Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0125.23K2262.15.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, dem Kläger eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 78,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen


Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 1 Persönlicher Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten1.Beamtinnen und Beamten des Bundes,2.Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).Für die Richte

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 8 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 12 Fahrten


(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:1.bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich de

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


(1) Die Zulage wird weitergewährt 1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oderb) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bea

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. März 2015 - 1 K 1700/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des a

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Okt. 2014 - 2 B 12/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2014 - 23 K 4654/13

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu volls

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10479/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 211,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Der 1960 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Range eines Brandmeisters. Beim Brand eines Mehrfamilienwohnhauses am 3. Februar 2008 war der Kläger als Maschinist an einer der Drehleitern eingesetzt. Außerdem half er, ein sog. Sprungpolster unmittelbar vor das brennende Haus zu tragen. Bei dem Brandereignis kamen mehrere Menschen zu Tode oder wurden verletzt, weil sie - offenbar in Panik - beim Sprung aus dem Haus das Sprungpolster verfehlten bzw. in das (noch) nicht einsatzbereite Sprungpolster sprangen.

3

Nach dem Brandereignis leistete der Kläger zunächst weiterhin Dienst. Seit August 2008 war er nach einer im Dienst erlittenen Handverletzung dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallschaden an. Über einen inzwischen erfolgten Widerruf dieses Anerkennungsbescheides ist noch nicht bestandskräftig entschieden.

4

Mit Wirkung ab Dezember 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ein, weil die Weitergewährung einen Dienstunfall voraussetze, bei dem für den Beamten eine besondere Lebensgefahr bestanden habe (vgl. § 4a Abs. 1 EZulV, § 37 Abs. 1 BeamtVG). Dies sei bei dem erwähnten Brandereignis nicht der Fall gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme -zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, der Kläger habe sich bei dem Brandereignis nicht einer besonderen Lebensgefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt, als er mitgeholfen habe, das Sprungpolster vor das brennende Haus zu ziehen; vielmehr habe er sich danach sofort wieder an seinen relativ sicheren Platz an der Drehleiter begeben.

6

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob sich ein Beamter i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr nur dann aussetzt, wenn er sich in diese Lebensgefahr begibt und sodann in dieser gefährlichen Lage verbleibt, oder ob das Tatbestandsmerkmal des Sichaussetzens auch dann erfüllt ist, wenn sich der Beamte sodann aus der Gefahrenzone entfernt.

8

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 79.13 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 7).

9

Hiernach wirft die Beschwerde keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall.

10

Im Übrigen sind die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N.). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris Rn. 6). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 13 ff.).

11

Diese Rechtsgrundsätze liegen dem Berufungsurteil zugrunde, wie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht belegt.

12

3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Divergenz zuzulassen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

13

Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hierfür nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3).

14

Ein solcher prinzipieller Auffassungsunterschied zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 10) ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Umstände des konkreten Streitfalls darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem Brand vom 3. Februar 2008 keiner besonderen Gefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ausgesetzt" habe, weil er sich nach dem Aufstellen des Sprungpolsters an seinen Einsatzort an der Drehleiter begeben und von dort das Geschehen beobachtet habe. Darin unterscheide sich der Fall des Klägers von dem seines Kollegen, der versucht habe, unter Einsatz seines Lebens das Sprungpolster funktionsfähig zu machen. Dieser Einzelfallwürdigung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht die Aussage des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden, dass die eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze um ein einschränkendes Kriterium zu ergänzen seien, nämlich dass der Betroffene sich nicht wieder aus dem Gefahrenbereich entfernen dürfe. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gesteigerte Gefährdungslage i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben muss.

15

4. Eine Zulassung der Revision wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

16

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls deshalb zu verneinen, weil es an einer mit dem Einsatz an dem Sprungpolster verbundenen objektiven Lebensgefahr fehle. Dieser Aspekt habe zuvor im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt. Da ein solcher Hinweis weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, liege ein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

17

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 Orientierungssatz 6 und S. 16; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anders gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

18

Hieran gemessen liegt eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beweisaufnahme zwei Feuerwehrbeamte als Zeugen zum Ablauf des Feuerwehreinsatzes vom 3. Februar 2008 angehört und zudem (weitere) Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens einer besonderen Lebensgefahr eingeholt, die von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung erläutert wurden. Auch die Frage der kurzen Verweildauer des Klägers am Sprungpolster wurde in der Beweisaufnahme thematisiert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 12: „Auch wenn sich der Kläger <...> nur kurze Zeit an dem Sprungpolster aufgehalten haben sollte <...>"). Damit mussten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass die sich aus dieser Beweisaufnahme ergebenden Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes und dessen Schilderung durch den Kläger im Rahmen seiner medizinischen Exploration für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein würden. Zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme führen und welche Umstände dabei für das Oberverwaltungsgericht letztlich entscheidend sein würden, war naturgemäß nicht absehbar. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, vor der maßgeblichen Schlussberatung seine vorläufige Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzuteilen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 211,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Der 1960 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Range eines Brandmeisters. Beim Brand eines Mehrfamilienwohnhauses am 3. Februar 2008 war der Kläger als Maschinist an einer der Drehleitern eingesetzt. Außerdem half er, ein sog. Sprungpolster unmittelbar vor das brennende Haus zu tragen. Bei dem Brandereignis kamen mehrere Menschen zu Tode oder wurden verletzt, weil sie - offenbar in Panik - beim Sprung aus dem Haus das Sprungpolster verfehlten bzw. in das (noch) nicht einsatzbereite Sprungpolster sprangen.

3

Nach dem Brandereignis leistete der Kläger zunächst weiterhin Dienst. Seit August 2008 war er nach einer im Dienst erlittenen Handverletzung dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallschaden an. Über einen inzwischen erfolgten Widerruf dieses Anerkennungsbescheides ist noch nicht bestandskräftig entschieden.

4

Mit Wirkung ab Dezember 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ein, weil die Weitergewährung einen Dienstunfall voraussetze, bei dem für den Beamten eine besondere Lebensgefahr bestanden habe (vgl. § 4a Abs. 1 EZulV, § 37 Abs. 1 BeamtVG). Dies sei bei dem erwähnten Brandereignis nicht der Fall gewesen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme -zur Begründung im Wesentlichen darauf abgehoben, der Kläger habe sich bei dem Brandereignis nicht einer besonderen Lebensgefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt, als er mitgeholfen habe, das Sprungpolster vor das brennende Haus zu ziehen; vielmehr habe er sich danach sofort wieder an seinen relativ sicheren Platz an der Drehleiter begeben.

6

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob sich ein Beamter i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr nur dann aussetzt, wenn er sich in diese Lebensgefahr begibt und sodann in dieser gefährlichen Lage verbleibt, oder ob das Tatbestandsmerkmal des Sichaussetzens auch dann erfüllt ist, wenn sich der Beamte sodann aus der Gefahrenzone entfernt.

8

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 79.13 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 7).

9

Hiernach wirft die Beschwerde keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern wendet sich gegen die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall.

10

Im Übrigen sind die maßstäblichen Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 10 ff. m.w.N.). Hiernach erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zunächst in objektiver Hinsicht eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, sodass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30. August 1993 - BVerwG 2 B 67.93 - juris Rn. 6). Weiter ist für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls erforderlich, dass der Beamte sich der Gefährdung seines Lebens bewusst ist; dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände (Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 13 ff.).

11

Diese Rechtsgrundsätze liegen dem Berufungsurteil zugrunde, wie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht belegt.

12

3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Divergenz zuzulassen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

13

Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt hierfür nicht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3).

14

Ein solcher prinzipieller Auffassungsunterschied zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 10) ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Umstände des konkreten Streitfalls darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem Brand vom 3. Februar 2008 keiner besonderen Gefahr i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ausgesetzt" habe, weil er sich nach dem Aufstellen des Sprungpolsters an seinen Einsatzort an der Drehleiter begeben und von dort das Geschehen beobachtet habe. Darin unterscheide sich der Fall des Klägers von dem seines Kollegen, der versucht habe, unter Einsatz seines Lebens das Sprungpolster funktionsfähig zu machen. Dieser Einzelfallwürdigung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht die Aussage des Oberverwaltungsgerichts entnommen werden, dass die eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze um ein einschränkendes Kriterium zu ergänzen seien, nämlich dass der Betroffene sich nicht wieder aus dem Gefahrenbereich entfernen dürfe. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gesteigerte Gefährdungslage i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben muss.

15

4. Eine Zulassung der Revision wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

16

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtige, das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls deshalb zu verneinen, weil es an einer mit dem Einsatz an dem Sprungpolster verbundenen objektiven Lebensgefahr fehle. Dieser Aspekt habe zuvor im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt. Da ein solcher Hinweis weder vor noch in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, liege ein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

17

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 Orientierungssatz 6 und S. 16; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anders gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

18

Hieran gemessen liegt eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beweisaufnahme zwei Feuerwehrbeamte als Zeugen zum Ablauf des Feuerwehreinsatzes vom 3. Februar 2008 angehört und zudem (weitere) Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens einer besonderen Lebensgefahr eingeholt, die von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung erläutert wurden. Auch die Frage der kurzen Verweildauer des Klägers am Sprungpolster wurde in der Beweisaufnahme thematisiert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 12: „Auch wenn sich der Kläger <...> nur kurze Zeit an dem Sprungpolster aufgehalten haben sollte <...>"). Damit mussten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass die sich aus dieser Beweisaufnahme ergebenden Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes und dessen Schilderung durch den Kläger im Rahmen seiner medizinischen Exploration für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein würden. Zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme führen und welche Umstände dabei für das Oberverwaltungsgericht letztlich entscheidend sein würden, war naturgemäß nicht absehbar. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, vor der maßgeblichen Schlussberatung seine vorläufige Beweiswürdigung vorab den Beteiligten mitzuteilen.

19

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Weiterzahlung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen des Vorliegens eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.

2

Der im Jahr 1960 geborene Kläger war von 1992 bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012 als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in L., bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes versuchte der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG, mit einem sog. Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das nicht einsatzbereite Sprungpolster. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt.

3

Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit August 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mit mehreren amtsärztlichen Gutachten mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt sei, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 13. März 2009 als Dienstunfallschaden an.

4

Am 11. November 2011 teilte sie ihm mit, dass die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ab Dezember 2011 wegen der weiter andauernden Dienstunfähigkeit eingestellt werde. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung, wonach die Zulage bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weiter zu zahlen sei, wenn hierfür ein qualifizierter Dienstunfall zugrunde liege. Diese Voraussetzung sei durch das Brandereignis vom 3. Februar 2008 erfüllt.

5

Die Beklagte wertete dies als Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 11. November 2011, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, ein Dienstunfall mit einer besonderen Lebensgefahr liege nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt im brennenden Gebäude eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen setze ein Feuerwehreinsatz stets eine Gefahr voraus, sonst wäre er nicht gerechtfertigt. Schutzmaßnahmen gegen die allgemeinen Gefahren seien regelmäßig vorhanden und den Feuerwehrbeamten aufgrund ihrer Ausbildung bekannt. Der Verlust des Lebens bei einem Einsatz am Sprungpolster durch aus dem Fenster springende Personen sei für den Kläger nicht naheliegend gewesen. Es seien auch keine Feuerwehrbeamten auf diese Weise verletzt worden.

6

Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er habe Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, weil er während des Brandbekämpfungseinsatzes unter Lebensgefahr gearbeitet habe. Das Sprungpolster in Stellung zu bringen sei wegen der Gefahr des Verfehlens dieses Rettungsgerätes durch herabspringende Personen eine objektiv erhebliche Gefährdung des Lebens, weil dadurch unten stehende Beamte getroffen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei das Sprungpolster tatsächlich von einer Person verfehlt worden, die dabei sogar zu Tode gekommen sei. Sein Einsatz stelle sich nicht als allgemeines Lebensrisiko dar, sondern sei durch die besondere Paniksituation bei der Brandkatastrophe begründet.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.

12

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf eine besondere Lebensgefahr im Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 (Bl. 68 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

13

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 13. März 2009 durch Bescheid vom 17. September 2009 widerrufen. Ihrer Meinung nach habe das Gutachten von Prof. Dr. B. aufgezeigt, dass der Kläger nicht an einer unfallabhängigen PTBS leide. Ursache für seine psychische Erkrankung müsse daher eine unfallunabhängige andere psychische Störung sein.

14

Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die – vom Kläger unter Berufung auf den ihn behandelnden Facharzt Dr. D. und die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße, die Fachärztin für Psychiatrie und Dipl.-Psych. S., als bei ihm bestehend angenommene – PTBS zugrunde legen zu können.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren wiederholt vorgetragenen Standpunkt, wonach er sich während des Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlich veranlassten Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.

16

Der Kläger beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 11. November 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung bis zur Ruhestandsversetzung zu gewähren und sich ergebende Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle von daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Darüber hinaus leide der Kläger, wie im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 6. Juni 2012 ausgeführt, nicht an einer unfallabhängigen PTBS.

21

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr L., Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann S., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. X. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 181 ff. und 188 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre Gutachten erstattet haben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung hat keinen Erfolg.

24

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2012. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. November 2011 und 27. Februar 2012 sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung) wird Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - weitergewährt. Ein Unfall im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris) liegt vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er vorübergehend dienstunfähig wird (sog. qualifizierter Dienstunfall). Die übrigen Voraussetzungen von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert) sind für die nur bis zur Versetzung in den Ruhestand und damit lediglich vorübergehend zu gewährende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich.

26

Im vorliegenden Fall steht schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf den Dienstunfall vom 3. Februar 2008 zurückzuführen ist. Zwar bescheinigen ihm sowohl sein behandelnder Arzt Dr. D. als auch die beamtete Ärztin des Gesundheitsamtes Neustadt an der Weinstraße das Bestehen einer PTBS. Dem ist jedoch der von der Vorinstanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2012 mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Für den Gutachter ist es auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials „nicht nachzuvollziehen“, wie man beim Kläger zur Diagnose einer PTBS gelangen will. Er führt hierzu weiter aus, dass beim Kläger die typischen Merkmale einer PTBS (u.a. wiederholtes Erleben des Traumas in sog. Nachhallerinnerungen, andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können) nicht vorhanden sind. Zudem, so der Sachverständige, ist beim Kläger ausweislich eines Arztberichtes schon vor dem Dienstunfall ein neurotisches Störungsbild festgestellt worden. Auf eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 beantragt) kommt es jedoch nicht an, weil es jedenfalls an einer weiteren Voraussetzung für die Weitergewährung der Zulage fehlt.

27

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich der Kläger bei seinem Einsatz als Maschinist an einer der Drehleitern sowie beim Tragen eines der Sprungpolster zum brennenden Haus während des Brandeinsatzes am 3. Februar 2008 in objektiver Hinsicht nicht einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Weitere Einsatzhandlungen sind bei dem Kläger – im Gegensatz zum Kläger in dem Verfahren 2 A 10407/13.OVG – nicht dokumentiert bzw. von ihm nicht dargetan.

28

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).

29

Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).

30

Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erbracht hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).

31

In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris).

32

Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger trotz der besonderen Umstände an dem Brandort in objektiver Hinsicht keine besondere Lebensgefahr vor.

33

Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. B. am 4. Juni 2012 gab der Kläger zwar an, er habe zusammen mit einem Polizisten und einem Kollegen das Sprungpolster vor das brennende Haus gezogen (bei dieser knappen Angabe handelt es sich um die einzigen aktenkundigen Äußerungen, die der Kläger selbst gemacht hat). Wo genau er bei dem ca. 3 x 3 m großen Polster gestanden haben will, hat er dagegen nicht angegeben. Er machte auch keine verwertbaren Aussagen zu der weiter interessierenden Frage, wie lange er sich dort aufgehalten hat. Zwar ist es denkbar, dass kurz zuvor bereits die in Panik befindlichen Menschen in unmittelbarer Nähe zum Kläger auf den Boden aufschlugen. Ob das tatsächlich so war, ist jedoch zumindest fraglich.

34

Entscheidend ist dagegen Folgendes: Aus dem dokumentierten Inhalt des Explorationsgespräches bei Prof. Dr. B. wird deutlich, dass der Kläger sich der Gefahr nicht, wie von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt, „ausgesetzt“ hat. Vielmehr hat er sich, sobald es ihm angesichts der Situation möglich war, aus der – von ihm wohl als solche erkannten – Gefahrenzone entfernt. Der Kläger hat sich nämlich, wie der Sachverständige in der Art eines Wortprotokolls ausführt, sofort wieder an seine Drehleiter begeben („dann hab ich gsagt, ich muss zurück zur Drehleiter, do is wat net in Ordnung“ …). Im weiteren hat der Kläger vor allem nicht – wie der Kläger des Verfahrens 2 A 10407/13.OVG – unter Einsatz seines Lebens versucht, das Sprungpolster funktionsfähig zu machen, sondern von seinem relativ sicheren Platz an der Drehleiter das Geschehen beobachtet (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 6. Juni 2012, Bl. 74 der Gerichtsakte).

35

Da dem Senat weitere Erkenntnismittel nicht zur Verfügung stehen (der Zeuge S. konnte sich an den genauen Standort des Klägers bei dem Einsatz am 3. Februar 2008 nicht erinnern bzw. hat ihn wegen der Uniform und dem Helm nicht erkannt und der Zeuge F. kam erst später zum Ort des Geschehens) sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten wegen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht nachgewiesen. Da diese Voraussetzung von der Beklagten aber substantiiert bestritten wird und der Kläger für das Vorliegen dieses – für ihn günstigen – Tatbestandsmerkmales beweispflichtig ist, kann er den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg durchsetzen.

36

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses – für beide Rechtszüge auf jeweils 1.211,42 Euro festgesetzt. Maßgebend hierfür ist gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz die Höhe der begehrten monatlichen Zulage (173,06 Euro), die im Fall des Obsiegens dem Kläger vom 1. Dezember 2011 bis längstens zum 30. Juni 2012 und damit lediglich für weitere sieben Monate hätte gezahlt werden können (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 2012, Bl. 16 GA).

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Zulage wird weitergewährt

1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten 1 000 Euro, so werden die Aufwendungen nur erstattet, wenn

1.
die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder
2.
die Verordnung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung während einer stationären Krankenhausbehandlung erfolgt sind.

(2) Die Versorgung umfasst

1.
die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,
2.
die Ausbildung im Gebrauch,
3.
die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien,
4.
dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung ohne Berücksichtigung beihilferechtlicher Alterseinschränkungen. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.

(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenhundes oder die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für nachgewiesene Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich gezahlt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung werden wie folgt erstattet:

1.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung,
2.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke der Hin- und Rückfahrt,
3.
Aufwendungen für ein Taxi, wenn nach Bescheinigung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.
Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.

(2) Aufwendungen für Fahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden erstattet.

(3) Erstattungsfähig sind ferner

1.
Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge,
2.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Krankentransportfahrten
a)
im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren oder
b)
bei einer medizinisch notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
3.
Aufwendungen für Fahrten einer Begleitperson, wenn die Begleitung der verletzten Person nach Stellungnahme durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erforderlich war, und
4.
bei einer stationären Krankenhausbehandlung Aufwendungen von Angehörigen für Besuchsfahrten, wenn die Besuche nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich waren.
Angehörige im Sinne von Satz 1 Nummer 4 sind:
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
2.
Kinder,
3.
Eltern.

(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind bis zu einem Betrag von 80 Euro erstattungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4.

(5) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.