Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juli 2014 - 13 L 433/14

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
I.
2Am 9. Juli 2012 erließ die Agentur für Arbeit N. einen Feststellungsbescheid nach § 80 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) für das Kalenderjahr 2011, da die nach § 80 Absatz 2 SGB IX erforderliche Anzeige bis zum 30. Juni 2012 nicht erfolgt sei. Die Agentur für Arbeit N. ging von einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von 54 aus und setzte die zu zahlende Ausgleichsabgabe auf 4.320,00 Euro fest.
3Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. November 2012 – der Antragstellerin am 7. November 2012 zugegangen – einen Feststellungsbescheid nach § 77 Absatz 4 Satz 2 SGB IX und stellte den von der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 77 Absatz 2 SGB IX zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf 4.320,00 € fest.
4Hiergegen legte die Antragstellerin am 6. Dezember 2012 Widerspruch ein.
5Zur Begründung führte sie aus, dass ihr mit dem Bescheid des Antragsgegners erstmalig bekannt geworden sei, dass die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX erforderliche Anzeige unterblieben sei. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht sei der ehemalige Mitarbeiter, Herr W. W1. , allein zuständig gewesen. Er habe gegenüber der Geschäftsleitung, insbesondere der Geschäftsführerin G. U. , mehrmals versichert, die Meldepflicht ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Sofern die betriebsinterne Recherche ergeben sollte, dass die Anzeige tatsächlich nicht erfolgt sei, reiche sie diese umgehend nach.
6Jedenfalls sei die festgesetzte Ausgleichsabgabe in Höhe von 4.320,00 € überhöht. Durch das plötzliche Ausscheiden des Herrn W1. sei bereits ein enormer Schaden entstanden. Um einen weiteren finanziellen Schaden zu vermeiden, beantrage sie die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 – der Antragstellerin am 24. Januar 2014 zugegangen – wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Die Zurückweisung begründete er wie folgt:
8Es bestehe eine Bindung an den Feststellungsbescheid der Arbeitsagentur. Um einen überflüssigen Verwaltungsaufwand und widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, sei eine dahingehende Auslegung geboten, dass bei verspäteter Anzeige des Arbeitgebers die Agentur für Arbeit die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Feststellungen treffe und der Antragsgegner diese Angaben seinem Bescheid zur Beitreibung der Abgaben ohne eigene Prüfung zu Grunde zu legen habe. Eine eigenständige Überprüfung durch den Antragsgegner finde nur statt, wenn die Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitgebers weiterleite, ohne selbst eigene Feststellungen zu treffen. Daher stehe die Richtigkeit der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2011 fest. Weder der Arbeitsagentur noch dem Antragsgegner seien die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden.
9Am 24. Februar 2014 hat die Antragsstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und zugleich Klage erhoben (13 K 1289/14).
10Zur Begründung trägt sie vor, dass die mit Bescheid vom 2. November 2011 festgesetzte Ausgleichabgabe überhöht sei. Da sie im Anzeigejahr 2011 über eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von 16,69 verfügt habe, liege schon keine Beschäftigungspflicht vor. Sie sei ihrer Meldepflicht gegenüber der – für sie zuständigen – Agentur für Arbeit N. mittels Telefax und Schreiben vom 15. Februar 2013 nachgekommen. Allein die Verspätung der Anzeige rechtfertige nicht den Erlass des Feststellungsbescheides durch die Agentur für Arbeit.
11Sie beantragt,
12die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Februar 2014 (13 K 1289/14) gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2014 anzuordnen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14der Antrag abzulehnen.
15Ihm sei die Nachholung der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht bekannt. Vielmehr sei ausweislich der Nachfrage bei der Agentur für Arbeit B. -E. für das Kalenderjahr 2011 keine Anzeige erfolgt. Eine Abänderung des angegriffenen Bescheides sei – mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid dargestellte Bindungswirkung – nur bei einer entsprechenden Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 9. Juli 2012 möglich.
16Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
17II.
18Das Gericht lehnt den auf § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützten Antrag der Antragstellerin ab, die aufschiebende Wirkung ihrer fristgemäß erhobenen Klage (13 K 1289/14) anzuordnen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
19Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist statthaft, da nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77 Absatz 4 Satz 5 SGB IX Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid nach § 77 Absatz 4 Satz 2 SGB IX keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er ist auch im Übrigen zulässig.
20Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
21Das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen.
22Vorliegend überwiegt das Individualinteresse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Feststellungsbescheides vom 2. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Januar 2014, da der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung des aktuellen Sach- und Streitstandes offensichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.
23Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht zu einer Ausgleichsabgabe für unbesetzte Pflichtplätze nach § 77 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Absatz 2 und 3 SGB IX in Höhe von 4.320,00 Euro herangezogen.
24Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinn des § 73 SGB IX haben gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 77 Absatz 1 Satz 1 SGB IX haben Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 SGB IX zu entrichten.
25Die gesetzliche Regelung des § 80 Absatz 2 SGB IX geht von einer Selbstveranlagung des Arbeitgebers aus. Dieser hat bis zum 31.03. eines Folgejahres die Angaben zu machen, aus denen sich seine konkrete jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Vorjahr ergibt. Mit der Anzeige zugleich, muss er an das zuständige Integrationsamt die evtl. anfallende Ausgleichsabgabe leisten (§ 77 Absatz 4 Satz 1 SGB IX). Erfüllt er seine Verpflichtung zur Anzeige bis zum 30.06. des Folgejahres nicht, erlässt die Bundesagentur für Arbeit "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten (§ 80 Absatz 3 SGB IX). Gleichzeitig ist das Integrationsamt bei einem Rückstand von mehr als drei Monaten verpflichtet, einen Bescheid über die rückständigen Beiträge zu erlassen und diese einzuziehen, § 77 Absatz 4 Satz 2 SGB IX.
26Bei der Berechnung der Pflichtzahl für Schwerbehinderte nach dem SGB IX ist das Integrationsamt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – an den Feststellungsbescheid der Arbeitsagentur N. gebunden.
27Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundessozialgerichts (BSG) zum früheren Schwerbehindertenrecht (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 SchwbG) entschieden hat, dass Feststellungsbescheide des (damaligen) Arbeitsamtes keine Bindung für die Entscheidung der (früheren) Hauptfürsorgestelle entfalten,
28BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 C 70.03 –, BVerwGE 122, 322-331 = juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 6. Mai 1994 – 7 RAr 68/93 –, BSGE 74, 176-184 = juris, Rn. 22 ff.; A.A. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 12 A 4737/01 –, juris, Rn. 5 ff.
29ist dieser Rechtsprechung durch § 80 Absatz 3 SGB IX der Boden entzogen.
30Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2011 – L 16 (1) AL 21/09 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 12 A 4737/01 –, juris, Rn. 34; Müller-Wenne, in: Müller/Wenne/Schorn, SGB IX Teil 2, § 80, Rn. 17; Schröder, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 80, Rn. 15.
31Diese Rechtsprechung ging davon aus, dass die Feststellungen des Arbeitsamtes nur an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers treten und deren Funktion als Beweismittel übernehmen.
32BSG, Urteil vom 06. Mai 1994 – 7 RAr 68/93 –, BSGE 74, 176-184 = juris, Rn. 22.
33Indes sind bei Schaffung des SGB IX im Gesetzgebungsverfahren in § 80 Absatz 3 SGB IX die Worte "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" eingefügt worden, um in Abweichung von dieser Rechtsprechung "eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit von Arbeitsamt und Integrationsamt" sicher zu stellen. Die Bundesanstalt für Arbeit ermittle im Rahmen der Überwachung der Beschäftigungspflicht die Verhältnisse im Betrieb bzw. in der Dienststelle vor Erlass eines Feststellungsbescheides umfassend von Amts wegen. Dies schließe eine Prüfung der vom Arbeitgeber nach § 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX anzuzeigenden Daten auch in rechtlicher Hinsicht ein.
34BT-Drs. 14/5531, S. 10; BT-Drs. 14/580, S. 30.
35Die Bedeutung der Entscheidung der Arbeitsagentur ist durch diese Prüfungspflicht gesteigert worden. Da sie nunmehr die Angaben des Arbeitgebers auch in rechtlicher Hinsicht überprüfen darf, geht ihre Feststellung über die eines Beweismittels hinaus. Ihr Bescheid soll vielmehr nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers den (bei weiterer Nichtzahlung des Arbeitgebers) gegebenenfalls vom Integrationsamt noch zu erlassenden Bescheid insoweit vorbereiten, als die Zahl der Pflichtarbeitsplätze und der besetzten Arbeitsplätze festgestellt wird, auf deren Grundlage das Integrationsamt die Höhe der Abgabe nach § 77 Absatz 2 SGB IX festzustellen hat. Bei der vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung der Zuständigkeit beider Ämter entfällt hinsichtlich der der Agentur für Arbeit übertragenen Feststellungen damit eine eigenständige Prüfungskompetenz der Integrationsämter.
36Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2011– L 16 (1) AL 21/09 –, juris, Rn. 20 m.w.N.
37Für eine Bindungswirkung der Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit spricht zudem, dass nur so der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen begegnet werden und das gesetzgeberische Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden kann.
38Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2011– L 16 (1) AL 21/09 –, juris, Rn. 19; Goebel, in: juris-PK SGB IX § 77 Rdn. 22.
39Danach hat der Antragsgegner zutreffend seinem Feststellungsbescheid vom 2. November 2012 eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von 54 zu Grunde gelegt und die zu zahlende Ausgleichsabgabe auf 4.320,00 Euro festgesetzt.
40Die mittlerweile für die Antragstellerin zuständige Agentur für Arbeit B. E.
41– im Rahmen einer Umorganisation sind sieben Arbeitsämter (unter anderem auch die Agentur für Arbeit N. ) auf die Agentur für Arbeit B. E. übergegangen –
42hat den bestandskräftigen Feststellungsbescheid auch nicht aufgehoben.
43Auch im Übrigen sind keine Gründe erkennbar oder vorgetragen worden, die ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin stützen können.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

moreResultsText
Annotations
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, - 2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, - 3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie - 4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass
- 1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder - 2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
- 1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und - 2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.