Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Juli 2017 - B 5 K 16.768

bei uns veröffentlicht am31.07.2017

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und Beiordnung von Rechtsanwalt …, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Heilbehandlungskosten nach einem Dienstunfall gerichtete Klage.

Die am geborene Klägerin stand zuletzt als Verwaltungsobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7 im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1.10.2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6.07.2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. In der Folgezeit erkannte die Beklagte zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23.04.2008 sowie einen IV.-gradigen … am linken Kniegelenk mit … links und links.

Die unter anderem auf Anerkennung einer als weitere Dienstunfallfolgen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigen Urteilen vom 25.10.2016 ab (Az.: B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85).

Mit ihren Anträgen vom 02.09.2015, 22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 legte die Klägerin jeweils Behandlungsrechnungen bzw. Verordnungen von Herrn Dr. med. , , v0r, die als Diagnose …" unc| Behandlungen auf dem psychiatrischem Gebiet beinhalteten:

Antrag vom

Rechnung vom

Betrag

02.09.2015

24.07.2015

88,17

22.10.2015

19.10.2015

135,95

22.10.2015

22.10.2015

26,10

01.12.2015

05.11.2015

21,44

26.01.2016

12.01.2016

282,62

Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 02.09.2015, 22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen, soweit sie die Behandlung durch Herrn Dr. med. …, mit Diagnose … betreffen ab Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass diese Diagnose und die darauf beruhenden Behandlungen nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zuzuordnen seien. Herr Dr. med. sei - von seiner Schweigepflicht mit klägerischen Schreiben vom 02.09.2015 entbunden - mit Schreiben des …, Dienststelle vom 17.09.2015 um einen ausführlichen Bericht zum Zusammenhang der Behandlung mit den anerkannten Folgen des Unfalles vom 06.07.2006 gebeten worden. Trotz mehrfacher Erinnerungen durch das , Dienststelle , vom 04.11.2015, 16.12.2015 und zuletzt 08.03.2016 (mit Fristsetzung 08.04.2016) sei die Anfrage unbeantwortet geblieben. Ohne die Auskunft des behandelnden Arztes Dr. med. habe eine Überprüfung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Behandlungen und den Unfallfolgen nicht stattfinden können.

Hiergegen legte die Klägerin am 08.06.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde angeführt, dass eine mangelnde Mitwirkung nicht unterstellt werden könne, da ihrerseits alles Mögliche unternommen worden sei, Dr. med. zur Beantwortung der Anfrage des , Dienststelle , vom 17.09.2015 zu bewegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der von Unfallfürsorgeleistungen für die Behandlungen und Verordnungen wurde abgelehnt, da die im Dienstunfallrecht grundsätzlich geltenden allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch der Kausalzusammenhang gehöre, „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu beweisen seien. Erforderlich sei deshalb, dass der ursächliche Zusammenhang „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bejaht werden könne. Lasse sich dieser Nachweis nicht führen, so gehe dies zu Lasten des Beamten, denn dem Beamten obliege die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Weder im Ausgangsnoch im Widerspruchsverfahren habe der Nachweis erbracht werden können, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 06.07.2006 und der Diagnose … …* und den darauf beruhenden Behandlungen dem anerkannten Dienstunfall der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuzuordnen sei.

Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.07.2016, eingegangen am 01.09.2016, hinsichtlich der Erstattung der Behandlungskosten durch Herrn Dr. med. im Rahmen der Dienstunfallfürsorge ab. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2016, eingegangen am 07.11.2016, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und sinngemäß beantragen

1. der Bescheid der Beklagten vom in der Form des Widerspruchbescheids der Beklagten vom , der Klägerin zugestellt am 05.10.2016, mit welchem die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 02.09.2015,

22.10.2015, 01.12.2015 und 26.01.2016 auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen für die Behandlungen und Verordnungen durch Dr. med.,

, abgelehnt hat, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet,

diese Heilbehandlungskosten in Höhe von 554,28 EUR zu gewähren;

2. der Bescheid der Beklagten vom , der Klägerin zugestellt am 08.11.2016, mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.07.2016 auf Erstattung

a. der Arztrechnung Dr. med. vom 14.07.2016 über 282,62 EUR und b. der Medikamentenverordnung Dr. med. vom 23.05.2016 über 30,18 EUR

als Kosten des Heilverfahrens nach Dienstunfall gemäß Art. 50 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) abgelehnt hat, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragten Heilbehandlungskosten in Höhe von 312,80 EUR zu gewähren und nachzuzahlen.

Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, dass die leistungsverweigernde Begründung der Beklagten, dass die Diagnose eines Schmerzsyndroms der Klägerin nach Dienstunfall und die darauf beruhende Behandlungsbedürftigkeit durch den konsultierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nicht ohne weiteres dem anerkannten Dienstunfall zuzuordnen wären, unhaltbar und widerlegt sei. Aus dem schweren Dienstunfall resultierten derart belastende Unfallfolgen und Schmerzsyndrome über fast 10 Jahre bis hin zur notwendigen neuen links mit anerkannter posttraumatischer Belastungsstörung, übergehend in eine dauerhafte … … der Klägerin, deren unfallbedingte Anerkennung die Beklagte ohne aus dienstlicher Fürsorgepflicht zu erwartendes Verständnis und ohne Berücksichtigung des über die Gutachterstelle der Beklagten dazu bereits vorgelegten Attestes des die Klägerin behandelnden Facharztes Dr. med. vom 04.06.2014 uneinsichtig verweigere.

Neben dieser bereits in den Verwaltungsstreitverfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 gegenständlichen fachärztlichen Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 04.06. 2014) mit der Diagnose …*) … die beinhaltete dass die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung sich in das Syndrom einer verwandelt habe, legte die Klägerin mit der Klage eine weitere fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 24.10.2016) vor. Diese enthielt die Diagnose einer … v 06 07 2006 (* … …*) sowie … … … … ( …*) " Der beigeheftete Verordnungsplan vom 09.09.2016 bestätige das in der klagegegenständlichen Medikamentenrechnung vom 23.05.2016 verordnete „ 10 mg.“ Der Tatbestand des Heilbehandlungsanspruch der Klägerin gemäß Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBeamtVG sei daher erfüllt.

Weiterhin ließ die Klägerin beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt , beizuordnen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nach den vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen von Herrn Dr. med. vom 04.06.2014 und 24.10.2016 bei ihm wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung, die sich nach dessen Aussage in eine eher phasenhafte verwandelt habe. Aus dem psychiatrischen Formenkreis sei als Dienstunfallfolge eine mit Behandlungsnotwendigkeit bis 23.04.2008 mit bestandskräftigem Bescheid vom 1.08.2008 anerkannt worden. Eine Anerkennung weiterer Folgen, insbesondere einer sei rechtmäßig abgelehnt worden. Insofern sei vollumfänglich auf die Verwaltungsstreitsachen B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 des Verwaltungsgerichts Bayreuth und die daraus ergangenen Urteile zu verweisen. Die jetzt streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. beruhten auf nicht anerkannten Dienstunfallfolgen und könnten deshalb im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nicht erstattet werden. Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom und Bescheid vom zu verweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 26.05.2017, erweiterte die Klägerin ihre Klage vom 04.11.2016 und beantragte sinngemäß

3. der Bescheid der Beklagten vom mit welchem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22.03.2017 auf Erstattung für die Arztrechnung von Dr. med. *. , Verrechnungsstelle vom 07.03.2017 über 637,57 EUR als Kosten des Heilverfahrens nach Dienstunfall gemäß Art. 50 BayBeamtVG ablehnte, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragten Heilbehandlungskosten in Höhe von 637,57 EUR zu gewähren und den ihr zustehenden Erstattungsbetrag nachzuzahlen.

Die Beklagte verwies hinsichtlich der Begründung der Ablehnung auf den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.

Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller, 31. Auflage 2016, § 114, Rdnr. 19, m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben kommen der vorliegenden Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu. Die angefochtenen ablehnenden Bescheide vom , und sind allen Anhaltspunkten nach rechtmäßig und verletzen die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorge hinsichtlich der Heilverfahrenskosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch auf Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz Nr. 1 BayBeamtVG, Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilvfV) steht der Klägerin nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Unfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird. Die Unfallfürsorge beinhaltet nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG das Heilverfahren i. S. d. Art. 50 und 51 BayBeamtVG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayBeamtVG umfasst das Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen. Nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 1 BayHeilvfV wird der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden.

Die Klägerin hat am 06.07.2006 unstreitig einen Dienstunfall erlitten. Nach Art. 46 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids vom 29.08.2006 wurde der Unfall der Klägerin vom 06.07.2006 als Dienstunfall mit folgenden Körperschäden anerkannt:

… …

… …

Aus dem psychiatrischen Bereich wurde als Dienstunfallfolge eine … … mit Behandlungsnotwendigkeit bis 23.04.2008 anerkannt. Eine Anerkennung weiterer Folgen, insbesondere einer wurde mit den rechtskräftigen Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25.10.2016 in den Verfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 abgelehnt, da der nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldete Körperschaden zwar innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt wurde, die Meldung aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgte, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Insoweit wird vollumfänglich auf die Urteile und Akten der Verfahren B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 Bezug genommen.

Die beiden klägerseits vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. (vom 04.06.2014) die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung in das Syndrom einer … … verwandelt habe, sowie vom 24.10.2016 mit der Diagnose einer … n Unfall v 06 07 2006 (* … …*) sowie … … ( …*)" waren bereits Gegenstand der Verwaltungsstreitsachen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, B 5 K 14.594 und B 5 K 15.85 (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2016) und wurden in den in diesen Verfahren ergangenen Urteilen vom 25.10.2016 berücksichtigt. Ein weiterer anerkannter oder anerkennungsfähiger Körperschaden als Dienstunfallfolge, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung der … … sowie … Störung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. in Erfüllung des Anspruchs auf Durchführung des Heilverfahrens als notwendige und angemessene Kosten des Heilverfahrens nach Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. § 1 BayHeilvfV erstattet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Da die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten für die Behandlung und Medikamentenverordnung durch Herrn Dr. med. daher auf einer nicht anerkannten Dienstunfallfolge beruhen, können diese im Rahmen der Unfallfürsorge nicht erstattet werden.

Auf die Frage, ob die Klägerin als Beamtin ihrer Beweislast für die Kausalität zwischen Unfallereignis, Körperschaden und den dadurch entstandenen Heilbehandlungskosten voll, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht hat (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7) bzw. ob sie ihre Mitwirkungspflicht als verletzter Beamtin nach Art. 45 Abs. 3 und 4 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 10 BayBeamtVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgekommen ist, kommt es nicht an, da es bereits an der rechtzeitigen Meldung der Möglichkeit eines für die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten relevanten Körperschadens als Dienstunfallfolge gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBeamtVG fehlt.

Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als … der Besoldungsgruppe …im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallausgleich.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum … (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Die Beklagte ließ durch die Medizinaloberrätin (MOR) Dr. … (Landratsamt …) ein Gutachten erstellen zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Frage, ob die bisher anerkannten Unfallfolgen zu erweitern seien. MOR … stellte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2013 fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Klägerin habe auch dienstunfallunabhängig weitere gesundheitliche Störungen aus dem orthopädisch-internistischen Bereich und aus dem nervenärztlichen Bereich, welche durch das Unfallereignis eine Verschlimmerung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen hätten. Die Behandlungsnotwendigkeit sei aber bereits am 23. April 2008 abgeschlossen gewesen. Es werde auf die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2009 und vom 14. April 2009 des MOR Dr. … verwiesen. Die bisher anerkannten Unfallfolgen seien nicht auszuweiten.

Die Medizinaloberrätin des Landratsamts … Dr. … nahm zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin mit Gutachten vom 20. August 2013 Stellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte die … den Antrag der Klägerin auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ab. Sie stellte fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 1. Januar 2011 20 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2013 seien mit dem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2011 keine neuen unfallbedingten Körperschäden hinzugekommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch erheben.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin der …klinik …, Dr. med. …, fertigte am 16. Juni 2014 ein Gutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Bestehens weiterer noch nicht anerkannter Unfallfolgen am linken Knie.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die … den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. Juni 2014 zurück.

Weitere Körperschäden aus dem psychiatrischen Bereich seien nicht zu berücksichtigen, da der Heilbehandlungszeitraum bestandskräftig durch Bescheid vom 1. August 2008 auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Das Attest vom 24. Juli 2013 stehe auch im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach SGB IX vom 6. Februar 2014, wonach allenfalls eine subdepressive bzw. leicht depressive Grundstimmung festgestellt worden sei. Soweit die depressive Episode als erneute Unfallfolge geltend gemacht werde, sei diese Geltendmachung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG verfristet. Die Klägerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Attests seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. … in Behandlung. Das Attest sei bei der … am 27. Juni 2016 und somit außerhalb der drei Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG vorgelegt worden. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls, sondern auch für die Meldung der Unfallfolgen.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27. August 2014 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 15. Juli 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin begründen, dass es verfehlt sei, die von Dr. med. … festgestellte Depression unberücksichtigt zu lassen, da bestandskräftig nur die posttraumatische Belastungsstörung bis zum 23. April 2008 festgestellt worden sei. Dr. med. … habe aber eine schwere depressive Episode und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gutachten nach dem SGB IX könne nicht zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands herangezogen werden, da es sich um ein Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet gehandelt habe. Die Beklagte sei im Rahmen des Klageverfahrens zu verurteilen, die versäumten Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen und der Klägerin einen Unfallausgleich in noch festzulegender Höhe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2008 sei der Heilbehandlungszeitraum für die posttraumatische Belastungsstörung bis 23. April 2008 festgestellt worden. Selbst wenn es sich um eine erneute Unfallfolge handeln sollte, so sei die Meldung verfristet. Die Frist sei hier verstrichen, da die Bescheinigung des Dr. med. … erst am 27. Juni 2014 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sei, die Klägerin sich aber bereits seit 14. März 2014 dort in Behandlung befunden habe. Die Ausführungen, wonach erstmals am Tag der Ausstellung des Attestes ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall entdeckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht auf das Erkennen des Behandlers ankomme, sondern darauf, ob der betroffene Beamte mit der Möglichkeit eines unfallbedingten Schadens rechnen konnte.

Zudem liege ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall nicht vor. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2009 könne entnommen werden, dass bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren eine seelische Störung vorgelegen habe.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2013 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Prozesskostenhilfe nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als … der Besoldungsgruppe …im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallausgleich.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum … (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Die Beklagte ließ durch die Medizinaloberrätin (MOR) Dr. … (Landratsamt …) ein Gutachten erstellen zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Frage, ob die bisher anerkannten Unfallfolgen zu erweitern seien. MOR … stellte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2013 fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Klägerin habe auch dienstunfallunabhängig weitere gesundheitliche Störungen aus dem orthopädisch-internistischen Bereich und aus dem nervenärztlichen Bereich, welche durch das Unfallereignis eine Verschlimmerung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen hätten. Die Behandlungsnotwendigkeit sei aber bereits am 23. April 2008 abgeschlossen gewesen. Es werde auf die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2009 und vom 14. April 2009 des MOR Dr. … verwiesen. Die bisher anerkannten Unfallfolgen seien nicht auszuweiten.

Die Medizinaloberrätin des Landratsamts … Dr. … nahm zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin mit Gutachten vom 20. August 2013 Stellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte die … den Antrag der Klägerin auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ab. Sie stellte fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 1. Januar 2011 20 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2013 seien mit dem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2011 keine neuen unfallbedingten Körperschäden hinzugekommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch erheben.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin der …klinik …, Dr. med. …, fertigte am 16. Juni 2014 ein Gutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Bestehens weiterer noch nicht anerkannter Unfallfolgen am linken Knie.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die … den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. Juni 2014 zurück.

Weitere Körperschäden aus dem psychiatrischen Bereich seien nicht zu berücksichtigen, da der Heilbehandlungszeitraum bestandskräftig durch Bescheid vom 1. August 2008 auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Das Attest vom 24. Juli 2013 stehe auch im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach SGB IX vom 6. Februar 2014, wonach allenfalls eine subdepressive bzw. leicht depressive Grundstimmung festgestellt worden sei. Soweit die depressive Episode als erneute Unfallfolge geltend gemacht werde, sei diese Geltendmachung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG verfristet. Die Klägerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Attests seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. … in Behandlung. Das Attest sei bei der … am 27. Juni 2016 und somit außerhalb der drei Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG vorgelegt worden. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls, sondern auch für die Meldung der Unfallfolgen.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27. August 2014 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 15. Juli 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin begründen, dass es verfehlt sei, die von Dr. med. … festgestellte Depression unberücksichtigt zu lassen, da bestandskräftig nur die posttraumatische Belastungsstörung bis zum 23. April 2008 festgestellt worden sei. Dr. med. … habe aber eine schwere depressive Episode und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gutachten nach dem SGB IX könne nicht zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands herangezogen werden, da es sich um ein Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet gehandelt habe. Die Beklagte sei im Rahmen des Klageverfahrens zu verurteilen, die versäumten Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen und der Klägerin einen Unfallausgleich in noch festzulegender Höhe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2008 sei der Heilbehandlungszeitraum für die posttraumatische Belastungsstörung bis 23. April 2008 festgestellt worden. Selbst wenn es sich um eine erneute Unfallfolge handeln sollte, so sei die Meldung verfristet. Die Frist sei hier verstrichen, da die Bescheinigung des Dr. med. … erst am 27. Juni 2014 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sei, die Klägerin sich aber bereits seit 14. März 2014 dort in Behandlung befunden habe. Die Ausführungen, wonach erstmals am Tag der Ausstellung des Attestes ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall entdeckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht auf das Erkennen des Behandlers ankomme, sondern darauf, ob der betroffene Beamte mit der Möglichkeit eines unfallbedingten Schadens rechnen konnte.

Zudem liege ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall nicht vor. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2009 könne entnommen werden, dass bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren eine seelische Störung vorgelegen habe.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2013 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Prozesskostenhilfe nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als … der Besoldungsgruppe …im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallausgleich.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum … (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Die Beklagte ließ durch die Medizinaloberrätin (MOR) Dr. … (Landratsamt …) ein Gutachten erstellen zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Frage, ob die bisher anerkannten Unfallfolgen zu erweitern seien. MOR … stellte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2013 fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Klägerin habe auch dienstunfallunabhängig weitere gesundheitliche Störungen aus dem orthopädisch-internistischen Bereich und aus dem nervenärztlichen Bereich, welche durch das Unfallereignis eine Verschlimmerung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen hätten. Die Behandlungsnotwendigkeit sei aber bereits am 23. April 2008 abgeschlossen gewesen. Es werde auf die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2009 und vom 14. April 2009 des MOR Dr. … verwiesen. Die bisher anerkannten Unfallfolgen seien nicht auszuweiten.

Die Medizinaloberrätin des Landratsamts … Dr. … nahm zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin mit Gutachten vom 20. August 2013 Stellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte die … den Antrag der Klägerin auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ab. Sie stellte fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 1. Januar 2011 20 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2013 seien mit dem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2011 keine neuen unfallbedingten Körperschäden hinzugekommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch erheben.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin der …klinik …, Dr. med. …, fertigte am 16. Juni 2014 ein Gutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Bestehens weiterer noch nicht anerkannter Unfallfolgen am linken Knie.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die … den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. Juni 2014 zurück.

Weitere Körperschäden aus dem psychiatrischen Bereich seien nicht zu berücksichtigen, da der Heilbehandlungszeitraum bestandskräftig durch Bescheid vom 1. August 2008 auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Das Attest vom 24. Juli 2013 stehe auch im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach SGB IX vom 6. Februar 2014, wonach allenfalls eine subdepressive bzw. leicht depressive Grundstimmung festgestellt worden sei. Soweit die depressive Episode als erneute Unfallfolge geltend gemacht werde, sei diese Geltendmachung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG verfristet. Die Klägerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Attests seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. … in Behandlung. Das Attest sei bei der … am 27. Juni 2016 und somit außerhalb der drei Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG vorgelegt worden. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls, sondern auch für die Meldung der Unfallfolgen.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27. August 2014 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 15. Juli 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin begründen, dass es verfehlt sei, die von Dr. med. … festgestellte Depression unberücksichtigt zu lassen, da bestandskräftig nur die posttraumatische Belastungsstörung bis zum 23. April 2008 festgestellt worden sei. Dr. med. … habe aber eine schwere depressive Episode und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gutachten nach dem SGB IX könne nicht zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands herangezogen werden, da es sich um ein Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet gehandelt habe. Die Beklagte sei im Rahmen des Klageverfahrens zu verurteilen, die versäumten Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen und der Klägerin einen Unfallausgleich in noch festzulegender Höhe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2008 sei der Heilbehandlungszeitraum für die posttraumatische Belastungsstörung bis 23. April 2008 festgestellt worden. Selbst wenn es sich um eine erneute Unfallfolge handeln sollte, so sei die Meldung verfristet. Die Frist sei hier verstrichen, da die Bescheinigung des Dr. med. … erst am 27. Juni 2014 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sei, die Klägerin sich aber bereits seit 14. März 2014 dort in Behandlung befunden habe. Die Ausführungen, wonach erstmals am Tag der Ausstellung des Attestes ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall entdeckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht auf das Erkennen des Behandlers ankomme, sondern darauf, ob der betroffene Beamte mit der Möglichkeit eines unfallbedingten Schadens rechnen konnte.

Zudem liege ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall nicht vor. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2009 könne entnommen werden, dass bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren eine seelische Störung vorgelegen habe.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2013 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Prozesskostenhilfe nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als … der Besoldungsgruppe …im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und die Gewährung von Unfallausgleich.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum … (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Die Beklagte ließ durch die Medizinaloberrätin (MOR) Dr. … (Landratsamt …) ein Gutachten erstellen zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Frage, ob die bisher anerkannten Unfallfolgen zu erweitern seien. MOR … stellte in ihrem Gutachten vom 8. Juli 2013 fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die Klägerin habe auch dienstunfallunabhängig weitere gesundheitliche Störungen aus dem orthopädisch-internistischen Bereich und aus dem nervenärztlichen Bereich, welche durch das Unfallereignis eine Verschlimmerung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen hätten. Die Behandlungsnotwendigkeit sei aber bereits am 23. April 2008 abgeschlossen gewesen. Es werde auf die amtsärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2009 und vom 14. April 2009 des MOR Dr. … verwiesen. Die bisher anerkannten Unfallfolgen seien nicht auszuweiten.

Die Medizinaloberrätin des Landratsamts … Dr. … nahm zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin mit Gutachten vom 20. August 2013 Stellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 lehnte die … den Antrag der Klägerin auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen ab. Sie stellte fest, dass die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 1. Januar 2011 20 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG nicht vorliegen. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. Juli 2013 seien mit dem stationären Krankenhausaufenthalt im März 2011 keine neuen unfallbedingten Körperschäden hinzugekommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 ließ die Klägerin durch ihren Ehemann Widerspruch erheben.

Der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin der …klinik …, Dr. med. …, fertigte am 16. Juni 2014 ein Gutachten zur Frage des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Bestehens weiterer noch nicht anerkannter Unfallfolgen am linken Knie.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die … den Widerspruch der Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dr. med. D. vom 16. Juni 2014 zurück.

Weitere Körperschäden aus dem psychiatrischen Bereich seien nicht zu berücksichtigen, da der Heilbehandlungszeitraum bestandskräftig durch Bescheid vom 1. August 2008 auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Das Attest vom 24. Juli 2013 stehe auch im Widerspruch zu den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zum Antrag nach SGB IX vom 6. Februar 2014, wonach allenfalls eine subdepressive bzw. leicht depressive Grundstimmung festgestellt worden sei. Soweit die depressive Episode als erneute Unfallfolge geltend gemacht werde, sei diese Geltendmachung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG verfristet. Die Klägerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Attests seit dem 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression bei Herrn Dr. … in Behandlung. Das Attest sei bei der … am 27. Juni 2016 und somit außerhalb der drei Monatsregelung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG vorgelegt worden. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Unfalls, sondern auch für die Meldung der Unfallfolgen.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27. August 2014 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich mir Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,….Diese pkh-bedingte Klageerhebung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheids wie bereits am 22.08.2014 mit dem Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, Herrn … besprochen. … Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich, Klage gegen den Bescheid der … … vom 15. Juli 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 15. Juli 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 28. August 2014 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 ließ die Klägerin begründen, dass es verfehlt sei, die von Dr. med. … festgestellte Depression unberücksichtigt zu lassen, da bestandskräftig nur die posttraumatische Belastungsstörung bis zum 23. April 2008 festgestellt worden sei. Dr. med. … habe aber eine schwere depressive Episode und keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Das Gutachten nach dem SGB IX könne nicht zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands herangezogen werden, da es sich um ein Gutachten auf chirurgisch/orthopädischem Gebiet gehandelt habe. Die Beklagte sei im Rahmen des Klageverfahrens zu verurteilen, die versäumten Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen und der Klägerin einen Unfallausgleich in noch festzulegender Höhe zu gewähren.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2008 sei der Heilbehandlungszeitraum für die posttraumatische Belastungsstörung bis 23. April 2008 festgestellt worden. Selbst wenn es sich um eine erneute Unfallfolge handeln sollte, so sei die Meldung verfristet. Die Frist sei hier verstrichen, da die Bescheinigung des Dr. med. … erst am 27. Juni 2014 beim Landesamt für Finanzen eingegangen sei, die Klägerin sich aber bereits seit 14. März 2014 dort in Behandlung befunden habe. Die Ausführungen, wonach erstmals am Tag der Ausstellung des Attestes ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall entdeckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da es nicht auf das Erkennen des Behandlers ankomme, sondern darauf, ob der betroffene Beamte mit der Möglichkeit eines unfallbedingten Schadens rechnen konnte.

Zudem liege ein wesentlicher Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall nicht vor. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2009 könne entnommen werden, dass bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren eine seelische Störung vorgelegen habe.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2013 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Prozesskostenhilfe nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage und beantragte zuletzt,

  • 1.der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.im Verfahren B 5 K 14.494 den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung einer Depression als weitere Dienstunfallfolge und Gewährung von Unfallausgleich zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wurde der Klägerin laut Aktenvermerk persönlich am 28. Juli 2014 ausgehändigt. Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 28. August 2014 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 27. August 2014 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 27. August 2014 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Dies gilt erst Recht, wenn wie hier sogar ein Schreiben des Gerichts übermittelt wurde, wonach auf die Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung und auf das Erfordernis des Nachholens der Klage und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist hingewiesen wurde. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 27. August 2014 enthalten war, ändert hieran nichts, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass aus dem Beschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 27. August 2014 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) gemeldet. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde, die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die am … geborene Klägerin stand zuletzt als …der Besoldungsgruppe … im Dienst der Beklagten und befindet sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand. Sie erlitt am 6. Juli 2006 einen Dienstunfall, als sie auf dem Nachhauseweg an einer grünen Fußgängerampel von einem Rollerfahrer erfasst wurde und stürzte. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung von Unfallruhegehalt wegen des Bestehens von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Die Beklagte erkannte bereits zahlreiche Dienstunfallfolgen mit früheren Bescheiden an, so unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer dienstunfallbedingten Heilbehandlungsnotwendigkeit bis zum 23. April 2008 sowie einen IV.-gradigen Knorpelschaden am linken Kniegelenk mit Außenmeniskusteilruptur links und Gonarthrose links.

2. Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte die Klägerin durch ihren Ehemann die Feststellung weiterer Unfallfolgen und bezog sich auf den Bericht über ihre stationäre Behandlung im Klinikum Bayreuth (Schreiben vom 25. März 2011 - bezogen auf Körperschäden betreffend den orthopädischen Bereich).

Sie legte der Beklagten (über das Landesamt für Finanzen) mit Schreiben vom 19. Juni 2014 eine fachärztliche Bescheinigung der privatärztlichen Praxis des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … (vom 24. Juli 2013, richtigerweise: 4. Juni 2014) mit der Diagnose „schwere depressive Episode (ICD-10 F33.21), Z. nach PTBS“ vor. Die weitgehend abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung habe sich in das Syndrom einer chronifizierten phasenhaften Depression verwandelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 wies Dr. med. … darauf hin, dass er erst bei der Exploration am 4. Juni 2014 den Zusammenhang zum Unfallgeschehnis vom 6. Juli 2006 entdeckt habe.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 (Blatt 498) stellte die … fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG nicht vorliegen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Ehemanns vom 8. August 2014 Widerspruch erheben und ausführen, das die psychische Erkrankung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 (zur Post gegeben am 12. Januar 2015) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid der … vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren psychischen Störungen seien nicht berücksichtigt worden, da mit Bescheid vom 1. August 2008 die als Unfallfolge festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestandskräftig auf den 23. April 2008 beschränkt worden sei. Einem Antrag auf Erweiterung der Unfallfolgen stünde die Verfristung nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG entgegen. Die Ausschlussfrist gelte nicht nur für die erstmalige Meldung des Dienstunfalls, sondern auch für die Folgen des Dienstunfalls.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 11. Februar 2015 folgenden Antrag erheben:

„Hiermit beantrage ich für das geführte Verfahren meiner Ehefrau Prozesskostenhilfe für das eventuell dann bei Bewilligung beabsichtigte weitere Klageverfahren mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gegen die … zu gewähren,…. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtige ich Klage gegen den Bescheid der … vom 17. Dezember 2014, …zu erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 (Az. …) wird aufgehoben.“

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 (formlos versandt) wies das Gericht vorsorglich darauf hin, dass eine bedingte Klageerhebung unzulässig ist, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die eigentliche Klageerhebung nachgeholt werden muss und dass bei Versäumung der Klagefrist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von 2 Wochen erforderlich ist.

Zur Begründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 ausführen, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2013 ein Unfallruhegehalt zu zahlen sei. Die Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt im Juli 2013 sei nicht hinreichend gewürdigt worden (insbesondere in Bezug auf die psychischen Folgen). Da sich die Untersuchung im Juli 2013 ereignet habe, sei es unmöglich, dass sich die Klägerin bereits seit Februar 2013 in psychologischer Behandlung befunden habe. Die Gutachterin habe der Klägerin geraten, sich wieder in psychologische Behandlung zu begeben.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht bewilligte den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2016 (formlos versandt am 25. April 2016).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am 30. Mai 2016, zeigte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt an, dass die Klägerin die anwaltliche Vertretung auf ihn übertragen habe.

Auf Hinweis des Gerichts vom 13. Juli 2016 zur Unzulässigkeit einer bedingten Klageerhebung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016, eigegangen bei Gericht am 28. Juli 2016, einen Wiedereinsetzungsantrag. Ein Gerichtsschreiben vom 12. Februar 2015 sei bei der Klägerin nicht eingegangen. Der Gerichtsbeschluss vom 22. April 2016 besage wörtlich: „Die Klage erscheint nicht mutwillig. Die Erfolgsaussichten sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand zumindest offen.“ Aus dieser vorbehaltslosen gerichtlichen Feststellung seien für den Klägerbevollmächtigten keine gerichtlichen Einwände erkennbar gewesen. Der Wortlaut spreche eindeutig von einer anzunehmenden Klage ohne gegenteiligen Vorbehalt. Das Hinweisschreiben des Gerichts zur möglichen Unzulässigkeit der Klage (eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2016) setze den Fristbeginn für den Wiedereinsetzungsantrag in Lauf. Hinderungsgrund des damals Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die versäumte Frist sei dessen Erkrankung an Leukämie (ärztliches Attest ist beigefügt). Der Prozessbevollmächtigte beantragte die PKH Bewilligung nunmehr erneut unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu bewilligen. Namens der Klägerin erhob er Klage mit dem Antrag,

  • 1.Der Klägerin aus den o.g. Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für einen dahingehenden vorherigen Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren,

  • 2.der Klägerin daran anschließend, in Ansehung der PKH-Bewilligung vom 22.04.2016 Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 VwGO zu gewähren,

  • 3.den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet einschließlich deren beitragender Kausalität zur dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit der Klägerin zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 25. August 2016 ordnete das Gericht an, dass der Rechtsanwalt der Klägerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache beigeordnet wird.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, wurde nach Aktenvermerk der Beklagten am 12. Januar 2015 zur Post gegeben. Der Bescheid galt somit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 15. Januar 2015 als zugstellt, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 16. Februars 2015 endete (§ 74 Abs. 1, § 57 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2015 stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage. Vielmehr wurde ein Klageverfahren angekündigt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Es handelt sich somit entweder um den Entwurf einer zukünftig zu erhebenden Klage, die der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dient, oder um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene Klage. Im ersten Fall wäre mit der Niederschrift vom 11. Februar 2015 noch keine Klage erhoben worden, im zweiten Fall eine unzulässige Klage, da Prozesshandlungen wie die Klageerhebung nicht an eine Bedingung geknüpft werden können (BVerwG, U.v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - BVerwGE 59, 302).

Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Juli 2016 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, im Fall des rechtzeitig erhobenen Prozesskostenhilfeantrags somit mit Bewilligung dieses Antrags und Zustellung an den Verfahrensbeteiligten. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. April 2016 wurde am 25. April 2016 formlos versandt. Auch wenn dies nicht den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die über § 56 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden sind, entsprach und somit die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Dokument dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, da die Vorschriften über die Zustellung kein Selbstzweck sind und eine Zustellung, selbst wenn mit ihr eine Frist verknüpft ist, geheilt werden kann, wenn der Zustellungszweck eingetreten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 56 Rn. 8). Laut Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts Ende April 2016 erhalten. Mit diesem hat sie ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt beauftragt. Dieser zeigte seine Bevollmächtigung mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an, so dass jedenfalls dieser Zeitpunkt als Nachweis für den Erhalt des Beschlusses angesehen werden kann. Fristablauf wäre somit spätestens der 2. Juni 2016 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgte mit Schreiben vom 26. Juli 2016 und somit weit außerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses Antrags wäre zwar möglich. Dieser Antrag scheitert aber daran, dass die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Hierbei ist ihr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Die Unkenntnis über das Erfordernis der Nachholung der Klageerhebung stellt keine Entschuldigung für die Fristversäumnis dar, da Rechtsunkenntnis die Fristversäumnis nicht entschuldigen kann. Der Betroffene muss sich in geeigneter und zuverlässiger Weise informieren. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen in geeigneter Weise juristischen Rat holen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 12). Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Februar 2015 zwar nicht erhalten. Sie erhielt aber ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 28. August 2014 im Verfahren auf Unfallausgleich, welches ebenfalls mit einer Depression in Folge des Unfalls vom 6. Juli 2006 begründet wurde. Der Wortlaut der Niederschrift des Prozesskostenhilfeantrags im Verfahren auf Unfallausgleich war nahezu identisch mit dem Wortlaut in diesem Verfahren. Das Schreiben des Gerichts vom 28. August 2014 (im Parallelverfahren) hat die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung erhalten. Zudem wäre auch ohne Erhalt eines entsprechenden Hinweisschreibens des Gerichts ein Verschulden zumindest des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Klägerin gegeben, da davon ausgegangen werden muss, dass die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen wie der Klageerhebung bekannt ist. Dass die Klägerin der Ansicht war, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag bereits in der Niederschrift vom 11. Februar 2015 enthalten war, entschuldigt die Fristversäumnis nicht, da es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsunkenntnis handelt. Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist (wie die Klageerhebung) als bestimmender Schriftsatz bedingungsfeindlich und kann deshalb nicht schon im Vorfeld für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag nicht auf Grund von Rechtsunkenntnis, sondern auf Grund der Erkrankung des Ehemanns und ehemals Bevollmächtigten der Klägerin nicht gestellt werden konnte, so hätte der Antrag zumindest ab Mandatserteilung an den Rechtsanwalt (Schreiben vom 19. Mai 2016) bzw. ab Eingang der Anzeige der Mandatserteilung bei Gericht (30. Mai 2016) - also mit Wegfall des Hindernisses - innerhalb von zwei Wochen (also bis zum 13. Juni 2016) erfolgen müssen. Zumindest ab dem 14. Juni 2016 kann somit nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis an der Antragstellung ausgegangen werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass aus dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Gerichts nicht auf eine Prozesskostenhilfe bedingte Klage habe geschlossen werden können, ist auszuführen, dass die Klägerin angab, die Niederschrift vom 11. Februar 2015 ihrem Bevollmächtigten bei Mandatserteilung ausgehändigt zu haben. Zu den Pflichten des Anwalts gehört es, dass dieser sich über den Sachverhalt informiert und die erforderlichen Rechtstatsachen klärt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, Rn. 20). Dies bedeutet, dass er zumindest überprüfen muss, ob und in welchem Umfang Klage erhoben wurde. Bei der Klage bzw. Antragsschrift handelt es sich um einen zentralen Schriftsatz im Verfahren, der auch in einem größeren Aktenkonvolut ausfindig gemacht werden kann. Für einen gewissenhaft und sachgemäß agierenden Prozessführenden ist es zumutbar, dass er sich über den Inhalt eines solch wichtigen Schreibens Kenntnis verschafft. Dass in einem späteren Schriftsatz das Gericht nicht noch einmal auf das Erfordernis des Nachholens der Prozesshandlung hingewiesen hat, entschuldigt dieses Versäumnis nicht.

2. Die Klage wäre aber auch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder Anspruch auf Anerkennung einer Depression als Dienstunfallfolge noch einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Anerkennung eines Körperschadens infolge eines Dienstunfalls und somit auch für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) ist die Geltendmachung dieses weiteren Körperschadens innerhalb der Ausschlussfristen des Art. 47 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sind Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden (Absatz 1), nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und u.a. glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung nicht habe gerechnet werden können (Absatz 2 Satz 1). Da die Vorschrift des Art. 47 BayBeamtVG der Regelung des § 45 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) inhaltlich entspricht, können die Grundsätze zur Reichweite der in § 45 Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Ausschlussfrist auch für die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck privilegiert § 45 BeamtVG nicht den Beamten, der nach Ablauf der Ausschlussfristen einen weiteren Körperschaden anzeigt. Auch eine solche Meldung wird von den Ausschlussfristen erfasst (BVerwG, U.v. 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5).

Die Klägerin hat, vom Unfallereignis 6. Juli 2006 aus gerechnet, die Dienstunfallfolge einer Depression erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2014) angezeigt. Zwar ließ die Klägerin durch ihren Ehemann bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 die Erweiterung der Unfallfolgen beantragen. Dieser Antrag bezog sich aber allein auf die orthopädischen Unfallfolgen. Erst in der Widerspruchsbegründung (gerichtet an das Landesamt für Finanzen) vom 29. Januar 2014 erwähnt der Ehemann der Klägerin erstmals auch die psychische Belastung durch die Schmerzen. Die Meldung einer konkreten psychischen Erkrankung oder auch der ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ist diesem Schreiben aber nicht zu entnehmen, ebenso nicht der Antrag auf Erweiterung der Anerkennung der Unfallfolgen auf Grund einer derartigen psychischen Erkrankung.

Zur Anwendung kommt die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Körperschaden nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet wurde. Zwar wurde der Körperschaden innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG angezeigt, die Meldung erfolgte aber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte (BayVGH, B.v.12.01.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5). Die Klägerin hatte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 13. Mai 2013 Kenntnis von einer möglichen Depression, weshalb sie schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Körperschadens rechnen konnte. Dennoch erfolgte die Meldung erst am 27. Juni 2014. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin darauf abstellen würde, dass sie die Äußerung der Amtsärztin noch fachärztlich überprüfen lassen wollte, so wäre dennoch Verfristung eingetreten, da der sie behandelnde Arzt laut Schreiben vom 4. Juni 2014 (fälschlicherweise als Schreiben vom 24. Juli 2013 datiert) angab, dass sich die Klägerin seit 14. März 2014 wegen einer ängstlich-agitierten Depression in seiner Behandlung befand. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der ärztlichen Behandlung (14. März 2014) hatte die Klägerin Kenntnis von ihrer Erkrankung und musste auf Grund der Angaben der Amtsärztin zumindest mit der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall vom 6. Juli 2006 rechnen. Darauf, dass der behandelnde Arzt die notwendige Kausalität zum Dienstunfall erst später bemerkte, kommt es nicht an, da die Vorschrift auf den Beamten abstellt und die Frist nicht erst dann läuft, wenn der Beamte die notwendigen Beweise zur Kausalität beibringt. Es genügt, wenn er nur mit der Möglichkeit des Schadens rechnen musste. Die Frist endete somit spätestens mit Ablauf des 16. Juni 2014 (§ 187 Abs. 1, § 193 BGB) und war somit zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten (27. Juni 2014) abgelaufen.

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich die Klägerin eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn 10).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 711 ZPO.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.