Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien

1.
den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und
2.
Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.

(3) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach §

Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV 2017 | § 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen


(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbere
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 6 Abfallhierarchie


(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung,2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,3. Recycling,4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,5. Beseitigung.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 47 Allgemeine Überwachung


(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnung

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 6 Abfallhierarchie


(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung,2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,3. Recycling,4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,5. Beseitigung.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 68 Anhörung beteiligter Kreise


Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten W

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. März 2018 - Verg 10/17

bei uns veröffentlicht am 09.03.2018

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 06.11.2017, Az.: RMF-SG21-31941048, in den Ziffern 1 und 2 aufgehoben. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Ve

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 17 K 6526/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlä

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 17 K 1422/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt sind. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 17 K 1608/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt sind. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 17 K 1725/13

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt sind. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen

Referenzen

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von...
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von...
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung,2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,3. Recycling,4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,5. Beseitigung. (2) Ausgehend...
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von...
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der...
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung,2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,3. Recycling,4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,5. Beseitigung. (2) Ausgehend...