Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 2 L 3797/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 23. November 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7556/15 gegen den Rücknahmebescheid des Polizeipräsidiums E vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Eilantrag ist zulässig.
6Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt nicht bereits wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtStG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall ist aber nicht die den Antragsteller betreffende Versetzungsmaßnahme im Streit, sondern vielmehr deren Rücknahme. Dieser Verwaltungsakt wird vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erfasst.
7Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet.
8Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.
9Die zusammen mit dem Rücknahmebescheid vom 14. Oktober 2015 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der Rücknahme der Versetzung angenommen hat. Er hat unter anderem darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse, Beamte in denjenigen Zuständigkeitsbereichen einzusetzen, für die sie im Landeshaushalt vorgesehen seien und auch dementsprechend besoldet würden, überwiege das Interesse des Antragstellers, weiterhin in einem Verwaltungsbereich Dienst zu versehen, für den der Landeshaushalt kein Personal stelle.
10Damit hebt der Antragsgegner einen wichtigen Belang der Allgemeinheit hervor, der sich aus nachvollziehbaren fiskalischen Interessen ergibt.
11Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Das gilt namentlich für die nachfolgende Begründung des Sofortvollzugs, die nicht zu überzeugen vermag. Eine „falsche Stellenbesetzung“ dürfte kaum in der Lage sein, das Ansehen der Polizei in der Bevölkerung in bezug auf Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit erheblich zu schädigen. Denn die vom Antragsgegner aufgezeigte Diskrepanz zwischen Tätigkeitsbereich und Besoldungszuständigkeit dürfte als Internum nicht ohne Weiteres nach außen dringen.
12Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
13Unabhängig davon, ob der angegriffene Rücknahmebescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich der Rücknahmebescheid als rechtmäßig erweisen dürfte.
14Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Versetzung ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.
15Formelle Mängel des Bescheides vom 14. Oktober 2015 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
16Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist als zuständige Behörde dazu berufen gewesen, ihre unter dem 6. Oktober 2014 getroffene Entscheidung, den Antragsteller aus der hauseigenen Direktion ZA/ZA 1/ZA 11 zum Landrat des Kreises O. als Kreispolizeibehörde mit Wirkung zum 1. November 2014 zu versetzen, zurückzunehmen. Das folgt aus § 48 Abs. 5 Halbsatz 1 VwVfG. Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW in Angelegenheiten, die sich unter anderem auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Letzteres hat das Polizeipräsidium E in den Blick genommen. Denn die Rücknahme seiner ursprünglichen Versetzungsentscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller wieder Angehöriger des Polizeipräsidiums E geworden ist und dort seinen aus dem Beamtenverhältnis folgenden Dienstpflichten nachzukommen hat.
17Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 hat der Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Versetzung Stellung genommen.
18Die bloße nachträgliche Information des Antragsgegners an den örtlichen Personalrat über die Maßnahme im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats bedurfte es nicht. Die Mitbestimmung des Personalrats ist nach § 81, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW nur für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle vorgesehen, wobei gemäß § 82 LPVG NRW Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes unter anderem die Kreispolizeibehörden sind. Ebenso wie im Anwendungsbereich des bereits erwähnten § 54 Abs. 4 BeamtStG ist davon die Rücknahme einer Versetzungsentscheidung zu differenzieren. Angesicht der detaillierten Regelungen zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung hätte es dem Gesetzgeber oblegen, bei entsprechendem Willen auch Rücknahmetatbestände im Sinne eines actus contrarius in den Katalog aufzunehmen.
19Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte gemessen an § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW nicht ordnungsgemäß beteiligt. Von Gesetzes wegen wird eine frühzeitige Unterrichtung und Anhörung über die beabsichtigte Maßnahme gefordert. Dem wird die dokumentierte Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten unter dem „16/10“ nicht gerecht, weil sie offenbar nach Abgang und einen Tag vor der am 17. Oktober 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Rücknahmebescheides erfolgt ist. Allerdings dürfte dieser Verfahrensfehler im Lichte von § 46 VwVfG NRW unbeachtlich bleiben, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wie noch an anderer Stelle ausgeführt wird, sprechen zwingende Gründe dafür, den Antragsteller wieder in Konkordanz zur haushaltsrechtlichen Lage, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Besetzung von Planstellen, zu beschäftigen.
20Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig.
21Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der – wie die hier vom Antragsteller angestrebte Versetzung – keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.
22Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Versetzungsentscheidung liegen vor.
23Die mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. November 2014 ausgesprochene Versetzung des Antragstellers vom Polizeipräsidium E zum Landrat des Kreises O. als Kreispolizeibehörde widerspricht der gesetzlich vorgesehenen Verteilung finanzieller Lasten zwischen unterschiedlichen Verwaltungsträgern, die bei der Bereitstellung von Dienstkräften zur Erfüllung staatlicher Aufgaben vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW sind die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. Der im Rahmen der erfolgten Versetzung des Antragstellers aufnehmende Landrat als Kreispolizeibehörde ist untere staatliche Verwaltungsbehörde. Das folgt aus der Aufgabenübertragung für den Bereich der Polizei. Die Landesaufgabe Polizei (vgl. § 1 POG NRW) wird unter anderem von den Landräten wahrgenommen. Für das Gebiet des Rhein-Kreises O. folgt dies aus § 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 KrO NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 POG NRW in Verbindung mit § 1 lit. b) Nr. 21 Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes NRW. Die zum 1. November 2014 ausgesprochene Versetzung ist auch rechtswidrig gewesen, weil der Antragsteller haushaltsrechtlich nicht als Dienstkraft des betroffenen Kreises geführt worden ist, sondern als Verwaltungsbeamter außerhalb des Vollzugsdienstes weiterhin im Polizeikapitel des Landeshaushalts verblieben ist und dort auch heute noch stellenmäßig geführt wird. Für diese Beamtengruppe greift offenbar auch nicht § 61 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW. Wenn danach zur Unterstützung bei der Durchführung von Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden dem Landrat Landesbeamte zugeteilt werden können, so hat der Haushaltsgesetzgeber von dieser Ermächtigung offenbar nur zugunsten der Polizeivollzugsbeamten Gebrauch gemacht. Das folgt aus den Erlassen des MIK NRW vom 31. Oktober 2014 und vom 15. Dezember 2014 an die beteiligten Polizeibehörden des nachgeordneten Bereichs. Danach ist die Besetzung von Funktionen für Verwaltungspersonal in Landratsbehörden zulasten des Polizeikapitels im Landeshaushaltsplan ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Aktenlage ist die Übernahme der Stelle des Antragstellers in den Haushalt des Kreises O. weder erfolgt noch jemals beabsichtigt gewesen.
24Auf der Rechtsfolgenseite kann dahinstehen, inwieweit der grundsätzlich auszugleichende Vermögensnachteil bereits die Ermessensentscheidung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes als solche beeinflusst. Denn ein Vermögensnachteil ist für den Antragsteller weder ersichtlich, noch ist von diesem ein entsprechender Ausgleich beantragt worden. Im Übrigen dürften hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Ausgangslage besteht, bei der eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Für das die Rücknahme der Versetzung verfügende Polizeipräsidium E folgt dies bereits aus der ministeriellen Weisung in den bereits erwähnten Erlassen. Danach hat das Ministerium bestimmt, dass die Versetzung rückgängig zu machen ist. Diese Weisung wiederum beruhte auf zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen. Denn mit der Weigerung des betroffenen Kreises, den Antragsteller stellenmäßig in seinen eigenen Haushalt zu überführen, wurde ein Zustand geschaffen, der mit der gesetzlich vorgesehenen Verteilung finanzieller Lasten bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht in Einklang zu bringen ist. Ohne die Rücknahme der Versetzung würde dieser rechtswidrige Zustand auf Dauer verfestigt werden. Denn von Rechts wegen ist keine Möglichkeit ersichtlich, den Kreis O. zu verpflichten, den Antragsteller in den Stellenplan seines Haushaltsplans zu übernehmen.
25Nach alledem kann ein rechtmäßiger Zustand nur durch die Rücknahme der erfolgten Versetzung wiederhergestellt werden. Dabei ist das beklagte Land nicht aus anderen Umständen darauf zu verweisen, die durch die Versetzung geschaffene Lage hinzunehmen. Soweit das MIK NRW in seinem Erlass vom 31. Oktober 2014 auf Laufbahnwechsler des mittleren Dienstes und auf Altfälle verweist, in denen aus fürsorgerischen Gründen offenbar haushaltsrechtliche Diskrepanzen hingenommen worden sind, so bleibt festzustellen, dass der Antragsteller von dieser Gruppe privilegierter Bediensteter nicht erfasst wird.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes anzusetzen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.