Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Nov. 2015 - 17 K 570/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind je zur Hälfte Erbbauberechtigte an dem mit einem Wohnhaus bebauten, im Gebiet der Stadt N. gelegenen, Grundstück mit der postalischen Bezeichnung L.---------straße 386 (Flur 15, Flurstück 120; Erbbaugrundbuch T. , Bl. 2087). Eigentümer des Grundstücks ist seit dem Jahre 2012 Herr B. C. (Grundbuch T. , Bl. 2083).
3Das Grundstück grenzt mit 13,00 zugrundegelegten Frontmetern an die gereinigte öffentliche L.---------straße an und liegt mit 15,00 veranlagten Frontmetern an der gereinigten öffentlichen N1. Straße. Anlässlich der Bebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus im Jahre 2013 / 2014 wurden für die Bewohner die baulichen Zugänglichkeiten allein von der L.---------straße aus geschaffen. Zur N1. Straße hin haben die Kläger eine durchgehende etwa 1,80 Meter hohe Mauer aus mehrteiligen Betonplatten errichtet mit einer straßenseitig davor befindlichen eigenen Teilbepflanzung. An der dem Grundstück zugewandten Mauerseite befindet sich ausweislich der von den Klägern der Klageschrift beigefügten Anlage 3 (Bauantrag) eine befestigte Hoffläche über eine Länge von etwa 6,00 Metern und eine Bebauung mit einer Garage sowie einem Abstellraum über eine Länge von ca. 10,00 Metern. An der der Straße zugewandten Mauerseite grenzt ein im Eigentum der Beklagten stehender etwa 3,50 Meter tiefer, zum Flurstück der Straße gehörender, unbefestigter Grünstreifen an. Nach einem sich daran wiederrum anschließenden Gehweg und einem Radweg folgt sodann die Fahrbahn. Den Grünstreifen bepflanzte das Gartenbauamt der Beklagten teilweise mit Bodendeckern (Lonicera). Vor der Baumaßnahme und dem hier streitigen Veranlagungsjahr 2015 existierte ein über die Grünfläche laufender schmaler, ausweislich der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder mit mindestens aufgelegten Betonplatten bedeckter, privater Weg (etwa 60 cm breit) zwischen dem Grundstück und der N1. Straße, der mittels eines Gartentörchens versperrt werden konnte.
4In der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 ist unter Nr. 20 der Nebenbestimmungen geregelt, ein Zufahrt zu den Garagen und dem Carport sei von der N1. Straße aus nicht zulässig. Auf gerichtliche Nachfrage vom 22. Juni 2015 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 mit, es gebe keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen eine Öffnung, beispielsweise für Fußgänger, in der von den Klägern errichteten Mauer zur N1. Straße hin. Mit ergänzender Stellungname vom 19. August 2015 teilte sie weiter mit, auch sonstige ortsrechtliche Hindernisse stünden einer Fußwegung nicht entgegen, eine (befestigte) Zuwegung würde geduldet, es dürfe allein nicht in den Wurzelbereich des großen sich auf dem Grünstreifen befindlichen Baumes eingegriffen werden. Hecke und Bodenbewuchs könnten durch die Kläger im Bereich der Zuwegung gerodet werden.
5Mit Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Jahr 2015 vom 21. Januar 2015 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die L.---------straße (103,48 Euro) und für die N1. Straße (119,40 Euro) heran.
6Die Kläger haben am 28. Januar 2015 beschränkt auf die Festsetzung für die N1. Straße in Höhe von 119,40 Euro Klage erhoben.
7Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei im angefochtenen Umfange rechtswidrig. Es gebe keinen Zugang zu dieser Straße, ein solcher könne auch nicht zumutbar geschaffen werden. Im Rahmen der Bauphase des Mehrfamilienhauses hätten sie von einem Mitarbeiter des Bauamtes der Beklagten die mündliche Auskunft erhalten, es dürfe überhaupt kein Zugang zur N1. Straße hin geschaffen werden. Daraufhin hätten sie die benannte Mauer errichtet. Ungeachtet dessen würden die tatsächlichen Verhältnisse aber auch einen Zugang nicht ermöglichen. Nicht nur läge das Grundstück 50 cm tiefer als der Straßenkörper, es schließe sich auch nicht der Gehweg unmittelbar an, sondern ein verwilderter, durchwurzelter und unbefestigter, mit Unrat übersähter Grünstreifen. Bei der Eröffnung eines Zuganges setzten sie sich aufgrund des Verletzungsrisikos der Grundstücksnutzer bei einem Überschreiten des unbefestigten Grünstreifens zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus; ein gefahrloses Betreten sei nicht möglich, mit Personen- und Sachschäden zu rechnen. Ihnen könne nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht öffentlich-rechtlich etwas zugemutet werden, was zivilrechtlich verboten sei. Ein Zugang diene nur der Realisierung des Gebührenanspruches, was rechtswidrig sei. Die Beklagte möge selbst einen Weg bauen. Eine fußläufige Verbindung zur N1. Straße hin sei schließlich weder eine übliche noch wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Der Zugang über die L.---------straße würde ausschließlich von den Bewohnern des Grundstücks genutzt, eine Öffnung hin zu der N1. Straße biete keinen nennenswerten Zeitvorteil bei der Nutzung des Grundstücks.
8Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Jahr 2015 vom 21. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 103,48 Euro festgesetzt werden.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Für die Erschließung des in Rede stehenden Grundstücks komme es allein auf die bloße Zugangsmöglichkeit an. Soweit die Kläger auf die Nebenbestimmung Nr. 20 in der Baugenehmigung abstellten, begründe diese nur für Fahrzeuge ein Zufahrts-, jedoch für Fußgänger kein Zugangsverbot zur N1. Straße hin. Auch stehe die von den Klägern errichtete Betonmauer einer tatsächlichen Erschließung nicht entgegen, da es sich um ein selbst geschaffenes Zugangshindernis handele, welches die Kläger für eine Öffnung insoweit beseitigen könnten. Der geltend gemachte Höhenunterschied zwischen Grundstück und Straßenkörper sei geringfügig und daher rechtlich unbeachtlich. Auch in der Vergangenheit habe es bereits ohne tatsächliche Zugangsschwierigkeiten einen kleinen plattierten Weg mit Törchen gegeben. Der Grünstreifen sei nur äußerst lückenhaft mit niedrigem von ihr gepflanztem Gehölz bewachsen und ließe ein verletzungsfreies Betreten ohne Weiteres zumutbar zu. Das fehlende Interesse der Kläger an einer Zuwegung sei rechtlich unerheblich.
13Die Beteiligten haben sich nach entsprechender gerichtlicher Anfrage vom 28. August bzw. 11. September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
17B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Bescheid vom 21. Januar 2015 ist im angefochtenen Umfange rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Dezember 1978 in der Fassung des 38. Nachtrages vom 18. Dezember 2014 (StrS). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die öffentliche N1. Straße im hier maßgeblichen Abschnitt gehört, Benutzungsgebühren. Erschlossen ist ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 StrS, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.
201. Dieser auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - fußende und hier nicht zu beanstandende Erschließungsbegriff ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch - BauGB -,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, juris Rn. 27ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, juris Rn. 9ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 ‑, juris Rn. 31ff., jew. m.w.N.
22Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt,
23vgl. zur Auslegung des Erschließungsbegriffs im Straßenreinigungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 29 ff.
24Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer oder ihnen rechtlich gleichgestellte Personen im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv in ihrem besonderen Interesse liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen die Straße speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin. Wo diese Möglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht gegeben ist und ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auch künftig nicht eintreten kann, fehlt es an einer erschließenden Beziehung zwischen Straße und Grundstück und eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren kommt nicht in Betracht,
25vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT- Drs. 8/33, S. 8; s. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1969 – VII C 16.69 –, KStZ 1970, 92f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 33 f.
26Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte. Diese Vorsorge bezieht sich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 37 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41.
282. Nach diesen Maßstäben ist das Flurstück 15, Flur 120 durch die N1. Straße erschlossen.
29Über den einen unselbstständigen Bestandteil der N1. Straße bildenden Grünstreifen (a.) hinweg besteht eine rechtliche (b.) und tatsächliche (c.) Zugangsmöglichkeit zu dem erbbaubehafteten Grundstück. Dadurch wird innerhalb geschlossener Ortslagen eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht (d.).
30a. Die Erschließung wird nicht durch den etwa 3,50 Meter tiefen Grünstreifen zwischen asphaltiertem Straßen-/Fahrrad-/Gehwegsbereich der N1. Straße und dem Grundstück der erbbauberechtigten Kläger gehindert. Liegt zwischen einem Grundstück und einer Straße ein Grünstreifen, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um eine eigenständige, nicht der Erschließung des Grundstücks dienende Anlage oder um ein bloßes zur Straße gehörendes, sog. Straßenbegleitgrün handelt. Ausweislich des Katasterauszuges in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 1, 21) ist die Grünfläche kein eigenes städtisches Flurstück, sondern gehört zu dem Flurstück „Straße“ als katastermäßige Einheit. Ungeachtet dieser Zugehörigkeit spricht die für die Beurteilung letztlich entscheidende „natürliche Betrachtungsweise“,
31vgl. OVG NRW Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 28ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris Rn. 28ff; Driehaus, in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Std. Sept. 2014, § 6 Rn. 448; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., Rn. 337,
32gegen eine selbstständige Erschließungsanlage und für ein bloßes Begleitgrün ohne eigenständig trennende Bedeutung.
33Die Grünfläche dient schon nicht bestimmten, für Besucher geschaffenen Erholungszwecken (z.B.: Ruhebank; Blumenbeete, Verschönerungszweck durch Aufstellung eines Findlings, Kunstgegenstände),
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1983 - 2 A 882/82 -, KStZ 1983, 192,
35oder sonstigen, nicht als Zugang zu dem Grundstück oder der Straße selbst dienenden Erschließungszwecken,
36vgl. etwa zu religiösen Zwecken: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris.
37Sie ist auch ausweislich der von den Klägern überreichten Lichtbilder (Bl. 24 bis 27 GA), die bereits für sich hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung der Örtlichkeit sind, lediglich mit einem einzelnen großen Baum bewachsen. Gänzlich trennende, ununterbrochen dichte Bepflanzungen durch die Beklagte parallel zur Straße existieren auf der ganzen Länge des Grünstreifens nach den vorzitierten Lichtbilder nicht und können daher dem Grünstreifen straßenreinigungsrechtlich kein eigenes Gewicht verleihen. Hinsichtlich seiner Ausdehnung über die gesamte Frontlänge des Grundstücks hin zur N1. Straße können ihm bei 3,50 Metern Tiefe ebenso noch keine die räumlich enge Beziehung zwischen Grundstück und Straße aufhebende Eigenschaft zugesprochen werden. Sonstige beachtliche Hindernisse sind aus den vorbenannten Lichtbildern der Kläger auch nicht erkennbar. Dies gilt selbst bei Annahme eines Höhenunterschiedes von etwa 50 cm zwischen der N1. Straße und dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Kläger. Dieser Niveauunterschied ist derart geringfügig, dass aus ihm kein rechtlich eigenständiges Gewicht des Grünstreifens erwächst. Damit liegt das Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne unmittelbar an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße.
38b. Es besteht weiter eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus. Dieser steht nicht entgegen, dass in der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 als Nebenbestimmung Nr. 20 festgelegt ist, eine Zufahrt zu den Garagen und dem Carport sei von der N1. Straße aus nicht zulässig. Denn die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, die Straße gewährleiste rechtlich und tatsächlich, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen könne an die Grundstücksgrenze herangefahren werden und den Grundstücken würde so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten. Die Erschließung muss nicht den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks genügen. Es reicht vielmehr - wovon die Beklagte zutreffend ausgeht - grundsätzlich die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit eines fußläufigen Zuganges aus,
39vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 9 A 535/12 -, n.V.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, juris Rn. 39 ff.; Driehaus, in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Std. Sept. 2014, § 6 Rn. 439.
40Die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage vom 22. Juni 2015 schriftsätzlich erklärt, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Bedenken gegen eine Öffnung der klägerseits zur N1. Straße hin errichteten Betonmauer, beispielsweise für Fußgänger, bestünden nicht. Vor dem Hintergrund dieser für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2015 getätigten Erklärung kommt es auf den von den Klägern vorgebrachten und unter Beweis gestellten Einwand, vor Baubeginn im Jahre 2013 / 2014 habe ihnen mündlich ein „zuständiger Mitarbeiter für die Bauleitplanung“ die Auskunft gegeben, es dürfe aus baurechtlichen Gesichtspunkte keine Öffnung hin zur N1. Straße erfolgen, nicht mehr an. Eine solche Auskunft - so sie denn seinerzeit überhaupt und mit diesem Inhalt gegeben wurde - ist für das Entstehen des aktuellen öffentlich-rechtlichen Gebührentatbestandes unbeachtlich.
41Mit weiterem Schriftsatz vom 19. August 2015 hat die Beklagte zudem ergänzend erklärt, der Errichtung eines fußläufigen Zuganges stünden sonstige ortsrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie - beispielhaft für eine mögliche Zuwegung - auf den vor der Baumaßnahme der Kläger im Jahre 2013 / 2014 unstreitig bestehenden privaten Zugang zu dem Grundstück von der N1. Straße aus Bezug nimmt (vgl. insoweit die nicht bestrittenen Lichtbilder der Beklagten Bl. 76 - 78 GA zur früheren Zugangssituation). Denn bei diesem Weg handelte es sich um eine für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ohne Weiteres taugliche Zuwegung und zwar ungeachtet ihres seinerzeitigen Erhaltungszustandes, den die Kläger im Einzelnen bemängeln. Ein ähnlicher Zugang würde auch aktuell geduldet und insoweit ist die vorzitierte Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Eingriffs in etwaig vorhandenes Wurzelwerk des einzig dort wachsenden großen Baumes (vgl. Lichtbilder der Kläger Bl. 25 und 26 GA) bei verständiger Auslegung nur zu verstehen. Eine Zuwegung vergleichbar der früheren einschließlich ihrer fachgerechten Anlegung würde durch die Beklagte geduldet, zumal diese auch nicht unmittelbar an dem großen Baum vorbeiführen müsste, sondern ebenso etwa an einer entfernteren Stelle, nämlich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Flurstück 29 (vgl. Lichtbild der Kläger Bl. 24 GA) ausgeführt werden könnte. Ungeachtet dessen ist allgemein bekannt, dass die Anlegung eines fußläufigen plattierten Zuganges mit entsprechendem Fundament eher einen verhältnismäßig an der Bodenoberfläche verbleibenden kleineren Eingriff in Grund und Boden und vorhandenes Wurzelwerk eines ersichtlich über mehrere Jahrzehnte gewachsenen großen, einige Meter von der Maßnahme entfernt stehenden Baumes darstellt. Die Duldung der Beklagten schließt daher offenkundig nur substantielle Eingriffe in das Wurzelwerk aus. Schließlich hat die Beklagte im Übrigen erklärt, die von ihr gepflanzten Sträucher und Gehölze könnten durch die Kläger in dem für den Zugang maßgeblichen Bereich gerodet werden.
42c. Die Erschließung ist in tatsächlicher Hinsicht gesichert, die Kläger haben eine solche Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus.
43aa. Für das Gericht erschließt sich bereits aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern (etwa Bl. 24 und 25 GA) ohne weiteres und aktuell hinreichend aussagekräftig und damit erwiesen, dass der Grünstreifen fußläufig ohne größere Anstrengungen auf den ebenen Bereichen über- und betreten sowie auf einer ausreichenden Breite die klägerseits errichtete Mauer - gerade wenn man die von den Klägern selbst errichtete Bepflanzung hinwegdenkt - erreicht werden kann. Die auf den vorzitierten Lichtbildern ersichtliche Bewurzelung und die niedrige Verstrüppung an der unmittelbaren Bodenoberfläche bilden keine derart durchgehend trennenden Merkmale, welche die Zugangsmöglichkeit entfallen ließen. Insbesondere sind die Gestrüppe der von der Beklagten zurückgeschnitten Lonicera nicht flächig und so hoch ausgeprägt, dass ein Vorbeigehen nicht mehr möglich wäre. Dies bekräftigen im Übrigen die hilfsweise zur Beurteilung herangezogenen Lichtbilder der Beklagten (Bl. 53 bis 56, 58 GA), die kein von den klägerischerseits dargebrachten Lichtbildern abweichendes Bild ergeben. Wie sich die Bepflanzung vor dem streitgegenständlichen Veranlagungsjahr darstellte ist nicht entscheidungserheblich. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von den Klägern behauptete Höhenunterscheid von ca. 50 cm zur Straße hin (vgl. B. I. 2. a.). Dieser Niveauunterschied setzt dem Vorhandensein einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne keine durchgreifenden Zweifel aus, selbst wenn die Differenz dem Straßenkörper zuzurechnen wäre. Bezogen auf die Grundstücksgrenze wäre der - unterstellte - Höhenunterschied so gering, dass er mithilfe von ein oder zwei Stufen zumutbar zu überwinden wäre,
44vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 17 K 8246/13 -, juris.
45Eine rechtlich andere Beurteilung der Zugangsmöglichkeit folgt schließlich nicht aus den geltend gemachten witterungsbedingten Veränderungen des Grünstreifens (z.B.: Laubfall, Schnee, Matsch, aufgeweichter Boden). Sie sind naturgemäß lediglich vorübergehend und haben topografisch keinerlei die tatsächliche Zugangsmöglichkeit verwehrende Wirkung. Es handelt sich um hinzunehmende Auswirkungen wie sie bei jedem unbefestigten und mit Laubbäumen bewachsenen Grünstreifen auftreten können, ohne dass er dadurch tatsächlich die Möglichkeit eines Zugangs verschlösse. Im Übrigen war auch bereits vor der klägerischen Baumaßnahme 2013 / 2014 eine Zuwegung - ungeachtet ihres Ausbauzustandes - vorhanden.
46bb. Die Existenz der von den Klägern auf dem Grundstück errichteten Mauer sowie die von ihnen vorgenommenen Bepflanzungen (wohl Thuja und Kirschlorbeer) sind als selbst, d.h. von den Klägern geschaffene Zugangshindernisse für die tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus unbeachtlich,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36, OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 34f., OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 9 A 2573/10 ‑, juris.
48Dies gilt jedenfalls für den Mauerteil der mit einer Frontlänge von etwa 6,00 Metern zur N1. Straße hin liegt und die befestigte Hoffläche des Grundstücks von der Grünfläche trennt.
49Dass die Kläger bislang keinen Zugang geschaffen haben, weil sie wegen der bei ihrem Mehrfamilienhaus gegebenen Möglichkeit das Haus von der L.---------straße aus zu erreichen dafür keine Notwendigkeit sehen, stellt nicht in Frage, dass sie, wenn dieser anderweitige Zugang nicht bestünde, ihr Grundstück über die Zugangsmöglichkeit N1. Straße tatsächlich fußläufig erreichen könnten. Mehr verlangt der landesrechtliche Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht; höhere Anforderungen folgen auch nicht aus Bundesrecht,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 78.84 -, juris Rn. 21 ff.
51d. Entgegen der Ansicht der Kläger vermittelt die tatsächliche wie rechtliche Zugangsmöglichkeit dem Grundstück schließlich eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung.
52Wie unter B. I. 1. dargelegt, werden Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 StrReinG NRW von den Eigentümern / Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die ihnen durch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile erhoben. Dabei ist die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung schlechthin maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Nutzung des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks der Erbbauberechtigten hat ersichtlich objektive Vorteile (etwa die Nutzung zu Wohnzwecken und zur Mietzinserzielung). Die Möglichkeit eines (fußläufigen) Zuganges hin zur N1. Straße steht als weitere Option unabhängig neben der bereits bestehenden Erschließung über die L.---------straße und bliebe auch bestehen, dächte man die Erschließung zu letzterer Straße weg.
53Es ist rechtsunerheblich, ob die Zugangsmöglichkeit tatsächlich auch genutzt oder den Nutzern einen Zeitvorteil bei der Erreichbarkeit der öffentlichen Straße bringen würde. Ausschlaggebend ist für die Heranziehung alleine die bloße Aussicht, mindestens Zugang nehmen zu können, nicht jedoch, dass der Zugang auch tatsächlich besteht oder (wie und wie oft er) genutzt wird beziehungsweise ob er dem Eigentümer / Erbbauberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Der Gebührentatbestand knüpft an den ihm gewährten (Sonder-) Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entsteht, einen Zugang zur Straße schaffen zu können,
54vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2012 - 17 K 1759/11 -, juris; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl, Rn. 331 m.w.N.
55Daher ist es straßenreinigungsrechtlich irrelevant, ob die Kläger ein subjektives Interesse haben, dass Grundstück an die Verkehrsfläche N1. Straße anzubinden. Denn die zur Pflichtenbegründung erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße hängt nicht vom Belieben des Eigentümers / Erbbauberechtigten und seinen möglicherweise wechselnden subjektiven Interessen an der Realisierung oder Nutzung eines Zugangs ab. Für eine objektiv wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung eines solchen Zuganges sind ernstlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vorgetragen.
56Schließlich dringen die Kläger auch nicht mit ihrer Ansicht durch, die „Einheit der Rechtsordnung“ geböte, den Gebührentatbestand nicht entstehen zu lassen, da sie sich zivilrechtlichen Haftungsansprüchen durch sich gegebenenfalls auf der Zuwegung verletzende Benutzer / Mieter ausgesetzt sähen. Anknüpfungspunkt für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist nur die bloße Nutzungsmöglichkeit, die dem Grundstück grundsätzlich einen weiteren wirtschaftlichen und verkehrlichen Vorteil schlechthin eröffnet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Gebührenbescheid nicht gehalten oder gar aufgefordert, einen Zugang faktisch zu errichten. Es ist ihre alleinige individuelle Entscheidung, inwieweit sie tatsächlich einen Zugang, der dann durch sie grundsätzlich fachgerecht angelegt und verkehrssicher gehalten werden müsste, eröffnen und dem Grundstück dadurch einen schon jetzt aktualisierten straßenreinigungsrechtlichen Vorteil konkret verschaffen wollen.
57II. Das Gericht konnte sich entgegen der Ansicht der Kläger ohne weitere Beweisaufnahmen allein anhand der im Verfahren vorgelegten hinreichend aussagekräftigen Lichtbilder einen für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung insgesamt genügenden Eindruck der Gegebenheiten verschaffen. Ob etwa die Einnahme eines Augenscheins durch Besichtigung der Örtlichkeit oder die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geboten ist, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des erkennenden Gerichts. Zwar sind die Gerichte grundsätzlich gehindert, wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen aus mittelbaren Erkenntnisquellen zu gewinnen, wenn unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz steht jedoch der Verwertung beigezogener Akten sowie der Auswertung beigebrachter Schriftstücke und Lichtbilder im Wege des Urkundenbeweises auch nicht generell entgegen. Er schließt das Absehen von einer Augenscheineinnahme / Sachverständigenbegutachtung jedenfalls dann nicht aus, wenn durch vorgelegte Fotografien die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen werden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupten,
58vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 8 B 162/94 –, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81 -, juris Rn. 7ff.
59So liegt der Fall hier. Schon die von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 10. März 2015 in das Verfahren eingebrachten Lichtbilder vermitteln einen hinreichend deutlichen Gesamteindruck von den örtlichen Gegebenheiten um die maßgebliche Frage einer etwaigen Eigenständigkeit der Grünfläche sowie einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit auf Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beantworten zu können. Insbesondere lässt sich optisch die Bodenfläche hinreichend ersehen und beurteilen. Die Kläger haben auch im gesamten Verfahren keine von ihren eigenen Lichtbildern abweichenden Merkmale behauptet, geschweige denn auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 28. August 2015, es halte die bislang im Verfahren vorgelegten Lichtbilder für hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung der Örtlichkeit, maßgebliche neue Lichtbilder oder sonst beachtlichen Vortrag getätigt, der eine Beweisaufnahme dennoch geboten sein ließe. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, inwieweit eine Augenscheineinnahme der Gegebenheiten, die auch immer nur ebenso wie eine Fotografie „Momentaufnahme“ sein kann, zu einem von der schriftlichen Darstellung abweichenden Ergebnis führen würde, zumal sich die Kläger nur mit den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die hier ohnehin allein hilfsweise herangezogen werden, nicht aber mit den von ihnen selbst vorgelegten auseinandersetzen. Die von den Klägern vorgetragenen witterungsbedingten Veränderungen der Örtlichkeit sind, ihren Eintritt unterstellt, wie zuvor dargelegt rechtsunerheblich und damit entscheidungsunerheblich. Daher bedarf es insoweit auch keiner sachverständigen Begutachtung.
60III. Hinsichtlich des Gebührenmaßstabes und der Gebührenhöhe sind keine Einwendungen getätigt worden, solche drängen sich auch nicht auf.
61IV. Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Buchgrundstückseigentümer des von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücks (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StrS). Ist das Grundstück - wie hier - mit einem Erbbaurecht zu Gunsten der Kläger belastet (vgl. Erbbaugrundbuch Bl. 2087, Nr. 1), treten sie an die Stelle des Eigentümers, Herrn B. C. , so dass die Beklagte die zutreffenden Gebührenschuldner herangezogen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 StrS, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG NRW).
62C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
63Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
Tenor
Der Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten vom 26. September 2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in T. gelegenen Grundstücks T1. Straße 36, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621. Das 1260 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Seit dem 1. Juli 2010 ist die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks, zuvor war sie Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ Anteil.
3Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Seite in einer Länge von 15,00 Meter an einen Stichweg (Flurstück 620), der von der T1. Straße abzweigt (Flurstück 582). In einer Länge von 17,00 Meter grenzt das Grundstück mit seiner westlichen Seite an die I. Straße. Das Grundstück ist zur I. Straße hin mit einem Maschendrahtzaun eingegrenzt, mit einer Hecke bepflanzt und mit einer ca. 40 cm hohen Stützmauer bebaut. Das Grundstück steigt von der I1. Straße ausgehend steil an. Die Böschung ist mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude und der I1. Straße beträgt ca. 5,50 Meter. Jedenfalls die Böschung im unteren Bereich zur I1. Straße hin bestand bereits vor der Bebauung des insgesamt abschüssigen Siedlungsgebietes „T1. Straße“.
4Die I1. Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird von der Beklagten wöchentlich gereinigt und ist der Winterdienststufe 1 zugeordnet.
5Im Jahr 1962 schlossen die Beklagte und die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf einen Straßenbauvertrag. In § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages heißt es: „Die Siedlung darf außer dem vorgesehen Fußweg keinen weiteren Zugang zur I. Straße haben. Dies trifft insbesondere für die unmittelbar an die I1. Straße angrenzenden Grundstücke zu. Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung überträgt der Träger das vor der förmlich festgestellten Fluchtlinie der I1. Straße liegende Straßenland im Wege der Ablösung der Erschließungsbeiträge auf die Stadt T. . […] Der Träger verpflichtet sich ausdrücklich, die Siedler darauf aufmerksam zu machen, dass keine Zugänge zur I1. Straße angelegt werden dürfen. Sollte gegen diese Verpflichtung verstoßen werden, so gilt die Straßenlandabtretung für das betreffende Grundstück lediglich als Vorausleistung auf den dann noch zu zahlenden Erschließungsbeitrag.“
6Nachdem die Klägerin dazu angehört wurde, zog die Beklagte sie mit Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) vom 26. September 2013 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 312,06 Euro für das Grundstück T1. Straße 36, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621 heran. Der Berechnung legte die Beklagte 17,00 der I. Straße zugewandte Frontmeter zugrunde.
7Die Klägerin hat am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Grundstück werde nicht durch die I1. Straße erschlossen. Der Erschließung durch die I1. Straße stehe der Straßenbauvertrag aus dem Jahr 1962 entgegen, der eine Erschließung durch die I1. Straße verbiete. Rein tatsächlich sei ein Zugang vom Grundstück auf die I1. Straße wegen des zur I1. Straße hin errichteten Zauns, der gepflanzten Hecke und der vorhandenen Böschung nicht möglich. Ausweislich des im Parallelverfahren 17 K 8249/13 von der Klägerin eingeholten Angebots eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau bestünden gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I1. Straße wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges Bedenken. Der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung sei nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich. Die Kosten für den Bau einer solchen Treppe kalkulierte der Garten- und Landschaftsbetrieb auf 31.499,30 Euro.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheide) der Beklagten vom 26. September 2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das klägerische Grundstück werde durch die I. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Es grenze unmittelbar an die I. Straße. Trotz des Höhenunterschiedes bestehe die Möglichkeit, fußläufig von der I. Straße auf das klägerische Grundstück zu gelangen. Die auf der Grundstücksgrenze verlaufende Steinmauer könne ohne weiteres überwunden werden. Sofern die Bepflanzung beseitigt werde, sei ein fußläufiger Zugang trotz der vorhandenen Steigung möglich. Die Herstellung einer Treppenanlage sei nach einem von ihr eingeholten Angebot für 20.114,28 Euro möglich. Die Regelung in § 9 Abs. 3 des Straßenbauvertrages stehe der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen, weil sie sich auf die im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht geltende Erschließung beziehe, die hier keine Anwendung finde. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung folge im Übrigen auch daraus, dass eine (weitere) Bebauung des Grundstücks mit einer Erschließung zur I1. Straße hin möglich sei. Entscheidend sei nicht die aktuelle Nutzung des Grundstücks, sondern dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit.
13Die Berichterstatterin hat am 6. August 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die dabei gefertigten Fotografien und getroffenen Feststellungen wird verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Beiakte Heft 2 des Verfahrens 17 K 8247/13 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16A. Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) damit einverstanden erklärt haben.
17B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
18Der angefochtene Bescheid vom 26. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Grundstück Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621 findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung - StrRS) in der für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 jeweils geltenden Fassung.
20Die Beklagte erhebt nach § 6 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz für das Land NRW (StrRG NRW). Nach § 3 StrRG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird.
21Ein Grundstück wird nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition dergestalt erschlossen, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der gereinigten öffentlichen Straße auf das Grundstück zu gelangen, die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und durch die Zugangsmöglichkeit eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung des Grundstücks vermittelt wird,
22vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.
23Die sachliche, durch das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotene Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 14 ff.
25I. Dies zugrunde gelegt ist die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund der Umstände des Einzelfalls an einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit von der I1. Straße auf das klägerische Grundstück und damit an einem durch die gereinigte Straße vermittelten Vorteil fehlt.
26Die I1. Straße grenzt zwar unmittelbar an das klägerische Grundstück. Auch dass das Grundstück durch einen Maschendrahtzaun und eine Hecke von der Straße getrennt ist, steht der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Denn ausreichend dafür ist allein die Möglichkeit des tatsächlichen Zugangs. Daher sind insbesondere auf dem Grundstück des zu Gebühren herangezogenen Eigentümers selbst errichtete, ohne größere Schwierigkeiten überwindbare bzw. wieder zu beseitigende Zugangshindernisse wie Zäune, Mauern oder Hecken ohne Bedeutung,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2.
28Gründe, die dagegen sprächen, den Zaun oder die Hecke zu beseitigen oder mit einer Tür bzw. einem sonstigen Durchlass zu versehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
29Indes stellt der zu überwindende Höhenunterschied auf dem klägerischen Grundstück von insgesamt ca. 5,50 Meter ein beachtliches Zugangshindernis dar. Nicht ausreichend für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist ‑ wie die Beklagte meint ‑, dass die Grundstücksgrenze durch Übersteigen der ca. 40 cm hohen Stützmauer (nach – teilweisem ‑ Entfernen der Hecke und des Zaunes) passiert werden kann. Denn dadurch allein kann das Grundstück nicht sinnvoll wirtschaftlich genutzt werden. Es kommt aber darauf an, ob von der Straße aus eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf die hier als Gartenland und zu Wohnzwecken genutzte bzw. nutzbare Fläche besteht,
30vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34.
31Hierfür muss auch die sich an die Stützmauer anschließende Böschung tatsächlich überwunden werden können. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.
32Es gibt keine festen Größen, welcher Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der Straße vorliegen muss, damit eine Böschung nicht mehr ohne größere Schwierigkeiten zu überwinden bzw. zu beseitigen ist und daher die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hindert,
33vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169.
34Bei sehr steil abfallenden Hängen oder Böschungen können Höhenunterschiede von wenigen Metern schon zur Nichterschließung führen. Neigt sich das Grundstück dagegen „sanft“ zur Straße hin oder von ihr weg, kann auch trotz eines Höhenunterschiedes von mehreren Metern von einer Erschließung ausgegangen werden,
35vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169.
36Ausgehend von den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt der zwischen der Straße und dem Wohnhaus der Klägerin bestehende Höhenunterscheid von ca. 5,50 Meter ein tatsächliches der Erschließung entgegenstehendes Hindernis dar. Die durchweg bewachsene Böschung ist sehr steil und – wie das Gericht beim Ortstermin durch eine eigene Begehung festgestellt hat – nur unter äußerster Vorsicht und bei einer gewissen körperlichen Konstitution passierbar. Die Beschaffenheit der Böschung birgt die jederzeitige Gefahr auszurutschen und sich zu verletzen und eignet sich daher in seiner jetzigen Form nicht für einen regelmäßigen Auf- und Abstieg.
37Ohne die Errichtung einer baulichen Anlage etwa in Form einer Treppe kann deshalb nicht von einem die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren rechtfertigenden Vorteil in Form eines (fußläufigen) Zugangs von der I. Straße ausgegangen werden. Ob die Möglichkeit der Errichtung einer baulichen Anlage zur Überwindung eines Höhenunterschiedes für die Annahme einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit ausreicht, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um einen im Grundstück aufgrund von Eingriffen in das vorgefundene natürliche Geländeprofil angelegten Höhenunterschied handelt oder ob der Niveauunterschied der Straße zuzurechnen ist,
38vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34.
39Nur bei vom Eigentümer selbst geschaffenen Höhenunterschieden kann dieser überhaupt auf eine Erschließungsmöglichkeit verwiesen werden, die erst nach Überwindung des Höhenunterschiedes durch eine bauliche Anlage besteht,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 9 A 2573/10 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N.
41Von einem solchen, ausschließlich von der Klägerin selbst geschaffenen Höhenunterschied ist hier nicht auszugehen. Denn die Böschung zur I1. Straße hin war schon – wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang – vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden und beruht auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I1. Straße andererseits, weshalb die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit der Errichtung einer Treppe zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I1. Straße verwiesen werden kann.
42Selbst wenn man der Annahme folgte, die Klägerin (bzw. ihr zurechenbar das die Bebaubarkeit des Grundstücks herstellende Unternehmen) habe die vorhandene Böschung fortgeführt und dementsprechend in das natürliche Geländeprofil eingegriffen, führte dies aufgrund der topographischen Besonderheiten im gegebenen Einzelfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch dann wäre von einem beachtlichen Zugangshindernis auszugehen, da der Niveauunterschied mit zumutbaren Mitteln nicht überwunden werden könnte,
43vgl. zu diesem Kriterium betreffend das Ausbaubeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43; Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237.
44An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben sind. Die Herstellung eines verkehrssicheren fußläufigen Zugangs von der I1. Straße aus auf den bebauten bzw. als Gartenland genutzten Grundstücksteil ist mit zumutbarem finanziellem Aufwand nicht möglich. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundstückseigentümer zur Beseitigung von Hindernissen, die einem tatsächlichen Zugang entgegen stehen, zumutbar, wenn ein „vernünftiger“ Eigentümer sie aufbringen würde, um durch eine entsprechende Maßnahme einen Zugang von der gereinigten Straße auf sein Grundstück herzustellen,
45vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12.
46Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit stellt ab auf einen Vergleich der Wertsteigerung, die sich (ggf.) aus einer zusätzlichen Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße ergibt, mit dem Aufwand, der für die Schaffung des Zugangs aufzubringen ist. Übersteigt die Wertsteigerung diesen Aufwand, würde ein "vernünftiger" Eigentümer diese Maßnahme - weil für ihn wirtschaftlich vorteilhaft - durchführen, und ist ihm deshalb der für diese Maßnahme anfallende finanzielle Aufwand zumutbar,
47vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12.
48Darauf, ob der Grundstückseigentümer im Einzelfall eine derartige Maßnahme vorzunehmen beabsichtigt oder nicht, kommt es nicht an. Denn es kann nicht im Belieben des Eigentümers stehen, auf diese Weise darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung der Reinigungskosten teilnimmt,
49vgl. zum Ausbaubeitragsrecht Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237.
50Ausgehend von der im Parallelverfahren 17 K 8249/13 eingeholten Auskunft eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau, wonach gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I1. Straße Bedenken wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges bestehen und der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich ist, ist davon auszugehen, dass ein „vernünftiger“ Eigentümer diese Treppenanlage, deren Errichtungskosten selbst von der Beklagten auf 20.114,28 Euro geschätzt wurden, nicht herstellen lassen würde. Die Vorteile, die durch die zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks entstünden, wiegen, beachtet man, dass zusätzlich noch ein Tor für den Zaun und ein Durchlass für die Hecke geschaffen werden müsste, diesen finanziellen Aufwand nicht auf. Lediglich eine in der Nähe gelegene Bushaltestelle wäre schneller zu erreichen. Geschäfte oder sonstige Einrichtungen des täglichen Lebens befinden sich nicht in fußläufiger Nähe.
51Die im Zusammenhang von der Rechtsprechung des OVG NRW mit der Herstellung eines abwasserrechtlichen Anschlusses angenommene Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus – vgl. etwa den Beschluss vom 5. Februar 2010, 15 A 2642/09 – ist hier nicht heranzuziehen, da die Vorteile durch den Anschluss eines Wohnhauses an die Kanalisation auf der einen Seite und die Vorteile durch eine zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit eines bereits erschlossenen Grundstücks auf der anderen Seite nicht vergleichbar sind.
52II. Schließlich ergibt sich die straßenreinigungsrechtliche Erschließung durch die I. Straße auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte meint – nach der (vollständigen) Abtragung der Böschung eine (weitere) Bebauung des Grundstücks etwa mit einem Wohnhaus und/oder einer Garage mit einem Zugang zur I1. Straße hin möglich sei.
53Zutreffend ist, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück einen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat, nicht allein auf die aktuelle Zugänglichkeit bzw. die tatsächliche Nutzung des Grundstücks ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächliche Zugangsmöglichkeit und die gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit,
54vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 27 K 6990/04 –, juris Rn. 28.
55Die Nutzung des klägerischen Grundstücks zu einem innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zweck steht hier indes nicht in Frage, da es schon jetzt zu Wohnzwecken und als Gartenland und demnach zu innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zwecken genutzt wird. Auf die Frage, ob eine zusätzliche (Wohn-)Bebauung erfolgen könnte, kommt es unter diesem Aspekt demgemäß nicht an.
56Entscheidend ist vielmehr, ob – für die bereits vorhandene bzw. die ggf. neue Bebauung – eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur I1. Straße besteht und dementsprechend die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung im Sinne des straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriffs durch die I1. Straße vermittelt wird.
57Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit führt die unter Umständen gegebene Möglichkeit einer Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus und/oder einer Garage indes zu keinem anderen als dem unter B. I. genannten Ergebnis. Denn auch einer weiteren Bebauung mit Zugang zur I1. Straße stünde die vorhandene Böschung entgegen. Um die Bebaubarkeit für ein weiteres Wohnhaus oder eine Garage mit Zufahrt zur I1. Straße herzustellen, müsste die Böschung (vollständig) abgetragen werden. Da die Böschung zur I1. Straße hin schon – wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang – vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden war und auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I1. Straße andererseits beruht, kann die Klägerin ‑ wie bereits bezogen auf die Treppenanlage ausgeführt ‑ nicht auf die Möglichkeit der Abtragung der Böschung zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I. Straße verwiesen werden.
58Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Abtragung der Böschung in Anbetracht des nicht nur unwesentlichen Höhenunterschiedes und der nahezu lückenlosen Bepflanzung der Böschung mit zum Teil sehr alten Bäumen um eine weitreichende Maßnahme, die eine komplette Umgestaltung des Grundstücks erfordert und mit erheblichem Aufwand nicht nur in finanzieller Hinsicht verbunden ist. Ausgehend davon ist die Böschung auch bezogen auf diese neue, zusätzliche Nutzungsart kein ohne größere Schwierigkeiten mit zumutbaren Mitteln zu beseitigendes (selbstgeschaffenes) Zugangshindernis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43,
60und steht daher einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne entgegen.
61Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die aufgrund einer Abtragung der Böschung gegebene zusätzliche bauliche Nutzung mit einem Zugang zur I1. Straße hin rechtlich zulässig wäre. Denn die Bauaufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 an die Beklagte zur Frage der weiteren Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks darauf hin, die Böschung und die Böschungsoberkante seien mit umfangreichen Gehölzen bewachsen, die erhalten bleiben sollen, da hierdurch ein Schallschutz zur stark befahrenen I1. Straße hergestellt werde. Auch in dem an den (ehemaligen) Eigentümer des Grundstücks T1. Straße 38 unter dem 9. Mai 1986 erlassenen Vorbescheid betreffend die Bebauung des Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus (vgl. Beiakte Heft 2 in dem Verfahren 17 K 8247/13) heißt es: „Das Grundstück kann mit einem weiteren Einzelhaus bebaut werden. Die Zuwegung zum Wohnhaus und ggf. zur Garage muss von der T1. Straße angelegt werden. Von der I1. Straße ist lediglich ein Fußweg mit einer Treppenanlage erlaubt. Die entlang der I1. Straße vorhandenen Bäume müssen erhalten bleiben.“
62III. Mangels tatsächlicher Zugangsmöglichkeit kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 3 des 1962 zwischen der Beklagten und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf geschlossenen Straßenbauvertrags ein rechtliches Zugangshindernis darstellt, weil der Vertrag ggf. auch zwischen der Beklagten und der Klägerin Rechtswirkung entfaltet und nicht nur die Erschließung im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht, sondern auch die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne betrifft, nicht mehr an.
63C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
64Beschluss:
65Der Streitwert wird auf 312,06 Euro festgesetzt.
66Gründe:
67Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Buchgrundstücke in C. an der Ecke M.-------straße und E. Straße. Von dem ursprünglich 1.641 qm großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Gemarkung C. , Flur X, Flurstück Y), das mit 22 Metern Frontlänge an die E. und 62 Metern an die M.-------straße angrenzte, wurde im Jahr 2011 ein an die M.-------straße angrenzender Grundstücksteil abgetrennt, der nunmehr als eigenständiges, 992 qm großes Buchgrundstück (Gemarkung C. , Flur X, Flurstück Z) geführt wird. Das Grundstück wird für Garagen, Stellplätze sowie einen Carport und im Übrigen als Garten genutzt. Eine spätere Bebauung ist nach Angaben der Klägerin beabsichtigt.
3Durch Bescheid vom 26. Januar 2012 zog die Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 628,20 Euro heran, die sich aus 163,68 Euro für die Reinigung der M.-------straße und 464,52 Euro für die Reinigung der E. Straße (49 m Länge der Grundstücksseite, Reinigungsklasse 21, Gebührensatz monatlich 0,79 Euro je Meter) zusammensetzten. Auf Nachfrage der Klägerin erläuterte die Beklagte diese Festsetzung dahin, dass unter Zugrundelegung des satzungsgemäßen Maßstabs die der E. Straße zugewandten Grundstücksseiten beider Flurstücke (Flurstück Z: 22 m und Flurstück Y: 27 m) bei der Veranlagung zu berücksichtigen gewesen seien.
4Am 14. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 255,96 Euro für das Flurstück Y hinsichtlich der E. Straße wendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Flurstück werde nicht von der E. Straße erschlossen. Es gebe von dort aus keinen gesicherten Zugang; die Erschließung erfolge von der M.-------straße aus. Der Umstand, dass beide Flurstücke zufällig im Eigentum derselben Person stünden, reiche für die Annahme einer Erschließung bezogen auf die E. Straße nicht aus. Wenn die Satzung in derartigen Fällen zufälliger Eigentümeridentität eine Gebührenpflicht trotz fehlender Erschließung begründe, verstoße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und sei deshalb nichtig.
5Die Klägerin hat beantragt,
6den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als sie zu Straßenreinigungsgebühren von mehr als 372,24 Euro herangezogen wird.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9und vorgetragen: Das Flurstück Y sei als sog. Hinterliegergrundstück zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen, weil es auch durch die E. Straße erschlossen sei. Eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit sei vorhanden; darauf, ob ein Weg tatsächlich angelegt sei, komme es nicht an. Aufgrund der Eigentümeridentität sei die Zugangsmöglichkeit gesichert. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil es sich bei den von der Klägerin aufgezeigten Vergleichsfällen zweier aneinandergrenzender Grundstücke desselben oder verschiedener Eigentümer nicht um gleichgelagerte Fälle handele.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. September 2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
11Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Flurstück Y sei nicht als sog. Hinterliegergrundstück gebührenpflichtig. Die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn setze nicht nur eine tatsächlich und rechtlich bestehende Zugangsmöglichkeit, sondern ferner voraus, dass hierdurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht werde. Daran fehle es hier jedoch. Zwar werde nicht in Frage gestellt, dass das Flurstück Z von beiden angrenzenden Straßen erschlossen werde, auch wenn es wegen des Höhenunterschieds von ca. 1,10 m und der vorhandenen Stützmauer tatsächlich nicht über einen Zugang zur E. Straße verfüge; die theoretisch mögliche Anlegung einer Treppe wäre wirtschaftlich unsinnig. Unabhängig davon sei das Flurstück Y bereits durch die M.-------straße hinreichend an den öffentlichen Verkehrsraum angeschlossen. Das Flurstück Y habe durch die Reinigung der E. Straße keinen Sondervorteil; ein etwaiger Fußweg über das Flurstück Z zur E. Straße sei nicht kürzer als der Fußweg über die M.-------straße und wäre mit völlig unnützen Unterhaltungskosten verbunden. Stünden die beiden Flurstücke im Eigentum unterschiedlicher Personen, wäre das Flurstück Y hinsichtlich der E. Straße nicht gebührenpflichtig. Auch ein etwaiges Wegerecht brächte dem Eigentümer des Flurstücks Y keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil. Die Heranziehung beruhe allein auf dem zufälligen Umstand, dass beide Buchgrundstücke demselben Eigentümer gehörten. Das widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
12Die Klägerin beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als sie zu Straßenreinigungsgebühren von mehr als 372,24 Euro herangezogen wird.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen,
16und trägt im Wesentlichen vor: Die Annahme einer gebührenrechtlich relevanten Mehrfacherschließung setze nicht voraus, dass jede weitere Erschließung eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit eröffne. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Zweiterschließung unter Hinwegdenken der bestehenden Ersterschließung die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffne. Das sei hier – auch unter Berücksichtigung der nach der Senatsrechtsprechung erforderlichen Wegebreite – der Fall. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor; stünden beide Grundstücke im Eigentum verschiedener Eigentümer und gäbe es ein Wegerecht, wäre das Flurstück Y auch durch die E. Straße erschlossen. In Abhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen und einem etwaigen Wegerecht handele es sich jeweils um unterschiedliche Sachverhalte mit entsprechend unterschiedlichen gebührenrechtlichen Folgen. Eine gesonderte Bewertung der sog. Doppelerschließung, etwa in Form einer Ermäßigungsregelung, sei nicht geboten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der E. Straße ist - soweit hier angefochten, d.h. soweit sie die Veranlagung des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 69, Flurstück Y , betrifft – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 6 bis 9 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt C. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrReinGS) vom 23. November 1978 in der für das Veranlagungsjahr 2012 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011. Danach erhebt die beklagte Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (§ 6 Satz 1 StrReinGS) nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StrReinGS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrReinGS der Eigentümer oder die Eigentümerin des erschlossenen Grundstücks. Erschlossen im Sinne dieser Satzung ist ein Grundstück dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem oder ihrem Grundstück zu nehmen; dabei ist es ohne Belang, ob er oder sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht (§ 5 Satz 1 StrReinGS).
211. Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten ist – soweit der vorliegende Rechtsstreit Anlass zu einer Prüfung gibt – wirksam.
22a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.
23Grundstück im Sinne dieser Regelung und damit zugleich im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Buchgrundstück,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 1869/92 -, WuM 1996, 719,
25sofern nicht in Ausnahmefällen, die im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen sind, unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit eine Abweichung geboten ist. Danach kommt zum Einen eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes in Betracht, wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Zum Anderen ist auch denkbar, dass ein von einer Straße erschlossenes Buchgrundstück unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen, durch die Straße vermittelten wirtschaftlichen Nutzung mehrere im straßenreinigungsrechtlichen Sinn selbständige Grundstücke umfasst, so dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines Buchgrundstücks sein kann.
26Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, OVGE MüLü 41, 220, juris Rn. 7, und vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, juris Rn. 49 ff., sowie Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris Rn. 3.
27Ein Grundstück ist im Sinne der genannten Vorschrift von der gereinigten Straße erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet, wofür eine Nutzung als Gartenland ausreicht.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403, m.w.N.
29Dieses Begriffsverständnis, das auch der hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung in § 5 Satz 1 StrReinGS zugrundeliegt, ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff.
30So schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, OVGE MüLü 41, 257; anders früher OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1020/84 -, NVwZ 1985, 774.
31Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,20 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr 1,50 m aufweist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris, sowie Beschlüsse vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris Rn. 24, und vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403.
33Führt der Zugang über ein fremdes Grundstück, muss die Rechtsposition, die den Zugang über ein fremdes Grundstück gewährt, von gewisser Dauer und zumindest für den Zeitraum eines Kalenderjahres – wenn auch nicht notwendig dinglich – gesichert sein.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257; Beschlüsse vom 12. April 2011 - 9 A 2599/10 -, NWVBl. 2011, 405, und vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403.
35Selbst geschaffene sowie jedenfalls in die Sphäre des Grundstückseigentümers fallende Zugangshindernisse oder -beeinträchtigungen stehen der Annahme einer Erschließung grundsätzlich nicht entgegen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 34 f., sowie Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris.
37Bei alldem ist aber auch im Blick zu behalten, welche bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung dem Eigentümer überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ob der mit der Beseitigung etwaiger Zugangshindernisses anfallende Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme steht.
38Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72.
39Ob § 5 Satz 2 StrReinGS, wonach die Möglichkeit, Zufahrt oder Zugang zu dem Grundstück zu nehmen, „in der Regel“ auch bestehen soll, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist,
40vgl. dazu insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris,
41diesen Anforderungen ohne weiteres gerecht wird, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil die Bestimmung jedenfalls wegen ihres nur auf den Regelfall beschränkten Geltungsanspruchs eine gesetzeskonforme Auslegung und Anwendung zulässt.
42b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der modifizierte Frontmetermaßstab, der in § 7 Abs. 1 StrReinGS als Gebührenmaßstab gewählt ist, als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Er löst gerade auch das Problem der sog. Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599, juris Rn. 6 f.
44Er entspricht der Vorgabe des Straßenreinigungsgesetzes, dass der Gebührenmaßstab grundstücksbezogen sein muss, und dem Gebot der Gebührengerechtigkeit. Seine einheitliche Anwendung auf Straßengruppen mit unterschiedlichen Reinigungsleistungen begegnet keinen Bedenken, zumal für die jeweiligen Straßengruppen - wie hier durch § 7 Abs. 4 StrReinGS - unterschiedliche Gebührensätze festgelegt sind.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, sowie Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris Rn. 20.
46Ebenso wenig drängt sich auf, dass diese verschiedenen Gebührensätze unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat die Klägerin auch nicht erhoben, so dass kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung besteht.
47c) Die Satzung lässt zu, dass ein (Buch-) Grundstück in Fällen sog. Doppelerschließung hinsichtlich beider erschließender Straßen gebührenpflichtig ist. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch mehrfachen Vorteil bedeutet. Vielmehr wäre eine Regelung des Inhalts, dass Grundstücke, die durch mehrere gereinigte Straßen erschlossen werden, nur hinsichtlich einer der erschließenden Straßen veranlagt werden, mit den Vorgaben des Straßenreinigungsrechts nicht zu vereinbaren.
48Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169.
49Die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs, vermittelt eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße, die es auch im Hinblick auf das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, den Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.
50So schon BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 26.72 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23, juris Rn. 20 ff.
512. In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte die Klägerin zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der E. Straße unter Zugrundelegung der dieser Straße zugewandten Seite des Flurstücks Y herangezogen.
52a) Die Klägerin ist als Eigentümerin beider bei der Veranlagung zugrunde gelegter Grundstücke mit der postalischen Anschrift E. Straße 26 gebührenpflichtig. Es handelt sich seit der Trennung im Jahr 2011 um zwei selbständige Buchgrundstücke, die jeweils Gegenstand der Veranlagung sind. Da es sich bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um zwei unabhängig voneinander nutz- und bebaubare Grundstücke handelt, kommen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass das Buchgrundstück zugleich Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ist, etwa unter dem Aspekt einer sog. wirtschaftlichen Einheit, hier nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, dass ein Buchgrundstück nicht allein, sondern nur zusammen mit dem angrenzenden weiteren Grundstück nutzbar ist, liegt hier gerade nicht vor.
53b) Ausgehend von den vorstehend dargelegten Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin Gemarkung Flur X, Flurstück Y , durch die E. Straße erschlossen. Dass das an die E. Straße angrenzende Flurstück Z trotz Fehlens eines tatsächlichen Zugangs und trotz des durch eine 1,10 m hohe Stützmauer abgefangenen Höhenunterschieds zur E. Straße durch diese erschlossen und sie insoweit unter Berücksichtigung von 22 Frontmetern zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet ist, stellt die Klägerin nicht in Frage; insoweit hat sie die Gebührenfestsetzung nicht angefochten. Entgegen ihrer Auffassung besteht auch in Bezug auf das Flurstück Y eine Gebührenpflicht, die sich nach der der E. Straße zugewandten 27 m langen Grundstücksseite bemisst.
54aa) Aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks und des vorhandenen Baukörpers besteht zunächst die tatsächliche Möglichkeit, über das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück Z eine Zuwegung zum Flurstück Y anzulegen, deren Breite den oben beschriebenen Anforderungen an eine fußläufige Erschließung genügt. Ungeachtet der eigenen Einschätzung der Klägerin ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass der Höhenunterschied und die vorhandene Stützmauer ein beachtliches Zugangshindernis darstellen könnten.
55bb) Die Anlegung eines solchen Fußwegs über ihr eigenes Grundstück ist der Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung rechtlich möglich. Anhaltspunkte für gleichwohl bestehende rechtliche Hinderungsgründe sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
56cc) Ein solcher Weg würde auch eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne darstellen. Er könnte die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, wozu eine Gartennutzung reicht, eröffnen.
57Die Länge dieses fiktiven, aber möglichen Weges entspricht der Tiefe des Vorderliegergrundstücks und ist deshalb nicht geeignet, den Erschließungszusammenhang zu unterbrechen.
58Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl. 2011, 273.
59Der Umstand, dass es sich hier unstreitig um ein Baugrundstück handelt, das von der M.-------straße im baurechtlichen Sinne erschlossen werden kann, rechtfertigt nicht die Würdigung, dass die von der E. Straße ausgehende, eine gärtnerische Nutzung ermöglichende Zuwegung keine für die Entstehung der Gebührenpflicht ausreichende Erschließung darstellt. Bei der Einordnung als Baugrundstück handelt es sich lediglich um einen weiteren Vorteil der Klägerin. Eine Verneinung der Erschließung würde zugleich im Vergleich zu anderen, von vornherein nicht bebaubaren Hinterliegergrundstücken zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen.
60dd) Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie geben dem Senat auch keinen Anlass, die in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu modifizieren.
61Eine gebührenrechtlich relevante Doppelerschließung kann auch vorliegen, wenn ein an eine Straße angrenzendes und durch diese erschlossenes Grundstück darüber hinaus auch über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers von einer anderen Straße her zugänglich ist.
62Die oben dargelegten Anforderungen an die Annahme einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne - namentlich die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Abweichung von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks und die Berücksichtigung der im Einzelfall zu ermittelnden bestimmungsgemäßen Nutzung bei der Beurteilung, ob die Zugangsmöglichkeit eine wirtschaftliche Nutzung eröffnet - reichen aus, den gebotenen Zusammenhang zwischen Erschließungsvorteil und Gebührenpflicht zu gewährleisten. Das bedeutet insbesondere, dass nicht in jedem Fall einer Eigentümeridentität aneinander grenzender Grundstücke auch eine zur bestimmungsgemäßen Nutzung des nicht unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks ausreichende Erschließung gegeben ist.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, NWVBl. 2014, 72 (Blockrandbebauung).
64Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass ein an eine Straße angrenzendes und außerdem über ein anderes Grundstück desselben Eigentümers von einer anderen Straße her zugängliches Grundstück ausnahmslos nicht gleichzeitig sowohl als Vorderlieger zur einen und als sog. unechter Hinterlieger zu einer anderen Straße zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden könne,
65so Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, S. 609 f.,
66teilt der Senat nicht. Die Kritik, dass die infolge der Eigentümeridentität eintretende erhöhte Gebührenpflicht mit dem Äquivalenzprinzip kollidiere, ist unbegründet.
67Auf die Unterscheidung zwischen sog. echten und sog. unechten Hinterliegern kommt es bei der Beurteilung, ob ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen ist, nicht an. Bei den Begriffen des Vorder- und des Hinterliegers handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe, die im nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetz oder in der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten verwendet worden sind. Sowohl das Gesetz als auch die Satzung stellen ausschließlich auf den Begriff der Erschließung ab, der in ständiger Rechtsprechung im dargelegten Sinn konkretisiert wird und auf diese Weise auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu für die Rechtsanwender bzw. betroffenen Grundstückseigentümer kalkulierbaren Ergebnissen führt.
68Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Die Kritik Wichmanns betrifft in Fällen der vorliegenden Art im Kern nicht die Annahme einer Erschließung in Gestalt einer über ein angrenzendes Grundstück desselben Eigentümers tatsächlich und rechtlich möglichen Zuwegung, sondern die Folge, dass sich durch den Erwerb eines angrenzenden Grundstücks oder – wie hier – wegen einer Grundstücksteilung erhöhte Gebührenpflichten ergeben. Die Gebührenpflicht steht aber auch in diesen Fällen nicht außer Verhältnis zu den durch die Erschließung vermittelten Vorteilen. Die zusätzliche Gebührenpflicht resultiert aus dem für das (Buch-)Grundstück wegen der Eigentümeridentität gegebenen zusätzlichen Erschließungsvorteil und trägt damit einem Lagevorteil Rechnung, der unabhängig von den jeweiligen Nutzungswünschen des Eigentümers objektiv mit der Erschließungsmöglichkeit einhergeht.
69Dieser Vorteil mag zwar im vorliegenden Fall, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, unter Berücksichtigung der derzeitigen tatsächlichen Grundstücksnutzung gering erscheinen, solange bereits ein Zugang zu dem an die E. Straße angrenzenden Hausgrundstück nicht vorhanden ist. Wäre ein solcher Zugang aber vorhanden, könnte er von den Nutzern der hinter dem Wohnhaus liegenden Garten- bzw. Parkfläche ebenso genutzt werden. Der Umstand, dass das Flurstück Y von zwei Straßen her zugänglich ist, mithin – wie die Beklagte zu Recht hervorhebt – auch dann noch für die hier sogar tatsächlich überwiegend praktizierte Gartennutzung zugänglich bliebe, wenn man die M.-------straße als angrenzende Straße hinweg dächte, ist ein zusätzlicher, objektiver und grundstücksbezogener Vorteil, der die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigt.
70Nichts anderes folgt daraus, dass die durch Trennung entstandenen beiden Buchgrundstücke im Eigentum einer Person stehen. Die Eigentümeridentität eröffnet auch ohne zusätzliche Absicherung weitere Nutzungsmöglichkeiten und vermittelt damit eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Zudem ist die Eigentümeridentität entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht „zufällig“, sondern Folge ihrer eigenen Entscheidung, das ehemals wesentlich größere Grundstück zu teilen, ohne dass die beabsichtigte Bebauung der bisherigen Garten- und Parkfläche dies erforderte und bevor eine beabsichtigte Veräußerung bevorstand. Zugleich hat die Klägerin es zur Vermeidung der Gebührenpflicht in der Hand, die beiden Buchgrundstücke wieder zu einem Grundstück zusammenfassen, wenn sie von ihren Verkaufsplänen Abstand nimmt und ihr dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. In jedem Fall gebietet das Gebot der Gebührengerechtigkeit nicht, einen bei der Trennung der Grundstücke möglicherweise vorhandenen Irrtum der Klägerin über die gebührenrechtlichen Folgen der Trennung oder die Nachteile missglückter Verkaufsbemühungen auszugleichen, ohne dass es hierfür einen objektiv grundstücksbezogenen Grund gibt.
71c) Fehler der konkreten Gebührenberechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
