Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - 14 L 1853/14.A
Gericht
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. M. aus F. bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5246/14.A gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe:
21.)
3Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachfolgend unter Ziffer 2.) genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
42.)
5Der am 12.08.2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5246/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2014 insoweit anzuordnen, als in Ziffer 2 des Bescheides die Abschiebung nach Italien angeordnet wird,
7hat Erfolg.
8Der Antrag ist zulässig.
9Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist – wie sich auch aus § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ergibt – der statthafte Rechtsbehelf. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann.
10Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014 – 14 K 482/14.A –, Rn. 20 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013 – 17 K 4548/12.A –, Rn. 15 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014– 17 L 1193/14.A –, Rn. 5, juris.
11Der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
12Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde auch fristgemäß im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 04.08.2014 wurde dem Antragsteller ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde unter der von ihm mitgeteilten Anschrift gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO am 05.08.2014 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG). Die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wurde folglich durch den am 12.08.2014 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewahrt.
13Der Antrag ist auch begründet.
14Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Denn eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht normiert.
15Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2014 – 13 L 141/14.A –, Rn. 7, juris, m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 18.09.2013 – 5 L 1234/13.TR –, Rn. 5 ff., juris; VG Göttingen, Beschluss vom 17.10.2013 – 2 B 844/13 –, Rn. 7, juris.
16Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung.
17Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
18Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat an.
19Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag jedenfalls aus den im Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2014 genannten Gründen nicht unzulässig ist.
20Trotz § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, richtet sich die Bestimmung des zuständigen Staates und demgemäß die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung vorliegend weiter nach der Dublin-II-VO,
21Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1.
22Die Dublin-III-VO,
23Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Neufassung, Abl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31,
24ist zwar gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am 19.07.2013 in Kraft getreten. Die Dublin-III-VO gilt aber gemäß Art. 49 Abs. 2 erst für Asylanträge, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden (erster Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin-III-VO am 19.07.2013 als dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am 29.06.2013, Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO); nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für – wie hier am 13.11.2013 – vor diesem Datum eingereichte Anträge nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO).
25Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014 – 14 K 482/14.A –, Rn. 38 ff., juris.
26Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Griechenland und nicht Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
27Dies ergibt sich, weil die vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 9 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht einschlägig sind, aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Dies ist vorliegend in Bezug auf Griechenland der Fall. Der Antragsteller reiste nach den am 25.11.2013 bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt gemachten Angaben bereits im Jahr 2005 aus dem Drittstaat Türkei kommend illegal nach Griechenland ein. In Griechenland stellte der Antragsteller einen Asylantrag und hielt sich dort ausweislich seiner Angaben rund acht Jahre auf. Der in Griechenland gestellte Asylantrag wurde allerdings während der Zeit seines dortigen Aufenthaltes nicht beschieden. Am 30.09.2013 verließ der Antragsteller Griechenland und reiste über den Seeweg nach Italien ein. Von dort aus reiste er mit einem Lkw nach Deutschland weiter, wo er am 06.11.2013 oder 07.11.2013 eintraf. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg werden bestätigt durch die vom Bundesamt am 27.11.2013 durchgeführte Eurodac-Anfrage. Denn diese ergab für Griechenland einen Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ (Kennzeichnung für illegal Eingereiste mit Status des Asylbewerbers) und für Italien einen Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ (Kennzeichnung für illegal Eingereiste ohne Status des Asylbewerbers).
28Vgl. zur Eurodac-Kategorisierung: Entscheiderbrief 1/2012, S. 1 f..
29Der Zuständigkeit Griechenlands steht auch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift endet die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Kriterien für die Bestimmung der sog. Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ist mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist inkeinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 47, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014 – 17 K 592/14.A –, Rn. 28, juris.
31Demgemäß ist die Zuständigkeit Griechenlands vorliegend nicht entfallen, weil der Antragsteller in Griechenland ausweislich seiner – durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ bestätigten – Angaben einen Asylantrag gestellt hat.
32Selbst wenn unterstellt würde, dass die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO gegeben und die Zuständigkeit Griechenlands insoweit entfallen wäre, folgte eine (erneute) Zuständigkeit Griechenlands jedenfalls aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO, weil sich der Antragsteller vor seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 13.11.2013 jedenfalls über einen Zeitraum von fünf Monaten ununterbrochen in Griechenland aufgehalten hat.
33An der Zuständigkeit Griechenlands ändert sich auch nichts mit Blick auf die fehlende Antwort Italiens auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 14.01.2014. Denn die in Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO normierten Fiktionswirkungen greifen vorliegend nicht ein. Der Eintritt der Fiktionswirkungen der Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO und damit der Begründung einer Zuständigkeit von Italien setzt nämlich zwingend voraus, dass in dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. a) Dublin-II-VO). Dies kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sein müssen. Insbesondere dürfen dem ersuchten Mitgliedstaat keine wichtigen Informationen – wie etwa eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat – vorenthalten werden.
34Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.08.2011 – 7 L 235/11.A –, Rn. 6 f., juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 95/14 –, Rn. 6 f., juris; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, Art. 19, K 11.
35Dass die vollständige Angabe des Reisewegs zu den erforderlichen Angaben bei Übernahmeersuchen gehört, zeigt insbesondere Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO in Verbindung mit den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen.
36Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), Abl. Nr. L 222 S. 3.
37Denn sowohl das für das Aufnahmeverfahren (Anhang I der DVO), als auch das für das Wiederaufnahmeverfahren (Anhang III der DVO) zu verwendende Formular enthält jeweils eine Rubrik „Reiseweg“.
38Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.08.2011 – 7 L 235/11.A –, Rn. 6 f., juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 95/14 –, Rn. 6 f., juris; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, Art. 19, K 11.
39Nach Maßgabe dieser Kriterien kann ein Eingreifen der Fiktionswirkungen gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO vorliegend nicht angenommen werden. Denn es ist davon auszugehen, dass das an Italien gerichtete Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin keine ausreichenden Informationen über die Ersteinreise des Antragstellers nach Griechenland enthielt und insoweit eine Obliegenheitsverletzung im Konsultations- bzw. Überstellungsverfahren gegeben ist.
40Vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.08.2011 – 7 L 235/11.A –, Rn. 6 f., juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 95/14 –, Rn. 6 f., juris; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, Art. 19, K 11.
41In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob es sich bei dem vom Bundesamt am 14.01.2014 an Italien gerichteten Übernahmeersuchen um ein Aufnahmeverfahren (Art. 16 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO) oder ein Wiederaufnahmeverfahren (Art. 16 Abs. 1 lit. c), d) und e) i.V.m. Art. 20 Dublin-II-VO) handelt. Das Aufnahmeverfahren findet grundsätzlich nur dann statt, wenn der Asylsuchende in dem ersuchten Mitgliedstaat noch keinen Asylantrag gestellt hat, während das Wiederaufnahmeverfahren Platz greift, wenn dort bereits ein Asylantrag gestellt worden ist.
42Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2014 – 17 L 429/14.A –, Rn. 17, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2014 – 13 L 213/14.A –, Rn. 15, juris.
43Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob ein Aufnahmeverfahren im Hinblick auf einen Mitgliedstaat, in dem der Betroffene keinen Asylantrag gestellt hat (hier: Italien), überhaupt noch durchgeführt werden kann, wenn – wie hier – sicher feststeht, dass der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat (hier: Griechenland) und insoweit eigentlich ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen wäre. Denn unabhängig davon, ob es sich bei dem Übernahmeersuchen an Italien um ein Aufnahme- oder ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, kann vorliegend weder von einer Fiktionswirkung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO, noch von einer Fiktionswirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO ausgegangen werden.
44Da sich den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes nicht ansatzweise entnehmen lässt, welche Angaben in dem an Italien gerichteten Übernahmeersuchen überhaupt gemacht wurden – insoweit findet sich lediglich eine „Zugangsbestätigung DubliNet“ in den Verwaltungsvorgängen –, geht das erkennende Gericht bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass in dem Übernahmeersuchen keine ausreichenden Angaben über den Reiseweg, insbesondere über die Ersteinreise des Antragstellers nach Griechenland enthalten waren. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als sich auch der Bescheid des Bundesamtes vom 04.08.2014 mit keinem Wort zu der, auf Grundlage des Eurodac-Treffers der Kategorie „1“ und der unmissverständlichen Angaben des Antragstellers, offensichtlichen Zuständigkeit Griechenlands verhält. Dies alles vermittelt den Eindruck, dass die Zuständigkeit Griechenlands von Seiten des Bundesamtes schlichtweg ignoriert und stattdessen ein Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet worden ist, obwohl richtigerweise ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland hätte gerichtet werden müssen. Es kann daher mangels entsprechender Angaben in den Verwaltungsvorgängen nicht davon ausgegangen werden, dass im Übernahmeersuchen vom 14.01.2014 vollständige Angaben zum Reiseweg enthalten waren und die italienischen Behörden ersehen konnten, dass nicht Italien, sondern Griechenland für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist. Die unvollständigen Angaben zum Reiseweg dürften mithin maßgeblich dazu beigetragen haben, dass eine Antwort Italiens auf das Übernahmeersuchen nicht erfolgte.
45Ist damit eine Verletzung der Obliegenheiten aus Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. a) Dublin-II-VO im Konsultations- bzw. Überstellungsverfahren zu konstatieren, so können die Fiktionswirkungen der Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin-II-VO nicht eingreifen und es verbleibt trotz der unterbliebenen Antwort der italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin bei der Zuständigkeit Griechenlands.
46Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.08.2011 – 7 L 235/11.A –, Rn. 8, juris, m.w.N.; VG Saarlouis, Beschluss vom 11.02.2014 – 3 L 95/14 –, Rn. 7, juris; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, Art. 19, K 11.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, - 2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, - 3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.