Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2015 - 2 K 6977/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00. Oktober 1973 geborene Klägerin, die seit Oktober 1990 im Dienst des beklagten Landes steht und seit November 2010 Dienst bei dem Polizeipräsidium L. verrichtet, begehrt die Ausübung alternierender Telearbeit.
3Am 12. April 2000 wurde der Klägerin ein ab dem 11. Oktober 1999 gültiger Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer nachfolgend regelmäßig verlängert wurde. Im August 2005 wurde sie zur Regierungsinspektorin ernannt und im März 2009 zur Regierungsoberinspektorin befördert. Im Anschluss an eine dreimonatige Abordnung wurde sie mit Wirkung vom 2. Februar 2011 vom Polizeipräsidium F. zum Polizeipräsidium L. versetzt und mit der Leitung des Sachgebietes (damals: Dezernates) ZA 12 (heute: Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, Liegenschaftsangelegenheiten) betraut.
4Die Klägerin stellte am 15. März 2011 aus gesundheitlichen Gründen und unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung einen Antrag zur Teilnahme an alternierender Telearbeit im Umfang von täglich „ca. 2 Stunden“. In dem beigefügten Attest des Allgemeinmediziners Dr. Q. vom 10. Februar 2011 heißt es, bei der Klägerin bestünde erkrankungsbedingt derzeit eine eingeschränkte Belastbarkeit und Fahrtauglichkeit, sodass Telearbeit im genannten Umfang befürwortet werde.
5Am 10. Mai 2011 schlossen das Polizeipräsidium L. und die Klägerin auf der Grundlage der Dienstvereinbarung des Polizeipräsidiums und des Personalrats zur alternierenden Telearbeit vom 13. Januar 2010 (nachfolgend: Dienstvereinbarung) eine „Übergangs-Vereinbarung über die Ausübung alternierender Telearbeit im Polizeipräsidium L. “, nach der die Klägerin bis auf Weiteres an fünf Arbeitstagen in der Woche zwei Stunden täglich (zehn Stunden pro Woche) Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz auszuüben und ihre Arbeitsleistung während der restlichen Wochenstunden am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen hatte. Das Polizeipräsidium teilte ihr am selben Tag mit, es beabsichtige, „von der eigentlichen Laufzeit der diesjährigen Telearbeit (01.07.2011 – 30.06.2012)“ aufgrund eines ausstehenden amtsärztlichen Gutachtens und der derzeit anwachsenden Defizitstunden der Klägerin abzuweichen, damit bereits vor dem 1. Juli 2011 mit der Ausübung der Telearbeit begonnen werden könne.
6In einer amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Wesel vom 30. Juni 2011 ist ausgeführt, die von der Klägerin geschilderten Beschwerden ließen in der amtsärztlichen Untersuchung keinen sicheren Zusammenhang zu den bisher angegebenen Vorerkrankungen (Lungenerkrankung, Polyneuropathie der Beine, Borreliose-Erkrankung) erkennen. Auch im fachneurologisch-psychiatrischen Gutachten seien die Ursachen der geltend gemachten Beschwerden nicht eindeutig geklärt worden. Psychische Erkrankungen seien ebenso wie organische Ursachen für die Beschwerden nicht festgestellt worden, sodass es keinen sicheren Anhaltspunkt für eine Erkrankung der Klägerin gebe, welche die begehrte Nutzung des Telearbeitsplatzes aus amtsärztlicher Sicht eindeutig begründe. Vor dem Hintergrund, dass der Telearbeitsplatz bereits eingerichtet sei, werde als Kompromiss vorgeschlagen, diesen der Klägerin für weitere 12 Monate zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick hierauf teilte das Polizeipräsidium L. der Klägerin unter dem 28. Juli 2011 mit, dass die „Übergangs-Vereinbarung“ mit Ablauf des 30. Juni 2012 ihre Gültigkeit verliere.
7Auf einen weiteren Antrag der Klägerin hin schlossen die Beteiligten am 18. Mai/6. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine weitere „Vereinbarung über die Ausübung alternierender Telearbeit im Polizeipräsidium L. “ mit gleichem Inhalt.
8Aus einem Ausdruck des Zeitnachweises für den Monat Juni 2012 ergibt sich, dass die Klägerin in diesem Monat ihren Dienst auf der Dienststelle an 9 Arbeitstagen erst nach 9.30 Uhr angetreten hatte. Auf dem Ausdruck befindet sich der folgende durch die damalige Leiterin des Dezernates ZA 1, ROAR’in Q1. , paraphierte handschriftliche Zusatz vom 3. Juli 2012: „Ab Juli Dienstaufnahme bis 9.30 oder rechtzeitig Mitteilung, wenn es später wird.“ Die Klägerin veröffentlichte im Intranet der Behörde am 11. Juli 2012 den Hinweis, dass sie für den Bereich Liegenschaften („Störungsaufnahme“) bis zum 3. September 2012 in der Zeit von 09:30 bis 15:30 Uhr erreichbar sei. Aus weiteren Übersichten ergibt sich, dass die Kläger im Juli an 13 Tagen, im August an 11 Tagen, im September an 11 Tagen, im Oktober an 7 Tagen, im November an 11 Tagen und im Dezember 2012 an 8 Tagen später als 9:30 Uhr ihren Dienst angetreten hat. Im gleichen Zeitraum versah die Klägerin wegen Erkrankung an 21 Arbeitstagen und wegen Urlaubs an 31 Tagen keinen Dienst.
9Am 16. November 2012 fand unter der Leitung des Leiters der Direktion Zentrale Aufgaben (ZA), RD I. , ein Personalgespräch mit der Klägerin statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk vom 19. November 2012 ist u.a. ausgeführt: RD I. habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre gesundheitlichen Probleme und die damit einhergehenden hohen Ausfallzeiten ihre Entbindung von der derzeitigen Funktion erforderten. Die Klägerin habe dem zugestimmt und eingeräumt, sie fühle sich mit der Führung der Organisationseinheit überfordert, wobei sie selbst dies auf die mangelnden personellen Ressourcen zurückgeführt habe. Über ihre künftige Verwendung (Versetzung, Umsetzung) werde es ein weiteres Gespräch geben.
10In einem Personalgespräch vom 3. Dezember 2012 teilte RD I. der Klägerin die Absicht mit, sie bis auf weiteres direkt der Leiterin ZA 1 als Sachbearbeiterin zu unterstellen. Zugleich wurde sie ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks „nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung der zu ihren Gunsten, d.h. unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation 2011 getroffenen Vereinbarung hingewiesen (Anlage), wonach der Dienst regelmäßig bis 09:30 Uhr anzutreten ist.“ Die Klägerin habe diese Vereinbarung in einer Vielzahl von Fällen nicht eingehalten. Diese mangelnde Zuverlässigkeit stelle auch die Weiterführung der Telearbeitsvereinbarung in Frage. Darüber hinaus sei die Klägerin auch erneut darauf hingewiesen worden, dass die in der Vergangenheit beobachteten Mängel in der Aufgabenerfüllung sich nicht nur auf die Führungsleistung, sondern auch auf die Ergebnisse der eigenen Sachbearbeitung erstreckten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde die Klägerin von der Funktion der Leiterin des Sachgebiets ZA 12 entbunden. Anlässlich der Aushändigung des Schreibens am 14. Dezember 2012 sprach die Dezernatsleiterin – ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks – die Klägerin nochmals auf das Thema „Verlässlichkeit“ sowie darauf an, dass seit Juli 2012 eine „Absprache/Weisung“ bestehe, den Dienst bis spätestens 09:30 Uhr anzutreten. Auch am 13. Dezember 2012 habe sie den Dienst erst um 10:30 Uhr angetreten. Auf die Nachfrage der Dezernatsleiterin, warum sie dies nicht vorher mitgeteilt habe, habe die Klägerin geantwortet, sie sei gestürzt und könne nicht sagen, warum sie sich nicht gemeldet habe.
11Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 beteiligte der Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte, den Vertrauensmann der Schwerbehinderten und den Personalrat im Hinblick auf seine Absicht, die mit der Klägerin geschlossene Telearbeitsvereinbarung wegen fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin zu kündigen. Der Bitte des Personalrats vom 30. Januar 2013 um Fristverlängerung gab das Polizeipräsidium L. nicht statt. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten teilte dem Polizeipräsidium L. durch Schreiben vom 5. Februar 2013 mit, dass derzeit keine Stellungnahme erfolge, weil die langzeiterkrankte Klägerin keinen Kontakt zur Schwerbehindertenvertretung aufgenommen habe.
12Das Polizeipräsidium L. gab der Klägerin unter dem 20. Februar 2013 Gelegenheit, zur beabsichtigten Kündigung der Telearbeitsvereinbarung mit Ablauf des Monats April 2013 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. März 2013 widersprach die Klägerin dieser Maßnahme. Zur Begründung führte sie an: Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne der Nr. 18 der Dienstvereinbarung liege nicht vor. Eine Verpflichtung, den Dienst bis 09:30 Uhr anzutreten, sei nicht gegeben, da Gleitarbeitszeit bestehe. Eine auf einer Vereinbarung beruhende schriftliche Änderung oder Ergänzung der Telearbeitsvereinbarung sei nicht erfolgt. Die Einrichtung ihres Telearbeitsplatzes sei gerade aufgrund ihrer bekannten Erkrankung erfolgt. Die späten Dienstantritte in den letzten Monaten seien Ausfluss der Erkrankung mit aktueller Krankschreibung und nicht einer mangelnden Zuverlässigkeit. Im Hinblick auf ihre Diensttätigkeit bestünden auch keinerlei Fehlstunden. Ihr könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, Krankschreibungen verspätet vorgelegt zu haben. Sie habe die Dienststelle jeweils telefonisch (Anrufbeantworter) und/oder per Email informiert. Nachdem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – auf dem Postweg – verloren gegangen sei, habe sie die Bescheinigungen in Absprache mit der Leiterin ZA 2 zusätzlich eingescannt per Email übermittelt.
13Mit Schreiben vom 29. April 2013 kündigte der Beklagte gemäß Nr. 18 Abs. 1 der Dienstvereinbarung die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung über die alternierende Telearbeit wegen mangelnder Eignung für die alternierende Telearbeit zum 31. Mai 2013. Zur Begründung führte er aus: Im Juli 2012 sei zwischen der damaligen Dezernatsleiterin und der Klägerin zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs mündlich vereinbart worden, dass grundsätzlich ein täglicher Dienstbeginn im Polizeipräsidium um 09:30 Uhr einzuhalten sei. An diese Vereinbarung habe die Klägerin sich in der Zeit von Juli bis Dezember 2012 häufig nicht gehalten; an 13 Tagen habe sie ihren Dienst sogar erst nach 10:30 Uhr angetreten. Dieser Verstoß gegen die Vereinbarung sei von ihren Vorgesetzten in zahlreichen Kritikgesprächen – zuletzt am 3. Dezember 2012 – thematisiert worden, ohne dass die Klägerin ihr Verhalten geändert habe. Sie habe zudem Dienstunfähigkeitsbescheinigungen deutlich verspätet übersandt. Das am 28. Dezember 2012 ausgestellte Erstattest sei erst am 16. Januar 2013 in der Behörde eingegangen. Das den Zeitraum bis zum 31. Januar 2013 erfassende Folgeattest vom 7. Januar 2013 habe die Dienststelle am 15. Januar 2013 erreicht. Ein weiteres Attest sei (zunächst) nicht eingegangen. Darüber hinaus seien seit ca. einem Jahr zunehmend massive Defizite in der dienstlichen Leistung der Klägerin deutlich geworden.
14Gegen die Kündigung erhob die Klägerin vor der beschließenden Kammer am 28. Mai 2013 Klage – 2 K 4744/13 – mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. In diesem Verfahren trug die Klägerin vor: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Vereinbarung über die alternierende Telearbeit nicht durch die Kündigung beendet worden sei. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf den Fortbestand der Möglichkeit angewiesen, ihren Dienst teilweise in Telearbeit auszuüben. Darüber hinaus beabsichtige sie, auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Klage sei auch begründet. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil eine vorherige Anhörung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt sei. Darüber hinaus liege ein nach Nr. 18 der Dienstvereinbarung für eine Kündigung erforderlicher wichtiger Grund nicht vor.
15Das gelte zunächst bezüglich des vermeintlich verspäteten Dienstbeginns. Da flexible Arbeitszeit bestanden habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, ihren Dienst spätestens um 09:30 Uhr anzutreten. Das sei auch nicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich gewesen. Zwar sei der Geschäftsbetrieb während der Servicezeit zwischen 07:30 Uhr und 15:30 Uhr zu gewährleisten. Das müsse aber, zumal angesichts ihrer auf 6 Stunden begrenzten Präsenzpflicht, nicht durch sie persönlich geschehen. Sie habe ihre 10 Mitarbeiter so eingeteilt, dass die volle Servicezeit immer abgedeckt gewesen sei. Dem Hinweis des Beklagten darauf, dass auch am frühen Morgen Entscheidungen hätten getroffen werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass sich dieses Erfordernis tatsächlich nie ergeben habe. Im Übrigen hätten derartige Angelegenheiten auch dann nicht frühzeitig erledigt werden können, wenn sie ihren Dienst regelmäßig um 09:30 Uhr angetreten hätte. Schließlich vergesse der Beklagte zu erwähnen, dass sie jederzeit telefonisch erreichbar gewesen sei. Sie habe keine schriftliche Dienstanweisung erhalten, ihren Dienst bis 09:30 Uhr zu beginnen. Es sei aber im Polizeipräsidium L. üblich, dass alle Regelungen schriftlich ergingen. Das gelte auch für Dienstvereinbarungen. Sie habe mit ROAR’in Q1. im Juli 2012 auch keine mündliche Vereinbarung getroffen, dass sie den Dienst bis 09:30 Uhr antrete. Ihre damalige Dezernatsleiterin habe lediglich einen entsprechenden Wunsch geäußert. Zur Erfüllung ihrer – der Klägerin – Bitte, ihr eine schriftliche Dienstanweisung zu erteilen, sei ihre Vorgesetzte nicht bereit gewesen. Ein etwaiger auf dem Zeitnachweis für Juli 2012 angebrachter dahingehender Vermerk – der im Übrigen mit Nichtwissen bestritten werde – sei ohne Bedeutung, weil dieser ihr nicht zugänglich gemacht worden und daher nicht bekannt gewesen sei. Mit ihrer Intranet-Veröffentlichung vom 11. Juli 2012 habe sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Bereich Liegenschaften rund um die Uhr telefonisch erreichbar sei.
16Der Vorwurf, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verspätet vorgelegt zu haben, sei unberechtigt, da sie nicht nur diese sobald wie möglich abgesandt, sondern ihre Dienststelle auch zeitnah telefonisch und per Email informiert habe.
17Es werde zudem bestritten, dass Leistungsmängel vorgelegen hätten, die es gerechtfertigt hätten, die Telearbeit mangels Eignung zu kündigen. Hintergrund für ihre Bitte, sie von der Funktion der Sachgebietsleiterin zu entbinden, sei gewesen, dass ihr aktueller Vorgesetzter, anders als sein Vorgänger, mit ihrer Leistung nicht mehr zufrieden gewesen sei. Die von dem Beklagten gefertigten Aktenvermerke, die ihr im Übrigen entgegen der üblichen Verfahrensweise nicht zugänglich gemacht worden seien, bewiesen insoweit nichts Gegenteiliges. Sämtliche gegen sie erhobene Vorwürfe stünden darüber hinaus in keinem Zusammenhang gerade mit der alternierenden Telearbeit, sondern lediglich mit ihrer Dienstausübung auf der Dienststelle und stellten auch aus diesem Grund keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Vereinbarung über die Telearbeit dar. Schließlich stelle die Kündigung einer derartigen Vereinbarung stets die ultima ratio dar. Im Falle der Berechtigung der Vorwürfe hätten zuvor andere Maßnahmen, etwa ein Verweis, getroffen werden müssen.
18Der Beklagte trat diesem Vorbringen in dem Verfahren 4 K 4744/13 entgegen und trug vor: Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte seien vor der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden. Seitens des Personalrats gelte die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt.
19Die Telearbeitsvereinbarung sei aus wichtigem Grund im Sinne der Nr. 18 Ziffer 1 der Dienstvereinbarung wirksam gekündigt worden. Die Klägerin habe die persönlichen Voraussetzungen nach Nr. 3.1 Abs. 2 der Dienstvereinbarung nicht mehr erfüllt.
20Die Klägerin habe gegen die Vorgabe verstoßen, den Dienst auf der Dienststelle grundsätzlich bis 09:30 Uhr zu beginnen. Nach Nr. 3 der Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit müsse der Geschäftsbetrieb während der Servicezeit von 07:30 bis 15:30 Uhr gewährleistet sein. Die unmittelbare Vorgesetzte könne insoweit konkrete Vorgaben machen. Bei der zwischen der damaligen Dezernatsleiterin und der Klägerin im Juli 2012 mündlich getroffenen Vereinbarung zum Dienstbeginn der Klägerin habe es sich um eine derartige Vorgabe gehandelt. Diese sei in dem Vermerk vom 3. Juli 2012 festgehalten worden. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe diese seinerzeit keine persönliche schriftliche Anweisung erbeten, die ihr verweigert worden wäre. Der Klägerin sei auch ohne eine solche schriftliche Anordnung durchaus bewusst gewesen, dass von ihr ab Juli 2012 erwartet worden sei, den Dienst bis spätestens 09:30 Uhr zu beginnen. Das ergebe sich auch aus der eigenen Veröffentlichung der Klägerin im Intranet vom 11. Juli 2012 sowie den Vermerken über die nachfolgend geführten Personalgespräche. Die Dienstaufnahme bis 09:30 Uhr habe mit Blick auf die Funktion der Klägerin als Sachgebietsleiterin und ihren Aufgabenbereich „Liegenschaften“ ein besonderes Entgegenkommen bedeutet, da oftmals auch früh Entscheidungen zu treffen bzw. Rücksprachen zu nehmen gewesen seien. Die Mitarbeiter der Klägerin seien zur Bearbeitung der früh am Morgen eingehenden Anfragen nur bedingt in der Lage gewesen. Aus diesem Grunde sei es umso wichtiger gewesen, dass die Klägerin ihren Dienst jedenfalls bis 09:30 Uhr aufnehme. Die Klägerin habe jedoch auch ab Juli 2012 ihren Dienst in einer Vielzahl von Fällen und ungeachtet von Aufforderungen zur Einhaltung der Vorgabe erst nach 09:30 Uhr angetreten, ohne ihre Dienststelle hierüber vorab in Kenntnis zu setzen.
21Die Klägerin habe seit dem 28. Dezember 2012 entgegen ihrer Verpflichtung aus § 62 LBG NRW, ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, zum Teil deutlich verspätet übersandt. Über die bereits im Kündigungsschreiben angesprochenen Fällen hinaus sei es auch nachfolgend (in den Monaten März, April, Mai und Juni, Juli 2013) trotz entsprechender Pflichtenmahnung zu nicht rechtzeitigen Vorlagen gekommen.
22Die Kündigung der Vereinbarung wegen mangelnder Eignung der Klägerin sei auch aufgrund der in Personalgesprächen des Jahres 2012 thematisierten vielfältigen Leistungsmängel der Klägerin gerechtfertigt gewesen. Wenn die Klägerin sich demgegenüber auf ihre – zudem überwiegend eine andersartige Tätigkeit beim Polizeipräsidium F. betreffende – (positive) dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2011 berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die nunmehr festgestellten Leistungsmängel nach Erstellung dieser Beurteilung aufgetreten seien.
23Soweit die Klägerin fordere, dass vor einer Kündigung der Vereinbarung andere (disziplinare) Maßnahmen hätten angeordnet werden müssen, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese nicht Voraussetzung für eine Kündigung und einem gesonderten Verfahren vorbehalten seien.
24Mit E-Mail vom 24. Mai 2013 und Schreiben vom selben Tage beantragte die Klägerin, mit ihr erneut eine Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit abzuschließen.
25Unter dem 11. Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er leite gegen sie ein Disziplinarverfahren ein und verwies zur Begründung unter anderem auf die verspäteten Dienstantritte der Klägerin und die verspätete Vorlage der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen.
26Mit Bescheid vom 5. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf „Teilnahme an der alternierenden Telearbeit“ unter Hinweis auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin ab.
27Am 2. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
28Im vorliegenden Verfahren trägt sie zur Begründung vor: Sie erfülle mit Blick auf ihre Schwerbehinderung die Voraussetzungen für den Abschluss der begehrten Dienstvereinbarung. Aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer fachlichen Qualifikation sei sie zur Ausübung von Telearbeit auch geeignet. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie lediglich in der Lage, ihrem Dienst nachzukommen, soweit ihr für zwei Dienststunden täglich die Möglichkeit eingeräumt werde, alternierende Telearbeit auszuüben. Dies habe die amtsärztliche Begutachtung ergeben, welche dem Abschluss der seinerzeit mit ihr getroffenen Dienstvereinbarung vorausgegangen sei.
29Die Klägerin beantragt,
30den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. August 2013 zu verurteilen, mit ihr eine Vereinbarung über die Ausübung alternierender Telearbeit, die sich auf 2 Stunden täglich an fünf Arbeitstagen in der Woche erstrecken soll, abzuschließen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er verweist darauf, dass es der Klägerin aus den im Verfahren 2 K 4744/13 dargelegten Gründen an der erforderlichen Eignung für die alternierende Telearbeit fehle. Ergänzend führt er aus: Die mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin sei erneut durch die verspätete Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestätigt worden. Eine auf den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung Reduzierung des Ermessens ergebe sich keineswegs aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2011. Dieses habe gerade keinen sicheren Anhaltspunkt für eine Erkrankung feststellen können, welche die Nutzung des Telearbeitsplatzes aus amtsärztlicher Sicht eindeutig begründen würde.
34Die Klägerin versieht seit dem 28. Dezember 2012 durchgängig krankheitsbedingt keinen Dienst mehr. Der Beklagte hat unter dem 12. Januar 2015 mitgeteilt, im amtsärztlichen Gutachten vom 26. November 2014 sei festgestellt worden, dass keine Erkrankungen bei der Klägerin vorlägen, die ihre Dienstfähigkeit einschränkten. Sie sei in der Lage, uneingeschränkt Dienst zu verrichten.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Streitakte und der Gerichtsakten – 2 K 4744/13 – und – 2 K 5431/13 – Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
38Die Klage ist als Leistungsklage statthaft, weil es sich bei der begehrten Entscheidung des Beklagten, mit der Klägerin eine Telearbeitsvereinbarung abzuschließen, um eine schlichthoheitliche Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
39Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit. Die Vereinbarung über die Ausübung alternierender Telearbeit im Polizeipräsidium L. trifft eine Regelung über die Arbeitszeit des Beamten, genauer darüber, dass ein Teil des Dienstes nicht auf der Dienststelle, sondern an der häuslichen Arbeitsstelle erbracht wird.
40Die Regelung eines Rechtsverhältnisses durch einen derartigen öffentlich-rechtlichen Vertrag setzt grundsätzlich die Bereitschaft beider Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrages voraus. Eine Verpflichtung, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen, besteht grundsätzlich nicht. Abgesehen von den Fällen des sich aus speziellen Rechtsvorschriften ergebenden Kontrahierungszwanges gibt es auch kein subjektives öffentliches Recht eines Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Behörde einen solchen Vertrag abschließt. Dementsprechend bestimmt auch Nummer 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung, dass kein Rechtsanspruch auf die Errichtung eines Telearbeitsplatzes besteht.
41Selbst wenn aufgrund der Dienstvereinbarung eine gewisse Selbstbindung hinsichtlich des Verfahrens und der materiellen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Antrag einer Prüfung unterzogen wird, angenommen wird, hat der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. August 2013 zu Recht abgelehnt. Soweit der Beklagte auf die mangelnde Eignung (Zuverlässigkeit) der Klägerin abstellt und diese mit denselben Erwägungen begründet hat, die der Kündigung der vorangegangenen Vereinbarung zugrunde lagen, kann insoweit auf die Gründe der Entscheidung in dem Verfahren 2 K 4744/13 verwiesen werden. Danach ist die Klägerin für Telearbeit nicht geeignet, weil sie unzuverlässig im Sinne der Nr. 3.1. Ziffer 2 der Dienstvereinbarung ist. Sie hat sich in einer Vielzahl von Fällen nicht an die Weisung ihrer damaligen Vorgesetzen gehalten, den Dienst bis spätestens 9:30 Uhr anzutreten. Darüber hinaus hat die Klägerin auch in den Monaten nach der im April 2013 ausgesprochenen Kündigung mehrfach verspätet Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Schließlich hat der Beklagte in der Sache rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin wegen der massiven – und von ihr im Übrigen nicht bestrittenen - Leistungsdefizite auch fachlich nicht geeignet ist, Telearbeit effektiv auszuüben (vgl. Nr. 3.1. Ziffer 3 der Dienstvereinbarung).
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Beschluss:
45Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
46Gründe:
47Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Annotations
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.