Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.