Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2015 - 22 K 2883/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit die Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellernummer 000000 widerrufen wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein bekannter Industrieller, früherer Vorstandsvorsitzender und nunmehriger Aufsichtsratsvorsitzender eines Industriekonzerns und Aufsichtsratsmitglied bei verschiedenen deutschen Konzernen. Darüber hinaus war er bundesweit bekanntes Mitglied wirtschaftspolitischer Gremien. Er ist seit 1977 im Besitz einer Waffenbesitzkarte für zwei Kurzwaffen. Von 1977-2013 war dem Kläger fortlaufend ein Waffenschein erteilt worden. Die weitere Verlängerung des Waffenscheines war durch Bescheid vom 7. Juni 2013 durch den S. -Kreis O. als Kreispolizeibehörde abgelehnt worden, weil ein Bedürfnis des Klägers hierfür nicht mehr gesehen wurde. Die Behörde war nach einer Stellungnahme des Landeskriminalamts zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Anhaltspunkte für eine höhere Gefährdung des Klägers gegenüber der Allgemeinheit außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorlagen, zu deren Reduzierung eine Bewaffnung mit einer Schusswaffe erforderlich und geeignet wäre.
3Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 hörte der S. -Kreis O. als Kreispolizeibehörde den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten Waffenbesitzkarte an.
4Darauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und trug vor, ein Schutzbedürfnis des Klägers bestehe weiter. Dies müsse jedenfalls für den Besitz einer der beiden Waffen anerkannt werden. Der Besitz der Waffen sei auch geeignet und erforderlich zur Minderung der Gefährdung des Klägers. Selbst bei entsprechenden sonstigen Sicherheitsmaßnahmen sei anderweitig keine endgültige Sicherheit zu erreichen. Darüber hinaus könne gemäß § 45 Abs. 3 WaffG auch in besonderen Fällen des endgültigen Wegfalls eines Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden. Auch im vorliegenden Fall, bei dem jahrzehntelang ein Waffenschein und der Besitz der zwei Waffen genehmigt worden war, könne entweder für beide Pistolen oder für eine die genannte Ausnahmeregelung eingreifen.
5Mit Bescheid vom 11. April 2014 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 342/77 und ordnete nach § 46 Abs. 2 WaffG an, dass der Kläger die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides einer berechtigten Person überlassen und die Durchführung dieser Anordnung nachzuweisen habe, wobei es dem Kläger freistehe, die Waffe ersatzweise unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach § 45 Abs. 2 WaffG sei die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu widerrufen, weil das Bedürfnis des Klägers zum Besitz seiner Waffen nachträglich weggefallen sei. Der Kläger habe ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Die danach erforderliche wesentlich erhöhte Gefährdungslage gegenüber der Allgemeinheit sei nicht mehr festzustellen. Allein der Umstand, dass der Kläger verstärkt im Lichte der Öffentlichkeit stehe, rechtfertige eine solche Annahme nicht. Eine abstrakte Gefährdung reiche insoweit nicht aus. Vielmehr müssten konkrete individuelle Umstände hinzutreten, die den Eintritt der befürchteten Gefahr innerhalb des befriedeten Besitztums mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Zwar brauche der befürchtete Angriff nicht wahrscheinlich zu sein; die bloß theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung genüge aber nicht, um den Kläger mehr als die Allgemeinheit als gefährdet erscheinen zu lassen. Insoweit sei ein objektiver, an realistischer Betrachtung und vernünftiger Überlegung orientierter Maßstab anzulegen. Die Befürchtung, der Kläger müsse wegen seiner exponierten Stellung mit Angriffen rechnen, sei unrealistisch. Sie werde weder durch einen allgemeinen Erfahrungssatz noch durch konkrete Umstände gestützt. Auch sei ein besonderes Interesse des Klägers am weiteren Besitz seiner Waffen im Sinne des § 45 Abs. 3 WaffG nicht gegeben.
6Der Kläger hat am 28. April 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2014 begehrt hat.
7Er trägt vor, er sei durch die jährlichen Pressekonferenzen seines Unternehmens und viele politische Stellungnahmen sowie persönliche Porträts in der Öffentlichkeit bekannt. Hinzu komme, dass der in der Presse zunächst nur am Rande angedeutete erhebliche Wohlstand des Klägers inzwischen auch zum Gegenstand von Presseveröffentlichungen geworden sei, in denen seine wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hervorgehoben würden. Seinen Bekanntheitsgrad habe der Beklagte durchaus auch im Auge gehabt, als er im Rahmen der Versagung des Waffenscheins im Bescheid vom 7. Juni 2013 diese herausragende Stellung erwähnt habe. Dort sei ausdrücklich einbezogen worden, dass ein Raubüberfall oder ein erpresserischer Menschenraub etwa auf das Unternehmen oder das Wohnhaus außer Betracht zu lassen sei, denn innerhalb dieser Räume reiche die Waffenbesitzkarte, über die der Kläger verfüge, aus. Im Gegensatz dazu gehe der Beklagte nunmehr von einer nicht bestehenden erhöhten Gefährdung des Klägers aus. Dies sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger sei aufgrund der in seiner Person liegenden besonderen Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung gefährdet. Eine Schusswaffe sei grundsätzlich auch geeignet und erforderlich, diese Gefährdung zu mindern. Der Kläger verfüge auch aufgrund seines Trainings über die Fähigkeiten, in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr durchzuführen. Vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 45 Abs. 3 S. 1 2. Alt. WaffG im Fall des Klägers von einem „besonderen Grund“ ausgegangen werden könne. Insgesamt sei zu betonen, dass es hier nicht um die Erteilung eines Waffenscheins gehe, sondern der Kläger vor dem Hintergrund seiner Gefährdung lediglich seine Waffenbesitzkarte weiter behalten wolle, um sich schützen zu können. Darüber hinaus sei es zwischenzeitlich zu einem Einbruch in das Wohnhaus des Klägers gekommen.
8In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2015 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellungsnummer 000 mit Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 richtete.
9Der Kläger beantragt nunmehr noch,
10den Bescheid des Landrates des S. -Kreises O. vom 11. April 2014 aufzuheben, soweit darin die Erlaubnis zum Besitz der Pistole Herstellernummer 000000 widerrufen wurde.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
14Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
16Entscheidungsgründe:
17Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
19Der Widerruf der Waffenbesitzkarte in Ziffer I. des angefochtenen Bescheides bezüglich der im Klageantrag bezeichneten Waffe ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG für einen Widerruf, für die dem Beklagten die Darlegungs-und Beweislast obliegt, liegen nicht vor.
20Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Beklagte stützt den Widerruf durch den angefochtenen Bescheid darauf, dass seiner Auffassung nach das nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 19 Abs. 1 WaffG für den Waffenbesitz erforderliche Bedürfnis des Klägers entfallen sei. Dieses lässt sich jedoch nicht feststellen.
21Nach § 19 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein (Nr. 1) und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt.
22Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er in diesem Sinne wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Bei der Beurteilung einer Gefährdung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist nach ständiger Rechtsprechung
23- vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 -, juris –
24ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine besondere Gefährdung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis ergeben, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist. Dabei braucht der befürchtete Schadenseintritt nicht wahrscheinlich (im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs) zu sein. Allerdings genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung nicht, um eine Person mehr als die Allgemeinheit als gefährdet erscheinen zu lassen. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nach den Erfahrungen wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muss.
25Der Kläger hat über Jahrzehnte einen im Familienbesitz befindlichen Industriekonzern als Vorstandsvorsitzender geleitet und ist derzeit noch dessen Aufsichtsratsvorsitzender. Außerdem ist er Aufsichtsratsmitglied mehrerer Unternehmen. Er ist als ehemaliger Vorsitzender des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und als Mitglied wirtschaftspolitischer Gremien bundesweit bekannt. In der Presse wurde beiden Umständen breiter Raum gewidmet. Insbesondere wurde in der jüngsten Vergangenheit immer wieder berichtet, dass es sich bei ihm um eine der wohlhabendsten Privatpersonen Deutschlands handelt. Dies wird belegt durch die zahlreichen Publikationen, die der Kläger hierzu vorgelegt hat. Beides zeigt, dass der Kläger selbst aus der Gruppe der „Reichen und Prominenten“ noch deutlich herausragt. Insbesondere die Berichterstattung der breiten Medien über sein außerordentlich hoch geschätztes Vermögen dürfte dazu führen, dass er hierdurch nicht mehr nur einem an Wirtschaftsnachrichten interessierten Teil der Bevölkerung zunehmend bekannt wird. Dies lässt es objektiv möglich erscheinen, dass er selbst oder ein Familienmitglied Opfer einer schweren, Leib und Leben bedrohenden Straftat wie bewaffneter Raubüberfall oder erpresserischer Menschenraub werden könnte. Derartige Straftaten hat es auch in der jüngsten Vergangenheit im Bundesgebiet gegeben. Soweit der Beklagte feststellt, dass hinsichtlich des Klägers eine Bedrohungssituation nicht aktenkundig geworden sei, spricht dies nicht gegen eine Gefährdung des Klägers. Solche Straftaten, die von hochprofessionellen Straftätern ausgehen, dürften sich nie ankündigen. Diese Gefährdung des Klägers besteht nach Auffassung der Kammer insbesondere in seinem befriedeten Besitztum, weil potentielle Täter möglicherweise davon ausgehen, dass sie dort auf weniger Gegenwehr oder öffentliche Aufmerksamkeit stoßen, zumal das Grundstück des Klägers eine beachtliche Größe aufweist.
26Der Besitz der fraglichen Waffe ist auch im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlich und geeignet, diese Gefährdung zu mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Gefährdung nicht auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso vermindern ließe wie durch den Besitz von Schusswaffen.
27Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – I C 25.73 -, juris
28Der Besitz der Schusswaffe ist für den Kläger erforderlich. Er hat in der mündlichen Verhandlung die örtlichen Gegebenheiten seines Privatgrundstückes und die vorhandenen technischen und sonstigen Sicherungsmaßnahmen erläutert. Danach ist das Wohnhaus selbst mit einer bei einem privaten Sicherheitsdienst aufgeschalteten Alarmanlage und angriffshemmenden Fenstern versehen. Um das Wohnhaus herum ist eine elektromagnetische Schleife („Perimeter-Schutz“) mit Alarmfunktion verlegt, und in den Nachtstunden befindet sich ein Sicherheitsposten vor dem Haupttor, der auch die umliegenden Straßen und die rückwärtige Grundstücksgrenze bestreift. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger Sicherungsmaßnahmen an den Grundstücksgrenzen zu benachbarten Wohngrundstücken noch ausbauen würde, dürfte es auf vielfältige Art und Weise möglich sein, auf das Grundstück und in die Nähe des Klägers oder seiner Familie zu kommen. Eine lückenlose und nicht zu umgehende Absicherung erscheint nicht realisierbar. Verbleibt somit trotz dieser Sicherungsmaßnahmen ein beständiges Risiko, dass Straftäter auf das Grundstück gelangen und den Kläger oder seine Familienangehörigen bedrohen bzw. in ihre Gewalt zu bringen suchen, und besteht darüber hinaus die nicht unrealistische Gefahr, dass diese Täter auch Waffengewalt benutzen, ist der Besitz der Waffe als erforderlich anzusehen, weil ein geringeres Mittel nicht ersichtlich ist.
29Der Waffenbesitz ist zur Minderung dieser Gefährdung des Klägers auch geeignet. Er hat in der mündlichen Verhandlung beschrieben, wie es ihm beispielsweise für den Fall, dass der Perimeter-Schutz einen Eindringling anzeigt, möglich wäre, vorsorglich seine Waffe aus dem in der Nähe des Schlafzimmers befindlichen Tresor zu nehmen, um sich notfalls vor dem Eintreffen von Wachdienst oder Polizei schützen zu können. Bei diesem Szenario ist eine Gefährdung unbeteiligter Dritter kaum vorstellbar. Auch hat der Kläger in der Vergangenheit schon Trainingsmaßnahmen im Verteidigungsschießen durchlaufen und aktuell sein Schießtraining wieder aufgenommen, so dass er auch über die notwendigen waffentechnischen Kenntnisse verfügt. Es gibt zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der Waffe unbedacht Gebrauch machen würde. Seine Darlegungen vor der Kammer sprechen im Gegenteil dafür, dass er die Situation nüchtern analysiert und verantwortungsvoll zu reagieren imstande ist.
30Ausgehend von diesen Feststellungen hat der Beklagte keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die gegen die Fortdauer der erhöhten Gefährdung des Klägers sprechen würden, oder erläutert, wie eine Verringerung dieser Gefährdung durch andere Mittel erreicht werden könnte. Allein die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit einiger Zeit nicht mehr Vorstandsvorsitzender, sondern „nur noch“ Aufsichtsratsvorsitzender des familieneigenen Konzerns ist, begründet dies nicht.
31Die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte Überlassungsanordnung in Ziffer II. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf die streitgegenständliche Waffe (Herstellernummer 000000) bezieht, wird mit Aufhebung des diesbezüglichen Widerrufs in Ziffer I des Bescheides gegenstandslos. Die Überlassungsanordnung verliert insoweit mit der Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte bezüglich der streitgegenständlichen Waffe ihren Anknüpfungspunkt. Mit der Beschränkung des Klageantrags auf den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz der Waffe mit der Herstellernummer 000000 liegt zugleich eine Klagerücknahme bezüglich der übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides vor.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht entsprechend § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO davon ab, dem Kläger als Folge der teilweisen Klagerücknahme einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Klagerücknahme sich auf den Streitwert nur zu einem geringen Teil auswirkt. Hier fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betont hatte, dass er bereit sei, auf eine seiner Waffen zu verzichten.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Beschluss:
35Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.
36Gründe:
37Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
- 1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und - 2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
- 1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und - 2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
- 1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder - 2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und - 3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder - 2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.