Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2016 - 17 L 93/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Der am 14. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 253/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Die Antragstellerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt ist. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von der Türkei aus auf dem Landweg mit einem Kleinbus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen.
102. Die im Falle einer Abschiebung eintretende Trennung der Antragstellerin von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann begründet auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insoweit kann sich die Antragstellerin wegen eines etwaigen Aufenthalts(rechts) ihres Ehemannes in Deutschland nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. Denn § 60 Abs. 5 AufenthG verweist, soweit das Bundesamt ihn anzuwenden hat, also im Rahmen des Asylverfahrens, nur insoweit auf die EMRK, als zielstaatsbezogene Tatbestände betroffen sind. Die Trennung der Familie stellt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, welches nicht durch das Bundesamt, sondern allein durch die zuständige Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu prüfen ist. Inlandsbezogene Tatbestände, zu denen namentlich die Frage zählt, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK den Verbleib des Ausländers in Deutschland gebietet, fallen demgemäß nicht in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern ausschließlich in den des § 60a AufenthG,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, juris Rn. 8 ff. zu § 53 Abs. 4 AuslG; VGH Hessen, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 7 TG 106/06 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2015 – 13 K 5706/13.A –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 14 L1119/13.A –, juris Rn. 19.
12II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
13Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. 00. 1990 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Er reiste am 4. Februar 2013 auf dem Luftweg von Conakry über Paris in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 7. Februar 2013 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er zu seinem Verfolgungsschicksal in seiner Anhörung vom 6. Mai 2013 wie folgt aus:
4Er habe als Sicherheitspersonal für den Präsidenten der UFDG gearbeitet. Am 25. Juli 2011 sei um 06:00 Uhr morgens bei ihm das Militär erschienen. Die Militärangehörigen seien in zwei Pickups über die Mauer gekommen und hätten seine Zimmertür aufgebrochen und ihn gefragt, ob er G. E. sei. Nachdem er die Frage bejaht habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe stark geblutet und eine Kopfverletzung davongetragen. Sie hätten ihn dann nach F. Nr. 0 in I. gebracht. Er habe stark geblutet und sei ohnmächtig geworden, weshalb man ihn zunächst in ein Krankenhaus gebracht habe, wo die Kopfverletzung ohne Narkose genäht worden sei. Nach einem dreitägigen Aufenthalt sei er wieder abgeholt und in das Büro des Kommandanten gebracht worden. Dieser habe ihn gefragt, ob er einen gewissen C. B. C1. kenne. Ein Pickup sei gekommen und man habe ihn ins Camp T. U. gebracht. Er sei dort von einem Kommandant namens Diawara befragt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man eine Liste bei C. B. C1. gefunden habe, auf der sein Name stehe. Die auf der Liste befindlichen Leute seien für den am 18./19. Juli 2011 verübten Anschlag auf den Präsidenten Alpha Condé verantwortlich. Er habe gesagt, dass er ihn von seiner Arbeit als Sicherheitspersonal für die UFDG in I. kenne. Der Kommandant habe gedroht ihn lebenslänglich einzusperren, wenn er nicht kooperiere. Daraufhin sei er zur PM 3 gebracht worden. Dort habe N. A. dieselben Fragen gestellt. Er sei noch am selben Tag in die Sûreté gebracht worden. Dort sei er etwa zehn Monate geblieben. Alle zwei Wochen sei er erneut befragt worden, um zu gucken, ob er nunmehr kooperiere. Er habe gesagt, ihm sei der Tod lieber als unschuldige Leute zu beschuldigen. Eines Tages sei dann der Generalstaatsanwalt X. G1. gekommen, um sich die Probleme der Gefangenen anzuhören. Er habe dem Generalstaatsanwalt von seinen ständigen Kopfschmerzen geschildert. Daraufhin habe man ihn am 15. Juni 2012 mit den Worten entlassen, man werde ihn anrufen, wenn er wieder benötigt werde. Er sei dann zunächst zu seinen Eltern zurückgekehrt. Diese hätten ihn zu seinem Großvater nach M. geschickt, wo er sich versteckt habe. Seine Eltern hätten gesagt, dass er da bleiben solle, weil sein Leben in Gefahr sei. Am 3. Februar 2013 habe er Guinea auf dem Luftweg verlassen.
5Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorbringen des Klägers gänzlich unglaubhaft sei. So sei es schon schwer vorstellbar, dass jemand, dessen Leben in Gefahr sei und der sich deswegen vor Militär und Polizei ins Hinterland in Sicherheit gebracht habe, für die Ausreise zurückkehre und die Kontrollen beim Abflug am Flughafen von Conakry in Kauf nehme. Auch die zu den Ausreisegründen gemachten Angaben seien unplausibel und lebensfremd.
6Am 8. Juli 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (13 L 1222/13.A) gestellt.
7Zur Begründung trägt er vor, dass ihm aufgrund des Vorwurfs des Nichtkooperierens ein lebenslanger Gefängnisaufenthalt oder die Todesstrafe sowie weitere Misshandlungen durch das Militär in Guinea für etwas drohten, woran er nicht beteiligt gewesen sei. Überdies bestehe ein Abschiebungsverbot für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen, da die erlittene schwere Kopfverletzung in Guinea nicht behandelbar sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Mai 2013 zu verpflichten,
10ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG,
11hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
12hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG bestehen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
16Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 1222/13.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte der Stadt X1. (Beiakte 2) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 übertragen worden ist.
20Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.).
21I. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage entgegen § 74 Absatz 1 AsylVfG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 16. Mai 2013 erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2013 zugestellt worden (Bl. 73 Heft 1 der Beiakten). Dies ergibt sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen:
22Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Bescheid dem Kläger gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch die Post mit Zustellungsurkunde zu. Dabei muss der Kläger gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der Beklagten aufgrund des Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren – wie hier – weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend hat der Kläger zuletzt die Adresse G2. . 00 in 00000 X1. als seine Anschrift benannt (Bl. 31 Heft 1 der Beiakten). An diese Adresse ist der angegriffene Bescheid auch adressiert worden. Obschon der Zustellungsversuch scheiterte, da der Kläger unter der vorstehend genannten Adresse nicht zu ermitteln gewesen ist, muss er den Zustellungsversuch gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 AsylVfG gegen sich gelten lassen. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung nach dieser Vorschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmungen gilt der Bescheid der Beklagten als spätestens am 24. Mai 2013 an den Kläger zugestellt, da auf der an diesem Tag ausgestellten Postzustellungsurkunde vermerkt ist, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war (Bl. 73 Heft 1 der Beiakten).
23Dabei wird die Unzustellbarkeit durch die bei den Verwaltungsakten befindliche Kopie der Postzustellungsurkunde gemäß §§ 173 VwGO, 418 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bewiesen. Die Postzustellungsurkunde ist – auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost – eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Absatz 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei vorliegend darauf, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war,
24Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. November 2013 – 5 K 340/13.TR –, juris, Rn. 20 m.w.N.
25Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger seinen Angaben zufolge im Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der in der Postzustellungsurkunde genannten Anschrift wohnhaft war. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf Nachfrage eingeräumt, dass es bei der Postzustellung Schwierigkeiten gegeben hat. Er habe sich eine Wohnung mit zwei anderen namens N1. und P. T1. geteilt. Seine Prozessbevollmächtigte habe ihm gesagt, dass es jedes Mal Probleme gebe, wenn Post an ihn zugestellt werde. Die Post könne nicht in den Briefkasten geworfen werden. Er habe dann angegeben sollen, dass er „bei T1. “ wohne. Indes hat der Kläger gemäß § 10 Absatz 1 AsylVfG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn u.a. Mitteilungen des Bundesamtes – durch Anbringen eines Namensschildes an der Klingel bzw. dem Briefkasten seiner Wohnung – stets erreichen können. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nach eigenem Vortrag nicht (rechtzeitig) nachgekommen.
26Schließlich ist der Kläger auch im Sinne von § 10 Absatz 7 AsylVfG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden (vgl. Bl. 7 Heft 1 der Beiakten).
27An der demnach kraft Gesetzes eingetretenen Zustellfiktion ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte den Bescheid am 1. Juli 2013 erneut – nunmehr gegen Empfangsbestätigung durch die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde – zugestellt hat. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stellt nämlich ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und insbesondere keine (zweite) Antrags-/Klagefrist in Lauf zu setzen vermag. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die erneute Zustellung ohne Hinweis auf die bereits erfolgte Zustellung, die die Frist in Lauf gesetzt hat, erfolgt ist.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438/02 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13. November 2013 – 5 K 340/13.TR –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 81. Ergänzungslieferung Mai 2011, § 10, Rn. 275.
29Die zweiwöchige Klagefrist begann demnach gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO und 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bereits am Samstag, den 25. Mai 2013 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 2 ZPO, am Freitag den 7. Juni 2013. Der Kläger hat erst am 8. Juli 2013 und damit verfristet – Klage erhoben.
30Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die zweiwöchige Klagefrist nach § 60 Absatz 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8.
32Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8.
34Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. Vielmehr liegt ein Verschulden des Klägers vor, da er – wie bereits vorstehend ausgeführt – seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat, in dem er nicht hinreichend sichergestellt hat, dass ihm der Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden konnte.
35II. Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg.
36Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften.
37Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde.
38Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014– 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –,juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980– 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46.
39Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.
40Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab),
41Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 9 C 17.89 ‑, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 ‑, InfAuslR 1991, 145 (146).
42Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
43Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014– 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.
44Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.
45Das Gericht geht nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat.
46Es hält bereits das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft.
47Dem Kläger ist es insbesondere nicht gelungen nachvollziehbar und plausibel zu schildern, dass er aufgrund des Verdachts an dem versuchten Anschlag auf das Haus des guineischen Staatspräsidenten Alpha Condé beteiligt gewesen zu sein, inhaftiert worden ist und ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea die erneute Inhaftierung verbunden mit einer Gefahr für sein Leib und Leben droht.
48Dem Gericht erschließt sich bereits nicht, weshalb der Kläger in Verbindung mit dem versuchten Anschlag auf den guineischen Staatspräsidenten Alpha Condé gebracht werden sein soll. Zwar gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass bei C. B. C1. , der tatsächlich verdächtigt worden ist, an dem Anschlag auf den Präsidenten beteiligt gewesen zu sein, eine Liste gefunden worden sei. Auf dieser Liste habe auch sein Name gestanden. Indes hat der Kläger nicht nachvollziehbar schildern können, warum auch sein Name auf dieser Liste gestanden haben soll. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, führte der Kläger aus, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Sicherheitskräfte viel gesehen worden seien. Wenn es ein Meeting gegeben habe, seien sie die Leute gewesen, die alles organisiert hätten. Sie seien immer vor den Leuten und würden gesehen. Überall wo Meetings stattgefunden hätten, sei er der Erste, der komme und die Leute zur Seite stelle. Ungeachtet dessen, dass das Gericht bereits mit Blick auf die wenig nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu der Frage, wie er an einen solchen Job gekommen sei, erhebliche Zweifel daran hat, dass der Kläger tatsächlich als Sicherheitskraft tätig gewesen ist, ist jedenfalls nicht hinreichend plausibel, wieso der Name des Kläger aufgrund dieser Tätigkeit auf der Liste gestanden haben soll, insbesondere da er nach eigenen Angaben nicht weiter politisch aktiv gewesen ist und er C. B. C1. nur bei den Meetings gesehen, aber nicht gekannt hat.
49Überdies vermag das Gericht nicht zu erkennen, warum der Kläger – noch dazu durch den Generalstaatsanwalt G1. persönlich – vorläufig freigelassen worden sein soll, wenn man ihn tatsächlich beschuldigt hat, am Anschlag auf den Präsidenten beteiligt gewesen zu sein. Der Kläger gab hierzu an, dass man ihn wegen seiner starken Kopfschmerzen freigelassen habe, damit er sich in Behandlung begeben könne. Insoweit wäre aber zu erwarten gewesen, dass man den Kläger im Gefängnis behandeln lässt bzw. in ein Krankenhaus bringt und ihn dort bewachen lässt. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, hält das Gericht für wenig überzeugend, zumal der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung selbst noch angegeben hat, dass man ihn wegen der Blutungen am Kopf ins Krankenhaus nach S. gebracht habe.
50Ebenso wenig plausibel erscheint, dass man den Kläger nicht bei nahen Familienangehörigen, wie seinen Großeltern in M. , gesucht hat und dass der Kläger, trotz der behaupteten Gefahr für sein Leib und Leben Guinea auf dem Luftweg verlassen hat. Dies vermochte der Kläger insbesondere auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht weiter zu plausibilisieren. Auf die Frage, ob sich der Kläger erklären könne, warum man nicht nach ihm in M. gesucht habe, gab er lediglich an, dass man nicht gewusst habe wo er gewesen sei, da er sich versteckt habe. Man habe ihn in Conakry gesucht. Allerdings hätte es aus Sicht des Gerichts nahe gelegen, wenn man ihn auch bei Verwandten außerhalb Conakrys gesucht hätte. Auf die Frage, ob der Kläger keine Angst gehabt habe, am Flughafen entdeckt zu werden, gab der Kläger zwar an, Angst gehabt zu haben. Er habe gewusst, dass wenn man ihn finden werde, man ihn eliminieren würde. Gott habe ihm die Chance gegeben, nicht erkannt zu werden. Dies erklärt allerdings nicht, warum er sich dennoch für diesen riskanten Fluchtweg entschieden und damit die Gefahr, bei den an Flughäfen üblichen Sicherheitskontrollen entdeckt zu werden, auf sich genommen hat.
51Der Kläger war zudem nicht in der Lage auf Nachfragen des Gerichts zu seinem Verfolgungsschicksal weitere detaillierte und lebensnahe Angaben zu machen. Vielmehr wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag vom Beginn der mündlichen Verhandlung und beantwortete viele Fragen ausweichend. Beispielsweise gab der Kläger auf die Bitte des Gerichts, die Festnahme vom 25. Juli 2011 näher zu beschreiben, lediglich an, dass es keine große Sache sei: Sie seien mit zwei Pickups gekommen, über die Mauer geklettert, hätten seine Tür kaputt gemacht und ihn rausgenommen und geschlagen. Weitere originäre Einzelheiten, die bei diesem Kerngeschehen zu erwarten gewesen wären, hat der Kläger hingegen auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht geschildert.
52Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht anzunehmen.
53Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht.
54Zum fehlenden Abschiebungshindernis aufgrund der Ebola-Epidemie vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 55.
55Die Frage, inwieweit eine Familientrennung des Klägers von seinem Kind droht, ist nicht im vorliegenden Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu klären. Zwar verweist § 60 Absatz 5 AufenthG auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Artikel 8 EMRK das Familienleben schützt. Indes bezieht sich der Verweis in § 60 Absatz 5 AufenthG nur auf solche Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Absatz 5 AufenthG. Der Umfang der in § 24 Absatz 2 AsylVfG geregelten Pflicht zur Sachaufklärung, ob Abschiebungsverbote vorliegen, wird insoweit von vornherein auf das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen reduziert. Denn für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 Grundgesetz (GG) und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken.
56Zur Vorgängervorschrift des § 53 Absatz 4 AuslG BVerwG, Urteil vom 11. November 1997– 9 C 13.96 –, BVerwGE 105, 322-328 = juris, Rn. 8 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rn. 15; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 60 AufenthG, Rn. 54 ff.; Bodenbender, GK-AsylVfG, 92. Akutalisierung Dezember 2011, § 24 AsylVfG, Rn. 11.
57Da das Bundesamt demnach über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von vornherein nicht entscheidet, kann die Entscheidung des Bundesamtes insoweit auch keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde erzeugen. Dementsprechend sieht auch § 43 Absatz 3 AsylVfG vor, dass die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entscheidet, wenn Eltern und ihre minderjährigen Kinder gleichzeitig einen Asylantrag gestellt haben, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
58Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 13 L 3224/14.A –, juris, Rn. 21.
59Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch aufgrund der in Guinea erlittenen Kopfverletzt kein Abschiebungshindernis vor. Insbesondere fehlt ein substantiierter Vortrag des Klägers, dem sich entnehmen lässt, dass für ihn in Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG besteht. Von einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn die Verletzung der geschützten Rechtsgüter beachtlich wahrscheinlich ist. Dabei erfasst § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebestaates begründet sind. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Fall der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebeziel- Staat nicht hinreichend behandelt werden kann oder weil der Ausländer eine zumindest theoretisch verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich – etwa aus finanziellen Gründen – nicht erlangen kann. Von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist dabei auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland zu erwarten ist.
60OVG NRW, Urteil vom 02. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - m. w. N.
61Danach lassen die geltend gemachten starken Kopfschmerzen des Klägers – selbst bei einer unterstellten Glaubhaftigkeit – nicht erkennen, worin die erhebliche konkrete Leib- oder Lebensgefahr für den Kläger liegt. Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkt dafür, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr nach Guinea mit Blick auf die bereits seit langer Zeit (gleichbleibend) bestehenden Beschwerden, die der Kläger offenbar auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg hat behandeln lassen können, erwartet werden kann. Insbesondere hat der Kläger – entgegen seiner schriftsätzlichen Ankündigung – keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Überdies bestand für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag in seinem Heimatland die Möglichkeit sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, sodass auch eine entsprechende medizinische Versorgung für den Kläger in Guinea bereitstünde.
62Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes mit der auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung zugleich festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist gemäß § 37 Absatz 2 AsylVfG in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den stattgebenden Eilbeschluss vom 22. Juli 2013 (13 L 1222/13.A) kraft Gesetzes auf 30 Tage verlängert worden. Insoweit bedurfte es daher keiner Aufhebung der einwöchigen Ausreisefrist von Seiten des Gerichts.
63Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 1986 – 1 B 30/86 –, juris, Rn. 3.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
66Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.