sonst unweigerlich in eine allgemeine Erhöhung der Elternbeiträge gemündet hätte. Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. November 2012 zum Haushaltssanierungsplan 2012 bis 2021 enthalte Ausführungen, aus denen deutlich werde, dass jeder einzelne Baustein des Haushaltssanierungsplanes von besonderer Wichtigkeit sei und aus denen sich die rechtlichen Konsequenzen eines "Wegfalls" eines der Bausteine ergäben. Sollten sich die Prognosen der Haushaltsplanung oder die Annahmen der Wirkungen der im Haushaltssanierungsplan beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen nicht realisieren und die Ziele des Haushaltssanierungsplanes dadurch gefährdet werden, habe die Stadt N. danach entsprechende Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen. Es sei ferner festgelegt worden, dass die im Haushaltssanierungsplan beschlossenen Maßnahmen verbindlich umzusetzen seien und Gegensteuerungsmaßnahmen getroffen werden müssten, wenn sich abzeichnen sollte, dass eine Maßnahme nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe umgesetzt werden könne. Eine vollständige Streichung von Maßnahmen oder ihr Ersatz durch Kompensationsmaßnahmen habe der vorigen Abstimmung mit der Finanzaufsicht bedurft. Aus alledem ergebe sich, dass im rechtlichen Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Land NRW ein Baustein des Haushaltssanierungsplanes nicht einfach konsequenzenlos wegfallen dürfe. Sollte dies geschehen, müsse die Stadt "Gegensteuerungsmaßnahmen" treffen. Die Gewährung eines Geschwisterrabattes stelle im Übrigen eine "freiwillige Leistung" dar, die durch anderweitige Maßnahmen erst recht hätte kompensiert werden müssen. Hieraus ergebe sich zugleich, dass die schlichte Höhe der Einsparungen oder Ertragserhöhungen durch einen bestimmten Baustein des Haushaltssanierungsplanes nicht von entscheidender Bedeutung sei, da er Bestandteil eines sorgfältig austarierten Gesamtgefüges an Maßnahmen darstelle. Es könne daher nicht damit argumentiert werden, dass der Betrag von 56.000,- Euro bei einem Gesamtvolumen von mehr als 4 Millionen Euro im Jahr 2013 nicht entscheidend ins Gewicht fallen würde.
19Dies alles könne aber im Wesentlichen auf sich beruhen, wenn man richtigerweise davon ausgehe, dass es sich vorliegend um einen Fall der unechten Rückwirkung handelt. Wie das OVG NRW im Zulassungsbeschluss ausgeführt habe, werde aufgrund von § 7 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der Beitragstatbestand nämlich durch "den Besuch der Kindertageseinrichtung" erfüllt. Wenn dann mit Wirkung zum 1. Januar eines Jahres irgendeine Beitragsermäßigung in der Satzung gestrichen werde, greife dies nicht nachträglich in einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Die Elternbeiträge knüpften nur "kalkulatorisch" an die Kindergartenjahresbetriebskosten an, weil das Kindergartenjahr vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres dauere. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 der Satzung würden die Beiträge aber als volle Monatsbeiträge erhoben, wobei nach § 7 Abs. 3 Satz 6 der Satzung das gesetzliche Schuljahr nur der Beitragszeitraum sei. Dementsprechend seien die maßgeblichen Bestimmungen nicht dahingehend zu interpretieren, dass das Kindergartenjahr - beitragsrechtlich gesehen - ein einheitlicher, unteilbarer Lebenssachverhalt sei. Wenn in § 7 Abs. 3 Satz 5 der Elternbeitragssatzung der Beklagten alter wie neuer Fassung geregelt sei, dass die Beiträge "als volle Monatsbeiträge" erhoben würden, ließe sich dem vielmehr entnehmen, dass sich das Beitragsschuldverhältnis Monat für Monat aktualisiere und demzufolge denklogisch nicht in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen werden konnte, als im Januar 2013 durch Streichung des Geschwisterrabatts neue Beitragssätze gegolten hätten.
20Auch § 90 Abs. 1 SGB VIII oder § 23 KiBiz bzw. zu diesem Komplex ergangenen Gerichtsentscheidungen könne im Übrigen nicht entnommen werden, dass es sich bei dem Beitragsschuldverhältnis zwischen den beitragspflichtigen Eltern und der Kommune um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, der einer rückwirkenden Veränderung nicht zugänglich sei. Es müsse zudem zwischen dem Beitragsschuldverhältnis einerseits und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Eltern bzw. dem Kind und der Kindertageseinrichtung andererseits differenziert werden. Für die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Beitragsschuldverhältnis hätten andere Maßstäbe zu gelten als für die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Anstaltsbenutzungsverhältnis. Insbesondere stellten die ursprünglich erlassenen Elternbeitragsbescheide, die noch den "Geschwisterkinderrabatt" enthalten hätten, für die Kläger keine begünstigenden Verwaltungsakte dar, sondern beschränkten sich auf ausschließlich eine Belastung in Form der Festsetzung der jeweiligen Beitragsschuld. Auch könne lediglich eine Kündigung des Benutzungsverhältnisses im letzten - von der Schließung der Einrichtung wegen der Ferienzeit geprägten - Monat des Kindergartenjahres ggfs. rechtsmissbräuchlich sein. Es treffe folglich nicht zu, dass Eltern durchweg und ohne Ausnahme Monat für Monat den Elternbeitrag weiter zahlen müssten, selbst wenn ihr Kind die Einrichtung - aus welchen Gründen auch immer - während des laufenden Kindergartenjahres nicht mehr besuche.
21Entsprechendes ergebe sich auch aus § 7 Abs. 3 Satz 4 der Elternbeitragssatzung, wie sie die Beklagte praktiziere, wenn dort geregelt sei, dass die Beitragspflicht grundsätzlich solange bestehe, wie der Platz vorgehalten werde. Die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" stelle klar, dass es auch hier Ausnahmen von einem Vorhalten eines Platzes in der Tageseinrichtung gebe. So handhabe die Beklagte Wünsche von Eltern, die Beitragspflicht entfallen zu lassen, weil die Einrichtung nicht mehr besucht werde, dahingehend, dass der konkrete Einzelfall betrachtet werde. Bei einem Nachrückerkind oder dem Verziehen der Eltern in eine viele Kilometer entfernt liegende Stadt verzichte die Beklagte auf die weitere Beitragserhebung und hebe den Beitragsbescheid auf.
22Das betroffene Beitragsschuldverhältnis bilde nach alledem einen Sachverhalt, der zwar vor der Verkündung der Änderung der Elternbeitragssatzung ins Werk gesetzt worden sei, der aber fortgedauert habe und noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daher stelle die Streichung des Geschwisterkinderrabattes lediglich einen Fall der unechten Rückwirkung dar. Diese sei grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn eine Abwägung ergebe, dass das Interesse des Einzelnen am Fortbestand der alten Rechtslage schutzwürdiger sei als das Interesse der Allgemeinheit an der geänderten Regelung. Wie aufgezeigt, sei die hier die in Rede stehende Rückwirkung jedoch sogar dann ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um einen Fall der echten Rückwirkung handeln sollte. Hieraus könne zwingend geschlussfolgert werden, dass dann erst recht die unechte Rückwirkung zulässig sein müsse.
23Die Beklagte beantragt,
24den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Die Kläger beantragen,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Es handele sich um einen Fall der echten Rückwirkung. Die Aufspaltung in ein Beitragsschuldverhältnis und ein Nutzungsverhältnis sei künstlich, gewollt und sachfremd. Die Höhe des Elternbeitrags sei bereits für den gesamten Beitragszeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli des Folgejahres geregelt gewesen. Dagegen spreche auch nicht § 7 Abs. 3 Satz 5 der Elternbeitragssatzung, soweit es dort heiße, dass die Beträge als volle Monatsbeiträge erhoben würden. Die Betonung liege hier auf "voll", und wolle zu einer Erhebung von Beiträgen für halbe Monate oder Bruchteile von Monaten abgrenzen. Die Beklagte habe selbst vortragen lassen, dass die Beiträge im Regelfall für ganze Kindergartenjahre zu entrichten seien und es in der Verwaltungspraxis nur gelegentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz gebe. Dieser Grundsatz sei durch das Urteil des OVG Münster - 16 A 275/95 - nicht relativiert, sondern gestärkt worden. Die Beklagte habe in erster Instanz eingeräumt, dass Veranlagungszeitraum das gesetzliche Kindergartenjahr sei, es sich also um einen Jahresbetrag handele, der nur in monatlichen Raten gezahlt werde. Die Bescheide der Beklagten über die Festsetzung des Elternbeitrags bezögen sich hier dementsprechend nicht nur auf das ganze Kindergartenjahr, sondern sogar auf die gesamte voraussichtliche Dauer des Kindergartenbesuchs des bzw. der Kinder bis zur voraussichtlichen Einschulung. Eine Änderung zu Lasten der Kläger im Januar 2013 greife deshalb rückwirkend ein. Selbst wenn man aber auf eine Monatsbetrachtung abstellen wolle, handele es sich indes immer noch um eine echte Rückwirkung, da der angegriffene Bescheid vom 14. Januar 2013 eine Fälligkeit rückwirkend zum 10. Januar 2013 vorgesehen habe.
28Wenn die Gegenseite vortrage, dass sich eine echte Rückwirkung als zulässig darstelle, wenn mit einer Änderung zu rechnen gewesen sei, greife dies vorliegend nicht. Denn der ursprüngliche Bescheid, mit dem die Geschwisterkindbe-freiung festgesetzt worden sei, stamme schon vom 26. Juli 2012, also einem Zeitpunkt, nachdem die ersten Pressemitteilungen erschienen seien. Gerade deshalb hätten die betroffenen Eltern davon ausgehen können, dass im gerade angelaufenen Kindergartenjahr vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 noch keine Aufhebung der Geschwisterkindbefreiung erfolge. Im Kindergartenjahr 2012/2013 sei das Vertrauen der Elternschaft noch schutzwürdig gewesen; etwas anderes könne erst ab dem Kindergartenjahr darauf gelten.
29Soweit von einer Zulässigkeit der echten Rückwirkung ausgegangen werde, wenn nur ein unerheblicher Schaden durch die Änderung erfolge, treffe auch dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Für die Kläger bedeute die Änderung, dass von ihnen immerhin monatlich 177,- Euro abverlangt würden, ein Betrag, der in etwa der Höhe des Kindergeldes (= 184,- Euro monatlich) entspreche. Kindergeld diene der Entlastung des Haushaltseinkommens wegen der Kosten für Kinder, ein Zweck, der durch die Erhebung des Kindergartenbetrags in Höhe von 177,- Euro praktisch vollständig unterlaufen werde. Dieser Betrag stelle sich deshalb für die Kläger nicht als unerheblich dar. Gerade auch bei einem Familieneinkommen von unter 50.000,- Euro im Jahr und zwei kleinen Kindern machten sich die Kosten von 177,- Euro im Monat vielmehr spürbar bemerkbar.
30Die Rücknahme sei auch nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls geboten. Dass die Rücknahme der Geschwisterermäßigung bei beitragsfreien Kindern "alternativlos" gewesen sei, stelle eine bloße unbelegte Behauptung dar. Die Rücknahme der Geschwisterermäßigung sei auch keineswegs durch die zwei abweichenden Zeitvorgaben (Kindergartenjahr/Haushaltsjahr) geboten gewesen. Die zwei abweichenden Zeiträume hätten sich auch bei jeder anderen Änderung im Kindergartenbeitragsrecht ergeben und sprächen deshalb nicht dagegen, die Neuregelung im Kindergartenbeitragsrecht erst ab dem 1. August 2013 eintreten zu lassen. Sofern die Stadt N. auf die Beantragung der freiwilligen Teilnahme am Stärkungspaket abstelle, besage dies noch nichts über die Geschwisterkind-befreiung im beitragsfreien Kindergartenjahr. Für die Beantragung der freiwilligen Teilnahme sei die Geschwisterkindbefreiungsaufhebung im laufenden Kindergartenjahr keine unabdingbare Voraussetzung gewesen. Durch die Weitergewährung der Geschwisterkindbefreiung bis einschließlich Juli 2013 wäre das Einsparvolumen kaum reduziert worden und sei immer noch weit höher, als von der Landesregierung gefordert. Die vorgezogene Regelung sei zudem auch unausgewogen, denn sie belaste die Eltern einseitig und in unnötiger Weise. Kein anderer Einsparposten im Haushaltskonzept greife in rückwirkender Weise belastend ein. Die einzige Ausnahme sei eben die Geschwisterkindbefreiung im beitragsfreien Kindergartenjahr. Diese Maßnahme passe danach in keinster Weise in das Gesamtkonzept. Gegen eine generelle Erhöhung des Kindergartenbeitrags neben dem Wegfall der Geschwisterkindbefreiung ab dem 1. August 2013 wäre demgegenüber nichts einzuwenden gewesen, weil eine Rückwirkung insoweit unstreitig nicht vorgelegen hätte.
31Die Ausführungen im Bescheid der Bezirksregierung vom 29. November 2005 würden die Frage der Aufhebbarkeit der Geschwisterkindbefreiung nicht berühren, sondern neben der Sache liegen, denn auch bei Beibehaltung der Ge-schwisterkindbefreiung im hier streitigen Kindergartenjahr hätten sich die im Haushaltssanierungsplan beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen realisieren lassen. Wenn das Einsparvolumen sich in den ersten sieben Monaten des Jahres 2013 auf die lediglich erhofften 32.000,- Euro belaufe und die vom Kämmerer vorgeschlagenen Maßnahmen insgesamt ein Einsparvolumen von 112,3 Millionen Euro bedeuteten, sei das notwendige Einsparvolumen von 68,7 Millionen Euro zur Teilnahme am Stärkungspaket nämlich bei weitem überschritten worden, so dass es auf die Frage der Einsparung von 32.000,- Euro durch die frühzeitige Kappung des Geschwisterrabattes nicht wirklich angekommen sei. Selbst wenn bloß von einer unechten Rückwirkung auszugehen sei, müsse daher von einer Verletzung des Vertrauensschutzes ausgegangen werden, weil dies schon dann der Fall sei, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete (unechte) Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich sei oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwögen.
32Außerdem sei die Maßnahme Nr. 26 "Rücknahme Geschwisterkindermäßigung bei beitragsfreiem Kindergartenjahr" nach Inkrafttreten der Änderung des Kinderbildungsgesetzes zum 1. August 2014 gesetzlich nicht mehr zulässig, wenn in § 23 Abs. 5 KiBiz ein Satz 3 eingefügt worden sei, wonach bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei sei, so berücksichtigt werden müssten, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Die Rücknahme der Geschwisterkindermäßigung sei somit aus dem Haushaltssicherungsplan ab dem Haushaltsjahr 2015 zu streichen und sie werde von der Beklagten seit Sommer 2014 auch bei der Bescheidung zu den Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten nicht mehr praktiziert. Hintergrund der Gesetzesergänzung sei es gewesen, dass die Ministerin Löhrmann die Kommunen angewiesen habe, im Rahmen der Stärkungspakete die Geschwister-kindbefreiung im beitragsfreien Kindergartenjahr nicht aufzuheben, sofern sie einmal von der Kommune beschlossen worden sei. So gesehen verstoße die streitgegenständliche Belastung der Kläger mit Elternbeiträgen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG. Die Wiedereinführung der Ge-schwisterkindbefreiung im beitragsfreien Kindergartenjahr zeige im Übrigen bei-spielhaft, dass diese Regelung zur Teilnahme am Stärkungspaket eben nicht er-forderlich gewesen sei. Stattdessen habe die Beklagte soeben für das Haus-haltsjahr 2015 eine Erhöhung der Grundsteuer beschlossen, durch die die Kosten der Wiedereinführung der Geschwisterkindbefreiung mehr als nur aufgewogen würden.
33Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), der als Verwaltungsvorgang angelegten Pressemitteilungen, des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges und der als Teil der Beiakte 1 zum Parallelverfahren 12 A 816/14 genommen Satzungsunterlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Der Senat kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
36Die Berufung hat Erfolg, denn sie ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist insoweit, als darin Elternbeiträge für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2013 für den Sohn der Kläger erhoben werden, rechtmäßig und verletzt letztere nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Elternbeiträgen ist die Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für den Bereich der Kindertagesbetreuung der Stadt N. in der Fassung vom 30. November 2012, die am 13. Dezember 2012 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Soweit der Satzungsgeber insoweit mit Ratsbeschluss vom 21. November 2012 seine Entscheidung vom 26. September 2012, die Geschwisterermäßigung bei beitragsfreiem Kindergartenjahr zurückzunehmen, durch Streichung des Satzes 2 des Absatzes 2 des § 9 der Elternbeitragssatzung der Stadt N. vom 2. November 2011 in der Fassung vom 15. November 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 umgesetzt hat, ist das auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
38Die Regelung des § 9 Abs. 2 der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Elternbeitragssatzung, dass, „besuchen mehr als ein Kind einer Familie/pro Beitragspflichtigen gleichzeitig … eine Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Stadt N. , …… die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen“, ist ohne den gestrichenen Zusatz dahin zu verstehen, dass die Kläger mit ihrem Sohn neben dessen Schwester, die im Kindergartenjahr 2012/2013 nach § 9 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz Beitragsfreiheit genossen hat, nicht auch noch den Vorteil einer weiteren Beitragsfreiheit in Anspruch nehmen konnten, sondern die Beitragspflicht für den Jungen mit dem Stichtag entstand.
39Die Anwendung der Geschwisterermäßigung nach § 9 Abs. 2 der Beitragssatzung setzt nämlich - wenn etwas „entfallen“ soll - zwingend voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig die Elternbeitragspflicht auslösende Angebote, wie sie im KiBiz geregelt sind, in Anspruch nehmen.
40Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 12 A 2550/13 -, juris; vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -, juris; vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, juris, und vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 -, juris, jeweils m. w. N.
41Die Regelung beruht auf der Ermessen einräumenden Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz. Diese Vorschrift und damit auch § 9 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung knüpfen mit ihrem Regelungsgehalt an § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung an. Auch diese Vorschrift sah eine Befreiung vom Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind vor, sofern mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 17 Abs. 1 GTK a. F. an die Stelle der Eltern traten, gleichzeitig eine der klassischen Tageseinrichtungen i. S. v. § 1 GTK a. F. besuchten. Sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F. auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Vorschrift auch in Bezug darauf, dass sie nur einen beschränkten Familienlastenausgleich ermöglicht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008
43- 12 A 1157/08 -, juris, m. w. N.
44Entscheidend ist insoweit die Funktion der Elternbeiträge als Kostenbeteiligung der Eltern im Gefüge der abgesehen von Trägeranteil ansonsten - überwiegend - staatlicherseits erfolgenden Finanzierung (vgl. §§ 20 und 21 KiBiz).
45Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, a. a. O.
46Die so geartete Wiedereinführung der Beitragspflicht für solche Kinder, die keine beitragspflichtigen Geschwister haben, hat Rechtsfolgen nur für die Zukunft - nämlich erst ab dem 1. Januar 2013 - bewirkt. Ein Eingriff in bereits abgeschlossene Tatbestände im Wege der echten Rückwirkung ist damit ersichtlich nicht verbunden.
47Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm eine - grundsätzlich unzulässige - „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), wenn also der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist.
48Vgl. BVerfG, Entscheidungen vom 14. November 1961 - 2 BvL 15/59 -, BVerfGE 13, 206, 212 und vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. , BVerfGE 33, 265, 293; Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. -, juris und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 u.a. -, juris, jeweils m.w.N.).
49Liegt eine echte Rückwirkung mithin nur bei einem nachträglich ändernden Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörige Tatbestände vor,
50vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 -, juris, m.w.N.,
51trifft das auf die durch den Rat am 21. November 2012 beschlossene und durch Veröffentlichung der Satzung in ihrer Neufassung im Amtsblatt vom 13. Dezember 2012 umgesetzte Neuregelung zum 1. Januar 2013 (vgl. § 12 der Satzung), dass die Befreiung von der Beitragspflicht nicht gilt, wenn ein Geschwisterkind nach Abs. 1 oder 1a befreit ist, hier nicht zu. Der Besuch von Einrichtungen als beitragsauslösende Tatsache ist ein fortlaufender Prozess mit der Folge, dass sich das Beitragsverhältnis entsprechend der Anknüpfung an die „Jahresbetriebskosten“ über das gesamte Kindergartenjahr erstreckt, also im Januar 2013 noch nicht abgeschlossen war. Die kalkulatorische Anknüpfung der nach § 7 Abs. 3 Satz 5 der Elternbeitragssatzung in Form voller Monatsbeiträge erhobenen „Abgabe besonderer Art“ an die Jahresbetriebskosten im vom 1. August bis zum 30. Juli des Folgejahres dauernden Kindergartenjahr ist zwar für die Auskömmlichkeit des Beitrags der Höhe nach von Bedeutung, führt aber nicht dazu, dass der Beitragszeitraum, wie er in § 7 Abs. 3 Satz 6 der Elternbeitragssatzung definiert wird, bereits vor dem Ende des Kindergartenjahres abläuft.
52Selbst wenn man von einer echten Rückwirkung ausgehen wollte, tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, dennoch zurück, wenn sich kein Vertrauen auf dem Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.
53Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, NVwZ-RR 2007, 433, juris.
54Davon ist u. a. dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte,
55vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64, 86, juris, m.w.N., und vom 21. Juli 2010 a.a.O., m.w.N.,
56wenn sich also kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene - hier allerdings ohnehin zukünftige - Zeiträume bilden konnte.
57Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91 -, 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384, 404 und vom 15. Oktober 1996, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.; Beschluss vom 27. Februar 2007, a.a.O.
58Stellt man auf den Beginn des Kindergartenjahres im August 2012 ab, hat sich schutzwürdiges Vertrauen durch die - auch in den Medien ausgetragene - Diskussion im politischen Raum aber kaum eingestellt.
59Ferner kommt Vertrauensschutz auch bei einer echten Rückwirkung nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern.
60Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, a.a.O. unter Hinweis auf die Entscheidung vom 19. Dezember 1961, a.a.O., den Beschluss vom 25. Mai 1993, a.a.O. und das Urteil vom 23 November 1999, a.a.O.
61Auch das Vorliegen derartiger Umstände ist vor dem Hintergrund der Haushaltsschwierigkeiten der Beklagten gegeben, wobei der Bürger das politische - hier jedenfalls bis zur Einführung des neuen Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV.NRW S. 336) nicht ersichtlich durch rechtliche Vorschriften eingeengte - Ermessen einer Gemeinde zu respektieren hat, an welcher Stelle sie den Sparstift ansetzt.
62Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor.
63Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356; Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 f., juris, vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 68, 78 f., juris, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17, 37 f.
64Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Gesetz für die Zukunft Rechtsfolgen an ein Ereignis knüpft, das in der Vergangenheit liegt. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung z. B. im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen.
65Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983, a.a.O., 357; Beschluss vom 5. Februar 2002, a.a.O.,
6640; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, 301.
67Der Gesetzgeber - auch der Ortsgesetzgeber - muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abwägen,
68vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O., 300, m.w.N.,
69d. h. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein.
70vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, BVerfGE 123, 186, 157, m.w.N.
71Eine unechte Rückwirkung ist insoweit mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung eines gesetzlich erlauben Zweckes geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u.a. -, juris, m.w.N.
73Im Fall der Annahme einer unechten Rückwirkung wäre diese Voraussetzung hier erfüllt. Dabei kommt dem Gericht unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden, ihrer Haushaltshoheit und des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums nur eine beschränkte Überprüfungsmöglichkeit zu.
74Mittels der Streichung der Geschwisterkindermäßigung bei beitragsfreiem Kindergartenjahr des weiteren Kindes den städtischen Haushalt zu konsolidieren, war über die Legitimation durch das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 i. V. m. den Regeln der kommunalen Haushaltführung hinaus nicht durch § 23 Abs. 5 KiBiz verboten. Denn dessen Satz 2 hat ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder ausdrücklich in das Ermessen des Jugendamtes bzw. Satzungsgebers gestellt („kann“), rechtfertigte also gerade auch einen Verzicht auf solche Vergünstigungen für die Eltern. Insoweit kann die Bedeutung des erst zum 1. August 2014 eingefügten § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz dahingestellt bleiben.
75Dass die Abschaffung der Geschwisterermäßigung geeignet war, einen Beitrag zur Konsolidierung des städtischen Haushaltes zu leisten, unterliegt ebenso wenig Zweifeln. Nach den überschlägigen Berechnungen sollten nämlich jährlich ca. 56.000,- Euro zusätzliche Elternbeiträge in den Haushalt fließen. Nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Maßnahme zur Konsolidierung des Haushalts nach Maßgabe der Regeln für den Stärkungspakt auch auskömmlich ist.
76Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die haushaltspolitische Einschätzung der Beklagten, dass alle beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit für die Sanierung der städtischen Haushalte der nächsten Jahre erforderlich sein würden. Dabei reicht es hinsichtlich der Einzelposten - hier Streichung der Geschwisterkindermäßigung bei beitragsfreiem Kindergartenjahr - aus, wenn sie einen - wenn auch nur geringfügigen - Teil eines Konzeptes darstellten, das nach dem damaligen politischen Willen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufwandsreduzierung und Ertragsoptimierung bewahrte, ohne wesentliche Eckpfeiler der sozialen, kulturellen und sportlichen Infrastruktur der Stadt in Frage zu stellen. Unter dieser Prämisse ist die Zusammenstellung der Konsolidierungsmaßnahmen als fortgeschriebener Sanierungsplan hier vom Rat beschlossen und von der Bezirksregierung E. im Rahmen des Stärkungs-paktes genehmigt worden. Der Beitritt zum Stärkungspakt erforderte die Einhal-tung des genehmigten Sanierungsplans mit seinen einzelnen Bestandteilen.
77Der sich daraus ergebenden Dringlichkeit, den besagten Geschwisterkindrabatt schon für das Haushaltsjahr 2013 zum 1. Januar 2013 aus der Elternbeitragssatzung herauszunehmen, steht vorliegend auch nicht in dem Maße ein Vertrauen der Eltern auf den Fortbestand der begünstigenden Regelung gegenüber, dass es die Streichung noch im laufenden Kindergartenjahr unzumutbar erscheinen ließ. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, nämlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03 u. a. -, a. a. O., m. w . N.
79Hier kommt entscheidend hinzu, dass die Modifikation der Geschwisterkinderermäßigung als Teil des Haushaltssanierungskonzept schon vor Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 am 1. August 2012 in der politischen Diskussion und Gegenstand der Berichterstattung in den Medien war. Auch noch nach dem Beschluss des Rates, die Elternbeitragssatzung entsprechend zu ändern, konnten die Eltern zudem rechtzeitig die Konsequenzen aus der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2013 etwa durch Kündigung des Benutzungsverhältnisses, aus dem die Pflicht zur beitragsauslösenden Vorhaltung eines Kindergartenplatzes i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 4 der Elternbeitragssatzung erwächst, ziehen, weil § 6 Abs. 2 Satz 3 der Elternbeitragssatzung eine Kündigung nur für die letzten 3 Monate vor dem Ende des Kindergartenjahres - d. h. erst ab dem 1. Mai - grundsätzlich für nicht möglich erklärt. Einer Kündigung zum 1. Januar 2013 anlässlich des Wegfalls der Geschwisterkindermäßigung hätte sich die Beklagte nach ihrer Praxis kaum widersetzen können.
80An der maßgeblichen Ausgangslage ändert sich auch dadurch nichts, dass der Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 17. Juni 2014 mit Wirkung zum 1. August 2014 an den § 23 Abs. 5 KiBiz den Satz 3 angefügt hat, wonach bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Soweit die neue Regelung Veranlassung gibt, das Haushaltskonsolidierungskonzept mit Blick auf die Geschwisterkindermäßigung zu ändern und die Elternbeitragssatzung nunmehr anders zu handhaben, betrifft das nicht den streitbefangenen Beitragszeitraum und kann deshalb die für ihn getroffenen Regelungen nicht beeinflusst haben.
81Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vorwurf der Klägerseite, die streitgegenständliche Belastung verstoße mit Blick auf die zwischenzeitlich andere Handhabung der Geschwisterkindermäßigung durch die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG als substanzlos und irrig. Die geänderte Rechtslage schließt eine Vergleichbarkeit der Situationen aus.
82Auch auf der Ebene der ergangenen Bescheide stellt es keinen rückwirkenden Eingriff in eine geschützte Position dar, wenn die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 18. April 2013 die Festlegung „beitragsfrei“ für den Sohn der Kläger F. K. im Zeitraum 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2012 durch die Festsetzung von monatlich 132,- Euro ersetzt hat. Ansonsten würde die maßgebliche und in der Rechtsprechung des Senates gefestigte Auffassung, verkannt dass es sich bei einem Elternbeitragsbescheid - und zwar ungeachtet von entsprechenden Hinweisen oder einem Widerrufsvor-behalt - nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt des Inhalts handelt, dass über den festgesetzten Elternbeitrag - hier sinngemäß 0,00 Euro - hinaus zukünf-tig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden.
83Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 2003/12 -, juris; Beschluss vom 19. Mai 2014 - 12 E 236/14 -, jeweils m. w. N.
84Eine vorteilhafte oder auch nur vertrauensbildende Wirkung muss immer von einer Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG bzw. § 31 Satz 1 SGB X oder zumindest einem rechtsrelevanten positiven Tun ausgehen und es reicht nicht aus, wenn die entsprechende Begünstigung als bloßer rechtlicher Reflex einer Regelung oder eines rechtsunerheblichen Unterlassens in Erscheinung tritt. Rechtlich gesehen beschränkt sich auch die Festsetzung des Elternbeitrags auf 0,00 Euro auf die Regelung der jeweiligen Beitragslast und stellt grundsätzlich keinen begünstigenden Verwaltungsakt des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag - hier 0,00 Euro - hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden.
85So schon zur Heranziehung nach dem GTK: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 12 A 1860/08 -, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -, juris, m. w. N.; Beschluss vom 15. Januar 2013 - 12 A 2444/12 - , juris, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 15 K 902/07 -, juris.
86Es richtet sich maßgeblich nach der jeweiligen materiellen Rechtsmaterie - hier also dem Kindergartenbeitragsrecht - ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach belastender Art ist, zugleich auch eine den Adressaten begünstigende und insoweit auf Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet.
87Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom
889. April 2003 - 16 B 896/03 -, juris, m. w. N.
89Die Kostenentscheidung beruht auf. § 154 Abs. 1 VwGO.
90Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
91Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin sich gegen die Festsetzung des Elternbeitrags für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013 mit Bescheid vom 14. November 2013 wendet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 50 %, die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 35 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Kläger zu 50%, die Klägerin zu 15%, im Übrigen die Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 65 %, im Übrigen die Klägerin selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Gegenstand des Verfahrens ist die Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung.
3Das im Jahr 2008 geborene Kind der Klägerin besuchte seit August 2009 für 45 Stunden in der Woche eine Kindertageseinrichtung der Beklagten. Nachdem der Elternbeitrag für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 28. April 2011 vorläufig auf 191 € monatlich festgesetzt worden war, berechnete die Beklagte diesen nach Vorlage von Einkommensunterlagen der Klägerin und ihres Ehemannes im Juli 2013 neu. Laut dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 hatten die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.025,28 € bzw. 36.827 €, wobei die Einkünfte des Ehemannes aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stammten. Von diesen Einkünften wurden Werbungskosten in Höhe von 2.899 € für den Ehemann und in Höhe von 1.040 € für die Klägerin in Abzug gebracht. Weiter sind im Einkommensteuerbescheid als uneingeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.839 € ausgewiesen. Diese Kinderbetreuungskosten ließ die Beklagte bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes unberücksichtigt und setzte mit Bescheid vom 14. November 2013 den Elternbeitrag für das Jahr 2012 endgültig und den Elternbeitrag für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013 vorläufig auf 252 € monatlich - entsprechend Beitragsstufe 6 - fest; zudem machte sie eine Nachzahlung in Höhe von 1.159 € geltend.
4Nach der Mitteilung des Ehemannes der Klägerin, dass er in 2013 voraussichtlich geringere Einkünfte erzielt haben werde, wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 der Elternbeitrag für 2013 vorläufig auf 191 € monatlich festgesetzt und der Bescheid vom 14. November 2013 für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 aufgehoben.
5Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage wegen der „Änderung der Festsetzung des Elternbeitrages für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012“ und wandte sich gegen die festgesetzte Nachzahlung von 61 € pro Monat im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012. Die Beklagte habe die Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nicht von ihren Einkünften abgezogen. Hierzu sei sie nach § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG verpflichtet gewesen. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 erklärten die früheren klägerischen Prozessbevollmächtigten zu 2), dass die Klage auch im Namen des Ehemannes der Klägerin erhoben worden sei.
6In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 haben die Klägerin und ihr Ehemann beantragt,
7den Bescheid vom 14. November 2013 aufzuheben, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 191 € monatlich festgesetzt worden ist.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG nicht einschlägig sei. Der Satzungsgeber habe den Einkommensbegriff eigenständig für das Elternbeitragsrecht bestimmt und dazu das Einkommensteuergesetz nicht pauschal, sondern selektiv in Bezug genommen. Er habe allein auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG, nicht aber auf die nachfolgenden Absätze verwiesen.
11Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Ehemannes der Klägerin wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen, der Klage der Klägerin hingegen stattgegeben und den Bescheid hinsichtlich der Klägerin aufgehoben, soweit darin ein Elternbeitrag von mehr als 191 € monatlich festgesetzt worden war.
12Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe die Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nicht vom Einkommen der Klägerin abgezogen und daher der Festsetzung des Elternbeitrags statt der einschlägigen Beitragsstufe 5 (Bruttoeinkommen 50.001 bis 60.000) die zu hohe Beitragsstufe 6 (Bruttoeinkommen 60.0001 bis 71.000 €) zugrunde gelegt. Nach der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage würden Kinderbetreuungskosten steuerrechtlich nur noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben behandelt, während sie nach früherer Rechtslage - wenn sie erwerbsbedingt angefallen seien - als Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Die Elternbeitragssatzung der Beklagten verweise auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG, wonach Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten seien. Damit minderten grundsätzlich nur Werbungskosten - nicht hingegen Sonderausgaben - das dem Elternbeitrag zugrunde zu legende Einkommen. Die Kinderbetreuungskosten seien aber dennoch einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn was unter Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu verstehen sei, sei für außersteuerliche Rechtsnormen auch unter Heranziehung des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG zu beurteilen. Zwar werde in der Elternbeitragssatzung nur selektiv auf die Absätze 1 und 2 des § 2 EStG, nicht hingegen auf dessen Abs. 5a Satz 2 EStG verwiesen, diese Vorschriften stünden aber in untrennbarem Zusammenhang. Der kommunale Satzungsgeber habe von seinem Recht, das Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Elternbeitrag eigenständig zu definieren, durch den dynamischen Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 EBS auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG Gebrauch gemacht. Die damit in Bezug genommenen steuerrechtlichen Begriffe würden aber an anderen Stellen des Einkommensteuerrechts konkretisiert; es sei nicht möglich, diese Begriffe zu definieren, ohne den steuerrechtlichen Hintergrund heranzuziehen. Der Steuergesetzgeber habe erkannt, dass die ab dem 1. Januar 2012 geltende Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben zu Änderungen an Bemessungsgrundlagen im außersteuerlichen Bereich führen könnte, die sich zum Nachteil der Betroffenen auswirken könnten. Diese Folgen habe der Steuergesetzgeber für außersteuerliche Normen mit der Regelung in § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG verhindern wollen. Damit stehe diese Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit den neuen Regelungen zur Behandlung der Kinderbetreuungskosten und werde von der dynamischen Verweisung in den außersteuerrechtlichen Rechtsnormen erfasst. Dementsprechend hätte es einer ausdrücklichen Änderung der satzungsrechtlichen Regelungen bedurft, wenn die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung des Elternbeitrags ab dem 1. Januar 2012 ausgeschlossen werden sollte; eine solche Änderung sei hier nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung in Bezug auf die Klage der Klägerin zu.
13Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Sie habe das Recht, den für die Elternbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommensbegriff selbst zu bestimmen und ihn dabei auch, selbst wenn an einzelne Absätze des § 2 EStG dynamisch angeknüpft werde, vom Steuerrecht abweichend, insbesondere einfacher zu gestalten. Das Verwaltungsgericht räume dem Bundesgesetzgeber die Befugnis ein, quasi durch die Hintertür den Einkommensbegriff ihrer Elternbeitragssatzung zu bestimmen. Dieser Ansatz gehe fehl, auch wenn zuzugestehen sei, dass Änderungen der Regelungen des Einkommensteuergesetzes Auswirkungen auf die Bemessung des Einkommens nach der Elternbeitragssatzung hätten. Hierbei handle es sich aber um mittelbare Auswirkungen, die nicht ihre, der Beklagten, Definitionshoheit für die Elternbeitragssatzung berührten. Der Bundesgesetzgeber könne nur für seine Zuständigkeit Bestimmungen treffen, also insbesondere für außersteuerliche Bundesgesetze, die an Begriffe nach § 2 Abs. 1 bis 3 EStG anknüpfen. Die Elternbeitragssatzung hingegen unterliege nicht der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Dementsprechend sei während der Beratungen des Entwurfs des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes im Finanzausschuss davon ausgegangen worden, dass die Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge nicht zu diskutieren seien, da die Gestaltung der Gebührenhöhe und -struktur in der Verantwortung der Kommunen, nicht aber des Bundes liege. Ergäben sich Auswirkung auf kommunaler Ebene, sei es das Recht der Kommune, ihrerseits entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, müsse sie, die Beklagte, nicht in der Elternbeitragssatzung klarstellen, dass § 2 Abs. 5a EStG nicht gelten solle. Die Bezugnahme in § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG sei klar und deutlich und schließe die Anwendung anderer Absätze des § 2 EStG aus. Die automatische Geltung des § 2 Abs. 5a EStG hätte im Übrigen auch zur Folge, dass mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln wäre, welche Eltern nach der alten Regelung Kinderbetreuungskosten in welcher Höhe als Werbungskosten hätten geltend machen können. Abgesehen davon, dass damit eine Ungleichheit der Behandlung von Kinderbetreuungskosten für die Elternbeitragserhebung fortgeschrieben würde, die der Gesetzgeber auf anderen Rechtsfeldern gerade habe aufheben wollen, würde auch ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. Denn aus dem Einkommenssteuerbescheid würden unter „Sonderausgaben" zwar die Kinderbetreuungskosten ausgewiesen, aber es werde gerade nicht die erforderliche Differenzierung vorgenommen. Wegen des geringen Deckungsgrades, mit dem die Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen beitrügen (im Bereich der Beklagten ca. 15%), könne sie, die Beklagte, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität erhebliches Gewicht einräumen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Höherstufung um eine Stufe durch Wegfall der Anrechnung von Kinderbetreuungskosten, die vormals Werbungskosten gewesen seien, nicht mit einer Einkommenserhöhung verbunden sei, zu berücksichtigen sei aber, dass eine ausreichende Einkommenshöhe ohnehin vorhanden sei. Wären die Kinderbetreuungskosten aus anderen Gründen angefallen, wären sie auch vor 2012 nur als Sonderausgaben absetzbar und damit bei der Einkommenshöhe nach der Elternbeitragssatzung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem werde die Änderung der einkommenssteuerrechtlichen Zuordnung der Kinderbetreuungskosten zu den Sonderausgaben nur in den Fällen relevant, in denen gerade die Nichtberücksichtigung der bis 2011 als Werbungskosten einkommensreduzierend berücksichtigten Kinderbetreuungskosten eine Höherstufung zur Folge habe. Eine solche begrenzte Betroffenheit sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aber hinnehmbar.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen,
18und nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie aus: § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG konkretisiere § 2 Abs. 2 EStG inhaltlich und sei der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sich der Verweis in der Satzung auf § 2 Abs. 2 EStG beschränke. Denn gerade wenn der Satzungsgeber sich einer dynamischen Verweisung bediene, überlasse er es dem Gesetzgeber, den entsprechenden Verweisungstatbestand inhaltlich auszugestalten. Sollte eine solche Anpassung nicht gewollt sein, so sei der Satzungsgeber in der Pflicht, Änderungen an der Satzung vorzunehmen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass es sich vorliegend um eine statische Verweisung handle, so dass die Kinderbetreuungskosten weiterhin als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben.
22Soweit die Klage sich dagegen richtet, dass der Elternbeitrag für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013 auf mehr als 191 € monatlich festgesetzt worden ist, ist sie unzulässig. Mit Klageerhebung am 13. Dezember 2013 hat die Klägerin allein die Festsetzung des Elternbeitrags im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 angegriffen und den Bescheid vom 14. November 2013 damit nur teilweise angefochten. Auf den Zeitraum ab Januar 2013 hat die Klägerin die Klage erstmals in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2014 erstreckt. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich dieses Teils des Bescheides aber zum einen die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen, zum anderen lag insoweit kein statthafter Klagegegenstand mehr vor, denn der Bescheid vom 14. November 2013 war hinsichtlich des Zeitraums ab Januar 2013 zwischenzeitlich durch den Bescheid vom 5. Dezember 2013 aufgehoben worden.
23Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass der Elternbeitrag für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 13. November 2014 auf mehr als 191 € monatlich festgesetzt wurde, hat das Verwaltungsgericht der Klage hingegen zu Recht stattgegeben. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Nach den die Erhebung von Elternbeiträgen durch die Beklagte regelnden Bestimmungen der § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m § 23 KiBiz und §§ 1, 2, 3 und 4 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt X. (EBS) war die Beklagte nicht berechtigt, einen Elternbeitrag von mehr als 191 € monatlich von der Klägerin zu verlangen. Allerdings ergaben sich aus der Summe der im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einnahmen der Klägerin und ihres Ehemannes unter Abzug der dort ausgewiesenen Werbungskosten und bei Erhöhung der in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis erzielten Einnahmen des Ehemannes um 10 % gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS Gesamteinkünfte von 61.306,08 €, was nach der Beitragstabelle der Beklagten der Beitragsstufe 6 und damit einem Elternbeitrag in Höhe von 252 € entspricht.
25Die Beklagte hätte aber die Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 1.893 € einkommensmindernd berücksichtigen und damit zu einem Gesamteinkommen in Höhe von 59.467,08 € - entsprechend Beitragsstufe 5 und einem Elternbeitrag in Höhe von 191 € - kommen müssen.
26Gemäß § 4 Abs. 1 EBS ist der Elternbeitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach Beitragsstufen gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem Jahreseinkommen; Einkommen in diesem Sinne ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen nach der Definition des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen im In- oder Ausland erzielt wird, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG - sowohl in der bei Erlass der Elternbeitragssatzung am 30. März 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2850) als auch in der im streitbefangenen Beitragszeitraum geltenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I S. 2131) - bestehen die Einkünfte bei nichtselbständiger Tätigkeit aus dem „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a)“. Was Werbungskosten sind, ist in § 2 Abs. 1 und 2 EStG nicht definiert, sondern ergibt sich aus dem in Bezug genommenen § 9 EStG, der zwischen dem Erlass der Elternbeitragssatzung und dem Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides geändert wurde.
27Vorliegend kann offen bleiben, ob es sich bei der Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS um eine statische oder eine dynamische Verweisung handelt, denn in beiden Fällen wäre die Beklagte zum Abzug der Kinderbetreuungskosten verpflichtet gewesen.
28Bei Annahme einer statischen Verweisung ist die Rechtslage bei Erlass der Elternbeitragssatzung zugrunde zu legen. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesfassung ordnete § 9 Abs. 5 EStG die entsprechende Geltung des § 9c Abs. 1 EStG an. Danach konnten Kinderbetreuungskosten, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfielen, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Nicht durch die Erwerbstätigkeit der Eltern bedingte Kinderbetreuungskosten konnten hingegen nicht als Werbungskosten, sondern unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, vgl. § 9c Abs. 2 EStG in der bei Erlassung der Elternbeitragssatzung geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2955).
29Hiernach sind die Kinderbetreuungskosten der Klägerin, die laut den Steuerbescheiden 2010 und 2011 - dass in den insoweit maßgeblichen Verhältnissen im Jahr 2012 eine Änderung eingetreten ist, ist nicht ersichtlich - erwerbsbedingt angefallen sind, als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
30Auch bei Annahme einer dynamischen Verweisung sind die Kinderbetreuungskosten von den Einkünften der Klägerin abzuziehen.
31In § 9 EStG in der während des streitbefangenen Beitragszeitraums geltenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I S. 2131) und des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2592) findet sich hingegen kein Verweis mehr auf § 9c EStG; letztere Vorschrift ist weggefallen. Nunmehr verweist § 9 Abs. 5 auf § 10 EStG, nach dem Kinderbetreuungskosten - unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen - als Sonderausgaben, nicht mehr als Werbungskosten zu behandeln sind, was dazu führt, dass sei bei der Ermittlung der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr in Abzug zu bringen sind.
32Die Kinderbetreuungskosten sind jedoch bei der Ermittlung des der Elternbeitragserhebung zugrunde zu legenden Einkommens mindernd zu berücksichtigen, weil die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführte Vorschrift des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG anordnet, dass wenn außersteuerliche Rechtsnormen an die in § 2 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) anknüpfen, für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern sind. Bei § 4 Abs. 2 Satz 2 EBS handelt es sich um eine außersteuerliche Rechtsnorm, die an den Begriff der „Einkünfte“ gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EStG anknüpft.
33Die hiergegen geltend gemachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. § 2 Abs. 5a EStG erfasst auch den Fall, dass kommunale Satzungen für die Elternbeitragserhebung an den Begriff der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG anknüpfen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG von vornherein auf Fälle beschränkt sein soll, in denenbundesgesetzliche Regelungen an den Begriff der Einkünfte anknüpfen. Dem Wortlaut lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Auch der Zweck der Regelung, zu verhindern, dass sich durch die steuerrechtliche Neuregelung der Kinderbetreuungskosten Veränderungen in den außersteuerlichen Bereichen ergeben, in denen auf den Begriff der Einkünfte nach § 2 EStG Bezug genommen wird, spricht nicht für eine Beschränkung des Anwendungsbereiches. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebungshistorie. Soweit die Beklagte auf die Diskussionen im Finanzausschuss verweist, kann diesen bereits nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber davon ausging, dass § 2 Abs. 5a Satz 2 SGB VIII aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht bei der Erhebung von Elternbeiträgen Anwendung finden könnte. So ist zwar einerseits während der Beratungen von Vertretern der damaligen Koalitionsfraktionen die Auffassung geäußert worden, dass die Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge nicht zu diskutieren seien, da die Gestaltung der Gebührenhöhe und -struktur in der Verantwortung der Kommunen, nicht aber des Bundes liege, was für die Annahme fehlender Kompetenz des Bundesgesetzgebers sprechen könnte. Andererseits ist aber ebenfalls von den Koalitionsfraktionen auf den Einwand, aufgrund der Änderungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten müssten nunmehr die Kommunen ihre Satzungen ändern, erwidert worden, dass für kommunale Satzungen, die an die Einkünfte anknüpften, aufgrund der Einführung des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG keine Änderung notwendig sei.
34Bericht des Finanzausschusses, Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BT-Drs. 17/6146 vom 9. Juni 2011, S. 6.
35Im Übrigen kommt es auf die subjektiven Vorstellungen von am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten für die Auslegung einer Norm nicht an, entscheidend ist vielmehr der objektive Gesetzesinhalt, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt,
36vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45) m.w.N.
37dem sich, wie dargestellt, vorliegend keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG entnehmen lässt.
38Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt der Bundesgesetzgeber auch die Kompetenz zu bestimmen, dass die Kinderbetreuungskosten, soweit im Rahmen der Elternbeitragshebung - etwa durch kommunale Satzungen - an Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG angeknüpft wird, in Abzug gebracht werden.
39Diese Kompetenz ergibt sich aus der Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Einkommensteuerrechts Art. 105 Abs. 2 GG. Hiernach hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebung über Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht - was für die Einkommensteuer gemäß Art. 106 Abs. 3 GG der Fall ist - oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. Für die Frage, ob eine Kompetenznorm einschlägig ist, ist darauf abzustellen, ob der Gegenstand der Kompetenznorm auch Gegenstand der zu prüfenden gesetzlichen Regelung ist.
40Vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 70, Rn. 7.
41Maßgeblich ist die Frage, was unmittelbar geregelt wird, wobei zu beachten ist, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung anzusehen sind und die damit verliehene Kompetenz selbst dann nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Kompetenzvorschriften der Verfassung in Frage gestellt wird, wenn mit der Steuer Nebenzwecke verfolgt werden, die materiell andere Gebiete berühren.
42Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 -, juris.
43Hieran gemessen handelt es sich bei § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG um eine der Steuerkompetenz des Bundesgesetzgebers unterfallende Norm, denn mit dieser Vorschrift wird der Bedeutungsinhalt der einkommensteuerrechtlichen Begriffe „Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte“ definiert. Trotz der Auswirkungen in außersteuerlichen Bereichen gehört die Vorschrift damit ihrem Wesen nach zum Bereich des Steuerrechtes.
44Selbst wenn man abweichend hiervon zum Ergebnis käme, dass der Kern des § 2 Abs. 5a EStG in seiner Wirkung in außersteuerlichen Bereichen liegt und damit die Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG nicht zum Tragen kommt, ergibt sich die Kompetenz des Bundesgesetzgebers im Bereich der Elternbeitragserhebung aus seiner Zuständigkeit zur Regelung der Kosten für den Besuch von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, die in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (341); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 90, Rn. 10a.
46Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht). Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nämlich nicht eng auszulegen. Dazu gehört nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern will, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht. Durch Maßnahmen der Jugendpflege soll Entwicklungsschwierigkeiten der Jugendlichen begegnet und damit auch Gefährdungen vorgebeugt werden. Denselben Zielen dient auch die Kindergartenbetreuung. Sie hilft den Eltern bei der Erziehung, fördert und schützt die Kinder und trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen für Familien mit Kindern zu schaffen. Für das spätere Sozialverhalten der Kinder ist diese zumeist erste Betreuung außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Dem Ziel der Jugendpflege, der präventiven Konfliktverhütung, wird dadurch auf wirksame Weise gedient. Dass eine Kindertageseinrichtung zugleich auch Bildungseinrichtung ist, entzieht die Regelung nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, denn der Schwerpunkt des Kindergartenwesens ist nach wie vor eine fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiver Konfliktvermeidung. Unter diesen Kompetenztitel fallen auch Kostenregelungen für den Besuch von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, ohne die eine effektive Gewährleistung von Fürsorgeleistungen nicht möglich wäre.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 (341 f.); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris m.w.N.
48Von der ihm danach zustehenden Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber in erster Linie mit § 90 SGB VIII Gebrauch gemacht. Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG kann - soweit der Bereich der Elternbeitragserhebung betroffen ist - auf diesen Kompetenztitel gestützt werden, denn soweit die sehr weit formulierte Norm diesen Bereich betrifft, kann sie als Regelung der Kosten für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im obigen Sinne verstanden werden. Unterstützt wird dieses Ergebnis durch den Vergleich mit der Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, wonach, wenn Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet werden, die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht bleibt. Hiermit hat der Bundesgesetzgeber unmittelbar geregelt, dass diese Einnahmen nicht bei der Elternbeitragserhebung zu berücksichtigen sind. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum er nicht in gleicher Weise in § 90 SGB VIII ebenso hätte regeln können, dass Kinderbetreuungskosten - soweit an den Begriff der Einkünfte angeknüpft wird - einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Dass er dieses Ergebnis auf anderem Weg, nämlich durch den § 2 Abs. 5a EStG erzielt, ändert an der Zulässigkeit einer solchen Bestimmung nichts.
49Geht man von der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes aus Art. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG aus, konnte der Bundesgesetzgeber diese Kompetenz auch in Anspruch nehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, denn die Kompetenz zu Regelungen im Bereich der Elternbeitragserhebung gemäß § 90 SGB SGB VIII ergibt sich jedenfalls aus der fortbestehenden Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Änderung von nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG fortbestehendem Bundesrecht. Gemäß Art. 125a Abs. 2 GG gilt Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Der Bund hat weiter die Kompetenz zur Änderung dieses Rechts, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber durch Art. 125 a Abs. 2 GG einen Stillstand im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und damit eine Versteinerung einer einmal geschaffenen Rechtslage in Kauf genommen hat oder verursachen wollte. Die Änderungskompetenz des Bundes ist allerdings, sofern die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben sind, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese darf vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden. Zu einer grundlegenden Neukonzeption wären dagegen nur die Länder befugt, allerdings erst nach einer Freigabe durch Bundesgesetz.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 (31); Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226 (269).
51Hieran gemessen ist die Bestimmung des § 2 Abs. 5a EStG, soweit damit die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 90 Abs. 2 SGB VIII geregelt wird, kompetenzgemäß, denn der Bundesgesetzgeber hat das Konzept und die Zielrichtung der Elternbeitragserhebung nach § 90 SGB SGB VIII nicht verändert; vielmehr hat er durch die Bestimmung des § 2 Abs. 5a SGB VIII gerade versucht, den vor der Änderung der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten bestehenden Zustand möglichst zu erhalten.
52Vgl. zu § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII auch Guckelberger, SGb 2001, 1 (7); siehe auch BT-Drs. 15/3676 vom 6. September 2004, Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG), S. 22.
53Da der Bundesgesetzgeber damit die Kompetenz hatte, auch für den Bereich der Elternbeiträge zu bestimmen, dass - so die Erhebung an die Einkünfte i.S.d. § 2 EStG anknüpft - die Kinderbetreuungskosten in Abzug zu bringen sind, ist es unerheblich, dass die Elternbeitragssatzung der Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 a EStG Bezug nimmt. Die Norm gilt vielmehr unabhängig von einer Bezugnahme durch die Elternbeitragssatzung, denn der Bundesgesetzgeber trifft hiermit kraft seiner Bundeskompetenz eine Bestimmung dazu, welche Bestandteile - soweit die Begriffe des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zugrunde gelegt werden - bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG ist es gerade, eine Regelung in den Fällen zu treffen, in denen eine außersteuerrechtliche Norm (nur) an § 2 Abs. 1 und 2 EStG anknüpft. Ebenso wenig wie die Elternbeitragssatzung auf § 90 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verweisen muss, damit diese Vorschrift Geltung erlangen kann, muss sie auf § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG verweisen.
54Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin auch keine unangemessene Einschränkung der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährten Satzungshoheit der Beklagten. Die Beklagte hat, indem sie für das Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung maßgeblich auf den Begriff der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abstellt, dem Bundesgesetzgeber selbst nicht unerhebliche Definitionsmacht darüber, was als satzungsmäßiges Einkommen zu zählen ist, übertragen, denn jede Änderung der Definition der Einnahmen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 EStG) oder der Werbungskosten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 EStG) wirkt sich darauf aus, was als Einkommen der Elternbeitragserhebung zugrunde zu legen ist. Hiergegen hat die Beklagte grundsätzlich - wie sich angesichts der Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungskosten im vorliegenden Fall zeigt - wohl auch keine Bedenken. Zudem hätte das gleiche Ergebnis wie durch § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG auch dadurch erzielt werden können, dass der Gesetzgeber alle Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten berücksichtigt. Dass sich demgegenüber der Bundesgesetzgeber dadurch, dass er stattdessen den Weg über § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG gegangen ist, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich andere Definitionsmacht über die Frage des der Elternbeitragserhebung zugrunde liegenden Einkommens angemaßt hätte, ist nicht ersichtlich. Die in § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG angelegte vermeintliche „Entkoppelung“ von Einkommensteuerrecht und Elternbeitragserhebung begegnet bereits deshalb keinen Bedenken, weil der Einkommensbegriff in § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung gegenüber dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff eigenständig ist und maßgeblich durch die weiteren Vorschriften - etwa welche Einnahmen noch zu den zu Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG hinzuzuzählen sind - in erheblichem Maße außersteuerrechtlich geprägt wird.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, juris, Rn. 88, zu den vergleichbaren Regelungen des § 17 Abs. 4 GTK.
56Soweit die Beklagte gegen die Anwendung des § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG anführt, dass mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln wäre, welche Eltern nach der alten Regelung Kinderbetreuungskosten in welcher Höhe als Werbungskosten hätten geltend machen können, übersieht sie, dass die Bestimmung gerade den einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten - unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt angefallen oder privat veranlasst sind - vorsieht, es somit auf Seiten der Beklagten keiner Differenzierung wie nach der alten Rechtslage bedarf.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenverteilung bezüglich des nicht angegriffenen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung ist wegen § 158 Abs. 1 VwGO einer Regelung durch den Senat entzogen.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind die Eltern der Kinder Chiara, geb. 30. März 2009, und Christian, geb. 23. Mai 2011. Die Kinder besuchen die Katholische Kindertageseinrichtung St. Lambertus in F. mit einer Betreuungszeit "bis zu 45 Stunden". Hierfür erhebt die Beklagte Elternbeiträge. Entsprechend den Einkommensangaben der Eltern (höchste Einkommensstufe) und der Betreuungszeit setzte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2014 den ab August 2014 zu leistenden Elternbeitrag für das Kind Christian auf 288,66 € fest. Für das Kind Chiara, das sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet, wurde kein Elternbeitrag erhoben.
3Mit der am 23. Januar 2015 erhobenen Klage wenden sich die Eltern gegen Forderung eines Elternbeitrages für den Sohn Christian. Der Bescheid selbst sei mit formellen Mängeln behaftet. Materiell sei § 4 Abs. 3 der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege im Jugendamtsbezirk F. vom 18. Dezember 2014" (im Folgenden: EBS 2014) fehlerhaft und daher unwirksam. Sie verfehle den mit dem Gesetz verfolgten Zweck. Durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz vom 17. Juni 2014 sei § 23 Abs. 5 KiBiz durch einen Satz 3. ergänzt worden, wonach bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei sind (Vorschulkinder), so zu berücksichtigen seien, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Ausgehend davon, dass für Geschwisterkinder grundsätzlich nur ein Beitrag zu zahlen sei, könne dies -auch nach der Intention des Gesetzgebers- nur dahingehend verstanden werden, dass der zu leistende Elternbeitrag fiktiv für das beitragsbefreite (Vorschul-)kind gezahlt werde und danach eine Inanspruchnahme der Eltern für das zweite (Geschwister-)kind ausscheide. Diese Auffassung werde auch grundsätzlich vom Ministerium geteilt, wie sich aus einem Antwortschreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW an betroffene Eltern vom 5. Januar 2015 zeige.
4Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
5die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2014 zu verpflichten, die Kläger auch für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian beginnend ab 1. August 2014 für den Zeitraum elternbeitragsfrei zu stellen, in dem für die Tochter Chiara gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2014 kein Beitrag erhoben wird,
6sowie
7die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bereits nach dem 1. August 2014 geleistete Elternbeiträge zu erstatten.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 sei so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz erhoben werden können. Eine gesetzliche Verpflichtung zur kumulativen Geschwister- und Vorschulkindbefreiung könne aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden. Mit der Geschwisterregelung in § 4 EBS 2014 sei dem Willen des Gesetzgebers, finanzielle Entlastungen der Kommunen an die Familien weiterzugeben genügend Rechnung getragen. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass der durch die Elternbeitragsfreiheit entstehende Einnahmeausfall durch die gewährten Landesmittel nicht kompensiert würden.
11Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kläger haben für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Berufung beantragt.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie haben keinen Anspruch darauf, (auch) für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian in dem Zeitraum elternbeitragsfrei gestellt zu werden, in dem für die Tochter Chiara als Vorschulkind kein Elternbeitrag erhoben wird.
16a) Soweit die Kläger den Bescheid selbst wegen der Bezeichnung "Bescheid über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtung für Kinder" für undeutlich und damit fehlerhaft ansehen, folgt die Kammer dem nicht. Die von den Klägern benannten Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 157 AO fordern nur, dass schriftliche (Steuer-)Bescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen müssen und angeben wer die Steuer schuldet. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass dies alles bereits in der Überschrift enthalten sein muss. Der Gesamtbescheid erfüllt die Vorgaben. So ist auf Seite 2 (oben) des Bescheides ausgeführt: "Die Stadt F. erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertagesbetreuung." [Hervorhebung durch das Gericht]. Im vierten Absatz wird sodann der Monatsbetrag ausgewiesen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen.
17b.) Auch soweit die Kläger rügen, dass die im Dezember 2014 beschlossene Satzung rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft gesetzt worden ist, und deshalb unwirksam sei, bleibt die Klage ohne Erfolg. Das In Kraft Treten der Satzung zu einem früheren Zeitpunkt als die Beschlussfassung stellt sich hier als unechte Rückwirkung dar. Eine unechte Rückwirkung liegt dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Derartige Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere auch deshalb, weil die Kläger sich bei Fortwirkung der Vorgängersatzung schlechter gestanden hätten als jetzt, sie hätten nämlich dann für Christian mangels beitragspflichtigem Geschwisterkind (siehe insoweit die nachfolgenden Ausführungen zu § 23 Abs. 5 KiBiz i.V.m. § 4 EBS 2011) den vollen Elternbeitrag leisten müssen und nicht nur 80 %. Schließlich rechtfertigt sich das In Kraft Setzen der Satzung (EBS 2014) zum 1. August 2014 auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt das 2. KiBiz-Änderungsgesetz in Kraft getreten ist.
18c.) Die Klage hat schließlich auch unter dem materiellen Aspekt der Satzungsregelung des § 4 Abs. 3 EBS 2014 keinen Erfolg.
19Den rechtlichen Rahmen für die bei der Erhebung von Elternbeiträgen einzustellenden Parameter bildet § 25 Abs. 5 KiBiz. In der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung lautete er:
20"Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen."
21Die damalige (bis 31. Juli 2014 geltende) Satzung der Beklagten vom 29. Juli 2011 (EBS 2011) enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Geschwisterregelung:
22"Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Personen gleichzeitig eine Tageseinrichtung /Tagespflege, so wird ein Betrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde."
23Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen (ein beitragsbefreites Vorschulkind und ein Geschwisterkind), hätte dies bedeutet, dass ein voller Elternbeitrag, und zwar bei unterschiedlicher Höhe der höhere, hätte geleistet werden müssen und nicht "nur" 80%.
24Dem entsprach auch im Ergebnis die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 23 Abs. 5 KiBiz in der damaligen Fassung in Verbindung mit identischen bzw. vergleichbaren Satzungsregelungen anderer Jugendhilfeträger. Das OVG NRW leitete die Verpflichtung zur Zahlung von Elternbeiträgen für ein Kind bei Vorschulbefreiung eines zweiten daraus her, dass dann keine "Geschwisterkonstellation" mehr vorliege, weil für das Vorschulkind schon keine Beitragspflicht entstehe. Hierzu hat es im
25Beschluss vom 28. Mai 2014, 12 A 715/14, eingestellt in NRW-E [www.nrwe.de]
26ausgeführt:
27" Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die streitbefangene Erhebung von Elternbeiträgen sei rechtmäßig, weil die Betreuung des jüngeren Sohnes K. der Kläger parallel zur Beitragsfreistellung des Kindertagesstättenbesuches seines Bruders C. im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 nicht nach § 6 Satz 1 EBS beitragsfrei sei, sondern ein Elternbeitrag geleistet werden müsse.
28Anders als es die Kläger sehen, gibt es vorliegend mit § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 6 Satz 1 EBS nicht zwei gleichwertige Beitragsbefreiungstatbestände nebeneinander, für die lediglich die Verantwortung auseinanderfällt. Vielmehr schließt § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz kraft Gesetzes von vornherein und sachbezogen schon das bloße Entstehen einer Beitragspflichtigkeit der im Kindergartenjahr vor der Einschulung stattfindenden Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege aus bei Kindern, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden. Für die Eltern dieser Kinder entsteht erst gar nicht die Beitragspflichtigkeit, wie sie von § 2 EBS rein personell weiter zugeordnet wird.
29Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -.
30Demgegenüber regelt § 6 Satz 1 EBS in Ausfüllung von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz, dass die Beitragspflichtigen von einer dem Grunde nach bestehenden Beitragspflicht kraft Ermessensentscheidung des Satzungsgebers erst in einem weiteren Schritt befreit werden, setzt also voraus, dass der Besuch der Kindertageseinrichtung ohne die Befreiungsvorschrift an sich beitragspflichtig wäre.
31Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend und verstößt nicht gegen gültige Regeln der Auslegung, wenn das Verwaltungsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des Senates folgt, wonach die Anwendung der Geschwisterermäßigung (hier nach § 6 Satz 1 EBS) zwingend – und auch hinreichend klar und eindeutig – voraussetzt, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung „entfallen“.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011,- 12 A 642/11 -, m. w. N.
33Da die „Befreiungstatbestände“ danach vorliegend nicht kumulieren, geht die darauf aufbauende Argumentation der Klägerseite ins Leere.
34Die Anfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz führt nun dazu, dass eine bereits satzungsmäßig bestehenden Geschwisterregelung nunmehr zur Anwendung kommen oder eine solche geschaffen werden kann. Mit anderen Worten hat die Anfügung von Satz 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz lediglich zur Folge, dass nunmehr auch beitragsbefreite Vorschulkinder "als beitragspflichtig gelten" und damit überhaupt die Geschwisterregelung zum Tragen kommt. Dies mag auch Anlass für den Gesetzgeber gewesen sein, die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 vorzunehmen, um so - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW - der mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz eingeführten Beitragsbefreiung für Vorschulkinder nachhaltiger Wirkung zu verschaffen. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung (Landtags-Drs. 16/5293, zu Nr. 26 (§ 23) zu Buchstabe d, Seite 102 oben). Dort heißt es:
35"Die Änderung ist eine gesetzliche Klarstellung und entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes".
36Im 1. KiBiz-Änderungsgesetz wird die Einführung der Beitragsfreiheit für Vorschulkinder in § 23 Abs. 3 KiBiz damit begründet, dass es sich um die erste Stufe einer generellen Elternbeitragsfreiheit handele. Hierzu heißt es weiter:
37"Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 1.8.2011 entfällt die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 1.8.2012 schulpflichtig werden."
38Möglicherweise hat der Gesetzgeber, der damals vorrangig von dem Gedanken geleitet war, Eltern einen Anreiz zu bieten, ihre Kinder in den Kindergarten zu schicken, und sei es nur im Vorschuljahr, nicht gesehen oder sehen können, dass diese Regelung an einer anderen Stelle, nämlich der Geschwisterermäßigung Auswirkungen hat, die letztlich den Anreiz entfallen lassen. Durch das Anfügen des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz hat er seine damalige gesetzgeberische Intention klargestellt. Der durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz geänderten Fassung des § 23 Abs. 5 KiBiz ist aber - auch unter Berücksichtigung des oben beschriebenen bisherigen Handelns des Gesetzgebers - keinesfalls zu entnehmen, dass ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind ebenfalls beitragsfrei gestellt werdenmuss.
39Schließlich gebieten auch weder die bundesgesetzliche Regelung des § 90 SGB VIII noch die landesgesetzliche Regelung des § 23 Abs.5 KiBiz (in all ihren bisherigen Fassungen) überhaupt Geschwisterermäßigungen einzuräumen. § 90 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege festzusetzen. In § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist bestimmt, dass Kostenbeiträge (wenn sie erhoben werden) zu staffeln sind. Kriterien für eine solche Staffelung benennt Satz 3 ("können [Hervorhebung durch das Gericht] insbesondere ……..berücksichtigt werden"), nämlich das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit; das (zwingende) Vorsehen einer Geschwisterermäßigung ist nicht benannt. Gleiches gilt für die landesgesetzliche Regelung. So heißt es in § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "Eskann [Hervorhebung durch das Gericht] ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, ….., vorsehen." Ein ermäßigter Beitrag oder gar eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder ist also weder nach bundes- noch nach landesgesetzlichen Vorgaben zwingend.
40Im Hinblick darauf, dass gesetzlich keine Geschwisterermäßigung geboten ist, steht dem Satzungsgeber auch ein relativ weiter Spielraum bei der Gestaltung einer Geschwisterermäßigung zu. Diesen Rahmen überschreitet die Regelung der Beklagten jedenfalls nicht.
41Soweit die Kläger auf die im Schreiben vom 5. Januar 2015 geäußerte Auffassung des MFKJKS NRW verweisen, hat dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zum einen ist im Schreiben selbst schon ausgeführt, dass die Ausgestaltung und Festsetzung der Elternbeiträge den Jugendämtern als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen ist und insoweit kein Weisungsrecht des Ministeriums besteht. Sofern das Ministerium aber der Auffassung sein sollte, dass allein eine gleichzeitige Beitragsfreistellung von Vorschulkind und Geschwisterkind dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, bleibt es unbenommen, eine entsprechende (weitere) Gesetzesinitiative zur Klarstellung zu initiieren. Soweit der Kammer bekannt ist, sehen die Satzungen einer überwiegenden Zahl von Jugendhilfeträgern keine vollständige Beitragsfreistellung von Geschwisterkindern vor, wenn ein weiteres Kind als Vorschulkind beitragsfrei ist.
42Die Kammer verhehlt nicht, dass ihr eine landeseinheitliche Regelung für die Festsetzung von Elternbeiträgen - wie etwa das bis 31. Juli 2006 geltende GTK - sinnvoller erschiene als der derzeit bestehende Flickelteppich einer Vielzahl unterschiedlichster regionaler Satzungsregelungen. Einheitliche Regelungen, sowohl was die Einkommensermittlung, die Einkommensstufen, die nach jeweiliger Betreuungszeit anfallenden Elternbeiträge als auch einheitliche Regelungen über Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen betreffen, könnten zu einer gerechteren, zumindest aber gerechter empfundenen, Handhabung und damit verbunden höheren Akzeptanz führen.
43Nach derzeitiger Rechtslage jedoch hat die Klage keinen Erfolg.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2,711 der Zivilprozessordnung.
45Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO), denn die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
