Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 13. Jan. 2016 - 7a K 4431/15.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System reiste er im April 2015 aus Libyen kommend nach Italien ein. Von dort reiste der Kläger am 23. April 2015 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 12. Mai 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2Am 3. Juli 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.
3Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
4Der Kläger hat am 13. Oktober 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 2096/15.A). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die erfolgte Anhörung habe nur 10 Minuten gedauert und sei viel zu kurz. Die Gründe für seine Ausreise seien nicht gewürdigt worden. An die genaue Reiseroute könne er sich nicht erinnern. Er könne lediglich nicht ausschließen, dass er über Italien eingereist sei. Der ablehnende Bescheid berücksichtige nicht die Umstände des Einzelfalls. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2015 aufzuheben.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
8Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 2096/15.A).
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10I.
11Die als Anfechtungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg.
12Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
131. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylgesetz ‑ AsylG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
14Der Bescheid ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO - bzw. gegen §§ 24, 25 AsylG formell rechtswidrig. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist ‑ unabhängig davon, ob eine etwaige Gehörsverletzung die Zuständigkeitsbestimmungen berührt ‑ vorliegend nicht verletzt. Das persönliche Gespräch zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ist am 12. Mai 2015 (Erstbefragung) und am 28. September 2015 (Zweitbefragung) durchgeführt worden. In dem Verfahren nach der Dublin III-VO beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamts auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG. Verfolgungsrelevante Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind nicht zu ermitteln.
15Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 13 L 171/14.A ‑, juris.
16Vor diesem Hintergrund ist auch die von dem Antragsteller gerügte Dauer der Befragung (Erstbefragung: 5 Minuten; Zweitbefragung: 10 Minuten) nicht zu beanstanden und ermöglicht als solche keine Rückschlüsse auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
17Italien ist vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Der Kläger hat nach den Angaben aus dem Eurodac-System wie auch nach seinen eigenen Angaben bei dem persönlichen Gespräch (Erstbefragung) die Grenze zu Italien aus Libyen kommend im April 2015 überschritten und ist am 23. April 2015 in das Bundesgebiet eingereist.
18Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten stattgegeben hat. Italien hat auf das am 3. Juli 2015 übermittelte Aufnahmeersuchen der Beklagten keine Antwort erteilt, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben wird.
19Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durch den Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen.
20Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.
21Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.
22Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 19 A 581.A ‑; Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 1a L 1272/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris, m. w. N.
23Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.
24VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A ‑; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
25In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt:
26„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
27vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
28wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
29Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
30davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
31Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten.
32EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - Nr. 39350/13 - A. S. vs. Switzerland.
33Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht.
34Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris.
35Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt.
36Zu der aktuellen Entwicklung: AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Dezember 2015, S. 66 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris.
37Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Kläger zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen.
382. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
393. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate befristet worden. Die Beklagte hat das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Befristung auf einen Zeitraum von 12 Monaten begegnet insoweit keinen Bedenken.
40II.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
3Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,
5hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
8vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
9die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.
10Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.
12Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.
18Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.
20Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).
21Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.
22Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
23Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
25nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.
26Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
27Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.
28Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,
29vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35
30verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.
31EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.
32Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.
33EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.
34Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,
35vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,
36schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.
37So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.
38Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,
39siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
40spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.
41Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
42Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.
43http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,
45vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,
46die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.
47Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.
48Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,
49vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
50sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
51AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
52ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,
53vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,
54oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.
55Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.
56Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.
57Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,
58vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,
59bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.
60Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.
61Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
62Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,
64sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2. F1. -L3. aus E. vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.
65Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.
66Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.
67Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
68Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.
69Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
70Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.
71Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.
72Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.
73Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
74Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.
75Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,
76vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,
77es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.
78Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.
79Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.
81Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.
83Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
84Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.
85Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.
86Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
87Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände, …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.
88Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.
89Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.
90Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.
91Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
92Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
93Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
