Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - 21 K 2483/14
Gericht
Tenor
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. März 2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer Abteilung für Neurochirurgie im Umfang von 35 Planbetten in den Krankenhausplan NRW 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Aufnahme des von der Klägerin in X. betriebenen Krankenhauses „I. Klinikum X. “ mit einer Abteilung für Neurochirurgie im Umfang von 35 Planbetten in den Krankenhausplan NRW 2015 (Krankenhausplan) gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) i.V.m. dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW).
3Die Stadt X. gehört krankenhausplanerisch zum Versorgungsgebiet 1, zu dem außerdem die Städte E. , S. , T. und der Kreis N. gehören. Im Versorgungsgebiet 1 betreiben derzeit drei Krankenhäuser eine neurochirurgische Abteilung mit insgesamt 164 Planbetten (70 Planbetten am B. C. Krankenhaus X. , 34 Planbetten am Städtischen Klinikum T. , 60 Planbetten am Universitätsklinikum E. ). Im gesamten Regierungsbezirk E. halten derzeit acht Krankenhäuser eine Neurochirurgie mit insgesamt 496 Planbetten vor (für eine Auflistung der einzelnen Krankenhäuser mit der jeweils ausgewiesenen Anzahl der Planbetten vgl. Bl. 62 der Verwaltungsakte BezReg). Auf dem Gebiet der Stadt X. ist das B. -C. Krankenhaus X. (im Folgenden C. -Krankenhaus) mit einer Abteilung für Neurochirurgie in einem Umfang von 70 Planbetten in den Krankenhausplan aufgenommen.
4Die Klägerin ist als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Beklagten aufgenommen. Zu den ausgewiesenen Fachbereichen gehören u.a. eine unfallchirurgische Abteilung, eine Neurologie und eine sog. „Stroke Unit“ zur Behandlung von Schlaganfallpatienten. Eine Planausweisung zum Betrieb einer neurochirurgischen Abteilung hat sie derzeit nicht. Werden bei ihr Patienten mit neurochirurgischem Behandlungsbedarf eingeliefert, müssen diese in andere Krankenhäuser verlegt werden. Derzeit erfolgt eine Verlegung nach ihren Angaben bei Erwachsenen überwiegend in das Städtische Klinikum T. . Kinder mit neurochirurgischem Behandlungsbedarf werden meist in weiter entfernt liegende Kliniken, z.B. in F. , L. oder E1. verlegt.
5In der Vergangenheit gab es zwischen dem Klinikum der Klägerin und dem C. Krankenhaus eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit in Fällen mit neurochirurgischem Behandlungsbedarf, die im Jahr 2010 von der Klägerin gekündigt wurde.
6Mit Schreiben vom 3. November 2011 beantragte die Klägerin bei den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen in Nordrhein (nachfolgend Verbände) die Erarbeitung eines regionalen Planungskonzeptes im Sinne des § 14 KHGG NRW für eine Einzelfortschreibung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen, mit der sie die Ausweisung einer neurochirurgischen Fachabteilung mit 35 Planbetten an ihrem Klinikum erreichen wollte.
7Ihren Antrag stütze sie im Wesentlichen auf folgende Gründe:
8In ihrem Einzugsgebiet gebe es einen ungedeckten Bedarf an neurochirurgischen Planbetten. Ihr Einzugsgebiet liege in einem Radius von ca. 30 bis 35 km um X. herum. Unter Zugrundelegung dieses Einzugsgebietes errechnete sie unter Verwendung der sog. Hill-Burton-Formel einen neurochirurgischen Planbettenbedarf von 46 bzw. 48 Planbetten, (Die unterschiedlichen Werte basieren nach ihren eigenen Angaben darauf, dass sie in verschiedenen Quellen unterschiedliche Angaben zum Parameter der Verweildauer recherchiert habe).
9Im Weiteren gab sie an, der so errechnete Bedarf sei zwar rein rechnerisch durch die am C. -Krankenhaus ausgewiesenen Planbetten gedeckt, diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz, da sie nur die quantitative Dimension berücksichtige. Für eine ganzheitliche Betrachtung müsse hingegen auch die medizinische Qualität herangezogen werden. Diese führe dazu, dass ein ungedeckter Bedarf für die von ihr beantragte Ausweisung zusätzlicher Planbetten bestehe.
10Es sei zu berücksichtigen, dass Patienten in neurochirurgischen Notfällen und mit akutneurochirurgischen Erkrankungen mit steigender Fallzahl in das Klinikum der Klägerin eingewiesen würden. Grund hierfür sei, dass sich in ihrem Haus eine Stroke Unit sowie eine neurologische Abteilung befänden. Für den Notarzt sei häufig nicht erkennbar, ob ein neurologischer oder ein neurochirurgischer Handlungsbedarf bestehe, da sich die Symptome sehr ähnlich seien. Deshalb käme es in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer Einweisung in ihre Klinik. In den vergangenen Monaten hätten sodann 14% aller schwerverletzten Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma extern verlegt werden müssen.
11Soweit nach einer Einweisung in ihre Klinik ein neurochirurgischer Behandlungsbedarf festgestellt werde, komme es im weiteren Behandlungsverlauf aufgrund systembedingter Mängel in der neurochirurgischen Versorgung in der Region X. immer wieder zu Patientenzwischenfällen mit vermeidbaren Folgeschäden. Diese Mängel bestünden bereits darin, dass diese Patienten überhaupt verlegt werden müssten, wodurch diese unnötiger Weise erheblichen medizinischen Risiken ausgesetzt würden. Sofern die Patienten bei einer notwendigen Verlegung durch unterschiedliche Ärzte betreut würden, berge dies zudem das Risiko, dass Veränderungen des neurologischen prä- und des postoperativen Zustandes undifferenziert wahrgenommen würden, beispielsweise durch unterschiedliche Beobachtungskriterien oder auf Basis verschiedener Ausgangssituationen. Zudem könnten nicht alle Patienten ihrer medizinischen Indikation entsprechend in das C. -Krankenhaus oder nach T. verlegt werden. Insbesondere Kinder würden vom C. -Krankenhaus nicht behandelt. Diese müssten daher sogar nach F. , E1. oder L. verlegt werden. Der Transport von intensivpflichtigen kritisch kranken neurochirurgischen Patienten über eine Strecke zwischen 24 und 35 Kilometer Luftlinie (ca. 40-60 Kilometer Strecke) stelle ein vermeidbares und daher unnötiges Risiko für die Gesundheit der Patienten dar. Die Zuweisung einer neurochirurgischen Abteilung an das Klinikum der Klägerin könne eine bedarfsgerechte, wohnortnahe, stationäre neurochirurgische Versorgung für die Bevölkerung im versorgten Gebiet dauerhaft und leistungsfähig sicherstellen.
12Medizinische Risiken ergäben sich bei einer Verlegung auf Grund der dadurch hervorgerufenen zeitlichen Verzögerungen, die insbesondere bei akuten Hirnschäden riskant seien. Die Empfehlungen der Fachgesellschaften definierten für diese Fälle die sog. „golden hour of shock“. Danach sei ein Patient innerhalb von 60 Minuten nach einem Unfallgeschehen zu operieren. Darüber hinaus gelte eine Zeit von 90 Minuten als absolute Obergrenze. Der Zeitraum zwischen der Alarmierung des Rettungsdienstes und der indikationsspezifischen Behandlung dauere in X. bereits ca. 70 bis 90 Minuten (10 Minuten von der Alarmierung des Notarztes bis zum Eintreffen am Unfallort, 10 Minuten Transport in das Klinikum der Klägerin, 30 bis 45 Minuten bis zur Erstellung der Diagnose, 10 bis 15 Minuten bis der Rettungswagen für einen Transport zur Verfügung steht, 10 Minuten Transport in das andere Krankenhaus). Wegen der notwendigen Verlegung könne das Zeitfenster der golden hour of shock bei neurochirurgischen Notfällen häufig nicht eingehalten werden.
13Soweit eine neurochirurgische Behandlung von Schlaganfallpatienten erforderlich sei entstünden für diese Patienten auch deshalb Nachteile, weil sie dann nicht mehr von der Stroke Unit der Klägerin profitieren könnten. Zudem sei gerade bei Schlaganfallpatienten und Patienten mit schweren Verletzungen am Schädel oder Gehirn (traumatische Verletzungen) eine intensive Zusammenarbeit von Neurologen, Traumatologen, Intensivmedizinern und Neurochirurgen vor Ort erforderlich, um gemeinsam eine adäquate Entscheidung zu treffen.
14Ein Bedarf am Klinikum der Klägerin zur Einrichtung einer neurochirurgischen Fachabteilung bestehe auch deshalb, weil eine neurochirurgische Fachabteilung ein interdisziplinäres Umfeld erfordere, welches in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, wie dem der Klägerin, gewährleistet sei. Insbesondere im Zusammenhang mit ihrer angestrebten Zertifizierung zu einem überregionalen Traumazentrum könnten optimale Strukturen für die Versorgung von Schwerverletzten in der Region X. und Umgebung geschaffen werden. Diese Form der interdisziplinären Zusammenarbeit „unter einem Dach“ sei bisher in der näheren Umgebung noch nicht vorhanden, was immer wieder zu unnötigen Komplikationen und Folgeschäden bei Patienten führe. Eine Unfallchirurgie, wie sie am Krankenhaus der Klägerin betrieben werde, benötige zur Ausschöpfung des medizinischen Potenzials dringend eine Neurochirurgie an ihrer Seite.
15Auch könne der Zustand eines Schwerverletzten oder eines Schlaganfallpatienten so lebensbedrohlich sein, dass eine Verlegung gar nicht möglich sei. In dieser Situation sei eine sofortige neurochirurgische Behandlung nicht gewährleistet. Eine direkte Einweisung in das C. -Krankenhaus sei in diesen Fällen ebenfalls keine Lösung, da es zahlreiche Diagnosen gebe, die wiederum dort nicht ausreichend behandelt werden könnten; z.B. gebe es dort keine Neurologie oder HNO-Abteilung.
16Eine neurochirurgische Fachabteilung sei am Klinikum der Klägerin zudem wegen der beabsichtigten – und im Laufe des Verfahrens erteilten – Zertifizierung als überregionales Traumazentrum erforderlich. Einzigartig sei die Tatsache, dass das Klinikum als größter Versorger unfallchirurgischer und neurologischer Erkrankungen im Bergischen Land zwar über eine große überregional zertifizierte Stroke Unit zur Behandlung von Schlaganfallpatienten verfüge, nicht jedoch über eine neurochirurgische Fachabteilung. Dies widerspreche dem Umstand, dass die Region in und um X. eine für Deutschland ausgesprochen hohe Bevölkerungs- und Städtedichte aufweise. Neurochirurgische Abteilungen würden deutschland- und weltweit regelmäßig an Häusern der Maximalversorgung ausgewiesen, um für diese hochspezialisierte Abteilung ein adäquates interdisziplinäres Umfeld zu gewährleisten. Bei dem C. -Krankenhaus handele es sich um ein Krankenhaus der Regelversorgung mit insgesamt 363 Planbetten. Das Klinikum der Klägerin verfüge über eine hochwertige medizinische Ausstattung, wobei jeweils die neuesten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung Einfluss fänden. Alle Diagnostik- und Therapieeinrichtungen sowie eine entsprechend hohe Anzahl an Intensivbetten stünden den behandelnden Ärzten 24 Stunden am Tag zur Verfügung.
17Die Klägerin hat ihren Antrag im Laufe des Verwaltungsverfahrens später konkretisiert und ergänzt. Sie gab hierzu an, das C. -Krankenhaus erbringe primär neurochirurgische Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule. Sie hingegen wolle primär die Etablierung und planerische Berücksichtigung neurochirurgischer Eingriffe am Kopf erreichen. Diesbezüglich gebe es einen noch nicht gedeckten Versorgungsbedarf in X. . Zudem seien die Kapazitäten am C. -Krankenhaus seit Jahren nicht ausgelastet. Notfalls sei man auch mit einer Ausweisung im Umfang dieser nicht genutzten Kapazitäten, der 20 Planbetten entspreche, einverstanden.
18Der Beklagte, vertreten durch die Bezirksregierung E. , nahm im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens zu dem Antrag dahingehend Stellung, dass ihm keine Missstände bezüglich der neurochirurgischen Versorgung in der Stadt X. bekannt seien. Die Auslastungszahlen der bestehenden neurochirurgischen Abteilungen im gesamten Regierungsbezirk E. wiesen keine Überauslastung aus, die erkennen ließe, dass ein Mehrbedarf an neurochirurgischen Planbetten bestünde.
19Die an der Erstellung eines regionalen Planungskonzeptes beteiligten weiteren Krankenhäuser – zu denen auch das C. -Krankenhaus gehörte – äußerten sich überwiegend negativ zum Antrag der Klägerin und lehnten eine Einigung über ein regionales Planungskonzept mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt ab. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, eine neurochirurgische Intervention bei Schlaganfallpatienten sei nur in den seltensten Fällen erforderlich. Ein solcher Eingriff werde an den großen Kliniken der Umgebung in einer Häufigkeit von jeweils maximal 10 bis 20 Fällen pro Jahr vorgenommen. Das Erfordernis einer eigenen neurochirurgischen Hauptabteilung sei damit nicht begründbar. Eine Verlegung in eine neurochirurgische Klinik sei die Regel, nicht die Ausnahme. Die Indikation zu einer sog. Dekompressionskraniektomie (Entfernung eines Teils der Schädeldecke) werde korrekterweise innerhalb der ersten 48 Stunden prophylaktisch gestellt, so dass der Zeitaufwand für die Verlegung für Patienten nicht nachteilig sei. Die Schlaganfallbehandlung müsse immer in der nächstgelegenen Klinik, vorzugsweise einer Stroke Unit erfolgen, nicht in räumlicher Nähe zur nächsten Neurochirurgie. Die Begründung einer räumlichen Nähe zur Optimierung der Behandlung entfalle damit. Zudem seien die Zahlen für Schädel-Hirn-Traumata rückläufig und die Notwendigkeit einer Ausweitung der Versorgungsstrukturen damit nicht begründbar. In X. erfolge seit 1954 eine Versorgung der regionalen und überregionalen Bevölkerung durch die neurochirurgische Klinik des C. -Krankenhauses. Die Personalsituation an den im Krankenhausplan berücksichtigten neurochirurgischen Kliniken sei sehr angespannt. Die Aufrechterhaltung einer Notdienstversorgung über 24 Stunden an 7 Tagen der Woche sei sehr personalintensiv. Jede Gründung weiterer neurochirurgischer Abteilungen schwäche die vorhandenen Kliniken in dieser Versorgungskapazität und gefährde damit die Bevölkerung. Das Versorgungsnetz an neurochirurgischen Kliniken in Nordrhein-Westfalen sei bereits jetzt flächendeckend.
20Das C. -Krankenhaus führte zusätzlich aus, es gebe keinen zusätzlichen Bedarf für neurochirurgische Planbetten in X. . Auch ein Bedarf für ein überregionales Traumazentrum bestehe nicht. Insbesondere schaffe dieses keinen zusätzlichen Bedarf für neurochirurgische Leistungen in X. . Eine Patientengefährdung bestehe nicht wegen fehlender Versorgungsstrukturen. Diese könne sich nur daraus ergeben, dass Patienten mit einem neurochirurgischen Befund vom Rettungsfahrzeug nicht unmittelbar in das C. -Krankenhaus, sondern in das Klinikum der Klägerin eingeliefert würden. Der überwiegende Anteil der Notarztdienste in X. werde von der Klägerin abgedeckt. Auch sei das Institut für Notfallmedizin der Klägerin federführend an der Organisation und Struktur der rettungsdienstlichen Versorgung in der Stadt X. beteiligt gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse von einer Fehlsteuerung der Patienten noch vor der Aufnahme in das jeweilige Krankenhaus ausgegangen werden. Die von der Klägerin angeführten Versorgungsengpässe im C. -Krankenhaus könnten allenfalls während einer Umbauphase im Jahr 2011 bestanden haben. Spätestens seit der Fertigstellung der neuen Intensivkapazitäten seien neurochirurgische Versorgungsmöglichkeiten auf der Intensivstation in ausreichendem Maße verfügbar. Die Ausweisung einer Abteilung für Neurochirurgie sei nicht von der Einordnung des Krankenhauses als Maximalversorger abhängig. Schließlich weist das C. -Krankenhaus für den Fall des Aufbaus einer vergleichbaren Abteilung für Neurochirurgie am Krankenhaus der Klägerin auf die wirtschaftliche Gefährdung ihrer eigenen neurochirurgischen Abteilung hin.
21Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilten die Verbände der Klägerin mit, dass sie die ablehnende Auffassung der Krankenhäuser teilen würden, da die zusätzliche Einrichtung einer Fachabteilung für Neurochirurgie nicht bedarfsgerecht sei. Die vorgehaltenen Kapazitäten seien ausreichend. Zudem sei die neurochirurgische Intervention bei Schlaganfallpatienten zu selten, um hierdurch die Notwendigkeit einer weiteren Fachabteilung zu begründen. Das Verfahren wurde anschließend auf entsprechenden Antrag der Klägerin zur Fortführung von Amts wegen am 3. September 2012 an die Bezirksregierung E. abgegeben.
22Die Bezirksregierung E. stellte einen Planbettenbedarf für die Stadt X. in Höhe von 27 Betten und für das Versorgungsgebiet 1 in Höhe von 133 Betten fest. Diesen habe sie anhand der Hill-Burton-Formel ermittelt. Gleichzeitig errechnete sie mittels des Auslastungsgrades der im Versorgungsgebiet gelegenen Kliniken mit vorhandener neurochirurgischer Abteilung für das Jahr 2010 einen Gesamtbedarf von 143 Planbetten und für das Jahr 2011 einen Gesamtbedarf von 143 Betten. Sie kam als Folge dieser Berechnung zu dem Ergebnis, dass ein quantitativer Mehrbedarf an neurochirurgischen Planbetten zu verneinen sei. Sowohl in der Stadt X. als auch im gesamten Versorgungsgebiet 1 stünden ausreichend neurochirurgische Kapazitäten zur Verfügung. In qualitativer Hinsicht bestünden jedoch nach ihrer Auffassung Versorgungslücken, weil notwendige Verlegungen zu Schäden für die Patienten führen könnten. Fälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass bei den Verlegungen in andere Häuser häufig Probleme aufgetreten seien. Dies sei im Sinne der Patienten nicht tragbar und könne zu Schäden führen, die medizinisch nicht hinnehmbar seien. Zwar sei dem Antrag aus krankenhausplanerischer Sicht nicht zu entsprechen, aus medizinischer Sicht hingegen schon. Die medizinische Sicht sei höher zu bewerten, so dass die beantragte Planung von der Bezirksregierung mitgetragen werde. Die beantragte Bettenzahl sei allerdings auf 30 zu reduzieren. Zudem seien nicht alle Fachabteilungen der Klägerin ausgelastet, so dass ein teilweiser Bettenabbau in anderen Fachabteilungen zu erwägen sei. Mit dieser Begründung bat sie das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) um einen zustimmenden Erlass.
23Das MGEPA vertrat die Auffassung, dass die Ausweisung einer neurochirurgischen Abteilung am Klinikum der Klägerin nicht bedarfsgerecht sei, da der regional vorhandene Bedarf ausreichend mit den Kapazitäten am C. -Krankenhaus versorgt werden könne. Im Übrigen seien die Krankenhäuser gemäß § 8 KHGG NRW verpflichtet, im medizinisch notwendigen Umfang zu kooperieren. Medizinische Qualitätseinbußen in der Versorgung von Patienten aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft seien nicht hinnehmbar. Das MGEPA bat daher die Bezirksregierung E. um Durchführung eines klärenden Gesprächs mit den beiden Krankenhäusern, mit dem Ziel, eine für beide Krankenhäuser akzeptable Kooperation zu erwirken.
24Anlässlich des von der Bezirksregierung E. in diesem Sinne geführten Gespräches konnte eine kooperative Lösung jedoch nicht erarbeitet werden. Die Bezirksregierung E. hielt im Folgenden ihr zustimmendes Votum für den Antrag der Klägerin grundsätzlich aufrecht, erklärte jedoch, nunmehr eine Lösung ohne Aufbau weiterer neurochirurgischer Betten anzustreben. Es sei daher zu überlegen, im Hinblick auf die jahrelange Unterbelegung der Neurochirurgie am C. -Krankenhaus die dortige Kapazität der Planbetten von 70 auf 50 Planbetten zu reduzieren.
25Mit Erlass vom 28. März 2013 stimmte das MGEPA dem Entscheidungsvorschlag der Bezirksregierung E. zu, das Klinikum der Klägerin mit einer neurochirurgischen Abteilung im Umfang von 20 Planbetten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Weiterhin heißt es in dem Erlass, die angedachte Reduzierung der Planbetten am C. -Krankenhaus in entsprechender Zahl von 70 auf 50 sei sachgerecht. Mit E-Mail vom 3. April 2013 forderte das MGEPA die Bezirksregierung jedoch auf, den Erlass vom 28. März 2013 zunächst ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 5. April 2013 bat es, den Erlass als gegenstandslos zu betrachten.
26Das MGEPA führte sodann ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW durch. Hierbei gab es den zuvor bereits am regionalen Planungsverfahren beteiligten Krankenhäusern Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags der Klägerin Stellung zu nehmen.
27In dem hierzu versandten Anhörungsschreiben vom 23. April 2013 wiederholte das MGEPA die bereits im Verfahren zur Erstellung des regionalen Planungskonzeptes von den übrigen Krankenhäusern vorgetragenen Argumente gegen die Ausweisung zusätzlicher neurochirurgischer Planbetten am Klinikum der Klägerin. Ergänzend stellte es darauf ab, eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem C. -Krankenhaus sei zwingend erforderlich. In der Vergangenheit seien neurochirurgische Konsile von der Klägerin nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen worden. Dies sei nur sachgerecht, wenn keine medizinische Notwendigkeit bestünde. Soweit damit jedoch krankenhausindividuelle Interessen verfolgt und dem Versorgungsinteresse der Patienten gegenübergestellt würden, sei dies unvertretbar. Auch die Bemühungen des C. -Krankenhauses, die bestehende Vereinbarung zu optimieren, seien von der Klägerin nicht angenommen worden. Aus versorgungspolitischer und bedarfsplanerischer Sicht sei diese Vorgehensweise nicht akzeptabel und zu ändern. Das Argument, die Versorgung von Kindern werde durch die Neueinrichtung einer neurochirurgischen Abteilung am Klinikum der Klägerin verbessert, weil sich dort die einzige Kinderintensivstation befinde, sei nur ein tragendes Argument, wenn die Kooperation zwischen den Krankenhäusern nicht funktioniere. Im Übrigen sei bedarfsplanerisch nicht jede Neurochirurgie zur Behandlung von Kindern vorzusehen. Bei der Abwägung der quantitativen Erkenntnisse seien insbesondere die Auslastung der Neurochirurgie am C. -Krankenhaus und seine Entfernung zum Klinikum der Klägerin bedeutsam. Beide Krankenhäuser lägen lediglich sechs Kilometer mit einer Fahrzeit von acht Minuten voneinander entfernt. Die Kapazitäten am C. -Krankenhaus seien ausreichend. Die Auslastung von nur 68,3% vertrage weitere Aufnahmen. Die Kooperationen, die im Sinne des § 8 KHGG NRW eingefordert werden könnten, könnten im Hinblick auf unterschiedliche Bedarfe modifiziert werden. So sei zum Beispiel zur Sicherstellung der neurochirurgischen Handlungsfähigkeit bei transportunfähigen Patienten im Klinikum der Klägerin eine zeitweilige Personalgestellung durch das C. -Krankenhaus im Sinne eines Liaisondienstes zu ermöglichen.
28Soweit die angehörten Krankenhäuser erneut Stellung nahmen, beschränkten sich diese im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem regionalen Planungsverfahren.
29Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gelangte die Bezirksregierung E. in ihrer abschließenden Stellungnahme an das MGEPA erneut zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung neurochirurgischer Planbetten am Klinikum der Klägerin zu befürworten sei. Verlegungen von neurochirurgischen Patienten seien nicht immer möglich und die vom MGEPA angestrebte Kooperation zwischen dem Klinikum der Klägerin und dem C. -Krankenhaus funktioniere in der Praxis nicht. Zudem bewertete sie die Leistungsfähigkeit der beiden Krankenhäuser nach Überprüfung des Leistungsspektrums und der jeweiligen Weiterbildungsbefugnisse und stufte diese für beide Krankenhäuser als gut ein.
30Mit Erlass vom 31. Januar 2014 teilte das MGEPA der Bezirksregierung E. schließlich mit, dass es eine Ausweisung der beantragten Planbetten für Neurochirurgie am Klinikum der Klägerin für nicht angemessen halte. Die Klägerin habe keinen Nachweis dafür erbringen können, dass eine Neurochirurgie in ihrem Haus dem bereits im Krankenhausplan anerkannten und den Bedarf deckenden Angebot am C. -Krankenhaus medizinisch überlegen sei. Die Klägerin könne zwar für sich geltend machen, aufgrund ihrer im Plan anerkannten Disziplinenstruktur besser geeignet zu sein. Dies stelle jedoch kein derart überlegenes Versorgungskonzept dar, dass es gerechtfertigt wäre, das im C. -Krankenhaus vorhandene Angebot zu schließen oder durch ein Parallelangebot wirtschaftlich und qualitativ zu schwächen. Vorteile ergäben sich nämlich lediglich für eine kleine Zahl von Patientinnen und Patienten mit schweren Polytraumen mit Schädelbeteiligung. Zur Behandlung solcher Patienten sei unstreitig eine enge Kooperation erforderlich, mit der Möglichkeit, jederzeit fachärztliche Kompetenz zur Verfügung zu stellen. Eine solche Lösung erlaube eine Versorgung auf einem höheren fachlichen Niveau als im Rahmen einer kleinen Abteilung mit geringer personeller Ausstattung. Eine derartige Lösung schließe die Antragstellerin jedoch aus rein innerbetrieblicher Motivation kategorisch aus. Eine solche Argumentation könne für das Land nicht handlungsleitend sein. Es wies die Bezirksregierung E. an, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
31Die Bezirksregierung E. erließ daraufhin unter dem 7. März 2014 einen entsprechenden Ablehnungsbescheid gegenüber der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Anhörungsschreiben und dem Erlass vom 31. Januar 2014 und führte ergänzend aus: Der Bedarf an neurochirurgischen Planbetten sei im Regierungsbezirk mit 496 Planbetten bereits vollkommen gedeckt. Auch im Versorgungsgebiet 1 sei der Bedarf an neurochirurgischen Planbetten bereits mehr als gedeckt. Die vorhandenen Abteilungen für Neurochirurgie, insbesondere am C. -Krankenhaus und am städtischen Klinikum T. , hätten Kapazitäten frei und seien nicht vollständig ausgelastet. Es bestehe aktuell bereits ein Überhang an Planbetten. Das C. -Krankenhaus als zertifiziertes regionales Traumazentrum könne die Patienten des Traumanetzwerks E. adäquat versorgen. Auf der Intensivstation seien seit dem Umbau im Jahr 2011 keine Engpässe mehr zu erkennen. An der vorhandenen neurochirurgischen Versorgung in X. sei daher rein qualitativ nichts auszusetzen. Lediglich die Kooperation der Klägerin mit dem C. -Krankenhaus funktioniere nicht wie gewünscht, eine Zusammenarbeit sei jedoch zwingend erforderlich. Der ursprünglich hierzu abgeschlossene Kooperationsvertrag sei von der Klägerin im Jahr 2010 gekündigt worden, da er nicht gelebt worden sei. Nunmehr kooperiere die Klägerin mit dem weiter entfernt liegenden Klinikum in T. , was aus krankenhausplanerischer Sicht nicht optimal sei. Künftig sei daher wieder eine andere Lösung herbeizuführen.
32Mit der vorliegenden Klage vom 10. April 2014 wendet sich die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Antrag sowie dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass auch die Bezirksregierung E. einen Bedarf für die von ihr beantragten Kapazitäten anerkenne und daher ihren Antrag befürworte. Auch das MGEPA habe bereits einen Erlass für eine Ausweisung von 20 neurochirurgischen Planbetten am Krankenhaus der Klägerin erstellt. Warum dieser zurückgenommen worden sei, sei sachlich nicht begründet worden.
33Der Klägerin stehe bereits auf der ersten Entscheidungsstufe im Rahmen des § 8 KHG ein Anspruch auf Ausweisung einer Abteilung für Neurochirurgie im Umfang von 35 Planbetten zu, da ein ungedeckter Bedarf für diese Planbetten bestehe. Die für die Versorgung der neurochirurgischen Patienten benötigten Planbetten würden nicht von den am C. -Krankenhaus ausgewiesenen 70 neurochirurgischen Planbetten gedeckt. Das C. -Krankenhaus belege mindestens seit 2006 weniger als 50 der 70 ausgewiesenen Planbetten, was u.a. darin begründet liege, dass dort primär nur bestimmte (wirbelsäulenchirurgische) Eingriffe erbracht würden und nur wenige kopfchirurgische Eingriffe. Der Beklagte habe daher berücksichtigen müssen, dass am C. -Krankenhaus 20 neurochirurgische Planbetten zu viel ausgewiesen seien und stattdessen der tatsächlich zu versorgende Bedarf am Haus der Klägerin ungedeckt sei.
34Zudem sei die Klägerin im Hinblick auf die neurochirurgisch zu versorgenden Patienten leistungsfähiger als das C. -Krankenhaus. Patienten könnten in einem überregionalen Traumazentrum medizinisch umfassender versorgt werden, als dies in einem Haus der Regelversorgung möglich sei. Sie zitiert zur Begründung ihrer Auffassung mehrere Stellungnahmen medizinischer Fachgesellschaften (Deutsche Schlaganfallgesellschaft, Deutsche Gesellschaft der Unfallchirurgie, Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie), die nach ihrer Auffassung auf sie anzuwenden seien und wonach eine Abteilung für Neurochirurgie an einem Krankenhaus wie ihrem unbedingt notwendig sei.
35Sofern von der Notwendigkeit einer Auswahl zwischen dem Haus der Klägerin und dem C. -Krankenhaus auf der zweiten Entscheidungsstufe auszugehen sei, habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen müssen, welches der in Frage kommenden Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sachlich unzutreffend unterstellt, dass lediglich eine kleine Anzahl von Patienten mit schweren Polytraumen und Schädelbeteiligungen betroffen sei. Der Beklagte habe im Übrigen von vorne herein keine Auswahlentscheidung getroffen, sondern stattdessen eine – rechtlich nicht existierende – Verpflichtung zur Kooperation unterstellt. Obwohl der Beklagte offenkundig erkannt habe, dass Patienten im Haus der Klägerin neurochirurgisch zu versorgen seien, habe er die notwendigerweise zu treffende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin unterlassen.
36Hinsichtlich der gewünschten Kooperation lasse der Beklagte im Unklaren, wie die gewünschte Kooperation aussehen solle. Lasse der Beklagte von vorne herein offen, wie eine solche Kooperation inhaltlich aussehen solle, könne nicht mit dem Argument der fehlenden Kooperation und Kooperationsbereitschaft die Aufnahme in den Krankenhausplan abgelehnt werden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht selbst dazu berechtigt sein soll, den offensichtlich auch aus Sicht des Beklagten vorhandenen neurochirurgischen Bedarf an ihrem Klinikum selbst mit eigenen Ärzten versorgen zu dürfen. Im Übrigen sei die Versorgung der unstreitig im Klinikum der Klägerin vorhandenen und neurochirurgisch behandlungsbedürftigen Patienten durch ein fremdes Krankenhaus der Krankenhausplanung fremd und verstoße im Übrigen gegen den im Krankenhausplan geforderten Facharztstandard. Im Übrigen stehe der Klägerin als Maximalversorger mit einem Schwerpunkt in der Unfall- und Schlaganfallversorgung ein besonderer Versorgungsauftrag zu. Den Zielen des Krankenhausplans folgend gelte daher, dass eine adäquate Anschlussversorgung zu gewährleisten sei. Diese Anschlussversorgung könne nur adäquat gesichert werden, wenn die neurochirurgisch zu versorgenden Patienten, die häufig nicht oder nur unter erheblichen Risiken verlegt werden könnten, im Haus der Klägerin versorgt würden. Die Pflicht des Landes, eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sicherzustellen, könne nicht dadurch umgangen werden, dass Krankenhäuser zu einer Kooperation gezwungen würden, die im konkreten Fall nicht sachgerecht sei. Gegenstand von Kooperationen seien nach der amtlichen Begründung zu § 8 KHGG NRW beispielsweise das gemeinschaftliche Betreiben von Küche, Labor, Radiologie u.ä. Funktionen sowie Kooperationen zur Rationalisierung des Verwaltungs-, Versorgungs- und sonstigen Aufwands, ferner Vereinbarungen über die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten unterhalb der staatlichen Krankenhausplanung. Vorliegend verlange der Beklagte jedoch auf der Ebene der staatlichen Krankenhausplanung die Übernahme der stationären Versorgung durch ein anderes Krankenhaus.
37Die Klägerin beantragt,
38den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 7. März 2014, Az. 00.00.00-000 00 00 zu verpflichten, am Haus der Klägerin eine Abteilung Neurochirurgie mit 35 Planbetten auszuweisen,
39hilfsweise den hierauf gerichteten Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
40Der Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Er wiederholt im Wesentlichen die bereits im ablehnenden Bescheid vorgetragenen Argumente dafür, dass derzeit in X. kein Bedarf an weiteren neurochirurgischen Planbetten bestehe. Eine Einschränkung der neurochirurgischen Versorgung von Kindern am C. -Krankenhaus könne nicht bestätigt werden. Die Klägerin stelle hier eine bloße Behauptung auf.
43Die ursprüngliche Entscheidung, die Einrichtung einer Neurochirurgie am Haus der Klägerin zu befürworten, habe auf der Annahme gegründet, dass es sich bei der Verlegung von schwerkranken Patienten, die sich im Klinikum der Klägerin befänden und durch den momentanen Zustand in das C. -Krankenhaus verlegt werden müssten, um ein häufig vorkommendes Ereignis handele. Tatsächlich sei dies in den Jahren 2007 bis 2012 jedoch in lediglich fünf Fällen vorgekommen. Die Vorteile, welche die Klägerin gegenüber dem C. -Krankenhaus habe, ergäben sich daher lediglich für eine äußerst geringe Zahl von Patienten. Soweit die Klägerin auf die gestiegene Zahl der neurochirurgischen Eingriffe an ihrem Klinikum und die damit verbundenen Steigerungsraten verweise, bleibe festzustellen, dass bei dieser Auswertung der Klägerin nicht zwischen verlegbaren und nicht verlegbaren Fällen unterschieden werde. Nur die nicht verlegbaren Fälle seien jedoch für die hiesige Betrachtung relevant. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhöhung der neurochirurgischen Fallzahlen damit zusammenhänge, dass das Klinikum der Klägerin ganzjährig die notärztlichen Einsatzkräfte stelle und die 24-stündige Besetzung und Einsatzbereitschaft des Notfalleinsatzfahrzeugs absichere. Zusammen mit dem von der Klägerin eingerichteten 24-stündigen neurochirurgischen Notfalldienst führe dies offenbar dazu, dass Patienten, die im Notfall eigentlich in das C. -Krankenhaus einzuliefern wären, in das Klinikum der Klägerin eingeliefert würden.
44Die Argumentation der Klägerseite sei zudem auch deshalb nicht schlüssig, weil diese bereits teure Anschaffungen im Bereich der Neurochirurgie getätigt habe (navigierende Mikrochirurgie, 3 Vollzeitkräfte – Chefarzt, Oberarzt und Assistenzärzte mit neurochirurgischem Facharztstatus – und diverse Elektronik für das Patientenmonitoring) und vor der Ausweisung einer Neurochirurgie eine Anerkennung als Mitglied im überregionalen Traumanetzwerk beantragt habe, obwohl man zum damaligen Zeitpunkt ganz hinter einer Kooperation zu stehen behauptet habe und noch gar nicht gewusst habe, ob eine Ausweisung überhaupt erfolgen werde. Die Situation lasse insgesamt nur den Schluss zu, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anschaffungen bereits kein Interesse an einer Kooperation mit dem C. -Krankenhaus gehabt habe, sondern eine eigene autarke neurochirurgische Abteilung habe aufbauen wollen.
45Es sei festzuhalten, dass aufgrund der Unterauslastung der vorhandenen neurochirurgischen Abteilung sowie der geringen Entfernung zwischen dem C. -Krankenhaus und dem Klinikum der Klägerin eine kooperative Lösung ohne weiteres möglich erscheine. Der planungsrechtlich und medizinfachlich adäquate Weg bestehe darin, die neurochirurgische Abteilung im C. -Krankenhaus zu erhalten und per Liaisondienst durch das C. -Krankenhaus am Klinikum der Klägerin diejenigen Patienten mitzuversorgen, die nicht verlegungsfähig seien. Hierfür müsse das C. -Krankenhaus eine adäquate Facharztversorgung bei Bedarf gewährleisten.
46Die Klägerin repliziert, es sei eine Tatsache und keine bloße Behauptung, dass im C. -Krankenhaus keine neugeborenen Kinder und keine Jugendlichen behandelt würden. Dem sei auch bislang nicht widersprochen worden und der Beklagte habe die Möglichkeit, dies zu überprüfen.
47Die Darstellung, die ursprüngliche Befürwortung einer Neurochirurgie am Haus der Klägerin habe auf der falschen Annahme gegründet, es handele sich bei den nicht verlegungsfähigen Patienten um ein häufig vorkommendes Ereignis, sei unzutreffend. Der Beklagte setze sich damit in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme – gemeint ist wohl die abschließende Stellungnahme vom 2. September 2013 – an das MGEPA, in dem er eine eigene Abteilung für Neurochirurgie am Haus der Klägerin weiterhin als erforderlich und im medizinischen Sinne bedarfsgerecht angesehen habe. Dies unter Hinweis darauf, dass in erster Linie Patienten behandelt würden, welche ohnehin am C. -Krankenhaus nicht versorgt würden. Schließlich bestätige der Umstand, dass das MGEPA selbst die Ausweisung der Neurochirurgie am C. -Krankenhaus als historischen Planungsfehler bezeichne ebenfalls, dass am Haus der Klägerin eine Neurochirurgie notwendig sei.
48Soweit der Beklagte auf eine tatsächliche Zahl von fünf Fällen in den Jahren 2007 bis 2012 verweise, bleibe unklar, welche Fälle damit gemeint seien. Von der Klägerin sei eine solche Zahl jedenfalls nicht geäußert worden.
49Zu den ausführlichen Darlegungen der Klägerin, warum eine Kooperation nicht ausreichend sei, nehme der Beklagte keine Stellung. Es werde abermals lediglich behauptet, eine solche Kooperation sei ausreichend. Im Übrigen lasse der Beklagte unberücksichtigt, dass die jederzeitige Zurverfügungstellung fachärztlicher Kompetenz durch das C. -Krankenhaus bislang auch daran gescheitert sei, dass das C. -Krankenhaus die Zurverfügungstellung entsprechenden Personals davon abhängig mache, dass zu Gunsten des C. -Krankenhauses zehn eigene neurochirurgische Planbetten am Klinikum der Klägerin ausgewiesen würden. Es entbehre jeglicher Grundlage, vor diesem Hintergrund von einer ohne weiteres möglich erscheinenden kooperativen Lösung zu sprechen.
50Es erschließe sich nicht, warum hinsichtlich des zu versorgenden Bedarfs nur auf die nicht verlegbaren Fälle abgestellt werden dürfe. Hieran werde abermals deutlich, dass der Beklagte als Maßstab nicht von dem tatsächlich vorhandenen Bedarf ausgehe. Die Frage, warum sich die neurochirurgischen Fallzahlen am Haus der Klägerin erhöht hätten, sei für die Notwendigkeit der Bedarfsdeckung unerheblich.
51Es obliege der Klägerin zu entscheiden, inwieweit sie teure Anschaffungen im Bereich der Neurochirurgie tätige. Die tatsächliche Begründung ergebe sich aus der dargelegten Notwendigkeit, in erheblicher Anzahl Patienten neurochirurgisch zu versorgen. Da die Klägerin im Übrigen ihren Antrag nicht damit begründet habe, dass sie bereits über eine entsprechend ausgestattete Neurochirurgie verfüge, sei dieses Argument unerheblich. Das fehlende Verständnis des Beklagten für die Tätigung entsprechender Investitionen müsse allerdings insofern überraschen, als doch das Kriterium der Leistungsfähigkeit mit ein maßgebliches Entscheidungskriterium für die Auswahl des Krankenhauses sei. Hätte die Klägerin nicht entsprechende Anschaffungen getätigt, sei zu erwarten gewesen, dass der Beklagte den Antrag bereits mit dem Argument der fehlenden Leistungsfähigkeit abgelehnt hätte.
52Schließlich sei das Argument, die Klägerin stelle kein derart überlegenes Versorgungskonzept dar, welches es rechtfertigen würde, das Angebot am C. -Krankenhaus zu schließen oder durch ein Parallelangebot wirtschaftlich oder qualitativ zu schwächen, nicht tragfähig. Dies sei eine sachwidrige Erwägung, da damit bereits in den Plan aufgenommene Krankenhäuser vor Konkurrenz geschützt würden. Dabei verkenne der Beklagte, dass bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern kein Vorrang zukomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe die Aufnahme eines Mitkonkurrenten in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der Bedarf gedeckt sei und andere Krankenhäuser deshalb nicht länger als bedarfsgerecht anzusehen wären. Für die Frage, ob ein Bettenfehlbestand oder eine Bedarfsdeckung vorlägen, sei nicht entscheidend, wie viele Krankenhäuser bereits in den Krankenhausplan aufgenommen worden seien, sondern wie viele Krankenhäuser für die Versorgung geeignet seien. Sei das neurochirurgische Angebot größer als der Bedarf, habe die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen unter allen Krankenhäusern, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden sei oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung stehe somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser wie die des C. -Krankenhauses grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so werde ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhielten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt werde. Den Antrag der Klägerin nur deshalb abzulehnen, weil dadurch das Parallelangebot wirtschaftlich oder qualitativ geschwächt werden könne, sei sachwidrig denn bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern habe die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werde. Der Schutz der bereits aufgenommenen Krankenhäuser sei dabei kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt.
53Zwischen den Beteiligten sowie weiteren Krankenhäusern wurde zwischenzeitlich ein (neues) regionales Planungsverfahren im Sinne des § 14 KHGG NRW durchgeführt, wobei der hier streitgegenständliche Bereich der Neurochirurgie ausgeklammert wurde. Eine abschließende Entscheidung hierzu wurde bislang nicht getroffen.
54Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. und des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen.
55Entscheidungsgründe:
561.Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages zulässig. Insbesondere ist die alleinige Verpflichtungsklage (ohne flankierende Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten des C. -Krankenhauses) die statthafte Klageart.
57Die Bestimmung der statthaften Klageart richtet sich nach dem erkennbaren Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO. Grundsätzlich können sich in krankenhausplanerischen Konkurrenzlagen verschiedene prozessuale Konstellationen ergeben. So ist zunächst denkbar, dass sich ein Konkurrent gegen die Begünstigung eines Dritten wendet, entweder – sofern er diese Vergünstigung selbst nicht genießt – um den Dritten wieder unter vergleichbare Marktbedingungen zurückzuzwingen oder – sofern er selbst diese Vergünstigung ge-nießt – um deren Exklusivität zu verteidigen. In diesem Fall der sog. negativen Konkurrentenklage ist die Anfechtungsklage gegen die Begünstigung des Dritten die statthafte Klageart. Möglich ist überdies, dass der Konkurrent lediglich seine eigene Begünstigung begehrt, ohne dem Dritten seine Begünstigung nehmen zu wollen. Diese Form der sog. positiven Konkurrentenklage gibt sich letztlich nur dadurch als Konkurrentenklage zu erkennen, dass sie die Klageforderung auf den Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Konkurrenten stützt. Statthafte Klageart ist in diesem Fall die Verpflichtungsklage mit dem Klageziel der eigenen Begünstigung. Denkbar ist schließlich noch eine Verdrängungskonstellation, in der der Konkurrent die Vergünstigung anstelle des bisherigen Begünstigten begehrt. Eine spezifische Klageart zur Erreichung dieses Ziels steht nicht zur Verfügung. Vielmehr bietet sich in diesem Fall eine Kombination aus positiver und negativer Konkurrentenklage dergestalt an, dass einmal im Wege der Verpflichtungsklage die eigene Begünstigung erstrebt wird und gleichzeitig im Wege der Anfechtungsklage die Beseitigung der Begünstigung des Konkurrenten erstritten wird,
58vgl. zu den Konkurrentenklagen im Krankenhausrecht: Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344, sowie zur Zulässigkeit der Verpflichtungsklage für das Begehren in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen werden zu wollen: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris Rn. 36.
59Zwar vermittelt der vorliegende Sachverhalt in seiner Gesamtschau den Eindruck einer Verdrängungskonstellation, weil hier zwischen der Klägerin und dem C. -Krankenhaus tatsächlich ein Konkurrenzkampf bezüglich der Versorgungskapazitäten im neurochirurgischen Bereich entstanden ist. Eine Verdrängungskonstellation im vorstehenden Sinne ergibt sich daraus gleichwohl nicht, weil der Beklagte bislang keine förmliche Auswahl zwischen den beiden Krankenhäusern getroffen hat. Eine einheitliche Entscheidung, die gleichsam den einen begünstigt und den anderen belastet, hat er somit nicht getroffen. Nach der herrschenden Rechtsprechung bietet bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage in eigener Sache vollständigen Rechtsschutz, weil mit ihr die Entscheidung der Behörde vollständig zur gerichtlichen Kontrolle steht. Diese gerichtliche Überprüfung wird nicht durch die Existenz eines weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheides begrenzt. Von dessen rechtlichem Schicksal ist sie unabhängig. Einer Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid – das wäre hier der Feststellungsbescheid aus dem Jahr 1954, mit dem die Ausweisung von Planbetten zu Gunsten des C. -Krankenhauses erfolgte – kommt in der Verdrängungskonstellation daher lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der eigenen Klage auf Planaufnahme durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden kann. Diese Gefahr besteht jedoch regelmäßig nur, wenn die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern getroffen hat. Führt die Verpflichtungsklage lediglich zu einer Neubescheidung, besteht in diesem Fall die Gefahr, dass sich der Begünstigte bis zu diesem Zeitpunkt eine Marktposition verschafft hat, deren Folgen bei der Neubescheidung dann möglicherweise zu berücksichtigen wären, weil die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 ‑, juris Rn. 21, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23. April 2009 ‑ 1 BvR 3405/08 ‑, juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 13 ME 170/13 ‑, juris Rn. 3 und Beschluss vom 10. Dezember 2013 ‑ 13 E ME 168/13 ‑, juris.
61Im vorliegenden Fall besteht indessen keine Notwendigkeit für eine flankierende Anfechtungsklage. Im Übrigen besteht hier auch nicht die Gefahr, dass ein Erfolg der Verpflichtungsklage durch den zwischenzeitlichen Vollzug des das C. -Krankenhaus begünstigenden Feststellungsbescheides geschmälert würde, weil die neurochirurgische Abteilung am C. -Krankenhaus bereits seit über 50 Jahren besteht und sich das C. -Krankenhaus durch den fortgesetzten Vollzug somit keinen nennenswerten Marktvorteil verschaffen kann (anders könnte dies beispielsweise sein, wenn es um die Verteilung von Planbetten für einen neuen, im Krankenhausplan bislang nicht vorgesehenen medizinischen Fachbereich handelt).
62Schließlich bringt die Klägerin auch nicht zum Ausdruck, den Feststellungsbescheid zu Gunsten des C. -Krankenhauses anfechten zu wollen. Ausweislich ihres Antrages begehrt die Klägerin vorliegend die Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan. Gleichzeitig hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Anfechtung des Feststellungsbescheides zu Gunsten des C. -Krankenhauses weder erklärt, noch lassen sich ihre Ausführungen dahingehend auslegen.
63Das Verständnis ihres Begehrens ergibt sich insbesondere aus ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Sie hat mehrfach umfassend dargelegt, warum nach ihrer Auffassung ein über die am C. -Krankenhaus bereits ausgewiesenen neurochirurgischen Kapazitäten hinausgehender und bislang ungedeckter Bedarf an ihrem eigenen Krankenhaus besteht. Mit diesem Vortrag, mit dem sie sich auf einen Aufnahmeanspruch beruft, gibt sie zu erkennen, dass sie sich rechtlich nicht in einer durch den bestehenden (begrenzten) Bedarf hervorgerufenen Konkurrenzsituation zu dem bereits vorhandenen Plankrankenhaus sieht. Vielmehr berühmt sie sich eines Anspruchs unabhängig von der Planposition des C. -Krankenhauses,
64vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 13 ME 170/13 ‑, juris Rn. 7.
65Soweit sie geäußert hat, ggf. auch eine Ausweisung von neurochirurgischen Planbetten anstelle des C. -Krankenhauses zu begehren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Einwand zielt nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine unmittelbare Beseitigung des zu Gunsten des C. -Krankenhauses ergangenen Feststellungsbescheides ab. Vielmehr berühmt sie sich hiermit eines Anspruchs auf eine nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführende Auswahlentscheidung, der ebenfalls unabhängig von der Planposition des C. -Krankenhauses besteht. Die Herausnahme des C. -Krankenhauses aus dem Krankenhausplan könnte allenfalls eine mittelbare Folge der Erfüllung dieses Anspruchs darstellen, wenn eine Auswahlentscheidung zu Lasten des C. -Krankenhauses getroffen würde.
66Im Übrigen ist die Anfechtung des Feststellungsbescheides zu Gunsten des C. -Krankenhauses auch nicht erforderlich, um das Klageziel zu erreichen. Weder ein Erfolg des Hauptantrages noch ein Erfolg des Hilfsantrages haben unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Planposition des C. -Krankenhauses. Zudem ist es keine notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der begehrten Ansprüche, dass die entsprechende Bettenzahl zuvor am C. -Krankenhaus reduziert wurde. Auch steht die vorhandene Ausweisung einer zusätzlichen Ausweisung zu Gunsten der Klägerin nicht entgegen.
672.Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, zu ihren Gunsten eine Abteilung für Neurochirurgie mit 35 Betten im Krankenhausplan auszuweisen. Insoweit verletzt der Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Bescheidungsbegehrens ist die Klage hingegen begründet. Insoweit verletzt der angegriffene Bescheid die Klägerin in ihren Rechten, ist daher aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
68a)Die Bezirksregierung E. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) sachlich und örtlich zuständig und somit passivlegitimiert.
69b)Die Klägerin hat indessen keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer Abteilung für Neurochirurgie mit 35 Planbetten in den Krankenhausplan festzustellen.
70Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan sind die §§ 1, 6, 8 Abs. 1 und Abs. 2 KHG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG. In materieller Hinsicht setzt ein Erfolg des Verpflichtungsbegehrens voraus, dass die Klägerin in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung,
71vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, NJW 1987, 2318,
72einen entsprechenden Anspruch gegen den Beklagten hat. Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn die Klägerin zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder Neubescheidung hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat,
73so BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 ‑ 3 C 134/79 ‑, juris Rn. 31 und vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, NJW 1987, 2318 sowie hinsichtlich einer nachträglichen Entstehung des Anspruchs BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 ‑ 3 C 135/79 ‑, juris Rn. 63.
74Maßgeblicher Krankenhausplan ist vorliegend der Krankenhausplan NRW 2015,
75in Kraft getreten am 23. Juli 2013.
76Dem steht nicht entgegen, dass dieser zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin das regionale Planungsverfahren eingeleitet hat, und auch zu dem Zeitpunkt, als das Planungsverfahren an die Bezirksregierung zur Weiterführung von Amts wegen abgegeben wurde, noch nicht in Kraft getreten war. Ausweislich der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt, am 7. März 2014, war der Krankenhausplan NRW 2015 bereits in Kraft getreten.
77Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestand weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten noch ist ein solcher im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden.
78Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:
79Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KHG darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu,
80BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris Rn. 60 f..
81Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG),
82BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 13 B 1712/10 ‑, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2015 ‑ 13 L 429/15 ‑, juris.
83Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG).
84In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgrund verfassungskonformer Auslegung geben kann. Danach darf einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet (bedarfsgerecht) und leistungsfähig ist, wirtschaftlich arbeitet und wenn die Zahl der verfügbaren Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt,
85so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 ‑ 3 C 17/10 ‑ juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67.85 ‑, NJW 1987, 2318 und vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 ‑, BVerwGE 132, 64 sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 ‑ 1 BvR 355/86 ‑, BVerfGE 82, 209, 222 ff..
86Ob der Beklagte eine zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ordnungsgemäße Bedarfsanalyse durchgeführt hat (Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit) und ob – sofern dies nicht der Fall sein sollte – das Gericht verpflichtet wäre, eine solche Bedarfsanalyse in eigener Zuständigkeit durchzuführen,
87vgl. zur verneinten Verpflichtung des Gerichts, bei fehlerhafter Bedarfsanalyse eine eigene Bedarfsanalyse durchführen zu müssen, OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris Rn. 118 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 73 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 ‑ 9 C 264.94 ‑, juris Rn. 15 und m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 ‑ 1 BvR 355/86 , juris Rn. 69 wonach die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien voraussetzten soll, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen und die sachgerecht nur im Rahmen eines planerischen Gestaltungsspieraums verwirklicht werden könnten; anderer Ansicht allerdings BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, NJW 1987, 2318, 2321,
88kann dahinstehen. Jedenfalls scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch daran, dass neben der Klägerin zumindest auch das C. -Krankenhaus willens und in der Lage ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Weder die Leistungsfähigkeit noch die Wirtschaftlichkeit des C. -Krankenhauses wurden von den Beteiligten in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht gegeben sein könnten sind für das Gericht auch im Übrigen nicht erkennbar. Stehen somit zur Deckung des Bedarfs mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 KHG eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, die das Gericht nicht ersetzen darf, vgl. § 114 VwGO.
89Ein ungedeckter Bedarf liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht vor.
90Ein solcher ist auch unter Berücksichtigung der Argumentation, in das Klinikum der Klägerin würden in erheblichem Umfang Patienten mit neurochirurgischem Behandlungsbedarf eingeliefert und eine Verlegung dieser Patienten sei nicht immer möglich bzw. führe zu erheblichen medizinischen Risiken für die Patienten, nicht gegeben. Gleiches gilt für das Vorbringen, Kinder, die am C. -Krankenhaus nicht behandelt würden, müssten in weiter entfernt liegende Krankenhäuser verlegt werden. Ein ungedeckter Bedarf liegt auch nicht deshalb vor, weil – nach Auffassung der Klägerin – am C. -Krankenhaus überwiegend Operationen an der Wirbelsäule durchgeführt werden, während die Klägerin selbst überwiegend Operationen am Kopf vornehmen will.
91Die Argumente der Klägerin vermögen den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen, weil für die Bedarfsermittlung nicht hinsichtlich der von ihr genannten unterschiedlichen Patientengruppen bzw. Krankheitsbilder zu differenzieren ist.
92Einer solchen Differenzierung steht bereits entgegen, dass die Klägerin vorliegend eine allgemeine (undifferenzierte) Ausweisung von Planbetten für Neurochirurgie begehrt. Da eine solche Ausweisung im Krankenhausplan einen umfassenden Versorgungsauftrag beinhalten würde, die Klägerin also auch andere Patientengruppen als die von ihr genannten behandeln dürfte, ist ein Anspruch nur zu bejahen, wenn sich auch hinsichtlich des gesamten begehrten Versorgungsauftrags – hier also des gesamten Fachbereichs Neurochirurgie – ein ungedeckter Bedarf ergäbe. Dem steht – wie oben ausgeführt – entgegen, dass das C. -Krankenhaus zur Bedarfsdeckung ebenfalls zur Verfügung steht.
93Darüber hinaus sprechen weitere Gründe gegen einen Anspruch auf eine derart differenzierende Ermittlung des Bedarfs.
94Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 KHGG NRW enthält der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan die Art der Abteilung mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen. Gleichzeitig regelt der Krankenhausplan,
95vgl. Krankenhausplan NRW 2015, Teil B, Nr. 2.1.4 b), S. 19,
96dass die Bedarfsermittlung nicht nach den einzelnen Krankheitsbildern erfolgen muss, sondern sich an die Fachgebiete anlehnen darf, die etwa in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern aufgeführt sind. Die Rechtsgrundlage für diese Rahmenvorgabe findet sich in § 13 Abs. 1 KHGG NRW wonach der Krankenhausplan Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthält.
97Weder § 16 oder § 13 KHGG NRW noch die §§ 6, 8 KHG enthalten eine Regelung, wonach für die Bedarfsermittlung nach einzelnen Krankheitsbildern zu differenzieren ist. Auch die Rechtsprechung hat eine solche Verpflichtung bislang verneint,
98vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 ‑ 3 B 17/11 ‑, juris Rn. 5; VGH BW, Urteile vom 23. April 2002 ‑ 9 S 2124/00 ‑, juris LS und Rn. 24. und vom 24. Januar 1995 ‑ 9 S 2821/92 ‑, juris Rn. 23; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 72 wonach die Notwendigkeit einer differenzierenden Bedarfsermittlung für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatik einerseits und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie andererseits gerade deshalb bejaht wurde, weil der Krankenhausplan – im Einklang mit den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern – insoweit eine Differenzierung vorsieht.
99Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
100vgl. VGH BW, Urteil vom 23. April 2002 ‑ 9 S 2124/00 ‑, juris Rn. 24,
101hat hierzu ausgeführt:
102Bei dieser Ermittlung des Bedarfs und dem ihm gegenüberzustellenden Bestand an Betten ist das beklagte Land nach ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe zuletzt Urteil vom 07.12.1999 - 9 S 1830/98 -) nicht verpflichtet, den Bedarf speziell für einzelne Krankheitsbilder festzustellen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für eine derartig differenzierte Bedarfs- und Bestandsanalyse. § 6 Abs. 2 Satz 2 LKHG bestimmt lediglich, dass der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und künftiger Aufgabenstellung ausweist, insbesondere nach Leistungsstufen, Standort, Fachrichtungen und Zahl der Planbetten (Einzelfestsetzungen). Bei der Aufgliederung der Fachrichtungen lehnt sich der "Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung" (Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999) - wie bereits die Vorgängerpläne - weitgehend an die in der Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer Baden-Württemberg - Stand 18.08.1999, der insoweit dem jetzigen Stand 01.02.2001 entspricht - genannten Gebiete an. Grundsätzlich nur für Gebiete nach der WBO werden in Plankrankenhäusern Fachabteilungen ausgewiesen. Schwerpunkte (die früheren Teilgebiete) sind sowohl bei den Bedarfsprognosen als auch bei den Bestandszahlen im jeweiligen Gebiet enthalten (Krankenhausplan 2000, Teil 1 Nr. 4.3, S. 18). Ob hinsichtlich bestimmter Schwerpunkte für entsprechende Fachkliniken ein Bedarf besteht und ob es deshalb sinnvoll oder sogar geboten ist, aus einem übergreifenden allgemeinen Fachgebiet einzelne auf einen Schwerpunkt spezialisierte stationäre Behandlungsmöglichkeiten anzubieten und zu fördern, ist eine Frage der optimalen Behandlungsmöglichkeiten unter Bewältigung der dabei auftretenden Zielkonflikte, die sich erst auf der zweiten Entscheidungsstufe stellt (ständige Rspr. des Senats, siehe zuletzt Urteil vom 07.12.1999, a.a.O.). Demnach muss erst recht nicht ermittelt werden der Bedarf für die Behandlung lediglich eines speziellen Krankheitsbildes innerhalb eines Schwerpunktes, auf die sich die xxx-klinik spezialisiert hat.
103Dies vorangestellt ist hinsichtlich der Bedarfsermittlung vorliegend allein auf den Fachbereich Neurochirurgie abzustellen. Diagnostik und Therapie von verlegungsfähigen und nicht verlegungsfähigen bzw. nur mit erheblichem Risiko verlegungsfähigen neurochirurgischen Patienten sowie von Kindern und Erwachsenen unterfallen alle gleichermaßen dem Fachgebiet Neurochirurgie. Weder die Weiterbildungsordnungen der Bundesärztekammer noch der Landesärztekammer oder der Krankenhausplan treffen insoweit eine Unterscheidung. Eine Differenzierung hinsichtlich des Bedarfs für verschiedene Patientengruppen und/oder Krankheitsbilder ist daher nicht geboten. Vielmehr ist die Notwendigkeit von Verlegungen dem System grundsätzlich immanent, da nicht alle Krankenhäuser in allen medizinischen Fachbereichen Leistungen anbieten können. Würde man den Umstand, dass auf Grund der unterschiedlichen Versorgungsaufträge der Krankenhäuser Verlegungen notwendig werden können, dafür ausreichen lassen, einen Bedarf im krankenhausrechtlichen Sinne zu begründen, müsste letztlich jedes Krankenhaus in allen Fachgebieten Leistungen anbieten dürfen, was die Versorgungsstruktur ad absurdum führen würde und mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG, insbesondere dem Ziel der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, nicht zu vereinbaren wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in Notfällen auch unabhängig von einer krankenhausplanerischen Ausweisung die erforderlichen Leistungen erbracht werden können, wodurch das Risiko für Patienten gemindert wird. Auch hieraus lässt sich somit kein unterversorgter Bedarf herleiten. Soweit die Ausweisung einer neurochirurgischen Abteilung am Klinikum der Klägerin möglicherweise medizinisch zu befürworten ist, weil sich damit die Anzahl der Verlegungen und damit einhergehend die medizinischen Risiken verringern würden, kann dies im Rahmen der Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern zu berücksichtigen sein. Es führt jedoch nicht zur Feststellung eines isolierten Bedarfs für die von der Klägerin angeführten Krankheitsbilder oder Patientengruppen.
104Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, der geltend gemachte Bedarf bestehe an ihrem Krankenhaus, weil dort Patienten mit einem entsprechenden Behandlungsbedarf eingeliefert würden. Das C. -Krankenhaus habe keinen Bedarf für die 20 an ihrem Krankenhaus ungenutzten Planbetten und stattdessen bestehe dieser Bedarf an ihrem Klinikum. Insoweit verkennt sie, dass der Bedarf nicht krankenhausbezogen sondern regionsbezogen zu ermitteln ist. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Patienten in ein Krankenhaus eingeliefert werden sondern wie viele Patienten in einer bestimmten Region grundsätzlich zu versorgen sind. Der Auslastungsgrad einer Klinik hat allenfalls Indizwirkung für das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs,
105vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 ‑ 1 BvR 355/86 ‑, juris Rn. 71.
106c)Hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Klage Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der Aufhebung hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
107Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Behörde bei notwendiger Auswahl unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.
108Die angegriffene Entscheidung ist rechtswidrig, weil der Beklagte die Notwendigkeit einer förmlichen Auswahlentscheidung nicht erkannt hat. Dies insbesondere deshalb, weil er zu Unrecht die Bedarfsgerechtigkeit einer neurochirurgischen Abteilung am Klinikum der Klägerin verneint hat und daher ebenfalls zu Unrecht eine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unterlassen hat.
109Die Kammer versteht den angegriffenen Bescheid dahingehend, dass der Beklagte seine Entscheidung mit der fehlenden Bedarfsgerechtigkeit begründet. Zur Begründung dieses Auslegungsergebnisses wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.
110Die Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit des Klinikums der Klägerin ist rechtswidrig.
111Ein Krankenhaus ist im Sinne des § 8 KHG bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten allein oder zusammen mit anderen in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn die angebotenen Betten nötig sind, um einen Bettenfehlbedarf zu decken, sondern auch, wenn ein Krankenhaus anstelle anderer Krankenhäuser zur Bedarfsdeckung geeignet wäre und daher unter ihnen eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Bei der über diese Eignung auf der ersten Entscheidungsstufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung außer Betracht bleiben,
112vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 ‑ 13 A 2071/09 ‑, juris Rn. 59; VGH BW, Urteil vom 23. April 2002 ‑ 9 S 2124/00 ‑, juris Rn. 22.
113Die Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit der Klägerin ist rechtswidrig, weil der Beklagte den zu deckenden Bedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt hat.
114Die Bedarfsanalyse dient der Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Hierzu ist der gegenwärtig zu versorgenden Bedarf zu ermitteln und der zukünftige Bedarf festzustellen. Die Bedarfsanalyse ist kein Planungsinstrument. Es ist daher der tatsächlich vorhandene und zu versorgende Bedarf zu ermitteln, nicht ein mit diesem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender Durchschnittswert oder ein planerisch gewünschter Bedarf,
115vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, NJW 1987, 2318, 2320.
116Die Bedarfsanalyse hat Feststellungen und Schätzungen zum Gegenstand, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie ist überdies gerichtlich voll überprüfbar. Ihr müssen valide Werte, Daten und Zahlen zu Grunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und den regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Methode bedient hat,
117so jüngst OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris Rn. 96 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 ‑ 13 A 2071/09 ‑, juris Rn. 70; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl 2011, 599, 600.
118In der Praxis wird - von der Rechtsprechung anerkannt - zur rechnerischen Ermittlung des Bedarfs überwiegend die sog. Hill-Burton-Formel verwendet, wonach anhand der Eingangsgrößen Einwohnerzahl, Planverweildauer, Krankenhaushäufigkeit und Bettennutzungsgrad der Planbettenbedarf für eine definierte Versorgungsregion erfolgt.
119Diesen Anforderungen genügt die Bedarfsermittlung des Beklagten hier nicht.
120Dem Verwaltungsvorgang lässt sich insoweit nur entnehmen, dass der Beklagte die Hill-Burton-Formel angewandt haben will. Welche Werte er in diese Formel eingesetzt haben will und auf welcher Grundlage diese Werte ermittelt wurden, lässt sich indessen weder dem Verwaltungsvorgang noch dem angegriffenen Bescheid entnehmen. In der Akte ist lediglich das Ergebnis dieser Rechnung dokumentiert, nicht hingegen der Weg zu diesem Ergebnis. Zudem hat der Beklagte den Bedarf alternativ auf der Grundlage des Auslastungsgrades der bereits ausgewiesenen Planbetten ermittelt. Hierbei hat er den nach der Hill-Burton-Formel errechneten Bedarf um den prozentualen Anteil der regelmäßig nicht genutzten Planbetten an der Anzahl der gesamten Planbetten reduziert. Der Beklagte hat somit den Schluss gezogen, auf Grund der fehlenden Auslastung sei der Bedarf tatsächlich geringer, als unter Anwendung der Hill-Burton-Formel errechnet. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls in der vorgenommenen Art und Weise nicht sachgerecht. Der Beklagte hat insoweit nicht berücksichtigt, dass die Unterauslastung von Planbetten eine Vielzahl von Gründen haben kann und nicht zwingend zu der Annahme führen muss, der tatsächliche Bedarf sei niedriger als der rechnerisch ermittelte Bedarf. Zum Beispiel könnte die Unterauslastung auch dadurch begründet sein, dass Patienten die gleichfalls in gut erreichbarer Entfernung liegenden Universitätskliniken in F. oder E. bevorzugen. Eine fehlende Auslastung bietet lediglich Anlass dazu, die Richtigkeit der Bedarfsermittlung zu hinterfragen. Diese ist jedoch erst bei Erkennbarkeit eines Fehlers zu korrigieren. Liegt die fehlende Auslastung hingegen beispielsweise daran, dass die Patienten das vorhandene Angebot nicht nutzen, liegt es vielmehr nahe, zu überlegen, wie dem ggf. planerisch entgegengewirkt werden kann. Derartige planerische Erwägungen finden jedoch erst auf der zweiten Entscheidungsstufe Berücksichtigung, bei der Ermittlung des Bedarfs haben sie hingegen außen vorzubleiben.
121Unzureichend ist die Bedarfsermittlung vorliegend auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welche der ermittelten Bedarfszahlen (Hill-Burton oder Auslastungsgrad) der Beklagte seiner Entscheidung letztlich zu Grunde gelegt hat. Zudem ist die Bedarfsermittlung auch in räumlicher Hinsicht nicht ausreichend. Soweit der Beklagte den Bedarf einmal für die Stadt X. und einmal für das Versorgungsgebiet 1 ermittelt haben will, ist nicht ersichtlich, auf welchen räumlichen Bereich er in seiner Entscheidung letztlich abgestellt hat. Zudem hat er unberücksichtigt gelassen, dass sich das Einzugsgebiet der Klägerin nach deren Angaben, welche der Beklagte nicht bestritten hat und hinsichtlich derer sich für das Gericht kein Anlass zu Zweifeln ergibt, auch auf Teile außerhalb des Stadtgebietes bzw. des Versorgungsgebietes, insbesondere auf Teile der Versorgungsgebiete 5 und 14 erstreckt.
122Vorliegend besteht kein Grund, von der Annahme abzuweichen, für die Bedarfsgerechtigkeit sei es ausreichend, wenn ein Krankenhaus gemeinsam mit anderen in der Lage ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Mit anderen Worten: Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise nur einen Teil des vorhandenen Bedarfs decken möchte, steht ihrer Bedarfsgerechtigkeit nicht entgegen. Dieser Einwand kann bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit, d.h. auf der ersten Entscheidungsstufe allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn einer Aufteilung des vorhandenen Bedarfs auf mehrere Krankenhäuser objektive Gründe von solcher Art entgegenstehen, dass die Eignung des nur einen Teil des Bedarfs decken wollenden Krankenhauses zu verneinen ist. Grundsätzlich dürfte dies nur anzuerkennen sein, wenn eine teilweise Bedarfsdeckung mit den Zielen gemäß § 1 KHG nicht zu vereinbaren wäre,
123vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris Rn. 68, wonach es für die Annahme, dass ein Krankenhaus mit einer bestimmten Anzahl von Planbetten nicht bedarfsgerecht sei, entsprechender, eine solche Annahme rechtfertigender Feststellungen bedarf.
124Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
125Soweit der Beklagte die Bedarfsgerechtigkeit der Klägerin mit der Begründung verneint hat, der regional vorhandene Bedarf könne über die Kapazitäten am C. Krankenhaus ausreichend gedeckt werden, die dortigen Kapazitäten seien nicht ausgelastet und vertrügen weitere Aufnahmen, verfängt dies nicht. Es ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses nicht mit der Argumentation verneint werden kann, der Bedarf sei durch ein anderes im Krankenhausplan bereits aufgenommenes Krankenhaus gedeckt. Vielmehr ist ein Krankenhaus auch dann grundsätzlich geeignet, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, wenn es neben oder an Stelle eines Plankrankenhauses geeignet ist, den – insoweit nur fiktiven – Bedarf zu decken. Dies eröffnet dem Neubewerber auch bei gedecktem Gesamtbedarf eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Es würde der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gerecht, wenn unter Hinweis auf die bestehende Bedarfsdeckung jeder Neuzugang verhindert werden könnte,
126so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 ‑ 13 A 2071/09 ‑, juris Rn. 82 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris.
127Aus den gleichen Gründen verfängt auch das Argument nicht, man wolle das vorhandene Angebot wirtschaftlich und qualitativ nicht schwächen. Dieses läuft letztlich ebenfalls auf einen unzulässigen Schutz des vorhandenen Angebotes vor Konkurrenz hinaus.
128Die Bedarfsgerechtigkeit der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht mit der Argumentation verneinen, ein Bedarf für das von der Klägerin vorgesehene Angebot sei deshalb nicht vorhanden, weil die Klägerin in Fällen, in denen ein Patient nicht verlegungsfähig sei oder in denen Kinder behandelt werden müssten, zur Kooperation verpflichtet sei und/oder gemeinsam mit dem C. -Krankenhaus einen Liaisondienst einrichten müsse. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin und das C. -Krankenhaus verpflichtet sind, zwingend eine solche Kooperation einzugehen, kommt es für die Bedarfsgerechtigkeit allein auf die objektive Eignung des die Aufnahme begehrenden Krankenhauses an. Allein der Umstand, dass theoretisch die Möglichkeit bestehen könnte, einen vorhandenen Bedarf über einen Liaisondienst zu decken, führt nicht dazu, dass ein tatsächlich bestehender Bedarf zu verneinen ist oder ein Krankenhaus, welches den Bedarf ohne Liaisondienst decken kann und möchte, hierfür ungeeignet wäre.
129Fehlerhaft ist die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit hier auch deshalb, weil der Beklagte davon ausgegangen ist, hier eine Abwägung vornehmen zu müssen. Insoweit besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Behörde bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit weder ein Planungsermessen noch ein Handlungsspielraum zukommt.
130Schließlich war die Bedarfsgerechtigkeit der Klägerin auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin ihren Antrag auf die Ausweisung zusätzlicher Planbetten zur Deckung eines noch ungedeckten Bedarfs beschränkt hätte. Der Beklagte konnte sich daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Bedarf für ein solches, zusätzliches Angebot besteht. Vielmehr ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass ein Krankenhaus, welches einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt hat, als Minus doch jedenfalls die Ausweisung anstelle eines vorhandenen Plankrankenhauses und damit eine fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens begehrt,
131vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 ‑ 3 17/10 ‑, juris Rn. 31.
132Überdies hat die Klägerin ein derartiges Begehren im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch hinreichend deutlich gemacht. Sie hat sich darauf berufen, ein Teil der am C. -Krankenhaus ausgewiesenen Planbetten sei seit Jahren nicht ausgelastet, und hat eine entsprechende Umverteilung ausdrücklich gefordert. Diese Auffassung hat sie in ihren Schriftsätzen vom 29. Januar 2013 und 28. Juni 2013 noch einmal vertieft und insbesondere erklärt, ggf. auch mit der Ausweisung von nur 20 Planbetten – dies ist nach Auffassung der Klägerin die Anzahl der am am C. -Krankenhaus nicht benötigten Planbetten – einverstanden zu sein. Im Ergebnis kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Antrag der Klägerin beschränke sich auf eine Ausweisung zusätzlicher Planbetten. Vielmehr ist der Antrag so zu verstehen, dass die Klägerin zwar vordergründig die Ausweisung zusätzlicher Planbetten für Neurochirurgie begehrt, zumindest hilfsweise aber auch eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten begehrt.
133Der Beklagte wird somit im Rahmen der Neubescheidung zunächst eine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse durchzuführen haben. Diese ist durch das Gericht nicht zu ersetzen, obwohl es sich hierbei um eine reine Tatsachenfrage handelt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen,
134OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris, Rn. 72 ff.,
135hat hierzu jüngst wörtlich ausgeführt:
136Der Senat ist nicht verpflichtet, die nötigen Feststellungen selbst zu treffen und die Sache auf diese Weise spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bedarfsanalyse beschränkt sich nämlich nicht auf die Erhebung damals aktueller Werte, sondern hätte auch die künftig zu erwartende Entwicklung zu beurteilen. Eine prognostische Entscheidung kann der Senat – wie bereits ausgeführt – nicht selbst treffen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode angewandt hat,
137vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris Rn. 118 f..
138Diese Auffassung beruht auf der Überlegung, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der Einführung der regionalen Planungskonzepte einen wesentlichen Schritt in Richtung „selbstverwaltete“ Krankenhausplanung vorgenommen hat. Das OVG NRW führt dazu in der Entscheidung weiterhin aus:
139Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzeptes ist als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben – wie hier – eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen.
140Vgl. Prütting, a.a.O., § 14 Rn. 5 (Verweis bezieht sich auf: Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2009).
141Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor.
142Vgl. Prütting, a. a. O., § 14 Rn. 29, 54.
143Dem stehen § 14 Abs. 2, 4 Satz 4 KHGG nicht entgegen. Dach entscheidet das zuständige Ministerium zwar von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 KHGG NRW, wenn kein regionales Planungskonzept vorgelegt wird. Die Verhandlungen über ein solches sollen gemäß § 14 Abs. 2 KHGG NRW spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen sein. Diese Regelungen dienen - wie auch das Initiativrecht der Krankenhausträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW - aber nur der Vermeidung von Planungsstillständen und der Beschleunigung des Planungsverfahrens.
144Vgl. LT-Drs. 14/3985, S. 45.
145Das zuständige Ministerium ist deshalb nicht nach dem ergebnislosen Ablauf einer dreimonatigen Verhandlungsphase gehalten, über die Planerstellung und Planvollziehung zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung sehen die gesetzlichen Pflichten nicht vor. Das Ministerium wird bei der Frage, ob es die Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten an sich zieht, deshalb davon abhängig machen dürfen, ob ein gemeinsam erarbeitetes Verhandlungskonzept in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.
146Auch vorliegend fehlt es hinsichtlich der Einrichtung neurochirurgischer Abteilungen an einem regionalen Planungskonzept nach dem Krankenhausplan NRW 2015 bzw. sind Anstöße dazu noch nicht abgeschlossen (vgl. Bl. 40, 90 des Verwaltungsvorgang MGEPA Heft 14). Die regionalen Planungen kann die Kammer nicht ersetzen. Dem zu erarbeitenden Konzept liegen planerische Erwägungen und Abwägungsentscheidungen zugrunde, denen die gerichtliche Entscheidung nicht vorzugreifen hat,
147vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 ‑ 13 A 1725/14 ‑, juris, Rn. 85,90.
148Das Gericht darf nach dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 3 VwGO Satz 1 VwGO davon absehen, die Sache selbst spruchreif zu machen, wenn es durch weitere Ermittlungen und Entscheidungen von Fragen, die die Verwaltungsbehörde bisher in eigener Verantwortung noch nicht geprüft und entschieden hat, in die Kompetenz der Verwaltung eingreifen und dieser vorgreifen würde. Bei der Bedarfsanalyse handelt es sich um eine rein tatsachenbezogene Ermittlungs- und Prüftätigkeit, die – auch wegen der Nähe zur planerischen Tätigkeit des Beklagten – in seinen Verantwortungsbereich fällt. Dem ist nicht durch gerichtliche Entscheidung vorzugreifen,
149so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 ‑ 13 K 2618/13 ‑, juris Rn. 73 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 ‑ 9 C 264.94 ‑, juris Rn. 15 und m.w.N; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 ‑ 1 BvR 355/86 ‑, juris Rn. 69 wonach die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien voraussetzen soll, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen und die sachgerecht nur im Rahmen eines planerischen Gestaltungsspielraums verwirklicht werden könnten.
150Unabhängig davon würde auch eine von der Kammer durchgeführte Bedarfsanalyse nicht zur Spruchreife der Sache führen, weil sodann eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung von der Beklagten zu treffen wäre, die das Gericht nicht ersetzen kann.
151Nach Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs hat der Beklagte sodann festzustellen, welche Krankenhäuser zur Deckung dieses Bedarfs in Betracht kommen. Sofern hierfür – wovon das Gericht auf Grundlage des derzeitigen Sachverhaltes ausgeht – mehrere Krankenhäuser zur Verfügung stehen, erfordert die Ablehnung der Anträge der unterlegenen Krankenhäuser eine nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführende Auswahlentscheidung.
152Aus der Entscheidung wird hervorgehen müssen, an Hand welcher Kriterien der Beklagte die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus oder die ausgewählten Krankenhäuser diese Kriterien am besten erfüllt/erfüllen.
153Soweit der Beklagte ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin sei auf Grund ihrer Disziplinenstruktur zur Versorgung des Bedarfs besser geeignet, gleichwohl aber entschieden hat, das Angebot der Klägerin sei dem Angebot der vorhandenen Strukturen unterlegen, besteht weitergehender Begründungsbedarf, um eine widersprüchliche Argumentation zu vermeiden. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die derzeitige Versorgungssituation aus medizinischer Sicht Mängel aufweise, weil die dadurch notwendigen Verlegungen für die Patienten Risiken begründen würden und dies nicht hinnehmbar sei, jedenfalls dann, wenn das vorhandene Angebot gegenüber dem klägerischen Angebot als besser eingestuft wird.
154Zudem dürfte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung auch die Möglichkeit einer Aufteilung des vorhandenen Bedarfs auf die konkurrierenden Krankenhäuser zumindest in die Erwägungen einzubeziehen sein. Zwar wurde die Möglichkeit einer Aufteilung des vorhandenen Bedarfs auf die beiden Krankenhäuser hier gesehen, von der Bezirksregierung E. sogar bejaht und zu Gunsten der Klägerin positiv entschieden. Der getroffenen Ablehnungsentscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, warum diese Möglichkeit hier letztlich abgelehnt wurde. Insbesondere findet sich keine Abwägung für und gegen eine solche Aufteilung. Die in der Ablehnungsentscheidung genannten Gründe beziehen sich ebenso wie die eingeholten Stellungnahmen der anderen Kliniken allein auf die Ausweisung einer zusätzlichen Abteilung für Neurochirurgie am Krankenhaus der Klägerin. Weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass die Möglichkeiten einer Aufteilung der Planbetten umfassend geprüft, abgewogen und letztlich ablehnend entschieden wurde. Soweit man eine Begründung in dem Argument sehen könnte, man wolle das vorhandene Angebot wirtschaftlich und quantitativ nicht schwächen, liefert dies jedenfalls in dieser Pauschalität keine ausreichende Begründung für ein Absehen von einer Aufteilung. Dies bereits deshalb, weil es an konkreten Anhaltspunkten für eine solche Annahme fehlt. Der Beklagte ist im Verwaltungsverfahren zu der Feststellung gelangt, eine neurochirurgische Abteilung könne ab einer Zahl von 30 Planbetten wirtschaftlich betrieben werden, was eher für die Möglichkeit einer Aufteilung spricht. Im Übrigen könnte möglicherweise zusätzlich eine Rolle spielen, dass die am C. -Krankenhaus vorhandenen Kapazitäten seit Jahren nicht ausgelastet sind, das C. -Krankenhaus mit diesen Planbetten also bereits seit Jahren keine Umsätze erzielt. Angesichts dessen erscheint die befürchtete wirtschaftliche Schwächung jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar,
155vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 ‑ 3 C 67/85 ‑, juris Rn. 68, wonach es für die Annahme, dass ein Krankenhaus mit einer bestimmten Anzahl von Planbetten nicht bedarfsgerecht sei, entsprechender, eine solche Annahme rechtfertigender Feststellungen bedarf.
156Schließlich hat der Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Darlegungslast einen Maßstab angelegt, der den Anforderungen des Krankenhausplanungsrechts nicht gerecht wird. Er führt zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung u.a. aus, die Klägerin habe keinen Nachweis erbracht, dass eine Neurochirurgie in ihrem Haus dem bereits vorhandenen Angebot überlegen sei. Dieser Argumentation dürfte entgegenstehen, dass es nicht Sache der Klägerin ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Vielmehr ist es Sache des Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass das Angebot des ausgewählten Krankenhauses gemessen an den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dem des unterliegenden Konkurrenten überlegen ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei einem negativen Feststellungsbescheid um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG handelt. Ein solcher Eingriff erfordert neben einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm. Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer zum Eingriff in Grundrechte ermächtigenden Ermächtigungsgrundlage ist jedoch die entscheidende Behörde beweispflichtig, nicht derjenige, der von seinem Grundrecht Gebrauch machen will,
157so BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 6 C 13/07 ‑, juris Rn. 41.
158Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff ist vorliegend § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Danach ist Tatbestandsvoraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid, dass der Adressat dieses Bescheides unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Zielen der Krankenhausplanung des Landes weniger gerecht wird als das ausgewählte Krankenhaus. Der vom Beklagten gewählte Maßstab, die Klägerin habe nachweisen müssen, dass ihr Angebot den vorhandenen Strukturen überlegen sei, erscheint vor diesem Hintergrund unangemessen. Er begegnet im Übrigen auch deshalb Bedenken, weil jedenfalls nicht hinreichend transparent ist, welche Kriterien der Beklagte für die Bewertung eines neurochirurgischen Angebots für maßgeblich hält. Ohne diese Kenntnis kann die Klägerin aber gar kein optimales Angebot abgeben.
1593.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht bewertet den jeweiligen Anteil des Obsiegens als gleichwertig und folgt damit der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Verfahren,
160vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 ‑, juris, Rn. 125.
161Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Pflegesätze der Krankenhäuser, - 2.
die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teilstationären Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und den belegärztlichen Leistungen, - 3.
die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berücksichtigen sind, - 4.
die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Berücksichtigung sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, - 5.
die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den pflegesatzfähigen Kosten, - 6.
das Verfahren nach § 18, - 7.
die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Krankenhäuser, - 8.
ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenüber unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.