Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Apr. 2014 - 17 L 429/14.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebenden Wirkung der Klage – 17 K 1273/14.A – gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Februar 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 24. Februar 2014 bei Gericht eingegangene und verständigerweise nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin umzudeutende Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1273/14.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Februar 2014 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5A. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.)
6I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist – wie sich inzwischen auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann,
7vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.
8Der erhobenen Klage – 17 K 1273/14.A – kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Satz 1 AsylVfG entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
9Die Antragstellung bei Gericht am 24. Februar 2014 ist auch innerhalb der Wochenfrist erfolgt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
10II. Der Antrag ist begründet.
11Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung.
12Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bulgarien ist nicht (mehr) im Sinne von § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
131. Bulgarien war zwar ursprünglich gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (Dublin II VO) der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
14Die Vorschriften der Dublin II VO sind gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der inzwischen geltenden Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III VO) auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Januar 2014 (erster Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin III VO am 19. Juli 2013 als dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am 29. Juni 2013, Art. 49 Abs. 1 Dublin III VO) eingereicht wurde, weiter anwendbar. So verhält es sich hier. Der Antragsteller beantragte bereits am 22. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl.
15Die innerhalb der Dublin II VO vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien, Art. 6 bis 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO, sind nicht einschlägig.
16Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Dies ist hier in Bezug auf Bulgarien der Fall. Der Antragsteller reiste – was sich aus dem Treffer in der EURODAC Datenbank und seinen Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt ergibt – zunächst illegal von der Türkei kommend nach Bulgarien. Spätestens am 18. Februar 2013 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein.
172. Der Antragsgegnerin ist es indes wegen des zwischen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 22. Februar 2013 und dem Wiederaufnahmeersuchen am 18. Dezember 2013 liegenden Zeitraums von knapp zehn Monaten verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Bulgariens zu berufen, was der Antragsteller im Hinblick auf sein Asylrecht nach Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) geltend machen kann.
18a. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Diese Frist wurde hier überschritten. Das Bundesamt hat erst nach neun Monaten und 26 Tagen, am 18. Dezember 2013, nach Stellung des Asylantrages am 22. Februar 2013 das Gesuch an Bulgarien gestellt. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Der Antragsteller kann indes wegen der Überschreitung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für sich beanspruchen. Denn die Frist gilt (unmittelbar) nur im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, nicht aber in Fällen des – hier zumindest nach vorzunehmender summarischer Prüfung gegebenen – Wiederaufnahmeverfahrens. Das Aufnahmeverfahren findet nur dann statt, wenn der Asylsuchende in dem ersuchten Mitgliedsstaat noch keinen Asylantrag gestellt hat, während das Wiederaufnahmeverfahren Platz greift, wenn dort – wie hier in Bulgarien, dessen Behörden sich nach Art. 16 Abs. 1 lit d) Dublin II VO für zuständig erklärt haben – bereits ein Asylantrag gestellt worden ist.
19Die Dublin II VO unterscheidet gerade in Art. 16 Abs. 1 lit. a) einerseits und lit. c), d) und e) andererseits zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Dublin II VO und einer Überstellung des Asylsuchenden im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Dublin II VO. Durch Art. 16 Dublin II VO wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art. 17 bis 20 Dublin II VO bestimmt. Aus der Trennung zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren folgt, dass – weil Art. 20 Dublin II VO weder eine Frist nennt, noch auf die Regelung in Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO Bezug nimmt – für das Wiederaufnahmeverfahren eine Übernahmeersuchensfrist nicht vorgesehen ist. Es ist gerade nicht so, dass Art. 20 Dublin II VO nur spezielle Modalitäten für die Wiederaufnahme regelt und im Übrigen die Regelungen der Art. 17 bis Art. 19 Dublin II VO anwendbar wären,
20vgl. im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 11 A 123/14.A –, n.v. UA Seite 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 5. Februar 2013 ‑ 6 K 2512/12.A ‑, juris Rn. 21; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, S. 138 K1; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris Rn. 24.
21Es kann dahinstehen, ob Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin II VO auf das Wiederaufnahmeverfahren analoge Anwendung findet,
22verneinend vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 11 A 123/14.A –, n.v. UA Seite 4.
23Denn selbst wenn dies so wäre, vermittelte er dem Antragsteller nach der Rechtsprechung der Kammer nämlich kein subjektives Recht,
24vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 ‑ 17 L 150/13.A –, juris Rn. 46 f.; im Übrigen so auch VG Osnarbrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 5 B 12/14 –, juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 ‑ 33 L 403.13.A –, juris Rn. 10; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 ‑ RN 9 K 11.30445 –, juris Rn. 18; VG Potsdam, Urteil vom 5. Februar 2013 – 6 K 2512/12.A –, juris Rn. 24; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 25 L 454/13.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, juris.
25Ob eine Vorschrift dem Schutz subjektiver Interessen dient, folgt maßgeblich aus dem Inhalt und Regelungszweck der anzuwendenden Norm. Nach seinem Wortlaut regelt Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO allein einen Verfahrensablauf zwischen zwei Hoheitssubjekten, ohne Bezug zu nehmen auf den Asylbewerber selbst. Die dort konstituierte mitgliedstaatliche Obliegenheit steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Dublin II VO, der letztlich in der Verwirklichung des in Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen gemeinsamen europäischen Asylsystems besteht, vgl. auch Art. 78 Abs. 2 lit e) AEUV. Grundgedanke der Dublin II VO ist ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungen 3 und 16, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu entwerfen. Eine solche Formel sollte nach Erwägung 4 auf objektiven und gerechten Kriterien basieren, die insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Gerecht sollen die Kriterien nach dieser Erwägung zwar sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die Betroffenen sein. Hinsichtlich der Frist steht im Vordergrund aber das Interesse der Mitgliedstaaten, einen von ihnen zeitnah für zuständig zu erklären, damit es zu einer Überprüfung des Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat kommt, nicht aber, dass ein ganz bestimmter Mitgliedstaat die Antragsprüfung durchführt – jedenfalls wenn es wie hier nicht um eine spezielle Zuständigkeit nach den Art. 6 bis 9 der Dublin II VO geht. Würde man außerhalb dieser besonderen Fallkonstellationen dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags in einem bestimmten ‑ nach der Dublin II VO (möglicherweise) zuständigen ‑ Mitgliedstaat zuerkennen, konterkarierte dies den zuvor dargestellten Zweck der Verordnung. Vor allem auch deshalb, weil die uneingeschränkte Klärung von Zuständigkeitsfragen im Rahmen eines (einstweiligen) Rechtsschutzverfahrens von nationalen Gerichten erhebliche Verfahrensverzögerungen zur Folge hätte. Im Hinblick auf die Interessen des Antragstellers ist zu beachten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass die Mitglieder einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen,
26vgl. so zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris Rn. 52 f.
27Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragsstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen. Da die für die Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert wurden, so insbesondere zuletzt durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, wird der von einem Asylbewerber gestellte Antrag weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Dublin II VO zuständig ist,
28vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris Rn. 54 f.
29Das Asylgrundrecht aus Art. 18 Grundrechtecharta wird demgemäß in der Regel – selbst bei Überschreitung der Frist aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO – nicht tangiert.
30b. Allerdings ist es der Antragsgegnerin als ersuchendem Mitgliedstaat im konkreten Einzelfall zum Schutz der (europäischen) Grundrechte des Antragsstellers verwehrt, sich diesem gegenüber auf die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (Bulgarien) zu berufen. Sie ist – ausgehend von der in diesem Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung – verpflichtet, den Asylantrag des Antragstellers in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
31Derartiges kommt bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer in Betracht. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Grundrechtecharta und den der Dublin II VO vorangestellten Erwägungen 4 und 15 kann nämlich nicht jegliche Außerachtlassung der Obliegenheit, ein Übernahmeersuchen in angemessener Zeit nach Asylantragstellung an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten, konsequenzlos bleiben,
32vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 – 17 L 174/14.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 13 L 148/14.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 ‑ 17 K 4737/12.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris Rn. 10.
33Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss der Mitgliedstaat den Antrag selbst prüfen,
34vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 – juris, Rn. 98, 108.
35Aus der Entscheidung selbst, den für diese einschlägigen Normen und den dazugehörigen Materialien lassen sich Anhaltspunkte dafür, wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, nicht ausmachen.
36Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die wiedergegebene Aussage aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof im Anschluss an die Feststellung getroffen wurde, dass ein Mitgliedstaat – wenn die Überstellung in den nach der Dublin II VO primär zuständigen Mitgliedstaat wegen beachtlicher systemischer Mängel nicht möglich ist – anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin II VO zu prüfen hat, ob gemäß eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann und daher schon nicht unmittelbar auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar ist.
37Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine diesbezügliche genauere zeitliche Eingrenzung ist – unabhängig davon, ob diese vorliegend analog anwendbar ist, – orientierend für „das Ordnungsgemäße“ im Sinne eines „jedenfalls Angemessenen“ die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO heranzuziehen. Indes führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich zu einer die (europäischen) Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer; vielmehr bedarf es dafür des Hinzutretens eines weiteren Zeitmoments. Unter Berücksichtigung der für die Asylbewerber aus der Nichteinhaltung der Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO resultierenden Folgen einerseits, die nicht zuletzt in einem für den Einzelnen belastenden Zustand der Ungewissheit liegen, und dem Charakter der Zuständigkeitsbestimmungen als objektive, eine Obliegenheit begründende Verfahrensvorschriften andererseits, ist von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer in aller Regel dann auszugehen, wenn eine Fristüberschreitung von mehr als sechs Monaten vorliegt, also zwischen Asylantragstellung und Stellung eines (Wieder-)Aufnahmegesuchs mehr als neun Monate vergangen sind,
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 – 17 L 174/14.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 13 L 148/14.A –, juris Rn. 23 unter Verweis auf die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehene Frist von sechs Monaten in § 24 Abs. 4 AsylVfG; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 17 L 2677/13.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, n.v.
39In Anwendung dieser aufgestellten Maßstäbe ist hier ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gegeben. Die – orientierend herangezogene – Dreimonatsfrist gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO wurde um sechs Monate und 26 Tage und damit über den dargestellten Richtwert von sechs Monaten hinaus überschritten; zwischen Asylantragstellung und Stellung des Wiederaufnahmegesuchs liegen mehr als neun Monate.
40B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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Annotations
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.