Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Okt. 2016 - 19 K 4601/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der I. Privatschule in N. sowie der schultäglichen Taxifahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016.
3Die am 17. Dezember 2002 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer motorischen Entwicklungsverzögerung in Form einer Gang- und Standataxie sowie einem Intentionstremor, mit der (zunächst) auch eine Sprachbehinderung einherging. Sie erhielt in ihren ersten Lebensjahren täglich bis zu acht Stunden Physiotherapie, zum Teil durch ihre Mutter. Ein Kindergartenbesuch erfolgte dadurch nur eingeschränkt am Nachmittag. Im Hinblick auf die nur durch intensive Therapie zu erreichende angestrebte motorische Weiterentwicklung wurde die Klägerin im Jahr 2009 zunächst ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Zum Schuljahresbeginn 2010/2011 wurde die Klägerin auf einer Sprachförderschule eingeschult; wegen ihrer Körperbehinderung wurde sie von einem durch den Sozialhilfeträger finanzierten Integrationshelfer begleitet. Seit April 2012 befindet sich die Klägerin in Behandlung bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. . Zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 wechselte die Klägerin auf die S. -I1. -Schule in E. , ebenfalls einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Der Schulbesuch erfolgte auch hier in Begleitung eines vom Sozialhilfeträger finanzierten Integrationshelfers. Am Nachmittag nahm die Klägerin von 2011 bis 2015 am Angebot der offenen Ganztagsschule (OGATA) der T2. schule im Stadtgebiet der Beklagten teil.
4Nachdem die Eltern der Klägerin einen für diese Ende Oktober 2014 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschulung auf der I. Privatschule N. sowie der schultäglichen Taxifahrtkosten zunächst zurückgenommen hatten, stellten sie unter dem 11. November 2014 erneut einen entsprechenden Antrag und legten einen Kurzbericht der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. vom 7. November 2014 vor. Darin stellte die Diplom-Psychologin die Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F), emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10: F98.8) und motorische Entwicklungsverzögerung (Gang- und Standataxie und Intentionstremor). Weiter heißt es, durch die über sieben Jahre erhaltene tägliche mehrstündige Physiotherapie im 1:1 Verhältnis habe die Klägerin altersadäquate Alltags- und Sozialerfahrungen nicht machen können. Dies zeige sich heute an einem deutlich bindenden Verhalten gegenüber Erwachsenen. Die Klägerin suche Aufmerksamkeit durch triviale und sich ständig wiederholende Fragen, womit sie auf Ablehnung stoße, und zeige sich in Situationen hilflos, die sie eigentlich gut bewältigen könne. Auch altersangemessene Freizeitaktivitäten seien der Klägerin nicht möglich. Daher sei ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet. Hinzu kämen massive Konzentrationsprobleme, die vor allem in größeren Gruppen aufträten. Sie benötige eine sehr enge Strukturierung von außen, neige dennoch immer wieder zu Tagträumen und zeige ein verlangsamtes Arbeitsverhalten. Daher und auf Grund der beschriebenen Schwierigkeiten in Bezug auf soziale Situationen sei derzeit der Besuch einer staatlichen Schule auf Grund der hohen Klassenstärke nicht möglich. Als behandelnde Therapeutin empfehle sie den Besuch der I. Privatschule in N. .
5Unter dem 3. Dezember 2014 forderte die Beklagte den Chefarzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Prof. Dr. med. S1. der X. Klinik E1. zur Berichterstattung und Stellungnahme auf und bat um fachärztliche Einschätzung, inwieweit eine seelische Behinderung sowie eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der Klägerin bestehe oder zu erwarten sei. In seinem unter dem 17. Dezember 2014 erstellten Bericht führt er zunächst – ohne Bezugnahme auf die ICD-10 – die Diagnosen motorische Entwicklungsverzögerung mit Gang- und Standataxie sowie Intentionstremor, Anlagestörung des Kleinhirns, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität und emotionale Störung des Kindesalters an. Nach Schilderung der bisherigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf die motorische Entwicklungsverzögerung heißt es, trotz des Erlernens zahlreicher motorischer Fähigkeiten durch die intensive Physiotherapie sei die Klägerin weiterhin auf ständige Hilfestellung und Unterstützung angewiesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Klägerin in einer ihr unbekannten „nicht geschützten“ Umgebung bewege. Hier sei die Klägerin insbesondere bei schnellen Bewegungsabläufen, beim plötzlichen Ausweichen von Hindernissen oder auf unebenem bzw. unübersichtlichem Untergrund sehr unsicher und sturzanfällig und benötige daher ständige Unterstützung. Die körperlichen Einschränkungen sowie die langjährige intensive physiotherapeutische Förderung hätten dazu geführt, dass die Klägerin eine in verschiedener Hinsicht untypische Entwicklung durchgemacht habe. So sei sie über viele Jahre eine intensive Zuwendung und 1:1 Betreuung gewöhnt, wogegen sie die für den Sozialisationsprozess wichtigen Auseinandersetzungen in einer Gruppe gleichaltriger Kinder nicht in dem sonst üblichen Maße durchgemacht habe. Dies habe sicher ihre Teilhabe am Leben in einer Gemeinschaft zusätzlich zu der körperlichen Behinderung weiter beeinträchtigt. Selbst auf der Sprachförderschule mit einer geringen Klassenstärke habe die Klägerin nach ihrer Einschulung viele Leistungsziele der Schule nicht erfüllen können, obwohl sie dazu aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten durchaus in der Lage gewesen sei. Um die Klägerin ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechend zu fördern und ihre langfristige Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nicht zu gefährden, komme daher nur der Besuch einer Schule mit möglichst geringer Klassenstärke in Frage, darüber hinaus sollte eine solche Schule ein sehr intensives pädagogisches Konzept verfolgen und dieses auch an Kinder mit einer Aufmerksamkeitsstörung anpassen können. Die beantragte Beschulung durch die I. Privatschule N. unterstütze er eindringlich.
6Der Bericht der S. -I1. -Schule E. vom 7. Januar 2015 beschreibt die Klägerin als ein überwiegend gut gelauntes und fröhliches Mädchen, das sich gegenüber ihren Lehrerinnen und Mitschülern meist freundlich verhalte. Von einer anfangs eher zurückhaltend abwartenden Haltung habe die Klägerin Fortschritte darin gemacht, von sich aus Kontakt aufzunehmen und teilweise auch einzufordern. Zu einigen Mitschülern habe sie einen guten Kontakt aufgebaut, so dass sie sich manchmal auch außerhalb der Schule mit ihnen treffe. Häufig erzähle sie auch von Freundinnen, die sie aus anderen sozialen Zusammenhängen kenne. Die Klägerin verfolge den gesamten Unterricht mit teilnehmendem Interesse. Sie habe in letzter Zeit deutliche Fortschritte darin gemacht, sich aktiv zu beteiligen. Ihr Konzentrationsvermögen habe sie steigern können, wobei sie immer daran erinnert haben werden müssen, sich nicht vom Geschehen innerhalb der Klasse ablenken zu lassen. Es komme vor, dass die Klägerin vor sich hin träume. Als Unterstützungsbedarf werden unter anderem genannt: Kleine Lerngruppe aufgrund von eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit sowie Unterstützung durch eine Schulassistenz.
7Nachdem die Beklagte die Eltern der Klägerin über die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme in Kenntnis gesetzt und diese hierzu Stellung genommen hatten, lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme der Beschulung durch die I. Privatschule N. mit Bescheid vom 19. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Aufgabe, eine geeignete Schule zu finden, obliege dem Schulamt. Demgegenüber sei die Jugendhilfe nachrangig. Für die Klägerin bestünde die Möglichkeit, an der L. T1. Schule, einer Förderschule für den Förderschwerpunkt Sprache, beschult zu werden. Sollte eine Beschulung dort nicht möglich sein, wäre der Sozialhilfeträger zuständig, da die Klägerin sowohl körperlich, als auch seelisch beeinträchtigt sei.
8Die Klägerin legte unter dem 16. März 2015 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein und begründete diesen unter dem 13. April 2015 damit, die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich daraus, dass es sich bei der Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch, Sozialhilfe (SGB XII) handele. Die Beschulung auf der L. T1. Schule sei nicht möglich, weil der Förderbedarf „Sprache“ aufgehoben worden sei. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – übliche Klassenstärke – scheide auch eine Beschulung auf der N1. -M. -L1. Gesamtschule im Stadtgebiet der Beklagten aus. Das Jugendamt der Beklagten habe die I. Privatschule N. als geeignete Schule für sie – die Klägerin – genannt.
9Mit Bescheid vom 31. März 2015 hob das Schulamt E. den Förderbedarf der Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2015 auf.
10Unter dem 13. April 2015 führte der Chefarzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Prof. Dr. med. S1. der X. Kliniken E1. in einem weiteren Schreiben an das Jugendamt der Beklagten aus, auch wenn die Klägerin in den vergangenen Jahren mit den intensiven und kontinuierlichen Therapien erstaunliche motorische Fortschritte gemacht habe, seien diese noch nicht ausreichend. Der Besuch einer Regelschule mit den üblichen Klassenstärken von bis zu über 28 Kindern werde für die Klägerin auch für die nächsten Jahre nicht möglich sein. Allein ihre Konzentrationsstörung sowie die emotionale Störung schlössen dies aus. Eine Schulsituation mit kleinen Klassen, einer sehr engen Struktur und ADS Unterstützung seien für die Entwicklung der Klägerin unabdingbar. Die Klägerin sei bereits in ihrer Teilhabe am Leben beeinträchtigt und würde durch eine Regelbeschulung in der üblichen Klassenstärke nahezu ausgeschlossen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2015, zugestellt am 2. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine seelische Störung der Klägerin im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sei nicht ausdrücklich von Fachärzten bestätigt worden. Ebenfalls eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin werde von der pädagogischen Fachkraft als fröhliches Mädchen beschrieben, das im Kontakt mit den Mitschülern gute Fortschritte erreiche, gut in der Klasse integriert sei und guten Kontakt zu den Mitschülern pflege. Zudem seien eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wegen der Mehrfachbehinderung der Klägerin und die des Schulamtes gegeben. Ggf. komme eine Beschulung auf der L. T1. Schule auch ohne festgestellten Förderbedarf in Betracht. In Rahmen eines fachpädagogischen Gesprächs sei zwar die I. Privatschule N. als mögliche Schule genannt worden, ohne aber anderweitige Schulen auszuschließen und die I. Privatschule N. als allein zur Verfügung stehende Schule hervorzuheben.
12Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, aufgrund der umfangreichen Therapien in ihren ersten Lebensjahren habe sie keine altersgerechten Alltags- und Sozialerfahrungen sammeln können. Der Aufbau von Kontakten zu Gleichaltrigen sowie von sozialen Kompetenzen sei während dieser intensiven Therapiezeit nicht möglich gewesen. Sie habe eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung, eine seelische Störung (Emotionale Störung des Kindesalters ICD-10: F98.8) und eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F), welche von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Frau C. -T. bestätigt worden seien. In Folge der vorliegenden seelischen Störung sei ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, bzw. auf jeden Fall sei eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten. Tatsächlich würden ihre Lebensumstände in nachhaltiger und schwerwiegender Weise von denen Gleichaltriger in allen relevanten Lebensbereichen abweichen. Ihr Leben weise sowohl manifeste Schwierigkeiten im elterlichen Haushalt, als auch im Schulalltag auf. Darüber hinaus habe sie diese Schwierigkeiten auch im Freizeitbereich bei ihren wenigen privaten Kontakten. Unter Verweis auf die Berichte von Prof. Dr. med. S1. und Frau C. -T. führt die Klägerin weiter aus, nur unter den besonderen Bedingungen der Sprachförderschule (geringe Klassenstärke, hoher Betreuungsschlüssel, enge Strukturierung) habe sie die von der Klassenlehrerin beschriebenen Fortschritte erzielen können. Für eine weitere positive schulische und damit verbundene positive Persönlichkeitsentwicklung seien diese Umgebungsvariablen auch für die weiterführende Schule unabdingbar. Der Kontakt zu Mitschülern auf der Förderschule habe sich auf den Kontakt zu einem Mädchen mit Asperger Syndrom einerseits und einem stark verhaltensauffälligen Jungen anderseits bezogen. In der OGATA an der T2. schule habe sie keinen Kontakt zu Gleichaltrigen gehabt, sei nicht integriert gewesen und habe den Kontakt zu den erwachsenen Betreuungspersonen gesucht. In der dortigen Hausaufgabenbetreuung mit hoher Klassenstärke habe sie massive Probleme gehabt sich zu konzentrieren und habe die Hausaufgaben nicht vollständig bearbeiten können. Aufgrund ihrer Körperbehinderung seien altersangemessene Freizeitaktivitäten nicht möglich, selbst bei Geburtstagseinladungen sei die Begleitung durch einen Erwachsenen erforderlich. Müsste sie eine Schule mit der üblichen Klassenstärke besuchen, würde sie nicht die notwendigen Bedingungen vorfinden. Da das Lernumfeld unruhig, der Unterricht nicht störungsfrei und auch nicht reizarm wäre, würde sie mit Sicherheit vom Unterricht extrem abgelenkt werden, würde in ihrer Konzentrationsfähigkeit erheblich gestört werden mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass ihre schulischen Leistungen drastisch abfallen und die erreichten Fortschritte massiv gefährdet würden. Ihr Selbstwertgefühl würde beeinträchtigt werden, letztlich eine Lernverweigerung entstehen. Das Jugendamt der Beklagten habe unter Berücksichtigung der Diagnosen und ihrer persönlichen Situation die I. Privatschule N. als geeignete Schule genannt. Die Beschulung auf der fünfzügigen N1. -M. -L1. Gesamtschule mit Klassen bis zu 30 Schülern im Stadtgebiet der Beklagten scheide aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse einerseits und der übereinstimmenden Beurteilungen und Empfehlungen andererseits als geeignete Schule aus. Zwar könnte grundsätzlich auch eine Hauptschule mit kleinen Klassen und einem auf die Aufmerksamkeitsstörung abgestimmten, intensiven pädagogischen Konzept als geeignete staatliche Regelschule in Betracht kommen, allerdings gebe es im Stadtgebiet der Beklagten keine Hauptschule. Aufgrund ihrer körperlichen Behinderung könne sie den Schulweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, weshalb die schultägliche Fahrt mit dem Taxi erforderlich und die Übernahme der Kosten durch die Beklagte entsprechend geboten sei.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten des Besuchs der I. Privatschule N. und der schultäglichen Taxifahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016 zu bewilligen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie aus, es bestünden schon Zweifel am Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Darüber hinaus liege keine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vor. Im Übrigen verweist sie auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides.
18Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
19Während bzw. im Nachgang zum durchgeführten Eilrechtsschutzverfahren (19 L 2392/15), welches mit ablehnendem Beschluss der Kammer vom 5. August 2015 und zurückweisendem Beschwerdebeschluss (12 B 968/15) des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 endete, legte die Klägerin weitere Berichte und Stellungnahmen vor.
20In ihrem Bericht vom 21. August 2015 wiederholt die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus führt sie unter anderem ergänzend aus, der massiven Aufmerksamkeitsstörung und der emotionalen Störung der Klägerin könne in einer Klasse mit über 28 Kindern nicht Rechnung getragen werden und Störungen im Lern- und Leistungsbereich, Versagengsängste, Schul- und Lernverweigerung seien sicher zu erwarten. Im häuslichen Bereich bestünden zunehmend große Spannungen. Insbesondere bei der Hausaufgabenbewältigung bekomme die Klägerin starke Wutanfälle, schlage um sich und habe Angst vor Misserfolgen.
21Nach dem Bericht des Trägers der OGATA, des Vereins zur Förderung der Über-Mittag-Betreuung in S2. e.V., vom 25. August 2015 waren aufgrund der bei der Klägerin bekannten Erkrankung vielfältige Aufgaben zur Betreuung notwendig, die ohne eine zusätzliche Betreuungskraft nicht zu leisten waren. Dazu gehörten die Inempfangnahme am Taxi und die Begleitung zu den Räumen der OGATA, grundsätzliche Unterstützung (u.a. Schutz vor Stürzen) bei der Bewegung auf dem Pausenhof, beim Spiel, Begleitung innerhalb der OGATA, zu der Toilette, den Hausaufgabenräumen, bei den Hausaufgaben selbst. Besonderer Betreuungs- und Förderbedarf habe in der Hilfestellung bei den Hausaufgaben und der Weiterentwicklung der sozialen Kompetenz bestanden. Im sozialen Bereich habe die Klägerin extreme Schwierigkeiten gehabt, Kontakt zu anderen Kindern aufzubauen. Ihr Verhalten habe nicht den altersentsprechenden Erwartungen entsprochen. Die Klägerin sei von ihrer Peergruppe nicht akzeptiert gewesen, sie sei ausgeschlossen worden, weshalb sie sich vor allem an den Erwachsenen und deutlich jüngeren Kindern orientiert habe. Durch ihr Verhalten habe sie Hänseleien und Verspottungen provoziert. Es kam auch zu abfälligen Äußerungen bezogen auf ihr durch die Körperbehinderung geprägtes Gangbild. Es habe einen Kontakt zu einem ebenfalls ausgegrenzten zwei Jahre jüngeren Mädchen gegeben.
22Frau J. I2. begleitete die Klägerin im 4. Schuljahr über mehrere Wochen hinweg als Integrationshelferin sowohl auf der Förderschule als auch in der OGATA. In ihrem Bericht vom 13. November 2015 schreibt sie, schon bei der ersten Begegnung sei ihr die Fröhlichkeit der Klägerin aufgefallen. Die Klasse der Klägerin sei auch gegenüber der Klägerin äußerst zuvorkommend gewesen. Die soziale Interaktion auf dem Schulhof sei eingeschränkt gewesen, da die Klägerin während der Zeit, in der die anderen Kinder draußen getobt hätten, mit ihr auf dem Flur gesessen habe. Die Klägerin habe verstärkt den Kontakt zu ihr gesucht und den Kontakt zu den anderen Kindern gemieden. Es habe der Klägerin an Interaktions- und Kommunikationsstrategien gemangelt. Die anderen Kinder hätten sich über die wiederholt gestellten trivialen Fragen lustig gemacht und sich von der Klägerin distanziert. Sobald eine 1:1 Betreuung stattgefunden habe, sei die Klägerin in der Lage gewesen, ihre Aufmerksamkeit und Konzentration über einen längeren Zeitraum hinweg auf ihre Aufgaben zu lenken und diese angemessen zu lösen. Sie habe eine hohe Lernbereitschaft gezeigt und sich stets über jeden Lernerfolg, den sie erzielen konnte, gefreut. In der regulären Unterrichtssituation habe sich die Klägerin sehr schnell ablenken lassen und habe starke Konzentrationsprobleme gezeigt. Sie habe vor sich hingeträumt, ohne ihre Umgebung wahrzunehmen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Aufgabenstellungen selbstständig zu befolgen. In der OGATA habe die Klägerin erst gar nicht versucht, in den kommunikativen Austausch mit Gleichaltrigen zu kommen. Sie habe sich stets an sie – die Integrationshelferin – gehalten. Auch habe die Klägerin während der Hausaufgabenbetreuung keine Leistungsbereitschaft gezeigt, sondern erst, als sie mit ihr den Raum verlassen habe. Auch dann sei die Arbeitsmotivation gering gewesen.
23In dem Bericht der Integrationshelferin Frau Q. , die die Klägerin vom Schuljahr 2011/2012 bis zum Schuljahr 2014/2015 täglich in OGATA und bei Verhinderung der Schulintegrationskraft in die Förderschule begleitete heißt es, in der OGATA sei es der Klägerin extrem schwer gefallen, Kontakte zu anderen Kindern aufzunehmen und zu knüpfen. Anfänglich sei es so gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Gehbehinderung Bewegungsspiele wie Rennen, Hüpfen, Verstecken oder Fangenspielen nicht mitmachen habe können. Diese Einschränkungen hätten sie von vielen gemeinsamen Unternehmungen und Spielen mit anderen Kindern ausgeschlossen. Anfänglich sei hinzugekommen, dass die Klägerin durch ihre Probleme beim Sprechen nicht in der Lage gewesen sei, unbefangen auf andere Kinder zuzugehen und zu fragen, ob sie bei anderen Aktivitäten wie Basteln oder Brettspiele mitmachen dürfe. Auch als sich später ihre Gehbehinderung und das Sprechen deutlich verbessert hätten, habe sie immer noch nicht gewusst, wie man sich gegenüber den anderen Kindern verhält, um Kontakt zu bekommen. Das erfolglose Bemühen um Kontakte auch durch das wiederholende Stellen von trivialen Fragen habe eine ablehnende Haltung der Kinder gegenüber der Klägerin hervorgerufen. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin verstärkt den Kontakt zu Erwachsenen gesucht habe. Sie sei von den anderen Kindern ausgegrenzt worden. Im Rahmen der 45 minütigen Hausaufgabenbetreuung, an der durchschnittlich 15 Kinder teilgenommen hätten, sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren. Sie habe sich von allem sofort ablenken lassen, habe ständig beobachtet was die anderen Kinder machten. Auch in der Förderschule habe sich die Klägerin trotz der geringen Klassengröße und der individuellen Hilfe durch die Lernkräfte und die Integrationshelferin schwer getan, sich über einen längeren Zeitraum motiviert auf ihre Aufgaben zu konzentrieren. Die Atmosphäre an der Schule und in der Klasse sei sehr positiv gewesen. Die Kinder hätten Verständnis für die Körperbehinderung der Klägerin gehabt und den unsicheren, schwankenden Gang akzeptiert und ihr geholfen – zum Beispiel beim Tornister tragen, Schuhe zubinden und Ähnliches. In der Pause allerdings sei die Klägerin wieder alleine geblieben. Das Problem, das gemeinsame Aktivitäten mit anderen erschwerte, sei, dass die Klägerin nicht wisse, wie sie von sich aus Kontakt zu anderen aufnehmen kann. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie nicht wie die anderen Kinder, auf dem Kletterplatz Klettern oder auf dem Pausenhof herumrennen habe können. Die Kontakte hätten sich auf zwei Kinder beschränkt. Die Klägerin habe sich nie ausführlich zu der Situation geäußert. Tränen habe es nur ganz selten gegeben. Sie habe sich abgekapselt und so getan, als sei alles in Ordnung.
24Die Leiterin der OGATA der T2. schule Frau U. hielt in ihrem Bericht vom 25. November 2015 fest, die Klägerin habe zu allen Zeiten erhebliche Schwierigkeiten gehabt, sich auf eine Sache zu konzentrieren, was sich insbesondere bei der Erledigung der Hausaufgaben bemerkbar gemacht habe. Zudem sei festzustellen gewesen, dass die Klägerin gravierende Probleme gehabt habe, mit anderen Kindern soziale Kontakte aufzubauen. Dies sei zum Teil gelungen, wenn es situativ von einem Betreuer initiiert worden sei, doch auch nur für die Dauer des Spiels und in einer Kleingruppe von Kindern. Trotz aller Bemühungen sei die Integration in eine Gruppe nicht gelungen.
25In einem Schreiben an die Eltern der Klägerin vom 14. Januar 2016 teilte die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Frau C. -T. mit, sie gehe von einer bereits vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung auf Basis der seelischen Störung „emotionale Störung des Kindesalters“ aus. Dies begründete sie damit, die soziale Funktionsfähigkeit der Klägerin sei massiv und nachhaltig eingeschränkt, was bereits seit vielen Jahren zu einem Rückzug aus sozialen Kontakten, einer totalen Vereinzelung in der Schule und OGATA sowie in der Freizeit geführt habe. Die Klägerin sei in einer Klasse einer Regelschule massiv überfordert. Ein Schulversagen mit weiterem sozialen Rückzug und weiterer Vereinzelung würde erfolgen. Im Hinblick auf die massive Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität sei eine Teilhabebeeinträchtigung sicher zu erwarten. Ein konzentriertes, ausdauerndes Arbeiten in großen Gruppen sei für die Klägerin nicht möglich. Die optimale Umgebung der Sprachförderschule habe bisher Störungen im Lern- und Leistungsbereich, Versagensängste und eine Schul- und Lernverweigerung verhindern können und zu einer Steigerung des Konzentrationsvermögens geführt. Selbst unter diesen Bedingungen habe die Klägerin immer wieder daran erinnert werden müssen, nicht zu träumen und sich nicht vom Geschehen der Klasse ablenken zu lassen. Die bisher erreichten, guten Fortschritte würden durch eine Beschulung in einer Schule mit großer Klassenstärke massiv gefährdet. Die Klägerin habe in einer größeren Gruppe keine Chance kontinuierlich dem Unterricht zu folgen und die Lernziele zu erreichen. Mit einer Exazerbation der Symptomatik, einer Schul- und Lernverweigerung, Schulversagen sei dann sicher zu rechnen.
26Die I. Privatschule N. , deren 5. Klasse mit einer Klassenstärke von 7 Kindern die Klägerin seit August 2015 besucht, berichtete unter dem 11. Februar 2016, auch wenn die Klägerin noch Probleme habe, in ihrer Klasse Anschluss zu finden, sei sie ein offenes, freundliches und sehr positiv eingestelltes Mädchen. Ihre Unfähigkeit soziale Kontakte zu knüpfen, entstehe durch das Unvermögen, mit anderen Menschen auf altersgerechte Weise zu kommunizieren und den Wunsch, unbedingt deren Aufmerksamkeit erlangen zu wollen. Anfänglich habe die Klägerin versucht, durch ständig wiederholende triviale Fragen und „Herumgealbere“ die Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch Versuche dieser Art habe die Klägerin das genaue Gegenteil erreicht und werde von den Mitschülern eher ausgegrenzt und gemieden. In den Pausen suche die Klägerin meistens noch den Kontakt zu einem Mädchen, welche ebenfalls Defizite in ihrem sozialen Handeln besitze. Es hätten sich erste positive Entwicklungsfortschritte ergeben, indem das mehrfache Stellen der trivialen Fragen unterbunden habe werden können. Die Klägerin habe trotz der aktuellen sehr geringen Klassenstärke enorme Schwierigkeiten, sich im Unterricht und während der Hausaufgabenbetreuung zu konzentrieren.
27In dem Bericht der I. Privatschule N. vom 18. Juli 2016 wird im Wesentlichen der Inhalt des Berichtes vom 11. Februar 2016 wiederholt und ergänzend ausgeführt, in den letzten Monaten sei die Klägerin deutlich selbstständiger und selbstbewusster geworden, auch wenn hier noch ein großer Entwicklungsraum vorhanden sei. Es habe sich ein erster sozialer Kontakt angebahnt. Die Eltern der Klägerin hätten gemeinsam mit einem Mädchen aus der Klasse einen Ausflug unternommen. Dieser Kontakt sei noch nicht gefestigt und bedürfe weiterhin der Unterstützung der Pädagogen, Lehrer und Eltern. Die Klägerin sei ein offenes, freundliches und positiv eingestelltes Mädchen. Ihre Fähigkeit altersgerechte, soziale Kontakte zu knüpfen sei immer noch stark eingeschränkt. Die Konzentrationsspanne der Klägerin sei sehr gering. Sie lasse sich massiv durch das Geschehen im Unterricht ablenken, nutze jede Gelegenheit sich selber und andere abzulenken. Es falle ihr sehr schwer, im Unterricht aufmerksam zu bleiben, sie „drifte“ gerne ab und könne ihr Leistungsvermögen/Potential nicht komplett zeigen. Sie müsse ständig angehalten werden aufmerksam zu sein. In der 1:1 Betreuung neben dem Unterricht könne sie sich deutlich länger konzentrieren und zeige hier auch eine gute Lernbereitschaft und Ausdauer.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Akte des Verfahrens 19 L 2392/15 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der I. Privatschule in N. sowie der schultäglichen Taxi Fahrtkosten für das Schuljahr 2015/2016.
31Da die Klägerin seit August 2015 die I. Privatschule N. ohne vorherige positive Entscheidung über die Hilfegewährung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe besucht, liegt ein Fall der unzulässigen Selbstbeschaffung vor, bei der vor dem Hintergrund des Entscheidungsprimats des Jugendamtes (§ 36a Abs. 1 SGB VIII) grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz der hierfür getätigten Aufwendungen besteht. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Da es in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum hieran bereits fehlt, kommt es darauf, ob die weiteren Bedingungen für die Kostenübernahme einer selbstbeschafften Maßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII gegeben sind, nicht an.
321. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung an der I. Privatschule N. für das Schuljahr 2015/2016 zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung.
33Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (a.), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (b.).
34a. Es bestehen hier bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Im Hinblick auf die (erstmals) von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. attestierte „Emotionale Störung des Kindesalters“ fehlt es schon an einer (nachvollziehbaren) Darlegung der Diagnosestellung. Weder wurden die tatsächlichen Umstände genannt, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode (z.B. Fragenkatalog) der Tatsachenerhebung. Lediglich zu Beginn des Kurzberichts vom 7. November 2014 wird die Diagnose „Emotionale Störung des Kindesalters“ unter Angabe einer unzutreffenden ICD-10 Kategorisierung (ICD-10: F 98.8 statt ICD-10: F 93) gestellt. Die weiteren Ausführungen sowie die nachfolgenden Berichte machen nicht deutlich, welche der unter der Kategorisierung ICD-10: F.93 zusammengefassten Störungen bei der Klägerin vorliegen soll: Emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F.93.0), phobische Störung des Kindesalters (F.93.1), Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F.93.2), emotionale Störung mit Geschwisterrivalität (F.93.3), sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (F.93.8), nicht näher bezeichnete Störung des Kindesalters (F.93.9). Insbesondere die Einführung zu der Kategorisierung ICD-10: F93 zugrunde gelegt, wonach die emotionalen Störungen des Kindesalters in erster Linie Verstärkungen normaler Entwicklungstrends und weniger eigenständige, qualitativ abnorme Phänomene darstellen, kann anhand der Feststellungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Klägerin unter einer solchen „Verstärkung normaler Entwicklungstrends“ im Sinne einer der unter der Kategorisierung ICD-10: F.93 aufgelisteten Störungen leidet. Es wird lediglich – neben der Problematik der Aufmerksamkeitsstörung – berichtet, die Klägerin habe – therapiebedingt – eine altersadäquate Alltags- und Sozialerfahrung nicht machen können, was sich an einem deutlich bindenden Verhalten gegenüber Erwachsenen zeige. Sie habe massive Schwierigkeiten im Kontakt mit Gleichaltrigen.
35Der Bericht des Chefarztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Prof. Dr. med. S1. der X. Klinik E1. vom 17. Dezember 2014 wie auch seine weiteren Stellungnahmen enthalten keine im Hinblick auf die Diagnostizierung einer seelischen Störung weitergehenden Erkenntnisse. Hinzu kommt, dass es sich bei Prof. Dr. med. S1. nicht erkennbar um einen Arzt im Sinne von § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 SGB VIII handelt, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.
36Betreffend die diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität ist fraglich, ob diese überhaupt – ohne das Hinzutreten weiterer (sekundärer) seelischer Störungen – eine Abweichung der seelischen Gesundheit i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt,
37für die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) ohne Hinzutreten weiterer (sekundärer) seelischer Störungen verneinend etwa: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 12 B 105/10 -, juris Rn. 10. Offen gelassen auch im Beschluss des OVG NRW vom 14. Oktober 2015 – 12 B 968/15 –, juris Rn. 8 ff.
38b. Indes braucht das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn es fehlte sowohl bezogen auf die Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (aa.) als auch auf die emotionale Störung des Kindesalters (bb.) an einer auf diesen (unterstellten) seelischen Störungen beruhenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
39aa. Die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, fällt in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 A 662/15 –, juris Rn. 8 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris und vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris.
41Hierbei ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff - anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen - gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris Rn. 23.
43Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15.
45Die Eingliederung in die Gesellschaft im Sinne einer Partizipation wird gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschaft, Freunde, Schule und Freizeit. Ob die Partizipation beeinträchtigt ist, ist nach der Intensität der Auswirkungen auf die genannten Lebensbereiche zu beurteilen und zu den regelmäßig und häufiger im Entwicklungsprozess auftretenden Problemen abzugrenzen, wobei ausreichend ist, wenn sich die Störung in einem der genannten Lebensbereiche hinlänglich auswirkt,
46vgl. Vondung, in: Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2016, § 35a Rn. 19.
47Erforderlich ist eine nachhaltige Beeinträchtigung der sozialen Funktions- bzw. Integrationsfähigkeit.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 12 A 662/15 -, juris Rn. 11.
49Dies ist beispielsweise bezogen auf den – hier zu beurteilenden – schulischen Bereich bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 9f.
51Geht es - wie im Fall der Klägerin - um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „aus erster Hand“ vermitteln.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 12 B 598/15 -, juris Rn. 6.
53Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität bis zum Wechsel auf die I. Privatschule N. in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im von § 35a SGB VIII geforderten Maße beeinträchtigt war. Dem Bericht der S. -I1. -Schule vom 7. Januar 2015 lässt sich insoweit entnehmen, dass die Klägerin ihr Konzentrationsvermögen habe steigern können, wobei sie immer wieder daran habe erinnert werden müssen, sich nicht vom Geschehen innerhalb der Klasse ablenken zu lassen; es sei vorgekommen, dass sie vor sich hin geträumt habe. In dem Bericht der Leiterin der OGATA der T2. schule Frau U. vom 25. November 2015 heißt es, die Klägerin habe zu allen Zeiten erhebliche Schwierigkeiten gehabt, sich auf eine Sache zu konzentrieren, was sich insbesondere bei der Erledigung der Hausaufgaben bemerkbar gemacht habe. Diesen Berichten kann aber nicht entnommen werden, dass die Konzentrationsprobleme bei der Klägerin ein Ausmaß erreicht hatten, das an die oben beispielhaft genannten Beeinträchtigungen heranreicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Teilnahme am Unterricht oder die Erledigung ihrer Hausaufgaben verweigert hat; vielmehr heißt es in dem Schulbericht vom 7. Januar 2015, die Klägerin habe den gesamten Unterricht mit teilnehmendem Interesse verfolgt. Die Integrationshelferin Frau I2. führt in ihrem Bericht vom November 2015 aus, die Klägerin habe im Unterricht eine hohe Lernbereitschaft gezeigt und sich stets über jeden Lernerfolg, den sie erzielen konnte, gefreut. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. vom 21. August 2015, wonach die Klägerin bei der Hausaufgabenbewältigung Wutanfälle bekomme, um sich schlage und Angst vor Misserfolgen habe, nicht in Frage gestellt, da auch nach diesem Verhalten nicht von einer totalen Schul- oder Leistungsverweigerung oder gleichzustellenden Schwierigkeiten auszugehen ist. Gleiches gilt für die Schilderung der Integrationshelferin Frau I2. im vorgenannten Bericht, die Klägerin habe während der Hausaufgabenbetreuung keine Leistungsbereitschaft gezeigt, sondern erst, als die Integrationshelferin mit ihr den Raum verlassen habe und selbst dann die Arbeitsmotivation gering gewesen sei. Auch die von der Klägerin erzielten Noten von „gut“ bis „ausreichend“ sprechen gegen gravierende schulische Probleme im oben dargestellten Sinne.
54So auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 B 968/15 –, juris Rn. 22.
55Dass die von der Klägerin geltend gemachten Probleme im Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern auf die Aufmerksamkeitsstörung zurückzuführen sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst aus den vorgelegten Berichten ersichtlich.
56Eine auf der Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität beruhende Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin ist im Rahmen der allein möglichen Prognose auf der Grundlage der bisherigen Verhältnisse auch für die Zukunft, insbesondere für einen Besuch einer weiterführenden Regelschule, nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit,
57vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 16,
58zu erwarten. Dass sich die Konzentrationsschwierigkeiten der Klägerin in einer Regelschule mit einer größeren Klassenstärke in einem Maße verstärken würden, dass die oben dargestellte Schwelle erreicht würde, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar führt die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 aus, ein konzentriertes, ausdauerndes Arbeiten in großen Gruppen sei für die Klägerin nicht möglich und nur die optimale Umgebung der Sprachförderschule habe bisher Störungen im Lern- und Leistungsbereich, Versagensängste und eine Schul- und Lernverweigerung verhindern können und zu einer Steigerung des Konzentrationsvermögens geführt. Die bisher erreichten, guten Fortschritte würden durch eine Beschulung in einer Schule mit großer Klassenstärke massiv gefährdet, da die Klägerin in einer größeren Gruppe keine Chance habe kontinuierlich dem Unterricht zu folgen und die Lernziele zu erreichen, weshalb mit einer Exazerbation der Symptomatik, einer Schul- und Lernverweigerung und Schulversagen sicher zu rechnen sei. Diese Annahme ist jedoch – unabhängig davon, dass die Feststellung der Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBVIII grundsätzlich nicht Gegenstand der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII ist –,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -, juris Rn. 11,
60vor dem Hintergrund, dass die Konzentrationsprobleme der Klägerin sich nach den vorliegenden Unterlagen in der größeren Gruppe der OGATA und der wohl eher ablenkungsträchtigen Situation der Hausaufgabenbetreuung mit ca. 15 Kindern im Durchschnitt nicht als wesentlich stärker als in der kleinen Lerngruppe der Förderschule mit ca. sieben Schülern dargestellt haben, als weitgehend spekulativ anzusehen,
61so auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 B 968/15 –, juris Rn. 27.
62Es ist bei der gegebenen Ausgangslage zumindest ebenso wahrscheinlich, dass sich die Konzentrationsprobleme der Klägerin bei einer weiter gedachten Verdoppelung der Schülerzahl auf 30 ebenso nicht weiter verstärken und dementsprechend keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der sozialen Funktion- bzw. Integrationsfähigkeit im vorgenannten Sinne eintreten würden. Auch die vorliegenden Berichte können diese Möglichkeit nicht hinreichend ausschließen.
63bb. Ebenso kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der diagnostizierten emotionalen Störung des Kindesalters an einer Teilhabebeeinträchtigung leidet bzw. von einer solchen bedroht ist. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich schon nichts Konkretes zu dieser seelischen Beeinträchtigung der Klägerin, ihren Symptomen und Auswirkungen entnehmen. Soweit die Gutachten so zu verstehen sein sollten, dass die beschriebenen Kontakt- und Kommunikationsschwierigkeiten der Klägerin Ausdruck der emotionalen Störung des Kindesalters - und nicht lediglich fehlender Erfahrung und Übung im Umgang mit Gleichaltrigen oder einer anderen bisher nicht diagnostizierten Störung - sein sollten, ist aber ebenfalls keine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung festzustellen.
64So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 B 968/15 –, juris Rn. 28.
65Im Schulbericht vom 7. Januar 2015 ist ausgeführt, die Klägerin sei ein überwiegend gut gelauntes und fröhliches Mädchen, das sich ihren Lehrerinnen und Mitschülern gegenüber meist freundlich verhalte. Von einer anfangs eher zurückhaltend abwartenden Haltung habe die Klägerin Fortschritte darin machen können, von sich aus Kontakte aufzunehmen und teilweise auch einzufordern. Zu einigen Mitschülern habe sie einen guten Kontakt aufgebaut, so dass sie sich manchmal auch außerhalb der Schule mit ihnen treffe. Häufig erzähle sie auch von Freundinnen, die sie aus anderen sozialen Zusammenhängen kenne. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass der Kontakt in der Schule sich auf ein Mädchen mit Asperger-Syndrom und einen stark verhaltensauffälligen Jungen konzentriert habe, können diesem Vorbringen - insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags, dass in der Klasse der Klägerin auf der Förderschule neben einem Mädchen (offenbar dem genannten) nur Jungen mit Verhaltensauffälligkeiten gewesen seien - keine Rückschlüsse auf erhebliche Probleme bei der Sozialintegration der Klägerin entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Berichten der Integrationshelferinnen. In ihrem Bericht vom 13. November 2015 schreibt Frau I2. , schon bei der ersten Begegnung sei ihr die Fröhlichkeit der Klägerin aufgefallen. Die Klasse der Klägerin sei gegenüber der Klägerin äußerst zuvorkommend gewesen. In dem Bericht der Integrationshelferin Frau Q. heißt es, die Atmosphäre an der Schule und in der Klasse sei sehr positiv gewesen. Die Kinder hätten Verständnis für die Körperbehinderung der Klägerin gehabt und den unsicheren, schwankenden Gang akzeptiert und ihr geholfen – zum Beispiel beim Tornister tragen, Schuhe zubinden und Ähnlichem. Die Klägerin habe sich zu der Situation nie ausführlich geäußert, Tränen habe es nur ganz selten gegeben. Sie habe sich abgekapselt und so getan, als sei alles in Ordnung. Die anzuerkennenden und auch von den Integrationshelferinnen im Einzelnen geschilderten Schwierigkeiten der Klägerin, Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen, erreichen demnach nicht den Grad einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sozialen Funktionsfähigkeit im Sinne einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder einer Vereinzelung in der Schule.
66Darüber hinaus ist jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass diese Schwierigkeiten auf der (unterstellt angenommenen) seelischen Störung in Form der emotionalen Störung des Kindesalters beruhen. Denn die von der Klägerin geschilderten Kommunikations- und dadurch letztlich Integrationsprobleme könnten ebenso Folge der körperlichen Behinderung der Klägerin sein. Diese Annahme wird insbesondere auch durch die Berichte der Integrationshelferinnen Frau Q. und Frau I2. bekräftigt. So heißt es in dem Bericht der Frau I2. nachvollziehbar, die soziale Interaktion auf dem Schulhof sei eingeschränkt gewesen, da die Klägerin während der Zeit, in der die anderen Kinder draußen getobt hätten, mit ihr auf dem Flur gesessen habe. Die Klägerin habe deshalb verstärkt den Kontakt zu ihr gesucht und den Kontakt zu den anderen Kindern gemieden. Frau Q. schilderte, anfänglich sei es so gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Gehbehinderung Bewegungsspiele wie Rennen, Hüpfen, Verstecken oder Fangenspielen nicht habe mitmachen können. Diese Einschränkungen hätten sie von vielen gemeinsamen Unternehmungen und Spielen mit anderen Kindern ausgeschlossen. Anfänglich sei hinzugekommen, dass die Klägerin durch ihre Probleme beim Sprechen nicht in der Lage gewesen sei, unbefangen auf andere Kinder zuzugehen und zu fragen, ob sie bei anderen Aktivitäten wie Basteln oder Brettspiele mitmachen dürfe.
67Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Klägerin drohe insoweit bei dem Wechsel auf eine Regelschule mit größeren Klassen eine Teilhabebeeinträchtigung. Soweit in der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin C. -T. vom 14. Januar 2016 angenommen wird, die Klägerin sei in einer Klasse einer Regelschule massiv überfordert; ein Schulversagen mit weiterem sozialen Rückzug und weiterer Vereinzelung würde sicher erfolgen, wird dies bereits durch die Stellungnahme des Vereins zur Förderung der Über-Mittag-Betreuung in S2. e.V. vom 25. August 2015 in Frage gestellt, nach der die Klägerin in der OGATA jedenfalls – wenn auch nur vorübergehend – Kontakt zu einem anderen Mädchen aufgebaut hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es an der Sprachförderschule kein soziales Umfeld mit positiven Vorbildern gegeben habe, könnte sich insoweit die Situation durch den Besuch einer Regelschule unter Umständen sogar entspannen. Letztlich zeigt der nunmehr seit August 2015 erfolgende Besuch der I. Privatschule N. bei einer Klassenstärke von sieben bzw. acht Schülern, dass die (fehlende) Fähigkeit der Klägerin, soziale Kontakte aufzubauen, nicht zwingend von der Größe der Klassenstärke abhängt. Denn sowohl die Stellungnahme der I. Privatschule N. vom 11. Februar 2016, als auch die vom 18. Juli 2016 bringen zum Ausdruck, dass trotz der geringen Klassenstärke die Klägerin Probleme habe, Anschluss zu finden. Ihr wurde – selbst in diesem geschützten Umfeld – die Unfähigkeit zum Knüpfen sozialer Kontakte zugeschrieben.
68Gegen eine drohende Teilhabebeeinträchtigung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Schulamt für die Landeshauptstadt E. den sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin mit Bescheid vom 31. März 2015 generell aufgehoben hat. Dem liegt zugrunde, dass die S. -I1. -Schule, nachdem der Förderbedarf im Schwerpunkt „Sprache“ bei der Klägerin entfallen war, einen Wechsel des Förderschwerpunkts nicht für notwendig erachtet hat; anderenfalls wäre die Schulaufsichtsbehörde darüber zu unterrichten gewesen (vgl. § 18 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF). Insofern lag nach der fachlichen Einschätzung der Förderschule kein anderweitig in Betracht kommender sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Klägerin vor, wobei nach dem diagnostizierten Behinderungsbild der Klägerin namentlich auch an den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (§ 6 AO-SF) oder aber emotionale und soziale Entwicklung zu denken wäre (§ 4 Abs. 4 AO-SF). Wenn bei der Klägerin aber auch in diesen Bereichen keine gravierenden Einschränkungen vorliegen, die durch sonderpädagogische Förderung auszugleichen bzw. abzumildern sind, deutet dies – zumindest in Bezug auf die seelische Behinderung – eher darauf hin, dass eine adäquate Teilhabe auch im Falle eines Regelschulbesuchs gewährleistet ist.
69So auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 12 B 968/15 –, juris Rn. 30.
70c. Ungeachtet der fehlenden (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung bezogen auf beide (unterstellten) seelischen Störungen drängt sich schließlich nicht auf, dass wegen der wohl mangelnden Finanzierbarkeit des Besuchs der I. Privatschule N. durch die Eltern der Klägerin aus eigenen Mitteln demnächst nicht mehr von einer - den Bedürfnissen der Klägerin gerecht werdenden - Beschulung unter den nach Meinung von Medizinern und Pädagogen notwendigen Bedingungen auszugehen ist. Es ist bisher nämlich offen, ob der Klägerin eine angemessene schulische Bildung nicht auch an einer öffentlichen schulischen Einrichtung zuteilwerden kann, für die kein zusätzliches Schulgeld aufzubringen wäre, wie etwa an einer – von der Klägerin selbst benannten – Hauptschule mit kleinen Klassen und einem ggf. speziellen pädagogischen Konzept in einer der umliegenden im Vergleich zur 40 km vom Wohnort der Klägerin entfernten I. Privatschule in N. näher liegenden Städte, wie zum Beispiel W. , F. , I3. und E. . Bei dieser Überlegung darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschulung der Klägerin an einer Regelschule möglicherweise schon aufgrund ihrer Körperbehinderung unter Hinzuziehung eines Integrationshelfers erfolgen dürfte, was die Berichte von Prof. Dr. med. S1. , Frau U. , Leiterin der GATA der T2. schule S2. sowie der Integrationshelferinnen zumindest eindrücklich nahe legen. In den Blick zu nehmen ist dabei schließlich auch, dass § 35a SGB VIII allenfalls einen Anspruch auf eine angemessene schulische Förderung und nicht auf optimale Hilfe verschafft.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2010 – 12 A 1239/09 –, juris Rn. 8 mit Verweis auf das Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 255/08 - juris.
72d. Zudem dürfte es für einen Anspruch aus § 35a Abs. 1 SGB VIII auf Übernahme der Kosten der Beschulung durch die I. Privatschule N. auch an der Geeignetheit der Maßnahme fehlen. Dass eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten diese Schule gerade als geeignete Schule für die Klägerin genannt haben soll, bindet – ungeachtet der Darstellung der Beklagten, die I. Privatschule N. als mögliche Schule zwar genannt zu haben, ohne aber anderweitige Schulen auszuschließen und sie als allein zur Verfügung stehende Schule hervorzuheben – dies weder die Beklagte noch das Gericht. Diese Einschätzung wird letztlich bestätigt durch die Berichte der I. Privatschule N. . Denn bezogen auf beide (unterstellten) seelischen Störungen im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, bietet die I. Privatschule N. ausweislich der Berichte vom 11. Februar 2016 und vom 18. Juli 2016 selbst trotz der geringen Klassenstärke keine auf die Bedürfnisse der Klägerin im Einzelnen abgestimmte Hilfe zur angemessenen Schulbildung, da sowohl die Probleme in sozialer Hinsicht als auch bezogen auf die Aufmerksamkeitsstörung der Klägerin in nicht wesentlich geringerem Maße als bisher fortbestehen. So heißt es in den Berichten, die Klägerin habe Probleme, Anschluss zu finden, da sie unfähig sei, soziale Kontakte zu knüpfen, bzw. ihre Fähigkeit altersgerechte, soziale Kontakte zu knüpfen, sei immer noch stark eingeschränkt. Die Klägerin habe trotz der aktuellen sehr geringen Klassenstärke enorme Schwierigkeiten, sich im Unterricht und während der Hausaufgabenbetreuung zu konzentrieren. Die Konzentrationsspanne der Klägerin sei sehr gering. Sie lasse sich massiv durch das Geschehen im Unterricht ablenken, nutze jede Gelegenheit sich selber und andere abzulenken. Es falle ihr sehr schwer, im Unterricht aufmerksam zu bleiben, sie „drifte“ gerne ab und könne ihr Leistungsvermögen/Potential nicht komplett zeigen. Sie müsse ständig angehalten werden aufmerksam zu sein. In der 1:1 Betreuung neben dem Unterricht könne sie sich deutlich länger konzentrieren und zeige hier auch eine gute Lernbereitschaft und Ausdauer. Inwieweit sich die Einschränkungen der Klägerin bei einer Beschulung auf einer öffentlichen Regelschule verschärfen würden, ist wie bereits dargelegt, mangels anderweitigen Erkenntnissen bislang rein spekulativ.
732. Selbst wenn man die Zuständigkeit der Beklagten wegen der Regelung des § 14 SGB IX auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 53 ff SGB XII annehmen wollte, ist ein Anspruch der Klägerin darauf gründend nicht gegeben, weil Gegenstand der Eingliederungshilfe bei körperlicher Behinderung nicht die Übernahme der Kosten der Beschulung auf einer Privatschule sein kann,
74vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 10/11 R – juris Rn. 15 ff.
753. Indes könnte einem – unterstellt gegebenen – Anspruch der Klägerin nach § 35a SGB VIII die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nicht entgegen gehalten werden, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Zwar wäre ein gegebenenfalls neben dem Anspruch auf Hilfe nach § 35a SGB VIII bestehender Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung nach den §§ 53 ff. SGB XII nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII – bei Leitungskonkurrenz – vorrangig. Der – bei Leistungskonkurrenz – gegebene Vorrang des – unterstellten – Anspruchs würde aber auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfebegehrenden nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier der Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers, bewirken. Denn Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind bezogen auf den streitigen Zeitraum durch letzteren nicht erbracht worden. Deshalb bestünde der Anspruch der Klägerin nach § 35a SGB VIII auch für den Fall, dass ihr noch zusätzlich ein Hilfeanspruch wegen körperlicher Behinderung nach § 53 SGB XII zustehen sollte. Ein möglicher Nachrang hat keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin als Hilfebegehrender und der Beklagten als Jugendhilfeträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26/98 –, juris Rn. 14.
774. Da es an den Voraussetzungen nach §§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35a Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für die Beschulung der Klägerin auf der I. Privatschule N. fehlt, scheidet – ungeachtet dessen, dass die Beklagte über den diesbezüglichen Antrag in ihrem Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid nicht entschieden hat – auch ein Anspruch auf Übernahme der schultäglichen Taxifahrtkosten aus. Hinzu kommt, dass die Klägerin zur Begründung dieses Anspruchs ausschließlich vorträgt, sie sei aufgrund ihrer Körperbehinderung nicht in der Lage, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
78II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3, § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder - 2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, - 2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, - 3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, - 4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, - 4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, - 5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, - 6.
Familienkassen, - 7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und - 8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.