Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2015 - 15 K 8177/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Am 16. Mai 2013 schloss er mit der Beigeladenen einen Vertrag über deren berufliche Ausbildung zur Vermessungstechnikerin. Nach § 5 dieses Berufsausbildungsvertrages beträgt die Vergütung der Beigeladenen im ersten Ausbildungsjahr 500,00 Euro monatlich sowie im zweiten und dritten Ausbildungsjahr 545,00 Euro bzw. 590,00 Euro im Monat.
3Unter dem 24. Mai 2013 übersandte der Kläger der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) den mit der Beigeladenen geschlossenen Ausbildungsvertrag verbunden mit dem Antrag, diesen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass die Eintragung nicht erfolgt sei. Der Ausbildungsvertrag sehe eine Vergütung der Beigeladenen vor, die nach den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angemessen sei, weil sie um mehr als 20 % unterhalb derjenigen Vergütung liege, die branchenüblich sei. Zur Bestimmung der Branchenüblichkeit müsse hier der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) herangezogen werden. Zwecks Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse könne der Ausbildungsvertrag mit einer entsprechend angepassten Vergütungsbestimmung erneut vorgelegt werden.
4Am 3. Juli 2013 übersandte der Kläger der Bezirksregierung den mit der Beigeladenen geschlossenen Ausbildungsvertrag ohne Änderung der Vergütungsregelung und bat, diesen nunmehr in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Unter Bezugnahme auf die an die Bezirksregierung unter dem 2. Juli 2013 übersandte Stellungnahme des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) machte er geltend, als Maßstab für die Bestimmung der angemessenen Höhe der Ausbildungsvergütung für die Beigeladene dürfe nicht die im TVAöD festgeschriebene Entlohnung von Auszubildenden herangezogen werden. Der Rückgriff auf den TVAöD verkenne die duale Rechtsstellung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure als beliehene Freiberufler. Ihre Tätigkeit beschränke sich nämlich nicht auf die mit dem Wirkungsfeld eines Beamten im öffentlichen Dienst vergleichbare Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, sondern umfasse vielmehr auch freiberuflich verrichtete Arbeiten. Da mithin die Vergütungsregelungen des TVAöD kein tauglicher Vergleichsmaßstab seien, müsse zur Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hier auf das branchenübliche Entgelt für Auszubildende zurückgegriffen werden. Gemessen an den Ergebnissen einer hierzu im Jahr 2012 durchgeführten Erhebung des BDVI liege die mit der Beigeladenen vereinbarte Vergütung nicht um mehr als 20 % unterhalb der durchschnittlich gezahlten Ausbildungsvergütungen.
5Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 wies die Bezirksregierung den Kläger darauf hin, dass von ihr zur Bemessung einer angemessenen Vergütung weiterhin auf den TVAöD zurückgegriffen werde, der eine monatliche Ausbildungsvergütung für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr von 793,26 Euro (1.), 843,20 Euro (2.) bzw. 889,02 Euro (3.) vorsehe. Da diese tariflichen Bestimmungen für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin im öffentlichen Dienst verbindlich seien, eigneten sie sich im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch zur Festlegung der angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildende freiberuflich als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig sei. Unmaßgeblich seien demgegenüber die Vergütungsregelungen für Auszubildende in dem zum 31. Dezember 2003 durch den BDVI aufgekündigten Tarifvertrag für die Berufsgruppe öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (1. Ausbildungsjahr: 500,00 Euro; 2. Ausbildungsjahr: 545,00 Euro; 3. Ausbildungsjahr: 590,00 Euro), da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in den vergangenen 10 Jahren nachhaltig verändert hätten. Mithin müsse die mit der Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsvergütung erhöht werden um als noch angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gelten zu können. Werde ein entsprechend angepasster Ausbildungsvertrag nicht bis zum 26. Juli 2013 vorgelegt, müsse hinsichtlich des Antrags, den Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, "… ein Ablehnungsverfahren …" eingeleitet werden.
6Am 13. Juli 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 (3 L 1270/013) im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zuwiderlaufe, ohne dass erkennbar sei, dass dem Kläger ein Zuwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über eine gegebenenfalls noch zu erhebende Klage nicht zugemutet werden könne.
7Der Kläger hat am 22. Oktober 2013 Klage erhoben.
8Er ist der Auffassung, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem die Bezirksregierung seinen Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages vom 16. Mai 2013 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ohne zureichenden Grund nicht beschieden habe. Zu der Eintragung sei die Bezirksregierung auch verpflichtet. Denn die mit der Beigeladenen vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung sei angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Die Begründung des Antrags auf Eintragung hierzu wiederholend und vertiefend macht der Kläger ergänzend im Wesentlichen geltend, die Bezirksregierung selbst habe im Jahr 2013 einen Vertrag über die Ausbildung zum Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen, obwohl die dort festgelegte Ausbildungsvergütung nur unwesentlich höher sei als die Vergütung der Beigeladenen. Auch werde die Angemessenheit der von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu zahlenden Ausbildungsvergütung von den Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich bestimmt. So lege etwa die Bezirksregierung Köln ihren Entscheidungen über Eintragungsanträge aus dieser Berufsgruppe zwar ebenfalls die im TVAöD festgelegte Ausbildungsvergütung zu Grunde. Als angemessene Vergütung betrachte diese Bezirksregierung aber nur einen um 12 % geminderten Betrag der im Öffentlichen Dienst tariflich gezahlten Ausbildungsvergütung, nachdem bei Auslaufen des vom BDVI für die Berufsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geschlossenen Tarifvertrages die danach bis Ende 2003 vorgeschriebene Ausbildungsvergütung um eben diesen Betrag hinter derjenigen Ausbildungsvergütung gelegen habe, die seinerzeit tarifvertraglich an entsprechende Auszubildende im Öffentlichen Dienst zu zahlen gewesen sei. Abgesehen davon sei aber die von den Bezirksregierungen aus dem TVAöD als angemessen abgeleitete Höhe der von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu zahlenden Ausbildungsvergütung jedenfalls nicht branchenüblich und widerspreche der Verkehrsauffassung. Alle veröffentlichten Zahlen zu den im Bereich des Vermessungswesens durch Freiberufler gezahlten Vergütungen sowie zu den in anderen freien Berufen vereinbarten Vergütungen für Auszubildende belegten, dass die mit der Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr als 20 % unterhalb des Üblichen liege.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land zu verpflichten, den mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag über deren berufliche Ausbildung zur Vermessungstechnikerin in der Fassung vom 16. Mai 2013 durch die Bezirksregierung E. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Auffassung, die Bezirksregierung habe den zwischen dem Kläger und der Beigeladen geschlossenen Ausbildungsvertrag zu Recht nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Bezug nehmend auf die in ihren vorprozessualen Schreiben vom 25. Juni 2013 und 10. Juli 2013 dargelegte Rechtsauffassung führt die Bezirksregierung ergänzend aus, es sei gerechtfertigt, die angemessene Höhe der Ausbildungsvergütung, die von freiberuflich tätigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu zahlen sei, mangels tariflicher Gebundenheit der Parteien des Ausbildungsvertrages in Anlehnung an die in dem TVAöD getroffenen Regelungen zu bestimmen, weil Ausbildung und Prüfung zum Vermessungstechniker bzw. zur Vermessungstechnikerin sowohl im öffentlichen Dienst als auch durch Freiberufler einheitlich nach denselben Ausbildungs‑ und Prüfungsvorschriften erfolge und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berufsrechtlich verpflichtet seien, im Rahmen der Ausübung ihres Berufes überwiegend hoheitlich tätig zu werden und damit in einem Bereich Aufgaben wahrzunehmen, deren Erfüllung ebenso den im öffentlichen Dienst angestellten Vermessungstechnikern obliege.
14Die Beigeladene, der Beiladung mit Beschluss vom 26. Oktober 2013 erfolgt ist, stellt keinen Antrag und hat zur Sache nicht Stellung genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der im Verfahren 3 L 1270/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Das Klagebegehren ist zwar, weil die begehrte Eintragung eines Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG NRW) besitzt,
19vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 1980,13 A 1620/78, juris; Herkert / Töltl, Berufsbildungsgesetz, Kommentar (Herkert / Töltl), Stand:September 2014, zu § 35 BBiG Rdnr. 15,
20als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Namentlich steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen, dass die Bezirksregierung E. den Eintragungsantrag des Klägers vorprozessual nicht beschieden hat. Denn die Klage ist gemäß § 75 S. 1 VwGO auch ohne eine solche Entscheidung zulässig, weil die Bezirksregierung E. über den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2013 auf Vornahme der Eintragung ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 S. 2 VwGO entschieden hat. Eine solche Entscheidung enthalten die jeweils an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2013 und vom 10. Juli 2013 nicht, obwohl die Bezirksregierung E. dem Kläger dort jeweils mitgeteilt hat, dass eine Eintragung des vorgelegten Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nicht erfolgt sei. Rechtlich kommt diesen Hinweisen mangels einer intendierten Regelungswirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW nicht die Bedeutung einer Ablehnung des Eintragungsgesuchs bei. Sie stellen vielmehr beide lediglich eine Information über den Sachstand des Antragsverfahrens dar im Weiteren verbunden jeweils mit der nach den §§ 35 Abs. 2 S. 1, 32 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2854) geänderten Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) behördlich einzuräumenden Gelegenheit, bislang nicht als gegeben erachtete Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hierfür spricht nicht zuletzt die dem Kläger mit dem Schreiben vom 10. Juli 2013 bis zum 26. Juli 2013 gesetzte Frist zur Vorlage eines Ausbildungsvertrages mit zu Gunsten der Beigeladenen geänderten Bestimmungen über deren Ausbildungsvergütung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksregierung E. indes entgegen ihrer Ankündigung in dem Schreiben vom 10. Juli 2013 "… ein Ablehnungsverfahren …" nicht eingeleitet, sondern den Eintragungsantrag des Klägers unbeschieden gelassen.
21Die danach zulässige (Untätigkeits-)Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung des mit der Beigeladenen geschlossenen Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
22Gemäß § 35 Abs. 1 BBiG setzt ‑ soweit hier von Interesse ‑ die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis nach § 34 BBiG voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BBiG nicht vor und wird der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 BBiG behoben, ist die Eintragung nach § 35 Abs. 2 S. 1 BBiG abzulehnen. Gemessen daran hat die Bezirksregierung die Eintragung des vom Kläger vorgelegten Berufsausbildungsvertrages zu Recht abgelehnt. Die mit der Beigeladenen vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung verstößt gegen das Berufsbildungsgesetz, weil sie entgegen der Vorgabe des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG unangemessen niedrig ist. Diesen Mangel hat der Kläger ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ auch entgegen der ihm seitens der Bezirksregierung mit Schreiben vom 10. Juli 2013 gesetzten Frist nicht beseitigt.
23Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen, deren Richtigkeit die Beteiligten nicht Abrede gestellt haben und denen sich die Kammer als auch nach ihrer Überzeugung zutreffend anschließt, ist die hier in Rede stehende (Un‑)Angemessenheit der Ausbildungsvergütung rechtlich ausgestaltet als gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer (unbestimmter) Rechtsbegriff,
24vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris, Rdnr. 18, und Urteil vom 22. Januar 2008, 9 AZR 999/06, juris Rdnr. 33; Herkert / Töltl, a. a. O., zu § 17 BBiG Rdnr. 8,
25der die Höhe der Ausbildungsvergütung allerdings nicht normativ vorschreibt. In dem durch § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG vorgegebenen Rahmen, bleibt vielmehr deren am Zweck einer Ausbildungsvergütung zu orientierende Bemessung den Vertragsparteien überlassen.
26Vgl. BAG Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris, Rdnr. 18 und Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, juris Rdnr. 10.
27Dabei soll die Ausbildungsvergütung dem Auszubildenden bzw. seinen unterhaltsverpflichteten Eltern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Berufsausbildung sein, einen ausreichenden Fachkräftenachwuchs gewährleisten sowie eine Entlohnung darstellen und ist mithin angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt.
28Vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, juris Rdnr. 11 und Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris Rdnr. 17, jeweils m. w. Nw. aus der Rechtsprechung und unter Hinweis auf den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drucks. V/4260 S. 9; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. März 1981, 5 C 50/80, juris Rdnr. 17.
29Ob die Vertragsparteien sich mit der festgelegten Ausbildungsvergütung in Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des ihnen rechtlich zugebilligten Rahmens bewegen, ist maßgeblich nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Diese wird vornehmlich geprägt durch einschlägige Tarifverträge. Da solche Vereinbarungen von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt sind und anzunehmen ist, dass in ihnen die Interessen beider Vertragsseiten hinreichend berücksichtigt sind, ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen.
30Vgl. zum Ganzen: BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, juris Rdnr. 11, sowie Urteil vom 22. Januar 2008, 9 AZR 999/06, juris Rdnr. 34, Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, juris Rdnr. 12, und Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris Rdnr. 19.
31Sind die Parteien des Ausbildungsvertrages nicht tarifvertraglich gebunden, ist es gleichwohl gerechtfertigt, zwecks Bestimmung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vorrangig Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht auf Empfehlungen berufsständischer Kammern und Innungen zurückzugreifen, da diese Empfehlungen nicht von Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerseite ausgehandelt sind und deshalb nicht wie ein Tarifvertrag die Gewähr dafür bieten, dass die Interessenlagen beider Seiten angemessen berücksichtigt sind.
32Vgl. BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, juris Rdnr. 12, und Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, juris Rdnr. 13.
33Nur wenn tarifvertragliche Regelungen fehlen, kann zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Ausbildungsvergütung unter Rückgriff auf die Indizwirkung von Kammer‑ und Innungsempfehlungen ein branchenüblicher Vergütungssatz herangezogen werden oder die der Verkehrsauffassung entsprechende Vergütung in dem jeweiligen Gewerbezweig.
34Vgl. BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, a. a. O., und Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, juris Rdnr. 12.
35Ausgehend von dem Spielraum, der nach allem den Parteien des Ausbildungsvertrages bei der Bemessung der Ausbildungsvergütung normativ zugebilligt ist, ist im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle lediglich eine solche Ausbildungsvergütung zu beanstanden, die rechtlich nicht mehr als noch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG angesehen werden kann.
36Vgl. BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, juris Rdnr. 10 und 15, Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, juris Rdnr. 11, und Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris Rdnr. 19.
37In diesem Sinne verstößt ein Ausbildungsvertrag gegen die Vergütungsbestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG und erfüllt deshalb die in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG normierte Voraussetzung für dessen Eintrag in das Berufsausbildungsverzeichnis nicht,
38vgl. dazu: Herkert / Töltl, a. a. O., zu § 35 BBiG Rdnr. 5 m. w. Nw., insbesondere aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
39der eine Ausbildungsvergütung vorsieht, die um mehr als 20 vom Hundert unterhalb des nach der Verkehrsanschauung Angemessenen liegt.
40Vgl. zu der 20 %-Grenze etwa: BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, juris Rdnr. 15 Urteil vom 22. Januar 2008, 9 AZR 999/06, juris Rdnr. 34, und Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, juris Rdnr. 19; Herkert / Töltl, a. a. O., zu § 17 BBiG Rdnr. 8.
41Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist die Ausbildungsvergütung, die der zwischen dem Kläger als freiberuflich tätigem Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur und der Beigeladenen geschlossene Ausbildungsvertrag vorsieht, nicht mehr im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG angemessen. Die arbeitsvertraglich festgeschriebene Monatsvergütung der Beigeladenen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr (500,00 Euro, 545,00 Euro, 590,00 Euro) unterschreitet die nach der Verkehrsanschauung in der beruflichen Ausbildung zur Vermessungstechnikerin bzw. zum Vermessungstechniker außerhalb des öffentlichen Dienstes angemessene Entlohnung von monatlich 659,01 Euro (1. Ausbildungsjahr), 701,86 Euro (2. Ausbildungsjahr) und 741,16 Euro (3. Ausbildungsjahr) für alle Ausbildungsjahre um jeweils mehr als 20 %.
42Ob die Höhe einer Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG in solchen Ausbildungsverträgen angemessen ist, die zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die freiberuflich tätig sind, und solchen Angestellten vereinbart ist, die ‑ wie die Beigeladene ‑ nach den Bestimmungen der Verordnung über die Berufsbildung der in Geoinformationstechnologie (GeoITAusbV) vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs‑ und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie ‑ APO GeoITAusbV) vom 30. Mai 2011 (GV. NRW. S. 280) im gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GeoITAusbV staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin / Vermessungstechniker ausgebildet und geprüft werden, ist entsprechend der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten in Anlehnung an die Vergütungsbestimmungen zu beurteilen, die der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes ‑ Besonderer Teil BBiG ‑ (TV AöD ‑ BT BBiG) und der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA‑L BBiG) vorsehen.
43Tarifvertragliche Regelungen, die nach der Verkehrsanschauung bestimmend sind für die angemessene Höhe einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladene, bestehen nicht. Kläger und Beigeladene als Parteien des zwischen ihnen geschlossenen Berufsausbildungsvertrages sind nicht tarifgebunden. Vergütungsregelungen für eine Ausbildung zum Vermessungstechniker / zur Vermessungstechnikerin außerhalb des öffentlichen Dienstes enthielt zuletzt der durch den BDVI zum 1. Juli 2002 geschlossene und durch ihn zum 31. Dezember 2003 aufgekündigte Tarifvertrag, der bislang keine Nachfolgeregelung gefunden hat.
44Auch lassen sich die Regelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und / oder des TV‑L BBiG nicht unmittelbar zur Bestimmung der angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladene heranziehen. Der Kläger, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur freiberuflich tätig ist, führt im Sinne des § 2 S. 2 Alt. 7 APO GeoITAusbV als Ausbildungsstätte einen Betrieb der "Freien Berufe". Er bietet deshalb der Beigeladenen mit der Ausbildung zur Vermessungstechnikerin die Ausbildung in einem Beruf der gewerblichen Wirtschaft an (vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 GeoITAusbV) und nicht in einem Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 GeoITAusbV). Damit ist der Kläger weder Partei des TVAöD oder des TV‑L BBiG, den die Bundesrepublik Deutschland sowie die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Tarifgemeinschaft der deutschen Länder mit den jeweils beteiligten Gewerkschaften geschlossen haben, noch lässt er sich der Arbeitgeberseite einer dieser Tarifvertrag zuordnen.
45Gleichwohl ist die angemessene Höhe einer Entlohnung der Beigeladenen jedenfalls in Anlehnung an die Vergütungsregelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und des TV‑L BBiG zu bestimmen. Diese gelten nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) des TVAöD ‑ Allgemeiner Teil ‑ vom 13. September 2005 in der zuletzt durch Vertrag vom 1. April 2014 geänderten Fassung bzw. nach § 1 Abs. 1 TV‑L für Personen, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallen, in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Bundesbildungsgesetz ausgebildet werden. Der Ausbildungsberuf "Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin" als Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes ist gemäß § 4 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 1 S. 1 und S. 2 GeoITAusbV staatlich anerkannt.
46Ob hier auf die Vergütungsregelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und des TV‑L BBiG zurückzugreifen ist, weil sie Tarifverträgen zuzuordnen sind, die mit Blick auf die nicht tarifgebundenen Parteien des Ausbildungsvertrages im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung "einschlägig" sind, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn insoweit "einschlägig" nur solche Tarifverträge sein sollten, die in der fraglichen Region für den fraglichen Personenkreis zur Anwendung kommen,
47so wohl: BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, a. a. O., Rdnr. 16; Herkert / Töltl, a. a. O., zu § 17 BBiG Rdnr. 8,
48stünde dies einer Bestimmung der angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladene unter Berücksichtigung der Vorgaben der Regelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und des TV‑L BBiG nicht entgegen.
49Zwar zählt der Kläger, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur freiberuflich tätig ist, nicht zu dem "Personenkreis", auf den der TVAöD oder der TV‑L BBiG Anwendung finden kann. Die für eine Ausbildung im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen über die Ausbildungsvergütung geben deshalb nach der Verkehrsanschauung auch nicht unmittelbar Auskunft über eine in der Höhe angemessene Vergütung für das Berufsausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Angesichts der besonderen Gewähr, die Tarifverträge dafür bieten, dass ihre Regelungen Ausdruck eines angemessenen Ausgleichs der Interessen von Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerseite sind, liefern der TVAöD und der TV‑L BBiG aber jedenfalls hier gleichwohl nach der Verkehrsanschauung gewichtige Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Höhe einer der Beigeladenen zu zahlenden Ausbildungsvergütung, die angesichts des ihnen zu Grunde liegenden Interessenausgleichs vor jedweden anderen Vergütungsempfehlungen ‑ auch denen des BDVI als Interessenvertretung der Arbeitgeberseite ‑ zu berücksichtigen sind.
50Kommen bei nicht tarifgebundenen Parteien des Ausbildungsvertrages (verschiedene) Tarifverträge als Vergleichsmaßstab für die angemessene Höhe der Ausbildungsvergütung in Betracht, ist der "einschlägige" Tarifvertrag nicht nach dem beruflichen Ziel der Ausbildung, sondern nach der fachlichen Zuordnung des Ausbildungsbetriebes zu bestimmen. Denn Tarifverträge legen gewöhnlich Ausbildungsvergütungen unabhängig davon fest, welchen Abschluss die Ausbildung in dem Industrie‑ bzw. Gewerbezweig zum Ziel hat.
51Vgl. dazu BAG, Urteil vom 26. März 2013, 3 AZR 89/11, a. a. O., Rdnr. 13, und Urteil vom 15. Dezember 2005, 6 AZR 224/05, a. a. O., Rdnr. 16.
52Ausgehend hiervon ist es gerechtfertigt, den Vergleichsmaßstab für eine angemessene Entlohnung der Beigeladenen in Anlehnung an die Vergütungsregelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und des TV‑L BBiG zu bestimmen. Denn die freiberufliche Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht überwiegend in der Wahrnehmung solcher Aufgaben, die auch den im öffentlichen Dienst beschäftigten Vermessungsingenieuren obliegen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und ‑ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), das die zuvor geltenden Regelungen der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524) in der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geänderten Fassung abgelöst hat, übt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen freien Beruf aus. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er nach § 1 Abs. 2 S. 2 ÖbVIG NRW neben den Behörden der Vermessungs‑ und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung der in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 ÖbVIG NRW näher bezeichneten Amtshandlungen berechtigt. Die Ausführung von Amtshandlungen soll dabei nach § 2 Abs. 2 S. 1 ÖbVIG NRW gegenüber den ihm sonst nach § 2 Abs. 1 ÖbVIG NRW beruflich erlaubten Tätigkeiten überwiegen. Mithin ist die Bestellung einer Person zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter anderem auch dann zu versagen, wenn sie beabsichtigt, nach der Bestellung ihre Berufsausübung überwiegend auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ÖbVIG NRW auszurichten oder über ihre Berufstätigkeit nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 ÖbVIG NRW hinaus einen weiteren Beruf auszuüben (vgl. § 5 Nr. 9 ÖbVIG NRW).
53Ist es damit angesichts der im Schwerpunkt auf Amtshandlungen und damit den entsprechenden Aufgabenkreis öffentlicher Arbeitgeber bezogenen Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, der freiberuflich tätig ist, gerechtfertigt, bei der Bildung des Vergleichsmaßstabes für eine angemessene Ausbildungsvergütung der Beigeladenen die Vergütungsregelungen des TVAöD ‑ BT BBiG und des TV‑L BBiG zu berücksichtigen, bedürfen die dortigen Vergütungssätze nach der Verkehrsanschauung mit Blick darauf der Korrektur, dass Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als berufsspezifische Besonderheit ‑ wenn auch nur in untergeordnetem Umfang ‑ neben Amtshandlungen auch andere Tätigkeiten ausüben (dürfen).
54Dieser Unterschied in der Arbeitgeberstellung zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren einerseits und der öffentlichen Hand andererseits spiegelte sich bis Ende 2003 durch nach der jeweiligen Arbeitgeberseite getrennt geschlossene Tarifverträge mit unterschiedlichen Vergütungsregelungen für die Berufsausbildung wieder. Während der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft der deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits sowie der Gewerkschaftsseite andererseits am 31. Januar 2003 für das Tarifgebiet West geschlossene Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende,
55www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-DII2-0719-A004_VergAzubi.pdf,
56in § 3 für das Jahr 2003 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 605,18 Euro im 1. Ausbildungsjahr und 653,02 Euro sowie 696,92 Euro im 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr vorsah, lagen die Vergütungssätze nach dem zwischen dem BDVI und der Gewerkschaftsseite vereinbarten und zum 31. Dezember 2003 ausgelaufenen Tarifvertrag für die Beschäftigten bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vom 19. Dezember 1950 in der Fassung vom 30. Juni 2002 nach dessen § 3 im Jahr 2003 bei 500,00 Euro, 545,00 Euro und 590,00 Euro im 1., 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr. Damit unterschritt außerhalb des öffentlichen Dienstes seinerzeit die Vergütung für Auszubildende zum Vermessungstechniker / zur Vermessungstechnikerin die im öffentlichen Dienst gezahlte Ausbildungsvergütung um 17,38 % im 1. Ausbildungsjahr, um 16,54 % im 2. Ausbildungsjahr und um 15,34 % im 3. Ausbildungsjahr bzw. um ‑ über die dreijährige Ausbildungszeit hinweg betrachtet ‑ durchschnittlich 16,42 %.
57Da die Differenz von 16,42 % zwischen den Ausbildungsvergütungen, die Ende 2003 innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsberuf Vermessungsingenieur / Vermessungsingenieurin gezahlt wurden, auf tarifvertraglichen Regelungen beruhte und die jeweilige Höhe der tarifvertraglichen bestimmten Ausbildungsvergütung nach der damaligen Verkehrsanschauung mithin als seinerzeit angemessen anzusehen war, ist nach allem die angemessene Höhe einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladenen zu bestimmen als die im öffentlich Dienst gezahlte Ausbildungsvergütung abzüglich 16,42 %. Denn nichts spricht dafür, dass seit dem Jahr 2003 in Bezug auf die Ausbildung zum Vermessungsingenieur bzw. zur Vermessungsingenieurin für die Einkommensentwicklung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nach der Verkehrsanschauung wesentlich voneinander verschiedene Parameter maßgeblich bestimmend gewesen sind.
58Als im öffentlich Dienst gezahlte Ausbildungsvergütung ist dabei für die Berechnung der angemessenen Höhe einer Ausbildungsvergütung für die Beigeladene angesichts der in unterschiedlicher Höhe vereinbarten Entlohnung für Auszubilden im TVAöD ‑ BT BBiG und im TV‑L BBiG von dem sich aus beiden tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden Mittelwert auszugehen. Bezogen auf den 1. August 2013 als den Beginn der Ausbildung der Beigeladenen sahen § 1 des Änderungsvertrages Nr. 4 zum TVAöD ‑ BT BBiG vom 31. März 2012,
59www.beck-online.beck.de,
60bzw. § 1 des Änderungsvertrages Nr. 5 vom 9. März 2013 zum TV‑L BBiG,
61www.tdl-online.de,
62monatliche Ausbildungsvergütungen im 1. Ausbildungsjahr von 793,26 Euro bzw. 783,70 Euro vor, im 2. Ausbildungsjahr von 843,20 Euro bzw. 836,29 Euro und im 3. Ausbildungsjahr 889,02 Euro bzw. 884,52 Euro; gemittelt errechnen sich hieraus monatliche Ausbildungsvergütungen von 788,48 Euro (1. Ausbildungsjahr), 839,75 Euro (2. Ausbildungsjahr) und 886,77 Euro (3. Ausbildungsjahr); durch Kürzung um 16,42 % folgen hieraus als angemessene Vergütung in der Ausbildung der Beigeladenen für das 1. Ausbildungsjahr 659,01 Euro monatlich und für das 2. und 3. Ausbildungsjahr 701,86 Euro bzw. 741,16 Euro.
63Nicht mehr angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG ist mithin eine Ausbildungsvergütung für die Beigeladene, die mehr als 20 % unterhalb der vorgenannten Beträge liegt und sich damit monatlich auf weniger als 527,21 Euro (1. Ausbildungsjahr), 561,49 Euro (2. Ausbildungsjahr) und 592,93 Euro (3. Ausbildungsjahr). Da die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zum Ausbildungsbeginn vertraglich vereinbarte Vergütung indes lediglich monatlich 500,00 Euro (1. Ausbildungsjahr), 545,00 Euro (2. Ausbildungsjahr) und 590,00 Euro (3. Ausbildungsjahr) beträgt, sind die vorgenannten Schwellenwerte um 27,21 Euro, 16,49 Euro bzw. 2,93 Euro je Monat (1., 2. und 3. Ausbildungsjahr) unterschritten.
64Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Höhe einer Ausbildungsvergütung ‑ und damit auch die Grenze ihrer rechtlich nicht mehr zulässigen Minderung ‑ über den gesamten Ausbildungszeitraum hinweg nicht an den bei Vertragsschluss herrschenden Gegebenheiten auszurichten ist, sondern jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit eines jeden Vergütungsanspruchs.
65Vgl. BAG, Urteil vom 30. September 1998, 5 AZR 690/97, a. a. O., Rdnr. 21; Herkert / Töltl, a. a. O., zu § 17 BBiG Rdnr. 8; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1981, 5 C 50/80, juris Rdnr. 17.
66Mithin ist der Kläger verpflichtet, die hier für den Beginn der Ausbildung der Beigeladenen ermittelten Mindestvergütungssätze nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen während der Ausbildung der Beigeladenen jeweils entsprechend anzupassen.
67Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene selbst keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht dem Risiko ausgesetzt hat, selbst mit Kosten belastet zu werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Beschluss:
69Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
70Gründe:
71Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn
- 1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, - 2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und - 3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Die Ausbildungsberufe
- 1.
Geomatiker/Geomatikerin, - 2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
Die Ausbildungsberufe
- 1.
Geomatiker/Geomatikerin, - 2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.