Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie - GeoITAusbV | § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie Inhaltsverzeichnis
Die Ausbildungsberufe
- 1.
Geomatiker/Geomatikerin, - 2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver
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published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckun
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