Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Sept. 2014 - 13 L 1690/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4842/14.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet.
5Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG versäumt. Nach der genannten Vorschrift sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die fristauslösende Bekanntgabe muss gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 4 AsylVfG in Form der Zustellung an den Ausländer selbst erfolgen, wobei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hier die von § 3 VwZG vorgesehene Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gewählt hat.
6Jedoch lässt sich eine formgerechte Zustellung des Bescheides nicht nachweisen. Zwar heißt es in der unterschriebenen Zustellungsurkunde, die Postbedienstete habe das Schriftstück im verschlossenen Umschlag dem Adressaten persönlich übergeben; als Tag der Zustellung ist der 17. Juli 2014 vermerkt. Die so ausgefüllte Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass der Bescheid der Antragstellerin tatsächlich am angegebenen Tag persönlich zugestellt wurde (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO).
7Allerdings ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird.
8Vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 B -, juris.
9Ausgehend von diesen Maßstäben vermag hier das Vorbringen der Antragstellerin die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern und dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Inhalt der Urkunde einen unzutreffenden Geschehensablauf wiedergibt, soweit es in ihr heißt, der Postbedienstete habe das zuzustellende Schriftstück am 17. Juli 2014 „übergeben, und zwar … dem Adressaten … persönlich“. Die Antragstellerin trägt substantiiert vor, sie habe den Bescheid tatsächlich erst am 18. Juli 2014 von dem Hausmeister ihres Wohnheims erhalten. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, dass sie am 17. Juli 2014 tagsüber mit Freunden in der Innenstadt unterwegs gewesen und erst abends nach Hause gekommen sei. Am Morgen des 18. Juli 2014 sei ihr durch den Hausmeister ein gelber Umschlag überreicht worden, der den Bundesamtsbescheid enthalten habe. Tatsächlich habe ihre Mitbewohnerin, Frau B. I. C. , den Umschlag entgegen genommen. Als Beleg für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen sowohl von ihr als auch der Frau C. übersandt. In der eidesstattlichen Versicherung der Frau C. heißt es:
10„Mein Name ist B. I. C. . Ich komme aus dem Kongo und habe ebenfalls Asyl beantragt. Ich lebe mit Frau W. T. T1. gemeinsam in einem Zimmer in der W1. . 10 in E. . Am 17.07.2014 war ich allein in unserem Zimmer. Frau T1. war nicht da. Im Laufe des Tages klingelte ein Postbote, der mir einen gelben Umschlag überreichte. Ich ging zunächst davon aus, dieser sei für mich. Als ich erkannte, dass dieser nicht an mich adressiert war, brachte ich ihn zurück an den Hausmeister. Zu diesem Zeitpunkt kannte ich noch nicht den vollen Namen meiner Zimmernachbarin, so dass ich dies für das Beste hielt.“
11Die vom Gericht telefonisch eingeholte Auskunft eines der drei Hausmeister der Asylbewerberunterkunft, Herrn T2. , wonach es „an sich“ nicht möglich sei, dass bei der persönlichen Übergabe von Sendungen durch den Postbediensteten ein Schriftstück dem falschen Adressaten ausgehändigt werde, weil der Postbedienstete, wenn er den Asylbewerber in seinem Zimmer antreffe, dessen Identität überprüfe, indem er sich die Aufenthaltsgestattung oder einen sonstigen Ausweis zeigen lasse, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin. Denn der Hausmeister beschreibt lediglich die in der Asylbewerberunterkunft üblicherweise bei der Postzustellung gehandhabte Praxis. Diese lässt die nahe liegende Möglichkeit unberührt, dass der Postzusteller sich abweichend von der üblichen Vorgehensweise im Einzelfall kein Identitätspapier zeigen lässt oder dieses nur oberflächlich und ohne genauen Abgleich mit dem Namen des Adressaten der Sendung zur Kenntnis nimmt, so dass es zu einer Verwechslung kommt. Dass das sog. Postbuch, in das nach Auskunft von Herrn T2. Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Zustellung an den Asylbewerber persönlich nicht gelingt und daher eine Aushändigung an das Büro des Hausmeisters erfolgen muss, weder für den 17. noch für den 18. Juli 2014 einen die Antragstellerin betreffenden Eintrag enthält, steht der Annahme einer Identitätsverwechslung schon deshalb nicht entgegen, weil der Postbedienstete die Sendung gerade nicht beim Hausmeisterbüro hinterließ, nachdem aus seiner Sicht die Übergabe an die Antragstellerin persönlich gelungen war. Auch lässt sich aus dem Fehlen eines Eintrags in dem Postbuch zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingend schließen, dass Frau C. entgegen den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung die Postsendung nicht bei dem Hausmeister abgegeben hat, zumal ein solcher Postrücklauf eher ungewöhnlich sein dürfte und nicht gesichert ist, dass auch in einem solchen irregulären Fall ein Eintrag erfolgt. Der Umstand, dass Herr T2. sich an den Rücklauf einer Postsendung an das Hausmeisterbüro und deren anschließende Aushändigung an die Antragstellerin nicht erinnern kann, dürfte ohne Weiteres auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit zurückzuführen sein und rechtfertigt daher nicht die Annahme, es sei tatsächlich nicht zu dem Postrücklauf gekommen.
12Lässt sich - wie hier - die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs heilt den Zustellungsmangel, fingiert eine wirksame Zustellung und löst damit den Lauf der Klage- bzw. Antragsfrist aus.
13Vgl. Sadler, VwVG VwZG, 7. Aufl. 2010, VwZG § 8 Rz. 22; Bay.VGH, Urteil vom 4. Juni 2013 ‑ 12 B 13.183 -, juris.
14Hier hat die Antragstellerin den Bundesamtsbescheid tatsächlich am 18. Juli 2014 erhalten, so dass die einwöchige Antragsfist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG am 25. Juli 2014 endete. An diesem Tag ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht eingegangen.
15Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
16Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Bulgarien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
17Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), welche gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag am 12. Juni 2014 gestellt.
18Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Bulgarien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
19Die Antragstellerin hat sich nach ihren eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 12. Juni 2014 etwa vier Monate in Bulgarien aufgehalten. Ausweislich des Ergebnisses der nach dem Aufgriff der Antragstellerin in Deutschland erfolgten Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 31. Mai 2014 hat sie in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat am 30. Juni 2014, und damit innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, Bulgarien um Wiederaufnahme der Antragstellerin ersucht. Bulgarien hat auf dieses Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag erklärt, und zwar bereits am 4. Juli 2014 und damit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens.
20Bulgarien ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, die Antragstellerin innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
21Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Bulgarien eine Zuständigkeit Deutschlands bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf den Selbsteintritt Deutschlands geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse nicht anschließen.
22Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II‑VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rz. 7.
24Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragstellerin - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Bulgarien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
25EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
26der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94.
28Diese Voraussetzungen lassen sich für Bulgarien gegenwärtig nicht (mehr) feststellen. Maßgeblich ist insoweit, dass der UNHCR in seiner aktualisierten Bestandsaufnahme von April 2014 („Bulgaria As a Country of Asylum – UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“) nicht mehr - anders als noch in der von der Antragstellerin übersandten Bestandsaufnahme von Januar 2014 - empfiehlt, generell von Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Dies ist von erheblicher Bedeutung, weil die von dem UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin-Verordnungen als zuständiger Staat bestimmt wird, besonders relevant sind.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C 528/11 -, juris, Rz. 44.
30Nach den Feststellungen des UNHCR haben die bulgarischen Behörden in den letzten drei Monaten signifikante Anstrengungen unternommen, um die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem zu verbessern. Die Verhältnisse in den Aufnahmezentren hätten sich seit Dezember 2013 spürbar verbessert. Dies betreffe den Zugang zu medizinischer Primärversorgung, die Unterstützung durch Dolmetscherdienste, die Unterkunftssituation (Heizung, separate Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen), die finanzielle Unterstützung (mit monatlich 33,00 Euro) und die Versorgung mit Nahrungsmitteln (zwei warme Mahlzeiten am Tag). Bulgarien sei von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt worden. Die bulgarische Regierung habe sich den Problemen nicht verschlossen, sondern konstruktiv mit dem UNHCR und dem „European Asylum Support Office“ (EASO) zusammengearbeitet. Für Dublin-Rückkehrer, die ‑ wie die Antragstellerin - in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätten, gebe es grundsätzlich keine Hindernisse, das Verfahren fortzuführen, wenn sie dies wünschten. Sie würden dann in ein Aufnahmezentrum überführt und genössen dort die gleichen Rechte wie andere Asylbewerber. Sollte über den Asylantrag bereits abschließend negativ entschieden worden sein, würde auch der Rückkehrer behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Schutzgesuch in letzter Instanz abgelehnt worden sei, wobei die Möglichkeit eines Folgeantrags bestehe. Nur Asylbewerber, deren Gesuch in einer abschließenden Entscheidung zurückgewiesen worden sei und die keinen Folgeantrag stellten, könnten in Haftzentren festgehalten werden.
31In seinem Bericht kommt der UNHCR zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in Bulgarien und der Frage nach der Nachhaltigkeit der inzwischen eingetretenen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublin-Überstellungen - mit Ausnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen und besonderer Verletzlichkeit - nicht mehr geboten sei.
32Die Feststellungen des UNHCR stimmen im Wesentlichen überein mit den Erkenntnissen des EASO, wie sie sich aus dessen „Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria“ von Februar 2014 ergeben. So heißt es in diesem Bericht, die bulgarischen Behörden unternähmen Schritte zur Verbesserung des Asylverfahrens, es bleibe aber noch viel zu tun. Die staatliche Flüchtlingsbehörde (SAR) habe insgesamt 160 neue Mitarbeiter eingestellt; ihre Produktivität sei sehr gestiegen (2013: ca. 303 Entscheidungen pro Monat, Januar 2014: 952 Entscheidungen). Die Aufnahmeeinrichtungen seien immer noch überbelegt und überlastet, das System sei institutionell nicht ausreichend entwickelt, die Qualität der Aufnahmebedingungen sei uneinheitlich. Gleichwohl seien bis Mitte Februar 2014 gewaltige Fortschritte gemacht worden. Es sei bemerkenswert, wie motiviert und entschlossen man sei, die Lage in den Griff zu bekommen. Die Aufnahmeeinrichtungen seien größtenteils in annehmbarem Zustand und hätten motivierte und engagierte Mitarbeiter. In den meisten Einrichtungen hätten Renovierungsarbeiten begonnen und es würden schon einige Fortschritte gemacht. Alle Einrichtungen böten medizinische Versorgung. Trotz der insgesamt nach wie vor nicht befriedigenden Situation spricht auch das EASO in seinem Bericht keine Empfehlung aus, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen.
33Demgegenüber folgt schon aus dem Titel des Berichts von Amnesty International („Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen“) aus März 2014, dass Amnesty die Bewertungen des UNCHR und EASO nicht teilt. Allerdings würdigt auch Amnesty die Bemühungen der bulgarischen Regierung zur Verbesserung der Situation von Asylsuchenden in Bezug auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren.
34Angesichts dieser Auskunftslage, die, soweit es um die Beschreibung der Situation von Asylsuchenden in Bulgarien geht, im Wesentlichen ein einheitliches Bild zeichnet, das durch eine Entwicklung zum Positiven hin gekennzeichnet ist, und im Hinblick auf die hervorgehobene Bedeutung, die den Stellungnahmen des UNHCR im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems zukommt, geht das Gericht gegenwärtig davon aus, dass die in Bulgarien nach wie vor bestehenden Missstände jedenfalls nicht (mehr) die Qualität systemischer Mängel erreichen.
35So auch VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2014 - W 6 S 14.50098 -, VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 - AN 11 K 14.30336 - und VG Berlin, Beschluss vom 1. April 2014 ‑ 23 L 122.13 A -, alle juris; a.A. VG München, Beschluss vom 9. Juli 2014 ‑ M 24 S 14.50336 -, VG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2014 - A 11 k 741/14 -, VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 7 L 458/14.WI.A - und VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 10. April 2014 ‑ 1 K 59/14 -, ebenfalls alle juris.
36Unabhängig von der allgemeinen Situation in Bulgarien hat die Antragstellerin auch keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die sie als eine innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Person erscheinen lassen.
37Die auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsanordnung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RGV.
39Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.