Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 2 K 1744/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im Januar 2010 die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Biologie und Englisch. Mit ihrer Ernennung zur Studienrätin am 12. Februar 2010 wurde sie der Gesamtschule F. -M. – T. in X. zugewiesen, an der sie bereits ihr Referendariat absolviert hatte. Im Dezember 2010 und Juni 2011 fanden Gespräche zwischen der Schulleiterin, LGeD´in L. -C. , und der Klägerin statt. Hintergrund waren Fälle, in denen die Klägerin Klausuren verspätet korrigiert und zurückgegeben hatte. Diese Gespräche mündeten am 21. Juli 2011 in eine Zielvereinbarung. Danach wurde die Klägerin zunächst von ihrer Funktion als Klassenlehrerin einer 5. Schulklasse entbunden. Die dadurch frei werdende Zeit sollte der Klägerin zur Verfügung stehen, um ihre Schwierigkeiten bei der Korrektur von Klausuren zu bewältigen. Ferner wurde die Klägerin dazu angehalten, der Schulleiterin nach jeder Oberstufenklausur den Ergebnisspiegel und drei Exemplare von Klausuren (eine gut, eine mittlere und eine schlechte) vorzulegen.
3Vor Ablauf ihrer regulären Probezeit wurde die Klägerin am 4. Dezember 2011 sowie am 19. Dezember 2012 durch die Schulleiterin dienstlich beurteilt. Die Beurteilungen wurden in der Reihenfolge ihrer Anfertigungen wie folgt formuliert „… hat sich während der bisherigen Probezeit eingeschränkt bewährt.“ und „Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.“. Durch Bescheid vom 4. Februar 2013 wurde die laufbahnrechtliche Probezeit der Klägerin bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 verlängert.
4Unter dem 17. Juli 2013 sprach die Schulleiterin eine dienstliche Anweisung aus, weil die vorangegangene Zielvereinbarung nicht vollständig erfüllt worden war. Ab dem Schuljahr dem Schuljahr 2013/2014 musste die Klägerin jeweils den ganzen korrigierten Klassensatz vor Rückgabe an die Schüler vorlegen, und zwar vor Anfertigung der nächsten Klassenarbeit oder Klausur.
5Die Schulleiterin beurteilte die Klägerin unter dem 12. Dezember 2013 letztmalig. Sie formulierte wie folgt: „… hat sich in der Probezeit nicht bewährt.“. Die Beurteilerin bemängelte insbesondere die Durchführung der von ihr eingesehenen Unterrichtsstunden im Fach Biologie (Grundkurs in der 12. Jahrgangsstufe) sowie im Fach Englisch (10. Jahrgangsstufe), erkannte ein dramatisch niedriges Niveau des gesamten Kurses im fremdsprachlichen Bereich, wenig Reflexionsfähigkeit der Klägerin in der Nachbesprechung zu den beiden Stunden, stellte fest, dass das Korrigieren von Klassenarbeiten und Klausuren nach wie vor ein großes Problem darstelle, Schwächen auch im Bereich des außerunterrichtlichen Lernens vorhanden seien, dargestellt an einem Fragebogen für die Projektwoche des 12. Jahrgangs im Rahmen eines Zoobesuchs, und eine tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge ausgeblieben sei. Angefügt ist eine Anlage über nicht angefertigte Korrekturen von und Einsichtnahmen in Klassenarbeiten und Klausuren, getrennt nach Schuljahren. In ihrer ohne erkennbares Datum verfassten Gegenäußerung zu dieser dienstlichen Beurteilung rügte die Klägerin neben einer nicht vollständigen Erfassung ihres Aufgabenspektrums Einzelpunkte zu den Beurteilungsmerkmalen. Soweit ihre Leistung als Lehrerin betroffen war, behauptet sie, dass
6- die Schüler das in der von der Schulleiterin eingesehenen Biologie-Unterrichtsstunde entsprechend dem vorgelegten Entwurf erstellte Diagramme auch zu analysieren gehabt hätten
7- sich die Schüler vor der eingesehenen Englischstunde mit einem Sachtext auseinandergesetzt hätten, der die Basis der eingesehenen Unterrichtseinheit bildete. Angaben dazu habe der schriftlich vorgelegte Unterrichtsverlauf zwar nicht enthalten, allerdings sei dieser Umstand in der Nachbesprechung behandelt worden.
8- sich die Schüler bereits in vorherigen Stunden (im Fach Englisch; Anm. des Einzelrichters) kritisch mit Technologien im Alltag auseinandergesetzt hätten
9- die Funktionen innerhalb der Gruppe (Zeit-, Material- und Sprachwächter) wahrgenommen worden seien
10- innerhalb der Englischstunde der Redeanteil sehr gering gewesen sei, weil die Aufgabe der Gruppenarbeit etwa zu 70 v.H. eine schriftliche Äußerung beinhaltet habe
11- eine individuelle Förderung bzw. Forderung der Schüler im Englisch-Kurs stattgefunden habe
12- Rücksprachen mit namentlich benannten Fachkollegen stattgefunden hätten. Zudem habe es permanente Rücksprachen mit Klassenlehrern gegeben.
13- der im Rahmen der Projektwoche den Schülern zur Verfügung gestellte Fragebogen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachkollegin der Zooschule von dieser bereitgehalten worden sei
14- eine im Beurteilungsgespräch anwesende Fachkollegin nicht bestätigen könne, dass ihr, der Klägerin, eine tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge nicht gelungen sei
15- alle Klassenarbeiten vorgelegt worden seien, wobei die Schulleiterin eine sog. Langzeitarbeit im 5. Jahrgang nicht angenommen habe, obwohl der Lehrplan diesen Aufgabentyp vorsehe
16- die Oberstufenklausur im Fach Biologie zwei Tage vor dem Eintrag der Quartalsnoten geschrieben worden seien. Dieser Zeitrahmen habe für eine schriftlich nachvollziehbare Korrektur nicht ausgereicht, zumal im gleichen Zeitrahmen die Revisionsstunden hätten vorbereitet werden müssen.
17Die Gegenäußerung der Klägerin endet mit der Bitte, ihre Probezeit erneut zu verlängern, verbunden mit einem Wechsel an eine andere Schule, um ihre „ sicher vorhandenen Schwächen abzubauen“.
18In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 setzte sich die Schulleiterin mit der Gegenäußerung der Klägerin zu ihrer dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2013 auseinander. Sie sagte die Ergänzung des Aufgabenbereichs zu, was später durch Aushändigung einer neuen Ausfertigung der dienstlichen Beurteilung offenbar in die Tat umgesetzt wurde, wobei eine Ausfertigung dieser Fassung nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale blieb die Schulleiterin bei ihren Bewertungen und sah für Abweichungen keinen Raum. Sie konkretisierte die in der dienstlichen Beurteilung erwähnten schulischen Zusammenhänge. Darunter seien insbesondere die Möglichkeiten der Auf- und Abstufung (E-Kurs/G-Kurs) in der 10. Jahrgangsstufe, Entscheidungen über den möglichen Schulabschluss sowie Informationen/Hilfestellungen hinsichtlich der formalen Beantragung von Kurswechseln und deren Auswirkungen zu verstehen. Als Fachlehrerin in einem differenzierten Fach der 10. Jahrgangsstufe müsse die Klägerin mit dieser Problematik vertraut sein.
19Die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 nahm der Beklagte zum Anlass, die Klägerin durch Bescheid vom 26. Februar 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Die Entlassung der Klägerin ist Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 1750/14.
20Mit ihrer am 12. März 2014 erhobenen Klage, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, richtet sich die Klägerin direkt gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013. In diesem Verfahren beruft sie sich im wesentlichen auf ihre Gegenäußerung und verweist zusätzlich auf zahlreiche Bekundungen aus der Schüler- und Elternschaft.
21In der mündlichen Verhandlung legt sie zwei nicht eigenhändig unterschriebene Stellungnahmen von Fachkolleginnen zum Thema fachliche(r) Austausch/Beratung vor.
22Die Klägerin beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, die über sie erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 aufzuheben eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beklagte fast im wesentlichen seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren – auch zur Entlassungsverfügung - noch einmal zusammen. In der mündlichen Verhandlung, deren Leitung der Einzelrichter gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 10 Satz 1 GVG auf die ihm zur Ausbildung zugewiesene Referendarin übertragen hat, ist die Schulleiterin informatorisch zu einzelnen Umständen über das Zustandekommen der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung befragt worden. Sie legt die Unterrichtsplanung für die eingesehene Englischstunde vor. Wegen des Inhalts dieser Befragung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Verfahrens 2 K 1750/14), insbesondere auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage hat keinen Erfolg.
29Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet.
30Die durch die Schulleiterin der Gesamtschule F. -M. –T. in X. (im folgenden: Gesamtschule) aus Anlass der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit gefertigte dienstliche Beurteilung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
31Nach ständiger Rechtsprechung,
32vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261,
33unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren.
34Gemessen daran leidet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2013 an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern.
35Die dienstliche Beurteilung der Klägerin wurde im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erstellt. Diese finden sich insbesondere in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leister an öffentlichen Schulen und Zentren für Lehrerausbildung – RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21-02 Nr. 2 (im folgenden: BRL), und dem ergänzenden RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 3. Juni 2011, BASS 21-02 Nr. 2.1, der dem Anpassungsbedarf der BRL aufgrund beamtenrechtlicher Neuregelungen Rechnung trägt und dabei die dienstliche Beurteilung während der Probezeit in den Blick nimmt (ergänzende BRL).
36Die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SchulG
37- vgl. auch Nr. 2.1 BRL in Verbindung mit § 1 Abs. 7 Nr. 1 Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, BASS 10 – 32 Nr. 44 -
38zuständige Schulleiterin der Gesamtschule hat im vorliegenden Fall die dienstliche Beurteilung in der Probezeit erstellt.
39Das nach Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung regelmäßig („soll“) durchzuführende Gespräch hat ausweislich der dienstlichen Beurteilung am 10. Dezember 2013 stattgefunden.
40In Übereinstimmung mit Nr. 4.2 Satz 1 BRL ist aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, erkennbar. Zwar fehlt hier die ausdrückliche Angabe eines Beurteilungszeitraums. Für die Erkennbarkeit aus der Beurteilung heraus genügt es aber, wenn dieser Zeitraum durch Auslegung ermittelt werden kann. Im Streitfall lässt sich der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, hinreichend sicher ermitteln. Grundsätzlich – bei nicht vorhandenen gegenteiligen Anhaltspunkten – genügt die Angabe des Datums der letzten dienstlichen Beurteilung für die Bezeichnung des Beginns des (aktuellen) Beurteilungszeitraums.
41OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 6 B 544/11 – und Beschluss vom 8. Juni 2012 – 6 B 480/12 -, jeweils juris.
42Das ist hier der 19. Dezember 2012. An diesem Tag wurde die Klägerin von derselben Schulleiterin aus Anlass des Ablaufs der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit dienstlich beurteilt. Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Beginn des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums ergeben sich aus der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2013 nicht.
43Daneben sind entsprechend Nr. 4.2 Satz 1 BRL auch die weiteren Beurteilungsgrundlagen, die bei der Ermittlung des Gesamturteils berücksichtigt worden sind, hinreichend aufgelistet.
44Der Beurteilungsanlass, hier: Ablauf der (verlängerten; Anm. des Einzelrichters) Probezeit, ergibt sich unmittelbar aus der dienstlichen Beurteilung selbst, die, wiederum korrespondierend zu diesem Anlass, eine Bewertung gemäß Nr. 4.7 BRL und den ergänzenden BRL enthält.
45Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie entgegen Nr. 3.1.1 in Verbindung mit Nr. 3.2 Satz 2 BRL nicht drei Monate vor Ablauf der zum 31. Januar 2014 endenden verlängerten Probezeit erstellt worden ist. Die Vorschrift findet auf den zur Entscheidung gestellten Fall keine unmittelbare Anwendung. Sie setzt voraus, dass „die Bewährung während der Probezeit in dieser Beurteilung noch nicht abschließend beurteilt werden kann“. Hier hat die Schulleiterin aber gerade eine abschließende Beurteilung zur Bewährung der Klägerin in der verlängerten Probezeit vorgenommen. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendung zuließe, bliebe ein Verstoß dagegen ohne rechtliche Konsequenzen. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Vorverlagerung der Feststellung über die Bewährung des Probebeamten soll es dem Dienstherrn ermöglichen, rechtzeitig eine Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit oder die Entlassung wegen Nichtbewährung zu treffen und damit einen möglichst nahtlosen Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen oder die Entlassung vorbereiten zu können.
46Vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2000 – 2 BS 59/00 – Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung in Sachsen. -, jeweils juris.
47Die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2013 ist auch materiell nicht zu beanstanden.
48Insbesondere liegt der angegriffenen dienstlichen Beurteilung kein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Im Einzelnen ist folgendes festzustellen:
49Die Schulleiterin hat sich in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 12. Dezember 2013 dezidiert mit dem Leistungsbild der Klägerin auseinandergesetzt. Sie hat zunächst in der eingesehenen Biologiestunde Defizite bei der Verlaufsplanung, der Durchführung des Unterrichts, der Einschätzung der Klägerin zur Lernausgangslage der Lerngruppe anhand des dritten Teilziels (Diagramme lesen, analysieren und auf der Basis eines Sachtextes erstellen) aufgezeigt. Als Fazit hat sie festgehalten, dass während der Gruppenarbeitsphase deutlich geworden sei, dass etliche Schüler nicht genau gewusst hätten, wie sie aus den dargestellten Kurvenverläufen eine Regel hätten ableiten sollen, da ihnen der Zusammenhang der beiden eingetragenen Kurven nicht klar gewesen sei. In der Nachbesprechung zu dieser Unterrichtsstunde habe die Klägerin die zu beobachteten Schwächen nicht selbständig in den Blick genommen.
50In der Englischstunde hätten die Schüler die Fähigkeit entwickeln sollen, neue Technologien bzw. Erfindungen, welche ihnen im Alltag begegneten, kritisch zu beleuchten. Die Schulleiterin hielt in der dienstlichen Beurteilung fest, dass den Schülern keinerlei Material an die Hand gegeben worden sei, wodurch eine kritische Beleuchtung hätte ermöglicht werden können. Sie hat deshalb auf einen scheinbar gravierenden Planungsfehler geschlossen. Während der Unterrichtsdurchführung hätten sich die verteilten Funktionen (Zeit-, Material- und Sprachwächter) innerhalb der Gruppe zum Teil als völlig überflüssig erwiesen. In der Gruppenarbeitsphase sei in den Gruppen überwiegend nicht in der Zielsprache gesprochen worden. Zudem habe sich gezeigt, dass der gesamte Kurs im fremdsprachlichen Bereich auf einem dramatisch niedrigen Niveau arbeite. Schon die sehr einfachen Arbeitsaufträge habe die Klägerin auf Deutsch wiederholen müssen, weil sonst nicht alle Schüler gewusst hätten, was sie hätten tun sollen. In der Nachbesprechung zu dieser Unterrichtsstunde hat die Schulleiterin methodische Schwächen (unklarer Inhalt bei der von der Klägerin gewählten Placemat-Methode) sowie wiederum nur ein begrenztes Reflexionsvermögen festgestellt. Das hat sie u. a. daran festgemacht, dass es der Klägerin als Fachlehrerin nicht gelungen sei, dass niedrige Leistungsniveau im von ihr betreuten Englischkurs nachhaltig zu verbessern, obwohl aufgrund der nur 19 Schüler umfassenden Lerngruppe die Möglichkeit bestanden habe, sehr individuell zu arbeiten, um evtl. Lücken auszugleichen. Dagegen habe die Klägerin zwar das Problem des niedrigen Leistungsniveaus erkannt, verorte aber die Ursachen dafür bei den Schülern. Beratungen mit Fachkollegen des Jahrgangs, wie eine leistungsschwächere Lerngruppe angemessen zu fördern sei, habe die Klägerin nicht geführt.
51Beim außerunterrichtlichen Lernen sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die Schüler angemessen zu unterstützen. So habe sie zwar für die Projektwoche des 12. Jahrgangs einen Fragebogen für einen Zoobesuch erstellt, allerdings nur auf dem Niveau einer 5. oder 6. Klasse. Es habe sich um einen aus dem Internet heruntergeladenen Bogen gehandelt.
52Im Beurteilungsgespräch habe sich gezeigt, dass der Klägerin eine tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge nicht gelungen sei.
53Beim dienstlichen Verhalten sei das seit längerer Zeit evidente Problem der Korrektur von Klassenarbeiten nach wie vor nicht gelöst. Zwar habe sich die inhaltliche Korrekturleistung verbessert, nicht aber das Einhalten von Terminen. Die im Juli 2013 erfolgte dienstliche Anweisung, alle korrigierten Klassenarbeiten und Klausuren einzureichen, sei nicht vollständig erfüllt worden. Ihrer Verpflichtung, Klassenarbeiten und Korrekturen nach angemessener Zeit zurückzugeben, komme sie nach wie vor nicht nach. Der Empfehlung der Schulleiterin, durch die Zusammenarbeit mit Jahrgangskollegen und den Fachkonferenzvorsitzenden Unterstützung im Bereich von Klausuren erfahren zu können, habe die Klägerin nicht Folge geleistet.
54Mit den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung setzt sich die Klägerin in ihrer Gegenäußerung – ohne Datum - auseinander. Soweit sie darin ihr Aufgabenspektrum als unzureichend wiedergegeben gerügt hat, ist abgeholfen worden, ohne dass die Klägerin erneut dazu vorgetragen hat.
55Vergleicht man die Inhalte von dienstlicher Beurteilung, Gegenäußerung und Stellungnahme der Schulleiterin dazu, so hatte der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht nur folgende Punkte einer näheren Klärung zuzuführen, die durch eine informatorische Befragung der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Auseinandersetzung mit einem Sachtext in der der Hospitation vorangegangenen Englischstunde als Grundlage für die Gruppenarbeit in der folgenden Unterrichtsstunde und deren Erwähnung in der Nachbesprechung, der Austausch mit Fachkollegen und die Vorlage aller Klausuren sind nach den Bekundungen der Schulleiterin entgegen der Darstellung der Klägerin so nicht erfolgt. Dabei knüpft sie an ihre Stellungnahme zur Gegenäußerung an. Dem ist die Klägerin noch nicht einmal ansatzweise entgegengetreten, obwohl sie dazu in mehrfacher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätte. So ist ihr die Existenz der Stellungnahme der Schulleiterin zu ihrer Gegenäußerung nicht verborgen geblieben, nimmt doch der Beklagte sowohl in der Anhörung zur Entlassungsverfügung als auch in der Entlassungsverfügung selbst als auch in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf Bezug. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ebenfalls nicht mit dem substantiierten Vortrag der Schulleiterin auseinandergesetzt. Dabei hat die Schulleiterin jeden von der Klägerin herausgehobenen Aspekt in den Blick genommen und ihre Bewertungen näher erläutert. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Schüler in der Englischstunde auf keinen Text zurückgegriffen hätten, der der Aufgabenstellung zugrunde gelegen hätte. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahmen von Fachkolleginnen zum Thema fachliche(r) Austausch/Beratung sind nicht geeignet, den Vortrag der Schulleiterin, Namen seien auf ihre Nachfrage von der Klägerin nicht benannt worden, zu erschüttern. Zum einen ist die Herkunft dieser Schriftstücke unbekannt und endet nur in einem Fall mit einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe. Ungeachtet der näheren Umstände zur angeblich von der Klägerin angebotenen Langzeitaufgabe im 5. Jahrgang ergibt die in der Anlage zur dienstlichen Beurteilung enthaltene Übersicht, das die Klägerin im maßgeblichen 2. Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 sechs Klausuren/Klassenarbeiten in Gestalt von geforderten Belegexemplaren nicht vorgelegt hat. Hinsichtlich der dienstlichen Anweisung, alle Klassenarbeiten/Klausuren vorzulegen, ergeben sich aus der Anlage substantiiert, wann genau – und ggf. mit welchem Korrekturumfang - dies im 1. Quartal des Schuljahres 2013/2014 geschehen ist. Damit hat sich die Klägerin überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dabei ist entscheidend, dass bezogen auf diesen Zeitraum zwar alle Klausuren vorgelegt worden sind, aber eben nicht rechtzeitig und in einem Fall auch nicht vollständig korrigiert. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, die Oberstufenklausur im Fach Biologie sei zwei Tage vor dem Eintrag der Quartalsnoten geschrieben worden, wobei sie auf die Terminsfestsetzung keinen Einfluss gehabt habe. Selbst wenn es in Einzelfällen so gewesen sein mag, dass die Zeit für eine Korrektur im gebotenen Umfang knapp bemessen gewesen ist, muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie von der Schulleiterin zuvor auch ein Entlastung erfahren hatte, indem sie von den Aufgaben einer Klassenlehrerin entbunden worden ist, gerade um den Bereich der Korrektur von Klassenarbeiten/Klausuren zu verbessern. Zudem hat die Schulleiterin in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass in Einzelfällen in Absprache mit dem Oberstufenleiter Sonderregelungen bezüglich der Notenabgabe vereinbart werden könnten, insbesondere dann, wenn aufgrund der zentral in der Schule vorgegebenen Termine für Klausuren in der Oberstufe Schwierigkeiten mit einer zeitgerechten Korrektur entstünden.
56Soweit erforderlich, hat die Schulleiterin Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung näher erläutert. Das gilt namentlich für die bei der Klägerin vermisste tiefergehende Durchdringung schulischer Zusammenhänge. In ihrer Stellungnahme zur Gegenäußerung erläutert die Schulleiterin, dass damit Entscheidungen in der Schullaufbahn von Schülern der 10. Jahrgangsstufe an einer Gesamtschule gemeint seien, über die die Klägerin als Fachlehrerin in einem differenzierten Fach im Hinblick auf einen Kurswechsel (Auf- und Abstufung), deren formale Beantragung/Entscheidung und deren Auswirkungen informiert sein müsse. Dem ist nichts hinzuzufügen.
57Im Übrigen erschöpft sich die Gegenäußerung der Klägerin zu ihrer dienstlichen Beurteilung, die sie auch zum Gegenstand ihrer Klagebegründung gemacht hat, in anderen Bewertungen, abweichend von denen der Schulleiterin. Dieses Vorgehen ist jedoch per se nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Schulleiterin hinsichtlich ihrer Plausibilität und Schlüssigkeit zu erschüttern.
58Die festgestellte Nichtbewährung der Klägerin in ihrer verlängerten Probezeit ist auch nicht deshalb unplausibel, weil die Beurteilerin einige positive Bewertungen vorgenommen hat. So hebt sie sichere Fachkenntnisse in beiden Fächern hervor, ebenso den freundlichen Umgang mit den Schülern, die positive Lernatmosphäre, die pünktliche Wahrnehmung ihrer Unterrichtsverpflichtung sowie die verbesserte inhaltliche Korrekturleistung. Dass diese Umstände die schwerwiegenden Mängel insbesondere bei der Unterrichtsdurchführung und der Kernaufgabe im Bereich der Korrektur von Klassenarbeiten/Klausuren nicht egalisieren können, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat die Schulleiterin/Beurteilerin offenbar auch den richtigen Beurteilungsmaßstab angewandt. Dieser ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LVO und findet über Nr. 3.2 BRL Fn. 4 auch für Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit Anwendung. Danach gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.