Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Mai 2015 - 13 L 429/15
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Februar 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2015 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. Januar 2015 betreffend die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie am Städtischen Krankenhaus O. - M. - GmbH anzuordnen,
4bedarf zunächst der Auslegung. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, wie es in dem wörtlich formulierten Antrag und dessen Begründung erkennbar zum Ausdruck kommt, besteht darin, die Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie an den Städtischen Kliniken O. ‑ M. -, dessen Trägerin die Beigeladene ist, vorläufig zu verhindern. Rechtliche Grundlage für die Einrichtung dieser Fachabteilung ist der zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid Nr. 0000 des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, mit dem das Krankenhaus Städt. Kliniken O. - M. -ab dem 17. November 2014 unter anderem mit dem Leistungsangebot Geriatrie (30 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Da es sich im Verhältnis zum Antragsteller insoweit um einen drittbelastenden Verwaltungsakt handelt und Rechtsbehelfe des Dritten gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW), kann der Antragsteller sein Ziel im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nur durch einen Antrag gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Januar 2015 erreichen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Widerspruch abweichend von seinem - wohl auf einem Versehen beruhenden ‑ Wortlaut nicht gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 2015, mit welchem der Antragsteller lediglich von dem Erlass des Feststellungsbescheides in Kenntnis gesetzt und über seine Rechte belehrt wurde, sondern gegen den Feststellungsbescheid selbst richtet. Folglich ist das Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Würdigung so zu verstehen, dass der Antragsteller beantragt,
5die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, soweit darin die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten der in Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Städtischen Kliniken O. - M. - enthalten ist, anzuordnen.
6In dieser Auslegung ist der Antrag zwar zulässig. Jedoch ist er nicht begründet.
7Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sein Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 30 Betten für das Gebiet Geriatrie am M. O. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für den Antragsteller drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage - und entsprechend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er - wie der Antragsteller - nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist.
8Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 14; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 10.
9Hier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Rede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 13 A 2221/08 -, juris, Rz. 6 und vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 12.
11Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Abs. 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Drittanfechtung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird. Auch sonstige Gründe gebieten es nicht, das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen hinter dem Interesse des Antragstellers, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen zu lassen.
12Bei summarischer Prüfung stellt sich der Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014, soweit es um die Ausweisung des Gebietes Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen geht, als rechtmäßig dar.
13Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG).
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134/79 -, juris, Rz. 43, 48, vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25/84 ‑, juris, Rz. 46 f. und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 ‑, juris, Rz. 57 f.
15Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen:
16Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Abs. 1 KGH darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris, Rz. 60 f.
18Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris, Rz. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 18 ff.
20Vorliegend geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl das Krankenhaus des Antragstellers als auch das der Beigeladenen den aus § 1 Abs. 1 KGH abzuleitenden Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere wird ein solcher vom Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt. Vielmehr ist seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen, dass auch er, was die genannten Kriterien betrifft, im Wesentlichen von einem Bewerbergleichstand ausgeht. So heißt es auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 24. März 2015, insgesamt ergebe sich bei der Auswertung der Antragsunterlagen kein eindeutiger Vorteil für die Beigeladene. Umgekehrt dürfte dies so zu verstehen sein, dass auch nach Auffassung des Antragstellers auf Seiten der Beigeladenen jedenfalls kein eindeutiger Nachteil besteht, also kein ins Gewicht fallendes Defizit hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit feststellbar ist, das der Annahme, beide Krankenhäuser seien in gleicher Weise geeignet, den bestehenden Bedarf an stationären geriatrischen Leistungen im S. -Kreis O. zu decken, entgegenstünde.
21Demgemäß war hier eine Auswahl zwischen dem Krankenhaus des Antragstellers und dem der Beigeladenen zu treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO), begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
22Maßgeblich für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners war das Kriterium der Wohnortnähe. Hierzu heißt es in dem den Antrag des Antragstellers ablehnenden Bescheid vom 17. Dezember 2014: Der wohnortnahen Versorgung komme entscheidende Bedeutung zu. Gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung sei aufgrund der eingeschränkten Mobilität der Patienten eine gute Erreichbarkeit der stationären Versorgung von besonderer Wichtigkeit. Der Antragsteller gehe in seinem Antrag selbst davon aus, dass die Versorgung des nördlichen S. -Kreises O. durch andere Einrichtungen mit geriatrischen Fachabteilungen geleistet werden könne und die Versorgung des Südkreises durch sein Haus sichergestellt werden solle. Für das Krankenhaus des Antragstellers sei keine Aufstockung erforderlich. Die stationäre Fachabteilung Geriatrie sowie die geriatrische Tagesklinik seien in den letzten Jahren niemals ausgelastet gewesen. Soweit der Antragsteller eine Aufstockung seiner Kapazitäten für geboten halte, weil am Kreiskrankenhaus E1. jährlich ca. 200 Patienten behandelt würden, die eigentlich einer stationären geriatrischen Behandlung bedürften, werde dem dadurch Rechnung getragen, dass mit der Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie in der Stadt O. voraussichtlich Kapazitäten im Krankenhaus des Antragstellers frei würden. Hierdurch ergäben sich Behandlungsmöglichkeiten für geriatrische Patienten des Kreiskrankenhauses E1. im Haus des Antragstellers.
23Anhaltspunkte dafür, dass diese planerischen Erwägungen ermessensfehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Kriterium der Wohnortnähe bzw. ortsnahen Versorgung ist, wie sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW ergibt, ein wesentliches Kriterium der Krankenhausplanung und damit ein zulässiges Auswahlkriterium. Dass der Antragsgegner der Wohnortnähe gerade im Bereich der geriatrischen Versorgung eine besondere Bedeutung beimisst, ist sachgerecht. Da es im nördlichen Teil des S. -Kreises O. bislang keine geriatrische Fachabteilung gab, erscheint es nahe liegend, dass sich mit der Aufnahme von 30 Betten des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan die Versorgungssituation insbesondere für die Einwohner der Stadt O. verbessern wird. Der Einwand des Antragstellers, dem Gesichtspunkt der ortsnahen Versorgung komme hier keine Bedeutung zu, weil z.B. Patienten aus N. in den seltensten Fällen Krankenhäuser in O. aufsuchten, sondern sich nach E. oder L. orientierten und z.B. Patienten aus L1. und K. teilweise in N1. mitversorgt würden, geht schon deshalb fehl, weil die angefochtene Entscheidung gerade bezweckt, den aufgezeigten Zustand zumindest im Bereich der Geriatrie durch Einrichtung eines wohnortnahen Angebotes in der Stadt O. zu ändern. Belastbare Anhaltspunkte, die die Prognose stützen, dass Patienten aus N. , L1. und K. auch dann geriatrische Angebote außerhalb des Kreisgebietes wahrnehmen, wenn in der Stadt O. eine geriatrische Fachklinik existiert, zeigt der Antragsteller nicht auf. Abgesehen davon führt der Antragsgegner nachvollziehbar aus, dass, selbst wenn man nur das Gebiet der Stadt O. in den Blick nähme, dort ein Patientenpotenzial bestehe, das allein schon die Einrichtung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten in O. rechtfertige. Soweit der Antragsteller auf die guten Verkehrsverbindungen zwischen O. und H. verweist und geltend macht, es sei belegt, dass Patienten von H. nach O. führen, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen nicht auch O1. Patienten weiterhin nach H. fahren könnten, verkennt er Sinn und Zweck des Kriteriums der wohnortnahen Versorgung. Dieses kommt nicht erst dann zum Tragen, wenn Patienten ein Krankenhaus nur mit großem Aufwand oder gar nicht erreichen können, sondern bereits dann, wenn eine Verbesserung der Erreichbarkeit im Sinne einer flächendeckenden Versorgung wünschenswert ist. Dass Letzteres hier der Fall ist, ergibt sich etwa aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Ärztekammer Nordrhein vom 14. August 2014 (Bl. 193 ff. des Verwaltungsvorgangs - Beiakte Heft 3), in der es heißt, die Einrichtung eines weiteren Standortes in O. sei mit Blick auf eine flächendeckende Versorgung sinnvoll; insgesamt führten die vorgesehenen Planänderungen zu einer deutlichen Verbesserung der Erreichbarkeit stationärer geriatrischer Angebote.
24Demgegenüber führt der vom Antragsteller in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Kreiskrankenhaus H. bereits über eine Fachabteilung Geriatrie mit den erforderlichen Ressourcen verfüge, wogegen die Beigeladene eine solche Abteilung erst aufbauen müsse, nicht auf ein zulässiges Auswahlkriterium. Vorhandenen Plankrankenhäusern kommt kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zu. Vielmehr verstieße es gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn ein Neuzugang unter Hinweis auf ein bereits bestehendes Versorgungsangebot verhindert würde. Das genannte Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rz. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris, Rz. 19 ff.
26Die Ansicht des Antragstellers, es sei aus Gründen der Versorgungssicherheit geboten, die schon bestehenden Fachabteilungen, die bereits über alle notwendigen personellen und materiellen Ressourcen verfügten, zu stärken, trifft nach den obigen Ausführungen so nicht zu. Die Betrachtungsweise des Antragstellers hätte zur Folge, dass Neubewerber praktisch kaum Chancen auf Marktzutritt hätten. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, inwieweit durch den Neuaufbau einer Fachabteilung Geriatrie am M. die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein gewisser zeitlicher Vorlauf benötigt wird, bis die neuen Strukturen aufgebaut sind. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Gefährdung der Versorgungssicherheit anzunehmen.
27Schließlich vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Vermutung des Antragstellers, die Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen habe von vornherein festgestanden, eine Auswahl also tatsächlich nicht stattgefunden, findet in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keinen Beleg. Insbesondere gibt der vom Antragsteller monierte Schriftverkehr zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen (Email der Bezirksregierung E. vom 3. Dezember 2013, Schreiben der Beigeladenen vom 20. Dezember 2013, Email vom 6. Juni 2014, Schreiben vom 31. Mai 2014, Nachfrage der Bezirksregierung vom 12. September 2014 und Antwort der Beigeladenen vom 8. Oktober 2014, siehe die Auflistung im Schriftsatz des Antragstellers vom 22. April 2015 - Bl. 124 der Gerichtsakte) für ein auf sachfremden Motiven beruhendes Zusammenwirken nichts her. Vielmehr steht die Vorgehensweise des Antragsgegners in Einklang mit den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei kann sie insbesondere Äußerungen eines Beteiligten einholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Aus § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt sich, dass die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dass der Antragsgegner über die Erfüllung seiner so umrissenen Ermittlungs- und Beratungspflichten hinaus in unzulässiger Weise mit der Beigeladenen zusammengewirkt hätte, um deren Antrag aus dem Krankenhausplanungsrecht fremden Gründen zu Lasten des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen, kann dem Schriftverkehr, auf den der Antragsteller sich insoweit bezieht, nicht entnommen werden.
28Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für den Antragsteller aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 40 m.w.N.
30Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Soweit er geltend macht, es würden vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Aufbau einer geriatrischen Fachabteilung am M. in O. im Fall eines Erfolgs seines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren praktisch nicht rückgängig gemacht werden könne, benennt er lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die ‑ wenn sie zuträfen - in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären. Im Ergebnis das Gleiche gilt für das Vorbringen des Antragstellers, ihm drohten erhebliche Nachteile, weil die Beigeladene Mitarbeiter des Kreiskrankenhauses H. abwerbe, was es ihm unmöglich mache, seine Abteilung personell so aufzustellen, dass diese den Qualitätsanforderungen genügen und unter Umständen auch noch größer werden könne. Abgesehen davon, dass die Aktivitäten der Beigeladenen zur Akquirierung von Personal sich wohl darauf beschränken, dass sie Stellenanzeigen in die Zeitung setzt - jedenfalls ist der Antragsteller dem Vorbringen der Beigeladenen, sie sei zu keiner Zeit aktiv auf Mitarbeiter des Kreiskrankenhauses zugegangen, nicht entgegen getreten -, handelt es sich bei der Konkurrenz um Fachpersonal um eine der üblichen Folgen, die mit dem Marktwettbewerb zwischen Krankenhäusern verbunden sind. Wie oben dargelegt, kann der Antragsteller nicht verlangen, von diesem Wettbewerb verschont zu bleiben. Schließlich ist im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Planposition des Antragstellers ungeschmälert bestehen bleibt. Planbetten im Kreiskrankenhaus H. sind nicht gestrichen worden. Durch die Änderung des Einzugsgebietes frei werdende Kapazitäten im Kreiskrankenhaus H. können voraussichtlich durch geriatrische Patienten des Kreiskrankenhauses E1. kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen eine wesentlich geringere Auslastung der geriatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses H. und dadurch bedingt erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt (siehe den Schriftsatz vom 8. April 2015) und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
32Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um - wie hier - eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 -, juris, Rz. 44 ff.
34Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.