Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 2 K 1655/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger war Studierender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Fachhochschule) im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2014).
4Am 9. September 2015 wiederholte er die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 3 (Einsatzlehre). Ihm wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 bekannt gegeben, dass die Klausur mit der Note nicht ausreichend (5,0) benotet und damit wegen des endgültigen Nichtbestehens des Moduls GS 3 die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden bewertet wurde.
5Unter dem 14. Oktober 2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Erstkorrektorin, Frau C. -E. , habe bei der Korrektur seiner Bearbeitung der unter Ziffer 2.1 der Klausur gestellten Aufgabe die (Nicht-) Berücksichtigung von solchen Sachverhaltsangaben bemängelt, die sich erst aus der Lagefortschreibung in Ziffer 3 der Klausur ergäben und demnach bei der Aufgabe gemäß Ziffer 2.1 der Klausur nicht hätten berücksichtigt werden können.
6Daraufhin holte die Fachhochschule von beiden Korrektoren eine Stellungnahme ein. Sowohl die Erstkorrektorin in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 als auch der Zweitkorrektor in seinem Gutachten vom 15. Januar 2016 verblieben jeweils bei der Bewertung der Klausur mit der Note nicht ausreichend. Die Zweitkorrektorin teilte mit, dass die Argumentation des Klägers, die Lagefortschreibung habe bei der Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur nicht einbezogen werden müssen, richtig sei; eine dies berücksichtigende erneute Korrektur führe jedoch zu keinem erheblich besseren Ergebnis bei der Aufgabe 2.1, welche im Folgenden insgesamt auch keine ausreichende Gesamtleistung ergebe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies die Fachhochschule den Widerspruch unter Hinweis auf die neuerlich eingeholten Korrekturen zurück.
8Der Kläger hat am 18. Februar 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Zurückweisung des Widerspruchs nicht überzeuge, da sich die Fachhochschule mit seinen Einwendungen lediglich pauschal auseinandersetze und die damaligen Korrekturen formelhaft übernommen habe.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 14. Oktober 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klausur des Klägers vom 9. September 2015 (Wiederholungsklausur Modul GS 3) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.
11Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist es auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids sowie auf die im Klageverfahren erneut eingeholten Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 8. Juni 2016.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 3 vom 9. September 2015. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 14. Oktober 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 20. Januar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung) der Klausur im Modul GS 3 mit nicht bestanden bewertet mit der Folge, dass der Kläger von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen war (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung). Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
18Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 7.
20Hiervon ausgehend bleiben die vom Kläger erhobenen Rügen ohne Erfolg. Wenn er in Ziffer I. der Klagebegründung moniert, die Erstkorrektorin habe die Trennung des chronologisch zweigeteilten Sachverhalts nicht beachtet und daher zu Unrecht die Nichtberücksichtigung von sich erst nach der Lagefortschreibung unter Ziffer 3 der Klausur ergebenden Sachverhaltsangaben bei Bearbeitung der Aufgabe unter Ziffer 2.1 der Klausur bemängelt, so ist diesem Umstand bei der erneuten Korrektur im Rahmen der im Widerspruchs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 abgeholfen worden. In diesen Stellungnahmen hat die Erstkorrektorin die Missachtung der Sachverhaltschronologie eingeräumt und eine neue, dies berücksichtigende Korrektur durchgeführt. Dass die Erstkorrektorin dabei weiterhin die Klausur als nicht ausreichend bewertet hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich. Es ist auch in Ansehung der ursprünglichen Korrektur plausibel und nachvollziehbar, dass die Leistung des Klägers auch ohne die fälschlicherweise bemängelte Sachverhaltsberücksichtigung als nicht ausreichend benotet wurde. Die dort (vgl. Blatt 28 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) enthaltene und ebenfalls in den Randbemerkungen zum Ausdruck kommende Kritik, auffallend sei insgesamt die Bearbeitung von Kriterien, die bereits im Sachverhalt benannt seien, fügt sich ein in die Benennung einer Vielzahl von Leistungsmängeln, namentlich die nicht ausreichende Bearbeitung der Lagefelder Wetter, Störer und Gefahr (Absatz 1), nicht nur lückenhafte, sondern fachsprachliche auch inkorrekte Folgerungen (Absatz 2) sowie die nicht reichende Beschreibung der Aktionsphase, die in einen taktisch nicht vertretbaren Transport zu Angehörigen führe und schließlich eine lückenhafte Bearbeitung des Gefangenentransports (Absatz 3). Angesichts dieser weiteren erheblichen Mängel ist es bei einer Gesamtschau nicht unschlüssig, wenn die Erstkorrektorin auch bei Nichtberücksichtigung der irrtümlich beanstandeten Sachverhaltsauswertung nach wie vor von einer insgesamt nicht ausreichenden Leistung ausgeht, zumal sie in den weiteren Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 die Gründe für ihre Bewertung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Klägers erneut dargelegt und erläutert hat.
21Die unter Ziffer II. der Klagebegründung vorgebrachten Einwände vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie betreffen fachliche Fragen, hinsichtlich derer eine Überschreitung des den beiden Korrektoren zukommenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nicht erkennbar ist. Sie wurden vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht und waren Gegenstand der weiteren Stellungnahmen der Erstkorrektorin vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 und des Zweitkorrektors vom 15. Januar 2016 und 8. Juni 2016, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat.
22Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag mit folgendem Wortlaut:
23„Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung wird zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, die Vernehmung der Zeugin C. -E. beantragt.“
24wird abgelehnt. Dass die Zeugin C. -E. bei ihrer erneuten Überarbeitung der Erstkorrektur dem Umstand, dass in der Erstkorrektur Fehler enthalten waren, nicht bei der Bildung des Gesamtergebnisses ausreichend Rechnung getragen hat, dürfte bereits keine geeignete Beweistatsache, sondern eine rechtliche Subsumtion und Wertung darstellen. Unabhängig davon ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tatsachen und Gründe, die Frau C. -E. ihrer Bewertung der streitigen Klausur zugrunde gelegt hat, insbesondere nach ihren weiteren schriftlichen Stellungnahmen vom 4. Januar 2016 und 17. Juni 2016 hinreichend geklärt und es handelt sich bei dem vorgenannten Antrag um einen Ausforschungsantrag.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Beschluss:
27Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
28Gründe:
29Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 E 847/14 –, juris.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.