Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 13 L 2412/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmeaußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 15. Juli 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Stelle eines leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) - Leiter der Justizvollzugsanstalt F. - nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Einer Mitwirkung des Personalrates bedurfte es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 1. HS i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) nicht, da kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Besetzungsvorschlag am 8. Juni 2015 billigend zur Kenntnis genommen.
12Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein.
15Grundlagen des Bewerbervergleichs waren hier u.a. die nach Nr. 3.2.2 der vorliegend einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 ‑ Z.155) - JMBl. NRW S. 31 - (nachfolgend: AV) erstellten dienstlichen (Anlass‑)Beurteilungen des Antragstellers vom 12. Mai 2015 und der Beigeladenen vom 30. März 2015. In diesen Beurteilungen sind die Leistungen des Antragstellers mit „gut“ (14 Punkte) und die der Beigeladenen mit „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt worden. In Bezug auf die Beförderungseignung/Verwendungseignung sind der Antragsteller als „besonders gut geeignet“, die Beigeladene als „hervorragend geeignet unterer Bereich“ eingestuft worden.
16Dass der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 5. Juni 2015 im Hinblick auf diese Notendifferenzen die - überdies auch im höheren Statusamt beurteilte - Beigeladene und nicht den Antragsteller für die Besetzung der hier streitigen Stelle ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG.
17Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht dargelegt worden sei, nach welchen Kriterien das in der Ausschreibung (Bl. 2 f. des Besetzungsvorgangs) formulierte Anforderungsprofil umgesetzt worden sei, und sich eine Gewichtung der insoweit unter Punkt C I. als „wünschenswert“ bezeichneten Erfahrungen nicht erkennen lasse, weist der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hin, dass hier eine Gleichrangigkeit bestehe, die sich auch in den entsprechenden Formulierungen widerspiegle. So verfügt die Beigeladene zwar - anders als der Antragsteller - nicht über Erfahrungen im Bereich der Anstaltsleitung, dafür aber über aufsichtsbehördliche Erfahrungen. Es erschließt sich auch nicht, weshalb den Erfahrungen im Bereich der Anstaltsleitung zwingend ein höheres Gewicht beizumessen sein sollte als aufsichtsbehördlichen Erfahrungen.
18Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es auch nicht an der Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen.
19Insofern ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden. So wurden die Beurteilung des Antragstellers vom Leiter der Abteilung xx des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), Ministerialdirigent T. , und die der Beigeladenen von der stellvertretenden Leiterin der Abteilung x des JM NRW, Leitende Ministerialrätin T1. , unterzeichnet.
20Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn eine dienstliche Beurteilung erstellt, lassen sich zunächst weder § 93 LBG NRW noch § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) entnehmen. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10/13 -, juris; Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8/83 -, juris.
22Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. In den AV heißt es insoweit unter Nr. 5, dass die dienstliche Beurteilung der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzen im Sinne des § 1 Abs. Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (SGV. NRW 2030 - ZustVO JM) obliegt. Dienstvorgesetzter nach der genannten Vorschrift ist die jeweilige Leitung der Behörde.
23Der Antragsgegner hat sodann im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, wie sich die weitere Abgrenzung und Verteilung der Aufgaben innerhalb des JM NRW anhand der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) und des hausinternen Geschäftsverteilungsplans des JM NRW (jeweils abrufbar über das Internet) im Einzelnen gestaltet und wie sich daraus die Zuständigkeit des Leiters der Abteilung xx einerseits und des Abteilungsleiters Z andererseits ergibt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 9. September 2015 und Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2015) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend dazu ist noch festzustellen, dass sich die hausinterne Zuständigkeit des Leiters der Abteilung xx für Planbeamte des höheren Dienstes im Bereich des Justizvollzugs aus Abschnitt IV B 2, lit. a) aa) des Geschäftsverteilungsplans des JM NRW ergibt. Dass jeweils letztlich der Behördenleitung, sprich dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, und damit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten die vom Leiter der Abteilung xx bzw. von der Vertreterin des Leiters der Abteilung x unterzeichneten Beurteilungen zuzurechnen sind, ergibt sich aus dem jeweils verwendeten Zusatz „im Auftrag“ (siehe dazu S. 5 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 9. September 2015). Die Vertreterin des Abteilungsleiters x durfte die Beurteilung der Beigeladenen unterzeichnen, da aufgrund der Urlaubsabwesenheit des Abteilungsleiters, Ministerialdirigent Dr. S. , am 30. März 2015 ein Vertretungsfall vorlag.
24Aus dem oben zitierten Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 (2 A 10/13) lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine andere Bewertung im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beigeladenen herleiten. In der Entscheidung wird zunächst die bereits angesprochene Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des zuständigen Beurteilers betont. Der vom Antragsteller wiedergegebene Leitsatz des Urteils, wonach ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, nicht (Erst-)Beurteiler sein kann, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum vorgesetzten Beamten gibt, darf sodann nicht losgelöst von dem konkret zugrunde liegenden Fall betrachtet werden. Diesem lagen die - hier nicht einschlägigen - Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) zugrunde. In der entsprechenden Passage der Urteilsgründe (juris, Rn. 18) ging es, wie vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 zutreffend dargelegt, allein um die Frage der verfahrensfehlerhaften Anwendung der Nr. 8.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND. Weitere verallgemeinerungsfähige Grundsätze zur Beurteilerzuständigkeit lassen sich daraus nicht entnehmen, vor allem lässt sich aus der Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht herleiten, dass auch für die Beurteilung der Beigeladenen der Abteilungsleiter xx zuständig gewesen wäre. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Seiten 2 f.) überdies nachvollziehbar dargelegt, dass ungeachtet dessen auch die inhaltlichen Anforderungen, die das BVerwG in der genannten Entscheidung aufstellt, durch die Zuständigkeitsverteilung im JM NRW erfüllt werden.
25Auch im Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Vergleichbarkeit der hier in Rede stehenden Beurteilungen. Insbesondere bedurfte es zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe keiner - in den AV nicht vorgesehenen - Beurteilerkonferenz. Soweit der Antragsteller hier rügt, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass jeweils die gleichen Beurteilungsmaßstäbe herangezogen worden seien, ergibt sich dies jedenfalls aus den Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. So wird auf den Seiten 5 f. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 9. September 2015 im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, auf welche Weise sich im JM NRW - gerade auch für den Bereich des höheren Dienstes - einheitliche Beurteilungsmaßstäbe etabliert hätten, die in ständiger Praxis bei jeder dienstlichen Beurteilung im Hause gleichermaßen angewandt würden. Im Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (Seiten 3 f.) hat der Antragsgegner dies noch näher erläutert. Die dort konkret beschriebenen Maßnahmen (etwa Fertigung eines Beurteilungsentwurfs durch den Leiter der Abteilung xx) erscheinen zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes geeignet und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
26Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, wenn er vor allem bei dem Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen deswegen als nicht gegeben erachtet, weil er und die Beigeladene im Beurteilungszeitraum eine jeweils - quantitativ – andere Führungsverantwortung wahrgenommen hätten. Bei der Ausschreibung einer Behördenleiterstelle bewerben sich nicht zwingend ausschließlich Personen mit eigener Erfahrung in diesem Bereich. Solche Erfahrungen setzt das Anforderungsprofil auch hier nicht als notwendig voraus (s.o.). Dass dennoch eine Bewertung des Merkmals „Führungsverhalten“ auch bei der Beigeladenen möglich ist, wenn auch im Umgang mit weniger Personen, räumt der Antragsteller letztlich selbst ein. Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb insoweit eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gewährleistet sein soll. Der Antragsgegner weist auch zu Recht darauf hin, dass die Zahl der einer Führungskraft unterstellten Personen kaum allein maßgeblich sein kann und insbesondere nicht für sich genommen eine bessere Bewertung der Merkmale „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ rechtfertigen muss.
27Ein Fehler im Auswahlverfahren resultiert auch nicht daraus, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar wären.
28Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich.
29OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ 13 L 1577/11 -, NRWE und juris.
30Die dienstliche Beurteilung umfasst im Falle des Antragstellers den Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 25. März 2015, im Falle der Beigeladenen den Zeitraum vom 15. Mai 2014 bis zum 25. März 2015. Es kann offen bleiben, ob mit der damit gegebenen zeitlichen Überschneidung von etwas mehr als 10 Monaten noch eine hinreichende Vergleichsbasis gegeben ist und ob die auch nur diesen Zeitraum umfassende Beurteilung der Beigeladenen im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen ist, dass über Leistung und Befähigung verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können.
31Denn jedenfalls fehlt es vorliegend in diesem Zusammenhang an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragstellers, inwieweit sich die unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume bzw. die Überschneidung von nur gut 10 Monaten für ihn in Bezug auf seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 LBG NRW nachteilig ausgewirkt haben sollen. Ein etwaiger Rechtsfehler, der sich aus der Länge der Beurteilungszeiträume ergibt, kann nur dann zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen, wenn (gerade) bei anderweitiger Bestimmung des Beurteilungszeitraumes die Beigeladene entweder in ihrer Leistung minder qualifiziert zu betrachten wäre und/oder anzunehmen wäre, dass ihr der Eignungsvorsprung zu Unrecht zugesprochen wurde.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 B 46/10 -, juris.
33Ein solcher Nachteil wäre z.B. dann unter Umständen gegeben, wenn für den Bewerber mit dem kürzeren Beurteilungszeitraum (hier: die Beigeladene) ein deutlicher Leistungssprung im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung zu verzeichnen wäre. Dies ließe den Rückschluss zu, dass die Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sie sich auch für diesen Bewerber auf einen längeren Zeitraum erstreckt hätte.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris.
35Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene wurde in ihrer vorhergehenden Beurteilung vom 18. Juni 2014 - im Übrigen auch bereits in dem jetzigen Statusamt - für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 14. Mai 2014 hinsichtlich Leistung und Befähigung schon mit der Gesamtnote „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt. Insgesamt ergibt sich damit für einen gemeinsamen Zeitraum von über zwei Jahren jeweils ein einheitliches Leistungsbild, so dass eine - auch in zeitlicher Hinsicht - hinreichende und aussagekräftige Beurteilungsgrundlage gewährleistet ist.
36Auch die vom Antragsteller im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
37Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Außerdem ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
38So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, NRWE und juris, Rdnr. 30 f. m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen.
40Es ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des Antragstellers auf eine hinreichende Erkenntnisgrundlage gestützt wurde. Über sämtliche notwendigen Kenntnisse verfügte zwar der Unterzeichner der Beurteilung, der Abteilungsleiter xx des JM NRW, der erst am 1. Februar 2014 der Dienstvorgesetzte des Antragstellers wurde, nicht aus eigener Anschauung. Er hat sich jedoch in nicht zu beanstandender Weise ein Bild über Leistungen und Befähigung des Antragstellers verschafft. Es bedurfte insoweit auch weder der Einholung eines formalen Beurteilungsbeitrages des Vorgängers von Ministerialdirigent T. im Hinblick auf den Zeitraum vom 16. März 2013 bis Ende Januar 2014 noch einer allgemeinen Dokumentation der anderweitig gewonnenen Erkenntnisse. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem in dem vorhergehenden Eilverfahren des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 29. Juni 2015 - 13 L 1131/15 - sowie in dem Beschluss des OVG NRW vom 30. Oktober 2015 - 6 B 865/15 -. Dort ging es zwar um die am 12. März 2015 erstellte Beurteilung des Antragstellers, bezogen auf den Zeitraum vom 21. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014. In der Sache gelten aber die gleichen Erwägungen auch für die hier in Rede stehende Beurteilung vom 12. Mai 2015. Im Übrigen hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren noch einmal im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise sich der Dienstvorgesetzte des Antragstellers und der der Beigeladenen die erforderlichen Kenntnisse zum Leistungs- und Befähigungsbild verschafft haben. Auf die Ausführungen auf den Seiten 9 f. des Schriftsatzes vom 9. September 2015 sowie auf den Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2015 wird Bezug genommen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt hat.
42Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 13 L 2412/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 13 L 2412/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
- 2
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Die ... geborene Klägerin steht als ... (...) im Dienst der Beklagten; sie ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung Y.
- 3
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Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mittlerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer früheren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbeiträge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertungen.
- 4
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In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegangenen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamturteil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurteilung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.
- 5
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Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung begründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Verhinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die beiden Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.
- 6
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beigemessen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.
- 7
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Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grundsatz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffenen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförderungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien. Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23./30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
- 9
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
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Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A ..., dass keine Note unterhalb der Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil werde überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.
- 11
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 12
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Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.
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1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftigten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, erlassen.
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Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).
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Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist daher entbehrlich.
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2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeurteiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.
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Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Beurteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2).
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Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestimmung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann. Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt, der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener Anschauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb bewerten kann.
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Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeitpunkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungsleiters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es überhaupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu beurteilenden Beamten.
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3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.
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Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).
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Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).
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Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).
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Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 51).
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Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.
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Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.
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Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausführungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Einzelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung, hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Einzelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sätze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungsmerkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewinnen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungsbeiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.
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4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist - ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurteilungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge geschehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 27. März 2015 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freie Stelle eines leitenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16) - Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Einer Mitwirkung des Personalrates bedurfte es nach § 72 Abs. 1 S. 2 1. HS i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 LPVG nicht, da kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Besetzungsvorschlag am 12. März 2015 billigend zur Kenntnis genommen.
12Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein.
15Grundlagen des Bewerbervergleichs waren hier u.a. die nach Nr. 3.2.2 der vorliegend einschlägigen Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 - Z.155) - JMBl. NRW S. 31 - (nachfolgend: AV) erstellten dienstlichen (Anlass‑)Beurteilungen des Antragstellers vom 12. März 2015 und des Beigeladenen vom 22. Januar 2015. In diesen Beurteilungen sind die Leistungen des Antragstellers mit „gut“ (14 Punkte) und die des Beigeladenen mit „sehr gut“ (16 Punkte) beurteilt worden. In Bezug auf die Beförderungseignung/Verwendungseignung sind der Antragsteller als „besonders gut geeignet“, der Beigeladene als „hervorragend geeignet unterer Bereich“ eingestuft worden.
16Dass der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 12. März 2015 im Hinblick auf diese Notendifferenzen den Beigeladenen und nicht den Antragsteller für die Besetzung der hier streitigen Stelle ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Mit seinem Einwand, es sei bei der Auswahlentscheidung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu Unrecht deshalb ein höheres Gewicht beigemessen worden, weil dessen Leistungen anhand der Anforderungen seines höheren Statusamtes (Leitender Regierungsdirektor, Besoldungsgruppe A 16) beurteilt worden seien, dringt der Antragsteller nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner diesen Aspekt lediglich bei der Auswahl zwischen dem Beigeladenen und einem anderen, mit diesem notenmäßig gleichbewerteten Mitbewerber herangezogen hat. Im Verhältnis zu dem gegenüber dem Beigeladenen um eine Notenstufe schlechter beurteilten Antragsteller bedurfte es dieses Differenzierungskriteriums bereits nicht mehr, so dass sich Letzterer in diesem Kontext auch nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß berufen kann.
17Ein solcher Rechtsverstoß ist aber im Übrigen auch nicht gegeben. Die (höhere) Einschätzung der Beurteilung des Beigeladenen mit Blick auf dessen - im Vergleich zu den Mitbewerbern - höheres statusrechtliches Amt begegnet keinen Bedenken.
18Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2015 - 6 B 451/15 -, NRWE.
19Insoweit verfängt auch der Hinweis des Antragstellers nicht, dass das höhere statusrechtliche Amt des Beigeladenen lediglich aus der höheren Anzahl an Haftplätzen in der von ihm geleiteten Justizvollzugsanstalt H. beruhe und allein aus dem Umstand, dass ein Bewerber eine größere Anstalt leite als ein Mitbewerber, kein sog. „Amtsvorsprung“ hergeleitet werden könne. Hierzu weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass aus der Größe (Belegungsfähigkeit) einer Justizvollzugsanstalt sehr wohl Rückschlüsse auf die Wertigkeit der jeweiligen Leitungsaufgabe gezogen werden können. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 wird Bezug genommen.
20Ein Fehler im Auswahlverfahren resultiert auch nicht daraus, dass die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar wären.
21Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie auch der Kammer schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können; dass sie (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rdn. 8, vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rdn. 20, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rdn. 5; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ 13 L 1577/11 -, NRWE und juris.
23Die dienstliche Beurteilung umfasst im Falle des Antragstellers den Zeitraum vom 21. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2014, im Falle des Beigeladenen den Zeitraum vom 08. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Bei der somit gegebenen zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren unterliegt es keinen Zweifeln, dass eine hinreichende Vergleichsbasis gewährleistet ist. Dass die Beurteilung des Beigeladenen darüber hinaus einen Zeitraum von gut 7 Monaten erfasst (8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012), fällt insoweit nicht ins Gewicht. Der übereinstimmende Zeitraum von drei Jahren ist im Sinne der o.g. Rechtsprechung so lang bemessen, dass über beide Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können.
24Zu Unrecht moniert der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch, dass sich die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 22. Januar 2015 zeitlich mit der ihm zuvor erteilten Beurteilung überschneidet. So war der Beigeladene am 15. Oktober 2013 mit Blick auf den Ablauf seiner Probezeit als Leitender Regierungsdirektor dienstlich beurteilt worden. Diese Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum der Probezeit vom 21. November 2011 bis zum 20. November 2013 und überschneidet sich in der Tat mit dem Zeitraum der im Zusammenhang mit dem aktuellen Auswahlverfahren erstellten Beurteilung vom 22. Januar 2015. Zweck der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit war indes ausschließlich, die Bewährung des Beigeladenen in der Leitungsfunktion nach § 22 LBG festzustellen. Dementsprechend enthält die (vereinfachte - siehe Nr. 3.2.3 der AV) Beurteilung auch lediglich auf diese Feststellung bezogene Aussagen, sie verhält sich nicht allgemein zu Leistung und Befähigung des Beigeladenen und enthält daher nicht die nötigen Informationen im Hinblick auf die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung. Vor diesem Hintergrund war es unschädlich, bei der Beurteilung aus Anlass der zu treffenden Auswahlentscheidung auch den Zeitraum der Probezeit mit einzubeziehen. Zudem weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 zutreffend darauf hin, dass sich die Situation bei dem Antragsteller selbst nicht anders darstellt. Auch bei diesem wurde die Probezeit für das Amt als Regierungsdirektor mit einbezogen, auch insofern lag mithin eine - nicht zu beanstandende - zeitliche Überschneidung der dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 und der Beurteilung nach Ablauf der Probezeit vom 12. März 2015 vor.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82-, juris, Rn. 20; anders unter Umständen, wenn es um einen Leistungsvergleich zwischen Probebeamten und Lebenszeitbeamten - und nicht wie hier um die Beurteilung von Lebenszeitbeamten, die zwischenzeitig lediglich in einem höheren Statusamt erprobt wurden - geht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 -, juris, Rn. 8.
26Eine fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen resultiert entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass bei dem Beigeladenen unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ (Nr. 4.1 AV) einzelne Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen der Beigeladene in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und damit die Justizvollzugsanstalt H. in „ruhiges Fahrwasser“ gebracht habe. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb daraus die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen oder eine fehlende Vergleichbarkeit mit der des Antragstellers folgen sollte. Hier geht schon die Annahme fehl, es handle sich bei den genannten Ausführungen um Teile der Leistungsbeschreibung, die nicht in die Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ gehörten. Nach Nr. 4.1 der AV „soll“ die Aufgabenbeschreibung „die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen.“ Insoweit weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 nachvollziehbar darauf hin, dass es zu den (Sonder-)Aufgaben des Beigeladenen gehört habe, die Justizvollzugsanstalt H. durch mehrere notwendig gewordene personelle und organisatorische Maßnahmen wieder in ein „ruhiges Fahrwasser“ zu bringen. Die Übertragung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. sei seinerzeit mit der Erwartung verbunden gewesen, dass der Beigeladene eine signifikante Verbesserung des vollzuglichen Klimas in der Anstalt erreichen werde, nachdem dieses in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Es erhellt nicht, weshalb diese Kennzeichnung der mit der Anvertrauung der Leitung der Justizvollzugsanstalt H. verbundenen (besonderen) Aufgabenstellung nicht in der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ aufzuführen sein sollte. Nicht erkennbar ist aber vor allem auch, inwieweit sich hieraus überhaupt ein relevanter Fehler des Auswahlverfahrens ergeben sollte. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang die fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen moniert, weil in seinem Fall keine entsprechenden Ausführungen gemacht worden seien, hält der Antragsgegner dem plausibel entgegen, dass dies schlicht daran liege, dass der Antragsteller bei der Übernahme der Leitung der Justizvollzugsanstalt E. -I. weniger schwerwiegende Herausforderungen zu meistern gehabt habe, sprich nicht mit entsprechenden Sonderaufgaben betraut worden sei. Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen getreten. Der - zuletzt noch im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 enthaltene - pauschale Hinweis, die von dem Antragsteller vorgenommenen strukturellen, organisatorischen und personellen Veränderungen seien in keiner Weise gewürdigt worden, genügt insoweit nicht.
27Auch die vom Antragsteller im Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
28Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Außerdem ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
29So etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, NRWE und juris, und vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, NRWE und juris, Rdnr. 30 f. m.w.N.
30Nach diesen Maßgaben lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen.
31So ist zunächst nicht zu beanstanden, dass sie (allein) von dem jetzigen Leiter der Abteilung 00 des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW), Herrn Ministerialdirigent T. , als Beurteiler erstellt worden ist. Richtig ist, dass Herr T. nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums der unmittelbare Dienstvorgesetze des Antragstellers gewesen ist, da der frühere Leiter der Abteilung 00, Herr Ministerialdirigent N1. , erst mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist und Herr T. insoweit erst zum 1. Februar 2014 nachfolgte. Dennoch war Herr T. - auch für den gesamten Beurteilungszeitraum - nicht an einer eigenen Beurteilung von Leistung und Befähigung des Antragstellers (und auch des Beigeladenen) gehindert. Der Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Abteilungsleiters für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2014 bedurfte es nicht.
32Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) Personalentscheidungen dienen zu können. Daher muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben.
33Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf andere Weise verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen insoweit neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen des Beamten vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist. Dabei ist es auch möglich, Informationen oder schriftliche Stellungnahmen von aus dem Amt ausgeschiedenen, früheren Vorgesetzten einzuholen. Der Beurteiler darf insbesondere nicht etwa deswegen davon absehen, die für die Beurteilung erforderlichen und ihm zugänglichen Erkenntnisse, namentlich Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er es sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann - aus entsprechend triftigen Gründen - zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Er nimmt die Beurteilung jedoch nur dann rechtmäßig vor, wenn er die Beurteilungsbeiträge und sonstigen Erkenntnisquellen in seine Überlegungen im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig einbezieht. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
34Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, juris, Rdn. 47 m.w.N., vgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. November 2010 ‑ 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 47, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110, und juris, Rdn. 35, und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris, Rdn. 10.
35Hiervon ausgehend sind die Anforderungen, die an eine für die Erstellung einer sachgerechten Beurteilung ausreichende und vollständige Erkenntnisgrundlage zu stellen sind, im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.
36Zunächst sehen die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (AV) - anders als die Richtlinien für die nordrhein-westfälische Polizei (BRL Pol - MBl. NRW. 2010 S. 678) - im Fall eines Beurteilerwechsels während eines Beurteilungszeitraumes die Einholung eines förmlichen Beurteilungsbeitrags des zuvor zuständigen Beurteilers nicht vor.
37Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 12. Mai 2015 sodann im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise sich der Beurteiler einen Eindruck über Leistung und Befähigung im Falle anstehender Beurteilungen verschaffe. So tausche sich der Leiter der Abteilung 00 des JM NRW regelmäßig sowie insbesondere im Vorfeld der Erstellung dienstlicher Beurteilungen mit seinen Führungskräften - den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Fachreferate der Abteilung 00 - inhaltlich umfassend aus. Dabei würden auch die tatsächlichen Grundlagen, die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen von Bedeutung seien, eingehend erörtert. Ausgewertet würden u.a. die Berichte, die die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen an das JM NRW erstatteten, sowie die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, die regelmäßig durchzuführen seien. Hinzu kämen die Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen würden. Diese allgemeine Vorgehensweise lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist vielmehr ohne weiteres geeignet, sich - auch ohne eigene Anschauung oder Einholung eines Beurteilungsbeitrags des vorherigen Beurteilers - ein verlässliches Bild über das Leistungsbild und die Befähigung des jeweils zu beurteilenden Anstaltsleiters zu machen.
38Auch im konkreten Fall des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich der Beurteiler, Herr T. , auf diese Weise ein hinreichendes Bild, und zwar auch für den Zeitraum vom 21. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2014 gemacht hat. Im Einzelnen nimmt die Kammer insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 (Seiten 4 bis 6) Bezug, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. Insbesondere ist dort nachvollziehbar erläutert, auf welche Weise der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die Tätigkeit des Antragstellers als Vollzugsabteilungsleiter in der Justizvollzugsanstalt D. -S. in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 erlangt hat. Auch insoweit bedurfte es nicht etwa eines - förmlichen - Beurteilungsbeitrages seitens des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. . Soweit der Antragsteller noch moniert, dass der Beurteiler selbst letztlich gar keinen „dienstlichen Kontakt“ zu ihm gehabt und ihn auch nicht „besucht“ habe, ist das nach den obigen Ausführungen unschädlich. Im Übrigen weist der Antragsgegner aber diesbezüglich auch darauf hin, dass es einen dienstlichen Kontakt durchaus gegeben habe. So habe Herr T. etwa die Anstaltsleiterdienstbesprechung im Jahr 2014 geleitet, an der auch der Antragsteller teilgenommen habe.
39Entgegen der - zuletzt im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 noch geäußerten - Auffassung des Antragstellers bestand auch nicht das Erfordernis, alle in den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Abteilung gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen zu dokumentieren. Die Erkenntnisquellen wurden jedenfalls hinreichend bezeichnet.
40Schließlich verfangen auch die Einwände des Antragstellers nicht, wonach bei einzelnen Leistungsmerkmalen („Arbeitseinsatz“) bzw. Befähigungsmerkmalen („Fachkenntnisse“, „Belastbarkeit“, „Konfliktfähigkeit“, „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“) seine tatsächlich erbrachten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien bzw. seine jeweilige Befähigung nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Der Antragsgegner hat sich hierzu in der Antragserwiderung vom 13. April 2015 im Einzelnen geäußert und seine Wertungen nachvollziehbar erläutert. Dabei hat er insbesondere auch dargelegt, dass die vom Antragsteller aufgeführten tatsächlichen Aspekte in die Beurteilung einbezogen worden seien.
41So heißt es im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ bzw. das Befähigungsmerkmal „Belastbarkeit“, dass sehr wohl etwa die zwischenzeitlich wahrgenommenen Aufgaben eines Abteilungsleiters bei der Zweiganstalt E1. (Frauenabteilung) Berücksichtigung gefunden hätten, sich hieraus aber gleichwohl keine Besonderheit ergebe, die eine bessere Beurteilung rechtfertige. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Antragsteller täglich von seinem Wohnort in I1. zu seiner Dienststelle in E. -I. fahre, und für die Nebentätigkeit in Gestalt einer Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Nordrhein-Westfalen, die keinerlei Bezug zum Justizvollzug aufweise. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Bewertung der einzelnen Tätigkeiten unterfällt dann wiederum dem Einschätzungsspielraum des Beurteilers. Dass dieser hier überschritten wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich.
42Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die (erläuternden bzw. ergänzenden) Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren moniert, dass diese eben vom Antragsgegner und nicht von dem allein maßgeblichen Beurteiler stammten, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zutreffend weist der Antragsgegner insoweit darauf hin, dass eine dienstliche Beurteilung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (gegebenenfalls sogar erstmals) plausibilisiert werden kann.
43Vgl. zur OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005 - 6 B 867/05 -, juris; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 13 L 453/11 -.
44Ferner führt der Antragsgegner an, dass sämtliche Schriftsätze - und damit die darin enthaltenen Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung - in dem vorliegenden Verfahren mit dem Leiter der Abteilung 00 des JM NRW abgesprochen seien, so dass sie dem Beurteiler ohne weiteres zugerechnet werden können.
45Auch die Bewertung des Befähigungsmerkmals „Fachkenntnisse“ wurde im Schriftsatz vom 13. April 2015 (Seiten 5 ff.) noch einmal nachvollziehbar erläutert. Was die Einbeziehung der Ergebnisse der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung anbelangt, weist der Antragsgegner darauf hin, dass diese tatsächlich nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Der Beurteiler habe sich lediglich im Rahmen des im JM NRW am 4. März 2015 geführten Beurteilungsgesprächs den Hinweis auf die Examensnoten erlaubt, nachdem der Antragsteller wiederholt den Standpunkt vertreten habe, er sehe sich als Spitzenjuristen. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, sieht die Kammer nicht.
46Was schließlich die Befähigungsmerkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ betrifft, erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in einer eigenen - für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung jedoch unerheblichen - Bewertung seiner Befähigung. Im Übrigen führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass die in der Antragsschrift vom 27. März 2015 angeführten Aspekte, namentlich die Vornahme organisatorischer und personeller Veränderungen teilweise auch gegen Widerstand sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem örtlichen Personalrat als selbstverständliche und zu erwartende Führungsmerkmale anzusehen seien. Eine Erläuterung für seine Annahme, die Bewertung der Merkmale „Konfliktfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit/Selbstreflexion“ jeweils mit „B“ stehe im Widerspruch zur Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ mit „gut“ und des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ mit „C“, bleibt der Antragsteller schuldig. Ein Grund für diese Annahme ist auch sonst nicht ersichtlich.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat.
48Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Stelle für eine Leitende Regierungsdirektorin oder einen Leitenden Regierungsdirektor (A 16) – Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, dem Beigeladenen den Vorzug bei der Stellenbesetzung zu geben, dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen („sehr gut“/“hervorragend geeignet unterer Bereich“) im Verhältnis zur aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers („gut“/“besonders gut geeignet“) von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Diese bereits vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers stützt sich die Auswahlentscheidung vom 12. März 2015 auf eine geeignete Tatsachengrundlage. Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sich auf einen längeren Beurteilungszeitraum erstreckt (8. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2014) als die Anlassbeurteilung des Antragstellers (21. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014) schließt ihre Vergleichbarkeit nicht aus.
7Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslese-grundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263.
9Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012
11- 6 B 181/12 -, a.a.O.
12Gemessen daran bildeten die unter dem 22. Januar 2015 für den Beigeladenen und am 12. März 2015 für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Sie waren, da beide Beurteilungszeiträume am 31. Dezember 2014 enden, zum Zeitpunkt der im März 2015 getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell und bieten angesichts der mehr als 2 ½-jährigen übereinstimmenden Beurteilungszeiträume eine hinreichende Vergleichsbasis für die vom Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 12. März 2015 getroffene Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der Bewerber. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss insoweit versehentlich von einer zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren spricht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die um rd. 9 Monate divergierenden Beurteilungszeiträume erklären sich zwanglos damit, dass die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenso wie die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zeitlich nahtlos an die jeweils vorangegangene Beurteilung anknüpft. Ungeachtet dessen würde die Annahme einer zeitlich zu großen Divergenz der Beurteilungszeiträume zur Herstellung der zeitlichen Kompatibilität der Beurteilungslage nur zur Einbeziehung der vorletzten Beurteilung des Antragstellers vom 24. Januar 2013 führen. Aus ihr kann sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten ergeben, weil sie sich zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers als Oberregierungsrat und damit einem niedrigeren Statusamt verhält und zudem ein mit der aktuellen Anlassbeurteilung identisches Gesamturteil ausweist.
13Die Annahme des Antragstellers, die Berücksichtigung des Zeitraums 8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012 in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen habe sich zu seinem – des Antragstellers – Nachteil ausgewirkt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners war für die Beurteilung der Leistung und Befähigung des Beigeladenen bedeutsam, dass dieser als Anstaltsleiter über nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum – mithin nicht nur zu Beginn des Beurteilungszeitraums – mehrere in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen notwendig gewordene Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen initiiert, umgesetzt und sodann auch mit Erfolg etabliert hat. Ob neben der Beschreibung der Aufgaben, die dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum übertragen waren, in dem für die Anlassbeurteilung verwandten Formular auf Seite 2 unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung (Nr. 4.1 der AV)“ mit der Formulierung: „Herr I. hat insbesondere in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und auch damit die Justizvollzugsanstalt H. in ‚ruhiges Fahrwasser‘ gebracht.“ auch eine Leistungsbewertung vorgenommen worden ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ohne rechtliche Relevanz. Diese Aussage betrifft inhaltlich das Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen, das in der Anlassbeurteilung darzustellen und zu bewerten ist. Ob sie – was möglicherweise näher gelegen hätte -, in der Begründung des Gesamturteils (vgl. Seite 6 der Beurteilung) getroffen wird oder an anderer Stelle, wirkt sich auf die mit dem Beschwerdevortrag beanstandete Vergleichbarkeit der im Übrigen in ihrer Struktur identischen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht aus.
14Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als taugliche Erkenntnisgrundlage für die Auswahlentscheidung ergeben sich auch nicht aus den weiteren Einwänden des Antragstellers.
15Unstreitig verfügte Ministerialdirigent T. , der am 1. Februar 2014 als Abteilungsleiter IV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) der Dienstvorgesetzte des seit dem 15. März 2013 die Justizvollzugsanstalt E. -I1. leitenden Antragstellers und des Beigeladenen wurde, nicht aus eigener Anschauung über sämtliche notwendigen Kenntnisse für die Erstellung der auch Zeiten vor seinem Dienstantritt erfassenden Anlassbeurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Beschluss auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragsgegners angenommen, dass der Beurteiler sich ein verlässliches Bild über die Leistungen und Befähigung nicht nur des Antragstellers, sondern aller von ihm zu beurteilenden Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein Westfalen verschafft hat. Er habe sowohl schriftliche Arbeitsergebnisse der zu Beurteilenden, wie z.B. deren Berichte an das JM NRW und die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, gesehen als auch in Gesprächen mit den Leitern der einzelnen Fachreferate die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung relevanten Tatsachen erörtert. Hinzu kämen Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen worden seien. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Soweit er meint, Ministerialdirigent T. sei verpflichtet gewesen, einen förmlichen Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juni 2012 bis 31. Januar 2014 einzuholen, gibt die von ihm zur Begründung seiner Auffassung angeführte Regelung in Nr. 3.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Professorinnen und Professoren (Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 32 -, im Folgenden: AV) hierfür nichts her. Diese bestimmt für den Fall einer mehr als sechs Monate dauernden Abordnung oder einer mehr als sechs Monate nach der letzten Beurteilung erfolgenden Versetzung, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller war während des Beurteilungszeitraums bei keiner anderen Dienststelle eingesetzt. Ungeachtet dessen betrifft die Regelung die Erstellung einer Beurteilung und nicht die Einholung eines Beurteilungsbeitrags.
16Die auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Forderung des Antragstellers nach einer besonderen Dokumentation der vom Beurteiler eingeholten Erkenntnisse geht im Übrigen zu weit. Der Dienstherr ist gehalten, die Grundlagen seiner Einschätzung der Leistung, Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden weiter zu erläutern, wenn dieser insoweit substantiierte Einwände erhebt. Das Gebot der Plausibilisierung der Beurteilung erstreckt sich auch auf die Erkenntnisquellen, anhand derer sich der Beurteiler das für die Erstellung der Beurteilung notwendige Bild von dem Beamten verschafft hat. Eine allgemeine Dokumentationspflicht besteht hingegen nicht. Eine solche sehen auch die Bestimmungen der AV nicht vor.
17Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sachwidrige Erwägungen Eingang in die Anlassbeurteilung des Antragstellers gefunden hätten. Der Umstand, dass der Beurteiler in dem am 4. März 2015 mit dem Antragsteller geführten Beurteilungsgespräch die Examensnoten des Antragstellers erwähnt hat, lässt mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere darauf Bezug nehmender Formulierungen in der Beurteilung selbst, nicht darauf schließen, diese seien in die Bewertung eingeflossen. Insoweit hat der Antragsgegner den Zusammenhang, in dem der Beurteiler im Verlauf des Gesprächs auf die Examensnoten hingewiesen hat, nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung weckt auch der das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Beschwerdevortrag nicht.
18Die Tätigkeit des Antragstellers als Lehrbeauftragter und Prüfer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist entsprechend der Regelung in Nr. 4.2 AV in seiner Beurteilung angegeben. Daher verhilft auch der Einwand, diese Nebentätigkeit hätte weitergehend berücksichtigt werden müssen, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
19Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.