Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Sept. 2014 - 2 K 7648/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Juni 1980 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
3Nach erfolgreicher Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften wurde der Kläger auf seine Bewerbung zum 1. Mai 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Erste Ausbildungsschule war die GHS E. Straße in N. . Wunschgemäß wurde der Kläger später der GHS L. in N. zugewiesen. Die weitere Ausbildung erfolgte am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung N. (ZfsL).
4Bereits im Februar 2013 wurde mit dem Kläger ein Ausbildungsgespräch geführt. Im korrespondierenden Protokoll sind eine Reihe von Defiziten festgehalten. Am 30. April 2013 sollte ein beobachteter Unterrichtsbesuch nachbesprochen werden. Die Fachleiterin Mathematik brach die Besprechung ab, weil aus ihrer Sicht die Gesprächsregeln nicht eingehalten worden seien. Insgesamt viermal forderte der Kläger von der Fachleiterin Mathematik die Bekanntgabe der Bewertungsnote. Dabei folgte der Kläger der Fachleiterin Mathematik ins Büro des Schulleiters, auf den Schulhof und schließlich in das Seminar. Dieses äußere Geschehen räumt der Kläger in seiner aktenkundigen Stellungnahme ein. Darin akzeptiert er den Gesprächsabbruch wegen „nicht angemessenen Kommunikationsverhaltens“, spricht von „viel Wut im Bauch“, dass er seinen „Ärger über ihre willkürliche Entscheidung lautstark zum Ausdruck“ gebracht habe und nach Möglichkeiten suchen werde, sich dafür zu „revanchieren“. Das Nachgespräch zum Unterrichtsbesuch vom 30. April 2013 fand am 3. Mai 2013 statt. Diesen Vorfall nahm das ZfsL zum Anlass, der Bezirksregierung E1. unter dem 8. Mai 2013 zu berichten.
5Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 24. Juni 2013 am ZfsL. Zunächst wurden dem Kläger zwei mit der Note mangelhaft bewertete Beurteilungsbeiträge eröffnet. Im anschließenden, von der Fachleiterin Mathematik geleiteten Seminar fiel der Kläger durch Äußerungen wie „Das wird Folgen für Sie haben. Das werden Sie noch bedauern. Ihre Note ist feige und ungerecht. Fachleiter haben zu viel Macht. Fachleiter missbrauchen ihre Macht.“ auf. Zudem schaute er trotz bestehenden Handyverbots immer wieder auf sein Gerät.
6Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 lud die Bezirksregierung E1. den Kläger zu einem Dienstgespräch am 16. Juli 2013 ein. Gegenstand sollte das Verhalten des Klägers im Rahmen der Ausbildung sein. Das Thema wurde dem Kläger mitgeteilt. Dem Termin blieb der Kläger fern. Einen Tag später erschien der Kläger im Büro der stellvertretenden Seminarleiterin und erklärte, der Einladung zum Dienstgespräch am 16. Juli 2013 absichtlich keine Folge geleistet zu haben. Zugleich beabsichtigte der Kläger am 17. Juli 2013 Unterricht zu erteilen, was der Konrektor der Ausbildungsschule unter Mitwirkung der Mentorin des Klägers unterband. In seinem Vermerk schildert der Konrektor von der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger.
7Ebenfalls am 17. Juli 2014 erhielt der Kläger die Langzeitbeurteilung seiner Ausbildungsschule, nachdem ihm bereits zuvor die Langzeitbeurteilung des ZfsL ausgehändigt worden war. Beide Beurteilungen endeten mit der Note mangelhaft (5). Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen an Schulen durch Bescheid vom 22. Juli 2013 das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung fest, verlängerte den Vorbereitungsdienst um sechs Monate, beginnend mit Ablauf des 31. Oktober 2013, und wies auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit hin. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Zugleich wandte er sich gegen beide Langzeitbeurteilungen.
8Die Bezirksregierung E1. ihrerseits sprach mit Bescheid vom 18. Juli 2013 gegenüber dem Kläger das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger fehle die erforderliche charakterliche Eignung für den Lehrerberuf. Sie kritisierte insbesondere dessen unangemessenes, respektloses und aggressives Verhalten gegenüber Kollegen und Schulleitung und erklärte unter Hervorhebung des unentschuldigten Fernbleibens vom anberaumten Dienstgespräch und des nachträglichen Verhaltens am 17. Juli 2013, das Verhalten des Klägers sei nicht länger hinnehmbar. Zugleich hielt sie eine erneute Versetzung zu einer weiteren Ausbildungsschule bzw. zu einem anderen Studienseminar nicht für erfolgversprechend, weil eine Verhaltensänderung des Klägers nicht zu erwarten sei.
9Zeitgleich zu dieser Maßnahme hörte die Bezirksregierung E1. den Kläger mit gesondertem Schreiben zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst an. In einem gesonderten Vermerk vom 29. Juli 2013 legte sie ihre Überlegung zu dieser Maßnahme nieder und leitete diesen Vermerk dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zu, verbunden mit der jeweils ausgesprochenen Bitte um Zustimmung. Unter dem 28. August 2013 teilte der Personalrat mit, dass er zugestimmt habe. Im Rücklauf zur Verwaltungsakte befindet sich ein ausgefülltes Formblatt, das dem Anschreiben an die Gleichstellungsbeauftragte für Lehramtsanwärter an Studienseminaren bei der Bezirksregierung beigefügt war. Angekreuzt wurde die Zeile „ist einverstanden“; ferner wurde als Datum der „5. Juli 2013“ angegeben. Eine Unterschrift enthält das Formblatt ebenfalls.
10Die Bezirksregierung E1. entließ den Kläger durch Bescheid vom 28. August 2013 mit Ablauf es 31. August 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie in tatsächlicher Hinsicht die Vorkommnisse in der Meldung der ZfsL vom 8. Mai 2013, das Fernbleiben des Klägers bei dem am 16. Juli 2013 anberaumten Dienstgespräch, die nachfolgende Reaktion des Klägers darauf in den Seminarräumen sowie die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Konrektor an der Ausbildungsschule am 17. Juli 2013 an. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nahm die Bezirksregierung E1. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG in den Blick und berücksichtigte das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung.
11Am 30. September 2013 hat der Kläger gegen die am 31. August 2013 zugestellte Entlassungsverfügung vom 28. August 2013 Klage erhoben.
12Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
13Er habe sich einem mobbingartigen Verhalten ausgesetzt gesehen. Der Kläger räumt zudem die bewusste Nichtwahrnehmung des für den 16. Juli 2013 anberaumten Dienstgesprächs in den Räumen der Bezirksregierung E1. ein, sieht sich aber gerechtfertigt, weil er der Ansicht ist, er sei bei der Notenvergebung aus Anlass von Unterrichtsbesuchen am 15. März 2013 und 30. April 2013 nicht gerecht behandelt worden. Im Gerichtsverfahren hat der Beklagte Stellungnahmen der an der Ausbildung des Klägers im Vorbereitungsdienst beteiligten Lehrkräfte zu den Vorfällen am 30. April 2013, 3. Mai 2013, 24. Juni 2013 und 17. Juli 2013 vorgelegt, die an den Kläger weitergeleitet worden sind. Den in den Stellungnahmen geschilderten Tatsachen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
14Der Kläger beantragt,
15die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. August 2013 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er ergänzt seine im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen wie folgt: In tatsächlicher Hinsicht stützt er seine Maßnahme auf die Vorkommnisse am 30. April 2013, 24. Juni 2013, 16. Juli 2013 und 17. Juli 2013. Über die bereits erfolgten Ermessenserwägungen hinaus führt er aus, dass die Entlassung eines Widerrufsbeamten zwar Ausnahmecharakter besitze, er gleichwohl im konkreten Fall einen sachlichen Grund dafür in Gestalt der mangelnden charakterlichen Eignung als Teil der persönlichen Eignung in der Person des Klägers annehme. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel. Der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens sei nicht erforderlich. Im Fall des Klägers komme auch bei erfolgreicher (Laufbahn-)Prüfung eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis (auf Probe) nicht in Betracht. Den Maßstab für die Eignung bildeten nicht allein die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes, sondern die weitergehenden des angestrebten Amtes bzw. der angestrebten Laufbahn; dazu gehörten Loyalität, Einlassung in ein vertrauensvolles Dienstverhältnis, ein Mindestmaß an Teamfähigkeit, Kollegialität, Kooperationsbereitschaft sowie ein angemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten. Aus den festgestellten Tatsachen zu den oben genannten Vorkommnissen leitet der Beklagte sodann folgende Wertungen ab: Der Kläger sei uneinsichtig, unkooperativ und aggressiv. Er habe Probleme bei der Einordnung in ein hierarchisches System. Er sei nicht kritikfähig und habe erhebliche Anpassungsschwierigkeiten. Der Beklagte hält ferner das Erreichen des Ausbildungsziels für ausgeschlossen, weil sich der Kläger als nicht ausbildungsbereit und ausbildungsfähig gezeigt habe. Ein erneuter Wechsel der Ausbildungsschule bzw. des Studienseminars sei nicht erfolgversprechend.
19Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. August 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 28. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden.
25Das gilt zunächst in formeller Hinsicht auch in Bezug auf die erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LGG bei personellen Maßnahmen frühzeitig zu unterrichten und anzuhören, wobei ihr innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Diese Anforderungen sind hier vom Beklagten erfüllt worden. Seinem Anschreiben vom 2. August 2013 hat er seinen Vermerk vom 29. Juli 2013 ebenso beigelegt wie einen Vordruck, welcher die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorbereiten sollte. Diese kann sich zwar nicht bereits unter dem „5. Juli 2013“ mit der beabsichtigten Entlassung einverstanden erklärt haben. Darin sieht der Einzelrichter jedoch in erster Linie die Wiedergabe eines falschen Datums, was durch die ergänzende Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten bestätigt worden ist. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass die Gleichstellungsbeauftragte in der Sache tatsächlich vom Beklagten mit einem Vorlauf von mehreren Wochen schriftlich umfassend informiert worden ist. Selbst wenn sie sich nicht oder gar ablehnend zur beabsichtigten Entlassung des Kläger geäußert hätte, hätte dieses Votum die Entscheidung des Beklagten nicht verhindern können. Denn anders als beim Personalrat kommt es auf eine ausdrückliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten nicht an.
26Der Antragsgegner ist auch gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG materiell-rechtlich ermächtigt gewesen, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Lehramtsanwärter des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu entlassen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf durch Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267, 270; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1998 ‑ 5 M 5562/97 ‑, RiA 1998, 155; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1994 - 3 CS 93.3817 ‑, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 55.
28Wenn der Vorbereitungsdienst - wie hier - als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
29vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 ‑, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11. März 2003 - 2 K 7805/99 ‑,
30können Eignung und Befähigung zwar nicht ausschließlich unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Anstellungsprüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf die des angestrebten Berufes abzustellen. Diese rechtfertigen eine Entlassung des Beamten aber unter anderem dann, wenn er nicht die erforderlichen Leistungen erbringt, wenn er auf nicht absehbare Zeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung gehindert ist oder aber wenn er - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf ungeeignet erscheint. Bei der Prognose, ob von dem betreffenden Beamten eine für erforderlich gehaltene Änderung zum Besseren erwartet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit weitreichenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz des Betroffenen verbunden ist, so dass eine sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände unerlässlich ist.
31Vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 ‑ 2 C 48/78 ‑, a.a.O.; Urteil vom 17. September 1981 ‑ 2 C 4/79 ‑, Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29; Beschluss vom 9. Oktober 1978 - 2 B 74/77 ‑, Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 6 A 3083/06 -, NWVBl 2010, 183 m.w.N..
32Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers damit begründet, dass er mit Blick auf sein in der Vergangenheit gezeigtes dienstliches und persönliches Verhalten nicht über die erforderliche charakterliche bzw. persönliche Eignung für den Lehrerberuf verfüge. Das ist – unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe - nicht zu beanstanden.
33Der Einzelrichter nimmt zunächst Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 28. August 2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
34Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Der Beklagte hat gemessen an § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise seine Ermessenserwägungen ergänzt. Den tatsächlichen Feststellungen zu den grundlegenden Vorkommnissen am 30. April 2013, 24. Juni 2013, 16. Juli 2013 (anberaumtes Dienstgespräch) und 17. Juli 2013 ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, obwohl ihm die zur Gerichtsakte gelangten Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte sowohl an der Ausbildungsschule als auch am ZfsL bekannt gewesen sind. Wenn der Beklagte auf dieser Tatsachengrundlage zu dem Schluss kommt, der Kläger könne das Ausbildungsziel nicht erreichen, weil er sich als nicht ausbildungsbereit und ausbildungsfähig gezeigt habe, so dass auch ein erneuter Wechsel der Ausbildungsschule bzw. des Studienseminars nicht in Betracht komme, der Kläger könne wegen fehlender charakterlicher Eignung selbst bei erfolgreicher Laufbahnprüfung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, so hat er damit die Grenzen des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums nicht überschritten.
35Jedes vom Beklagten für seine Entscheidung angeführte Ereignis ist von erheblicher Tragweite für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers. Er zeigt in verschiedenen Situationen seines Ausbildungsverhältnis ein Verhalten, dass der Achtung und dem Vertrauen, die der Beruf des Beamten erfordert, nicht mehr gerecht werden, vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG. Insbesondere das eigenmächtige Fernbleiben vom anberaumten Dienstgespräch manifestiert, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein Verhalten sozialadäquat auszurichten. Gerade wenn sich der Kläger in leistungsbezogener Hinsicht ungerecht behandelt fühlt, ist ein solches Dienstgespräch die geeignete Gelegenheit, berechtigte Kritik vorzutragen, um den aus seiner Sicht vorhandenen Missständen entgegenzutreten. Keinesfalls steht ihm ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zur Seite, eigenmächtig einem angeordneten Dienstgespräch keine Folge zu leisten.
36Das Fehlverhalten des Klägers betrifft im Übrigen nicht nur die dienstvorgesetzte Stelle, sondern richtet sich insbesondere auch gegen die an seiner Ausbildung beteiligten Lehrkräfte. Bezeichnend ist, dass der Kläger offenbar bis heute nicht einsehen kann, dass das mehrfache Bedrängen der Fachleiterin Mathematik am 30. April 2013 mit dem Ziel, die Note für den von ihm an diesem Tag geleiteten Unterricht zu erfahren, die Grenze eines angemessen Verhaltens überschreitet und zeigt, dass der Kläger bereit ist, zur Erreichung seiner Ziele auch nicht mehr hinzunehmende Methoden anzuwenden. Seine eigene, vom damaligen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Anhörung eingereichte Stellungnahme zu diesem Vorfall ist zudem geprägt vom Gedanken der Vergeltung. Diese Einstellung des Klägers ist um so weniger verständlich und nachvollziehbar, als er in derselben Stellungnahme ausgeführt hat, den Gesprächsabbruch durch die Fachleiterin Mathematik akzeptiert zu haben.
37Wenn der Beklagte in einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.
38Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31.
39Der Beklagte hat auch die Bedeutung des Vorbereitungsdienstes für den Kläger erkannt und die in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthaltene Einschränkung seines Ermessens berücksichtigt. Weniger einschneidende Mittel (z.B. besondere Anleitung, ggf. Weisungen und Disziplinarmaßnahmen, Wechsel des Seminars und/oder der Ausbildungsschule), um den Kläger zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen und das Ziel des Vorbereitungsdienstes doch noch zu erreichen, standen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Bereits kurze Zeit nach Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Kläger auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen einer anderen Ausbildungsschule zugewiesen worden. Zuvor hatte er die Absicht geäußert, seine Ausbildung gar abzubrechen. Dieses Entgegenkommen seitens der Ausbildungsleitung hat jedoch nicht zu einem geordneten Verlauf des Vorbereitungsdienstes geführt. Im Gegenteil; schon im Februar 2013 kam es zu einem Ausbildungsgespräch, in dem es um die Perspektive des Klägers im Vorbereitungsdienst ging. Eine ordnungsgemäße Ausbildung auch an einem neuen Studienseminar und/oder an einer neuen, weiteren Ausbildungsschule ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte befindlichen ausführlichen Dokumentationen und Stellungnahmen weiterhin nicht gewährleistet. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich die Bereitschaft entwickelt haben könnte, sich ordnungsgemäß in den Ablauf des Vorbereitungsdienstes integrieren zu lassen. Beratungen und Kritik begegnete er nach einhelliger Darstellung der ausbildenden Lehrpersonen ablehnend und zurückweisend. Eine konstruktive Zusammenarbeit war kaum möglich.
40Bei der Verwehrung einer solchen „weiteren Chance“ ist erweiternd in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte im Rahmen des organisatorisch und rechtlich Möglichen und Zumutbaren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Schulen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können. Dies setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Innerschulische Konflikte sind dabei zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern (vgl. § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung - BASS 21‑02 Nr. 4 –). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht das öffentliche Interesse gegen eine Rückkehr des Klägers in den Vorbereitungsdienst. Denn es würde mit Blick auf die zurückliegenden Ereignisse im Vorbereitungsdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erneuten Konflikten mit den an seiner Ausbildung beteiligten Personen kommen, was diese Kraft und Zeit kosten würde. Eine solche Belastung ist ihnen nicht zuzumuten. Dies gilt um so mehr, als im Falle eines Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 38 Abs. 2 OVP für die Ablegung der Wiederholungsprüfung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vorgesehen ist, die im Falle des Klägers bereits ausgesprochen worden ist. Die Belastung der Ausbildungsschule - sei es die bisherige oder eine neue Schule - würde sich in einem solchen Fall noch über einen längeren Zeitraum hinziehen, was im Interesse der genannten Beteiligten nicht zumutbar ist. Gleiches gilt für das ZfsL.
41Die nach allem nach wie vor fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers lässt auch für die Zukunft bzw. für eine Fortführung des Referendariats keine Verhaltensänderung erwarten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. Beweisaufnahme. Die vom Kläger angeregte Zeugenvernehmung kam schon deshalb in Betracht, weil konkrete Tatsachen, die dem Beweis zugänglich wären, nicht benannt wurden.Die weitere Rechtsfolge (Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung) hat der Beklagte zutreffend § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW entnommen.
42Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
44Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
45Beschluss:
46Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und den Sätzen 2 und 3 GKG in der bis zum 16. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder - 3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.