Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.732

published on 30/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juni 2015 - B 5 K 14.732
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.732

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

rechtskräftig: ja

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

- Ruhensregelung;

- Hochschulleistungsbezüge als Erwerbseinkommen;

- Werbungskosten;

- Mindestbelassung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Ansbach Bezügestelle Versorgung - Familienkasse Brauhausstr. 18, 91522 Ansbach

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Versorgung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Juni 2015 am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines höheren Versorgungsbezugs (Witwergeld).

Der am ... 1966 geborene Kläger ist Professor für Steuerungstechnik (Besoldungsgruppe W 2) an der Hochschule Hof und begehrt vom Beklagten die Festsetzung eines höheren Witwergeldes. Seine am ... 2014 verstorbene Ehefrau war Staatsanwältin als Gruppenleiterin (Besoldungsgruppe R 1 + AZ). Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen.

Unter dem 25. Juni 2014 erließ das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach - Bezügestelle Versorgung, einen Bescheid, in dem es die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge auf 0,00 Euro festsetzte. Darüber hinaus wurde ein Sterbegeld in Höhe von 11.595,16 Euro brutto festgesetzt. Aus der anliegenden Festsetzung ergibt sich ein Versorgungsbetrag in Höhe von 1.775,34 Euro, welcher jedoch im Rahmen der Anrechnung nach Art. 83 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) in voller Höhe zum Ruhen gebracht wird, so dass sich ein Zahlbetrag des Versorgungsbezugs von 0,00 Euro ergibt. In der ebenfalls dem Bescheid beigefügten Ruhensregelung nach Art. 83 BayBeamtVG ist - entsprechend den Angaben des Klägers in seiner Erklärung zum Bezug von Erwerbseinkommen - ein laufendes Einkommen des Klägers von 6.489,32 Euro angesetzt, von welchem ein Werbungskostenbetrag von 83,33 Euro abgezogen wird, so dass sich ein anzurechnendes Erwerbseinkommen von 6.405,99 Euro ergibt. Die unter Zugrundelegung eines Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe R1, eines Familienzuschlags der Stufe 1 sowie einer Amtszulage R1/FN 3 nach Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG ermittelte Höchstgrenze beträgt 6.311,22 Euro. Da bereits das ermittelte Erwerbskommen die Höchstgrenze erreicht, ruht der errechnete Versorgungsbezug in vollem Umfang.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 20. Juli 2014 begründete. Darin führt er aus, bei seinem Erwerbseinkommen sei lediglich die Werbungskostenpauschale angesetzt worden, seine tatsächlichen Werbungskosten seien höher. Zum Nachweis legte der Kläger dem Schreiben eine Kopie seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2013 bei. Weiter machte er geltend, der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sei weder beim Witwergeld noch bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BayBeamtVG angesetzt worden. Überdies sei bei der Ruhensregelung der Betrag seines laufenden Einkommens nicht aufgeschlüsselt und somit nicht nachvollziehbar. Schließlich sei auch unklar, warum der Mindestbelassungsbetrag in seinem Fall nicht zum Tragen komme.

Unter dem 7. August 2014 übersandte der Kläger dem Landesamt für Finanzen eine Aufstellung seines Einkommens. Danach erhält der Kläger monatliche Gesamtbezüge von 6.831,51 Euro, welche sich wie folgt zusammensetzen: Grundgehalt 5.706,62 Euro + Familienzuschlag 334,94 Euro + „Besondere Leistungsbezüge C2-Anpassung § 10“ 483,30 Euro (mittlerweile wohl 493,45 Euro) + „Funktionsleistungsbezüge als Dekan § 5“ 300,00 Euro + Vermögenswirksame Leistungen 6,65 Euro. Weiter erhält der Kläger jeweils jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 4.178,67 Euro und „besondere Leistungsbezüge je nach Beurteilung § 4“ 14.000,00 Euro. Die Paragraphenangaben beziehen sich offensichtlich auf die Regelungen der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV).

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies damit, dass höhere Werbungskosten nach Nr. 84.4.1.3 Satz 4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) nur bei Nachweis durch die Vorlage des Steuerbescheids zu berücksichtigen seien. Im Vorgriff könnten höhere Werbungskosten nur bei entsprechender Glaubhaftmachung berücksichtigt werden. Da Unterlagen für 2014 jedoch nicht vorlägen, sei lediglich die Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sei entsprechend der Bezügemitteilung für August 2014 rückwirkend für die Monate Juni und Juli 2014 berichtigt worden (korrigierter Versorgungsbezug 1.986,70 Euro, korrigierte Höchstgrenze 6.522,58 Euro). Im Rahmen der Ruhensregelung sei zunächst ein Erwerbseinkommen von 6.489,32 Euro zugrunde gelegt worden. Mittlerweile werde entsprechend einer Mitteilung der Bezügestelle Besoldung bei der Ruhensregelung ein Erwerbseinkommen von 6.831,51 Euro berücksichtigt, wie es der Kläger in einem Schreiben vom 7. August 2014 auch selbst angegeben habe. Nicht als Erwerbseinkommen gälten nach Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BayBeamtVG lediglich Leistungsbezüge im Sinne der Art. 66 und 67 BayBeamtVG. Hochschulleistungsbezüge seien demgegenüber ausdrücklich nicht erfasst und seien deshalb als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Ein Mindestbelassungsbetrag nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG stehe dem Kläger nicht zu, da dieser Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen mindestens vergleichbaren Besoldungsgruppe beziehe. Bei dem Vergleich sei gem. Nr. 83.3 Satz 3 BayVV-Versorgung auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen. Die zu vergleichenden Bruttobezüge beliefen sich damit auf 6.187,64 Euro beim Witwergeld (Besoldungsgruppe R1/Endstufe + Amtszulage) und beim Verwendungseinkommen auf 6.189,92 Euro (Besoldungsgruppe W2 + besondere Leistungsbezüge). Damit übersteige das Verwendungseinkommen bereits ohne Berücksichtigung der Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 300,00 Euro die ruhegehaltfähigen Bezüge beim Witwergeld.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2014 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2014, Az. ..., für den Leistungszeitraum ab 01.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2014, Az. ..., wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, monatliche Versorgungsbezüge ab 01.06.2014 gemäß Artikel 35 BayBeamtVG zu gewähren.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, die im Widerspruchsschreiben enthaltenen Gesichtspunkte seien nicht bzw. unzutreffend gewürdigt worden. Der Kläger habe mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2013 die zu berücksichtigenden Werbungskosten glaubhaft gemacht. Die Werbungskosten für das Jahr 2014 würden in gleicher Höhe anfallen. Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sei unberücksichtigt gelassen worden. Die nachträgliche Korrektur in der Bezügemitteilung stelle jedoch nicht die erforderliche Abänderung des Ausgangsbescheids dar, welcher wegen Nichtberücksichtigung des Unterschiedsbetrags fehlerhaft und insoweit rechtswidrig gewesen sei. Dem Widerspruch hätte deshalb im Wege der bescheidsmäßigen Abänderung des Ausgangsverwaltungsaktes abgeholfen werden müssen. Hinsichtlich des Mindestbelassungsbetrags sei auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und nicht auf die Besoldung als solche abzustellen. Da lediglich Amtszulagen dem Grundgehalt besoldungsrechtlich gleichstellt seien (Nr. 34.1.1 BayVV-Versorgung) und Leistungsbezüge zu den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 BayBeamtVG gehörten, sei die vom Beklagten getroffene Entscheidung rechtswidrig. Insoweit werde auf Nr. 83.3 Satz 3 BayVV-Versorgung Bezug genommen, welcher auf die in Nr. 9.8 der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien enthaltene Tabelle verweise. Eine solche Tabelle sei in den aktuellen Haushaltsvollzugsrichtlinien indes nicht enthalten, auch die vorhergehende Fassung habe keine Tabelle bezüglich der Besoldungsordnungen R bzw. W enthalten. Damit sei allein das ohne Zulagen gezahlte Entgelt für den Vergleich maßgeblich, so dass es nicht zu einem Wegfall des Versorgungsbezuges gem. Art. 83 Abs. 3 BayBeamtVG komme.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Anspruch auf Auszahlung des Witwergeldes ruhe zu Recht in voller Höhe. Dem Witwergeld in Höhe von 1.775,34 Euro stünden Einnahmen von insgesamt 6.831,51 Euro gegenüber. Die Werbungskostenpauschale sei zutreffend berücksichtigt worden, da Anhaltspunkte für die aktuell anfallenden Werbungskosten fehlten. Der Kläger könne nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für 2014 eine Überrechnung anstoßen. Im Übrigen liege der Kläger auch bei Ansatz der von ihm vorgetragenen Werbungskosten über dem Höchstbetrag, weshalb ein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft sei. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sei das Rechtsschutzbedürfnis fraglich. Der Unterschiedsbetrag sei nicht Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG und damit auch nicht Bestandteil der Festsetzung. Voraussetzung und Höhe des Unterschiedsbetrags bestimmten sich entsprechend Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nach Art. 35 und 36 BayBesG. Besoldung und deren Bestandteile würden allein aufgrund des Dienstverhältnisses ohne weiteren Formalakt gezahlt, so dass es einer besonderen Festsetzung nicht bedürfe. Ein widerrufender Bescheid bzw. ein Abhilfebescheid seien nicht erforderlich gewesen. Schließlich fehle es auch an einem Anspruch auf Gewährung des Mindestbelassungsbetrages nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Eine Mindestbelassung sei nach Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG ausgeschlossen. Im Rahmen des erforderlichen Vergleichs sei als Verwendungseinkommen jeder Geldbezug, der eine Gegenleistung im weiteren Sinne für geleisteten Dienst darstelle, zu berücksichtigen, was mithin auch für die Leistungszulagen des Klägers gelte. Nr. 83.3 BayVV-Versorgung stehe dem nicht entgegen, da damit nur die Vergleichbarkeit der Grundgehälter sichergestellt werden solle. Die übrigen Besoldungsbestandteile seien Festbeträge und damit unmittelbar der Vergleichbarkeit zugänglich. Nr. 9.8. (nunmehr Nr. 8.5) der in den jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien enthaltenen Tabelle sei nicht einschlägig, da dort nur ein Vergleich von beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen mit tariflichen Entgeltgruppen hergestellt werde.

Unter dem 15. Januar 2015 nahm der Klägerbevollmächtigte erneut Stellung und trug vor, die Höchstgrenze bei der Ruhensregelung sei fehlerhafterweise nicht um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG erhöht worden. Eine Berichtigung sei bisher nicht erfolgt. Der Beklagte verkenne die Unterschiede zwischen Versorgungs- und Besoldungsrecht. Im Versorgungsrecht seien die Versorgungsbezüge gem. Art. 9 Abs. 1 BayBeamtVG festzusetzen, wozu die Entscheidung, auf welche Versorgungsbezüge ein Anspruch besteht, deren Ermittlung und die Berücksichtigung späterer Änderungen gehörten. Versorgungsrechtliche Bescheide seien nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG Verwaltungsakte. Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG werde zwar neben dem Witwergeld gezahlt, sei aber gleichwohl ein Versorgungsbezug nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 BayBeamtVG und daher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Seine Nichtberücksichtigung im Ausgangsbescheid sei daher rechtswidrig gewesen. Die Ausführungen des Beklagten gingen insoweit ins Leere, da auf den Familienzuschlag zwar wegen der Verweisung in Art. 69 Abs. 1 BayBeamtVG die Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes anzuwenden seien, dieser damit jedoch nicht zur Besoldung mutiere, sondern gleichwohl ein bei der Festsetzung zu berücksichtigender Versorgungsbezug bleibe. Weiter sei der Unterschiedsbetrag auch bei der im Rahmen der Ruhensregelung maßgeblichen Höchstgrenze anzusetzen. Die Ruhensregelung sei Bestandteil der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit der Folge, dass diese wegen der Nichtberücksichtigung des Unterschiedsbetrags materiell fehlerhaft und somit rechtswidrig gewesen sei. Es hätte damit einer Rücknahme und Ersetzung des ursprünglichen Bescheids bedurft. Da die Ruhensregelung bereits als solche fehlerhaft gewesen sei, greife auch nicht etwa ein gesetzesimmanenter Vorbehalt zur rückwirkenden Änderung derselben. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, da der Beklagte unabhängig von den finanziellen Auswirkungen für den Kläger an Recht und Gesetz gebunden sei. Die höheren Werbungskosten seien durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2013 glaubhaft gemacht worden und somit zu berücksichtigen. Bei Vorlage des Bescheids für 2014 sei eine Glaubhaftmachung nicht mehr notwendig, da dann schon ein Nachweis im Sinne von Nr. 83.4.1.3 BayVV-Versorgung vorliege. Schließlich seien die Ausführungen des Beklagten zur Mindestbelassung nicht nachvollziehbar. Es komme dabei allein auf den Vergleich der den ruhegehaltfähigen Bezügen und der dem Einkommen zugrunde liegenden Besoldungsgruppe an, wobei fiktiv auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen sei. Die Auffassung, dass beim Verwendungseinkommen auch die bezogenen Leistungszulagen zu berücksichtigen seien, sei unzutreffend. Im Rahmen des Vergleichs sei dem fiktiven Witwengeldbetrag von 6.187,64 Euro (Endstufe R1 + Amtszulage) ein Verwendungseinkommen von 5.706,62 Euro (Endstufe W2) gegenüberzustellen. Damit werde das Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nicht mindestens vergleichbaren Besoldungsgruppe bezogen, so dass dem Kläger der Mindestbelassungsbetrag nach Art. 83 Abs. 3 BayBeamtVG zustehe.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015 erwiderte der Beklagte, die ursprünglich unzutreffenden Beträge der Höchstgrenze und des Ruhensbetrags seien bereits vor der erstmaligen Auszahlung im August 2014 rückwirkend korrigiert worden, was sich aus der Bezügemitteilung vom 17. Juli 2014 und den als Erläuterung beigefügten geänderten Ruhensberechnungen ergebe. Die im angegriffenen Ausgangsbescheid enthaltene Ruhensberechnung sei dadurch ersetzt worden. In den geänderten Ruhensberechnungen sei zutreffend ein laufendes Einkommen von 6.831,51 Euro angesetzt worden, da auch die enthaltenen besonderen Leistungsbezüge nach § 4 BayHLeistBV erfasst seien. Dabei handele es sich nicht um eine Leistungsprämie nach Art. 67 BayBesG, welche nach Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BayBeamtVG nicht als Erwerbseinkommen gelte. Vielmehr unterfielen die besonderen Leistungsbezüge dem Art. 71 BayBesG und seien demnach ebenso als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Ein Anspruch auf den Mindestbelassungsbetrag bestehe nicht. Bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sei nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG auch der Familienzuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen, so dass diese 6.311,22 Euro betrügen. Demgegenüber sei ein Verwendungseinkommen von 6.748,18 Euro anzusetzen, da das in Art. 83 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG definierte Verwendungseinkommen sich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes bestimme. Somit seien alle vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten. Damit seien als Verwendungseinkommen des Klägers alle steuerpflichtigen Einnahmen aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzüglich der Werbungskosten anzusetzen. Folglich übersteige das Verwendungseinkommen in jedem Fall die anzusetzenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so dass ein Anspruch auf den Mindestbelassungsbetrag gem. Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG ausscheide.

Der Klägerbevollmächtigte wiederholte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsausführungen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Selbst wenn der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26. September 2014 teilweise rechtswidrig sein sollten, ist der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Ein Anspruch auf die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge ergibt sich zunächst nicht aus einem fehlerhaften Ansatz der Leistungsbezüge des Klägers als Erwerbseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung. Nach Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge bei Bezug von Erwerbseinkommen neben diesem nur bis zum Erreichen der in Art. 83 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gelten dabei gem. Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3. Art. 83 Abs. 4 regelt den Begriff des Erwerbseinkommens. Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG zählen zum Erwerbseinkommen insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei Werbungskosten in Abzug zu bringen sind. Nicht als Erwerbseinkommen gelten gem. Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BayBeamtVG unter anderem Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst.

Die dem Kläger zustehenden Leistungsbezüge sind im Rahmen der Ruhensregelung des Art. 83 BayBeamtVG als Erwerbseinkommen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um Hochschulleistungsbezüge im Sinne der Art. 69 ff. BayBesG. Der Kläger erhält besondere Leistungsbezüge in Höhe von 483,30 Euro („C2-Anpassung“, laut Mitteilung des Klägerbevollmächtigten mittlerweile wohl 493,45 Euro) nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG, Art. 71 Abs. 1, Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG i. V. m. § 10 Abs. 2 BayHLeistBV sowie Funktionsleistungsbezüge als Dekan in Höhe von 300,00 Euro gem. Art. 69 Abs. 1 Nr. 3, Art. 72 Abs. 2 BayBesG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 BayHLeistBV. Derartige Leistungsbezüge sind von Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BayBeamtVG gerade nicht erfasst. Die Vorschrift nimmt ihrem Wortlaut nach ausschließlich „Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst“ vom Begriff des Erwerbseinkommens aus. Dabei handelt es sich um Leistungsbezüge, welche im Unterabschnitt 1 „Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B“ des Abschnitts 4 „Leistungsbezüge“ geregelt sind. Die Regelung der vom Kläger bezogenen Hochschulleistungsbezüge befindet sich demgegenüber in Unterabschnitt 2 „Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen“. Der ausdrückliche Verweis auf die Art. 66 und 67 BayBesG und die systematische Stellung der in Bezug genommenen Normen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehenden Hochschulleistungsbezüge gerade nicht vom Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BayBeamtVG erfasst sehen wollte. Hierauf deuten auch die Gesetzesmaterialien hin. In der Begründung zum Änderungsantrag hinsichtlich der genannten Vorschrift (LT-Drs. 16/4315) wird ausgeführt, Hochschulleistungsbezüge seien nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, da sie unter den Voraussetzungen des Art. 13 BayBeamtVG selbst ruhegehaltfähig werden können. Grund der unterschiedlichen Behandlung von Leistungsbezügen im Bereich der Besoldungsordnungen A und B einerseits und Hochschulleistungsbezügen im Bereich der W-Besoldung andererseits sind die systembedingten Unterschiede in Hinblick auf die Berücksichtigung von Leistungselementen, welche zwischen den genannten Besoldungsordnungen bestehen. Während in den Besoldungsordnungen A und B besoldungsrechtlichen Leistungselementen die Funktion zukommt, herausragende und außergewöhnliche Leistungen in entsprechendem Maße finanziell zu honorieren und damit einen Motivationsanreiz zu schaffen, stellen diese im Rahmen der Professorenbesoldung der Besoldungsgruppe W gewissermaßen einen Teil der regulären Besoldung dar. Letztere ist von vornherein auf ein Nebeneinander von Grundbesoldung und Leistungselementen angelegt, so dass der Charakter des Außergewöhnlichen dabei in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263; Katzmair in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2015, Art. 83 BayBeamtVG Rn. 108c). Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht etwa die Formulierung „vergleichbare tarifliche Leistungen“ in Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG im Sinne einer Öffnungsklausel zur Einbeziehung von Hochschulleistungsbezügen in den Anwendungsbereich der Vorschrift führen. Es handelt sich dabei gerade nicht um tarifliche Leistungen, sondern um Besoldungsbestandteile. Die Formulierung bezweckt lediglich, auch tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, die aufgrund ihres besonderen Leistungscharakters den Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 BayBesG vergleichbar sind, diesen gleichzustellen und von der Anrechnung als Erwerbseinkommen auszunehmen. Ein Ausschluss der Hochschulleistungsbezüge des Klägers kommt mithin nicht in Betracht, so dass diese beim Erwerbseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung des Art. 83 BayBeamtVG voll anzusetzen sind. Damit übersteigt bereits das klägerische Erwerbseinkommen - selbst bei Ansatz der höheren Werbungskosten und unter Berücksichtigung der um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG erhöhten Höchstgrenze - die maßgebliche Höchstgrenze (Erwerbseinkommen des Klägers 6.831,51 Euro - 152,58 Euro begehrte Werbungskosten = 6.678,93 Euro; Höchstgrenze inklusive Unterschiedsbetrag 6.522,58 Euro), so dass der Versorgungsbezug in voller Höhe zum Ruhen kommt.

b) Ein Anspruch auf die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der ursprünglichen Festsetzung lediglich die Werbungskostenpauschale in Höhe von 83,33 Euro angesetzt hat. Gemäß Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG sind im Rahmen der Ermittlung des Erwerbseinkommens die Werbungskosten von den bezogenen Einkünften abzuziehen. Nach Nr. 83.4.1.3 BayVV-Versorgung sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit um die Werbungskosten (§ 9 Einkommensteuergesetz - EStG) zu vermindern. Es ist mindestens die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG anzusetzen. Höhere Werbungskosten sind nach Satz 4 der Vorschrift bei Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Nach Satz 5 können höhere Werbungskosten im Vorgriff berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

Gemessen hieran bestehen gegen die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise und damit die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides in diesem Punkt Bedenken. Der Kläger machte im Rahmen seines Widerspruchs geltend, tatsächlich höhere Werbungskosten (monatlich 152,58 Euro) als die gewährte Pauschale zu haben. Zum Beleg fügte er eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2013 bei. Über den Einkommensteuerbescheid 2014 konnte er zum damaligen Zeitpunkt naturgemäß noch nicht verfügen, so dass dem Kläger ein Nachweis im Sinne von Nr. 83.4.1.3 Satz 4 BayVV-Versorgung schlechterdings nicht möglich war. Das Gerichts ist indes der Auffassung, dass der vorgelegte Einkommensteuerbescheid aus dem Vorjahr durchaus zur Glaubhaftmachung gem. Nr. 83.4.1.3 Satz 5 BayVV-Versorgung geeignet war, so dass dem Beklagten hiernach ein Ermessen hinsichtlich der vorgreiflichen Berücksichtigung höherer Werbungskosten eröffnet war. Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, warum eine Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Werbungskosten nicht erfolgte. Aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid sind ausschließlich Werbungskosten ersichtlich (Entfernungspauschale, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer, Aufwendungen für Arbeitsmittel), die in dieser Form regelmäßig jedes Jahr anfallen. Außergewöhnliche singuläre Aufwendungen, die den Schluss nahe legen, dass die Werbungskosten für das Folgejahr 2014 geringer ausfallen könnten, ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 nicht. Ermessenserwägungen, die den Beklagten zur Nichtberücksichtigung der glaubhaft gemachten Werbungskosten bewogen haben, sind im ergangenen Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich. Gleichwohl wirkt sich die unterbliebene Berücksichtigung der erhöhten Werbungskosten - unabhängig von der Möglichkeit des Klägers, nach Erhalt und Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2014 eine Überrechnung anzustoßen - für den Kläger, wie oben dargestellt, finanziell nicht aus, so dass es hinsichtlich des in Streit stehenden Versorgungsbezuges bei der ursprünglichen Festsetzung von 0,00 Euro bleibt.

c) Weiter folgt auch aus der ursprünglichen Nichtberücksichtigung des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid kein Anspruch des Klägers auf eine Festsetzung höherer Versorgungsbezüge. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG bestimmt, dass der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem BayBesG zustehenden Stufe unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwergeld gezahlt wird, soweit der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG erhöht darüber hinaus gem. Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG die Höchstgrenze im Rahmen der Ruhensregelung. Dem Kläger steht unstreitig ein Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 211,36 Euro zu. Dieser wurde vom Beklagten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers jedoch weder bei der Höhe des zustehenden Versorgungsbezuges noch im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt, sondern erst mit der Bezügemitteilung für den Monat August 2014 - auch rückwirkend für die Monate Juni und Juli 2014 - zutreffend in Ansatz gebracht. Ob der Ausgangs- sowie der Widerspruchsbescheid hierdurch an einem Fehler leiden und damit rechtswidrig sind - wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht - kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugesichert hat, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen abgeänderten Ausgangbescheid zu erlassen. Darüber hinaus ist jedenfalls eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen, da - wie oben dargestellt - auch bei Einbeziehung des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG allein schon das Erwerbseinkommen des Klägers die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt, so dass eine Festsetzung höherer Versorgungsbezüge nicht in Betracht kommt.

d) Schließlich kann der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Mindestbelassungsbetrags nach Art. 83 Abs. 3 BayBeamtVG keine höheren Versorgungsbezüge beanspruchen. Nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG ist den Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Versorgungsbezugs zu belassen. Dies gilt gem. Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG indes nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.

Nach Auffassung der Kammer bezieht der Kläger Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungsgruppe. Nach Nr. 83.3 BayVV-Versorgung ist zur Feststellung der Vergleichbarkeit von Verwendungseinkommen die in Nr. 9.8 der jeweiligen Haushaltsvollzugsrichtlinien enthaltene Tabelle heranzuziehen (Satz 1) und bei dem Vergleich auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen, wobei die tatsächlich erreichte Stufe keine Rolle spielt (Satz 2). Die in Bezug genommene Tabelle (Nr. 8.5 der Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 - HvR 2015/2016, FMBl 2015, S. 14) ist vorliegend nicht anwendbar, da diese lediglich den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A entsprechende tarifliche Entgeltgruppen gegenüberstellt. Der Kläger bezieht ein Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst als Professor nach der Besoldungsgruppe W 2. Die ruhegehaltfähigen Bezüge (der verstorbenen Ehefrau des Klägers) sind aus der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung R zu ermitteln, da die Ehefrau des Klägers als Staatsanwältin als Gruppenleiterin nach Besoldungsgruppe R 1 (mit Amtszulage) besoldet wurde. Aus Sicht des Gerichts ist im Rahmen des Vergleichs zwischen dem Verwendungseinkommen des Klägers und den ruhegehaltfähigen Bezügen der verstorbenen Ehefrau weder auf den reinen Grundgehaltsbetrag, wie er sich aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungstabelle ergibt, noch auf sämtliche vermögenswerte Leistungen, die der Beamte aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält - so die Auffassung des Beklagten - abzustellen. Sachgerecht erscheint es, in den vorzunehmenden Vergleichs nur solche Bezüge einzustellen, die von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt sind, was letztlich an deren Ruhegehaltfähigkeit festzumachen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG ist es, eine völlige Entwertung des Versorgungsanspruchs und der geleisteten Dienstzeit des Versorgungsberechtigten bei hohem Hinzuverdienst durch das vollständige Ruhen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 2 C 20/03 - BVerwGE 120, 154). Die Gegenausnahme nach des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG stellt auf ein hinsichtlich der Besoldungsgruppe den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbares Verwendungseinkommen ab und will damit eine Doppelalimentation des Versorgungsempfängers zulasten der öffentlichen Kassen ausschließen. Auf Seiten der ruhegehaltfähigen Bezüge der verstorbenen Ehefrau des Klägers sind damit das Grundgehalt aus der Endstufe R 1 (ruhegehaltfähig nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG), die gewährte Amtszulage (ruhegehaltfähig nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG) für die Wahrnehmung der Funktion als Gruppenleiterin sowie der gewährte Familienzuschlag Stufe 1 (ruhegehaltfähig nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG) zu berücksichtigen, mithin ein Betrag von 6.311,22 Euro (5.981,76 Euro + 205,88 Euro + 123,58 Euro). Auf Seiten des Verwendungseinkommens des Klägers sind demgegenüber zu berücksichtigen: das Grundgehalt aus der Endstufe W 2, der Familienzuschlag Stufe 1 sowie jedenfalls der unbefristet gewährte Hochschulleistungsbezug „C-2-Anpassung“ (ruhegehaltfähig nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 BayBeamtVG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BayHLeistBV), mithin ein Betrag in Höhe von 6.313,50 Euro (5706,62 Euro + 123,58 Euro + 483,30 Euro). Der besondere Leistungsbezug nach Art. 69 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG, Art. 71 Abs. 1, Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG i. V. m. § 10 Abs. 2 BayHLeistBV (C-2-Anpassung) ist nach Auffassung der Kammer in jedem Fall zu berücksichtigen, da es sich zwar um einen Hochschulleistungsbezug und damit um ein Leistungselement der Professorenbesoldung in der Besoldungsgruppe W 2 handelt, der Leistungsbezug sich letztlich jedoch als grundgehaltsähnlich darstellt. Dies zeigt sich daran, dass der Leistungsbezug nach § 10 BayHLeistBV zum Ausgleich von Besoldungsnachteilen dient, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe C 3 eintreten würden. Mithin kommt diesem besonderen Leistungsbezug, der im Übrigen unbefristet gewährt wird und dessen Ruhegehaltfähigkeit sich explizit aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BayHLeistBV ergibt, eine grundgehaltsergänzende Funktion zu, die es rechtfertigt, diesen im Rahmen des in Bezug auf Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG anzustellenden Vergleichs dem Grundgehalt gleichzustellen und damit in das maßgebliche Verwendungseinkommen einzubeziehen. Ob Gleiches auch für den Funktionsleistungsbezug als Dekan in Höhe von 300,00 Euro gilt, kann vorliegend dahinstehen, da sich bereits unter Einbeziehung des besonderen Leistungsbezugs „C-2-Anpassung“ ergibt, dass der Kläger Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungsgruppe im Sinne des Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG erzielt. Ein Mindestbelassungsbetrag steht ihm mithin nicht zu.

Da der Kläger nach alldem unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Festsetzung höherer Versorgungsbezüge hat, war die Klage abzuweisen.

2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, welche Bezügebestandteile im Rahmen des bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG vorzunehmenden Vergleichs bei der Frage der Mindestbelassung einzubeziehen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.045,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.732 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 rechtskräftig: ja 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: - Ruhensrege
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
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published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.732 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 rechtskräftig: ja 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: - Ruhensrege
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.